Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1534/2020
fum/fes

Urteil vom 22. April 2021

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2018 mit seinem Neffen, B._______ (N [...]), auf dem Luftweg mit einem indischen Pass. Über Indien und Dubai gelangten sie nach Italien, von wo sie mit dem Zug am 7. November 2018 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer auf Italienisch summarisch befragt (Befragung zur Person, nachfolgend BzP).

Er führte im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt bis fünf Wochen vor seiner Ausreise mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Er habe eine Buslinie geführt zwischen C._______ und D._______. Seine Familie besitze zudem Land. Sie würden Landwirtschaft betreiben und hätten hierfür Angestellte gehabt. Am 5. September 2018 sei das Criminal Investigation Department (CID) aus Colombo zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Bus unterwegs gewesen. Seine Frau habe ihn am Mittag auf das Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt, dass das CID gekommen sei und ihn gesucht habe. Warum wisse sie nicht. Das CID habe verlangt, dass er sich in Colombo auf dem Hauptposten melden solle. Seine Frau habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen, weshalb er sich zwei Wochen bei einem Verwandten in E._______ versteckt habe. In diesen zwei Wochen habe das CID ihn noch zwei Mal zu Hause gesucht. Als das CID sich auch zu seinem Bruder begeben habe, seien er und sein Neffe nach Colombo zu einem Verwandten gereist. Insgesamt sei das CID 15 Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Das letzte Mal am 20. Oktober 2018. Es habe ihm und seinem Neffen unterstellt, auf ihrem Grundstück Waffen, Schmuck und Geld der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vergraben zu haben. Wenn sie sich nicht in Colombo melden würden, sei ihr Leben in Gefahr. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Aus Angst um ihr Leben seien sie beide mit Hilfe von Schleppern ausgereist.

B.
Am 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen auf Deutsch angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, auf ihrem Grundstück sei ein Fund, eine Plastiktonne mit Geld und Schmuck der LTTE, gemacht worden. Mit dem singhalesischen Besitzer des Nachbargrundstückes gebe es einen Landstreit. Sein Neffe habe die Kühe getrieben und sei dann zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass etwas ausgegraben worden sei und sie doch nachschauen gehen sollten. Die Grube sei jedoch bereits von der Regierung geleert worden. Nebenan gebe es ein singhalesisches Dorf namens F._______, wo die Leute am Fluss zum Fischen kommen würden. Die Fischer hätten sie gesehen und dem CID berichtetet, dass er und der Sohn seines älteren Bruders bei der Grube gewesen seien. Eine Woche später sei das CID gekommen, um sie zu befragen, beziehungsweise die Polizei sei zu seinem älteren Bruder gekommen und habe sich nach ihnen beiden erkundigt. Sie seien jedoch beide am Arbeiten gewesen. Seine Frau habe ihm telefoniert und mitgeteilt, dass das CID nach ihm gesucht habe und er nicht nach Hause kommen soll, weshalb er sich zwei Wochen in E._______ aufgehalten habe, bevor er und der Neffe sich am 23. September 2018 um Mitternacht nach Colombo zu einem Verwandten begeben hätten. Dazwischen seien die Behörden zehn bis 15 Mal bei ihnen vorbeigekommen und sein älterer Bruder sei mitgenommen, geschlagen und gequält worden. Er sei aufgefordert worden, seinen Sohn und seinen Bruder zu übergeben, sonst gebe es keine Garantie für sein Leben. Sein Bruder habe dann einen Schlepper organisiert, damit er und der Neffe ausreisen konnten. Die Behörden seien auch nach ihrer Ausreise noch vorbeigekommen und hätten sich nach ihnen erkundigt.

Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er sei ihm Jahr 2015, als er mit seinem Bus unterwegs gewesen sei, von der Armee zusammengeschlagen worden, weil in seinem Bus Drogen gefunden worden seien. Die Besitzer der Drogen seien jedoch weggerannt. Er hätte den Behörden deren Namen mitteilen sollen.

Der Beschwerdeführer reichte seine Heiratsurkunde, seinen Geburtsregisterauszug und ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 9. Mai 2019 inklusive italienischer Übersetzung ein.

C.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 12. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 7. November 2018 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die vorinstanzliche Verfügung wurde in italienischer Sprache erlassen, mit Ausnahme der Begründung des Sprachenwechsels, des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung, welche (auch) auf Deutsch erfolgten.

D.

Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren seines Neffen (N [...]) zu koordinieren. Ferner sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.

Mit der Beschwerde wurden ein 90-seitiger vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020, ein Datenträger mit den Beilagen zum Bericht vom 23. Januar 2020, das Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, verschiedene Zeitungsberichte zu Waffenfunden, eine Message Form der OIC Crime Branche vom 22. Oktober 2018 inklusive englische Übersetzung, je ein Arztbericht von Dr. med. G._______ des (...) Kantonsspital vom 27. Februar 2019, von Prof. Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ des (...) Kantonsspitals vom 3. Juni 2019 und von Dr. J._______ der Radiologie (...) vom 10. Mai 2019 eingereicht.

E.
Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Dem Antrag um Koordination des Verfahrens mit demjenigen seines Neffen gab sie statt.

F.
Mit Eingabe vom 6. April 2020 verlangte der Rechtsvertreter, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Yanick Felley durch eine nicht der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehörende Gerichtsperson zu ersetzen sei.

G.
Mit Verfügung vom 26. August 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. September 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- einzuzahlen.

H.
Der Beschwerdeführer zahlte am 10. September 2020 den verlangten Kostenvorschuss ein. Er stellte fest, dass sein Antrag vom 6. April 2020 um eine Veränderung des Spruchkörpers bisher nicht behandelt worden sei. Er ersuchte zudem um Mitteilung, wer die Spruchkörperbildung mit welcher Methode vorgenommen habe und ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. Ferner machte er Ausführungen zu den neusten Entwicklungen in Sri Lanka. Er reichte eine Kopie der Seite 3 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 aus dem Verfahren D-3427/2020, einen Zusatzbericht (Stand vom 10. April 2020) und einen Rapport über die Situation in Sri Lanka vom 11. April 2020 bis 26. Juni 2020 auf einem Datenträger ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten.

2.

2.1 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragt der Beschwerdeführer, dass Auskunft darüber zu erteilen sei, ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Die automatisierte Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht betreffen gerichtsinterne Arbeitsschritte. Diesbezüglich ist auf die geltende Praxis (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3) und die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR. 173.320.1) zu verweisen. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage ist auch auf den weiteren Teilantrag, im Falle eines Eingriffs die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Soweit darüber hinaus um Bekanntgabe der Person, die diese Auswahl getroffen hat, ersucht wird, ist auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten, da dieses Auskunftsersuchen in engem Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Anträgen steht beziehungsweise deren vorgängige Behandlung bedingt (vgl. Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 3).

2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist - soweit diesem nicht bereits in der Instruktionsverfügung vom 1. April 2020 entsprochen wurde - mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Mit Eingabe vom 6. April 2020 verlangte der Rechtsvertreter, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Yanick Felley durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen sei. Im Aufsichtsentscheid des Bundesgerichts sei festgehalten worden, dass aus Gründen der Effizienz, aus Dringlichkeit, zum Ausgleich der Arbeitslast, zur Vermeidung einer einseitigen politischen Zusammensetzung der Richterbank oder wegen Ausstand in die automatische Verteilung eingegriffen werden könne (Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.4.2). Bei einer grammatikalisch korrekten Lesart heisse dies konkret, dass sich das "kann" auf den Eingriff als solchen beziehe. Dadurch werde ein Eingriff nämlich überhaupt erst legitimiert. Die obengenannten objektiven Kriterien wiederum würden die Frage regeln, wann zwingend eingegriffen werden müsse.

5.2 Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive dessen Abteilungen IV und V ergibt sich eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt - wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nun bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist - auch nicht aus dem genannten Entscheid des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3822/2018 vom 12. Juli 2018, D-3751/2018 vom 11. Juli 2018 und E-3816/2018 10. Juli 2018, je E. 6.1). Der Antrag, Yanick Felley sei durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen, ist abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verfügung in italienischer Sprache ergangen sei und nicht in deutscher Sprache, obwohl er in der deutschen Sprachregion wohne. Die Übersetzungsmöglichkeiten der Verfügung von Italienisch auf Tamilisch seien im Kanton (...) massiv kleiner als im Tessin. Das gleiche gelte für die Suche einer geeigneten Rechtsvertretung. Es sei für ihn schwieriger, innert Frist von seinem Wohnsitzkanton (...) aus eine Italienisch sprechende Rechtsvertretung zu mandatieren. Es sei ihm jedenfalls unmöglich gewesen, im (...) einen tamilischen Übersetzer zu finden, der ihm seinen negativen Entscheid aus dem Italienischen ins Tamilische hätte übersetzen können. Auch im Durchgangszentrum (...) habe niemand Italienisch gesprochen und ihm helfen können nachzuvollziehen, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Damit sei sein Rechtsschutz eingeschränkt worden. Das SEM habe nachvollziehbar offenzulegen und zu dokumentieren, aus welchen Gründen die vorliegende Verfügung nicht in der Sprache eröffnet worden sei, welche an seinem Wohnort Amtssprache sei, und weshalb im vorliegenden Fall ein zwingendes Erfordernis bestanden habe, von aArt. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG abzuweichen.

