Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 702/2020

Urteil vom 21. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
gesetzlich vertreten durch B.________,
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 4. Juni 2020 (ZVE.2019.41 / TR / rb).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 2015) ist die gemeinsame Tochter von C.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 1979). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.

A.b. Am 5./7. Februar 2016 schloss C.________ mit (der von ihrer Mutter vertretenen) A.________ eine Unterhaltsvereinbarung ab, wobei sich C.________ zur Bezahlung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags von Fr. 500.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis zur Volljährigkeit der Tochter verpflichtete. Gestützt darauf schrieb das Bezirksgericht Rheinfelden das zwischen den Parteien hängige Unterhaltsklageverfahren ab, genehmigte die Vereinbarung und erklärte sie zum Bestandteil des Dispositivs.

A.c. Mit Klage vom 26. April 2017 verlangte A.________ nach dem Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die Neufestsetzung des Unterhalts. Der Kindsvater beantragte die Abweisung der Klage, soweit ein höherer Unterhaltsbeitrag als der in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vorgesehene (Fr. 500.--) gefordert werde. Mit Widerklage verlangte er die Einräumung eines Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 17. September 2018 hielt das Bezirksgericht Rheinfelden die Unterhaltsbeiträge (Disp.-Ziff. 1.1), das Manko bei A.________ (Disp.-Ziff. 1.2), die Überweisung der Familienzulagen (Disp.-Ziff. 1.3-1.4), die Indexierung (Disp.-Ziff. 2) und die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten (Disp.-Ziff. 3) fest. Ferner regelte es den persönlichen Verkehr zwischen Kindsvater und Tochter (Disp.-Ziff. 4).

B.
Dagegen legte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge sowie die dazugehörigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse neu fest. Unstrittig kann mit den neuen Alimenten der Bedarf von A.________ nicht gedeckt werden.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 31. August 2020 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Unterhaltsbeiträge seien in Abänderung des Urteils des Obergerichts für die Zeit ab Mai 2017 bis Juli 2027 neu auf Fr. 750.-- (Barunterhalt) bzw. Fr. 2'900.-- (Betreuungsunterhalt) festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

C.b. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Demgegenüber hat C.________ (Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 12. April 2021 Stellung genommen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollständig abzuweisen. Ferner stellt auch er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Sie hat von der Möglichkeit, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.

C.c. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) entschieden hat. Streitig ist der Kindesunterhalt (Art. 276 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
. ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).

2.3. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass das Sachgericht in vielerlei Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4). Ermessensentscheide unterliegen lediglich der Rechtskontrolle. Ein Rechtsfehler bei der Ermessensausübung liegt vor und das Bundesgericht greift ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen; ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).

2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (vgl. BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin beschwert sich zunächst über die Beurteilung des Obergerichts, wonach für die Kindsmutter ab Januar 2021 ein Erwerbspensum von 50 % möglich und zumutbar sei.

3.1. Das Obergericht weist diesbezüglich darauf hin, es sei im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang dem hauptbetreuenden Elternteil wegen der Kinderbetreuung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, die 10/16-Regel gemäss BGE 115 II 6 einschlägig gewesen. Die 10/16-Regel sei unterdessen vom Bundesgericht geprüft bzw. geändert worden: Gemäss BGE 144 III 481 werde neu dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Altersjahres ein Vollerwerb zugemutet (a.a.O., E. 4.7.6). Dabei handle es sich um eine Richtlinie, von der in pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden könne. Eine erhöhte Betreuungslast könne sich etwa durch die Behinderung des Kindes ergeben (a.a.O., E. 4.7.9). Diese neue höchstrichterliche Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (Urteil 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2), was unter den Parteien grundsätzlich auch nicht strittig sei.
Das Obergericht führt weiter aus, die im März 2015 geborene Beschwerdeführerin besuche seit August 2019 den obligatorischen Kindergarten. Demgemäss sei der Kindsmutter die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum zumutbar, wobei ihr - angesichts der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt - eine grosszügige Übergangsfrist von sechs Monaten (bis Ende 2020) zu gewähren sei. Auf August 2027 (Eintritt der Beschwerdeführerin in die Oberstufe) werde die Kindsmutter ihr Pensum zunächst auf 80 % und auf März 2031 (Monat, in dem die Beschwerdeführerin ihren 16. Geburtstag feiern werde) auf 100 % zu erhöhen haben. Im Berufungsverfahren stelle sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es ihrer Mutter im angestammten Beruf als Kundendienstberaterin für PW kaum möglich sei, eine Teilzeitarbeit zu finden, bzw. es dort keine Teilzeitstellen in U.________ und Umgebung gebe, weshalb ihr erst ab März 2031 ein Einkommen aus einer 100 %-igen und damit eine Betreuungsunterhalt ausschliessende Erwerbstätigkeit anzurechnen sei. Allerdings handle es sich gemäss Obergericht dabei um eine Behauptung, die nicht nachvollziehbar sei und auch nicht ansatzweise bewiesen werde. Damit bleibe es bei der vorerwähnten Abstufung.
Dies zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Abweichung von den Richtlinien gemäss neuer Rechtsprechung anführe.
Was die Höhe des von der Kindsmutter in der angestammten Tätigkeit ("Verkaufskraft in der Motorfahrzeughandelsbranche") erzielbaren Einkommens anbelange, so das Obergericht weiter, habe das erstinstanzliche Gericht unter Hinweis auf den Lohnrechner des Bundes (Salarium) ausgeführt, dass von einem Bruttoeinkommen von Fr. 2'700.-- (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) bei einem Wochenpensum von 21 Stunden und einem Bruttoeinkommen von Fr. 5'250.-- bei einem vollen Pensum auszugehen sei. Diese Feststellungen würden als solche im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb diese Werte zu übernehmen seien. Demgegenüber würden die gestützt darauf ermittelten Nettoeinkommen etwas hoch erscheinen, würden sich diese doch auf 92.6 % bzw. 92.0 % des jeweiligen Bruttolohnes belaufen, was Sozialversicherungsbeiträgen von lediglich 7.5 % bzw. 8 % entspräche. Unter Berücksichtigung der Abzüge für die AHV, IV, EO und ALV (zusammen 6.225 %), für Nichtberufsunfälle, unter Umständen auch Krankentaggeldversicherung, vor allem aber der BVG-Prämie, sei für die Phase von Januar 2021 bis und mit Juli 2027 ein Abzug von insgesamt 10 % (der Jahreslohn von Fr. 32'400.-- [12 x Fr. 2'700.--] befinde sich noch in der Nähe des Koordinationsabzugs von Fr. 24'885.-
- [vgl. Art. 8
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
BVG]) und für die Zeit ab August 2027 ein solcher von 13 % vorzunehmen.
Nach dem Gesagten seien der Kindsmutter gemäss Obergericht folgende Nettoeinkommen anzurechnen:

- Fr. 2'430.-- (= Fr. 2'700.-- x 0.9) bei einer 50 %-Erwerbstätigkeit in der Zeit von Januar 2021 bis und mit Juli 2027
- Fr. 3'760.-- (= Fr. 2'700.-- : 5 x 8 x 0.87) bei einer 80 %-Erwerbstätigkeit in der Zeit von August 2027 bis Februar 2031
- Fr. 4'570.-- (= Fr. 5'250.-- x 0.87) bei voller Erwerbstätigkeit ab März 2031

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich beim Schulstufenmodell - wie das Obergericht richtig ausführe - lediglich um eine Leitlinie, von der in pflichtgemässer Ermessensausübung abgewichen werden könne, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es erforderlich, dass nebst dem Vorhandensein und der konkreten Greifbarkeit von Drittbetreuungsangeboten (darunter auch schulergänzende Angebote wie Mittagstisch etc.), welche eine Erwerbstätigkeit faktisch zuliessen, immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.; vgl. BGE 128 III 4 E. 4a; 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil 5A 129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.5.1 [ recte: E. 5.1.1]) gegeben sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihrer Mutter bereits ab Ende 2020 eine Erwerbstätigkeit von 50 % möglich und zumutbar sei. Das Obergericht rechne der Kindsmutter ab Januar 2021 ein Einkommen als Verkaufskraft in der Motorfahrzeughandelsbranche mit einem Pensum von 50 % an. Tatsächlich verfüge sie jedoch über eine in Deutschland absolvierte Ausbildung als "Kundendienstberaterin PW" oder, wie dieser Beruf heute auch bezeichnet werde, als "Serviceberaterin
PW", wobei sie hierfür auf die Website verweist. Sie sei also nicht im Verkauf tätig, sondern für die technische und administrative Betreuung von Fahrzeugen und Kunden zuständig gewesen. In diesem Bereich gebe es nachweislich kaum Teilzeitstellen, da die Kundenberater jeweils die Fahrzeuge am Morgen entgegennehmen müssten, diese den Tag durch betreuen und am Abend dem Kunden wieder übergeben würden. Denn die Übergabe der Informationen von Fahrzeugen in der Reparatur sei sehr umfangreich und zeitaufwändig, weshalb es aus betrieblichen Gründen notwendig sei, dass diejenige Angestellte, welche das Fahrzeug entgegennehme, dieses auch wieder dem Kunden zurückgebe. Die bisherigen Bemühungen der Kindsmutter, eine Teilzeitstelle zu finden, seien deshalb trotz regelmässiger Suchanstrengungen erfolglos geblieben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie seit mittlerweile sechs Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert sei, was eine sehr lange Zeit darstelle. Ausserdem seien die Aussichten, in der Automobilindustrie eine Stelle zu finden, aufgrund der Corona-Krise und des damit verbundenen massiven Umsatzeinbruches sehr schlecht. Zu berücksichtigen seien auch die Schulzeiten an ihrem Wohnort U.________.
Aktuell gehe die Beschwerdeführerin von 8.15 bis 11.45 Uhr und montags von 13.35 bis 15.05 Uhr in den Kindergarten. Kostenlose Betreuungsangebote über den Mittag existierten in ihrer Wohnsitzgemeinde nicht. Angesichts dieser Schul- bzw. Kindergartenzeiten erscheine es deshalb nicht möglich, dass die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen könne. Ins Gewicht falle ohnehin, dass es in der Gemeinde U.________ keine unentgeltlichen Betreuungsangebote gebe und deshalb zu befürchten sei, dass der Kindsmutter von einem allfälligen Einkommen nach Deckung der Fremdbetreuungskosten kaum mehr etwas bleibe. Hinzu komme schliesslich, dass der Kindsvater seinen Betreuungspflichten nicht immer nachkomme, was ihre tatsächlichen Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weiter einschränke. Der Beschwerdegegner habe mit seiner Weigerung, die Beschwerdeführerin gemäss der gerichtlichen Regelung zu betreuen, die Kindsmutter auch in die Situation gebracht, dass sie ihr BWL-Studium kurz vor dem Abschluss aus Zeitmangel habe abbrechen müssen. Hätte er seine Betreuungspflichten wahrgenommen, dann hätte sie ihr Studium abschliessen und damit ihre Aussichten, eine Stelle zu finden, deutlich verbessern können. Das Obergericht habe
diese konkreten Umstände nicht berücksichtigt und es zu Unrecht als tatsächlich möglich und zumutbar erachtet, dass die Kindsmutter bereits ab Januar 2021 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen könne. Die Würdigung aller relevanten Umstände liesse vielmehr nur den Schluss zu, dass die Voraussetzungen, um ihr ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen anzurechnen, nicht erfüllt seien und ihr deshalb erst ab August 2027, mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Oberstufe, ein solches angerechnet werden könne.

