Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 384/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 30. Januar 2007 erhielt der 1965 geborene A.________ nach durchgeführter Abklärung mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch das Zentrum B.________ vom 31. März 2006 rückwirkend ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen einer im 2011 eingeleiteten Überprüfung von Amtes wegen liess die IV-Stelle des Kantons Zug den Versicherten fachärztlich durch den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 2. Februar 2012). Die unter anderem gestützt darauf am 5. Juli 2012 verfügte Einstellung der bisherigen halben Rente hob das Verwaltungsgericht Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 21. März 2013 auf.
In einem weiteren Revisionsverfahren veranlasste die IV-Stelle erneut eine Abklärung (inklusive EFL) durch das Zentrum B.________. Unter Hinweis auf das Gutachten vom 3. April 2014 verfügte sie am 16. September 2014 die Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monats.

B.
In Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das Verwaltungsgericht Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 16. April 2015 die Verfügung vom 16. September 2014 auf und stellte fest, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. September 2014.
A.________ und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche Feststellungen das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. E. 1.1 hievor). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar (Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG (Urteil 8C 133/2015 vom 22. April 2015 E. 1.3) sowie die Auslegung des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung (Urteil 9C 994/2010 vom 12. April 2011 E. 2) Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner über den 31. Oktober 2014 hinaus weiter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

3.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich revisionsrechtlich von Bedeutung sein können (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (vgl. statt vieler Urteil 9C 349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1). Als zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung beruht, heranzuziehen oder der Zeitpunkt des Erlasses einer später durch das Gericht aufgehobenen Revisionsverfügung (Urteil 9C 17/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2 und 3.2). Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheblichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil 9C 899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1).

4.
Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unbestritten, dass sich seit 2007 (Verfügungszeitpunkt) keine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 3. April 2014 eine Verringerung der Intensität des Leidens bzw. eine Anpassung an die Behinderung. Ihre abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Produktespezialist hätten die Gutachter trotz desselben Sachverhalts damit begründet, dass ein tiefer Analgetikaspiegel gemessen worden sei, welcher mit den subjektiven Schmerzschilderungen bzw. mit der angegebenen Medikamenteneinnahme nicht korrelieren könne. Bei dieser Abklärung handle es sich aber einerseits um eine Momentaufnahme und andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte, um schmerzfrei zu sein, eben gerade statische Positionen vermeide und sich in Bewegung halte, sodass es keinen Grund gebe, mehr Analgetika einzunehmen als nötig. Eine volle Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Arbeit eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei und auch mit einem Stehpult nicht zu einer ausschliesslich wechselbelastenden umgewandelt werden könne. Ebenso stelle das Stehen
eine statische Position dar, welche für den Beschwerdegegner nur manchmal möglich sei.
Ferner erkannte das kantonale Verwaltungsgericht, dass die von der Beschwerdeführerin verfügte Einstellung der Invalidenrente auch nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der früheren Rentenzusprache geschützt werden könne. Die damalige Einschätzung des Zentrums B.________ könne nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Die heutige Beurteilung beruhe auf einer retrospektiven Sichtweise und neu gewonnenen Erkenntnissen. Aus den Resultaten des Serumspiegels dürfe nicht geschlossen werden, die damaligen Schmerzangaben seien nicht glaubhaft gewesen.

5.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt die Feststellung der Vorinstanz, es sei keine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eingetreten, als offensichtlich unrichtig. Der Einwand ist unbegründet.

5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom 2. Februar 2012 nicht mitberücksichtigt. Die Fachärzte des Zentrums B.________ haben in ihrem Gutachten vom 3. April 2014 ausdrücklich bestätigt, dass im Zeitraum bis zur Revisionsverfügung vom 16. September 2014 keine Veränderung des Gesundheits- und Funktionszustandes eingetreten ist. Das kantonale Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. März 2013 rechtskräftig einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) unter anderem in Würdigung der besagten RAD-Beurteilung von Dr. med. C.________ verneint. Zwar erwachsen die Erwägungen nicht in Rechtskraft (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 113 V 159; Urteil 9C 72/2014 vom 5. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob und inwieweit vorliegend (erneut) auf die RAD-Beurteilung einzugehen ist, braucht jedoch nicht beantwortet zu werden. Diese resp. die daraus in der Beschwerde zitierte Stelle bezieht sich nämlich auf die "alte" Einschätzung des Zentrums B.________, welche hier nicht (mehr) Ausgangspunkt des Streites bildet, und vermag daher die "neue" Einschätzung
des Zentrums B.________ von vornherein nicht zu entkräften. Im Übrigen wird auf E. 6 nachfolgend verwiesen.

