Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 702/2010

Urteil vom 21. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler, Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, Ottostrasse 22, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus.

Gegenstand
Brandschaden-Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 29. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ war Eigentümer des Hotels H.________ in A.________, welches am 14. Februar 2009 teilweise abbrannte. Nach Durchführung von Abbruch- und Räumungsarbeiten und Ermittlung des Schadens teilte die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden X.________ mit Schadenabrechnung vom 19. Juni 2009 mit, sie leiste ihm eine Entschädigung von Fr. 3'515'576.95. Diesen Betrag errechnete sie wie folgt: Neuwert Fr. 4'636'200.-- abzüglich brauchbare Überreste gemäss Zusammenstellung Fr. 1'295'000.--, zuzüglich Nebenleistungen (Abbruch- und Räumungskosten sowie Bauleitung) von Fr. 174'376.95.

Gegen diese Mitteilung erhob X.________ am 10. Juli 2009 Einsprache und beantragte, der Schaden am Gebäude Hotel H.________ sei ohne Abzug von brauchbaren Überresten zu entschädigen. Eventualiter sei die definitive Festsetzung der Entschädigung aufzuschieben, bis weitere Abklärungen durch den Einsprecher abgeschlossen würden. Anschliessend sei die Bewertung der brauchbaren Überreste von einem unabhängigen Experten zu überprüfen und gestützt auf die Ergebnisse der Expertise neu festzusetzen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Frage, ob die Überreste brauchbar seien, könne nicht ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Brauchbarkeit entschieden werden. Die Verwertbarkeit der Überreste setze voraus, dass die entsprechenden Gebäudeteile bei einem Wiederaufbau ohne wesentliche Eingriffe in die Struktur verwendet werden könnten, was voraussetze, dass die einschlägigen baupolizeilichen Normen, wie feuerpolizeiliche Vorschriften, Vorschriften betr. Hygiene (Lebensmittelkontrolle etc.) eingehalten seien und nicht zuletzt, dass ein Wiederaufbau aufgrund des kommunalen Baugesetzes ohne zusätzliche Anpassungen an die bestehenden Normen erfolgen könne.

B.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 wies die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Einsprache im Grundsatz ab und ergänzte, im Rahmen der Schätzungstoleranz akzeptiere sie für die Bewertung der Überreste die von X.________ bzw. von Fachleuten eingebrachten Werte, nämlich Fr. 1'185'713.30, womit sich die Entschädigung gegenüber der Abrechnung vom 19. Juni 2009 um Fr. 109'286.70 erhöhte. Unbestritten sei jedoch, dass nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden sei und es sich mithin um einen Teilschaden handle. Für die Bewertung der Überreste sei alleine die objektive Verwertbarkeit massgebend. Die Bewertung erfolge ausschliesslich als materielle Beurteilung verbliebener Bausubstanz.

Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, mit Urteil vom 29. Juni 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. Juni 2010. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Brandschaden am Gebäude Hotel H.________ in A.________, mit einem Betrag von Fr. 4'636'200.--, entsprechend dem Neuwert, zu entschädigen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.

Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

D.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 21. Juni 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf das vormalige Gesetz vom 12. April 1970 über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (im Folgenden auch aGVG/GR) und dessen Ausführungsbestimmungen stützt. Er erging mithin in Anwendung von kantonalem öffentlichem Recht. Da kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vorliegt, steht dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

Der Beschwerdeführer hat einen (potentiellen) Rechtsanspruch auf Leistungen der Gebäudeversicherung. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

1.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Verhältnismässigkeit kantonalrechtlicher Anordnungen ausserhalb von Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 134 I 153 E. 4. 156 f.). Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG setzt voraus, dass die Beschwerde eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

1.4 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz; die Bezeichnung der Bewertung der Überreste als korrekt, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass die unter dem Titel "Bewertung brauchbarer Überreste gemäss Schätzung GVG" in der Schadenabrechnung vom 19. Juni 2009 aufgeführten Gebäudeteile noch stehen und bei einem Wiederaufbau grundsätzlich wiederverwendet werden könnten, noch dass die Bewertung der einzelnen Positionen bezüglich der reinen Wiederinstandstellungskosten aufgrund der Beschädigung durch den Brand richtig sei. Ebenso bestreitet er nicht, dass die entsprechenden Abzüge von der Entschädigung vorzunehmen wären, wenn die fraglichen Gebäudeteile effektiv ohne zusätzliche Anpassungen verwertet werden könnten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er die Anrechnung der Überreste jedoch insofern rügt, als diese eine - hier seiner Ansicht nach nicht gegebene - effektive, d.h. nicht bloss theoretische Verwertbarkeit der Überreste voraussetze. Es ergibt sich insofern, dass nicht die Sachverhaltsermittlung als solche, sondern die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes in Frage gestellt ist. Die Rügen werden deshalb im Rahmen der Subsumtion - soweit
notwendig - behandelt.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz verwertbare Überreste angerechnet habe, welche er teilweise abbrechen müsse, da diese (wie u.a. diverse Treppen) nicht mehr den aktuellen feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen würden, und indem sie nicht beachte, dass er grundsätzlich nicht beschädigte Fenster beim Wiederaufbau aufgrund heutiger Normen ersetzen müsse, habe sie gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

3.1 Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Danach muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (zum Ganzen BGE 123 I 1 E. 2b S. 3 f., mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung; vgl. ISABELLE HÄNER, Die Einwilligung der betroffenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten Staatshandlungen, ZBl 103/2002 S. 57). Das als allgemeiner Verfassungsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Legalitätsprinzip kann - wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip - zwar im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f. mit Hinweisen);
dessen Einhaltung bei der Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht indessen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 158; Urteil 2C 741/2009 vom 26. April 2010 E. 3.1).

3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden vom 12. April 1970 (aGVG/GR; in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000) erkannt, welche Kosten versichert seien und was von der Leistungspflicht ausgeschlossen sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird ein Gebäude zum Neuwert versichert (Art. 10 aGVG/GR) und die Versicherung deckt die Kosten, die dem Eigentümer für die Wiederherstellung des Gebäudes entstehen (Art. 28 aGVG/GR). Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind u.a. für die Wiederherstellung verwendbare Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR). Das angefochtene Urteil ist damit auf eine materiellrechtliche Grundlage abgestützt, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips ist daher nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht denn auch dazu - abgesehen von der Rüge, die Auslegung des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht sei willkürlich (vgl. dazu E. 4) - keine weiteren Ausführungen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung des Gebäudeversicherungsgesetzes durch die Vorinstanz. Er macht geltend, Gebäudeteile, welche abgebrochen werden müssten, um die noch stehenden Gebäudeteile an die heutigen Vorschriften anzupassen, würden zu Unrecht als verwertbare Substanz qualifiziert und von der Entschädigung in Abzug gebracht.

4.1 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

4.2 Wie bereits ausgeführt, sind nach Art. 10 aGVG/GR die Gebäude zum Neuwert versichert, wobei Art. 11 aGVG/GR - hier nicht relevante - Ausnahmen vorsieht. Nach Art. 15 der vormaligen Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2000 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (RAB aGVG/GR) entspricht der Neuwert dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die Gebäudeversicherungsanstalt einen Gebäudeschaden bei Wiederherstellung auf Grund der letzten Schätzung des Gebäudes nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung (Art. 28 Abs. 1 aGVG/GR). Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederherstellung übersteigen (Art. 28 Abs. 2 aGVG/GR). Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind u.a. für die Wiederherstellung verwendbare Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR). Die Regierung umschreibt den Begriff der Wiederherstellung (Art. 33 Abs. 2 aGVG/GR). Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden am Gebäude behoben sind (Art. 26 Abs. 1 RAB aGVG/GR). Das Gebäude ist nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt, wenn es für eine andere
Verwendung baulich wesentlich anders gestaltet ist (Art. 27 RAB aGVG/GR). Der Wiederaufbau hat in der Regel an der gleichen Stelle zu erfolgen (Art. 28 Abs. 1 RAB aGVG/GR).

4.3 Die Vorinstanz führte aus, ein beschädigtes Gebäude solle so wiederhergestellt werden können, dass der Gebäudeeigentümer nach dem versicherten Ereignis das gleiche Gebäude habe wie zuvor. Mehrkosten infolge von geänderten Bauvorschriften und behördlichen Auflagen seien nicht versichert. Ein Schaden, der einem Eigentümer durch die notwendige Anpassung an neue Vorschriften entstehe, könne nicht als durch das versicherte Ereignis ursächlich herbeigeführter Schaden qualifiziert werden. Es handle sich hierbei vielmehr um einen mittelbaren Schaden, der mit dem versicherten Ereignis in keinem kausalen Zusammenhang stehe, gewissermassen um einen Kollateralschaden. Sie schloss, die Entschädigung sei zwar an die Bauteuerung anzupassen, nicht aber an die Mehrkosten aufgrund der zwingend vorgeschriebenen Einhaltung allfälliger neuer gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und Anordnungen. Somit seien die noch verwertbaren Überreste nach ihrer Verwertbarkeit für den Wiederaufbau eines mit dem teilweise zerstörten Hotel gleichartigen Gebäudes zu bewerten.

4.4 Unbestritten ist vorliegend, dass durch das Brandereignis am versicherten Objekt kein Totalschaden entstand, sondern nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden geblieben und mithin bloss von einem (umfangreichen) Teilschaden auszugehen ist. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass die in der Schadenabrechnung der Beschwerdegegnerin als brauchbare Überreste aufgeführten Gebäudeteile bei einem Wiederaufbau - aus bautechnischer Sicht beurteilt - hätten wiederverwertet werden können und die diesbezüglichen Wiederinstandstellungskosten in der korrigierten Bewertung im Einspracheentscheid grundsätzlich richtig veranschlagt worden sind. Er nimmt jedoch den Standpunkt ein, dass - entgegen der Meinung der Vorinstanz - Gebäudeteile nur dann als objektiv verwertbar betrachtet werden könnten, wenn sie anlässlich der Wiederherstellung der Baute auch in rechtlicher Hinsicht wieder verwendet werden dürften. Verlangten demgegenüber - was vorliegend der Fall sei - neue baupolizeiliche Vorschriften eine Anpassung dieser Gebäudeteile, so müsse deren Restwert im Umfange dieser rechtlich indizierten Anpassungskosten (weiter) reduziert werden, was in willkürlicher Weise unterblieben sei. Nach Auskunft der Gemeinde A.________ werde der
Wiederaufbau unter Einbezug der noch bestehenden Gebäudeteile als wesentliche Erweiterung des restlichen Gebäudes behandelt mit der Konsequenz, dass auch die bestehenden Gebäudeteile energetisch saniert werden müssten, um die Bestimmungen des für die betreffende Planungszone vorgesehenen Minergiestandards 2009 zu erfüllen, was Kosten im Umfang von Fr. 455'000.-- zuzüglich Fr. 115'000.-- für die Lüftungstechnik nach sich ziehe. Hinzu kämen weitere u.a. feuer- und hygienepolizeilich bedingte Abänderungen der bestehenden Gebäudesubstanz sowie Anpassungen an die Anforderungen behindertengerechten Bauens (Treppen, WC-Anlagen), welche mit zusätzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 598'209.-- verbunden seien. Diese Anpassungskosten wögen den veranschlagten Wert der Überreste praktisch auf.

4.5 Der Beschwerdeführer macht mithin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR, wonach die für die Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind, willkürlich angewandt, indem sie lediglich auf die Verwertbarkeit dieser Teile in technischer Hinsicht abgestellt und unberücksichtigt gelassen hätten, ob (bzw. verbunden mit welchem finanziellen Anpassungsaufwand) sich diese Teile auch in rechtlicher Hinsicht wiederverwenden liessen. Welche dieser Auffassungen aus konzeptioneller Optik dem Wesen einer Neuwertversicherung im Sachversicherungsbereich besser entspricht (vgl. zu dieser auch im privaten Sachversicherungsbereich kontroversen Frage: HANS ROELLI/CARL JAEGER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. 2, Bern 1932, N. 96 zu Art. 63; ferner: Urteil 4A 141/2009 vom 7. September 2009 E. 11.4), bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung, zumal die Auslegung von kantonalem Recht zur Diskussion steht, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft. Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR sind "für die Wiederherstellung verwendbare Gebäudeteile" von der Leistungspflicht
ausgeschlossen. Das Gesetz präzisiert nicht, ob es sich dabei um die Wiederherstellung eines technischen oder eines funktional gleichen bzw. nach neuen rechtlichen Normen zulässigen Gebäudes handelt. Sind nach grammatikalischer Auslegung beide Betrachtungsweisen möglich, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eingenommene Haltung nicht als offensichtlich unhaltbar. Hinzu kommt, dass die Gebäudeversicherung eine pauschalierte Bemessungsmethode zur Anwendung brachte, welche nicht die einzelnen, konkreten Bauteile (wie Treppen, Fenster etc.) nach Massgabe ihrer Wiederverwendbarkeit wertmässig berücksichtigte und gewichtete. Ausgangspunkt der Berechnung der Entschädigung bildete der Neuwert des gesamten Gebäudes gemäss Schätzung (Art. 28 Abs. 1 aGVG/GR), welcher - als massgeblicher (prämienpflichtiger) Versicherungswert - vom Beschwerdeführer in seiner Höhe nicht in Frage gestellt wird. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin mit einer pauschalierten Berechnungsmethode anhand von Kubikmetergrössen zwischen brauchbaren und unbrauchbaren Gebäudeteilen unterschieden, wobei der zugrunde gelegte Kubikmeterpreis zugunsten des Versicherungsnehmers für die zerstörten Gebäudeteile erhöht und für die noch brauchbaren
Gebäudeteile reduziert wurde. Im Weiteren wurde bei der Schätzung der Überreste dem geschätzten Aufwand für die Instandstellungsarbeiten Rechnung getragen bzw. der entsprechende Restwert erneut erheblich reduziert. Die Arbeitsgattungen wurden nach Baukostenplan (gemäss Zürcher Baukostenindex) aufgeteilt und anhand der Zerstörung gewertet. Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insofern weiter entgegengekommen, als sie die von seinen Fachleuten eingebrachten Werte - im Rahmen der Schätzungstoleranz - akzeptiert hat, was im Einspracheentscheid zu einer nochmaligen Reduktion in der Bewertung der Überreste geführt hatte. Die Anwendung der Proportionalregel bei Teilschäden, d.h. die Schadensermittlung ausgehend vom Versicherungswert in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen zerstörter und intakter Bausubstanz, entspricht gängiger Praxis (vgl. ANDREAS RÜEGG, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 249 ff., N. 6.2.44 ff.). Auch sind pauschalierte Bemessungsansätze bei Teilschäden von der Rechtsprechung akzeptiert worden; dies gilt namentlich für die vorliegend angewandte Methode, welche auf einen durchschnittlichen Kubikmeterpreis abstellt, soweit dabei dem Umstand
Rechnung getragen wird, dass einzelne Gebäudeteile im Verhältnis zur gesamten Baute kostenmässig überdurchschnittlich ins Gewicht fallen können (Urteil 2P.482/1993 vom 20. Juni 1995 E. 5c, in: ZBl 98/1997 S. 31 ff.; vgl. auch Urteil 2C 578/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.2). Der Gebäudeversicherung steht in diesem Bereich naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu. Abweichungen von einer schematischen Berechnungsmethode sind erst dann geboten, wenn sich die Pauschalierung in ungerechtfertigter Weise zuungunsten des Versicherten auswirkt. Der Beschwerdeführer bringt wohl allgemein gehaltene Einwände gegen eine Berücksichtigung von in rechtlicher Hinsicht nicht (bzw. nicht ohne zusätzlichen Mehraufwand) wiederverwendbaren Gebäudeteilen vor; er legt jedoch nicht dar, inwieweit sich die pauschale Schadensberechnung durch die Beschwerdegegnerin konkret zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Sein Einwand, es müsse zusätzlich zum Aspekt der technischen Wiederverwendbarkeit der unversehrten Bauteile auch einem damit zusammenhängenden (neu-)rechtlich bedingten Mehraufwand beim Wiederaufbau Rechnung getragen werden, geht von der Prämisse aus, dass die streitige Schadenabrechnung den Restwert der brauchbaren Gebäudeteile allein nach Massgabe des
erstgenannten Kriteriums ausweist. Aufgrund der pauschalierten Berechnung unter Zugrundelegung von für den Beschwerdeführer günstigen Kubikmeterpreisen sowie der Gewährung zusätzlicher, grosszügiger Abzüge bei der Bewertung des Restwerts ist indessen davon auszugehen, dass damit rein faktisch auch ein rechtlich induzierter Mehraufwand in substantieller Weise abgegolten wurde. Von einer willkürlichen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR kann damit vorliegend nicht die Rede sein.

4.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auslegung der Vorinstanz dazu führe, dass Geschädigte, welche einen blossen Teilschaden erlitten hätten, gegenüber solchen mit Totalschaden in rechtsungleicher Weise benachteiligt würden, geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer bestreitet - wie erwähnt - nicht, dass wiederverwertbare Bausubstanz vorhanden ist; ebenso wenig nimmt er den Standpunkt ein, es liege ein Totalschaden vor. Wie dargestellt, entspricht es gängiger und unbestrittener Praxis, im Falle von Teilschäden nach der Proportionalregel vorzugehen und vom versicherten Neuwert, welcher im Falle eines Totalschadens bei einem Wiederaufbau als Versicherungsleistung (nebst allfälligen Nebenleistungen) auszurichten wäre, die bei der Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile von der Leistungspflicht auszuklammern. Würde auch in einem solchen Fall von der Gebäudeversicherung der volle Versicherungswert als versicherungsrelevanter Schaden anerkannt, würde dies im Ergebnis zu einer Überentschädigung des bloss teilweise Geschädigten führen. Es läge im Gegenteil bei Annahme identischer Schadenssummen sowohl im Falle von Teil- wie auch von Totalschäden eine mit Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV schwer zu vereinbarende gleiche Behandlung
ungleicher Situationen (Verstoss gegen das Differenzierungsgebot) vor. Insofern führt die Anwendung der Proportionalregel gerade dazu, dass sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden die Schadenssummen korrekt veranschlagt werden. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot liegt somit nicht vor.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
in Verbindung mit Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, wiewohl sie vorliegend durch einen mandatierten Rechtsanwalt vertreten war, keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 2C 741/2009 vom 26. April 2010 E. 5.3 mit Hinweis). Für die vom Beschwerdeführer beantragte Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids im Kosten- und Entschädigungspunkt (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Moser