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BGE-26-II-685


684 Civilrechtspflege.

Bedingung, von deren Eintreffen das Versprechen abhängig gemacht wurde,
unbestrittenermassen eingetreten ist, ist die Klägerin auch von diesem
Gesichtspunkte aus als Gläubigerin des Beklagten anzusehen und also zur
Klage legitimiert, und muss die Haupt-

forderung geschützt werden. Dem ursprünglichen Gläubiger Fischer-

gegenüher ist der Beklagte nach der hier vertretenen Auffassung,
wonach eine Anweisung im Sinne der Art. 406 fs. O.-R. vorliegt,
erst befreit durch die Zahlung Anders wäre es freilich, wenn das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Anweisung, sondern
als Forderungsüberweisung gemäss Art. 142 Ziff. 3 O.-R. anzusehen
wäre also die Klägerin in dem Sinne an die Stelle Fischer-Z getreten
ware, dass der Beklagte letzterem gegenüber befreit sein sollte. Es
ist zuzugeben, dass der hier vorliegende Thatbestand manches bietet,
was auf eine derartige Forderungsüberweisung und damit auf eine Novation
schliessen lässt: Das Versprechen des Beklagten der Klägerin gegenüber und
besonders die Thatsache, dass er mit Fischer nach dem Kaufsabschlusse gar
nicht mehr verkehrt hat Allein der Neuerungswille geht doch aus diesen
Umständen nicht klar hervor, und es dürfte daher richtiger erscheinen,
das Rechtsverhältnis als Anweisung aufzufassen; das namentlich deshalb,
weil mit der Übertragung der Forderung ans die Klägerin eine Schuld
des Übertragenden (Fischers) an die Klägerin getilgt werden wollte,
und nun im Verkehrsleben bei derartigen Verhältnissen gewiss die Regel
ist, dass die Tilgung erst durch die Zahlung seitens des Drittschuldners
erfolgen soll; hier ist aber das Rechtsgeschäft der Anweisung geeignet
(Art. 407 Abs. 1 O.-R.), nicht dagegen dasjenige der Forderungsüberweisung

5. Die vom Beklagten für den nun eingetretenen Fall derGutheissnng der
Hauptklage zur Kompensation verstellten Gegenforderungen an Fischer
sind folgende:

1. Eine Restanz von 100 Fr. laut Faktur vom 12. Juli 1898auf Fischer;

2. Refaktie für die Strecke Marseille-Genf per Wagen 28 Fr.,. zusammen
fsir 10 Wagen 280 Fr.;

3. Für 320 mit E. R. & C. bezeichnete, dem Beklagten vorenthaltene Säcke
320 Fr.;III. Obligationenrecht. N° 87. 685

Zusammen also 700 Fr. Die Forderungen 1 und 3 betreffen das Verhältnis
des Beklagten zu Fischer. Da nun der Beklagte der Klägerin nach dem in
Erwägung 4 ausgeführten ans der ihr vorbehaltlos erklärten Annahme der
Anweisung haftet, kann er ihr diese Gegensorderungen gemäss Art. 409
O.-R. nicht entgegenhaltenz Post 2 aber, die vielleicht der Klägerin
entgegengestellt werden könnte, ist nach der nicht aktenwidrigen
Feststellung der Vorinstanz beweislos geblieben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin werden als
nnbegründet abgewiesen und es ist somit das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 15. Juni 1900 in allen Teilen bestätigt.

87. Urteil vom 12. Oktober 1900 in Sachen Bürgin gegen Erbmasse Ambühl.

Klage? eines angeblicken Indossatars gegen einen lndassanten auf Aber-

si ken-Hung eines Weabselregressanspruches. Legitimation des Beklagten.
Me. 755 0. -R. Naim-' des Indossamants. Zusammmhdngende Kette
wetIneinasanrenten.A. Durch Urteil vom 25. Mai 1900 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:

Der Kläger sei mit seiner Klage abgewiesen und der Beklagte bei seiner
Wechselansprache von 2000 Fr. gemäss Zahlungsbefehl vom 20. Juni 1898
und Wechsel des A Stalder vom 9. Februar 1898 per 9. Mai 1898 gerichtlich
beschützt

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Die Klage
sei gutzuheissen und die angebliche Wechselsorderung der Beklagten von
2000 Fr. und Folgen, laut Zahlungsbesehl vom 20. Juni 1898 und Wechsel
des A. Stalder vom 9. Februar per 9. Mai 1898 gegenüber dem Kläger
gerichtlich abzuerkennen.

686 Civilrechtspflege.

C. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Alois Stalder, Holzhler in Vitznau, stellte am 9. Febr. 1898 an die
Qrdre seines Bruders, des David Stalder, z. Ochsen in Flüelen, einen am
9. Mai 1898 sälligen Eigenwechsei über die Summe von 2000 Fr. aus. Der
Remittent David Stalder setzte aus die Rückseite des Wechsels seine
Blankounterschrist und übergab denselben seinem Bruder, dem Aussteller
Alois Stalder, damit dieser ihn zu Geld machen könne. Alois Stalder
ersuchte auch den Kläger Fritz Bürgin, Baumeister in Vignali, seine
Unterschrift auf den Wechsel zu setzen. Nach einigem Sträuben entsprach
Bürgin diesem Gesuch und setzte seine Blankounterschrift auf die Rückseite
des Wechsels-. Ob dies vor oder nach der Beisetzung des Blankoindossaments
des Remittenten David Stalder geschah, steht nicht fest; dagegen sieht
fest, dass die Unterschrift des Bürgin oberhalb derjenigen des Remittenten
David Stalder steht. Alois Stalder diskontierte den derart beschaffenen
Wechsel bei dem Geschäftsagenten Johann Ambühl in Luzern, welcher ihm die
Wechselsumme ausbezahlte. Nach der Zeugenaussage des Alois Stalder hätte
Geschäftsagent Ambühl beim Erwerbe des Wechsels gesagt, die Unterschrift
des Bürgin sei nicht am richtigen Orte. Nach der Zeugenaussage des
Hans Bucher, Sekretär des J. Ambühi, wäre F. Bürgin bei Auszahlung der
Wechselsumme an Alois Stalder gegenwärtig gewesen, während Alois Stalder
in seiner Zeugenaussage dies verneint. Nach der Zeugenaussage des David
Stalder hat zwischen diesem und dem F. Bürgin inbetreff des fraglichen
Wechsels keinerlei Verkehr stattgefunden In der Folge liess Geschäftsagent
J. Ambühl das Blankoindossament des Reinlitenten David Stalder aus den
Namen des F. Bürgin und dasjenige des letztern auf seinen eigenen Namen
(durch seinen Sekretär Bucher) ausfüllen, wobei beiden Judossamenten
das Datum des 12. Februar 1898 gegeben wurde. Über den Aussteller Alois
Stalder brach ob vor oder nach der Aussiillung der Jndossamente steht
nicht sest _ der Konkurs aus. J. Ambühl belangte nun den Fr. Bürgiu auf
Bezahlung der Wechselsnmme und erlangte, nachdem dieser Rechtsvorschlag
erhoben hatte, provisorische Rechtsössnung. F. Bürgin erhob daraufhin
rechtzeitig Aber-ken-III. Obligationenrecht. N° 87. 687

nungsklage mit dem Anfrage: Die angebliche Wechselansprache von 2000
Fr. gemäss Zahlungsbesehl vom 20. Juni 1898 und Wechsel des Al. Stalder
vom 9. Februar 1898 per 9. Mai 1898 sei gerichtlich abzuerkennen. Zur
Begründung machte er neben andern, in der Folge nicht mehr festgehaltenen
Einreden geltend, der Beklagte sei nicht durch eine zusammenhängende,
bis zu ihm herunterreichende Kette von Jndossamenten legitimiert,
da das erste Jndossament nicht vom Remitteuten, sondern vom Kläger
ausgehe, der gar nicht als Remittent oder Judossatar erscheine und daher
den Wechsel nicht gültig habe indossieren können. Die erste Instanz
(Bezirksgericht Weggis) wies durch Urteil vom 15. November 1899 die
Klage ass. Aus der Begründung ist hervorzuheben: David Stalder sei
als Wechselnehmer berechtigt gewesen, den Wechsel an einen Andern zu
übertragen Dadurch, dass er seinen blossen Namen aus die Rückseite des
Wechsels geschriebenhabe er seinen Willen kundgethan, den Wechsel an
einen Andern durch Judossament zu übertragen. Wer dieser Andere sei,
sei ihm ganz gleichgültig gewesen Das Jndossament qualifiziere sich
als Blankoindossament, das volle gesetzliche Gültigkeit besitze. Das
gleiche gelte analog von Bürgin Dadurch, dass er seinen Namen aus die
Rückseite des Wechsels gesetzt, habe er feinen Willen kundgethan, durch
Blankoindossament den stillschweigend an ihn indossierten Wechsel weiter
zu begeben. Jetzt sei Beklagter Wechselinhaber geworden; dieser habe kraft
gesetzlicher Befugnis die auf demselben befindlichen Blankoindossamente
so ausgefüllt, wie sie haben ausgefüllt werden können und wie es von
selbst gegeben gewesen sei, dass sie ausgefüllt werden. Der Umstand,
dass die Reihenfolge der Jndossamente eine von unten nach oben gehende
sei, erscheine als belanglos. Die zur Legitimation des Beklagten als
Wechselinhaber erforderliche zusammenhängende bis auf ihn gehende Reihe
von Jndossamenten sei gegeben. Erste-s Jndossament sei das mit dem Namen
des Wechselnehmers David Stalder unterzeichnete. Von David Stalder werde
der Wechsel an Friedrich Bürgin indossiert und von Friedrich Bürgin an
den Wechselinhaber Johann Ambühl Letzterer müsse daher als berechtigt
angesehen werden, von Bürgin als dem Jndossatar des vorhergehenden
Judossaments Erfüllung der übernommenen Schuldpflicht zu verlangen.

2. In der Begründung des sub A oben mitgeteilten ober-

688 Givilrechtspflege.

gerichtlichen Urteils wird ausgeführt: Der mehr zufällige Umstand,
dass das Jndossament des Klägers vor demjenigen des Wechselnehmers
stehe, könne den Kläger von seiner Schuldpflicht nichtbefreien Im
Wechsel selbst figuriere David Stalder als Wechselnehmer; es habe
daher auch nur dieser den Wechsel in erster Linie weiter begeben
können. Er habe auch thatsächlich seinen Namen auf der Rückseite des
Wechsels beigesetzt. Dabei erscheine eslals gleichgültig, dass seine
Unterschrift unterhalb derjenigen des Friedrich Bürgiii siehe. Aus der
ganzen Sachlage ergebe sich dass Alois Stalder den Wechsel ausgestellt
habe, um sich Geld zu, verschaffen, und dass ihm das Jndossament des
Klägers dazu habe diene-n müssen, die Wechselforderung zu sichern. Der
Kläger habe in dieser Beziehung dem A. Stalder entgegenkommen wollen,
was sich daraus ergebe, dass er den Wechsel dem Aussteller, nachdem er
den-selben indossiert hatte, sofort wieder eingehändigt habe. Er habe sich
wechselrechtlich verpflichten wollen Und haste als Jndossant des Wechsels
dem legitimierten Wechselinhaber nach Art. 755 resp. 808 Q.-R. Als zur
Einforderung der Wechselsumme leaitimiert müsse der Beklagte erachtet
werden, Dieser sei im Besitze des Wechsels und es sei konstatiert,
dass der Wechselaussteller ihm den Wechsel mit den Blankoindossamenten
des D. Stalder und des Purgin eingehändigt habe. Wenn der Beklagte die
Mantoindossamente so ausgefüllt habe, dass er durch die zusammenhangende
Reihe der Jndossamente legitimiert erscheine, so könne in diesem Vorgehen
nichts Unzulässiges erblickt werden, im Gegentext, diese Ausfüllung sei
die rechtlich einzig mögliche und dem Willen der Beteiligten entsprechende
Durch sein Blankoindossament habe ja David Stalder den Willen bekundet,
den Wechsel weiter zu begeben. Ebenso müsse angenommen werden, dass der
Klager mit seinem Jndossamente nichts anderes habe bezwecken wollen,
als den Wechsel in Zirkulation zu bringen. Beklagter habe daher, wenn
er die Reihenfolge der Jndossamente so angenommen habe, wie sie jetzt
inhaltlich sei, durchaus sachgemäss gehandelt. Nach dem Inhalte der
Jiidossamente aber sei der Beklagie Eigentümer des Wechsels und skönne
sich wegen seiner Forderung wechselrechtlich an den Kläger halten.

3. Der Anspruch, auf dessen Aberkennung die Klage gerichtet
'Ill. Obligationenrecht. N° 87. 689

ist, qualifiziert sich als Wechselregressanspruch des Wechselinhabers,
der als letzter Judossatar legitimiert zu sein behauptet, gegen einen
Jndossanten Da der Aberkennungsbeklagte den Wechsel nicht im Regresswege
eingelöst hat, sondern seine Rechte an demselben aus im Laufe des Wechsels
vor Verfall beigesetzten Jndossamenten ab.Iettet, so beurteilt sich seine
Legitimation ausschliesslich nach am. 755 O.-R. Es ist freilich streitig,
ob diese Vorschrift (bezw. die für dieselbe vorbildliche des Art. 36
D.-W.-O.) sich auch aus die Regressklage und nicht vielmehr nur auf die
Legitimation gegenüber dem Bezogenen bezw. Eigenwechselaussteller beziehe,
speziell ob nicht, wenn in der Reihe der Judossamente eine Lücke vorhanden
isf, die Jndossatare nach der Lücke zwar nicht gegen die Vormänner der
Lücke, wohl aber gegen die Judossanten nach der Lücke (sofern deren
Jndossamente unter sich zusammenhängen) legitimiert seien. Allein nach
dem Wortlaut des Gesetzes gilt Art. 755 O-R allgemein, auch für die
Regressklage, und es entspricht dies auch der Natur des Verhältnisses;
der Jndossatar farm, nach der Natur des Jndossaments, aus dem isolierten
Jndofsamente allein keine Rechte ableiten, sondern dasselbe verleiht ihm
solche nur dann, wenn es sich auf einem formell gültigen Grundwechsel
befindet und sich an diesen und die vorausgehenden Jiidossainente im
Zusammenhang anschliesst (Grünhut, Wechselrecht, Bd. II, S. 117; Thöl,
Handelsrecht, Bd. II, 3. Aufl-, S. 507). Übrigens befindet im vorliegenden
Falle, wenn eine Lücke in der Kette der Judossamente überhaupt anzunehmen
ist, dieselbe sich vor dem Jndossainente des Aberkennungsklägers,
zwischen dem Grundwechsel (der Unterschrift des Aussiellers) und dem
Jndossamente des Klägers Der Beklagte wäre also letzterin gegenüber,
sofern eine Lücke überhaupt vorliegt, keinenfalls legitimiert.

4. Art. 755 O.-R. bestimmt nun in Abs. 1, der Inhaber eines indossierten
Wechsels werde durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende
Reihe von Judofsamenten als Eigentümer des Wechsels legitimiert und hebt
in Abs. 2 ausdrücklich hervor, dass das erste Jndossament demnach mit
dem Namen des Wechselnehmers, jedes folgende Jndossament mit dein Namen
desjenigen unterzeichnet sein müsse, welchen das unmittelbar vorher-

690 Civilrechtslaflege.

gehende·Jndossament als Jndossatar benenne. Fragt sich, ob dieser
Vorschrift m concreto entsprochen sei, so ist zunächst anzuerkennen
dass der beklagte Wechselinhaber durchaus berechtigt war, die Manto-,
indossaniente des Klägers und des Remittenten David Stalder auszusullen,
und dass daher, bei Prüfung der Frage, ob eine usammenhangende Kette
von Jndossamenten dm.-liege, von der Löseschasfenheit des Wechsels nach
Ausfüllung der Jndossamente auszugehen nt. Allein auch wenn hievon
ausgegangen wird so liegt eine zusammenhängende vom Anssteller bis
auf den Wechselinhaber hinutntergehende Kette von Jndossamenien doch
nicht vor. Unzwetfelhaft nämlich ist dasjenige Jndossament, welches
räumlich als das erste auf die Wechselunterschrift des Ausstellers folgt
nicht dasjenige des Remittenten David Stalder, welches auf den Namen
des Rutgers, sondern dasjenige des letztern, welches auf den Fiamen
des beklagten Wechselinhabers ausgefüllt worden i. Dafur nun aber,
ob eine zusammenhängende vom Aussteller bis auf den Wechselinhaber
hinnntergehende Reihe von Wechselerklärungen vorliege, entscheidet,
wie wohl ohne weiteres aus dein Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit
der formellen Natur des Wechsels sich ergibt und allgemein anerkannt zu
sein scheint (Engl. z. Be Thol, a. a.O., S. 505; Staub, Wechselordnnng,
,:. Aufl., Art.-36 § 15, S. 100), die räumliche Aufeinanderfolge der
Yechselerklärnngen und nicht etwa das Datum derselben oder sonstige,
aus den Umständen der Wechselausstellung und -Begebung inbetresf der
Parteiabsicht sich ergebende Momente Danach geht denn aber vorliegend das
erste Jndossament nicht. wie Art. ,755 O.-R. verlangt, vom Remittenten,
sondern von einem Dritten ans, der nach dem Inhalte des Grundwechsels
(der einzig seiner Wechselerklärnng Voransteht) nicht als Wechselnehmer
erscheint und der daher nicht befugt war, den Wechsel gültig zu
indossterenk durch dessen Indossament vielmehr der Zusammenhang In der
sReihe der Jndossamente unterbrochen worden ist. Daran kann die Art, wie
der Beklagte die beiden Jndossamente ausgefüllt hat, nichts.c'indern,
denn diese vermag die Reihenfolge der Indussameute, wie sie aus ihrer
räumlichen Aufeinanderfolge sich ergibt nicht zu andern, sie vermag nicht
das Jndossament des Remitx tenten zum ersten, dasjenige des Klägers zntn
zweiten Jndossa-III. Obligationenrecht. N° 87. 69}

mente zu machen, wie dies nötig ware, um eine ununterbrochene Reihe
der Wechselerklärungen herzustellenDie Einwendungen, welche die
Vorinstanzen hiegegen erheben, beruhen auf Verkennung der formellen
Natur des Wechselrechts Wenn die Vorinstanz speziell ausführt, als erstes
Jndossament sei dasjenige des Remutenten David Stalder zu betrachten, weil
nur dieser den Wechsel in erster Linie habe weiter indossieren können, so
ist letzteres zwar richtig, allein die daraus gezogene Schlussfolgerung
unrichtig Daraus, dass das erste Jndossatnent, um gültig zu sein, vom
Reinlitenten ausgehen muss, folgt ja doch offenbar nicht, dass dies nun im
Einzelfalle thatsächlich der Fall sei. Es wäre auch gewiss unstatthaft,
daraus, dass zur wirksamen Jndossierung gehört, dass das Judossament
des Remittenten das erste ist, etwa zu folgern, dass nun Jndossamente,
die demselben vorangehen, einfach nicht zu berücksichtigen seien. In der
Praxis, wie in der Theorie ist vertreten worden, dass wenn bei einem nicht
an eigene Ordre gezogenen Wechsel vor dem Jndossamente des Remittenten
sich das Blankoindossament des Ausstellers finde, dieses Jndossament den
Zusammenhang nicht unterbreche, da es sich als eine einfache Wiederholung
der Unterschrift des Grundwechsels darstelle. Auch wenn man dies als
richtig anerkennen will, so darf jedenfalls nicht weitergegangen und
nicht auch das Vorhandensein anderweitiger Jndossamente vor demjenigen
des Remittenteu als nnschädlich erklärt werden (s. hierüber Seufferts
Archiv, Bd.32 Nr. 347). Übrigens würde im vorliegenden Falle, selbst
wenn man ganz allgemein den Satz aufstellen wollte, dass Jndossamente,
die demjenigen des Remittenten vorangehen, nicht beachtet werden, dies
dem Beklagten nichts nützen; denn dieser stützt seinen Anspruch gegen
den Kläger ja gerade auf dessen vor dem Jndossamente des Remittenten
stehendes Jndossament, so dass, wenn dieses nicht zu berücksichtigen wäre,
der Anspruch natürlich ohne weiteres dahinfiele. Wenn die Vorinstanz
im weitern ausführtz der Umstand, dass die Unterschrift des Remittenten
sich unter derjenigen des Klägers befinde, sei gleichgültig, so kann dem,
wie aus dem Ausgeführten hervorgeht, nicht beigetreten werden. Ebenso
ist nicht richtig, wenn die erste Instanz meint, im vorliegenden Falle
gehe die Reihenfolge der Jndossamente von unten nach oben und sei

, . . 69; lerechtspflege.

daher das Jndossament des Rem ' ss . ... ' Ittenten das erte. Di
' folge der FFndojsamente bestimmt sich dancin'}, iîn welcheerRZIw
diegelben; infolge Ihrer räumlichen Stellung zu einander zu lei?;
find, ime danach kann gewiss keinem Zweifel unterliegen-, dass das
iTätigozstsljerirxentstdeäis.c5:ll1gerg'das erste, dasjenige des
Reinittenten e I . i tig ist nun freilich, wenn die fante nalen C"
Ezzfenaxtsguhrxrxckdfer Aberkennungskläger habe durch seine auf; ,
er u eite des Wechsels seinen Willen u erk ' ' . enn Melien, eme
wechselrechtlcche Verpflichtung einzugehen. glllein diesîg B Erwin;
kenn zumGutheissung des Anspruchs des Aberkennungs1Trag en nicht
fuhren. Der Wechsel ist ein formales Rechtsgeschäftjzrgeägxzeorlktxnggixig
Lgesselrechtlicher Wirkungen genügt der blosse, eun ee i e nicht sondern
müssen die we ' ' ' , elre tSPIP, Formen beobachtet, muss speziell die
Legitimation dkehsf Glähw abg m den wechselrechtltchen Formen hergestellt
sein. Daron er mangelt es Im vorliegenden Falle, da äusserlich, in der
Form Îàîsiîàîsîbmogîssdîr Wechselurkunde sich präsentieren die Con-'
er se se erklärungen ni t ewce rt ss ' sammenhang unterbrochen iii. ch
g h ss sondern deren Zu-

Demnach hat das Bundesgericht Dr B erkannt: te erufung des Klägers wird
als be " . grundet etf! t gegnggzteiass das Urteil des Qbergerichts des
Kantons Luzer IT er}; at 1900 ansgehoben und die Aberkennungsklage des
Kläger vÎIIÈÈhffieÎ' die Wechselforderung der Beklagten an den Kläi'yr.
und Folgen, laut l 'ss" : 1898, somit aber-kennt Süss ungsbefflhl bom
20' sum

lIII. Obligationenrecht. N° 88. 693

88. Sentenza del 20 ottobre 1900 nella cama Resinelli conta/'a Bernasconi.

Locazione. Domanda di confermazione di disdetta e di risarcimento dei
danni.. Sentenza di merito ? Valore dell'oggetto litigioso, art. 59
O. G.F. Interpretazione del contratto. Mora

del conduttore; Art. 117 G. O. Colpa.

Nelle causeResinelli contro Bernasconi, nella quale

A. Il Tribunale civile distrettuale di Bellinzona-Riviera. con sentenza
4 aprile 1900 giudicava:

I. È confermata la disdetta della locazione del Signor Luigi Bernasconi
fatta intimate ai coniugi Resinelli cogli atti 10 gennaio e 13 aprile
1898;

II. I Signori coniugi Resinelli consegneranno immediata.mente al signor
Bernasconi gli stabili locati col contratto 12 aprile 1892;

III. I Signori Resinelli solidalmente sono obligati a risarcire al Signor
Bernasconi tutti i danni a lui derivati e derivabili del ritardo frepposto
alla consegna, salvo liquidazione

da farei; IV. Non vi ha luogo & decisione sulle modificazioni del

contratto 12 aprile 1892 proposte in via subordinata del Signor
Bernasconi.

B. Et il Tribunale di appello del cantone Ticino con eentenza. 6 giugno
1900,

L'appellata sentenza è confermata.

Appellanti da. questo giudizio i coniugi Resiueili, i quali con atto 27
agosto 1900 conchiudono domandando: la riforma del giudizio di appello
nel senso che il dispositîvo III delia sentenza del Tribunale distrettuale
Bellinzona-Riviera sia annullato ;

nel mentre il Signor Bernasconi conchinde alla reiezione del ricorso in
ordine e in merito, protestasindo esse pure tutte

le spese relative. Conse'demndo, in linea di fatto:

Il 12 aprile 1892 i Signori fratelli Secondo ed Antonio
26 II 685 15. Juni 1900 31. Dezember 1901 Bundesgericht 26 II 685 BGE - Zivilrecht

Gegenstand 684 Civilrechtspflege. Bedingung, von deren Eintreffen das Versprechen abhängig