SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1138 - 1 Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1142 - Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domiziliaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1086 - 1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1095 - Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1095 - Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1095 - Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 16 - 1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.53 |
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1 | Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.53 |
2 | Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 16 - 1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.53 |
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1 | Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.53 |
2 | Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen. |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 16 - 1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.53 |
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1 | Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.53 |
2 | Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1140 - Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1140 - Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1140 - Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |