Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1851/2012

Urteil vom 8. Juli 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Ruedi Müller,

Parteien vertreten durch Ruedi Streit, SBV Treuhand und Schätzungen,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,

und

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung N03/N13 Verzweigung Sarganserland, SABA Reschubach.

Sachverhalt:

A.
Am 4. März 2010 unterbreitete das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt "Nationalstrassen N03/N13, Verzweigung Sarganserland, SABA Reschubach" zur Genehmigung. Das Projekt sieht vor, das bestehende Entwässerungssystem der Nationalstrasse N03 im Gebiet Neugut/Unter-Heiligkreuz der Gemeinde Mels mit einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) zu erweitern, damit das gereinigte Strassenabwasser bei der Einleitung in den Vorfluter Reschubach den aktuellen Gewässerschutzvorschriften entspricht. Neben dem Bau der SABA (inkl. einem Absetz- und zwei Retentionsfilterbecken) sollen das bestehende Ölrückhaltebecken (OERB) Reschubach angepasst und die dazugehörigen Zu-, Ab- und Überleitungen sowie Zufahrten erstellt werden. Das OERB befindet sich unmittelbar östlich des Reschubachs zwischen der Eisenbahnlinie und der Nationalstrasse, während die neue SABA unmittelbar westlich des Damms der Überführung Plonserstrasse und nördlich der Nationalstrasse in der Landwirtschaftszone auf der Parzelle GB-Nr. 1720 errichtet werden soll.

B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 8. April bis 7. Mai 2010 erhob unter anderem Ruedi Müller Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Er verlangte im Wesentlichen, es sei auf den geplanten Bau der SABA Reschubach auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück GB-Nr. 1720 zu verzichten. Eventualiter beantragte er eine räumliche Anpassung des Projektes am vorgesehenen Standort, Realersatz für den Verlust seines Landes sowie eine volle Entschädigung für den Ertragsausfall und den Mehraufwand im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt und eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.

C.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) genehmigte am 7. März 2012 das Ausführungsprojekt "N03/N13 Verzweigung Sarganserland, SABA Reschubach" am vom ASTRA vorgesehenen Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1720 unter Vorbehalt verschiedener Auflagen. Festgehalten wurde unter anderem, dass im Projektperimeter bzw. - falls nicht möglich - auf dem übrigen Gebiet des Kantons St. Gallen eine vollständige Kompensation der beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu erfolgen habe. Der Beitrag des ASTRA an die Kosten solcher Kompensationsmassnahmen (bspw. für Bodenverbesserungen) wurde auf Fr. 40'000.- für die beanspruchten 0.4 Hektaren Fruchtfolgeflächen veranschlagt. Die Einsprache von Ruedi Müller hiess es gut, indem es einer Anpassung des Ausführungsprojektes (Anordnung der Anlageteile neu längs der Nationalstrasse, Verzicht auf einen Weg auf dem Damm der SABA, Rückbau der Notzufahrt, Einbezug des Grundeigentümers bei der Umgebungsgestaltung) am genehmigten Standort zustimmte. Ansonsten wies es seine Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. Für die ihm entstandenen Umtriebe sprach es Ruedi Müller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zu.

D.
Gegen die Plangenehmigung lässt Ruedi Müller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Er beantragt, den Entscheid der Vorinstanz vom 7. März 2012 aufzuheben und das ASTRA anzuweisen, die SABA Reschubach auf dem Grundstück der armasuisse zu planen. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese habe für die SABA Reschubach weitere Standorte in der näheren Umgebung und unter Berücksichtigung der Ziele "haushälterischer Verbrauch von Boden" und "Schutz von Kulturland, insbesondere von Fruchtfolgeflächen" zu prüfen bzw. am geplanten Standort die SABA mit dem geringsten Landverbrauch vorzusehen.

Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb das UVEK die SABA als Nebenanlage einer Nationalstrasse bezeichnet habe. Das ASTRA habe bei seiner Variantenwahl eine unvollständige Interessenabwägung vorgenommen und diese sei von der Vorinstanz - wider besseres Wissen - nicht berichtigt worden. Bei der Abwägung sei dem Verlust von rund 4501 m2 Fruchtfolgefläche ab der Hofparzelle seines Landwirtschaftsbetriebes und dem damit verbundenen Eingriff in sein Privateigentum nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen worden und es sei beim Vergleich der verschiedenen Varianten kein Standort auf landwirtschaftlich weniger gut geeigneten Böden einbezogen worden. Zudem seien beim Vergleich der beiden Standorte GB-Nr. 1720 (eigenes Grundstück) und GB-Nr. 1730 (armasuisse) die Baukosten und insbesondere der Bodenpreis zu stark und die übrigen öffentlichen Anliegen zu gering gewichtet bzw. weitere wichtige Kriterien überhaupt nicht oder falsch berücksichtigt worden. Sogar das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) habe im Plangenehmigungsverfahren um eine neue Variantenbeurteilung unter besserer Berücksichtigung der negativen Auswirkungen des Verlustes an Fruchtfolgeflächen ersucht. Mit einem Kompensationsbetrag von (bloss) Fr. 40'000.- werde dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung nicht Genüge getan. Der Standort auf dem Grundstück GB-Nr. 1730 sei insgesamt besser geeignet als der Standort auf dem Grundstück GB-Nr. 1720. Allenfalls komme ein weiterer Standort weiter westlich auf dem Boden der Ortsgemeinde Mels in Frage. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Parteientschädigung sei zu Unrecht erfolgt.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zwar habe sie in der Plangenehmigungsverfügung die SABA fälschlicherweise als Nebenanlage bezeichnet; dies ändere jedoch nichts daran, dass das Projekt weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch kantonale Bewilligungen und Pläne erforderlich mache. Das ARE habe sich zuerst kritisch zum Projekt geäussert, sich aber nach einer Differenzbereinigungssitzung der verschiedenen Bundesämtern mit dem geplanten Standort einverstanden erklärt. Die vom ASTRA vorgenommene Variantenbeurteilung sei nachvollziehbar und habe alle relevanten Faktoren berücksichtigt. Zudem sei das Projekt optimiert und an die örtlichen Begebenheiten angepasst worden, so dass ein geringerer Landverbrauch resultiert habe. Solange von den verschiedenen Arbeitsgruppen des Bundes keine einheitlichen neuen Beurteilungskriterien erarbeitet worden seien, werde der Landerwerbspreis wie bis anhin in die Interessenabwägung einbezogen. Die Parzelle GB-Nr. 1730 werde von der armasuisse als Baulandreserve benötigt. Mit der Kompensationszahlung und der damit verbundenen Aufwertung einer entsprechenden Fläche zu Fruchtfolgeflächen werde der haushälterischen Bodennutzung genügend Rechnung getragen. Eine SABA sei an gewisse Standortvoraussetzungen (bspw. Nähe zur Nationalstrasse) gebunden und könne nicht ausschliesslich nach Kriterien, welche eine grösstmögliche Schonung der Land- und Bodenressourcen zum Ziel haben, gebaut werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte brachliegende landwirtschaftliche Fläche befinde sich erst rund 1.5 km westlich des Standortes GB-Nr. 1720 und hätte wegen der längeren Pumpleitung zur SABA sowie der längeren Ableitung in den Reschubach Mehrkosten von ca. 0.75 Mio. Franken sowie höhere Betriebs- und Energiekosten zur Folge. Varianten an solchen weit entfernten Standorten seien deshalb mit Recht bereits in der Grobbeurteilung als unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung erachte sie als angemessen.

F.
Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien bei der Interessenabwägung finanzielle Gründe wie die Landerwerbskosten klarerweise zu berücksichtigen und eine Gewichtung derselben im Umfang von 50 % erscheine nicht als unverhältnismässig. Es halte beim Vergleich der beiden Standorte GB-Nr. 1720 und GB-Nr. 1730 an den von ihm gewählten Beurteilungskriterien und deren Gewichtung und Bewertung grundsätzlich fest. Bei der Auswahl des Standortes könne nicht einfach auf die bestehende Nutzung der betreffenden Parzelle abgestellt werden, sei doch die SABA als neuer Bestandteil der Nationalstrasse grundsätzlich ohnehin nicht zonenkonform. Der Frage der Vereinbarkeit mit der Nutzungsplanung habe sie bei den Kriterien "Auswirkungen auf Dritte" und "Auswirkungen auf die Umwelt" Rechnung getragen. In die Kompensationszahlungen dürften keine Kosten für die Rückzonung von Bauland mit eingerechnet werden. Weit entfernte Standorte wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene rund 1.5 km westlich des Standortes GB-Nr. 1720 gelegene "brachliegende" landwirtschaftliche Fläche seien aufgrund erheblicher Mehrkosten bereits in der Grobbeurteilung als unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden worden.

G.
In seinem Fachbericht vom 10. Juli 2012 bezeichnet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Plangenehmigungsentscheid vom 7. März 2012 als mit der Umweltschutzgesetzgebung vereinbar.

H.
Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 10. Juli 2012 auf eine Stellungnahme.

I.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 20. Juli 2012 auf die Einreichung von Bemerkungen zum Fachbericht des BAFU.

J.
Das ASTRA nimmt mit Schreiben vom 7. August 2012 Stellung zum Fachbericht des BAFU.

K.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 23. August 2012 an seinen Anträgen fest. Der Fachbericht des BAFU schliesse die Realisierung einer SABA an einem der von ihm bevorzugten Alternativstandorten nicht aus. Aufgrund der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen sowie der Einstufung der SABA als Bestandteil der Nationalstrasse hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Auch wenn mittels den Kompensationszahlungen landwirtschaftlich genutzte Böden zu Fruchtfolgeflächen aufgewertet würden, gehe insgesamt landwirtschaftliches Kulturland verloren. Der von ihm angeführte Alternativstandort befinde sich auf der Parzelle GB-Nr. 1963 der Ortsgemeinde Mels und sei nur rund 950 m vom geplanten Standort entfernt; die vom ASTRA behaupteten Mehrkosten seien daher entsprechend zu reduzieren.

L.
Eine Vertretung des Bundesverwaltungsgerichtes führt am 24. Oktober 2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vorinstanz, des ASTRA, des BAFU und der Ortsgemeinde Mels eine Begehung der Parzellen GB-Nr. 1720 (Beschwerdeführer), GB-Nr. 1730 (armasuisse) und GB-Nr. 1963 (Ortsgemeinde Mels) sowie von vier zusätzlichen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativstandorten durch. Die armasuisse und das ARE haben auf eine Teilnahme verzichtet.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die hier im Streite stehende Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat des angefochtenen Entscheides durch diesen auch materiell beschwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
NSG, AS 2007 5779). Zuständig für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind die Kantone, während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem ASTRA zukommt (Art. 21 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
und Art. 40a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 40a - Zuständig sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes78: die Kantone;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 32
1    Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.64
2    Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen.65 Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.
und Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008 hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 56 Übergangsbestimmungen - 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
1    Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
2    Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
3    Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
4    Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
5    Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
6    Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom Departement durchgeführt, es ist auch weiterhin für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG). Weil es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsverfahren handelt, das am 4. März 2010 und somit nach Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung eingeleitet worden ist, ist das ASTRA für die Ausarbeitung des Ausführungsprojektes und dessen Einreichung bei der Vorinstanz zuständig und mit dem Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG ausgestattet.

2.2 Die Vorinstanz hat dem Plangenehmigungsgesuch des ASTRA mit Entscheid vom 7. März 2012 grundsätzlich entsprochen. Das Bundesamt hat damit als Gesuchsteller ein Interesse daran, sich auch am vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, als Partei zu beteiligen.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.
Ausführungsprojekte für Nationalstrassen geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Bauten und Anlagen zur Entwässerung sowie zum Schutz der Umwelt (Art. 6
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 6 - Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper.10
NSG sowie Art. 2 Bst. g
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
und Bst. l NSV). Unter den Parteien mit Recht nicht mehr umstritten ist, dass es sich bei der geplanten SABA Reschubach nicht um eine Nebenanlage gemäss Art. 7
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 7
1    Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen.12
2    Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.
3    Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.13
NSG bzw. Art. 6
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 6 Nebenanlagen - 1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
1    Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
2    Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen.9
3    Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette aufzuweisen. Tankstellen und Toiletten sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.10
4    Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
5    Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
NSV, sondern um einen Bestandteil der Nationalstrasse N03 im Sinne von Art. 2 Bst. g
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
bzw. Bst. l NSV handelt. Strittig ist allerdings nach wie vor, ob für die SABA am vorgesehenen Standort eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

4.1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit (Art. 10a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegen Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft. Wer eine solche Anlage ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen (Art. 7
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts - Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
UVPV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
UVPV dann wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können, d.h. wenn diese dazu führt, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können (BGE 133 II 181 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.2 Die geplante SABA Reschubach ist Bestandteil einer Nationalstrasse, welche in Ziff. 11.1 des Anhangs zur UVPV als UVP-Anlage aufgeführt ist. Zwar wird durch sie der Gewässerschutz erheblich verbessert, gleichzeitig werden aber am vorgesehenen Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1720 des Beschwerdeführers unter anderem auch Fruchtfolgeflächen im Umfang von rund 2'665 m2 vorübergehend sowie von rund 3'830 m2 dauerhaft beansprucht. Ob unter diesen Vorzeichen nicht doch von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage auszugehen ist und - falls ja - ob (wie geschehen) die Überprüfung der Umweltauswirkungen anhand einer vom ASTRA in Auftrag gegebenen und vom BAFU als Umweltschutzfachstelle beurteilten (detaillierten) Umweltnotiz eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung zu ersetzen vermag (so etwa: BGE 124 II 460 E. 3a), erschiene zwar durchaus prüfenswert. Da diese Standortvariante jedoch ohnehin aus dem Auswahlverfahren ausscheidet (vgl. E. 9 ff.), muss darauf nicht weiter eingegangen werden.

5.

5.1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG). Hierzu sind die betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und so abzuwägen, dass sie möglichst umfassend berücksichtigt werden können (Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 4.1 sowie A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 6 je mit Hinweisen).

5.2 Das ASTRA hat im technischen Bericht vom 8. Januar 2010 ursprünglich insgesamt vier Standorte für die geplante SABA Reschubach untersuchen lassen. Zwei (im Beschwerdeverfahren von den Parteien nicht mehr geltend gemachte) Standorte (schmaler Streifen zwischen Nationalstrasse und Eisenbahnlinie unmittelbar östlich des bestehenden OERB einerseits sowie Parkfläche unmittelbar östlich des Damms der Überführung Plonserstrasse und nördlich der Nationalstrasse andererseits) wurden wegen fehlender technischer Machbarkeit ohne weitergehende Prüfung verworfen; die verbleibenden beiden Standorte auf den Grundstücken GB-Nr. 1720 (Parzelle des Beschwerdeführers nördlich der Nationalstrasse) und GB-Nr. 1730 (Parzelle der armasuisse südlich der Eisenbahnlinie) wurden anschliessend aufgrund der Kriterien "Kosten-Nutzen", "Betrieb-Unterhalt", "Auswirkungen auf Umwelt" und "Auswirkungen auf Dritte" einander gegenübergestellt. Der Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1720 wurde dabei wegen den tieferen Baukosten erheblich und wegen den geringeren Anforderungen an Betrieb und Unterhalt leicht besser beurteilt, während der Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1730 bei den Auswirkungen auf die Umwelt (darunter auch der Wegfall von Fruchtfolgeflächen bzw. von Wiesland) als leicht besser und bei den Auswirkungen auf Dritte (darunter der Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw. von Baulandreserven) als gleichwertig eingestuft wurde. Insgesamt erhielt der Standort auf der Parzelle des Beschwerdeführers den Vorzug. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nahm das ASTRA in der Folge mit Schreiben vom 28. Februar 2011 einen detaillierten Kostenvergleich der beiden Varianten vor und kam - selbst unter Berücksichtigung allfälliger Inkonvenienzen in der Höhe von Fr. 100'000.- sowie möglicher Kompensationszahlungen für die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen in der Höhe von Fr. 40'000.- am projektierten Standort - aufgrund der anspruchsvollen Unterstossung der Eisenbahnlinie und der höheren Lage sowie der massiv höheren Landerwerbskosten auf Mehrausgaben im Umfang von rund Fr. 460'000.- bei einem Bau der SABA am Alternativstandort. Beim quantitativen Vergleich der beiden Standorte vom 7. Februar 2011 gewichtete es die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten neu insgesamt mit 50 %, die technische Funktionalität mit 20 %, die Auswirkungen auf die Umwelt mit insgesamt 15 % (darunter der Boden- und Landverbrauch, vorab die Verkleinerung der Fruchtfolgefläche bzw. der Wegfall von Wiesland, mit 5 %) und die Auswirkungen auf Dritte ebenfalls mit insgesamt 15 % (darunter die Einschränkung der bestehenden Nutzung der Standortfläche, also der Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw. von Baulandreserve, mit 5 %). Wiederum schnitt der
Standort auf der Parzelle des Beschwerdeführers (gewichtetes Punktetotal: 3.50) insgesamt deutlich besser ab als derjenige auf der Parzelle der armasuisse (gewichtetes Punktetotal: 3.05). Dieser Einschätzung schloss sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei der Planung der SABA Reschubach sei weder eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erfolgt, noch sei der Kulturland- und Fruchtfolgeflächenschutz bei der Standortwahl zureichend gewichtet worden. So habe das ASTRA beim Vergleich der beiden Standortvarianten auf den Parzellen GB-Nr. 1720 und GB-Nr. 1730 etwa mit der Gewichtung des Kriteriums "Kosten" mit 50 % gegenüber der Gewichtung des Boden- und Landverbrauchs mit 5 %, der Beeinträchtigung von Landschaft, Schutzgebieten und Wald mit 5 % sowie der bestehenden Nutzung der Standortfläche mit 5 % die Kosten zu stark und die übrigen öffentlichen Anliegen zu wenig berücksichtigt. Die vom ASTRA ausgewiesenen Mehrkosten im Umfang von Fr. 110'000.- für die Unterstossung der Eisenbahnlinie bei der Variante auf der Parzelle der armasuisse würden von ihm in dieser Höhe bestritten. Bei den Unterkriterien "Zugänglichkeit" und "Interventionsmöglichkeit Störfall" des Kriteriums "Technische Funktionalität" sei der Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1730 besser zu bewerten wie derjenige auf der Parzelle GB-Nr. 1720. Beim Kriterium "Boden- und Landverbrauch" sei bei einem Wegfall von Fruchtfolgeflächen in der Landwirtschaftszone nur die Wertung 1 (schlecht) einzusetzen; die Einstufung des Standortes auf der Parzelle GB-Nr. 1730 mit dem Wert 3 (genügend) sei zu schlecht ausgefallen, befinde sich dieser doch immerhin in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe BA). Die gleiche Bewertung (2 [mittelmässig]) der beiden Standortvarianten beim Kriterium "Bestehende Nutzung der Standortfläche" sei nicht gerechtfertigt, da die zukünftigen Bedürfnisse von Armee und Bundesverwaltung nach Bauland am Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1730 nicht genügend ausgewiesen seien. Ein Kriterium "Vereinbarkeit mit der Nutzungsplanung" fehle beim Variantenvergleich gänzlich und eine Kompensationszahlung von Fr. 40'000.- sei für die zur Gewinnung von Fruchtfolgeflächen erforderliche Rückzonung von unbebautem Land von der Bau- in die Landwirtschaftszone nicht ausreichend. Schliesslich sei auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung von landwirtschaftlicher Betriebsfläche und somit von Landwirtschaftsbetrieben nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei der Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1730 besser geeignet als derjenige auf der Parzelle GB-Nr. 1720.

6.2 Das ASTRA wendet dagegen ein, bei der Interessenabwägung sei zwar zwischen den berührten Interessen ein Ausgleich anzustreben, das Primat des wirtschaftlichen Umgangs mit den öffentlichen Geldmitteln bleibe jedoch jeweils vorbehalten. Finanzielle Gründe - so auch die Landerwerbskosten - seien somit beim Variantenvergleich klarerweise zu berücksichtigen und ihre Gewichtung im Umfang von 50 % sei verhältnismässig. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Landerwerbskosten wäre aufgrund der höheren Baukosten der Standort auf der Parzelle der armasuisse schlechter zu bewerten. Es erachte die bei dieser Variante für die Leitungsarbeiten veranschlagten Mehrkosten von Fr. 110'000.- als korrekt. Es halte auch aufgrund der Einschätzung der für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen verantwortlichen Gebietseinheit an der Gleichwertigkeit der beiden Standortvarianten hinsichtlich des Kriteriums "Zugänglichkeit" fest. Der Frage der Vereinbarkeit mit der Nutzungsplanung habe es bei den Kriterien "Auswirkungen auf Dritte" und "Auswirkungen auf die Umwelt" bereits Rechnung getragen. Werde ein neuer Bestandteil der Nationalstrasse ausserhalb des bisherigen Nationalstrassenperimeters gebaut, so müsse jedes Mal in eine "nationalstrassenfremde" Nutzungszone (z.B. in eine Bau- oder Landwirtschaftszone, in eine Zone für öffentliche Nutzung oder in ein Waldgebiet) eingegriffen werden. Sei eine SABA somit grundsätzlich ohnehin nicht "zonenkonform", falle es schwer, eine Rangliste mehr oder weniger geeigneter Nutzungszonen zu erstellen. Die (von ihm freiwillig geleisteten) Kompensationszahlungen dienten der Aufwertung von Böden mit kulturtechnischen Massnahmen. Keinesfalls könnten in diese die Kosten für die Rückzonung von Bauland einfliessen.

6.3 Die Vorinstanz hält daran fest, dass das ASTRA eine nachvollziehbare Variantenbeurteilung gemäss den bisher gültigen Kriterien und unter Einbezug aller relevanten Faktoren bei ihr eingereicht habe. Die armasuisse habe in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2009 darauf hingewiesen, dass sie die Parzelle GB-Nr. 1730 als Baulandreserve benötige und diese nicht zum Verkauf stehe. Mit der (von allen Bundesämtern akzeptierten) Kompensationszahlung und der damit verbundenen Aufwertung einer entsprechenden Fläche zu einer Fruchtfolgefläche werde im vorliegenden Projekt der haushälterischen Bodennutzung genügend Rechnung getragen. Eine SABA sei an gewisse Standortgegebenheiten gebunden und könne nicht ausschliesslich nach Kriterien, welche eine möglichst grosse Schonung der Ressourcen Land und Boden zum Ziel hätten, gebaut werden.

7.

7.1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (Art. 75 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 Bst. d
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Besonderen Schutz verdienen dabei die Fruchtfolgeflächen (Art. 26 ff
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
. RPV; Art. 3 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 8. April 1992 betreffend den Sachplan Fruchtfolgeflächen [BBl 1992 II 1649; nachfolgend: Sachplan FFF]). Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist aber eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV). Dies setzt gemäss der Vollzugshilfe 2006 des ARE zum Sachplan FFF (Ziff. 4.1; nachfolgend: Vollzugshilfe) grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich der Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
RPV). Schliesslich sind gewisse verfahrensrechtliche Anforderungen zu beachten: Art. 46
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 46 Mitteilungen der Kantone
1    Die Kantone eröffnen dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Folgendes betreffen:
a  Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen, in denen Artikel 38a Absatz 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangt;
b  Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.
2    Das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimmten Sachbereichen verlangen.
3    Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.74
RPV verpflichtet die Kantone, dem ARE rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen mitzuteilen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden. Stellen Bundesstellen fest, dass bei der Ausübung ihrer raumwirksamen Tätigkeiten Fruchtfolgeflächen beansprucht werden müssen, so holen sie rechtzeitig die Stellungnahme des ARE ein (Art. 3 Abs. 2 Sachplan FFF und Vollzugshilfe Ziff. 4.1). Dies gilt (Art. 3 Abs. 3 Sachplan FFF e contrario) grundsätzlich auch bei der Inanspruchnahme von Flächen von weniger als 3 ha (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1).

7.2 Gemäss den Plangenehmigungsunterlagen werden für die geplante SABA Reschubach in ihrer angepassten Form (Anordnung des Absetz- und der beiden Retentionsfilterbecken in Längsrichtung entlang der Nationalstrasse) auf der Parzelle GB-Nr. 1720 rund 2'665 m2 Fruchtfolgeflächen vorübergehend und rund 3'830 m2 Fruchtfolgeflächen dauerhaft beansprucht. Die Vorinstanz hat das ARE - wie in Art. 3 Abs. 2 Sachplan FFF bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen gefordert - (wenn auch erst nachträglich) als Fachbehörde angehört. Dieses vertrat in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2010 zum im Rahmen des technischen Berichtes vorgenommenen Variantenvergleich die Auffassung, dass bei der gewählten Variante auf der Parzelle des Beschwerdeführers den negativen Auswirkungen des Verbrauchs an Fruchtfolgeflächen nicht genügend Rechnung getragen worden sei und die Variante auf der Parzelle der armasuisse insgesamt am meisten Vorteile aufweise. Ergänzend führte es in seiner Eingabe vom 1. April 2011 aus, dass der (im Vergleich zu Bauland immer tiefere) Bodenpreis für Fruchtfolgeflächen bei der Wahl eines SABA-Standortes nicht massgebend sein dürfe, würde doch ansonsten Fruchtfolgeflächen immer den Vorzug gegeben. Die Standortwahl habe vielmehr in erster Linie auf unfruchtbaren Böden, in zweiter Linie in geeigneten Bauzonen und erst in dritter Linie ausnahmsweise auf landwirtschaftlichen Nutzflächen minderer Qualität oder im Wald, grundsätzlich aber nie auf Fruchtfolgeflächen zu erfolgen, es sei denn, es bestehe keine andere Möglichkeit. Anlässlich der von der Vorinstanz nach Art. 27e
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27e - Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199759.
NSG i.V.m. Art. 62bAbs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) einberufenen Differenzbereinigungsverhandlung vom 5. September 2011 mit Beteiligung von ASTRA, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und ARE erklärte Letzteres sich schliesslich - in Übereinstimmung mit den anderen Bundesämtern - mit der Standortwahl der SABA Reschubach auf der Parzelle des Beschwerdeführers einverstanden, wenn die dadurch beanspruchten Fruchtfolgeflächen durch das ASTRA kompensiert und mit der geleisteten Kompensationszahlung auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen wieder hergestellt würden. Allerdings wies es (erneut) darauf hin, dass eine SABA grundsätzlich nicht auf Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen gebaut und der Bodenpreis nicht in die raumplanerische Interessenabwägung einbezogen werden dürfe; die Kompensationsfrage stelle sich überdies erst dann, wenn die Interessenabwägung ausnahmsweise zuungunsten der Fruchtfolgeflächen ausfalle und dürfe nicht in diese einbezogen werden (vgl. Schreiben vom 26. Oktober 2011). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das ARE - was doch eher befremdet (siehe etwa Art.
62bAbs. 4 RVOG, wonach eine Fachbehörde auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens der Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft geben kann) - trotz Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Einreichung eines Fachberichtes sowie auf eine Teilnahme am Augenschein ausdrücklich verzichtet.

8.

8.1 Im Plangenehmigungsverfahren muss nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind regelmässig mehrere bundesrechtskonforme Varianten denkbar. Der Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes erkennbar, wird dieser Ermessensentscheid im gerichtlichen Verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft. Es ist dann nur noch abzuklären, ob bei der Genehmigung des Ausführungsprojektes in dem Sinne entgegen der Vorschrift von Art. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
NSG vorgegangen worden ist, als wichtige Interessen unberücksichtigt geblieben oder klar unrichtig gewichtet worden sind oder die Planungsbehörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat, mithin die Interessenabwägung fehlerhaft erfolgt ist. In ihrem Entscheid muss die Genehmigungsinstanz schliesslich hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1E.16/1999 vom 25. April 2001 E. 8; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A 4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 und A 954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 16.4.1 mit Hinweisen).

8.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid (Ziff. 5.1, S. 24 f.) darauf beschränkt, die von Seiten des ASTRA vorgenommene Variantenbewertung als zutreffend anzuerkennen und die bisher angewandten Beurteilungskriterien und Gewichtungen als massgebend sowie die Leistung einer Kompensationszahlung im Umfang von Fr. 40'000.- (mit Verweis auf die unter entsprechendem Vorbehalt erfolgte Zustimmung des Kantons St. Gallen und sämtlicher betroffener Bundesämter anlässlich der Differenzbereinigungsverhandlung vom 5. September 2011) als mit dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung vereinbar zu erklären. Als Bewilligungsbehörde wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, die Variantenbeurteilung und Interessenabwägung des ASTRA anhand der anwendbaren Rechtsnormen selber eingehend zu würdigen, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers konkret auseinanderzusetzen und auf diese Weise der Plangenehmigung ihre eigenen (rechtlichen) Überlegungen zu Grunde zu legen. Unter diesen Umständen erscheint mehr als fraglich, ob sie ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht überhaupt zureichend nachgekommen ist. Da das ASTRA bzw. die Vorinstanz ihre Interessenabwägung aber ohnehin rechtsfehlerhaft vorgenommen haben (vgl. sogleich E. 9 ff.), kann diese Frage letztlich offenbleiben.

9.
Das ASTRA hat im Rahmen des quantitativen Vergleichs vom 7. Februar 2011 der als Fruchtfolgefläche ausgewiesenen Parzelle GB-Nr. 1720 des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone die nicht als Fruchtfolgefläche ausgewiesene Parzelle GB-Nr. 1730 der armasuisse in der Bauzone (konkret: in der Oe BA-Zone) gegenübergestellt (vgl. E. 5.2). Es hat dabei zwar die einschlägigen Interessen richtig ermittelt, diese aber aus nachfolgenden Gründen fehlerhaft gewichtet und bewertet, was bei deren Gegenüberstellung zu einer nicht sachgerechten Standortwahl geführt hat.

9.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.1), geniessen die Fruchtfolgeflächen zwar keinen absoluten Schutz, da die raumplanerische Interessenabwägung stets vorbehalten bleibt. Dennoch misst das Bundesgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Bauten ausserhalb der Bauzone dem Gesichtspunkt des Kulturlandschutzes und damit auch der Fruchtfolgeflächensicherung grosses Gewicht bei (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 120; Urteile des Bundesgerichtes 1A.19/2007 vom 2. April 2008 E. 5.2 sowie 1A.271/2005 vom 26. April 2006 E. 3.3.2; BGE 115 Ia 350 E. 3f/bb, BGE 115 Ia 358 E. 3f/bb, BGE 114 Ia 371 E. 5d). Selbst wenn demnach die sparsame Verwendung öffentlicher Geldmittel für den Nationalstrassenbau und - als Folge davon - die Investitions- und Betriebskosten der jeweiligen Standortvariante ebenfalls ein gewichtiger Faktor darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.4), steht die vom ASTRA vorgenommene Gewichtung der Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten mit insgesamt 50 % und des Boden- und Landverbrauchs (worunter auch der Verlust von Fruchtfolgeflächen fällt) mit bloss 5 % in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinander. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein Wegfall von Fruchtfolgeflächen schlechter zu bewerten ist, als dies das ASTRA mit der Wertung 2 (mittelmässig) getan hat.

9.2 Weiter gilt es dem Umstand verstärkt Rechnung zu tragen, dass der durch den Bau der SABA auf der Parzelle GB-Nr. 1720 beanspruchte Boden der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung stehen wird; dies hat schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers, da (wie Abklärungen des ASTRA ergeben haben [vgl. Stellungnahmen vom 25. Juni 2010, S. 5, sowie vom 7. Juni 2012, S. 5]) kein gleichwertiger Realersatz in der näheren Umgebung vorhanden ist. Dagegen ist für das Bundesverwaltungsgericht unter anderem gestützt auf die Aussage des Vertreters der politischen Gemeinde Mels anlässlich des Augenscheins vom 24. Oktober 2012 (vgl. Protokoll, S. 6) nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb Armee und Bundesverwaltung die bereits seit längerer Zeit brachliegende und momentan als Wiesland verpachtete Parzelle GB-Nr. 1730 - wie die armasuisse in ihrem Schreiben vom 23. November 2009 geltend macht - als Baulandreserve für zukünftige Bedürfnisse unbedingt benötigen sollten. Aber selbst wenn dem so wäre, würde - wie der vom ASTRA mit Schreiben vom 28. Februar 2011 der Vorinstanz eingereichte Situationsplan illustriert und auch die Begehung vor Ort gezeigt hat - der Bau der SABA ohnehin nur einen schmalen Streifen entlang des Damms der Überführung Plonserstrasse beanspruchen und eine zukünftige Erweiterung der bestehenden Anlagen der armasuisse auf der Restparzelle nicht verunmöglichen (zumal auf der anderen Seite des Damms zusätzlichesBauland zur Verfügung steht [vgl. E. 10.2]). Das ASTRA hat daher zu Unrecht bei beiden Parzellen die Auswirkungen auf die bestehende Nutzung der Standortfläche mit dem Wert 2 (mittelmässig) eingestuft.

9.3 Bei einer im Sinne der vorstehenden Erwägungen erfolgten Anpassung des Bewertungsmodells des ASTRA vom 7. Februar 2011 resultiert somit - ohne dass auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen werden müsste - bereits bei einer nur moderaten Herabsetzung der Gewichtung des Kriteriums "Kosten" auf 35 % (davon Baukosten mit neu 25 % [statt wie bisher 40 %]) und einer eher zurückhaltenden Gewichtung des Kriteriums "Auswirkungen auf Umwelt" mit 30 % (davon Boden- und Landverbrauch mit neu 20 % [statt der bisherigen 5 %; vgl. etwa auch den Antrag des ARE anlässlich der Differenzbereinigungsverhandlung vom 5. September 2011, die Fruchtfolgeflächen im vorliegenden Fall sogar mit 40 % zu bewerten]) und bei unveränderter Gewichtung des Kriteriums "Technische Funktionalität" mit 20 % und des Kriteriums "Auswirkungen auf Dritte" mit 15 % sowie bei einer gleichzeitigen Wertung der Unterkriterien "Boden und Landverbrauch" und "bestehende Nutzung Standortfläche" bei der Parzelle GB-Nr. 1720 neu mit je 1 (schlecht) ein gewichtetes Punktetotal von 2.95 bei der Parzelle GB-Nr. 1720 und von 3.05 bei der Parzelle GB-Nr. 1730. Der Alternativstandort ist demnachim Verhältnis zum projektierten Standort insgesamt als bessere Variante anzusehen.

9.4 Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der Bodenpreis - wie das ARE zutreffend ausführt (vgl. E. 7.2) - beim Vergleich zweier Standortvarianten in unterschiedlichen Nutzungszonen nicht ausschlaggebend sein kann, da ansonsten dem (jeweils erheblich kostengünstigeren) Standort in der Landwirtschaftszone gegenüber demjenigen in der Bauzone regelmässig der Vorzug gegeben würde. Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Bei einem Einbezug der Landerwerbskosten in die Interessenabwägung würde aber der Bau von SABAs ausserhalb der Bauzone geradezu gefördert und die Ausnahme zur Regel, ohne dass deren Zweck einen solchen Standort erforderte. Sind in den Variantenvergleich mithin nur die Baukosten im engeren Sinne einzubeziehen, resultiert - wenn die vom ASTRA beim Bau der SABA auf der Parzelle der armasuisse für Leitungs- und Erdbauarbeiten zusätzlich veranschlagten Kosten von 210'000 Franken korrekt berechnet worden sind - ein zumindest in Relation zu den ursprünglich ermittelten Gesamtkosten des Auflageprojektes von rund 2.47 Millionen Franken nur noch geringer Differenzbetrag (vgl. etwa auch Urteil 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.3 f., in welchem das Bundesgericht die Beschränkung der Suche auf Standorte, die Zusatzkosten von weniger als Fr. 500'000.- verursachen, als grundsätzlich zulässig erklärt hat). Auch aus diesem Grund ist der Alternativstandort in der Bauzone dem geplanten Standort in der Landwirtschaftszone vorzuziehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als bezüglich den Anforderungen an Betrieb und Unterhalt sowie der Erschliessung der beiden Standortvarianten keine wesentlichen Unterschiede auszumachen sind. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Parzelle GB-Nr. 1730 bereits im Eigentum des Bundes steht und keine Enteignung erforderlich wäre. Grundsätzlich gebieten es die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), dass zur Bewältigung neuer öffentlicher Aufgaben (wie dem Bau einer SABA) - wenn immer möglich - die sich bereits im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen und gleich geeigneten Flächen beansprucht werden und das Privateigentum geschont wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.5.3). Dieser Umstand spricht ebenfalls für den Alternativstandort auf der Parzelle der armasuisse.

9.5 Als Zwischenfazit gilt es demnach festzuhalten, dass der Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1730 der armasuisse als besser geeignet einzustufen ist wie der projektierte Standort auf der Parzelle GB-Nr. 1720 des Beschwerdeführers. Ausser Frage steht dabei, dass die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht mittels einer Ausgleichszahlung kompensiert werden kann, wenn sich - wie vorliegend - deren Beeinträchtigung durch das Ausweichen auf einen zweckmässigen Alternativstandort vermeiden lässt. Im Übrigen ist dem ASTRA nahezulegen, sein Bewertungsschema - soweit im Rahmen der neuen Richtlinie Strassenabwasserbehandlung (RiliSAB) nicht ohnehin vorgesehen - im Hinblick auf zukünftige SABA-Projekte unter Mitwirkung von ARE und BAFU zu überarbeiten und dieses jeweils den Rahmenbedingungen des konkreten Einzelfalles anzupassen.

9.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht - den Kanton St. Gallen im Rahmen seiner Anhörung nach Art. 27bAbs. 1 NSG bzw. Art. 62aAbs. 1 RVOG um eine Neubeurteilung seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2010 hätte ersuchen müssen, nachdem das kantonale Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 5. August 2010 nachträglich seine Bedenken gegen den projektierten Standort angebracht hatte.

10.
Im Rahmen des Augenscheins vom 24. Oktober 2012 wurden auf Ersuchen des Beschwerdeführers insgesamt fünf weitere Alternativstandorte einer Prüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass die am Flüsschen Seez in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle der Ortsgemeinde Mels sowie die brachliegende Parzelle im Zugangsbereich zur Stollenanlage Valeiris der armasuisse aufgrund der grossen Entfernung zur Nationalstrasse und der dadurch bedingten langen Zu- und Ableitungen sowie anderweitiger örtlicher Unzulänglichkeiten und das Nachbargrundstück der Parzelle GB-Nr. 1720 des Beschwerdeführers ebenfalls aufgrund seiner Eigenschaft als Fruchtfolgefläche ohne weiteres als unzweckmässige Lösungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1A.141/2006 vom 27. September 2006 E. 11.1 und 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 7.1 und A 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 11.2.4). Anders verhält es sich mit den beiden verbleibenden Standorten.

10.1 Die momentan als Reitgelände genutzte (und von der politischen Gemeinde Mels in ihrer Einsprache vom 6. Mai 2010 bzw. ihrer Einspracheergänzung vom 17. Februar 2011 noch nicht hinreichend spezifizierte) Parzelle GB-Nr. 1963 der Ortsgemeinde Mels befindet sich in ca. 950 m zum bestehenden OERB in westlicher Richtung direkt an der Eisenbahnlinie in der Oe BA-Zone. Das ASTRA hat die Mehrkosten gestützt auf eine Grobschätzung aufgrund der zusätzlich erforderlichen Leitungen auf rund Fr. 500'000.- beziffert. Da jedoch bloss eine Pumpleitung vom bestehenden OERB zum Absetz- und den beiden Retentionsfilterbecken gebaut werden muss und das gereinigte Abwasser anschliessend - ebenfalls mit einer Pumpe oder anderen baulichen Massnahmen - direkt vor Ort in den Reschubach rückgeführt werden kann, können diese Kosten allenfalls noch weiter reduziert werden (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 24. Oktober 2012, S. 7 f.). Aber selbst wenn dem nicht so wäre, ist nicht ohne weiteres einleuchtend, weshalb die SABA Reschubach nicht an diesem Standort errichtet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Ortsgemeinde Mels sich grundsätzlich bereit erklärt hat, diese Parzelle bei Bedarf dem ASTRA abzutreten (vgl. Schreiben vom 12. Juli 2012 sowie Protokoll, S. 7).

10.2 Das unmittelbar östlich an den Damm der Überführung Plonserstrasse und südlich an die Eisenbahnlinie angrenzende Grundstück liegt teils in der Industriezone, teils in der Oe BA-Zone, steht im Eigentum der politischen Gemeinde Mels (Böschung), der Sarganserländer Druck AG, der Ackermann Metallbau AG sowie der armasuisse und weist (insbesondere auf der Parzelle der armasuisse) grössere unbebaute Grünflächen sowie einen nicht genutzten Strassenkreisel auf. Angesichts der Nähe zum bestehenden OERB und seiner Lage in der Bauzone kann auch dieser Standort - neben der Parzelle GB-Nr. 1730 der armasuisse - grundsätzlich für den Bau der SABA Reschubach in Betracht gezogen werden.

11.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Vergleich der beiden Standorte auf der Parzelle GB-Nr. 1720 des Beschwerdeführers und auf der Parzelle GB-Nr. 1730 der armasuisse eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Nachdem sich anlässlich des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Augenscheins herausgestellt hat, dass neben der Parzelle GB-Nr. 1730 allenfalls zwei weitere, nicht als Fruchtfolgefläche ausgewiesene Standorte in der Bauzone (vgl. E. 10) in Frage kommen, ist die Angelegenheit zur detaillierten Prüfung und Gegenüberstellung der verbleibenden drei Standorte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein solcher Rückweisungsentscheid ist vorliegend ausnahmsweise angezeigt, weil die erforderlichen Abklärungen aufwändig sein dürften und zudem technisches Fachwissen voraussetzen, mithin am besten durch die Vorinstanz unter Beizug der entsprechenden Fachbehörden durchzuführen sind (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 16; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 7.3 und A 6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3).

12.
Der Beschwerdeführer bemängelt zu guter Letzt, dass ihm die Vorinstanz für das Plangenehmigungsverfahren bloss eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen habe. Diese hat sein Begehren auf Entschädigung des eigenen Zeitaufwandes zum Stundenansatz von Fr. 68.- mit der Begründung abgewiesen, es sei gesetzlich nur eine Parteientschädigung für die Vertretung vorgesehen. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote im Umfang von Fr. 11'499.- hat sie auf Fr. 5'000.- gekürzt, da die Begehren des Beschwerdeführers zum grösseren Teil abgewiesen worden seien, die Kosten für die Einholung eines privaten Gutachtens (um welches es sich beim Variantenvergleich aus Sicht des Beschwerdeführers handle) nicht zu den notwendigen Aufwendungen im Einspracheverfahren zählten und gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) ohnehin nur eine angemessene und keine vollständige Entschädigung auszurichten sei.