5.2. Es trifft zu, dass die Gutachter des Zentrums B.________ ihre "neue" Einschätzung der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Produktespezialist gestützt auf das von ihnen erhobene Gesamtbild mit Anamnese, Klinik, radiologischen Befunden, Serumspiegelanalyse, den objektiv gezeigten Belastungsresultaten in der EFL sowie einer kritischen Beurteilung der subjektiven Schmerzangaben abgaben. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass selbst die Experten ausführten, letztlich habe nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern eine Andersbeurteilung des gleichen Sachverhaltes zur abweichenden Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit geführt. Sie sprachen weder von einer erheblichen faktischen Verbesserung noch von einer Verringerung des Schweregrades des Leidens oder einer Anpassung an die Rückenbeschwerden. Als Grund führten die Gutachter vielmehr ihre kritische Beurteilung der Schmerzangaben aufgrund der Ergebnisse aus der Bestimmung des Serumspiegels an. Daraus lässt sich schon deshalb nichts ableiten, weil beim erstmaligen Untersuch im Februar 2006 keine Blutprobe für den Medikamentennachweis entnommen wurde, die den Ärzten des Zentrums B.________ nun als Vergleich für ihre Annahme der geringeren
Schmerzintensität hätte dienen können. Darüber hinaus ergab die durchgeführte EFL, welche gerade bei Erkrankungen am Bewegungsapparat und bei vorliegend von den Experten ausdrücklich bestätigter Leistungsbereitschaft und fehlender Inkonsistenzen zuverlässige Resultate zum Leistungsvermögen liefert (vgl. dazu Urteil 8C 547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1, publ. in: SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73) einen nahezu unveränderten Funktionszustand. Einzig die Resultate bei den Hebetests ergaben eine leichte Verschlechterung. Nur aufgrund einer kritisch (er) en Beurteilung der Schmerzangaben ist keine Verminderung der Intensität oder eine Anpassung an das Leiden ausgewiesen.

6.
Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die am 16. September 2014 verfügte Einstellung der Invalidenrente eventuell mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu schützen sei.

6.1. In seinem Entscheid vom 21. März 2013 erwog das kantonale Verwaltungsgericht, es seien keine Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen ersichtlich. Desgleichen erscheine der Umstand, dass das Invalideneinkommen auf Basis der bisherigen und nicht einer adaptierten Tätigkeit ermittelt worden sei, als plausibel. Ohne weiter darauf einzugehen, könne die gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorgenommene Rentenaufhebung nicht mit substituierter Begründung bestätigt werden.
Es kann offenbleiben, ob damit die Verfügungen vom 30. Januar 2007 bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren Gegenstand einer definitiven materiellen richterlichen Überprüfung waren, was eine Wiedererwägung ausschlösse (vgl. Urteil 8C 618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.4). So oder anders hält die von der Beschwerdeführerin verfügte Aufhebung der Rente auch unter diesem Rückkommenstitel nicht stand.

6.2. Eine, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des damaligen Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; Urteil 9C 882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.2) ist nicht ersichtlich. Die Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 31. März 2006, wonach der Beschwerdegegner aufgrund eines chronischen lumbovertebralen Syndroms in seinem angestammten Beruf zu 50 % eingeschränkt, in einer leidensadaptierten Tätigkeit indessen ganztags mit zusätzlich einer Stunde Pause arbeitsfähig sei. Die Experten begründeten ihre Einschätzung damit, dass die stark reduzierte Belastbarkeit, welche zum Abbruch des statischen Tests im Rahmen der EFL geführt habe, aufgrund der vorliegenden strukturellen Problematik, der zuverlässigen Leistungsbereitschaft in allen übrigen Untersuchungen sowie der konsistenten Resultate als plausibel erscheine.
Damit haben die Gutachter ihre Beurteilung keineswegs überwiegend auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten abgestützt. Vielmehr verwiesen sie auf die gesamten Umstände, womit sie die geklagten Schmerzen fachärztlich schlüssig erklären konnten. Selbst die Ärzte der Abklärungsstelle hielten in der Expertise vom 3. April 2014 ausdrücklich fest, die damalige Einschätzung sei plausibel, wenn auch hinterfragbar. Nichts daran zu ändern vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Sitzen vorgeneigt, was eine grössere Belastung darstelle, häufiger möglich gewesen sei, als längeres (gerades) Sitzen. Letztlich handelt es sich bei beidem um statische Positionen, die dem Versicherten nur eingeschränkt zumutbar sind. Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung, die naturgemäss mit Ermessenszügen behaftet ist (vgl. statt vieler Urteil 9C 406/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1), kann unter der damals bestandenen Sach- und Rechtslage als vertretbar erachtet werden, womit zweifellose Unrichtigkeit ausscheidet.

7.
Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, dass das kantonale Verwaltungsgericht die Verfügung vom 16. September 2014 aufgehoben und die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der letztinstanzlich obsiegende Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten. Ebenso wenig liegen besondere Verhältnisse vor, die eine Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C 906/2014 vom 17. September 2015 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch