Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5870/2014

Urteil vom 22. Februar 2016

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

1.Schweizer Heimatschutz (SHS),

Seefeldstrasse 5a, Postfach, 8032 Zürich,

vertreten durch Berner Heimatschutz,

Kantonale Geschäftsstelle, Kramgasse 12, 3011 Bern,

Parteien 2.Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,

Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,

beide vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,

Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3001 Bern,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Bern, 3000 Bern,

handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern,

Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Pflüger, AD!VOCATE, Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung (Ausführungsprojekt Nationalstrasse N5, Umfahrung Twann, Tunnel-Ostportal und Anschlussbauwerk).

Sachverhalt:

A.
Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom Durchgangsverkehr entlastet werden.

Das vom Kanton Bern am 2. März 2007 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereichte Ausführungsprojekt sieht vor, dass der bestehende, der Umfahrung Ligerz dienende Tunnel der Nationalstrasse in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m verlängert werden soll. Entsprechend soll die heutige N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden. Im Bereich des Ostportals ist vorgesehen, dass die von Biel her entlang dem nördlichen Bielerseeufer und der SBB-Linie Biel-Neuenburg führende zweispurige Nationalstrasse weg vom See in einem rund 150 m langen offenen Einschnitt in den unteren Bereich des mit Rebterrassen angelegten Jurasüdhanges führt und im Umfahrungstunnel mündet. Zusätzlich soll vor dem Portalbereich ein rund 340 m langes Anschlussbauwerk erstellt werden. Die bestehende Strasse soll westlich des Tunnelportals in zwei Fahrbahnen aufgeteilt werden. Eine Fahrbahn dient als Einfahrt in die N5 in Richtung Luterbach. Sie soll von Twann her entlang dem See verlaufen und rund 200 m östlich des Tunnelportals in die Nationalstrasse einmünden. Die andere Fahrbahn dient dem Lokalverkehr in Richtung Twann. Sie soll zusammen mit einem Fahrstreifen für den Langsamverkehr (kombinierter Rad-/Gehweg) von der N5 bergwärts abzweigen, in einer rund 120 m langen Unterführung bzw. Tunnel unter dem Portalbereich der N5 hindurchführen und sich anschliessend westlich vom Portal mit der Einfahrtstrasse N5 vereinigen. Die Stützkonstruktionen des Tunnelportals und des Anschlussbauwerks sollen als Rebmauern mit Natursteinverkleidungen ausgeführt werden. Weiter ist als Abgrenzung zur tiefer liegenden Eisenbahnlinie eine Lärmschutzwand vorgesehen. Das Bauvorhaben liegt im Gebiet "linkes Bielerseeufer", das als Schutzobjekt Nr. 1001 im Bundesinventar Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthalten ist (Anhang zur Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]).

B.

B.a Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen.

B.b Gegen diese Plangenehmigung reichten der Schweizer Heimatschutz und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz am 4. November 2010 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie verlangten deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Planung einer landschaftsschonenden Überarbeitung im Bereich Ostportal Twanntunnel samt Anschlussbauwerk und Lärmschutzmassnahmen unter erneutem Einbezug der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK).

B.c Mit Urteil A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 (teilweise publiziert in: BVGE 2011/33) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat und hob die Plangenehmigung bezüglich des Ostportals Twanntunnel samt Anschlussbauwerk und Lärmschutzwand auf. Es wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurück, damit dieses die Machbarkeit und Landschaftsverträglichkeit der vom Schweizer Heimatschutz und von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz vorgeschlagenen Variante - Tieferlegung der Tunnelzufahrt Ostportal Twann und Überführung des Lokal- und Langsamverkehrs auf der Höhenkote der heutigen Strasse - prüfe. Hierzu habe das UVEK im Hinblick auf einen Vergleich mit dem Ausführungsprojekt des Kantons Bern eine Machbarkeitsstudie mit Kostenschätzung samt Projektskizzen und Visualisierungen ausarbeiten und die Dimensionierung der Lärmschutzwand überprüfen zu lassen und bezüglich der Frage, welche Variante die grösstmögliche Schonung des BLN-Objekts ermögliche, ein ergänzendes Gutachten von der ENHK einzuholen. Dem Schweizer Heimatschutz und der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und allenfalls neu Betroffenen sei das rechtliche Gehör zu gewähren und die einschlägigen Fachbehörden des Bundes seien beizuziehen. Anschliessend habe das UVEK neu über das Ostportal Twanntunnel, das Anschlussbauwerk und die notwendigen Lärmschutzmassnahmen zu entscheiden.

C.
In der Folge nahm das UVEK das Plangenehmigungsverfahren wieder auf.

D.
Am 8. September 2014 bestätigt das UVEK die Plangenehmigungs-verfügung vom 4. Oktober 2010 unter Auflagen betr. Lärmschutz. Aufgrund der Interessenabwägung und gestützt auf die technische Beurteilung der fünf Varianten, die in der Zusatzstudie "N05 Twanntunnel, Portal Ost" vom 7. September 2012 (nachfolgend: Zusatzstudie) vertieft geprüft worden sind, gibt das UVEK derjenigen Variante den Vorzug, die der ursprünglichen genehmigten Variante entspricht (Variante 1, nachfolgend: Amtsvariante). Es folgt damit dem Antrag des Kantons Bern. Die übrigen vier Varianten lehnt es aus folgenden Gründen ab:

- Die Variante 2 ("auf Kopf") stelle die Umkehr der Amtsvariante - jedoch in Hochlage - dar. Diese Variante scheide aus, da sie angesichts der Hochlage ein offensichtlich dominantes Erscheinungsbild aufweise (Auffahrtsspange). Für diese Variante habe sich denn auch keiner der Parteien oder Fachinstanzen ausgesprochen.

- Die Variante 2A (ebenfalls "auf Kopf") stelle die Umkehr der Amtsvariante auch bezüglich Querprofil (Mittellage) dar. Diese Variante entspreche der vom Bundesverwaltungsgericht zur vertieften Abklärung geforderten Variante. Die Prüfung dieser Variante habe ergeben, dass sie keine überzeugenden Vorteile, aber dafür klare Nachteile aufweise hinsichtlich der Verkehrsführung (Steigungen bis 6 %, Kuppe im Bereich der Ein /Ausfahrt, Tunnelportal in einer Wanne), des Betriebs und Unterhalts (enge Platzverhältnisse), der Landschaft (grosser Hangeingriff und höhere Stützmauern) sowie der Bautechnik (grössere Baugrubentiefe wegen Mittellage, dauerhaftes Abpumpen des Meteorwassers wegen Mulde im Portalbereich).

- Die Variante 3A sehe eine kompakte Anlage im östlichen Bereich der bisher genannten Varianten dar. Hinsichtlich dieser Variante ergäben sich grosse Schwierigkeiten bezüglich Hausunterquerungen und Tunnelüberdeckung des Twanntunnels, weshalb sie sich technisch kaum umsetzen lasse und damit nicht weiter zu prüfen sei.

- Bei der Variante V3B handle es sich schliesslich ebenfalls um eine kompakte Anlage, bei welcher der geplante Halbanschluss gegen Osten verschoben werden soll. Nach Auffassung des UVEK stünden bei dieser Variante den teilweisen positiven Auswirkungen in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz sowie auf den Langsamverkehr (und allenfalls auch bezüglich der Länge der Lärmschutzwände) insgesamt gewichtige Nachteile - insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit und Mehrkosten von geschätzten 8 Mio. Franken - gegenüber, welche die positiven Auswirkungen zumindest aufwiegen würden. Die Ausführung der Variante 3B habe zudem zur Folge, dass weitere Grundstücke enteignet und eine bestehende Liegenschaft abgerissen werden müsste.

Aus den Ausführungen der ENHK sei zu schliessen, so die weitere Begründung des UVEK, dass die einzelnen Varianten sich hinsichtlich des Natur- und Heimatschutzes nicht wesentlich unterscheiden würden bzw. nahezu gleichwertig seien. Daher könnten an die triftigen Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der von der ENHK im Ergebnis favorisierten Variante 3B zuliessen, nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Varianten 3A und 3B überhaupt rechtzeitig im Einspracheverfahren eingebracht worden seien und den Vorgaben des generellen Projekts entsprechen würden.

Die erlassenen Auflagen zum Lärmschutz begründet das UVEK damit, dass der Lärmschutzbedarf nochmals neu geschätzt worden sei auf Basis der veränderten Parameter (Einbau eines lärmarmen Belags, Geschwindigkeit von 50 km/h statt 80 km/h für den westlich des neuen Ostportals gelegenen Strassenabschnitt). Die zur Einhaltung der Lärmvorschriften erforderliche Lärmschutzwand bei der Amtsvariante reduziere sich auf eine Länge von ca. 395 m statt der bisher angenommenen 770 m. Da es sich hierbei nur um eine Grobschätzung handle, sei auflageweise zu verfügen, dass die Länge der Lärmschutzwand noch einmal aufgrund eines umfassenden Lärmschutzgutachtens zu planen und in einem Detailprojekt darzustellen sei. Dabei sei die Lärmschutzwand derart zu dimensionieren, dass einerseits die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten und sie anderseits im Sinne des Natur- und Heimatschutzes baulich möglichst schonend ausgestaltet werden könnte.

E.
Gegen diese Verfügung erheben der Schweizer Heimatschutz und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Beschwerdeführende) am 10. Oktober 2014 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der Plangenehmigungsentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Überarbeitung und neuem Entscheid im Sinne der Variante 3B und der Erwägungen an das UVEK zurückzuweisen.

Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffen Fragen des Landschaftsschutzes. Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, das genehmigte Ausführungsprojekt verstosse gegen Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), indem für das Tunnelportal, das Anschlussbauwerk und die Lärmschutzmassnahmen eine Lösung gewählt worden sei, die das vom Projekt betroffene BLN-Objekt nicht grösstmöglich schone. Mit der Variante 3B könne eine weitergehende Schonung der bundesrechtlich geschützten Landschaft erreicht werden. Auch die ENHK habe in ihrer Einschätzung die beiden Varianten keineswegs als gleichwertig beurteilt. Vielmehr habe die ENHK in ihrer klaren und in sich schlüssigen Beurteilung festgehalten, die Variante 3B verursache die vergleichsweise kleinsten Eingriffe in die bestehenden Naturwerte. Soweit das UVEK vom Gutachten der ENHK abgewichen sei, beruhe der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts.

F.
Das UVEK (Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 25. November 2014 an der angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die dortigen Erwägungen.

G.
Der Kanton Bern (Beschwerdegegner) schliesst in der am 26. November 2014 eingereichten Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung stellt er sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden würden mit der Variante 3B etwas anderes als in ihren Einsprachen und im vorangehenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beantragen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Variante 3B weiche überdies wesentlich vom generellen Projekt ab, da sie u.a. eine namhafte Verlängerung des Tunnels Richtung Osten und ein gänzlich umgestaltetes Tunnelportal und Verzweigungsbauwerk beinhalte. In der Hauptsache bringt der Beschwerdegegner vor, das nicht konsistente Verhalten der ENHK und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) lasse den Schluss zu, beide Varianten seien hinsichtlich des Natur- und Heimatschutzes praktisch gleichwertig. Die Variante 3B schneide somit unter dem Aspekt des Natur- und Heimatschutzes nicht oder höchstens minim besser als die Amtsvariante ab. Das könne die gewichtigen Nachteile, die mit der Variante 3B verbunden seien, nicht aufwiegen.

H.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt in seinem Fachbericht vom 1. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei die Amtsvariante klar zu bevorzugen. Die Variante 3B sei ferner in der Realisierung als technisch äusserst anspruchsvoll zu beurteilen, was zu erheblich höheren Kosten führe und mit vielen Unsicherheiten behaftet sei. Kostenerhöhend wirke sich vor allem die Tatsache aus, dass der bergmännisch zu erstellende Teil des Tunnels bei der Variante 3B sich massiv verlängere.

I.
Die ENHK äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 dahingehend, die Aussage in der angefochtenen Verfügung, die Varianten würden sich bezüglich Natur- und Heimatschutz nicht wesentlich unterscheiden, treffe aus Sicht der Kommission nicht zu. Sie habe sich im vor-instanzlichen Verfahren für die kompakte Variante 3B ausgesprochen, da diese zusammen mit den von ihr beantragten Auflagen eine grösstmögliche Schonung des BLN-Objekts ermögliche.

J.
Das BAFU teilt in seinem Fachbericht vom 15. Dezember 2014 die Meinung der Beschwerdeführenden, wonach die Variante 3B der bundesrechtlich geschützten Landschaft von nationaler Bedeutung besser Rechnung trage. In der Begründung legt es dar, die Amtsvariante führe zu einer stärkeren Beeinträchtigung der charakteristischen Rebterrassen, was nur teilweise durch die ausgewiesenen Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden könne. Bei der Variante 3B sei ferner die kürzere, wenn auch höhere Lärmschutzwand als positiv zu erachten. Angesichts des Gewinns für Natur und Landschaft seien gewisse Mehrkosten der Variante 3B vertretbar.

K.
In seinem Fachbericht vom 15. Dezember 2014 erachtet das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Gunsten der Amtsvariante als nachvollziehbar. Unter den Aspekten Machbarkeit und Sicherheit sei die Amtsvariante vorzuziehen. Die potentiellen Vorteile der Variante 3B bezüglich des landschaftlichen Eingriffs gemäss Stellungnahme vom 11. Juli 2013 seien aus Sicht des ARE nicht derart eindeutig, als dass es die Beschwerde der Beschwerdeführenden unterstützen würde.

L.
In der am 6. Februar 2015 eingereichten Replik halten die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren fest.

M.
In der Duplik vom 4. März 2015 bleibt der Beschwerdegegner bei seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

N.
Die Vorinstanz äussert sich in der Duplik vom 6. März 2015 u.a. zur Zulässigkeit der Beschwerde, zur Vereinbarkeit der Variante 3B mit dem generellen Projekt sowie zu den Lärmschutzmassnahmen. Sie hält daran fest, dass sowohl die Amtsvariante wie auch die Variante 3B gesamthaft betrachtet einen geringfügigen Eingriff in den Orts- und Landschaftsschutz bewirken würden, die Amtsvariante jedoch zahlreiche Vorteile aufweise, insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Enteignung.

O.
Das BAFU weist in der ergänzenden Eingabe vom 8. April 2015 die Kritik des Beschwerdegegners zurück, es habe sich im laufenden Verfahren widersprüchlich geäussert. Des Weiteren nimmt das BAFU nochmals Stellung zu den erforderlichen Lärmschutzmassnahmen.

P.
Die ENHK betont in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 2015, ihre Aussage im Gutachten vom 10. April 2013, dass sämtliche Varianten vergleichbar grosse Eingriffe in Bezug auf die Landschaft, Elemente der Kulturlandschaft und ökologisch wertvolle Kleinstrukturen mit sich brächten, ändere nichts an der von der Kommission im gleichen Gutachten klar vorgenommenen Priorisierung der Variante 3B.

Q.
Am 7. Mai 2015 wurde ein Augenschein unter Teilnahme der Verfahrensbeteiligten sowie einer Delegation des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. Das ARE hat auf die Teilnahme verzichtet.

R.
Am 8. Mail 2015 reicht der Beschwerdegegner ergänzende Akten ein.

S.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 bzw. 30. Juni 2015 reichen der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführenden Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins sowie Schlussbemerkungen ein.

T.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Beschwerdebefugt sind zudem Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Organisationen, denen bei Beteiligung am Einspracheverfahren von Gesetzes wegen die Beschwerdebefugnis zusteht (Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
und Art. 12c Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12c - 1 Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 193034 über die Enteignung (EntG).
1    Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 193034 über die Enteignung (EntG).
2    Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3    Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
NHG i.V.m. Ziff. 5 und Ziff. 13 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO, SR 814.076]). Der Schweizer Heimatschutz hat den Berner Heimatschutz als Unterorganisation zur Beschwerdeerhebung ermächtigt. Die Vollmachten liegen bei den Akten. Entgegen des anfänglichen Einwands des Beschwerdegegners ist damit den Erfordernissen von Art. 12 Abs. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
und Abs. 5 NHG Genüge getan. Die Beschwerdeführenden haben Einsprache im Sinne von Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) erhoben und am vorinstanzlichen Verfahren sowie am weiteren Rechtsgang teilgenommen, wobei sie auch in der zuletzt ergangenen Plangenehmigung der Vorinstanz vom 8. September 2014 mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig durchgedrungen sind. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde
legitimiert.

1.3

1.3.1 Die Vorinstanz liess im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid offen, ob auf das Begehren zur Variante 3B überhaupt einzutreten sei. Sie gibt zu bedenken, im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren müssten sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist erhoben werden. Der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts habe die Vorinstanz einzig dazu verpflichtet, die Machbarkeit und Landschaftsverträglichkeit der Variante "auf Kopf" zu prüfen. Indem die Variante 3B eine wesentliche Verschiebung des Tunnelportals vorsehe, gehe sie weiter als die Variante "auf Kopf". Die Variante 3B sei eine gänzlich neue Variante, die weder Gegenstand des erstinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gewesen sei. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Variante 3B weiterzuverfolgen, stelle eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes dar. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Zweck- und Rechtmässigkeit der einzelnen Varianten erst im Plangenehmigungsentscheid zu beurteilen sei. Aus der Tatsache, dass im Rahmen der eingesetzten Arbeitsgruppe auch die Variante 3B diskutiert worden sei, könnten die Beschwerdeführenden demnach keine Ansprüche ableiten.

1.3.2 Der Beschwerdegegner zweifelt das Vorliegen der erforderlichen Eintretensvoraussetzungen bezüglich der Variante 3B ebenfalls an. Die von den Beschwerdeführenden nun angestrebte Variante beinhalte eine namhafte Verlängerung des Tunnels Richtung Osten und ein gänzlich umgestaltetes Tunnelportal und Verzweigungsbauwerk. Sie würden damit etwas anderes beantragen als in ihren Einsprachen und im vorangehenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Als Gesuchsteller habe der Beschwerdegegner im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen weitere Varianten in Betracht gezogen, um mögliche noch bessere Lösungen als die Amtsvariante und die Variante 2A nicht zu übersehen. Das Abklären weiterer Varianten von Amtes wegen - darunter auch die Variante 3B, welche bei den Teilnehmenden des Workshops auf das grösste Interesse gestossen sei - ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführenden die Variante 3B während der Einsprachefrist (sinngemäss) hätten verlangen müssen und diese auf dem Rechtsmittelweg nun nicht mehr erstreiten könnten.

1.3.3 Die Beschwerdeführenden lassen dagegen vorbringen, die Variante 3B liege mit der Absenkung der N5, mit der höhenkantengleichen Überführung des Langsamverkehrs und mit der geringeren Flächenbeanspruchung aufgrund der kompakten Linienführung genau innerhalb der Stossrichtung ihrer Einsprache- und Beschwerdevorbringen. Diese seien nie weiter detailliert worden und würden damit die Möglichkeit einer Partialverschiebung des Ostportals mitenthalten. Der Einwand, die Variante 3B liege ausserhalb des Streitgegenstandes, gehe deshalb fehl und sei nach Durchführung des aufwändigen Variantenprüfungsverfahrens unter Einbezug sämtlicher Verfahrensbeteiligter befremdlich.

1.3.4 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch die vorinstanzliche Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Jérôme Candrian, Introduction à la procedure administrativ fédérale, 2013, N. 182, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.208). Bei Plangenehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich ist zudem zu beachten, dass sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind (vgl. Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG). So ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634). Bestehen bezüglich eines Auflageprojekts Abänderungswünsche, sind diese im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzubringen; die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Vorinstanz gilt jedoch - wie für das Bundesverwaltungsgericht - grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, weshalb in jedem Fall zu prüfen ist, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.3.1).

Hebt die Beschwerdeinstanz einen angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache mit zwingenden Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so wird das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen behandelten Punkte abgeschlossen und die Vorinstanz hat diese ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden und eine freie Überprüfung ist ihr nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. Urteil des BGer 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6 und A 5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158, Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG [nachfolgend: Praxiskommentar], 2009, Art. 61 Rz. 28).

1.3.5 Im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 listete das Planungsbüro, welches vom Beschwerdegegner mit der Erstellung der Zusatzstudie beauftragt wurde, die grundsätzlichen Möglichkeiten für die Variantenbildung systematisch auf, um eine umfassende Betrachtung sicherzustellen. Anschliessend trafen die Verfasser der Zusatzstudie eine Auswahl von sinnvollen Kombinationen. Die so übrig gebliebenen fünf Varianten (Amtsvariante, 2, 2A, 3A, 3B, vgl. Sachverhalt Bst. D) wurden schliesslich einzeln untersucht und bewertet. Am Workshop vom 11. Mai 2012 legte die Vorinstanz alle fünf Varianten den Verfahrensbeteiligten zur Diskussion vor. Die Beschwerdeführenden sprachen sich in den nachfolgenden Stellungnahmen für die Variante 3B aus. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz sodann mit der Variante 3B materiell auseinandergesetzt und sie im Ergebnis verworfen. Die von den Beschwerdeführenden befürwortete Variante 3B war somit infolge des Untersuchungsgrundsatzes Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im Hinblick auf Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG als zulässig erweist.

Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz dazu, zum Schutz des BLN-Objekts eine Tieferlegung der N5 in die Variantenprüfung einzubeziehen. Wie sich aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheides ergibt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage des Tunnelportals sowie zur Ausgestaltung der Tieferlegungsvariante nicht geäussert. Dies war angesichts des damaligen Planungsstandes und der fehlenden Sachverhaltsfeststellung auch kaum möglich. Die nun zur Diskussion stehende Variante 3B, die eine Tieferlegung der N5 mit gleichzeitiger Verschiebung des Tunnelportals nach Osten in einer kompakten Ausprägung vorsieht, weicht folglich nicht in unzulässiger Weise von den Erwägungen des Rückweisungsentscheides ab. Vielmehr gebot die Rückweisung geradezu die Prüfung der Variante 3B, da diese - zumindest nach Auffassung der Beschwerdeführenden - die für das BLN-Gebiet schonendste Variante darstellt.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat (vgl. BVGE 2011/33 E. 4.4 mit Hinweisen; Candrian, a.a.O., N. 191, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (vgl. Urteile des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 2 und A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 2 mit Hinweisen).

3.
Das hier strittige Plangenehmigungsverfahren betrifft ein Ausführungsprojekt im Sinne von Art. 21 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21 - 1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
. NSG. Dieses stützt sich auf ein vom Bundesrat am 15. Mai 1991 genehmigtes generelles Projekt (Art. 12 ff
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 12 - Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.
. NSG). Aufgrund der Vorbringen der Vorinstanz sowie des Beschwerdegegners ist zunächst zu prüfen, ob die hier strittige Variante 3B den Rahmen des genehmigten generellen Projekts überschreitet.

3.1 Die Vorinstanz lässt im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid offen, ob die Varianten 3A und 3B den Vorgaben des generellen Projekts entsprechen. In der Vernehmlassung führt sie hierzu aus, die Variante 3B weiche durch die kompakte Bauart, die Verschiebung des Tunnelportals um 100 m und die Verschiebung des Bauprojektperimeters (Beginn Spurerweiterung) um rund 200 m massgeblich vom generellen Projekt ab. Es gebe auch keine Hinweise, dass die dem generellen Projekt zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung krass mangelhaft sei. Eine derartige Abweichung vom generellen Projekt, wie sie die Variante 3B vorsehe, sei daher nicht gerechtfertigt. Zwar weiche auch die Amtsvariante in ihrer technischen Ausgestaltung vom generellen Projekt ab. Dabei handle es sich jedoch um eine unwesentliche Änderung, die als zulässig zu erachten sei.

3.2 Der Beschwerdegegner wendet ein, die Variante 3B weiche vom generellen Projekt in verschiedener Hinsicht und wesentlich ab. Die Linienführung der N5 sei massgeblicher Inhalt des generellen Projekts und nicht deren vertikale Lage oder die Frage, wie das Bauwerk optimal in die Landschaft eingebettet werden könne. Der Bundesrat habe die Lage des Tunnels, des Tunnelportals und des Anschlussbauwerks bewusst festgelegt sowie der geschwungenen statt der kompakten Lösung den Vorzug gegeben. Die Amtsvariante hingegen weiche nur in unwesentlichen Punkten vom generellen Projekt ab.

3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das generelle Projekt sehe ausdrücklich vor, die Tunneleinfahrt abzusenken, damit die Überführungsstrasse Richtung Twann gut in das Landschaftsbild eingepasst werden könne. Die Variante 3B nehme diese zentrale Vorgabe des Landschaftsschutzes auf und setze es innerhalb des definierten Parameters durch die kompakte Linienführung optimal um.

3.4

3.4.1 Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden von der Bundesversammlung getroffen (Art. 11
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 11 - 1 Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.
1    Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.
2    Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.
NSG). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren ersichtlich sein müssen (Art. 12
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 12 - Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.
NSG; Art. 10 Abs. 1
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 10 Generelles Projekt - 1 Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
1    Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
2    Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte sind den interessierten Kantonen zu unterbreiten und werden sodann vom Bundesrat genehmigt (Art. 19
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 19 - 1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt.
1    Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt.
2    Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte.
und Art. 20
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 20 - 1 Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte.
1    Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte.
2    Er entscheidet bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes34 im Rahmen der Genehmigung der generellen Projekte endgültig über die besondere Linienführung der Nationalstrassen im Gebiet der Städte und über den Übergang der Nationalstrassen ausserhalb von Städten in die städtischen Nationalstrassen.35
NSG). Sie bilden in der Folge die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (Art. 21 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21 - 1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
NSG). Die Ausführungsprojekte sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens öffentlich aufzulegen und können demnach Gegenstand von Einsprachen sein (Art. 27b
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27b - 1 Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
1    Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2    Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    ...51
und Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG). Der Gesetzgeber sieht somit im Rahmen des mehrstufigen Bewilligungsverfahrens für den Bau und den Ausbau von Nationalstrassen eine gewisse Bindungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide vor (Urteil des BGer 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3; eingehend BGE 118 Ib 206 E. 8 mit Hinweisen).

Die für die Ausführungsprojektierung zuständige Behörde ist nach dem Gesagten grundsätzlich an das generelle Projekt gebunden. Dessen Festlegungen dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden, kleinere Abweichungen hingegen sind nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 10 Generelles Projekt - 1 Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
1    Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
2    Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.
NSV; Urteil des BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 6a; grundlegend BGE 118 Ib 206 E. 8b). Das generelle Projekt entzieht sich auch der (unmittelbaren) Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens: Ein genehmigtes generelles Projekt kann nur beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Würde ein solcher Mangel festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Abänderung des Genehmigungsbeschlusses betreffend das generelle Projekt zu ziehen. Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der Genehmigung des generellen Projekts zu Grunde liegende Prüfung mangelhaft gewesen ist und sich ein mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbares Projekt kaum erstellen lässt (BGE 118 Ib 206 E. 8d; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.8.2 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.4.2 und 3.4.4; vgl. auch Urteil des BGer 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2 mit Hinweisen).

Die Wesentlichkeit einer Abweichung vom generellen Projekt beurteilt sich im Allgemeinen anhand eines Vergleichs der in den verschiedenen Projektierungsstufen vorgesehenen Varianten. Dabei ist auch zu beachten, ob die Variante im generellen Projekt bewusst gewählt wurde oder ob es sich dabei lediglich um eine von verschiedenen denkbaren Varianten handelt (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.4).

3.4.2 Das generelle Projekt zur Umfahrung Twann wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 1991 genehmigt und zur Ausarbeitung freigegeben. Gemäss dem technischen Bericht zum generellen Projekt ist eine Gesamtlänge des Tunnels von 3'987 m vorgesehen, wobei aus landschaftsgestalterischen Überlegungen der Tunnel beim Ostportal in Tieflage gegenüber der heutigen N5 einmünden sollte. Den Plänen (Massstab 1: 1'000) ist ferner zu entnehmen, dass ein geschwungenes Anschlussbauwerk zu errichten ist.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Variante 3B durch die Verschiebung des Ostportals und die kompakte Ausprägung des Anschlussbauwerkes von den genannten Vorgaben des generellen Projekts abweicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch einerseits zu berücksichtigen, dass die Genehmigung des generellen Projekts durch den Bundesrat fast 25 Jahre zurückliegt. Es wäre geradezu stossend und nicht im Sinne des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, wenn allenfalls angezeigte Verbesserungen, sei es in Bezug auf den Landschaftsschutz oder in Bezug auf die technische Realisierbarkeit, die sich im Laufe dieser grossen Zeitspanne ergeben, von vornherein nicht zu berücksichtigen wären bzw. stets eine Anpassung des generellen Projekts bedürften (vgl. BGE 112 Ib 543 E. 3, teilweise publiziert in: Pra 77/1988 Nr. 53). Anderseits ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die Variante 3B trotz der zu verzeichnenden Abweichungen noch innerhalb des generellen Projekts bewegt. Angesichts des allgemeinen Zwecks des Umfahrungsprojekts, nämlich der Verkehrsentlastung des Dorfes Twann, und angesichts des bereits im technischen Bericht enthaltenen Hinweises auf die Bedeutung des Landschaftsschutzes, ist festzustellen, dass die Variante 3B den Rahmen des generellen Projekts nicht sprengt, sondern im Gegenteil dessen Vorgabe hinsichtlich einer bestmöglichen Landschaftsverträglichkeit aufnimmt. Überdies setzt die Variante 3B, jedenfalls was die Tieferlegung der N5 betrifft, die Vorgaben des generellen Projekts sogar besser um als die genehmigte Variante. Unter diesen Umständen sind die aus der Variante 3B resultierenden Abweichungen vom generellen Projekt nicht als wesentlich zu qualifizieren. Eine Umsetzung der Variante 3B, wie von den Beschwerdeführenden gefordert, ist daher ohne Anpassung des generellen Projekts möglich.

3.4.3 Der erhobene Einwand der mangelnden Übereinstimmung der Variante 3B mit dem generellen Projekt erweist sich somit als unbegründet.

4.
Des Weiteren ist zwischen den Parteien strittig geblieben, ob die ENHK und das BAFU im vorinstanzlichen Verfahren sich widersprüchlich zu den Varianten des Ausführungsprojekts geäussert haben. Da die Vorinstanz auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen darf (vgl. E. 2) und der Beurteilung der ENHK vorliegend grosses Gewicht beikommt (vgl. nachfolgend E. 6.3), ist vorab näher auf die Stellungnahmen der beiden Fachbehörden einzugehen.

4.1 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die ENHK wie auch das BAFU vorbehaltlos die Variante 3B als die klar landschaftsschonendere Variante favorisiert hätten, so dass nur diese weiterzuverfolgen und zu optimieren gewesen wäre. Beide Fachinstanzen hätten sorgfältige und in sich schlüssige Stellungnahmen zu Gunsten der Variante 3B abgegeben.

4.2 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der ENHK, denen sich das BAFU angeschlossen habe, zumindest teilweise als widersprüchlich. Offensichtlich messe die ENHK den Eingriffen in die bestehenden Naturwerte und dem Blick vom See her grössere Bedeutung zu als der gesamthaft zu wertenden Eingriffsintensität (leichte Beeinträchtigung) bezüglich Landschaft, Kulturlandschaft und ökologisch wertvoller Kleinstrukturen. Ob diese Gewichtung richtig sei, könne offen bleiben. Aus den Erwägungen der ENHK sei jedenfalls zu schliessen, dass die Varianten aus Sicht des NHG nahezu gleichwertig seien.

4.3 Der Beschwerdegegner teilt die Auffassung der Vorinstanz, die praktische Gleichwertigkeit der Amtsvariante und der Variante 3B hinsichtlich des Natur- und Heimatschutzes sei durch die Äusserungen der Fachinstanzen belegt. Er betont, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei die ENHK auf ihre ursprüngliche Aussage im Gutachten vom 10. April 2013 zu behaften, wonach sämtliche Varianten einen vergleichbar grossen Eingriff in die Landschaft, Elemente der Kulturlandschaft und ökologisch wertvolle Kleinstrukturen mit sich brächten. Auch das BAFU bleibe eine überzeugende Antwort schuldig, weshalb es nun die Variante 3B favorisiere, obwohl es in seiner früheren Stellungnahme vom 5. November 2012 diese Variante noch als starken Fremdkörper in der Landschaft eingestuft habe. Aus dem nicht konsistenten Verhalten der Fachinstanzen sei der Schluss zu ziehen, die Unterschiede beider Varianten seien aus Sicht des Natur- und Heimatschutzes minim. Wäre die Variante 3B derart überzeugender, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, so hätten die ENHK und das BAFU die Überlegenheit schon viel früher erkannt.

4.4

4.4.1 Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, nahm die ENHK erstmals im Gutachten vom 10. April 2013 zu den in der Zusatzstudie neu untersuchten Varianten eingehend Stellung:

"Die Kommission hat bereits in ihrem Gutachten vom 23.02.2009 festgestellt, dass die im Ausführungsprojekt 2007 vorgelegte Variante 1 des Ostportals des Twanntunnels gemessen an den Schutzzielen zu einer schweren Beeinträchtigung des BLN-Objektes führt, die durch die positiven Auswirkungen der Rückbaumassnahmen beim Portal Ost des Ligerztunnels und in Twann selbst sowie durch die Entlastung von Lärm- und weiteren schädlichen Immissionen teilweise aufgewogen wird. Bei gesamthafter Würdigung kam die ENHK deshalb zum Schluss, dass das Vorhaben insgesamt eine leichte Beeinträchtigung der Landschaft und des Ortsbildes von nationaler Bedeutung bewirkt. Als Gründe für diese Einschätzung der Variante 1 des Ostportals als schwere Beeinträchtigung führte die ENHK den massiven Materialabtrag, die grundlegende Veränderung der Struktur der Rebterrassen, die Zerstörung von Elementen der Kulturlandschaft und von ökologisch wertvollen Kleinstrukturen an. Als besonders störend erachtete sie die geplante, rund 700 m lange Lärmschutzwand.

Diese Beurteilung trifft auch auf die neuen Varianten V2, V2A und V3B zu, da sämtliche Varianten vergleichbare grosse Eingriffe in Bezug auf die Landschaft, Elemente der Kulturlandschaft und ökologisch wertvolle Kleinstrukturen mit sich bringen. Als landschaftsverträglichste Variante erachtet die Kommission die Variante V3B (Variante Kompakt B). Diese verursacht die vergleichsweise kleinsten Eingriffe in die bestehenden Naturwerte und trägt dem Blick vom See her und der für den Bielersee typischen, durch die Rebberge reich strukturierten Landschaft am besten Rechnung. Als positiv erachtet die Kommission auch die gegenüber dem Ausführungsprojekt 2007 resultierende geringere Länge der Lärmschutzwand, die bei der Variante V3B mit 285 m am meisten reduziert werden kann (...).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kommt die ENHK weiterhin zum Schluss, dass die geplante Umfahrung von Ligerz (Twanntunnel) mit den geplanten Rückbaumassnahmen beim Portal Ost und in Twann insgesamt eine leichte Beeinträchtigung des BLN-Objektes darstellt. Die Kommission beantragt, dass von den vorgeschlagenen Varianten nur die Variante V3B (Variante Kompakt B) weiterverfolgt wird, da sie der Kommission aus den dargelegten Gründen am landschaftsverträglichsten erscheint."

In der E-Mail vom 25. April 2013 bestätigte die ENHK der Vorinstanz, auf Basis der vorliegenden Unterlagen stelle die Variante 3B die landschaftsverträglichste Variante dar, weil diese Variante die geringsten Eingriffe in die Rebberge als prägendes Element der Landschaft mit sich bringe und vom See her gesehen am wenigsten dominant erscheine. Die Kommission beantrage deshalb, nur diese weiterzuverfolgen. Sollten jedoch weitere Varianten so ausgestaltet werden, dass die von der Kommission als entscheidend erachteten Kriterien der Minimierung der Eingriffe in die Rebberge und einer möglichst geringen Störung des Blicks vom See her in vergleichbarem Mass erfüllt werden könnten, stehe einer allfälligen Ausarbeitung von weiteren Varianten aus Sicht der ENHK nichts entgegen.

Im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels erklärt die ENHK, ihre grundsätzliche Aussage im Gutachten vom 10. April 2013, dass sämtliche Varianten vergleichbar grosse Eingriffe in Bezug auf die Landschaft, Elemente der Kulturlandschaft und ökologisch wertvolle Kleinstrukturen mit sich brächten, ändere nichts an der von der Kommission im gleichen Gutachten klar vorgenommenen Priorisierung der Variante 3B.

4.4.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich aus der gutachterliche Feststellung der ENHK vom 10. April 2013, dass sämtliche Varianten vergleichbare grosse Eingriffe in Bezug auf die Landschaft, Elemente der Kulturlandschaft und ökologisch wertvolle Kleinstrukturen mit sich brächten, nicht schliessen, die Fachbehörde stufe die Varianten als gleichwertig ein. Denn diese Aussage darf nicht isoliert und ausserhalb ihres Gesamtzusammenhanges betrachtet werden. So ergibt sich aus den sich anschliessenden, detaillierten Erläuterungen, dass die Kommission die Variante 3B als die landschaftsschonendste einstuft und aus ihrer Sicht auch nur diese weiterzuverfolgen ist. In der E-Mail vom 25. April 2013 wird die Priorisierung der Variante 3B sodann nochmals begründet und bestätigt. Es kann daher festgehalten werden, dass die ENHK sich stets deutlich und konsistent für die Variante 3B ausgesprochen hat. Das Gutachten vom 10. April 2013 und die weiteren Stellungnahmen der Fachbehörde sind daher bei der nachfolgenden materiellen Prüfung ohne Vorbehalte zu berücksichtigen.

4.5

4.5.1 Was die Fachmeinung des BAFU betrifft, so äusserte es sich in der ersten Stellungnahme vom 5. November 2012 gegenüber der Vorinstanz dahingehend, dass alle Varianten einen grossen Eingriff in die Landschaft darstellen würden. Die Varianten 3A und 3B würden, trotz kleinerem Eingriff in den Hang, als starke Fremdkörper in der Landschaft erscheinen. Für eine abschliessende Beurteilung seitens des BAFU werde das ergänzende Gutachten der ENHK abgewartet. Nach Vorliegen des Gutachtens der ENHK vom 10. April 2013 hält das BAFU sodann in der zweiten Eingabe vom 31. Mai 2013 fest, alle Varianten des Projekts brächten eine grosse Beeinträchtigung der Landschaft mit sich. Die ENHK habe in ihrem Gutachten die Variante 3B als landschaftsverträglichste Variante beurteilt. Das BAFU könne diese Analyse gut nachvollziehen und schliesse sich dieser Beurteilung an.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren weist das BAFU die Kritik des Beschwerdegegners, es habe sich im laufenden Verfahren widersprüchlich geäussert, zurück. Es habe in der Stellungnahme vom 5. November 2012 allein festgestellt, ein grosser Eingriff in die Landschaft sei bei allen Varianten zu verzeichnen und die Optimierungspotentiale müssten bei jeder Projektvariante systematisch ausgeschöpft werden. In seiner damaligen Stellungnahme, die noch vor der Beurteilung der ENHK ergangen sei, habe es sich also in Bezug auf die verschiedenen Varianten neutral geäussert und nicht der Amtsvariante den Vorzug gegeben.

4.5.2 In der Tat hat sich das BAFU in der ersten Stellungnahme vom 5. November 2012 noch nicht für die Variante 3B ausgesprochen. Dies kann dem BAFU jedoch nicht zum Vorwurf gereichen. Es ist legitim und durchaus sachgerecht, dass es für eine abschliessende Meinungsbildung zunächst das Gutachten der zuständigen Kommission abwarten wollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BAFU es bei einem Hinweis auf die starken Landschaftseingriffe, die bei allen Varianten zu erwarten seien, bewenden liess und im Übrigen eine weitere Stellungnahme nach Vorliegen des ENHK-Gutachtens in Aussicht stellte. In der zweiten Stellungnahme hat sich das BAFU dann der Auffassung der ENHK gestützt auf das zwischenzeitlich ergangene Gutachten vorbehaltlos angeschlossen. Hier wäre zwar eine vertiefte Begründung der Variantenwahl seitens des BAFU sicherlich wünschenswert gewesen. Von einem widersprüchlichen Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren kann deshalb aber nicht gesprochen werden. Dem entsprechenden Vorhalt des Beschwerdegegners ist daher nicht zu folgen.

5.
Die Beschwerdeführenden beantragen in der Beschwerde, es sei ein ergänzender Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zu der von ihnen favorisierten Variante 3B einzuholen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung des Beweisantrags.

5.1 Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 148 E. 5.3, 131 I 157 E. 3; BVGE 2011/47 E. 2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144; je mit Hinweisen).

5.2 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit (Art. 10a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gemäss Ziff. 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) besteht für Nationalstrassenprojekte eine UVP-Pflicht (vgl. auch Art. 16
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme - 1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 198822 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
1    Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 198822 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
2    In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
3    Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.
NSV). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen - 1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV unterliegen Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft. Die einzelnen Varianten des Ausführungsprojekts, so auch die hier strittige Variante 3B, wurden im Rahmen der Zusatzstudie im Wesentlichen auf ihre Machbarkeit und Landschaftsverträglichkeit hin untersucht. Der Planungsstand der Variante 3B entspricht somit nicht demjenigen der Amtsvariante, wo ein ausgearbeitetes Projekt mit einem UVB 3. Stufe vorliegt. Gestützt auf die Aktenlage, namentlich der Zusatzstudie und die Fachberichte, sowie nach Durchführung des Augenscheins erweisen sich die tatsächlichen Umstände jedoch auch in Bezug auf die Variante 3B als in genügendem Masse erstellt, um eine materielle Beurteilung der Beschwerde vornehmen zu können. Zudem ist die Angelegenheit, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist daher der Beweisantrag der Beschwerdeführenden in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

6.
Die Vorinstanz hat das Plangenehmigungsgesuch des Beschwerdegegners gestützt auf die nachfolgenden Rechtsgrundlagen beurteilt und unter Auflagen genehmigt.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 83 Strasseninfrastruktur - 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
1    Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
2    Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher (vgl. Markus Kern, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung [nachfolgend: Basler Kommentar BV], 2015, Art. 82 Rz. 6 mit Hinweisen). Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG; vgl. Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 3; Urteile des BVGer vom 18. Januar 2016 E. 5.3, A 1251/1202 vom 15. Januar 2014 E. 17.2 und A 1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 5.1; Ulrich Keusen, Verkehr: Strassenrecht, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 10.20, Isabelle Häner, Nationalstrassen, in: Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht [nachfolgend: Verkehrsrecht], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band IV, 2008, S. 188 Rz. 19).

6.2 Bereits von Verfassungs wegen hat der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen und namentlich Landschaften und Naturdenkmäler zu schonen (Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV; vgl. Dajcar/Griffel, Basler Kommentar BV, Art. 78
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Rz. 11 ff. mit Hinweisen). Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG erklärt die Planung, Errichtung und Veränderung von Nationalstrassen zu einer Bundesaufgabe. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). In Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit inventarisierter Objekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser Bestimmung ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE 127 II 273 E. 4c; BVGE 2013/31 E. 3.2, 2011/59 E. 6.2, 2011/33 E. 4.2.1).

Der Begriff der ungeschmälerten Erhaltung ist so zu verstehen, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand des Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden (Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, BBl 1965 III 89, S. 103). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht (BGE 115 Ib 131 E. 5ha; Urteil des BGer 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.6; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, 2013, Rz. 1044, Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2008/2 S. 128). Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars dargestellt werden (BGE 127 II 273 E. 4c; Urteil des BGer 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 6.3; BVGE 2011/59 E. 6.2, 2011/33 E. 4.2.1; vgl. Andreas Seitz, Gewichtung des öffentlichen Interesses bei Eingriffen in NHG-Schutzobjekte, in: Bisang/Hirschi/Ingold [Hrsg.], Umwelt und Gesellschaft im Einklang? Festschrift für Willi Zimmermann, 2011, S. 50). Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (Jörg Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG [nachfolgend: NHG-Kommentar], 1997, Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Rz. 22 f.).

Die Rechtsprechung unterscheidet gestützt auf die Botschaft zum NHG (BBl 1965 III 103) grundsätzlich schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen, von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen der Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen (vgl. zum Ganzen BGE 127 II 273 E. 4c; Urteile des BGer 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 7.1 und 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1; BVGE 2013/31 E. 5.5; Seitz/Zimmermann, a.a.O., S. 128 ff.; je mit Hinweisen).

Wenn die vorgenannte Interessenabwägung zu Gunsten eines Eingriffs ausfällt, verlangt Art. 6 Abs.1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG für das betroffene Schutzobjekt dennoch die grösstmögliche Schonung. Die grösstmögliche Schonung kann beispielsweise erreicht werden durch Verschiebung des Standorts, Verkleinerung der Ausmasse eines Projekts oder weitere Auflagen (Nina Dajcar, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, 2011, S. 139; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 5hc; Seitz/Zimmermann, a.a.O., S. 128, Leimbacher, NHG-Kommentar, Art. 6 Rz. 26).

6.3 Bei Objekten, die in einem Bundesinventar aufgenommen sind, ist nicht nur der Eingriffsspielraum enger, sondern auch eine Begutachtung durch die ENHK obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG in Frage steht. In ihrem Gutachten zuhanden der Entscheidbehörde gibt die ENHK an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG). Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (BGE 127 II 273 E. 4b; Leimbacher, NHG-Kommentar, Art. 7 Rz. 13). Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 136 II 214 E. 5, 127 II 273 E. 4b; BVGE 2011/59 E. 6.4, 2011/33 E. 4.2.2; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1053; Leimbacher, NHG-Kommentar, Art. 7 Rz. 18 ff.).

7.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im ersten Rechtsgang, das Ausführungsprojekt bedeute einen schweren Eingriff in das BLN-Objekt. Des Weiteren hielt es fest, es werde von keiner Seite in Frage gestellt, dass das Eingriffsinteresse - der Bau einer Nationalstrasse - auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgehe, weshalb ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung grundsätzlich zulässig sei. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG sei aber offen geblieben, ob mit einer Tieferlegung der N5 eine bessere Schonung des BLN-Objektes erreicht werden könne (Urteil des BVGer A 7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.1 und 4.4.2.4). Wie eingangs in E. 1.3.4 dargelegt, ist das Bundesverwaltungsgericht an den Rückweisungsentscheid grundsätzlich gebunden. Soweit die Verfahrensbeteiligten sich teilweise zur Schwere des Eingriffs äussern, sind die Voraussetzungen einer Neubeurteilung nicht gegeben und es ist deshalb auf die entsprechende Erwägung des Rückweisungsentscheids zu verweisen. Nachfolgend bleibt allein zu prüfen, ob die von der Vorinstanz nun vorgenommene Variantenprüfung und die damit verbundene Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen an die bestmögliche Schonung des BLN-Objekts genügt.

8.

8.1 Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen. Die
gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung
offenzulegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 36-38).

8.2 Zunächst sind also die berührten privaten und öffentlichen Interessen zu ermitteln. In Betracht fallen dabei nur die berührten Interessen, also diejenigen, welche für die zu entscheidende Rechtsfrage erheblich sind. Sie müssen rechtlich, sachlich und zeitlich erheblich, also durch Verfassung, Gesetz, Verordnung oder andere Planungen anerkannt und vom zu beurteilenden Projekt aktuell beeinflusst sein. Im Weiteren sind die berührten Interessen zu beurteilen bzw. zu bewerten. Dabei stehen die Interessen vorerst gleichwertig nebeneinander, unabhängig davon, auf welcher Erlassstufe und in welchem Konkretisierungsgrad sie normiert sind. Die Bewilligungsbehörde hat sodann mittels Folgendiskussion begründet darzulegen, inwieweit eine Verwirklichung der berührten Interessen wünschbar erscheint und welches die Folgen sind, wenn eine Verwirklichung unterbleibt; die Folgendiskussion impliziert in diesem Sinne eine Vorschau auf die Auswirkungen der in Betracht fallenden Entscheidungsmöglichkeiten bzw. Alternativen. Als Gesichtspunkte bei der Bewertung fallen namentlich die Wertungen des Gesetzgebers sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und des Schadensrisikos sowie die Möglichkeit, unerwünschte Auswirkungen rückgängig zu machen, in Betracht. Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde die ermittelten Interessen entsprechend ihrer Beurteilung zum Entscheid zu integrieren, so dass sie möglichst umfassend wirksam werden können (vgl. zum Ganzen Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 3 N. 4 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 II 97 E. 3.1).

8.3 Ob die berührten Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu prüfen hat. Als gerichtliche Behörde ist es jedoch weder oberste Planungsbehörde des Bundes für den Bau und Ausbau von Nationalstrassen noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Es hat nicht von sich aus sämtliche für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Nationalstrasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche Variante auszuwählen. Vielmehr sind die Befugnisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen, wie sie sich aus den Eigenheiten der nationalstrassenrechtlichen Verkehrs- und Zuständigkeitsordnung ergeben, zu respektieren (vgl. auch vorstehend E. 3.4.1). Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es demnach zu beurteilen, ob sich die Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts hält und insbesondere, ob alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte sowie Alternativen geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (vgl. Urteil des BGer 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3).

8.4 Bei der Prüfung von Alternativen ist zu beachten, dass der Vergleich unterschiedlicher Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn es sich um echte Alternativen handelt, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Beurteilung heraus, dass eine Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteil des BGer 1A.141/2006 vom 27. September 2006 E. 11.1; vgl. auch BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des BGer 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1; Urteil des BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 9.3.4). Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativen Vorschlägen der Beschwerdeführenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.3 mit Hinweisen).

9.
In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Variante 3B Vorteile gegenüber der Amtsvariante aufweist, die eine bessere Schonung des BLN-Objekts ermöglicht, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. Zu klären ist mithin, ob die Vorinstanz - in Abweichung vom Gutachten der ENHK - von der Gleichwertigkeit beider Varianten in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz ausgehen durfte.

10.

10.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Variante 3B erweise sich unter allen Aspekten des Natur- und Landschaftsschutzes als die eindeutig schonungsvollste Variante, weshalb sie auch von der ENHK sowie vom BAFU favorisiert werde. Die Variante 3B überzeuge durch die kompakte Form und die klare Abgrenzung zum geschützten Rebhang. Die von ihnen befürwortete Variante 3B trage dem Schutz des BLN-Objekts besser Rechnung, da sie erheblich weniger Fläche und Kubatur der geschützten Reblandschaft beanspruche. Bei der Amtsvariante hingegen dürfe der Eingriff in das Landschaftsbild nicht nur aus der rechtwinkligen Sicht vom See her, sondern müsse auch aus anderen Blickwinkeln wie dem höher gelegenen Rebenweg beurteilt werden. Von dort würden die durch die Amtsvariante verursachten schrägen Hangeinschnitte wesentlich störender wirken als die Stützmauer bei der Variante 3B, die der linearen Gliederung der Landschaft entspreche, wie sie schon durch das Prinzip der Rebterrassen sowie durch die Bahnlinie und die heutige N5 vorbestehe. Ausserdem werde bei der Variante 3B die Stützmauer vom See her gut verdeckt durch die Lärmschutzwand und die zweigeschossigen Wohnbauten am Seeufer, wobei sie zusätzlich unter Berücksichtigung der schallschluckenden Elemente gestalterisch optimiert werden könne. Soweit der Beschwerdegegner mit dem nur temporär grösseren Flächenverbrauch der Amtsvariante argumentiere, dürfe nicht darüber hinweggesehen werden, dass die über Jahrhunderte gewachsenen Natur- und Landschaftswerte im vorgegebenen steilen Terrain mit instabilem Untergrund nicht in vergleichbarer Qualität wiederherstellbar seien.

Des Weiteren begründen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde damit, dass bei der Variante 3B die Lärmschutzwand mit 285 m kürzer ausfalle als bei der Amtsvariante (395 m). Aus Sicht des Landschaftsschutzes sei dieser Umstand zu begrüssen. Was die geringe Mehrhöhe der Lärmschutzwand bei Variante 3B betreffe, sei östlich vom Strandweg Nr. 56 nur eingeschossige Liegenschaften zu finden, weshalb vermutlich auf einem Abschnitt von rund 85 m die Lärmschutzwand auf weniger als 3 m redimensioniert werden könne. Bisher unberücksichtigt geblieben seien auch die Objektschutzmassnahmen, welche im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnstrecke vorgesehen oder bereits ausgeführt worden seien. Es sei daher realistisch, dass eine vertiefte Nachprüfung der Varianten 3B ein noch günstigeres Ergebnis hinsichtlich der Höhe und Länge der erforderlichen Lärmschutzwand ergebe, speziell wenn ergänzend eine Geschwindigkeitsreduktion im Bereich des Tunnelportals von 80 km/h auf 60 km/h mitberücksichtigt werde. Verkehrstechnisch falle Letzteres nicht ins Gewicht, da bereits eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung für Wingreis sowie auf etlichen anderen Streckenabschnitte der N5 gelte. Selbst bei einer Nationalstrasse 2. Klasse dürfe eine solche Massnahme zur Schonung des BLN-Objektes angeordnet werden.

10.2 Die Vorinstanz stuft im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung die einzelnen Varianten in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz als nahezu gleichwertig ein. In ihrer Begründung führt sie im Einzelnen aus, die Amtsvariante weise in Bezug auf Landschaft und Gestaltung Stärken auf, insbesondere von der Sicht vom See her, wogegen die Variante 3B diesbezüglich mit einem mächtigen Stützbauwerk auffalle. Die Tatsache, dass die Variante 3B zwar eine kürzere, aber dafür fast um ein Drittel höhere Lärmschutzwand erfordere, sei wegen der von der EHNK betonten Wichtigkeit des Blicks vom See her, ebenfalls als suboptimal zu qualifizieren. Die einzelnen Varianten würden sich, so die weitere Begründung der Vorinstanz, gemäss den Ausführungen der ENHK hinsichtlich des Natur- und Heimatschutzes nicht wesentlich unterscheiden bzw. seien nahezu gleichwertig. Daher könnten an die triftigen Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen der von der ENHK im Ergebnis favorisierten Variante 3B zulasse, nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.

Zur lärmrechtlichen Beurteilung hält die Vorinstanz in Bezug auf die Amtsvariante fest, auf Basis der veränderten Parameter (Einbau eines lärmarmen Belags, Geschwindigkeit von 50 km/h statt 80 km/h für den westlich des neuen Ostportals gelegenen Strassenabschnitt) reduziere sich die zur Einhaltung der Lärmvorschriften erforderliche Lärmschutzwand auf die Länge von ca. 395 m statt der bisher angenommenen 770 m. Da es sich hierbei nur um eine Grobschätzung handle, sei die Länge der Lärmschutzwand noch einmal aufgrund eines umfassenden Lärmschutzgutachtens zu planen und in einem Detailprojekt darzustellen. Dabei sei die Lärmschutzwand derart zu dimensionieren, dass einerseits die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten und anderseits sie im Sinne des Natur- und Heimatschutzes baulich möglichst schonend ausgestaltet werden könnte. Bei der Variante 3B betrage die mit den gleichen Parametern berechnete Länge der Lärmschutzwand lediglich 285 m, wobei jedoch die Lärmschutzwand aufgrund der mehrheitlich zweigeschossigen Gebäude generell höher sei (mind. 3 m auf ganzer Länge). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden werde die hier strittige Lärmschutzwand der N5 nicht durch die Erleichterungsanträge der SBB beeinflusst, welche das Bundesamt für Verkehr (BAV) für dieses Gebiet gestützt auf den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Eisenbahnlärmmassnahmen massgeblichen KNI-Wert (Kosten-Nutzen-Index) genehmigt habe.

10.3 Als gesuchstellender Kanton unterstreicht der Beschwerdegegner die Vorteile der Amtsvariante in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz. So seien der Portalbereich und die Hanggestaltung im Landschaftsbild eng miteinander verflochten. Gerade vom See her sei die Amtsvariante als überzeugender zu erachten. Demgegenüber sei bei der Variante 3B eine massive Stützmauer von mehreren hundert Metern im gesamten Bereich der Rampe erforderlich. Diese Mauer, mit der sich die ENHK in ihrem Gutachten in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sei namentlich von der Seeseite her gut sichtbar und störe das Erscheinungsbild mindestens so stark wie die projektierte Lärmschutzwand. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass die Amtsvariante temporär mehr Fläche sowie Materialabtrag beanspruche, wobei zusätzlich bei der Variante 3B noch der Materialaushub für die Tunnelmehrlänge zu berücksichtigen sei. In Bezug auf den permanenten Flächenverbrauch sei die Amtsvariante jedoch der Variante 3B überlegen. Der definitive und nicht der provisorische Flächenverbrauch müsse entscheidmassgebend sein. Denn entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden könnten Rebterrassen als Trockenstandorte nach einem Eingriff vergleichsweise gut wiederhergestellt werden - sowohl ästhetisch wie auch von ihrer ökologischen Funktion her. Die Wiederherstellung der temporär genutzten Rebflächen sei sichergestellt, indem insbesondere eine Umweltbaubegleitung und eine landschaftspflegerische Baubegleitung vorgesehen seien. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Rebhang durch den wenig eingepassten wuchtigen Rebenweg aus den Dreissigerjahren ohnehin bereits beeinträchtigt sei. Der durchgeführte Augenschein habe gezeigt, dass viele Rebmauern im letzten Jahrhundert bereits mit Zement verfugt worden und auch im Rahmen der erfolgten Rebgüterzusammenlegung verändert, versetzt oder neu gebaut worden seien. Der Beschwerdegegner betont, er sei sich des Werts des hier betroffenen BLN-Objekts durchaus bewusst. Doch jede Variante werde ihre Spuren in der Reblandschaft hinterlassen. Wie gross der Eingriff sei, hänge aber weitaus mehr mit der konkreten Ausgestaltung und Einpassung der Bauwerke in die Umgebung zusammen als mit der Variantenwahl an sich.

Mit Blick auf den Lärmschutz erläutert der Beschwerdegegner, anders als bei der Amtsvariante gelte die Variante 3B zwischen den Punkten 332 bis und mit 342 (inkl. Punkt 401) als Neuanlage. Damit müssten bei den Punkten Nr. 339 bis 342, d.h. insbesondere bei den Liegenschaften Strandweg 53 bis 55, die strengeren Planungswerte eingehalten werden und nicht nur die Immissionsgrenzwerte wie bei der Amtsvariante. Zur Einhaltung der strengeren Planungswerte sei eine höhere Lärmschutzwand von ca. 3 m erforderlich, damit bei den Liegenschaften Strandweg 53 bis 55 auch das Obergeschoss genügend geschützt sei. Bei der Variante 3B liege die Hauptachse der Strasse überdies weiter entfernt von den zweigeschossigen lärmempfindlichen Gebäuden Strandweg 53 bis 55 (Punkte 339 bis 341), was zu einer höheren Lärmschutzwand beitrage. Es sei zwar grundsätzlich denkbar, dass die Lärmschutzwand im östlichsten Teil allenfalls etwas weniger hoch gebaut werden könne; umgekehrt sei es aber auch denkbar, dass sie im kritischen Bereich der Liegenschaft Strandweg 55 (Punkt 341) höher sein müsse, da die Planungswerte dort deutlich überschritten würden. Das Sanierungsprojekt der SBB habe schliesslich keine Auswirkungen auf die Dimensionierung der hier fraglichen Lärmschutzwand. Eisenbahn- und Strassenverkehrslärm seien getrennt zu beurteilen, weshalb allfällige passive Schallschutzmassnahmen der SBB an den Liegenschaften nicht von Relevanz seien.

11.

11.1 Vorliegend ist zunächst der landschaftliche Wert des betroffenen BLN-Objekts hervorzuheben. Das geplante Tunnelportal samt Anschlussbauwerk liegt im Perimeter des BLN-Objekts 1001 "linkes Bielerseeufer", das sich von La Neuveville bis Tüscherz erstreckt. Dessen Bedeutung ist wie folgt festgelegt:

"In mehrfacher Hinsicht bemerkenswerte Landschaft. Eichenwälder, Trockenwiesen und vor allem sehr gute Beispiele von Felsheiden, Flora und Kleintierwelt. Twannbachschlucht eine der schönsten Schluchten im Jura. Erratische Blöcke des Rhonegletschers als Zeugen der Eiszeit. Über dem See alte Kulturlandschaft mit zusammenhängenden Rebbergen und gut erhaltenen Winzerdörfern."

Das Dorf Twann ist zudem im Inventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz (ISOS) aufgenommen. Darin wird der Ort als stattliches Weinbauerndorf in malerischer, vom linken Bielerseeufer leicht zurückversetzter Lage am Fuss eines prächtigen Rebhangs beschrieben.

11.2 Im Rahmen der eingeleiteten Revision der VBLN wurden die gebietsspezifischen Schutzziele sämtlicher BLN-Objekte überarbeitet und präzisiert (vgl. Beatrix Schibli, Verfahren der BLN-Revision, 2015, S. 3 ff. mit Hinweisen). Die konkretisierende Beschreibung des vorliegend betroffenen BLN-Objekts 1001 präsentiert sich gemäss dem Entwurf folgendermassen:

"Das linke Bielerseeufer mit den Winzersiedlungen, der Kirche von Ligerz und dem Pilgerweg, der das Rebbaugebiet von Twann bis Schafis durchzieht, ist eine der am längsten besiedelten Gegenden der Schweiz. Das linke Bielerseeufer umfasst den steilen, trockenwarmen Jurasüdfuss. Es reicht vom Seeufer mit den charakteristischen geschlossenen Dörfern und den Rebbergen bis zu den höher liegenden Laubwäldern. Der besondere Reiz besteht im harmonischen Wechsel und in der Verzahnung kompakter Dörfer mit den weitgehend erhaltenen historischen Siedlungsrändern, Rebbergen, einzelnen Gehölzen und bunt blühenden, trockenwarmen Magerwiesen. Trocken- und Bruchsteinmauern und Steintreppen mit Wasserrinnen gliedern das Rebgelände (...).

Charakteristisch für diese Reblandschaft sind die Kompaktheit der Terrassenfluren mit den Trocken- und Bruchsteinmauern, die mit Mauern eingefassten Wege und die ortstypischen sogenannten Treppenschalen, die zugleich als Treppen und der Entwässerung dienen. Die ausserordentlich hohe Dichte an gut erhaltenen Ortsbildern von nationaler Bedeutung mit intakten historischen Siedlungsrändern zeugen von der kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutung des jahrhundertealten Weinbaus. Der Pilgerweg und die hoch über dem Dorf in den Rebbergen liegende Wallfahrtskirche von Ligerz aus dem 16. Jahrhundert sind Teil der über 600 Jahre alten Wallfahrtsroute vom Rheinland nach Santiago de Compostela (...).

Aus topografischen Gründen existierte bis ins 19. Jahrhundert entlang des linken Ufers keine durchgehende Wegverbindung. Der Transport erfolgte daher ausschliesslich auf dem Seeweg. Die erste Fahrstrasse zwischen Biel und La Neuveville wurde in den Jahren 1835 bis1838 erbaut (...). Erst die 1. Juragewässerkorrektion zwischen 1868 und 1878 und die damit verbundene Absenkung des Seespiegels um zwei Meter ermöglichten den Bau der Bahnlinie am linken Bielerseeufer. Der Bau der Nationalstrasse in den 1970-er Jahren führte zu grossen Veränderungen der Ortsbilder und der gesamten Landschaft."

11.3 Die ENHK hat gestützt auf die Umschreibungen in BLN und ISOS für die Beurteilung des Ausführungsprojektes die nachfolgenden Schutzziele formuliert:

- Ungeschmälerte Erhaltung der reich strukturierten Rebberglandschaft.

- Ungeschmälerte Erhaltung der gross- und kleinflächigen naturnahen Standorte (Felsentreppen und Trockenrasen, Nahtstellen zwischen Natur- und Kulturlandschaft, Flaumeichenwälder, schluchtspezifische Lebensräume, Erosionsformen, erratische Blöcke).

- Ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der Lebensräume der artenreichen Flora und Fauna.

- Ungeschmälerte Erhaltung der Schönheit, der ästhetischen Werte und des Erholungswerts der Landschaft.

- Ungeschmälerte Erhaltung der wertvollen und prägenden Kulturlandschaftselemente am und über dem See.

- Aufwertung der Umgebung "Strandboden" von Twann.

11.4 Gemäss dem Dargelegten ist zu den Schutzzielen festzuhalten, dass die reichstrukturierten, zusammenhängenden Rebberge des BLN-Objekts nicht nur das Landschaftsbild des linken Bielerseesufers massgebend mitprägen, sondern auch eine historisch bedeutsame Kulturlandschaft darstellen. Die Landschaft weist eine hohe Lebensraum- und Artenvielfalt auf. Als bereits vorbestehende Beeinträchtigungen des BLN-Objekts sind vor allem die N5 sowie der Bahnlinie im Bereich des Seeufers zu nennen.

12.
Die Zusatzstudie sowie die zuständigen Fachbehörden äussern sich zu den natur- und heimatschutzrechtlichen Aspekten beider Varianten wie folgt:

12.1 Zum Aspekt Landschaft und Gestaltung führt die Zusatzstudie aus, der durchgeführte Workshop habe gezeigt, dass die Gestaltungsbewertung durchaus kontrovers diskutiert werden könne. Das Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Dimensionen von Reblandschaft und N5 sowie die anspruchsvolle Topographie liessen unabhängig der Varianten einen beträchtlichen Eingriff entstehen. Es gebe keine Zauberlösung, die sich diesem Umstand entziehen könne. Alle untersuchten Varianten hätten ihr Stärken und Schwächen: Die Amtsvariante habe ihre Stärken bezüglich der Sicht vom See her. Allerdings hänge diese stark davon ab, wie die Gestaltung der wiederherzustellenden topographisch schwierigen Hangpartie gelinge. Im Nahbereich wirke das Bauwerk mit den fast gleichwertigen Portalen von N5 und Ausfahrtsspange etwas widersprüchlich. Die Variante 3B überzeuge durch die kompakte Form in der Kontinuität der N5 und die klare Abgrenzung zum Rebberg. Das gesamte Bauwerk, vor allem die bis 4-5 m hohe über 300 m lange Stützmauer, wirke indes mächtig.

Zum Aspekt des Lärmschutzes lässt sich der Zusatzstudie entnehmen, dass - anders als noch beim ursprünglichen Auflageprojekt - für die Amtsvariante eine Lärmschutzwand mit einer Gesamtlänge von ca. 395 m erforderlich sei. Aufgrund der Anforderungen an eine Neuanlage beginne sie (von Westen her gesehen) kurz vor der Liegenschaft Strandweg 48 und ende aufgrund der Anforderung an die Sanierung von bestehenden Anlagen kurz vor der Liegenschaft Strandweg 58. Bezüglich Höhe könne folgende Aussage gemacht werden: Die Erhöhung der Lärmschutzwand auf 2.70 m ab Oberkante Fahrbahn auf einer Länge von ca. 100 m sei wegen der Anforderungen an eine Neuanlage erforderlich. Im Anschluss daran sei eine Höhe von 2.10 m ab Oberkante Fahrbahn ausreichend. Bei der Variante 3B werde das Portal um rund 170 m Richtung Osten verschoben, woraus ein anderer Neuanlagen-Perimeter resultiere. Die Länge der Lärmschutzwand bei dieser Variante betrage nur 285 m und sei damit rund 110 m kürzer als bei der Amtsvariante. Aufgrund der mehrheitlich zweigeschossigen Gebäude müsse die Wand jedoch generell höher sein. Es sei davon auszugehen, dass eine Lärmschutzwand aufgrund der besonderen landschaftlichen Sensibilität eine Höhe von 3 m nicht überschreiten dürfe. Ob diese ausreiche, um bei sämtlichen Obergeschossen den Planungswert einzuhalten, müsste im Detail noch im Rahmen der weiteren Projektierung überprüft werden.

Insgesamt beurteilt die Zusatzstudie die Variante 3B hinsichtlich der Kriterien Landschaft/Gestaltung und Umwelt positiv, während sie die Amtsvariante diesbezüglich als neutral bewertet.

12.2 Das ARE legt in seinem Fachbericht vom 15. Dezember 2014 dar, die potentiellen Vorteile der Variante 3B bezüglich des landschaftlichen Eingriffs gemäss der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 seien aus Sicht des ARE nicht derart eindeutig, als dass es die Beschwerde der Beschwerdeführenden unterstützen würde. In der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 nannte das ARE als Vorteile der Variante 3B, dass diese aus Sicht der räumlichen Entwicklung weniger Materialabtrag beanspruche, weniger Elemente der Kulturlandschaft zerstöre und die Struktur der Rebterrassen weniger verändere.

12.3 Das BAFU teilt in seinem Fachbericht, eingereicht am 15. Dezember 2014, die Meinung der Beschwerdeführenden, wonach die Variante 3B der bundesrechtlich geschützten Landschaft von nationaler Bedeutung besser Rechnung trage und damit das Gebot der grösstmöglichen Schonung umsetze. Unter Verweis auf frühere Stellungnahmen erläutert es, dass im Projektgebiet eine Vielfalt von 115 nachgewiesenen Pflanzenarten zu finden sei dank trocken-warmen Fels- und Mauerstandorten, offenen trockenwarmen Rebflächen und Magerwiesen. Alle diese Lebensräume seien als schutzwürdige Biotope im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG zu betrachten und entsprechend zu schützen. Erwähnenswert sei auch das Vorhandensein von zahlreichen Arten der Roten Liste. Gesamthaft gesehen besitze somit der engere Projektparameter einen hohen ökologischen Wert. Die bei der Amtsvariante vorgesehenen Massnahmen entsprächen zwar aus Sicht des BAFU den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG, nicht jedoch der geforderten grösstmöglichen Schonung des BLN-Objekts nach Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG. Im Vergleich zur Variante 3B würden bei der Amtsvariante mehr Fläche und Kubatur der charakteristischen Rebterrassen beansprucht, was nur teilweise durch die ausgewiesenen Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden könne. Die Amtsvariante führe zu massiven Hangeinschnitten, während die Variante 3B ein linearer Materialabtrag entlang der bestehenden Strasse ermögliche. Bei der Variante 3B sei ferner die kürzere, wenn auch höhere Lärmschutzwand als positiv zu erachten. Aus landschaftlicher Sicht stelle die Variante 3B eine klare Verbesserung gegenüber der Amtsvariante dar, wobei auch bei dieser Variante der Spielraum für Projektverbesserungen noch gross sei und die Optimierungspotentiale systematisch ausgeschöpft werden sollten.

Die vorinstanzliche Beurteilung, so das BAFU in der weiteren Begründung, stütze sich vorwiegend auf die Dimensionierung der Lärmschutzwand ab und übersehe die anderen Elemente, die zugunsten der Varianten 3B sprächen. In diesem Zusammenhang sei auch zu kritisieren, dass die Vorinstanz erst im Plangenehmigungsentscheid die Einholung eines aktualisierten Lärmgutachtens angeordnet habe. Dies hätte für beide Varianten in einem früheren Stadium erfolgen müssen. Um die Planungswerte bei der Variante 3B einzuhalten, sei sicherlich eine substantielle Erhöhung der Lärmschutzwand gegenüber der Amtsvariante erforderlich. Nach der Zusatzstudie scheine eine Höhe der Lärmschutzwand von 3 m als obere, bezüglich Landschaftsschutz vertretbare Höhe festgelegt worden zu sein. Die rechnerische Überprüfung, ob diese Höhe von 3 m ausreiche bzw. erforderlich sei, um die Planungswerte bei der Variante 3B einzuhalten, stehe noch aus. Eine solche Lärmberechnung könne das BAFU nicht selbst vornehmen, da es nicht über die dazu notwendigen Grundlagendaten verfüge.

12.4 Die ENHK spricht sich im Gutachten vom 10. April 2013 und in den anschliessenden Stellungnahmen klar für die Variante 3B aus. Sie legt dar, die Kommission stimme mit den in der Beschwerde aufgeführten, detaillierten Ausführungen zur Beurteilung der verschiedenen Varianten überein. Ausschlaggebend für ihre Beurteilung sei, dass die kompakte Variante 3B zusammen mit den von ihr beantragten Auflagen eine grösstmögliche Schonung der charakteristischen Rebterrassen ermögliche. Sie verursache die vergleichsweise kleinsten Eingriffe in die bestehenden Naturwerte und trage dem Blick vom See her und der für den Bielersee typischen, durch die Rebberge reich strukturierten Landschaft am besten Rechnung. Die Variante 3B tangiere zudem hauptsächlich den Bereich der bestehenden Infrastrukturen, während die Amtsvariante aufgrund der Hangeinschnitte erheblich in die Topographie eingreife. Als positiv erachte die Kommission auch, dass bei der Variante 3B die Lärmschutzwand am meisten reduziert werden könne.

13.

13.1 Vorliegend haben die ENHK und das BAFU in ihren Stellungnahmen fundiert und in sich schlüssig aufgezeigt, weshalb die Variante 3B zu einer besseren Schonung des bundesrechtlich geschützten BLN-Objekts führt. Die Analysen setzen sich in überzeugender Weise mit den wesentlichen Beurteilungselementen auseinander und sind daher nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, darf vom Ergebnis der Begutachtung der ENHK nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (vgl. E. 6.3). Der Augenschein hat die Ausführungen der Fachbehörden bestätigt und die Vorteile der Variante 3B auf eindrückliche Weise aufgezeigt. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kann daher der Feststellung der Vorinstanz, die beiden Varianten seien in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz nahezu gleichwertig, nicht gefolgt werden.

13.2 So überzeugt die Variante 3B durch ihre kompakte, tiefergelegte Linienführung, die sich eng an die bisherige N5 und die Bahnlinie anlehnt. Der Eingriffsbereich schliesst unmittelbar an die bereits vorbestehenden Beeinträchtigungen des BLN-Objekts an und schont damit die schützenwerte Terrassenlandschaft. Gleichzeitig gelingt es der Variante 3B mit ihrer kompakten Linienführung, die Bauwerke landschaftlich in die gegebenen Infrastrukturanlagen entlang des Seeufers zu integrieren, dies sowohl von der Sicht des Sees her, aber vor allem auch von der Sicht des Rebenwegs her. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht darauf hingewiesen haben, ist für die Frage der Landschaftsverträglichkeit nicht nur die Sicht vom See her, sondern auch die des Rebenwegs zu berücksichtigen, welcher als Wanderweg Twann mit Wingreis verbindet. Am durchgeführten Augenschein hat sich gezeigt, dass der höher gelegene Rebenweg ein Panoramablick ermöglicht und sich von dort das geschützte BLN-Objekt in seiner Gesamtheit besonders gut erfassen lässt. Die Variante 3B nimmt nicht nur, was die Lage betrifft, sondern auch in ihrer Gestaltung Bezug auf die bereits bestehenden Landschaftselemente. Die horizontale Linienführung entspricht der Grundstruktur des linken Bielerseeufers mit dem Seespiegel, dem schmalen überbauten Uferbereich und dem anschliessenden noch weitgehend intakten Rebhang. Horizontale Landschaftselemente sind teilweise auch im Rebhang selbst zu finden, sei es in Form einzelner Rebmauern oder in der Betonbefestigung des Rebenwegs aus den Dreissigerjahren.

Anlässlich des Augenscheins war sodann deutlich erkennbar, dass die charakteristische Terrassenlandschaft, wie sie im BLN-Objektblatt beschrieben ist, zwischen Twann und Wingreis nicht an allen Stellen gleichermassen ausprägt ist. Die typischen Trocken- und Bruchsteinmauern sowie die Steintreppen mit Wasserrinnen, die den Rebhang in prägender Weise gliedern, sind unverkennbar gerade in dem Bereich, wo bei der Amtsvariante die Hangeinschnitte projektiert sind, von besonderem landschaftlichem Wert. Die Variante 3B sieht eine Verschiebung des Ostportals in Richtung Wingreis vor. Anders als die Amtsvariante beschränkt sich der Eingriff bei der Variante 3B entsprechend auf einen weniger sensiblen Bereich des Rebhangs. Dies ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden als ein weiterer massgebender Vorteil der Variante 3B zu werten.

Die Beschwerdeführenden haben sodann überzeugend aufgezeigt, dass die charakteristische Terrassenlandschaft in vergleichbarer Qualität kaum wiederherstellbar ist. Auch wenn die vom Ausführungsprojekt temporär betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten mit grösster Sorgfalt wiederhergestellt werden, wie vom Beschwerdegegner beabsichtigt, sind sie nicht mehr mit der bestehenden, historisch gewachsenen Kulturlandschaft vergleichbar. Diese charakteristischen Werte werden bei einem Eingriff unwiederbringlich zerstört. Zweifellos gehen beide Varianten mit einem erheblichen Verlust der bundesrechtlich geschützten Reblandschaft einher. Das Vorliegen von Varianten darf nicht darüber hinweg täuschen, dass so oder anders ein schwerer Eingriff in das BLN-Gebiet vorliegt. Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner den permanenten Flächenverbrauch beider Varianten berechnet. Mit einem permanent tieferen Flächenverbrauch von ca. 2'660 m2 schneidet die Amtsvariante besser ab als die Variante 3B mit ca. 3'685 m2. Gleichzeitig weist aber die Amtsvariante gemäss der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdeführenden einen temporären Flächenbedarf von ca. 11'400 m2 aus, was eine erhebliche Mehrfläche von ca. 4'800 m2 gegenüber der Variante 3B mit ca. 6'600 m2 ergibt. Mit der Variante 3B kann somit im Ergebnis eine Fläche von ca. 4'800 m2 nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ in ihrer ursprünglichen Form erhalten werden.

Neben diesen Vorteilen sind bei der Variante 3B auch Nachteile zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auf das erforderliche mächtige Stützmauerbauwerk hin, welches insbesondere von der Sicht vom See her auffalle. In der Tat erweist sich die Stützmauer bei der Variante 3B mit einer Höhe von 4-5 m über eine Länge von 300 m als Nachteil für das Landschaftsbild. Doch auch diese Beeinträchtigung wird in ihrer Wirkung dadurch begrenzt, dass das Bauwerk in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den bereits bestehenden Infrastrukturanlagen projektiert ist und überdies der horizontalen Landschaftsstruktur entspricht. Es ist daher zu erwarten, dass es vom See her ebenfalls weitgehend als Teil der bereits bestehenden Infrastruktur wahrgenommen wird. Von der Perspektive des höher gelegenen Rebenwegs aus dürfte die Stützmauer kaum störend in Erscheinung treten.

13.3 Anders als die Variante 3B sieht die Amtsvariante aufgrund der geschwungenen Ausprägung des Anschlussbauwerks massiv wirkende Einschnitte in die Rebberge vor. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass diese weiter in den Hang, d.h. bis in die Nähe des Rebenweges zu liegen kommen und damit denjenigen Bereich des Rebhanges tangieren, welcher noch als weitgehend intakt einzustufen ist. Gleichzeitig knüpfen die geschwungene Hangeinschnitte der Amtsvariante nicht an bereits Bestehendem an, weder an den vorhandenen horizontal gegliederten Infrastrukturbauten der N5 und der Bahnlinie im Uferbereich noch an den natürlichen Strukturelementen der Landschaft. Von der Sichtachse des Sees aus fällt dieser Umstand in der Tat nicht entscheidend ins Gewicht, wie der Beschwerdegegner zu Recht anführt und auch anhand des Modells gut erkennbar ist. Insbesondere von der Perspektive des höher gelegenen Rebenweges jedoch greift die Amtsvariante gut sichtbar und in störender Weise in das Landschaftsbild ein. Nach Durchführung des Augenscheins erscheint die Einschätzung der ENHK und der Beschwerdeführenden daher als zutreffend, dass die Amtsvariante, hervorgerufen durch die Lage und die geschwungene Form der Bauwerke, als Fremdkörper im Landschaftsbild deutlich in Erscheinung tritt.

Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Amtsvariante das Ostportal genau in dem Bereich des Rebhanges zwischen Twann und Wingreis projektiert ist, wo die reichhaltige Struktur der historisch entstandenen Reblandschaft besonders schön und gut erhalten ist. Insofern greift diese Variante geradezu in den Kern der geschützten Terrassenlandschaft in diesem Gebietsabschnitt ein.

Wie bereits ausgeführt, weist die Amtsvariante infolge der Hangeinschnitte einen deutlich höheren provisorischen Flächenbedarf auf, während sie in Bezug auf den permanenten Flächenverbrauch nur wenig besser abschneidet als die Variante 3B. Der grössere Flächeneingriff in die Reblandschaft, der bei der Amtsvariante zu erwarten ist, lässt sich qualitativ durch die vorgesehenen Wiederherstellungsmassnahmen nicht vollständig ausgleichen.

Hinsichtlich der Amtsvariante ist sodann zu erwähnen, dass auch sie nicht ohne Stützbauwerke auskommt, da die einzelnen Hangeinschnitte jeweils beidseitig abgestützt werden müssen. Im Umfang und Länge fallen diese deutlich geringer aus als bei der Variante 3B und dürften von der Sicht des Sees her kaum in Erscheinung treten. Diesbezüglich weist die Amtsvariante Vorteile auf. Von der Sicht des Rebenweges sind diese Stützbauwerke jedoch wiederum deutlich sichtbar.

13.4

13.4.1 Schliesslich stehen bei beiden Varianten die erforderlichen Lärmschutzwände in einem Zielkonflikt zum Landschaftsschutz.

13.4.2 Nach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
und 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichti-gung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG), wobei der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) festlegt (Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Erleichterungen können nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG bis zu den Immissionsgrenzwerten gewährt werden. Für Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte Anlagen sind weitergehende Erleichterungen möglich. Diesfalls müssen die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden, auf Kosten des Inhabers der lärmigen Anlage (Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden, jedoch darf der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall - 1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
1    Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
2    Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.29
USG; Art. 14
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV). Auch hier gilt jedoch eine Ausnahme für bestehende Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen: Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, müssen passive Schallschutzmassnahmen angeordnet werden (Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG; Art. 15
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV). Diese sind in der Regel vom Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlage zu bezahlen (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG). Die Sanierungspflicht wird in der LSV konkretisiert (Art. 16 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG), die insbesondere Sanierungsfristen festlegt (Art. 17
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 17 Fristen - 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
1    Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2    Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a  das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b  die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c  das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
3    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
4    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a  bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b  bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.11
5    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 200012 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.13
6    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a  bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b  bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c  bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 200614 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d  bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.15
LSV). Für Nationalstrassen wurden die Fristen bis zum 31. März 2015 verlängert (Art. 17 Abs. 4 Bst. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 17 Fristen - 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
1    Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2    Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a  das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b  die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c  das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
3    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
4    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a  bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b  bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.11
5    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 200012 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.13
6    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a  bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b  bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c  bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 200614 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d  bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.15
LSV). Schliesslich sieht das Lärmschutzrecht besondere Bestimmungen für (wesentlich) geänderte Altanlagen vor (Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG; Art. 8
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG bestimmt, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig
saniert werden (Abs. 1); bereits erteilte Erleichterungen (gemäss Artikel 17
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall - 1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
1    Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
2    Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.29
USG) können eingeschränkt oder aufgehoben werden (Abs. 2). In der Botschaft zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen genügen müssen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 3 [zur Publikation vorgesehen] mit Hinweisen; vgl. Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 20.2, A 6594/2010 vom 29. April 2011 E. 5 und A 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 9.1).

13.4.3 Für die Amtsvariante steht vorliegend eine detaillierte Prüfung der lärmrechtlichen Situation sowie die Interessenabwägung hinsichtlich des Natur- und Heimatschutzes noch aus. Auch bei der Variante 3B ist zu beachten, dass die in der Zusatzstudie angegebene Höhe und Länge der Lärmschutzwand ledig auf einer Grobschätzung beruht. So ist insbesondere offen, ob eine Lärmschutzwand von 3 m genügt bzw. erforderlich ist, um die Planungswerte im Perimeter Neuanlage einzuhalten und ob zum Schutz des BLN-Objekts allenfalls Erleichterungen gewährt werden könnten oder müssten. Nicht gutachterlich abgeklärt ist zudem, wie sich die von den Beschwerdeführenden anbegehrte Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h auf die Dimensionierung der erforderlichen Lärmschutzwand auswirken könnte und ob eine solche Massnahme mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar wäre (vgl. Art. 108
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. BGE 139 II 145 E. 4.2 f.; Urteil des BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.3 ff.; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 29.4; je mit Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Temporeduktion sind nicht von vornherein als haltlos zu erachten. Denn zum einen greift das Ausführungsprojekt mit der vorgesehenen Lärmschutzwand in schwerwiegender Weise in das BLN-Objekt ein. Zum anderen gilt für den unmittelbar anschliessenden Strassenabschnitt die N5 bei Wingreis ohnehin eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h, weshalb eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der verhältnismässig kurzen Strecke nach dem Ostportal wohl zu keiner für den Verkehr erheblichen Kapazitätseinbusse führen dürfte.

Soweit eine rechtliche Beurteilung bei diesem Planungsstand überhaupt möglich ist, ist die deutlich kürzere Lärmschutzwand als Vorteil der Variante 3B zu erachten. Die trennende Wirkung im Landschaftsbild, die mit der Errichtung der Lärmschutzwand einhergeht, beschränkt sich damit auf ein kleineres Gebiet als bei der Amtsvariante. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins wurden - soweit möglich - die Profile der Lärmschutzwand der Amtsvariante und der Variante 3B im Gelände markiert. Die Unterschiede in der Höhe der Variante 3B zur Amtsvariante sind zwar augenfällig, erscheinen dem Gericht aber nicht als schwerwiegend.

13.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Bauwerke der Variante 3B aufgrund der tiefergelegten, kompakten Linienführung, welche unmittelbar an die bereits bestehenden Infrastrukturanlagen anschliesst, sich wesentlich besser in das geschützte Landschaftsbild einfügen als bei der Amtsvariante. Die Verschiebung des Ostportals Richtung Wingreis sowie der Umstand, dass die Variante 3B einen geringeren temporären Flächenverbrauch aufweist, sind aus Sicht des Natur- und Heimatschutzes ebenfalls positiv zu werten und tragen massgebend zur Schonung des BLN-Objekts bei. Das bei der Variante 3B erforderliche Stützbauwerk und die allfällige höhere Lärmschutzwand fallen hierbei nicht wesentlich nachteilig ins Gewicht, wobei vorauszusetzen ist, dass bei der Gestaltung die von der ENHK und dem BAFU aufgezeigten Optimierungspotentiale angemessen berücksichtigt werden. Mit der ENHK, dem BAFU und den Beschwerdeführenden ist daher einig zu gehen, dass die Variante 3B gegenüber der Amtsvariante eindeutige Vorteile im Bereich des Natur- und Heimatschutzes aufweist. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich daher als fehlerhaft, soweit die Vorinstanz vom Gutachten der ENHK abweicht und die beiden Varianten in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz als nahezu gleichwertig erachtet.

14.
Im Folgenden sind die Interessen des Natur- und Heimatschutzes, die gemäss den vorstehenden Erwägungen für die Variante 3B sprechen, den weiteren wesentlich betroffenen Interessen gegenüberzustellen. Zu prüfen ist somit in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht Nachteile bei der Variante 3B - insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit und Kosten - erblickt hat.

15.

15.1 Die Beschwerdeführenden betonen, die Variante 3B genüge den Verkehrsanforderungen der N5 und sei in Bezug auf den Orts- und Langsamverkehr der Amtsvariante sogar überlegen. Wannensituationen würden bei Nationalstrassen erfahrungsgemäss zu keiner Verkehrsgefährdung führen. Ausserdem sehe die Amtsvariante in Bezug auf den Ortsverkehr gleichfalls eine Wannensituation vor. Die Verkehrssicherheit bei Variante 3B liesse sich ferner mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h statt der vorgesehenen 80 km/h verbessern. Zur technischen Machbarkeit der Variante 3B führen die Beschwerdeführenden aus, diese sei von keiner Seite je in Frage gestellt worden. Eine Absenkung unter den Grundwasserspiegel sei auch bei der Amtsvariante in Bezug auf den Lokalverkehr der Fall, wobei dort der grosse Hangeinschnitt zusätzlich den Gewässerschutz beeinträchtigen könnte. Die Mehrkosten des längeren Tagbautunnels von Variante 3B würden durch die massiv höheren Aushub- und Wiederverfüllungskosten sowie der Wiederherstellungsmassnahmen der Amtsvariante aufgewogen. Allfällige Mehrkosten würden sich in einer Grössenordnung von unter 5 % der Gesamtkosten bewegen und seien im Interesse der Schonung des BLN-Objektes hinzunehmen. Der zusätzliche Hausabbruch bei Variante 3B sei schliesslich zu relativieren. Die unmittelbar an der N5 liegende Liegenschaft sei schon heute durch eine massive Überschreitung der erlaubten Lärmschutzwerte und die Erschütterungen durch den Schwerverkehr belastet. Während der Bauzeit des Ausführungsprojekts wäre die Liegenschaft sogar als gänzlich unbewohnbar einzustufen.

15.2 Die Vorinstanz legt unter Verweis auf die Zusatzstudie dar, bei der Amtsvariante werde die kombinierte Führung des Orts- und Langsamverkehrs in der Unterführung als nicht optimal erachtet, weshalb die Variante 3B zumindest für die Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs vorteilhafter sei. Bezüglich der Verkehrssicherheit der N5 sei jedoch die Amtsvariante überlegen. Die Vorteile der Amtsvariante lägen in der kontinuierlichen Steigung zum Tunnelportal. Durch die Entwässerung im natürlichen Gefälle werde das Risiko von Wasserlachen auf der N5 eliminiert. Demgegenüber werde bei der tiefergelegten Variante 3B die Verkehrssicherheit durch die Kuppe der N5 bei der Ein-/Ausfahrt gemindert. Die Nachteile der Variante 3B seien höher zu gewichten, da der Grossteil der Verkehrsbewegungen auf die N5 falle. Die Amtsvariante sei sodann bezüglich Betrieb und Unterhalt u.a. wegen der besseren Platzverhältnisse positiv zu bewerten. Im Gegensatz zur Variante 3B müsse das Wasser nicht gepumpt werden, was den Energieverbrauch minimiere. Bezüglich Tunnelbau und Geotechnik weise die Variante 3B gegenüber der Amtsvariante weitere gewichtige Nachteile auf aufgrund des Bauens im Nahbereich des Seeufers und der SBB-Anlage, der Baulogistik und der Anordnung der Tunnelzentrale bzw. Buchten. Gemäss der Einschätzung des ASTRA als Fachbehörde sei die Variante 3B technisch äusserst anspruchsvoll und mit vielen Unsicherheiten behaftet und könnte dadurch sehr kostenintensiv werden. Ferner wendet die Vorinstanz ein, dass bei der Variante 3B eine weitere Liegenschaft abgerissen werden müsste. Dieser wesentliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie sei nicht zu rechtfertigen, da nahezu gleichwertige Varianten zur Verfügung stünden. Aus diesen Gründen lägen triftige Gründe vor, welche ein Abweichen von der Empfehlung der ENHK nicht nur rechtfertigen, sondern in rechtlicher Hinsicht auch gebieten würden.

15.3 Der Beschwerdegegner bestätigt in seiner Stellungnahmen die Ausführungen der Vorinstanz. Er erklärt, die Variante 3B weise eine Reihe gewichtiger Nachteile auf. So sei aus Sicht der Verkehrssicherheit die langgezogene, abfallende Rampe ohne seitliche Ausweichmöglichkeiten auf ein (dunkles) Tunnel hin problematisch, eine solche Situation fördere beispielsweise die Gefahr abrupter Bremsmanöver. Bei einem Unfall fehle es an Ausweichmöglichkeiten vor dem Tunnelportal, sei es für die betroffenen Fahrzeuge oder für die Rettungsfahrzeuge. Es sei daher denkbar, dass das ASTRA aus Sicherheitsgründen eine Verbreiterung der Rampe verlange, was wiederum mit einem verstärkten Eingriff in das Landschaftsbild verbunden wäre. Ferner erfordere die Variante 3B bezüglich der horizontalen Linienführung einen zusätzlichen "S-Schlag" (Bogen mit Gegenbogen auf relativ kurzer Distanz), um auf die Achse der N5 zurück zu schwenken. Die von den Beschwerdeführenden ins Spiel gebrachte Idee, die Höchstgeschwindigkeit der N5 von 80 km/h auf 60 km/h herabzusetzen, sei ebenfalls abzulehnen. Gemäss dem generellen Projekt sei der hier interessierende Abschnitt als Nationalstrasse 2. Klasse eingereiht, bei der die Geschwindigkeitsnorm von 80 km/h oder höher aus Kapazitäts- und Komfortgründen jedenfalls bei Hauptstrecken anzustreben sei. Der Vergleich mit anderen Teilstrecken der N5 entlang des Bielersees helfe den Beschwerdeführenden nicht weiter, da die Nationalstrasse in diesen Bereichen nur eine solche 3. Klasse sei. Auch der Hinweis auf die bestehende Wanne von Twann ziele ins Leere, sollte doch die heutige Situation mit dem Ausführungsprojekt gerade verbessert werden. Zudem bedürfe es gemäss Strassenverkehrsrecht für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit besondere, zwingende Gründe. Diese Gründe fehlten hier, da sich die Gefahrensituation mit der Realisierung der Amtsvariante anderweitig beheben lasse. Im Übrigen löse eine Herabsetzung des Tempos die Sicherheitsprobleme nur ungenügend. Die langgezogene, enge und abfallende Rampe auf das dunkle Tunnelportal, die eingeschränkten Sichtweiten sowie die fehlenden Ausweichmöglichkeiten blieben als Gefahrenquelle bestehen. Im Vergleich dazu fielen die angeführten Vorteile der Variante 3B für die Sicherheit des Langsamverkehrs nicht ins Gewicht, insbesondere da für den Fussgänger- und Veloverkehr mit dem Strandweg eine vom Hauptstrassenverlauf getrennte und damit deutlich attraktivere Alternativverbindung zur Verfügung stehe. Der Beschwerdegegner erblickt einen weiteren Nachteil darin, dass die Variante 3B nicht nur störanfälliger, sondern auch im Unterhalt aufwändiger sei (Entwässerung, Entlüftung, Schneeräumung). Während der Bauphase seien logistische Nachteile zu
verzeichnen. Die Wannensituation in der Amtsvariante sei hingegen weniger problematisch. Sie betreffe nur den Lokal- und Langsamverkehr und sei kleiner dimensioniert. Unter dem Grundwasserspiegel komme bei der Amtsvariante nur ein Strassenabschnitt von 80 m statt 300 m zu liegen und dies weniger tief als bei der Variante 3B, was bau- sowie gewässerschutztechnisch vorteilhafter sei. Bei der Variante 3B müsse der Twanntunnel um bis zu 43 m nach Süden verlegt werden, weshalb ein längerer Abschnitt in heikle geologische Bereiche zu liegen komme (Lockergestein, Übergangsbereich Fels-Lockergestein, geringere Überdeckung). Dies bringe höhere Investitionskosten in noch nicht abschätzbarem Umfange sowie ein grösseres Risiko betreffend Setzungen der überlagernden Erdschichten mit sich. Bei den geschätzten Mehrkosten der Variante 3B von 8 Mio. Franken bzw. ca. 5 % der Gesamtkosten seien die derzeit noch nicht abschätzbaren Kosten, die aus den bautechnischen und geologischen Herausforderungen der Variante V3B resultierten, noch nicht enthalten. Die Mehrkosten lägen daher über 8 Mio. Franken. Dem Natur- und Heimatschutz sei mehr gedient, wenn die verfügbaren finanziellen Ressourcen für eine möglichst schonende Ausführung der Amtsvariante genutzt würden als für die Realisierung der risikobehafteten Variante 3B. Der Totalabbruch einer zusätzlichen Liegenschaft sei sodann angesichts der Gleichwertigkeit der beiden Varianten in Bezug auf den Natur- und Heimatschutz nicht gerechtfertigt und mit der Eigentumsgarantie unvereinbar. Ausserdem sei anzumerken, dass bei der Variante 3B eine allfällige spätere Verlängerung des Tunnels Richtung Wingreis negativ präjudiziert werde.

16.
Wie nachfolgend im Einzelnen auszuführen ist, hat das ASTRA als zuständige Fachbehörde des Bundes für die Nationalstrassen beide Varianten, soweit es der derzeitige Planungsstand zulässt, als bundesrechtskonform eingestuft, jedoch verschiedene Nachteile hinsichtlich der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit aufgezeigt, die bei der Variante 3B zu gewärtigen sind. Hierbei geht es um die Beurteilung technischer Spezialfragen, die das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. E. 2). Mit Ausnahme des Aspekts der Verkehrssicherheit sind gemäss den folgenden Erwägungen keine offensichtliche Mängel oder Widersprüche in der Einschätzung der Fachbehörde erkennbar, weshalb insofern kein Anlass besteht, davon abzuweichen.

16.1
Als Erstes ist auf diejenigen Aspekte näher einzugehen, die die Verkehrssicherheit der beiden Varianten betreffen.

16.1.1 Die Zusatzstudie stützt sich auf die Verkehrsprognose 2030, welche von einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) für die N5 von 16'000 Fahrzeugen und für die Aus-/Einfahrt von 1'720 Fahrzeugen ausgeht. Als relevant für die Verkehrssicherheit erachtet die Zusatzstudie die Führung der N5, die Verflechtung der Ein- und Ausfahrten in Twann sowie die Führung des Langsamverkehrs. Hierzu führt die Zusatzstudie aus, bei der Amtsvariante werde die kombinierte Führung des Orts- mit dem Langsamverkehr im Tunnel als nicht optimal beurteilt. Die Variante 3B weise ihrerseits einen Nachteil auf mit dem gegenüber der heutigen N5 tieferliegenden Tunnelportal und damit einer Kuppe im Bereich der Ein /Ausfahrt. Nicht optimal sei auch, dass sich das Tunnelportal in einer Wanne (Tieflage) befinde. Dadurch könne sich die Unfallgefahr erhöhen. Da der Grossteil der Verkehrsbewegungen auf die N5 entfalle, seien die diesbezüglichen Sicherheitsunterschiede höher zu gewichten. Im Ergebnis stuft die Zusatzstudie die Amtsvariante als neutral und die Variante 3B als negativ in Bezug auf die Verkehrssicherheit ein.

16.1.2 Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit führt das ASTRA an, die Beurteilung falle bei der Variante 3B massiv schlechter aus als bei der Amtsvariante. Das Tunnelportal in der Amtsvariante liege höher als der nachfolgende Knotenbereich, was für die aus dem Tunnel ausfahrenden Verkehrsteilnehmenden optimale Sichtweisen ergebe. Im Gegensatz dazu liege das Tunnelportal bei der Variante 3B tiefer als der Knotenbereich mit der Folge, dass die Sichtweite unnötig eingeschränkt sowie - in Verbindung mit dem Wechsel von der Tunnelbeleuchtung zum Tageslicht - die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens beeinträchtigt werde. Weiter sei anzuführen, dass in der Amtsvariante die Nationalstrasse für die von Twann her einfahrenden Fahrzeuge dank ihrer Hochlage wesentlich besser einsehbar sei als in der Variante 3B mit ihrer Lage in der Senke. Dieser Aspekt sei nicht zu unterschätzen, da die Einfahrt auf die Nationalstrasse von Twann her aus Sicht der Verkehrssicherheit wegen der begrenzten Platzverhältnisse und der Topographie nicht optimal zu lösen sei. Die Wannensituation für den Ortsverkehr gemäss Amtsvariante könne angesichts der geringeren Verkehrsbelastung sowie der tieferen Geschwindigkeit nicht gleich bewertet werden. Hinzu komme, dass dort keine Vortrittsbeziehungen zu berücksichtigen seien. Aus Gründen der Verkehrssicherheit bevorzuge das ASTRA somit klar die Amtsvariante.

16.1.3 Wie eingangs ausgeführt, haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG, vgl. E. 6.1).

Der Zusatzstudie ist zu entnehmen, dass die Variante 3B Vorteile für die Sicherheit des Langsamverkehrs aufweist, wobei zu Gunsten der Amtsvariante zu erwähnen ist, dass mit dem Strandweg noch eine Alternativroute zur Verfügung steht. Etwas anders präsentiert sich die Situation für den Verkehr der N5. Wie das ASTRA nachvollziehbar aufgezeigt hat, führt die Absenkung des Tunnelportals bei der Variante 3B zu verminderten Sichtverhältnissen bei der Einfahrt des Ortsverkehrs von Twann her und im Bereich des Tunnelportals. Die kompakte Linienführung bietet zudem gemäss den detaillierten Ausführungen des Beschwerdegegners insgesamt weniger Raum und damit weniger Ausweichmöglichkeiten als die Amtsvariante, was sich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken könnte. Nachteile könnten sich schliesslich auch dadurch ergeben, dass die N5 infolge der Wannensituation nicht im natürlichen Gefälle entwässert werden kann. Bei der Variante 3B sind somit unbestreitbar Nachteile zu verzeichnen. Nichtdestotrotz hat das ASTRA die Vereinbarkeit der Variante 3B mit den heutigen Standards der Verkehrssicherheit nicht in Frage gestellt. Das zeigt auf, dass die Nachteile sich im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Variante 3B sich nicht auf dem gleichen Planungsstand wie die Amtsvariante befindet. Vorliegend ist zu erwarten, dass die aufgezeigten Mängel mit entsprechenden Massnahmen im Rahmen der weiteren Planung sich zumindest verringern lassen. Den eingeschränkteren Sichtverhältnisse könnte zudem allenfalls ergänzend mit eine Reduktion der Geschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h Rechnung getragen werden. Diese letztgenannte Massnahme bedarf, wie bereits erwähnt, eines Verkehrsgutachtens (vgl. vorstehend E. 13.4.3). Im Vergleich zur Variante 3B erlaubt die Amtsvariante bessere Sichtverhältnisse in Bereich des Ostportals und bei der Einfahrt des Lokalverkehrs. Infolge des höher gelegenen Tunnelportals gestaltet sich die Entwässerung der N5 im Vergleich zur Variante 3B als besser, da sie mittels Freispiegelleitung erfolgen kann. Die Amtsvariante bietet zudem infolge der geschwungenen Linienführung mehr Raum für Buchten vor dem Tunnelportal. Auf der anderen Seite sind auch bei der Amtsvariante gewisse Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu verzeichnen, etwa was den kombinierten Orts- und des Langsamverkehr in der 120 m langen Unterführung betrifft. Deshalb wird die Amtsvariante in der Zusatzstudie in Bezug auf die Verkehrssicherheit denn auch lediglich als neutral bewertet.

16.1.4 Aus den genannten Gründen ist zu schliessen, dass die Variante 3B den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügt und in diesem Punkt nicht wesentlich schlechter abschneidet als die Amtsvariante. Es erscheint somit nicht gerechtfertigt, die Variante 3B hier als massiv nachteilig zu beurteilen, wie das ASTRA es getan hat.

16.2
Als Nächstes sind die beiden Varianten hinsichtlich der Aspekte der Bautechnik, Gewässerschutz und Betrieb/Unterhalt näher zu beleuchten.

16.2.1 Die Zusatzstudie weist darauf hin, bei einer geotechnischen Grobprojektierung müssten in grossem Rahmen Annahmen getroffen werden, die im Rahmen der weiteren Projektierung eine vertiefte Abklärung erforderten. Bei einer Verschiebung der horizontalen Linienführung in Richtung See, wie dies bei der Variante 3B vorgesehen sei, könne der Firstbereich des Tunnels teilweise im Lockergestein zu liegen kommen, was mit erhöhtem Sicherungsmittelaufwand und einem grösseren Risiko betreffend Setzungen der überlagernden Erdschichten verbunden sei. Bei der Variante 3B würden die Bauwerke weitgehend unterhalb des höchsten Seespiegels im Grundwasser errichtet und müssten dicht ausgeführt werden. Durch die kompakte Gliederung des Portals seien die räumlichen Möglichkeiten insbesondere für eine bauzeitliche Logistikfläche eingeschränkt. Die diesbezügliche Beurteilung der Variante 3B falle deshalb negativ aus. Bei der Amtsvariante resultiere aus dem Ausschwenken der Ausfahrt und der Unterquerung ein grösserer Hangeinschnitt. Die Sohle der Ausfahrt liege unter dem höchsten Seewasserspiegel des Bielersees, so dass bauzeitlich mit einer Grundwasserhaltung zu rechnen sei. Für den Baustellenbetrieb könne temporär zumindest eine grössere Logistikfläche geschaffen werden. Abgesehen vom grossen Hangeinschnitt sei die Amtsvariante aus bautechnischer Sicht positiv zu bewerten.

Zum Gewässerschutz erläutert die Zusatzstudie, das Gebiet liege im Gewässerschutzbereich Au. Für die Beurteilung sei es relevant, wie gross das Ausmass des Einschnitts in den Hang ausfalle (Grundwasser, Hangwasser, evtl. Karstvorkommen) und ob die Bauwerke in bzw. unter den Bereich des Hochwasserspiegels reichen würden (Grund-/Seewasser). Die Variante 3B als Kompaktvariante reiche im Bereich vor und nach dem Tunnelportal auf einer relativ langen Strecke unter den Hochwasserspiegel. Bei der Amtsvariante werde die Unterquerung der Ausfahrt Twann einerseits bis in den Bereich des Hochwasserspiegels hinunterreichen und bewirke andererseits gleichzeitig einen relativ grossen Einschnitt in den Hang. Im Ergebnis sei der Bereich des Gewässerschutzes daher bei der Variante 3B als negativ und bei der Amtsvariante als neutral einzustufen.

Was den Betrieb und Unterhalt betreffe, so die Zusatzstudie, tangiere die Variante 3B den Seespiegel und führe in einer Mulde in den Berg, was erhöhte betriebliche Aufwendungen bezüglich Lüftung und Entwässerung zur Folge habe. Zudem seien Tieflagen bzw. Mulden bei Störfällen schwierig. Bei der Amtsvariante müsse nur das in der Unterführung anfallende Meteorwasser bei Niederschlägen am Tiefpunkt gefasst und abgepumpt werden. Für den Betrieb und Unterhalt wichtig seien grosszügige Platzverhältnisse für Betriebszentralen, Nischen und Haltebuchten. Die Variante 3B weise hierfür ungünstigere Platzverhältnisse auf als die Amtsvariante. Die Variante 3B sei daher insofern als negativ, die Amtsvariante hingegen als positiv zu bewerten.

16.2.2 Auch das ASTRA beurteilt die Variante 3B in der Realisierung als technisch äusserst anspruchsvoll. Diese Variante führe deshalb zu erheblich höheren Kosten und sei mit vielen Unsicherheiten behaftet. Die Bauwerke bei der Variante 3B lägen weitgehend unterhalb des höchsten Seespiegels im Grundwasser, was komplexe und kostenaufwändige Baugrubenabschlüsse bedinge. Die Beschwerdeführenden übersähen auch, dass durch die Verschiebung des Ostportals der bergmännisch zu erstellende Teil des Tunnels sich massiv verlängere.

16.2.3 Aus den genannten Ausführungen der Zusatzstudie und des ASTRA ergibt sich, dass die Variante 3B erhöhte Anforderungen an die Bautechnik und die Baustellenlogistik stellt, dies hauptsächlich wegen der veränderten Linienführung des Tunnels, der Tieferlegung der N5 unterhalb des Hochwasserspiegels und den engeren Platzverhältnissen. Gewisse Schwierigkeiten sind diesbezüglich auch bei der Amtsvariante zu erwarten, allerdings in einem geringeren Umfang. Wesentlich erscheint, dass trotz der zu verzeichnende Nachteile die technische Realisierbarkeit der Variante 3B von keiner Seite in Zweifel gezogen wird. Auf die mit den bautechnischen Risiken verbundenen Mehrkosten bei der Variante 3B ist nachfolgend noch gesondert einzugehen.

Das Ausführungsprojekt liegt in einem Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In einem solchen Gebiet dürfen grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]; vgl. Urteil des BGer 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Variante 3B erweist sich aus Sicht des Gewässerschutzes als nachteilig, da die Anlage weitgehend unterhalb des Hochwasserspiegels zu liegen kommt. Die Bewilligungsfähigkeit ist jedoch auch hierbei unbestritten. Aufgrund der Lage weist die Amtsvariante Vorteile für den Gewässerschutz auf. Als Nachteile der Amtsvariante sind zu erwähnen, dass die Unterführung für den Ortsverkehr - wenn auch in geringerem Ausmass - ebenfalls den Hochwasserspiegel tangiert und ferner der grössere Hangeinschnitt sich negativ auf den Gewässerschutzbereich auswirken könnte.

Was den Unterhalt und Betrieb betrifft, hat die Zusatzstudie und ASTRA wiederum die einzelnen Nachteile bei der Varianten 3B nachvollziehbar aufgezeigt. In diesem Bereich ist die Amtsvariante im Vorteil.

16.2.4 Als Folge vorstehender Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die Variante 3B bei den Aspekten Bautechnik, Gewässerschutz und Betrieb/Unterhalt verschiedene, aber nicht unüberwindbare Nachteile gegenüber der Amtsvariante aufweist.

16.3
Zu prüfen ist des Weiteren, wie sich die beiden Varianten hinsichtlich der Kosten verhalten.

16.3.1 In der Zusatzstudie wird zur Grobkostenschätzung erläutert, im Rahmen des Auflageprojekts 2007 seien die Kosten für den Halbanschluss Twann mit 11.4 Mio. Franken angegeben. Eine weitere Differenzierung oder eine genaue Abgrenzung zwischen Halbanschluss und Tunnel sei nicht erfolgt. Auf dieser Basis sei es schwierig, einen Kostenvergleich zu den neu ausgearbeiteten Varianten herzustellen, da die Referenzgrössen des Auflageprojekts nicht klar definiert seien. Die Kosten seien daher für alle Varianten nochmals neu geschätzt worden. Geschätzt worden seien nur die Rohbaukosten, d.h. Baugrubenverbauten, Aushub, Wiederverfüllung, Stahlbetonarbeiten, wobei die Kosten jeweils bis und mit dem bergmännischen Tunnelportal ermittelt worden seien. Für die Variante 3B bedeute dies, dass die Zusatzaufwendungen, die sich aus den Anpassungen der gesamten Linienführung des Tunnels ergäben, nicht in die Kostenermittlung eingeflossen seien. Bei beiden Varianten ergebe sich auf dieser Basis eine Grobkostenschätzung von ca. 20.5 Mio Franken. Bei der Varianten 3B würden sich die Kosten durch die Mehraufwendungen im Spezialtiefbau erklären (Erstellung der Baugrubenumschliessung). Bei der Amtsvariante fielen im Wesentlichen die hohen Kosten für den Erdbau ins Gewicht. Da bei der Variante 3B noch erhebliche Mehrkosten infolge der Tunnelverlängerung zu erwarten seien, die in der Grobkostenschätzung unberücksichtigt geblieben seien, sei diese im Ergebnis als negativ und die Amtsvariante als neutral zu beurteilen.

16.3.2 Das ASTRA erwartet ebenfalls für die Variante 3B erheblich höhere Kosten als bei der Amtsvariante. Die Variante 3B sei in der Realisierung technisch äusserst anspruchsvoll und mit vielen Unsicherheiten behaftet. Kostenerhöhend wirke sich vor allem die Tatsache aus, dass der bergmännisch zu erstellende Teil des Tunnels sich massiv verlängere.

16.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die Kosten beider Varianten nicht vor dem Hintergrund der Gesamtkosten des Ausführungsprojekts zu würdigen, sondern es ist ein für den betreffenden Streckenabschnitt sachgerechter Kostenvergleich anzustellen (vgl. BGE 124 II 219 E. 8g/bb; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.6.6 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 9.4.3).

Gemäss der Grobkostenschätzung der Zusatzstudie ist bei beiden Varianten mit Rohbaukosten im Bereich des Tunnelportals von ca. 20.5 Mio. Franken zu rechnen, da sich die Mehraufwendungen für den Spezialtiefbau bei der Variante 3B und die höheren Kosten für den Erdbau bei der Amtsvariante ungefähr die Waage halten dürften. Nach der ergänzenden Schätzung des Beschwerdegegners ist sodann bei der Variante 3B mit zusätzlichen Mehrkosten von ca. 8 Mio. Franken zu rechnen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Mehrkosten der Variante 3B für den bergmännisch zu erstellenden Teil des Tunnels von Fr. 7'200'000.- (60 m x Fr. 120'000.- Laufmeterpreis) sowie aus den höheren Landerwerbskosten von Fr. 600'000.-. Noch nicht vollständig berücksichtigt sind dabei diejenigen Mehrkosten der Variante 3B, die sich aus den bautechnischen und geologischen Herausforderungen ergeben könnten. Die Berechnungen der Zusatzstudie und des Beschwerdegegners werden von den Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht bestritten, sondern nur in Bezug auf einzelne Kostenpunkte hinterfragt. Da jedoch ohnehin nur eine grobe Kostenschätzung vorliegt, erscheint es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als nicht zielführend, auf die einzelnen Kostenpunkte vertiefter einzugehen, namentlich auf die von den Beschwerdeführenden kritisierten höher anzusetzenden Wiederherstellungskosten bei der Amtsvariante. Die Vorinstanz ist somit für die grobe Kostenschätzung zu Recht davon ausgegangen, dass die Realisierung der Variante 3B Mehrkosten von ca. 8 Mio. Franken verursacht. Den Kosten der Variante 3B von ca. 28.5 Mio. Franken stehen entsprechend Kosten der Amtsvariante von ca. 20.5 Mio. Franken gegenüber.

16.3.4 Die erheblich geringeren Investitionskosten sprechen somit für die Amtsvariante.

16.4
Zu prüfen bleibt, ob die Variante 3B eine mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbarende zusätzliche Enteignung zur Folge haben könnte.

16.4.1 Die in Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV als Grundrecht verankerte Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Das Recht zur Enteignung, vorliegend jenes nach Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39 - 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG, darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711];Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010., Rz. 2059 ff., 2096 ff., Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 1 Rz. 16 ff.). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt (vgl. Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4 und 4.6.1 mit Hinweisen). Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 30 - 1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben.
1    Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben.
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
NSG; vgl. Häner, Verkehrsrecht, S. 199 Rz. 50 ff., Adrian Strütt, Nationalstrassenrecht und Umweltrecht, 1994, S. 71 ff., je mit Hinweisen).

16.4.2 Die für den Bau des Ausführungsprojekts benötigten Flächen erfordern bei beiden Varianten einen grossflächigen Landerwerb, weshalb in beiden Fällen privates Grundeigentum tangiert wird. Gemäss dem technischen Bericht zum Ausführungsprojekt beträgt die für die Amtsvariante vorübergehend zu erwerbende Fläche 7'100 m2 und die definitiv zu erwerbende Fläche 8'384 m2. Für die Amtsvariante ist nach der Auskunft der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins zu erwarten, dass sämtliche erforderlichen Grundstücke freihändig erworben werden könnten. Bei der Variante 3B hingegen wird infolge der Verschiebung des Ostportals der Abbruch einer zusätzlichen Liegenschaft erforderlich sein. Da die von dem Abbruch direkt Betroffenen noch nicht die Gelegenheit hatten, ihre Ansprüche anzumelden und ihnen das rechtliche Gehör noch nicht gewährt wurde, ist eine rechtliche Beurteilung einer allfälligen Enteignung beim jetzigen Verfahrensstand nicht möglich. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung stellt der Abbruch einer weiteren Liegenschaft fraglos ein Nachteil der Variante 3B dar. Dennoch ist festzuhalten, dass das Eigentumsrecht nicht absolut gilt und der Enteignungsweg gegebenenfalls beschritten werden könnte, sollte dieses Grundstück nicht freihändig zu erwerben sein.

16.4.3 Was der Schutz der Eigentumsgarantie betrifft, ist daher festzuhalten, dass der zusätzliche Abbruch einer Liegenschaft bei der Variante 3B als nachteilig zu werten ist. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung bildet dieser Umstand aber keinen Ausschlussgrund.

16.5
Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, wie sich die Varianten auf einen möglichen Ausbau des Twanntunnels bis Wingreis auswirken könnten.

16.5.1 Die Zusatzstudie gibt zu bedenken, bezüglich einer möglichen Tunnelverlängerung Richtung Wingreis seien alle Varianten als schwierig einzustufen, da beträchtliche Vorinvestitionen rück- und umgebaut werden müssten. Die Amtsvariante erscheine auf den ersten Blick bezüglich ihrem Längenprofil als vorteilhaft, da ein erneutes Abtauchen am besten in das bestehende Längenprofil eingebaut werden könne. Allerdings sei davon auszugehen, dass bei einer Tunnelverängerung der Halbanschluss hinfällig würde. Die Variante 3B sei wegen ihrer Lage nahe bei Wingreis auch bezüglich der horizontalen Linienführung (um Wingreis herum) äusserst schwierig, respektive nur mit weiträumigen Rückbauten realisierbar.

16.5.2 Die Frage der negativen Präjudizierung einer möglichen Tunnelverlängerung Richtung Wingreis ist vorliegend nicht als massgebend zu erachten. Denn sollte eine Weiterführung des Twanntunnels Richtung Wingreis tatsächlich geplant sein - was sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ergibt - wäre die Zulässigkeit des vorliegenden Ausführungsprojekts an sich in Frage gestellt. Eine geplante Verlängerung des Tunnels würde eine grundlegende Änderung der Sachlage bedeuten und es müsste insbesondere erneut geprüft werden, ob noch ein hinreichendes öffentliches Interesse an dem hier zu beurteilenden Ausführungsprojekt gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer A 2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).

16.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Variante 3B gemäss derzeitigen Planungsstand den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügt und in diesem Punkt - in Abweichung zur Ansicht des ASTRA - nicht wesentlich schlechter zu beurteilen ist als die Amtsvariante. In den Bereichen Bautechnik, Gewässerschutz und Betrieb/Unterhalt weist die Variante 3B verschiedene, aber nicht unüberwindbare Nachteile gegenüber der Amtsvariante auf. Bei der Variante 3B resultieren Mehrkosten in der Grössenordnung von ca. 8 Mio. Franken. Schliesslich ist der zusätzliche Abbruch einer Liegenschaft bei der Variante 3B als Nachteil, nicht jedoch als Ausschlussgrund zu erachten. Nicht massgebend ist vorliegend die Frage, wie die Varianten eine allfällige Tunnelverlängerung Richtung Wingreis präjudizieren. Entsprechend ist festzuhalten, dass grundsätzlich auch die Variante 3B den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG an eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs genügt und insofern als valable Variante zu erachten ist. Soweit das ASTRA und die Vorinstanz in der Variante 3B somit eine realisierbare, aber mit verschiedenen Nachteilen behaftete Variante erblickt hat, ist diese Einschätzung im Wesentlichen zu bestätigen.

17.
Abschliessend sind die ermittelten Interessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

17.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dem Interesse des Natur- und Heimatschutzes ein geringes Gewicht eingeräumt, nachdem sie die beiden Varianten diesbezüglich als nahezu gleichwertig eingestuft hatte. Diese Gewichtung der Vorinstanz muss als unzutreffend und im Ergebnis als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Wie gesehen, trägt die Variante 3B der bestmöglichen Schonung des BLN-Objekts besser Rechnung als die Amtsvariante. Da vorliegend ein schwerer Eingriff in ein BLN-Objekt zur Diskussion steht, ist dem Interesse des Natur- und Heimatschutzes ein hohes Gewicht beizumessen. Zweifellos wäre auch das Interesse an einer sicheren Verkehrsführung als gewichtig zu erachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu erwarten, dass den aufgezeigten Nachteilen der Variante 3B mit entsprechenden Massnahmen begegnet werden kann. Zudem sind auch bei der Amtsvariante Nachteile zu verzeichnen, was die Verkehrssicherheit betrifft, weshalb diesem Interesse im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Bedeutung bei der Variantenwahl zukommt. Angesichts der herrschenden Sachlage ist beim derzeitigen Verfahrensstand dem privaten Interesse am Erhalt des Grundeigentums ebenfalls kein erhöhtes Gewicht beizumessen. Demgegenüber erscheinen die mit den bautechnischen Herausforderungen der Variante 3B verbundenen Mehrkosten von ca. 8 Mio. Franken als erheblich. Letztlich sind somit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes gegen die Interessen der Bautechnik und -risiken resp. die damit verbundenen Mehrkosten abzuwägen.

17.2 In Würdigung der dargelegten Interessenlage ist zu beachten, dass gemäss aktueller Aktenlage sowohl die Variante 3B als auch die Amtsvariante den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG an eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs genügen. Dem steht ein (zulässiger) schwerer Eingriff in das BLN-Objekt gegenüber, welches gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG die grösstmögliche Schonung verdient. Die gesetzliche Forderung der grösstmöglichen Schonung des BLN-Gebiets verleiht dem Erhaltungsinteresse zusätzlich Gewicht (vgl. Jörg Leimbacher, Bundesinventare, 2000, S. 42 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 25.4). Gerade anlässlich des Augenscheins hat sich gezeigt, dass sich mit der Realisierung der Variante 3B ein im Vergleich zur Amtsvariante deutlicher Gewinn für den Natur- und Heimtatschutz und damit eine bessere Schonung des bundesrechtlich geschützten BLN-Gebietes erzielen lässt. Hervorzuheben ist, dass sowohl die ENHK als zuständige Fachbehörde, aber auch das BAFU und die im Bereich des Landschaftsschutzes sachkundigen Beschwerdeführenden die Weiterverfolgung der Variante 3B substantiiert einfordern. Unter diesen Umständen erscheinen die mit der Varianten 3B verbundenen baulichen Aufwendungen resp. Mehrkosten nicht als unverhältnismässig und sind zur bestmöglichen Schonung des BLN-Objektes in Kauf zu nehmen. Das gleiche muss auch für die weniger gewichtigen Nachteile der Variante 3B betreffend Verkehrssicherheit und Landerwerb gelten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist somit festzuhalten, dass keine überwiegenden Interessen bestehen, die es rechtfertigen, zu Lasten des BLN-Objekts auf der Amtsvariante zu beharren. Folglich fehlt es an einem triftigen Grund, vom Gutachten der ENHK abzuweichen und die Interessenabwägung der Vorinstanz ist im Ergebnis als rechtsfehlerhaft einzustufen. Insofern ist auch die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu hören.

17.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.

18.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht oberste Planungsbehörde und überdies neu Betroffene in das Verfahren einzubeziehen sind, kommt vorliegend einzig ein kassatorischer Entscheid in Betracht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.195, Weissenberger, Praxiskommentar, Art. 61 Rz. 16, je mit Hinweisen).

19.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 8. September 2014 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein detailliertes Projekt inkl. UVB für die Variante 3B erarbeiten lässt und dafür das Plangenehmigungsverfahren durchführt. Die von der Variante 3B neu Betroffenen sind in das Verfahren einzubeziehen.

20.

20.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da es sich beim unterliegenden Beschwerdegegner um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und es bei der hier zu beurteilenden Streitsache nicht um vermögensrechtliche Interessen geht, sind ihm gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A 3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.3). Der Vorinstanz sind gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden.

20.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gelten als vollständig obsiegend und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in der Eingabe vom 6. August 2015 einen Aufwand von insgesamt Fr. 20'051.80 geltend. Darin enthalten sind der Honoraraufwand von Fr. 18'000.- (72 Arbeitsstunden à Fr. 250.-), Auslagen von Fr. 566.50 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'485.30. Auch wenn hierzu keine weitere Präzisierung erfolgt, leuchtet der geltend gemachte Aufwand angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels sowie des durchgeführten Augenscheins ein und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 20'051.80.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 8. September 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 3'000.- geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführenden haben hierzu dem Bundesverwaltungsgericht die Kontoverbindung bekannt zu geben.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'051.80.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-258-1; Gerichtsurkunde)

- das ARE (A-Post)

- das ASTRA (A-Post)

- das BAFU (A-Post)

- die ENHK (A-Post)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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