12.1 Wird wie vorliegend mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (vgl. Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
sowie Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung umfasst in analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
sowie Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Kosten der Vertretung (beinhaltend das Anwaltshonorar oder die Vergütung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, den Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer) und allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (beinhaltend die 100 Franken übersteigenden Spesen sowie den Verdienstausfall, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt); unnötiger Aufwand wird dagegen nicht entschädigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 8.1 sowie A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.3).

12.2 Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren durch das Beratungs- und Treuhandbüro "SBV Treuhand und Schätzungen" berufsmässig vertreten lassen. Der von diesem in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 144.50 bewegt sich im gesetzlichen Rahmen für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) und ist als solcher nicht zu beanstanden. Zwar sind die Aufwendungen für die Einholung eines privaten Gutachtens in der Regel nicht zu vergüten (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 115 N. 3) und kann die Parteientschädigung bei mehrheitlichem Unterliegen des Enteigneten gekürzt werden (vgl. Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Solche Reduktionsgründe sind jedoch vorliegend nicht gegeben, handelt es sich doch beimvon der Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25. März 2011 selber erstellten Variantenvergleich nicht um ein bei einem externen Sachverständigen eingeholtes Privatgutachten und gilt der Beschwerdeführer mit der Gutheissung seiner Beschwerde auch im Plangenehmigungsverfahren als vollumfänglich obsiegend. Trotzdem ist eine Kürzung des von der Vertreterin des Beschwerdeführers in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 11'499.- angebracht. Denn Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG spricht nicht vom Ersatz der Kosten schlechthin, sondern bloss von einer "angemessenen" Entschädigung für die "notwendigen" Kosten. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei nach dem Ausmass der erbrachten Leistung, d.h. nach dem Zeitaufwand und Einsatz sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles. Als notwendige Kosten gelten die Aufwendungen für Vorkehren des Enteigneten, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder doch in guten Treuen verantwortbar erweisen (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 115 N. 3 f.). Ein Aufwand von 72 Stunden (inkl. 1.5 Stunden Sekretariatsarbeiten, exkl. der dem ASTRA bereits direkt in Rechnung gestellten 14 Stunden, welche offenbar im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Parzelle des Beschwerdeführers als Notzufahrt für die Sanierung der Nationalstrasse angefallen sind [vgl. Protokoll des Augenscheins vom 24. Oktober 2012, S. 4] und somit im Plangenehmigungsverfahren nicht geltend gemacht werden können) erscheint angesichts des vom Umfang und Schwierigkeitsgrad her nicht sehr komplexen Falles als zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer ist für die Kosten seiner Vertretung im Plangenehmigungsverfahren demnach eine Pauschalentschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) im Umfang von Fr. 8'300.- zuzusprechen.

12.3 Anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Auslagen: Angesichts der Interessenwahrung durch die SBV Treuhand und Schätzungenist nicht ersichtlich, inwiefern bei ihm selber durch das Plangenehmigungsverfahren umfangreiche Spesen sowie ein übermässiger Arbeitsaufwand angefallen sein sollten. Dessen ungeachtet hat er die ihm (angeblich) entstandenen Umtriebe - zumindest gemäss den vorinstanzlichen Akten - nie näher substantiiert und nachgewiesen. Die Vorinstanz hat ihm daher mit Recht weder die Spesen noch den Zeitaufwand vergütet.

13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung vom 7. März 2012 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung im Sinne des Gesagten (vgl. E. 9 ff.) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Plangenehmigungsverfahren hat das ASTRA dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 8'300.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 12).

14.
Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ebenfalls nach den enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechtes stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

14.1 Das mit dem Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG ausgestattete ASTRA hat somit die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

14.2 Dem nichtanwaltlich berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer wird auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 7. März 2012 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Plangenehmigungsverfahren zu Lasten des ASTRA eine Parteientschädigung von Fr. 8'300.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem ASTRA auferlegt. Diesen Betrag hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

5.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Diesen Betrag hat ihm das ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-343 ard; Gerichtsurkunde)

- das ASTRA (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

- das ARE

- die armasuisse

- die Ortsgemeinde Mels

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1851/2012
Datum : 08. Juli 2013
Publiziert : 15. Juli 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung N03/N13 Verzweigung Sarganserland, SABA Reschubach


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
75
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
EntG: 115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
NSG: 5 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
6 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 6 - Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper.10
7 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 7
1    Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen.12
2    Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.
3    Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.13
8 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
21 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 21
1    Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2    Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
26 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
27d 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
27e 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27e - Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199759.
28 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
32 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 32
1    Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.64
2    Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen.65 Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.
39 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
40a 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 40a - Zuständig sind:
a  für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes78: die Kantone;
b  für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
62a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
NSV: 2 
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen - Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a  der Strassenkörper;
b  die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c  die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d  Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e  Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f  Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g  Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h  Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i  Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j  Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k  Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l  Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m  Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n  Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o  Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
6 
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 6 Nebenanlagen - 1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
1    Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
2    Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen.9
3    Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette aufzuweisen. Tankstellen und Toiletten sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.10
4    Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
5    Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
56
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 56 Übergangsbestimmungen - 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
1    Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
2    Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
3    Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
4    Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
5    Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
6    Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
RPG: 1 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
3 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
16
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
RPV: 3 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
26 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
30 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
46
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 46 Mitteilungen der Kantone
1    Die Kantone eröffnen dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Folgendes betreffen:
a  Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen, in denen Artikel 38a Absatz 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangt;
b  Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.
2    Das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimmten Sachbereichen verlangen.
3    Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.74
USG: 10a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
UVPV: 2 
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1    Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2    Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a  die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b  über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
7
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts - Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
BGE Register
114-IA-371 • 115-IA-350 • 115-IA-358 • 124-II-460 • 133-II-181
Weitere Urteile ab 2000
1A.141/2006 • 1A.19/2007 • 1A.191/2003 • 1A.271/2005 • 1C_94/2012 • 1E.16/1999 • 1E.16/2005
Stichwortregister
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BVGer
A-1851/2012 • A-2086/2006 • A-2422/2008 • A-2684/2010 • A-4832/2012 • A-5466/2008 • A-6594/2010 • A-8233/2010 • A-954/2009
AS
AS 2007/5779
BBl
1992/II/1649 • 2005/6029