Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 446/2024

Urteil vom 21. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Ruprecht,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn,

B.A.________,

Gegenstand
Steigerungszuschlag,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2024 (SCBES.2024.25).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die D.________ Bank AG leitete mit Betreibungsbegehren vom 16. August 2022 gegen die "Unverteilte Erbschaft des E.A.________ sel." bzw. handschriftlich abgeändert "Erbengemeinschaft des E.A.________ sel." eine Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes ein. Als Grundpfand wurde das zur unverteilten Erbschaft des E.A.________ gehörende Grundstück U.________ Gbbl.-Nr. xxx bezeichnet. Sodann wurden im Betreibungsbegehren unter der Rubrik "Erben" die zwei Söhne des Erblassers genannt. Das Betreibungsamt Region Solothurn stellte den in der Betreibung Nr. yyy gegen die "Erbengemeinschaft des E.A.________" ausgestellten Zahlungsbefehl im September 2022 dem Miterben B.A.________ zu, der vom Betreibungsamt in der Folge als Vertreter der Erbschaft behandelt wurde. Dem Miterben A.A.________, der an keiner Adresse offiziell gemeldet war, wurde der Zahlungsbefehl mit dem Vermerk "Zahlungsbefehl an Dritteigentümer" im Februar 2023 durch öffentliche Bekanntmachung ebenfalls zugestellt. Am 1. März 2024 führte das Betreibungsamt Region Solothurn die Versteigerung durch.

A.b. Mit Eingabe vom 11. März 2024 liess der Miterbe A.A.________ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen den Zuschlag betreffend das Grundstück U.________ Gbbl.-Nr. xxx an die C.________ AG anlässlich der Steigerung vom 1. März 2024 Beschwerde erheben. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, stellte er folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Versteigerung vom 1. März 2024 betreffend das Grundstück U.________ Gbbl.-Nr. xxx sei für ungültig zu erklären und der Zuschlag an die C.________ AG sei aufzuheben.
2. Das Betreibungsamt Region Solothurn sei anzuweisen, die Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 38'222.70 anzunehmen, damit die Pfandgläubiger zu befriedigen sowie die Betreibungs- und Verwertungskosten zu bezahlen und von einer Verwertung des Grundstücks U.________ Gbbl.-Nr. xxx abzusehen.
Eventualiter: Das Betreibungsamt Solothurn sei anzuweisen, die Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 41'730.-- als Abschlagszahlung anzunehmen und sofern darüber hinausgehende Verwertungskosten bestehen sollten - die Verwertung des Grundstücks U.________ Gbbl.-Nr. xxx aufzuschieben."

A.c. Mit Eingabe vom 25. März 2024 verzichtete der zur Vernehmlassung eingeladene Miterbe B.A.________ auf eine Stellungnahme.

A.d. Das Betreibungsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 im Wesentlichen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

A.e. Mit Urteil vom 25. Juni 2024 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juli 2024 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde und erneuert seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Während B.A.________ auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, beantragt das Betreibungsamt Region Solothurn dessen Abweisung.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG aufschiebende Wirkung zukommt und dem Abweisungsbegehren des Betreibungsamts folglich nicht stattgegeben werden kann.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und b BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt ein Steigerungszuschlag, der nach der vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Auffassung der Vorinstanz im Rahmen einer gegen eine Erbschaft angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung ergangen ist.

2.1. Gemäss Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG kann eine Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Trotz fehlender Rechtspersönlichkeit hat die unverteilte Erbschaft kraft Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG Parteifähigkeit in einer gegen sie gerichteten Betreibung, d.h. sie ist passiv betreibungsfähig (BGE 149 III 34 E. 3.5.2; 146 III 106 E. 3.2.1 und 3.4.1; 116 III 4 E. 2a; 113 III 79 E. 4;102 II 385 E. 2; STAEHELIN, Sondervermögen und Haftung, in: Festgabe für Franz Hasenböhler, 2004, S. 97 und 108; LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe[n] und Erbschaft als Schuldner, AJP 2012 S. 1384; SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG; TSCHUMY, Droit des successions et droit de la poursuite pour dettes et de la faillite: considérations pratiques, successio 2017 S. 214; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 3 Rz. 8). Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG erinnert daran, dass das Schuldbetreibungsgesetz älter ist als das Zivilgesetzbuch, und dass es
früher kantonale Rechte gab, nach denen die Bestandteile einer Verlassenschaft eine besondere Masse bildeten, die der Befriedigung der Erbschaftsgläubiger dienen sollte (vgl. BGE 149 III 34 E. 3.5.3; 30 I 459 E. 2; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, 1964, S. 58). Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG in seiner seit dem 1. Januar 1912 in Kraft stehenden Fassung hat die Möglichkeit der Betreibung einer Erbschaft, offenbar in Nachwirkung der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, bestehen lassen (vgl. BGE 38 I 246 E. 1 und 2; BLUMENSTEIN, Der Einfluss der neuen Zivilgesetzgebung auf das Schuldbetreibungsrecht, ZBJV 1912 S. 320 f.; SPINNER, Die Rechtsstellung des Nachlasses in den Fällen seiner gesetzlichen Vertretung [ZGB 517, 554, 595, 602 III], 1966, S. 73 f.; LENZI, Die Betreibungsstände nach dem schweiz. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 1934, S. 76; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 11 Rz. 10). Die durch Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG festgehaltene passive Betreibungsfähigkeit der Erbschaft, d.h. des Erbschaftsvermögens (BGE 146 III 106 E. 3.2.1 mit Hinweisen), entspricht einem praktischen Bedürfnis und bietet gewisse Vorteile. Zweck der Bestimmung ist namentlich, dem Gläubiger in
beschränktem Rahmen ein Vorgehen zu ermöglichen, wenn noch unklar ist, wer Erbe ist oder wenn die Erben im Ausland wohnen (BGE 149 III 34 E. 3.5.4; 146 III 106 E. 3.4.2; SPINNER, a.a.O., S. 74; BAUMGARTNER, La communauté héréditaire dans le procès civil, 1933, S. 164; RASCHEIN, Der Betreibungsort, BlSchK 1987 S. 206).

2.2. Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben (Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG). Der dem Erbschaftsvertreter oder Erben zugestellte Zahlungsbefehl ist auch dann gültig, wenn der Zustellungsempfänger die Erben bzw. die Miterben von der Betreibung nicht benachrichtigt hat. Diese letzteren können sich deswegen nicht gegen die Betreibung beschweren (BGE 48 III 130 E. 1; 43 III 296 E. 1; 43 III 63; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 70 zu Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG; LAYDU MOLINARI, La poursuite pour les dettes successorales, 1999, S. 186). Wer aber einen Zahlungsbefehl einem Miterben zustellen lässt, von dem er weiss, dass er den Rechtsvorschlag unterlassen werde, während er den Miterben, von dem er mit Sicherheit einen Rechtsvorschlag zu gewärtigen hat, übergeht, handelt rechtsmissbräuchlich (BGE 107 III 9 E. 1; GILLIÉRON, a.a.O., N. 71 zu Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG; JEANNERET/LEMBO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 20 zu Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG).

2.3. Die Betreibung gegen den Nachlass erfolgt in gleicher Weise, wie wenn der Erblasser noch leben würde, d.h. seine mit dem Tod untergegangene alleinige Rechtsträgerschaft wird als noch fortbestehend fingiert (BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, 1978, S. 63; LENZI, a.a.O., S. 76 und 86). Zulässig ist es damit auch, die Erbschaft auf Pfandverwertung zu betreiben (BGE 48 III 130 E. 1; LORANDI, a.a.O., S. 1386). Diesfalls ist für durch Grundpfand gesicherte Forderungen zu beachten, dass die Betreibung auf Pfandverwertung zwingend dort stattfindet, wo das verpfändete Grundstück liegt (Art. 51 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
1    Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
2    Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
SchKG; REYMOND, La poursuite contre une succession, JdT 2009 II S. 45; DECLERQ, Introduction à la procédure de poursuite pour dettes, 2023, Rz. 250 und 261; LAYDU MOLINARI, a.a.O., S. 167). Der Betreibung auf Pfandverwertung ist systemimmanent, dass das Stadium der Pfändung wegfällt (SPÜHLER/DOLGE, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bd. I, 8. Aufl. 2020, Rz. 641). Führte eine gegen die Erbschaft angehobene Betreibung auf Pfandverwertung zu einem Pfandausfallschein, ist der betreibende Gläubiger gestützt auf dieses gegen die Erbschaft auszustellende Dokument berechtigt, binnen Monatsfrist seit Zustellung
ohne neues Einleitungsverfahren erneut gegen die Erbschaft vorzugehen (Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG; LAYDU MOLINARI, a.a.O., S. 222).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe aus den Angaben im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl nicht klar hervor, ob sich die Betreibung gegen die Erbschaft als solche oder gegen ihn und B.A.________ als Solidarschuldner richte. Die Bezeichnung unter der Rubrik "Schuldner" ("Unverteilte Erbschaft des E.A.________ sel.") deute zwar prima vista auf eine Betreibung der Erbschaft hin. Das Betreibungsbegehren enthalte aber die zusätzliche Rubrik "Erben", in welcher er und B.A.________ namentlich genannt worden seien. Ausserdem fehle die notwendige Angabe, an welchen Erben die Zustellung zu erfolgen habe. Ohne die Bekanntgabe des Erben, an welchen die Zustellung des Zahlungsbefehls zu erfolgen hat, sei und bleibe das Betreibungsbegehren unvollständig. Auch sei es widersprüchlich, dass zwar eine Erbschaft betrieben worden sein soll, der Zahlungsbefehl dann aber an beide Erben zugestellt worden sei, was zur Nichtigkeit der Betreibung führen müsse. Für komplette Verwirrung sorge dabei der Umstand, dass er in dem ihm mittels öffentlicher Publikation zugestellten Zahlungsbefehl als "Dritteigentümer" bezeichnet worden sei. Er wäre nur dann Dritteigentümer, wenn sich die Betreibung ausschliesslich gegen B.A.________ (und nicht
gegen den Nachlass) gerichtet hätte.

2.4.2. Der Erbschaftsgläubiger hat, wenn es sich um eine Erbschaftsschuld handelt und die Erben daher solidarisch haften, verschiedene Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Forderung. So kann er entweder nur einen einzigen, mehrere oder jeden der Miterben persönlich ins Recht fassen, oder aber - wie erwähnt - den Nachlass als solchen (TSCHUMY, a.a.O., S. 214; JEANNERET/STRUB, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG). Handelt es sich um eine Erbschaftsschuld, ist der Gläubiger somit - obschon er dies aufgrund von Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
und Art. 603 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB tun kann - nicht gezwungen, gegen die einzelnen Erben persönlich vorzugehen, sofern der Nachlass noch nicht geteilt ist. Der Gläubiger muss genau erklären, gegen wen er die Betreibung richtet, ob gegen die Erbschaft als solche oder gegen jeden (oder einzelne) Erben persönlich (BGE 146 III 106 E. 3.4.3; Urteil 5A 967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 5.1). Im Betreibungsbegehren, das sich gegen die Erbschaft im Sinn von Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG richtet, hat der Gläubiger nebst dieser (als Schuldnerin) den Vertreter der Erbschaft oder, falls ein solcher nicht bekannt ist, den Erben zu nennen, dem die Betreibungsurkunden zugestellt werden sollen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG i.V.m.
Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG; Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925, BGE 51 III 98, 122 III 328; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 16 Rz. 12; KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 37 zu Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG; SCHMID, a.a.O., N. 12 zu Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG; LAYDU MOLINARI, a.a.O., S. 182; SCHWARTZ, Die Bezeichnung der Parteien in den Betreibungsurkunden, BlSchK 1955 S. 16; RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 21 zu Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG; LORANDI, a.a.O., S. 1386; BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 320). Sollen die Erben hingegen persönlich betrieben werden, sind diese einzeln mit ihrem Namen zu bezeichnen, damit jedem von ihnen ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden kann (zit. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925; Art. 70 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
SchKG; KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 37 zu Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG).

2.4.3. Möchte der Gläubiger nach Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG vorgehen, sollte er die Betreibung am besten gegen die "Erbschaft", die "Erbmasse", den "Nachlass", die "Hinterlassenschaft" bzw. mit sonst einer deutlichen Bezeichnung verlangen, die keinen Zweifel darüber lässt, dass nicht die einzelnen Erben persönlich betrieben werden sollen (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N. 4 zu Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG; SCHMID, a.a.O., N. 12 zu Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG; SCHNEIDER, Die Betreibung einer Erbschaft, BlSchK 1958 S. 166). Richtet der Erbschaftsgläubiger sein Betreibungsbegehren stattdessen nur gegen "die Erben des X", so ist diese Bezeichnung ungenügend. Es kann damit die Erbschaft, es können aber auch die Erben persönlich gemeint sein (SCHNEIDER, a.a.O., S. 166; LAYDU MOLINARI, a.a.O., S. 181; DOTTA, La natura giuridica dei debiti della comunione ereditaria e le norme sulla responsabilità ad essi relative, 1948, S. 75). Solche Begehren sind daher vom Betreibungsamt zurückzuweisen und es ist eine genaue Erklärung darüber zu verlangen, ob die Erbschaft als solche oder nur einzelne Erben betrieben werden sollen (zit. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925).

2.4.4. Die Bezeichnung "Unverteilte Erbschaft des E.A.________ sel." ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, da sie mögliche Zweifel an der Absicht der Gläubigerin, die Erbschaft direkt nach Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG betreiben zu wollen, von vornherein ausschliesst. Vom Beschwerdeführer nicht erwähnt wird der im angefochtenen Entscheid festgestellte Umstand, dass die Bezeichnung "Unverteilte Erbschaft des E.A.________ sel." im Betreibungsbegehren handschriftlich in "Erbengemeinschaft des E.A.________ sel." abgeändert wurde. Dass er unter dieser auch im Zahlungsbefehl aufgeführten Bezeichnung etwas anderes als eine Betreibung der "Erbschaft" gemäss Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG verstanden hätte, wird vom Beschwerdeführer folglich nicht behauptet. Von wem die handschriftliche Korrektur ("Erbengemeinschaft" statt "unverteilte Erbschaft") stammt und wann diese vorgenommen wurde, ist aus dem Betreibungsbegehren nicht ersichtlich. Ohnehin ist die Schuldnerbezeichnung "Erbengemeinschaft des E.A.________ sel." auch objektiv betrachtet in dem Sinne zu interpretieren, dass die Erbschaft Betreibungssubjekt ist. Die Erbengemeinschaft ist gemäss Art. 602 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB die bei Vorhandensein mehrerer Erben von Gesetzes wegen infolge des Erbganges entstehende "Gemeinschaft
aller Rechte und Pflichten der Erbschaft". Wird im Betreibungsbegehren diese Gemeinschaft als Schuldnerin bezeichnet, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die betreibende Partei gemäss Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG vorgehen will, d.h. den Wunsch hat, die Erbschaft als solche und nicht jeden einzelnen Erben für sich zu betreiben (vgl. Obergericht Luzern [Schuldbetreibungs- und Konkurskommission], LGVE 1974 I Nr. 205; Obergericht des Kantons Thurgau [Rekurskommission], RBOG 1997 Nr. 9; a.M. PICHLER, Die Stellung des Willensvollstreckers in "nichterbrechtlichen" Zivilprozessen, 2011, S. 179 und SPINNER, a.a.O., S. 75). In der Lehre wird im Kontext von Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG die Erbengemeinschaft mit der "Erbschaft" denn auch häufig gleichgesetzt (vgl. etwa TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, § 82 Rz. 17; s. aber kritisch dazu: LORANDI, a.a.O., S. 1379 insbes. Fn. 12) und auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nicht immer zwischen den Begriffen "unverteilte Erbschaft" ("succession non partagée") und "Erbengemeinschaft" ("communauté héréditaire") unterschieden (vgl. Urteil 4A 634/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1, in: SZZP 2024 S. 357).

2.4.5. Unvollständige, unklare oder falsche Angaben zur betreibenden Gläubigerin oder zum betriebenen Schuldner können dazu führen, dass der Zahlungsbefehl nichtig ist - allerdings nur in denjenigen Fällen, in denen die mangelhafte Parteibezeichnung zur Irreführung geeignet war und die Beteiligten auch tatsächlich irregeführt wurden (BGE 120 III 11 E. 1b; 114 III 62 E. 1a). Der Schluss der Vorinstanz, der die Erbengemeinschaft als Schuldnerin bezeichnende Zahlungsbefehl leide an keinem Nichtigkeitsmangel, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine Nichtigkeit lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer im beanstandeten Zahlungsbefehl als "Dritteigentümer" des Pfandes bezeichnet wurde. Wohl ist es verfehlt, Erben, die das Eigentum am Pfandgegenstand erst mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession erworben haben, in einer gegen die unverteilte Erbschaft gerichteten Betreibung auf Pfandverwertung als Dritteigentümer zu betrachten. Denn in der Tat verträgt sich das nicht mit der Vorstellung des Gesetzes, wonach die Erbschaft unter Vorbehalt der in Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG aufgeführten drei Hinderungsgründe unabhängig von ihren Subjekten selbständig betrieben
werden kann. Entsprechend ist weiter richtig, dass es nicht notwendig gewesen wäre, den Zahlungsbefehl zusätzlich auch dem Beschwerdeführer zuzustellen (vgl. BGE 48 III 130 E. 1). Eine tatsächliche Irreführung ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. So lässt der Beschwerdeführer gleich selbst ausführen, dass sich die Betreibung auf Pfandverwertung ganz bestimmt nicht ausschliesslich gegen seinen Bruder und Miterben B.A.________ persönlich gerichtet habe und von einer Betreibung beider Erben persönlich konnte angesichts der im Zahlungsbefehl aufgeführten Schuldnerbezeichnung nach dem Gesagten ebenfalls nicht ausgegangen werden. Es bleibt deshalb dabei, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie es als nicht zweifelhaft erachtet hat, dass sich die Betreibung gegen den Nachlass als solchen gerichtet hat.

2.4.6. Es ist unbestritten, dass es die Gläubigerin vorliegend unterlassen hat, im Betreibungsbegehren den Erben zu bezeichnen, dem - mangels bestehender Erbschaftsvertretung - der Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Diese Wahl obliegt der betreibenden Partei und nicht dem Betreibungsamt (BGE 43 III 296 E. 1; JEANNERET/LEMBO, a.a.O., N. 20 zu Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG; LAYDU MOLINARI, a.a.O., S. 172). Die Angabe ist deshalb zentral, weil der Erbe, dem der Zahlungsbefehl zu Handen der Erbengemeinschaft zugestellt wurde, auch für die weitere Abwicklung der Betreibung als Vertreter der Erbschaft gilt (BGE 102 II 385; 91 III 13 S. 14 f.; LAYDU MOLINARI, a.a.O., S. 172 f. und S. 187 f.; ANGST/RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 11a zu Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG; LORANDI, a.a.O., S. 1387). Entsprechend hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl erst nach Angabe desjenigen Erben, der als Vertreter der Erbschaft zu behandeln ist, zu erlassen (zit. Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 16 vom 3. April 1925). Es trifft zu, dass das Betreibungsamt dem genannten Kreisschreiben in diesem Punkt nicht hinreichend nachgelebt hat.

2.4.7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass er aufgrund des ihm später mittels öffentlicher Publikation ebenfalls noch zugestellten Zahlungsbefehls selbst für den Fortgang der Betreibung als Vertreter der Erbschaft hätte betrachtet werden müssen und die Zustellung der weiteren Verfügungen und Mitteilungen an B.A.________ aus diesem Grund als für sich nicht verbindlich erachtet, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Zahlungsbefehl nicht als Vertreter der Erbschaft bezeichnet, ohne dass er sich dagegen mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hätte. Ausserdem war er nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz an keiner Adresse gemeldet und sein Wohnort war nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder und einzigen Miterben B.A.________ als Vertreter der Erbschaft für die weiteren Massnahmen betrachtet hat. Entsprechend konnten in der Betreibung Nr. yyy auch die dem Zahlungsbefehl folgenden weiteren Verfügungen und Mitteilungen jeweils rechtswirksam an B.A.________ zugestellt werden. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe in der
gegen die Erbschaft geführten Betreibung die Benachrichtigung über das Verwertungsbegehren im Sinne von Art. 120
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 120 - Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG und die Spezialanzeige im Sinne von Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG nicht rechtskonform zugestellt, deshalb zu Recht verworfen.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Bundesrecht weiter darin, dass sein Aufschubsgesuch vom Betreibungsamt und der Aufsichtsbehörde als verspätet erachtet wurde. Die Berufung auf irgendwelche "Faustregeln" zu gesetzlich nicht existenten zeitlichen Schranken sei absurd. Im konkreten Fall hätte das Betreibungsamt die Glaubhaftmachung der Aufschubsvoraussetzungen in wenigen Minuten prüfen können.

2.5.2. Das Gesetz nennt keinen spätesten Zeitpunkt vor der Versteigerung, bis zu welchem der Schuldner die ratenweise Tilgung der Schuld beantragen kann. Grundsätzlich kann bzw. muss das Gesuch spätestens bis zum Zeitpunkt, bevor die Verwertung vorgenommen wird, gestellt werden (Urteil 5A 25/2011 vom 18. April 2011 E. 4.1). Eine Verschiebung der ordnungsgemäss angekündigten Verwertungshandlung allein zufolge Hängigkeit eines Aufschubbegehrens kommt jedoch nicht infrage, ansonsten dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet würde. Das Gesuch ist so rechtzeitig vor der Verwertungshandlung zu stellen, dass das Betreibungsamt den Antrag des Schuldners (bzw. dessen Seriosität) umsichtig zu prüfen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Gläubigers die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen festzulegen in der Lage ist. Zudem muss der Schuldner dem Betreibungsamt die von diesem festgelegte erste Rate überwiesen haben. Erst danach kann das Betreibungsamt die Verwertung (um höchstens zwölf Monate) hinausschieben (BGE 121 III 197 E. 3). Bis zu welchem Zeitpunkt vor der Verwertungshandlung noch ein Aufschubsgesuch gestellt werden kann, lässt sich nicht abstrakt festlegen; vielmehr hängt die Antwort auf diese Frage von den
Umständen des Einzelfalls ab (Urteil 5A 302/2023 vom 30. August 2023 E. 2.4).

2.5.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt am 1. März 2024 um 00:32 eine E-Mail mit folgendem Wortlaut zugesandt: "Gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG bitte ich Sie um Aufschub der Verwertung und verpflichte mich zu monatlichen Ratenzahlungen. Die ersten zwei Ratenzahlungen erhalten Sie am 1. März 2024 in bar, um 8:00 Uhr morgens." Darauf antwortete ihm eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes mit E-Mail vom 1. März 2024 um 07:21 Uhr und teilte ihm mit, dass ein Aufschub nach Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gewährt werde. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen zu Recht geschützt. Denn nachdem das Betreibungsamt den per E-Mail gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Verwertung frühestens am Morgen des 1. März 2024 zur Kenntnis nehmen konnte und die Versteigerung am 1. März 2024 um 09.00 Uhr begann, erschien das vom Beschwerdeführer gestellte Aufschubsgesuch als missbräuchlich. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres beizupflichten, dass das Betreibungsamt darauf nicht mehr eingehen musste. Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten in der gegen die Erbschaft gerichteten Betreibung weder als Dritteigentümer des Grundpfandes noch
als Vertreter der Erbschaft zu betrachten ist, überhaupt zur (rechtzeitigen) Stellung eines Aufschubsgesuchs berechtigt gewesen wäre.

2.6.

2.6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, konnte die Verwertung am Morgen des 1. März 2024 nur durch gänzliche Zahlung abgewendet werden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat das Betreibungsamt eingeräumt, dass der Betrag von Fr. 95'000.--, den es vom Beschwerdeführer zu Beginn der Steigerung zur Abwendung der Verwertung verlangt hat, wohl zu hoch war. Die Vorinstanz hat aber angenommen, dass der vom Beschwerdeführer mitgeführte Betrag von Fr. 41'730.-- für die Abwendung der Steigerung jedenfalls nicht gereicht hat. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bei der Schätzung der Gesamtkosten auch die Räumungskosten mit eingerechnet habe, selbst wenn sich die Einrechnung der gesamten Räumungskosten nachträglich als unzulässig herausstellen sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei darin keine falsche behördliche Auskunft zu erblicken, da es sich eben um einen Schätzbetrag handle.

2.6.2. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich an seinem Standpunkt fest, dass das Betreibungsamt von einem zu begleichenden Gesamtbetrag in der Höhe von lediglich Fr. 38'907.-- hätte ausgehen dürfen. So seien die Kosten für die Liegenschaftsräumung von Fr. 24'000.-- vom Betreibungsamt unter Verletzung von Bundesrecht generiert worden. Das Betreibungsamt habe gar nicht erst geltend gemacht, es habe die Beteiligten nach der Anordnung der Massnahme unter Hinweis auf das ihnen zustehende Beschwerderecht informiert, wozu es aber gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
VZG verpflichtet gewesen wäre. Ohnehin könnten derartige Massnahmen nur angeordnet werden, wenn Gefahr in Verzug sei. Das Betreibungsamt habe sich bereits in einer E-Mail vom 15. November 2023 an die Vertreterin der Gläubigerin dahingehend geäussert, dass die Liegenschaft noch geräumt werden müsse. Zwischen dieser E-Mail vom 15. November 2023 und der anschliessenden Räumung Mitte Februar 2024 seien drei Monate vergangen. Von Dringlichkeit könne deshalb keine Rede sein.

2.6.3. Das Betreibungsamt ist grundsätzlich nicht berechtigt im Rahmen der Zwangsverwaltung Massnahmen zu ergreifen, welche über die in Art. 16 f
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 16 - 1 Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
1    Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
2    Die Verwaltung geht auch dann auf das Betreibungsamt über, wenn sie vom Schuldner vor der Pfändung vertraglich einem Dritten übertragen worden ist. Sie verbleibt beim Betreibungsamt auch während einer vorläufigen Einstellung der Betreibung (Rechtsstillstand, Nachlassstundung) und während eines dem Schuldner nach Artikel 123 SchKG (Art. 143a SchKG) erteilten Aufschubes.32
3    Die Verwaltung und Bewirtschaftung kann auf Verantwortung des Betreibungsamtes einem Dritten, die Bewirtschaftung auch dem Schuldner selbst übertragen werden. In letzterem Falle hat der Schuldner immerhin keine besondere Vergütung zu beanspruchen, sofern ihm nach Artikel 103 SchKG ein Teil der Früchte oder des Erlöses als Beitrag an seinen Unterhalt überlassen wird.
4    Sofern die Verwaltung nicht genügend Einnahmen verspricht, ist das Betreibungsamt berechtigt, von dem Gläubiger für die Auslagen Vorschuss zu verlangen (Art. 105 SchKG).
. VZG vorgesehenen Tätigkeiten hinausgehen. Erfordert die Verwaltung ausserordentliche Massnahmen ist Art. 18
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
VZG zu beachten. Ist keine Gefahr im Verzug, hat das Betreibungsamt die Zustimmung der Beteiligten einzuholen. Soweit dies nicht möglich ist bzw. keine Einigung gefunden wird, ersucht es die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung (Art. 18 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
VZG). Erfordert die Verwaltung aussergewöhnliche und umgehend zu treffende Massnahmen, so ordnet das Betreibungsamt Entsprechendes an und benachrichtigt die Beteiligten, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht (Art. 18 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
VZG; zum Ganzen: SCHLEGEL/ZOPFI, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, 2019, Rz. 266).

2.6.4. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen befand sich die Liegenschaft in einem vermüllten und desolaten Zustand. Die durchgeführten Räumungs- und Reinigungsarbeiten sind angesichts ihres Umfangs unbestrittenermassen als ausserordentliche Verwaltungsmassnahme anzusehen. Dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - vorliegend von einer nicht dringlichen Massnahme auszugehen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Betreibungsamt hat die Vertreterin der Gläubigerin und B.A.________, der nach dem Gesagten als Vertreter der Erbschaft betrachtet werden durfte, über die beabsichtigten Massnahmen vorgängig informiert. Die Vertreterin der Gläubigerin war offenkundig damit einverstanden und B.A.________ hat, was durch die vom Betreibungsamt im kantonalen Verfahren eingereichte E-Mail vom 1. Dezember 2023 belegt ist, dagegen ebenfalls keine Einwände erhoben. Inwiefern von vornherein klar sein soll, dass sämtliche Kosten für die Räumung und Reinigung der Liegenschaft vom Betreibungsamt in rechtswidriger Weise verursacht worden sind, ist damit weder dargetan noch ersichtlich. Damit aber kann auch der Auffassung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt hätte den von ihm am Steigerungstag zur Abwendung der
Verwertung mitgeführten Betrag von Fr. 41'730.-- zwingend akzeptieren müssen, nicht gefolgt werden.

3.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind nicht gegeben. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG setzt einen formellen Antrag voraus, der ausdrücklich zu stellen, zu begründen und zu belegen ist. Materiell hängt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere vom Nachweis der Bedürftigkeit ab. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A 57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7, nicht publiziert in: BGE 136 III 410). Kommt er seinen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Kontoauszüge bei der F.________ Bank Zürich betreffend sein Privat- und Sparkonto und einen Lohnausweis für das Jahr 2023 vorgelegt. Im Übrigen begnügt er sich mit der Behauptung, er sei seit längerer Zeit arbeitslos und bestreite seinen Lebensunterhalt aktuell durch Unterstützung von seiner Partnerin sowie weiteren Freunden und Bekannten. Gar
keine Angaben macht der Beschwerdeführer zu seinem an anderer Stelle in der Beschwerde noch erwähnten "persönlichen Krypto-Wallet". Der Beschwerdeführer hat damit seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht lückenlos aufgezeigt und belegt, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn, B.A.________, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt Region Solothurn und der C.________ AG mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss