BGE-41-II-743
742 Obligationenrerht. N° 97.
und Wirkung der Forderung beschlägt und sich daher nicht nach dem Rechte
des Ortes, wo die Abtretung vorsi genommen wurde, sondern nach dem
für die Forderungen geltenden Rechte entscheidet ; dass die Forderung
aus den Obligationen der englischen Gesellschaft als eine in England zu
erfüllende Forderung dem englischen Recht untersteht und daher eine nach
eidgenössischen Gesetzen zu entscheidende Zivilstreitigkeit nicht vorliegt
; dass somit nur fraglich sein kann, ob die Berufung aus dem Grunde und
insoweit statthaft sei, als die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zum Teil
auf eidgenössisches Recht abgestellt hat ; dass jedoch das Handelsgericht
dabei das eidgenössische Recht ausdrücklich nicht als schweizerisches
sondern als supponierten Inhalt des englischen Rechtes angewandt hat, so
dass faktisch nicht Anwendung eidgenössischen sondern ausländischen Rechts
vorliegt (vgl. AS 20 S. 411 f.; ZITELMANN, Internationales Privatrecht
I S. 289); dass unter diesen Umständen auf die Sache gemäss Art. 56

auch in Bezug auf die behauptete Aktenwidrigkeit (in der Feststellung,
dass die Notwendigkeit des Register-Antrages bestritten worden sei,
Während die Klägerin sie in der Widerklageantwort stillschweigend
anerkannt habe) nicht einzutreten ist, da Aktenwidrigkeiten vor dem
Bundesgericht ,nur inbezug auk Rechtsstreitigkeiten gerügt werden können,
die seiner sachlichen Zuständigkeit unterstehen;
erkannt:
' Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obllgationenrecht. N° 98. 743
' 98. Urteil der I. Zivilabtsilung vom 22. Dezember 1915
i. S. Sparund Leihkasse Zofingen, Aberkennungsbeklagte
und Berufungsklägerin gegen Menfi, Aberkennungskläger
und Berufungsbcklagter.
Art. 5

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf. |
Wechselakte. Art. 755

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
sich unverständliche wechselmässige Erklärung (z. B. Indossement) kann nur
dann auslegungsweise durch andere Angaben auf der Wechsel-urkunde ergänzt
und als gültig betrachtet werden, wenn jeder ernstliche Zweifel über ihren
wirklichen Inhalt ausgeschlossen ist. Verhältnis des Ungültigkeitsgrundes
der gesetzlich ungenügend-In wechselmässigen Erklärung zu dem der
mangelnden Protesterhebung. Einrede des Betru ges als wechselrechtliche
nach Art. 811

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: |
Wechselanspruchs im Aberkennungsprozess.
l. Die Société Franco-Suisse Immobilière in Paris hat durch ihren
Administrateur Délégue Valette am 24. Juni 1911 einen Kaufvertrag
um das Hotel Victoria in Grindelwald abgeschlossen mit Fabrikant
Würgler-Wächter in Aarburg und zwei andern Miteigentümern als
Verkäufern. Der (Aberkennungs) Kläger, Hotelier Meuli, wurde von der
Käuferiu als Direktor des Etablissements angestellt und hatte als solcher
eine Geschäftseinlage von 50,000 Fr. zu machen. Zu deren Leistung stellte
er am 18. Juli 1911 in Zofingen zwei gleichlautende Eigenwechsel von
je 25,000 Fr. an die Order der Société FrancoSuisse Immobiliere in
Paris aus, zahlbar am 5. August 1911 bei der heutigen (Aberkennungs)
Beklagten, der Sparund Leihkasse Zofingen. Auf den Rückseiten beider
Wechsel finden sich zwei Blanko-lndossamente, von denen je das erste
lautet : l'Administrateur Délégué : (Sig.) Valette und das nachfolgende
(sjg.) Würgler Wächter . ...Nachdem die Wechsel bei Verfall unbezahlt
geblieben waren, liess die Beklagte als deren Inhaberin Protest erheben
und leitete darauf durch zwei gleichlautende
AS 41 ll 19l5 49
744 Obligationenrecht. N° 98.
Zahlungsbefehle N° 13,265 /66 des Betreibungsamteslnterlaken vom
9. /11. August 1911 gegen den Kläger für die · beiden Wechselforderungen
von je 25,000 Fr. nebst Akzessorien die ordentliche Betreihung (auf
Pfändung oder Konkurs) ein. Der Rechtsvorschlag des Klägers wurde
durch Rechtsöifnungsentseheid des Gerichtspräsidenten von Interlaken
vom 24. Oktober 1911 beseitigt. Demgegenüber hat nunmehr der Kläger
im vorliegenden Prozess das Begehren gestellt, es seien die mit der
Rechtsöffnungsklage geltend gemachten Forderungen nebst Zins zu 6 %
seit dem 5. August 1911, Retourund Protestspesen, Betreibungs-und
Rechtsöffnungskosten gerichtlich abzuerkennen. Der Kläger stützt
dieses Begehren zunächst darauf, dass die beiden Wechsel den formellen
gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprachen : Das erste Indossement
l'Administrateur Délégué : (sig) Valette sei keine genügende Bezeichnung
der Wechseinehmerin, daher nach Art. 755

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
Beklagte nicht als Eigentümerin des Wechsels 1egitimiert, aus diesem
einen Anspruch gegen den Kläger geltend zu machen. An einem solchen
Wechselanspruch fehle es aber auch deshalb, weil der aufgenommene
Protest aus zwei (hier nicht zu erörternden Gründen) den gesetzlichen
Anforderungen nieht entspreche und also das (allfällige) Wechseireeht
nicht gewahrt werden sei. Endlich macht der Kläger geltend, : Er sei
das Opfer eines Betruges geworden. Mit dem Kaufvertrag um das Hotel
Victoria und seiner Anstellung als Direktor hätten Valette und Würgler
lediglich bezweckt, ihm die 50,000 Franken zu entlocken und mit deren
Indossierung habe man ihm hloss die Einreden aus der Person Würglers
vemnmöglichen wollen.
Die Vorinstanz hat das Aberkennungsbegehren durch Urteil vom 15. September
1915 zugesprochen, mit der Begründung, dass die Bemängelung zwar nicht
der Protesterhebung, wohl aber der beiden ersten Indossemente
Öbiigationenrecht. N° 98. 7 45
gerechtfertigt sei und damit auf die dritte Einwendung nicht näher
eingetreten werden müsse.
Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihr Begehren um Abweisung
der Klage und beantragt ferner eventuell Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu nochmaliger Beurteilung.
2. Die Berufung ist zulässig ; im besondern beurteilt sich der Fall nach
schweizerischem Rechte, da, wie nicht bestritten wird, die einzelnen
Wechselakte und namentlich die als ungültig angefochtene Indossie-rung
in der Schweiz erfolgt sind.
3. Der Aberkennungskläger bestreitet die Legitimation der Beklagten als
Wechselinhaberin, mit der Begründung, es fehle an der durch Art. 755

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
OR geforderten zusammenhängenden Indossementsreihe und zwar Insofern,
als nach dieser Bestimmung das erste Indossement mit dem Namen des
Wechselnehmers unterzeichnet sein müsse.
Hier bildet nun das erste Indossement : L'Administrateur Délégué
: (Sig.) Valette jedenfalls seinem W o r tla n t nach nicht die
Namensunterzeiehnung der Wechselnehmerin ; diese Würde lauten : Société
Franco Suisse
Immobiliere : L'Administrateur-Délégué : (eig.) Valette . Es kann sich
also nur fragen, ob das genannte Indossement seinem s i n n e nach eine
hinreichende Namensbezeichnung der Vechselnehmerin darstelle und ob es
insofern den Anforderungen des Art. 755 genüge.
Hiebei ist entsprechend dem Entscheid des Bundes? gerichts i. S. der
Hülfskasse in Grosswangen gegen Nützi (EB 37 II 217 j18) grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Sinn des streitigen Indossements a u s d e
r W e c hselurkunde selbst entnommen werden muss, zu seiner Ermittlung
also keine ausserhalb der Urkunde gegebene Tatumstände beigezogen werden
dürfen. Es
folgt dies aus der Natur des Wechsels und somit auch der
Indossementserklärung als eines Formaiaktes. An
746 Obligationenrecht. N° 98.
besonderen Gründen, die eine Ausnahme von jener prinzipiellen Auffassung
rechtfertigten, fehlt es, namentlich hat man es nicht mit dem im genannten
Urteile unentschieden gelassenen Falle zu tun, wo als Wechselnehmer
(oder früherer Indossant) der Rechtsvorgänger, als Indessant (0der
späterer Indossant) der Rechtsnachfolger unterzeichnet und sich das
Rechtsnachfolgeverhältnis, als Voraussetzung für den wechselmässigen
Rechtsübergang, nicht aus dem Wechsel selbst erweisen lässt.
Berücksichtigt man nun lediglich die We ch se l urkunde, so kann das
streitige Indossement jedenfalls nicht für sich al 1 e i n betrachtet als
genügende Namenshezeichnung der Wechselnehmerin gelten. Vom Namni der
letzteren der Firma Société Franco Suisse lmmobiliére findet sich kein
Wort darin, sondern es besteht. bloss aus der Unterschrift eines ihrer
Organe. Vale-tte, und einer vorangestellten Beifügung, die erken-nen
lässt, dass dieser nicht für sich selbst, sondern als Delegierter des
Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft unterzeichnen wollte. Welche
Gesellschaft aber damit gemeint sei, ist nicht zu ersehen, namentlich
nicht, ob die auf der Vorderseite der Urkunde als W e c h s e l n e h m
e r i n bezeichnete. Um letzteres annehmen zu können, muss man vielmehr
den Wortlaut des lndossements mit dem der Verpflichtungserklärung des
Ausstellers auf der Vorderseite in Verbindung bringen und schliessen,
Valette habe, weil Aussteller des ersten Indossements, für die in jener
Erklärung als Wechselnehmerin erwähnte Gesellschaft handeln wollen. Es
mag dahingestellt bleiben, ob einem solchen Schluss nicht schon der
Formalcharakter der urkundlichen W'echselerklärung entgegenstehe, oder
ob in Fällen wie dem vorliegenden, wo es sich darum handeln würde, die
ver-urkundeten Erklärungen durch Vergleichung ihres Inhaltes auszulegen,
die ordentlichen Auslegungsregeln, besonders Art. 18

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
greifen, Wonach der Richter den Parteiwillen nach freier Würdigung unter
Obligationeurecht. N° 98. 747
Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Pflicht zum Handeln nach
Treu und Glauben (Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
darf jedenfalls nicht dazu führen, den Zweck der wechselrechtlichen
Formvorschriften zu beeinträchtigen, und dies wiederum erfordert im
Interesse der Verkehrsfunktion des Wechsels, dass eine dem Wortlaute
nach unrichtige oder unvollständige Weehselerklärung nur dann als
gültig anerkannt werde, wenn jeder ernstlicher Zweifel über deren
Wirklichen Inhalt ausgeschlossen ist (vergl. den angeführten Entscheid,
S. 219). Hier kann nun aber jener Schluss aus der Tatsache, dass die
an sich unvollständige und unverständliche Indossementserklärung an
e rs te r Stelle steht, darauf, dass der Erklärende für d i e Firma,
deren Namen sich auf der Vorderseite. richtig wieder gegeben findet,
unterzeichnen wollte, keineswegs als zwingend gelten, namentlich nicht,
wenn man erwägt, dass das Urteil hierüber nur aus dem Inhalt des Wechsels
zu gewinnen ist, ohne Zuhilfenahme der besonderen Kenntnisse, die ein
Beteiligter von den zu Grunde liegenden Verhältnissen besitzen mag
(vergl. auch cnüxncr, Wechselrecht, i, 322, Text zu Note 7).
4. Da der erörterte Ungültigkeitsgrund hinreicht, dem Kläger nach Art. 755
die Legitimation zur Geltendmachung des eingeklagten Wechselanspruches
abzusprechen, so erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Einwendungen der
Beklagten, wonach die P r o t e s t e rh e b u n g als formell mangelhaft
beanstandet und damit der Verlust des wechselmässigen Anspruches gegen
den Kläger als Aussteller behauptet wird (Art. 762

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.657 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |
828 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.705 |
Ausführung darüber eingetreten zu werden, dass der Kläger von Valette
und WürglerWächter b e t r 0 ge n worden sei. Diese Ausführungen sind
für den vorliegenden Prozess zum vornherein insofern unerheblich, als
damit eine Anfechtbarkeit des der
748 Obligationenrecht. N° es.
Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrages
-betreffend die Anstellung des Klägers als Direktor gegen Leistung
einer Geschäftseinlage von 50,000 Fr. in Wechseln behauptet wird. Denn
Gegenstand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der sich auf die
beiden Zahlungsbefehle N° 13,265 /66 und den Rechtsöfinungsentscheid
gründet, bilden allein die zwei Forderungen aus den vomKiäger zur
Erfüllung jenes Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete
Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung einer Einrede
aus dem Wechselrecht nach Art. 81 1 von Bedeutung sein. Die Prüfung
unter diesem Gesichts-punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die
Aberkennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch erweist sich
auch die Unbegründetheit des eventuellen Berufungsantrages, die Sache
zu nochmaliger Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit
kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines Betruges abzielenden
Ausführungen gemeint sein. Hinsichtlich der formellen Einwendungen aber
(Ungültigkeit des ersten Indossements und der Protesterhebung) bedürfen,
wie die Beklagte nicht bestreitet, die Akten keiner Ergänzung und es
liegt also auch insofern kein Grund zu einer Rückweisung Vor.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September 1915
bestätigt.Urheberrecht. N° 93, i i'.-
IV. URHEBERRECHTDROIT D'AUTEUR
99. Urteil der I. Zivilabteîlung vom 27. November 2915 i. S. Monopol
Film-Verlag Gloria. Zubler & Cie, Beklagte, gegen Fata Morgana,
Klägerin. Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug' nissen
nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom 13. Nov. 1908 (Art. 2,
4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung eines Kunstwerkes. Uebertragung
des Alleinauiiuhrnngs-
rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts. Schadenersatz wegen
grob fahrlässiger Verletzung desselben.
A. Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt erkannt : Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
(Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom ?. Juli 1915 der
Beklagten verboten, den Asta NielsenFilm Die Verräterin in der Schweiz
aufzuführen oder zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die
Klägerin verurteilt). _
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und
auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht inErWägung:
1. Am 30. August 1911 wurde in Basel zwischen Wilhelm Graf als Vertreter
der Projektions-A.-G. Union und J. Singer, dem damaligen Inhaber des
American Biograph in Basel, mündlich ein Vertrag vereinbart, wonach
Singer den Film Im grossen Augenblick
Gesetzesregister
OG 56
OR 5
OR 18
OR 755
OR 762
OR 811
OR 827
OR 828
ZGB 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.657 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.705 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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