6.2 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 7. November 2018 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E.1.2) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

6.3 Gemäss aArt. 16 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG (in der Fassung Stand 1. Januar 2018) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1361/2020 vom 3. November 2020 (zur Publikation vorgesehen) festgestellt (vgl. E. 6.3), dass sich die Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.) nach wie vor rechtfertigt. Demnach sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, komme demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben.

Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG regelt die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, weshalb er die angefochtene Verfügung beanstandet; er begründet auf diese Weise sein Rechtsbegehren. Er führt an, welche tatbeständlichen und rechtlichen Erwägungen und sich daraus ergebenden Anordnungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung unrichtig oder nicht stichhaltig sind. Die Beschwerdegründe sind das Gegenstück zur Kognition der angerufenen Rechtsmittelbehörde. Soweit der Beschwerdeführer folglich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung geltend machen will, muss er wenigstens implizit den Grund der Rechtswidrigkeit beziehungsweise die angeblich missachtete oder falsch angewendete Rechtsnorm nennen. Die Begründung muss zumindest sachbezogen sein und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Eine inhaltliche Bezugnahme auf die Argumentation der angefochtenen Verfügung ist daher unerlässlich. Der Beschwerdeführer muss erkenntlich darlegen, aus welchen Gründen und in welchen Punkten er die Erwägungen der Vorinstanz als unrichtig oder nicht stichhaltig erachtet. Hierbei wird grundsätzlich bei der Begründung der Eingabe eines Laien ein weniger strenger Massstab angewendet als bei derjenigen eines Rechtsvertreters (Seethaler/Portmann in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 62 ff. zu Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. Urteil D-1361/2020 vom 3. November 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.4).

6.5 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton (...) und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. §(...) der Verfassung des Kantons [...]). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner materiellen Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der italienischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der gesamten Verfügung erfolgte nicht.

6.6 Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann vorliegend offenbleiben. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der von ihm mandatierten Rechtsvertretung möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat; die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.

7.

7.1 In der Beschwerde werden weiter verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts).

7.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

7.3

7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden und habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.

7.3.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl.

7.4

7.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente, wie seine LTTE-Verbindung, seinen Reichtum und den Gesundheitszustand in keinster oder in offensichtlich unkorrekter Weise in der angefochtenen Verfügung erwähnt und dementsprechend nicht berücksichtigt. Er sei verdächtigt worden, ein Versteck der LTTE ausgehoben zu haben. Somit wäre im Rahmen einer korrekten Begründung zu würdigen gewesen, ob er aufgrund seiner vermeintlichen LTTE-Verbindungen aufgrund des auf seinem Grundstück aufgefundenen LTTE-Schatzes bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Zudem stamme er aus einer gut betuchten Familie, was als risikobegründender Faktor für eine Verfolgung betrachtet werden müsse, da eine Reihe von paramilitärischen Gruppierungen regelmässig vermögende Personen entführen und erpressen würden, wogegen der sri-lankische Staat keinen Schutz biete. Trotz seiner Ausführungen, dass er auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei, habe das SEM seinen Gesundheitszustand nicht fachärztlich abklären lassen. Gemäss einem ärztlichen Bericht sei eine tiefe Beinvenenthrombose rechts diagnostiziert worden. In diesem Zusammenhang werde eine Abklärung seines Gesundheitszustands von Amtes wegen ersucht. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dies ablehnen, müsse ihm zwingend eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens angesetzt werden.

Ferner habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe, wonach Personen mit einem Profil wie dem seinigen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus dem Exil (insbesondere aus der Schweiz) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Zudem sei es erschreckend, dass das SEM nicht einmal ansatzweise versuche, die von ihm erwähnten Quellen korrekt zu würdigen. Das SEM gehe nicht auf einzelne konkrete Artikel ein, sondern stelle lediglich die Schlussfolgerung in den Raum, wonach in der Zeitung angeblich nicht über grosse Veränderungen der Situation im tamilisch geprägten Norden und Osten Sri Lankas berichtet worden sei. Eine Überprüfung der Berichterstattung des Tamil Guardian offenbare allerdings das Gegenteil. Eine korrekte Würdigung dieser Berichterstattung hätte dazu führen müssen, dass sich die Situation seit den Präsidentschaftswahlen sehr wohl verschlechtert habe. Die nachweislich falsche Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka und die faktenwidrige Argumentation in der angefochtenen Verfügung würden eine schwere Verletzung der Begründungspflicht darstellen. Es sei somit nicht nur unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Beweiswürdigung, sondern auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu rügen, dass das SEM die gut dokumentierte politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das SEM offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze.

7.4.2 Vorliegend hat das SEM die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage genügend abgeklärt und den Sachverhalt hinreichend festgestellt. Das SEM erwähnte im Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer vom CID verdächtigt worden sei, auf dem Grundstück der Familie Waffen, Schmuck und Geld der LTTE vergraben zu haben, und begründete auch hinreichend, warum es dieses Vorbringen als unglaubhaft erachtet. Aufgrund des als unglaubhaft erachteten Vorbringens hat das SEM folglich zu Recht nicht geprüft, ob dieses Vorbringen bei einer allfälligen Rückkehr zu einer Gefährdung führen könnte.

Der Beschwerdeführer gab zwar an, er stamme aus einer "ein wenig gut betuchten, einigermassen wohlhabenden" Familie (vgl. Akte A25/14 F22), hat aber weder anlässlich der BzP noch der Anhörung geltend gemacht, er sei aufgrund dessen verfolgt worden oder habe sich deswegen vor einer Entführung durch paramilitärische Gruppierungen gefürchtet. Für das SEM bestand deshalb kein Anlass, im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylgründe näher darauf einzugehen.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat er anlässlich der BzP angegeben, es gebe keine gesundheitlichen Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr sprechen würden (vgl. Akte A8/14 Ziff. 8.02). Anlässlich der Anhörung am 27. August 2019 führte er zwar aus, dass er wegen des Vorfalls im Jahr 2015 keine eigenen Zähne mehr habe, sondern Prothesen, und er Probleme mit dem rechten Bein habe. Er habe Blutgerinnsel und brauche Medikamente deswegen. Zudem habe er Cholesterinprobleme (vgl. Akte A25/14 F99 ff.). Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung jedoch keine Arztberichte ein. Er lebte zudem seit dem Vorfall im Jahr 2015 bis zur Ausreise am 31. Oktober 2018 mit diesen gesundheitlichen Problemen in Sri Lanka und es war ihm möglich, damit einer Arbeit nachzugehen. Das SEM durfte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass diese gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr nicht entgegenstehen würden, und auf weitere Abklärungen verzichten. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde nun neu mehrere Arztberichte ein (vgl. dazu ausführlich E. 13.3.2). Es ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt mit diesen Berichten als erstellt erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hatte seit der Einreichung der Beschwerde im März 2020 bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) auch die Obliegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Gutachtens anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen.

Das SEM hat sodann hinreichend begründet, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zulässig und zumutbar erachtet. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, und Quellen anders interpretiert, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Der Beweisantrag, das SEM habe die Quellen, auf welche es sich stütze, offenzulegen, ist ebenfalls abzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung öffentlich zugängliche Quellen aufgeführt.

7.5 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge sind abzuweisen.

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

9.

9.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.

Im Einzelnen führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien vage, wenig detailliert und unglaubhaft. Insbesondere anlässlich der Anhörung seien viele konkrete Fragen gestellt worden, welche eine präzise Antwort erlaubt hätten. Beispielsweise sei er gefragt worden, wie er darauf gekommen sei, dass sich in der Tonne Schmuck und Geld befunden hätten. Er habe geantwortet: «Das denken die Armee und die CID. Sie nehmen das und beschuldigen dann die Zivilisten.» (A25/14 F44). Oder auch bezüglich der Frage, wenn das CID diese Besitztümer bereits genommen habe, wieso es dann im Nachhinein Zivilisten dieser Tat beschuldige und diese behördliche Aneignung von Waren öffentlich machen sollte, habe der Beschwerdeführer erklärt: «Das, was sie genommen haben, beschuldigen sie uns jetzt. Sie wollen uns als Schuldige darstellen lassen und wir haben keine Sicherheit für unser Leben.» (A25/14 F50). Er habe auch angegeben, dass es einen Grundstückstreit mit seinen singhalesischen Nachbarn gegeben habe. Diese hätten ihn und seinen Neffen bei der Grube gesehen und hätten das CID informiert (A25/14 F52). Auch in diesem Fall seien seine Ausführungen vage und ohne konkrete Elemente geblieben. Er habe auch nicht plausibel erklären können, warum es verdächtig gewesen sein soll, dass er und sein Neffe auf ihrem Grundstück eine Grube gesichtet hätten. Er habe angegebenen, dass auch auf den Nachbarsgrundstücken so etwas ausgegraben und gefunden worden sei (A25/14 F53). Bezüglich der Frage, wie die Information entstanden sei, dass es sich bei diesem Vergrabenen etwa um Geld und Schmuck gehandelt haben könnte, habe er lapidar erklärt, dass diese auch in den Nachbardörfern gefunden worden seien (A25/14 F54).

Danach habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das CID ihn und seinen Neffen gesucht habe und nicht seinen Bruder - obwohl dieser der effektive Besitzer des Grundstückes gewesen sei -, weil sie beide bei der Grube von den singhalesischen Nachbarn gesehen worden seien. Ausserdem habe er angegeben, dass sein Bruder mitgenommen, gefoltert und befragt worden sei. Der Bruder sei vom CID aufgefordert worden, sie (den Beschwerdeführer und den Neffen) zu übergeben, andernfalls sei sein Leben in Gefahr (A25/14 F71). In der Folge habe sein Bruder für ihn und den Neffen einen Schlepper organisiert und sie aufgefordert, das Land zu verlassen. In Bezug auf was seinem Bruder passiert sei, habe er erklärt, dass dieser Sri Lanka nicht mit ihnen verlassen habe, da er einige Pflichten und kleine Kinder habe, nur sie sollten das Land verlassen (A25/14 F72). Diese oberflächliche Erklärung des Beschwerdeführers sei absurd, zumal auch der Beschwerdeführer kleine Kinder habe. Als dem Beschwerdeführer erneut die Frage gestellt worden sei, weshalb er und sein Neffe ausgereist seien und nicht sein Bruder, habe er ohne Details anzugeben und ausweichend geantwortet, dass das CID ihn und seinen Neffen wolle und es deswegen zu seinem Bruder gegangen sei (A25/14 F73). Die ihm widerfahrenen Ereignisse habe er nicht kohärent erläutern können, weshalb sie unglaubhaft seien.

Weiter hätten sich bei den Schilderungen wesentliche Widersprüche ergeben. Das SEM beschränke sich darauf, lediglich auf einige näher einzugehen. Zunächst habe er gesagt, in den zwei Wochen, in welchen er sich im Dorf E._______ aufgehalten habe, sei das CID zwei weitere Male bei ihm zuhause aufgekreuzt, immer in einem Intervall von zwei oder drei Tagen seit dem ersten Besuch. Später in der BzP habe er bestätigt, dass der dritte Telefonanruf seiner Frau ihn erreicht habe, als er sich in Colombo aufgehalten habe. Zudem habe er angegeben, dass das CID insgesamt 15 Mal bei ihm zuhause vorbeigekommen sei, das letzte Mal am 20. Oktober 2018. Anlässlich der Anhörung vom 27. August 2019 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass auf ihrem Grundstück ein Fund gemacht worden sei und die Polizei sie eine Woche später zu Hause aufgesucht habe (A25/14 F58). Unbegreiflicherweise seien diese wesentlichen Ereignisse in keiner Weise von ihm anlässlich der BzP vom 22. November 2018 angesprochen worden, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, seine Asylgründe ausführlich zu schildern (BzP S. 9-10).

Darüber hinaus, habe er während der BzP vorgebracht, dass das CID ihn und den Neffen suche, weil sie wertvolle Objekte versteckt hätten (BzP S. 10), und er habe ferner betont, dass das CID ihn und seinen Neffen suche, weil es sie verdächtige, wertvolle Objekte vergraben zu haben (BzP S. 10). Anlässlich der Anhörung habe er eine ganz andere Version des Sachverhalts vorgebracht. Er habe geschildert, dass auf ihrem Grundstück Gruben entdeckt worden seien und das CID sie suche, weil sie mit der Freilegung den Fund genommen hätten. Ausserdem habe er hinzugefügt, dass seine singhalesischen Nachbarn, mit welchen sie einen Grundstückstreit hätten, ihn und seinen Neffen bei den Gruben beobachtet und sie denunziert hätten (A25/14 F41-F43, F45). Weiter habe er bestätigt, dass die LTTE etwas vergraben hätten und dass die Behörden und das CID diese Sachen genommen hätten. Diese hätten sie schliesslich beschuldigt und in die Angelegenheit verwickelt, woraus sie nicht mehr herauskommen würden (A25/14 F48).

Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen Brief des Dorfvorstehers eingereicht. Nebst der Tatsache, dass dieses Dokument nicht tauglich sei, seine Vorbringen in irgendeiner Weise zu belegen, handle es sich um ein Dokument, welches auf Verlangen seines Bruders ausgestellt und am Ende der Geschehnisse kreiert worden sei. Jedenfalls widerspreche der Inhalt des Dokuments den Äusserungen des Beschwerdeführers. Er habe vorgebracht, das CID sei bei ihnen zu Hause (beim Beschwerdeführer und dem Neffen) zum ersten Mal am 5. September 2018 erschienen, während aus dem Dokument hervorgehe, es habe sich um den 24. August 2018 gehandelt. Anlässlich der Anhörung habe er angeben, dass die Polizisten und nicht das CID zuerst zum Haus seines Bruders gegangen seien und er und sein Neffe nicht zu Hause gewesen seien, sondern am Arbeiten (A25/14 F57-F58). Insofern im Dokument erwähnt werde, er und sein Neffe seien auf verschiedene Weise befragt worden, stimme dies nicht mit seiner Aussage überein, wonach er angegeben habe, er und sein Neffe seien weder der Polizei noch dem CID begegnet. Schliesslich lasse sich dem Brief entnehmen, dass er und sein Neffe beschuldigt worden seien, geholfen zu haben vergrabene Schätze auszugraben, was im Widerspruch zur Aussage anlässlich der BzP stehe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen.

Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er im Jahr 2015 während der Arbeit mit seinem Bus vom Militär angehalten und kontrolliert worden sei. Es seien Drogen gefunden worden und er sei verprügelt und aufgefordert worden anzugeben, wer die involvierten Personen seien. Danach habe er wegen dieses Vorfalls keine Probleme mehr gehabt. Es sei ein einmaliges Ereignis im Jahr 2015 gewesen, wobei es sich um eine normale behördliche Kontrolle aufgrund eines Drogenfundes gehandelt habe. Angesichts dessen, dass dieser Vorfall keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe, habe dies weder seine körperliche Integrität noch seine Freiheit verletzt. Er selbst habe angegeben, dass er danach wieder normal mit seinem Bus gearbeitet habe bis Anfang September 2018. Es gäbe auch keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und seiner Flucht aus Sri Lanka. Aus diesen Gründen sei dieses Vorbringen betreffend den Vorfall im Jahr 2015 nicht asylrechtlich relevant.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, habe er somit nicht glaubhaft machen können. Er sei auch nie Mitglied der LTTE gewesen und habe nie mit diesen zusammengearbeitet. Im Gegenteil habe er sich bis Ende November 2018 in Sri Lanka aufgehalten und somit nach Kriegsende noch zehn Jahre in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen müsse im Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein werde.

9.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dem SEM sei zuzustimmen, dass seine Ausführungen zum Teil vage und unkonkret, zum Teil auch unlogisch ausgefallen seien. Es sei allerdings unzulässig, daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. Er habe nie selbst mit den CID-Beamten gesprochen. Sämtliche Angaben zu diesem Vorbringen würden lediglich auf Hörensagen beruhen. Es handle sich bei den vagen Ausführungen um Rationalisierungsversuche. Da er nicht gebildet sei und aus einem bäuerlichen Umfeld stamme, seien die Rationalisierungsversuche entsprechend ausgefallen. Der Schatz sei von unbekannten Personen ausgegraben worden. Er wisse deshalb nicht genau, was auf seinem Grundstück während des Bürgerkrieges vergraben und 2018 wieder ausgegraben worden sei. Aber als Grundstückbesitzer, der zudem von Zeugen bei der Grube (und somit beim vermeintlichen Ausgraben) gesehen worden sei, sei er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Es handle sich um Gerüchte über den Inhalt von solchen Verstecken und Schätzen, die von den LTTE insbesondere in der Region, wo er gewohnt habe, angelegt worden seien. Zur gleichen Zeit seien in der Region auf Nachbargrundstücken und in Nachbardörfern verschiedene solche LTTE-Schätze ausgehoben worden. Aus diesem Grund sei es auch zu einer erhöhten Präsenz des CID gekommen, das offenbar über die LTTE-Funde informiert worden sei und entsprechende Ermittlungen an die Hand genommen habe. Praktisch immer seien beim Auffinden solcher LTTE-Lager Tamilen verhaftet worden. Es brauche extrem genaue Ortskenntnisse, um einen vergrabenen Schatz nach zehn Jahren wieder aufzufinden. Werde also ein entsprechendes LTTE-Versteck von den sri-lankischen Behörden gefunden, würden jene ins Visier geraten, die bei der entsprechenden Grube gesehen worden seien. Es sei deshalb logisch, dass der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und unter dem Verdacht stehe, eine direkte Verbindung zu den LTTE zu haben und auch zehn Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges an einer Wiederbelebung des tamilischen Separatismus beteiligt zu sein, indem er einen Schatz der LTTE ausgehoben habe. Die behördliche Verfolgung sei durch eine polizeiliche Vorladung (message form) in Singhalesisch (inklusive englischer Übersetzung) der (...) C._______ für den Beschwerdeführer und seinen Neffen vom 22. Oktober 2018 belegt worden, welche dem Bruder des Beschwerdeführers übergeben worden sei. Aufgrund seines Reichtums sei er von seinem singhalesischen Nachbarn denunziert oder angezeigt worden. Er könne jederzeit Opfer von Erpressung von notorisch korrupten sri-lankischen Sicherheitsbeamten werden. Er sei illegal in die Schweiz geflüchtet. Die
Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente sei nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch.

Der Beschwerdeführer weise folgende Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf: Auf seinem Grundstück sei ein LTTE-Warenlager ausgehoben worden. Er sei von Zeugen bei der Grube gesehen und denunziert oder angezeigt worden. Er weise somit in den Augen der sri-lankischen Behörden eine klare und aktuelle LTTE-Verbindung auf (1). Es sei eine polizeiliche Vorladung betreffend ihn und seinen Neffen ausgehändigt worden. Die vermeintliche LTTE-Verbindung sei deshalb behördlich registriert worden. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf einer Stop- oder Watch-Liste befinde (2). Sein Reichtum stelle einen weiteren Risikofaktor dar (vgl. Urteil des BVGer E-6220/2006 vom 26. Oktober 2011; (3)). Er halte sich über zwei Jahre in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf (4). Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere (5). Drei dieser Risikofaktoren seien als stark einzustufen (1-3), während zwei (4-5) eher genereller Natur seien, aber auch für sich alleine genommen eventuell zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen könnten. In ihrer Kumulation ergebe sich jedenfalls, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Besonders hervorgehoben werden müsse vor allem, dass vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da sich mit dem Wiedereinzug von Mahinda Rajapaksas in das zweithöchste Exekutivamt das Verfolgungsrisiko massiv verstärkt habe.

10.

10.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die behördliche Kontrolle im Jahr 2015 im Zusammenhang mit einem Drogenfund in Bus des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant ist, weil der zeitliche wie auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise am 31. Oktober 2018 nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer stellte seine angeblichen Probleme wegen des Funds auf seinem Grundstück in keinen Zusammenhang mit diesem Vorfall im Jahr 2015 (vgl. Akte A25/14 F99-F102).

10.2 Ferner wird in der Beschwerde den Ausführungen des SEM zugestimmt, insofern es feststellte, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise vage, unkonkret und unlogisch ausgefallen. Hierzu wird erklärt, der Beschwerdeführer habe die Informationen nicht von CID-Personen erhalten, sondern vom Hörensagen, und versuche, den Ereignissen einen Sinn zu geben. Dies erklärt zwar seine vagen Äusserungen, jedoch nicht die unterschiedlichen Versionen seines Hauptvorbringens, die er anlässlich der BzP und der Anhörung gemacht hat. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP habe seine Frau ihm mitgeteilt, das CID sei gekommen, weil er Waffen, Schmuck und Geld der LTTE auf dem Grundstück vergraben habe (vgl. Akte A8/14 S. 9 f.). Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, er und sein Neffe hätten die Grube mit einer leeren Plastiktonne angeschaut und seien beobachtet und denunziert worden, weshalb das CID aufgekreuzt sei und sie verdächtigt habe, die Wertgegenstände ausgegraben zu haben (vgl. Akte A25/14 F34, F41-F45). Hätte er die Grube mit seinem Neffen bereits gesichtet gehabt, als das CID bei seiner Frau auftauchte, hätte er beim Anruf seiner Frau gewusst, dass das CID höchstwahrscheinlich in diesem Zusammenhang nach ihm suchte. Anlässlich der BzP gab er jedoch an, dass er beim ersten Anruf seiner Frau noch nicht gewusst habe, warum das CID zu ihm nach Hause gekommen sei (vgl. A8/14 S. 9 Ziff. 7.02). Zudem ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die angebliche Ausgrabung nicht bemerkt haben, zumal in der Beschwerde berichtet wird, dass sogar die sri-lankischen Medien über solche Funde berichten würden und solche Meldungen mit gross angelegten Suchaktionen der sri-lankischen Sicherheitskräften verbunden seien (Beschwerde S. 24). Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer und sein Neffe ausgereist seien, aber nicht der Bruder des Beschwerdeführers beziehungsweise der Vater des Neffen, welcher angeblich als einziger vom CID mitgenommen, geschlagen und gequält sowie mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er den Beschwerdeführer und den Neffen nicht ausliefere (vgl. Akte A25/14 F71). Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Bruder habe Verpflichtungen und kleine Kinder, ist schon alleine deshalb nicht stichhaltig, weil auch der Beschwerdeführer kleine Kinder hat. Insgesamt kann deshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit einer Ausgrabung von Waffen, Schmuck und Geld der LTTE von den sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt worden ist.

10.3 An dieser Feststellung vermögen weder die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung, Medienberichte noch das Scheiben des Bürgermeisters etwas zu ändern. Aus der Vorladung geht nicht hervor, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer und der Neffe vorgeladen worden sind. Zudem erscheint merkwürdig, dass der Beschwerdeführer diese Vorladung erst im Zusammenhang mit der Beschwerde einreichte, obwohl sie im Oktober 2018 ausgestellt worden zu sein scheint. Es entstehen somit auch Zweifel an deren Echtheit. In den Medienberichten über Funde von ehemaligen LTTE-Gegenständen wird der Beschwerdeführer zudem nicht namentlich erwähnt, weshalb er daraus keine persönliche Verfolgung ableiten kann. Hinsichtlich des Schreibens des Dorfvorstehers hat das SEM in der Verfügung bereits ausführlich dargelegt, inwiefern dessen Inhalt nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. In der Beschwerde wird den festgestellten Widersprüchen nichts entgegengesetzt.

10.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.

11.

11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

11.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist. Es bestehen keine Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und den LTTE. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe den LTTE nicht angehört, und erwähnte auch keine Tätigkeiten für diese (vgl. Akte A8/14 S. 10). Auch in seiner Familie war - bis auf entfernte Verwandte - niemand bei den LTTE (vgl. Akte A25/14 F29 ff.). Zudem macht er keine politischen Aktivitäten in der Schweiz geltend (vgl. Akte A25/14 F104). Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, er würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit sowie die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

11.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

12.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

13.

13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

13.2

13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; neueren Datums bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

13.3

13.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.

13.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz), wo er seit seiner Geburt bis fünf Wochen vor seiner Ausreise mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. Im vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule (vgl. Akte A8/14 Ziff. 1.17.04) und arbeitete als Chauffeur mit seinem eigenen Bus. Zudem hat er Landwirtschaft betrieben. Seine Familie besitzt Land und ist finanziell gut gestellt (vgl. Akte A8/14 Ziff. 1.17.04 und A25/14 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er existenzielle Schwierigkeiten haben wird. In C._______ verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den Kindern, seiner Mutter und zwei Geschwistern über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akte A25/14 F9 ff.). Beim Beschwerdeführer wurden gemäss den eingereichten Arztberichten vom 27. Februar 2019, 10. Mai 2019 und 3. Juni 2019 eine tiefe Beinvenenthrombose, Adipositas, Niereninsuffizienz, leichte Transaminasen- und Gamma-GT-Erhöhung (Leberwerte), Verdacht auf Hämoglobinopathie sowie eine deutliche Fehlstreckhaltung der Halswirbelsäule diagnostiziert. Es wurde ihm die Einnahme einer Langzeitantikoagulation mit Xarelto 20 mg/d zu einer Mahlzeit, eine periodische Evaluation in einer hausärztlichen Praxis (z.B. alle zwei bis drei Jahre bezüglich Verträglichkeit, Blutungsneigung, allenfalls neuerer Aspekte) empfohlen. Solange keine aussergewöhnliche Blutungsneigung bestehe, solle die Blutverdünnung weitergeführt werden. Hinsichtlich der leichten Niereninsuffizienz und der minimen Transaminase- und Gamma-GT-Erhöhung wurde um eine Verlaufskontrolle in der Hausarztpraxis gebeten. Der Verdacht einer Hämoglobinopathie, am ehesten vom Typ alpha-Thalassämia minor, würde auch zu seiner Herkunft (Sri Lanka) passen. Eine positive Familienanamnese liege jedoch diesbezüglich nicht vor. Auf weitere Abklärung werde bei fehlender Konsequenz abgesehen. Seither sind keine weiteren Arztberichte mehr eingereicht worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis auf Blutverdünner gegen Thrombosen und die Kontrollen alle zwei bis drei Jahre auf keine weiteren Medikamente oder Behandlungen angewiesen ist beziehungsweise diese in Sri Lanka erhältlich sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 10. September 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Sarah Ferreyra

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