3.3. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis).

3.4.

3.4.1. Was die Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme der Erwerbstätigkeit anbelangt, legt das Obergericht gestützt auf das Schulstufenmodell nachvollziehbar dar, ab August 2019 (Eintritt der Beschwerdeführerin in den obligatorischen Kindergarten) sei ein Pensum von 50 %, ab August 2027 (Eintritt der Beschwerdeführerin in die Oberstufe) ein Pensum von 80 % und ab März 2031 (16. Geburtstag der Beschwerdeführerin) ein 100 %-Pensum zumutbar. Begründete Einwände, die für eine Abweichung von dieser Abstufung sprechen würden (bspw. erhöhter Betreuungsaufwand infolge mehrerer Kinder; vgl. hierzu BGE 144 III 481 E. 4.7.9), bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht erkennbar. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich im Übrigen nicht, dass die Zumutbarkeit dieser Erwerbspensen vor Obergericht streitig gewesen wäre.

3.4.2. Hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Möglichkeit der Erwerbsaufnahme trifft der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach als Kundendienstberaterin PW kaum Teilzeitstellen verfügbar seien, ins Leere. Diesen bereits im Berufungsverfahren eingebrachten Einwand hat das Obergericht als nicht ansatzweise bewiesen erachtet (vgl. E. 3.1). Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Insbesondere macht sie nicht geltend, ihre Behauptung im obergerichtlichen Verfahren belegt oder zumindest sachdienliche Hinweise hierzu vorgebracht zu haben. Vielmehr begnügt sie sich damit, vor Bundesgericht zu wiederholen, es gebe "nachweislich" kaum Teilzeitstellen in diesem Bereich. Diese pauschale Bemerkung genügt freilich nicht, um die obergerichtlichen Annahmen als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Bei den weiteren Tatsachenbehauptungen betreffend die Stelle als Kundendienstberaterin handelt es sich um Noven, zu deren Zulässigkeit die Beschwerdeführerin sich nicht äussert, weshalb sie unbeachtlich bleiben (vgl. E. 2.4). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der Kindsmutter eine Teilzeitarbeit zugemutet werde, die fehlende Anrechnung von Fremdbetreuungskosten.

4.1. Das Obergericht erwägt diesbezüglich, soweit die Beschwerdeführerin in der Berufung abweichend von der ersten Instanz Fremdbetreuungskosten von Fr. 50.-- geltend mache, fehle es an einer Begründung. Offensichtlich beziehe sich die Beschwerdeführerin auf ihre Klage. Dort werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Dienstagmittag und Freitag bei einer Tagesmutter verbringe. Zum Beweis sei eine "Bestätigung der Kinderbetreuungskosten 2016" ins Recht gelegt worden, die für das ganze Jahr ein Gesamttotal von Fr. 491.80 ausweise. Die erste Instanz habe diese Position im angefochtenen Entscheid nicht behandelt. Diesbezüglich, so das Obergericht, sei vorab klarzustellen, dass Kosten einer Fremdbetreuung nicht (im Sinne von Gewinnungskosten) in den Bedarf des hauptbetreuenden Elternteils gehörten, sondern zum Bedarf des Kindes zu zählen seien. Sodann verstehe sich von selbst, dass Fremdbetreuungskosten nichts in der Berechnung des Existenzminimums des unmündigen Kindes zu suchen hätten, solange der hauptbetreuende Elternteil sich - wie vorliegend die Mutter der Beschwerdeführerin - auf den Standpunkt stelle, er müsse wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, und deswegen Betreuungsunterhalt verlangt werde.
Damit seien im vorliegenden Fall keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.
Für die Zeit ab Januar 2021, ab welcher das Obergericht der Kindsmutter gemäss dem Schulstufenmodell die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zumutet, hält es fest, es liege dieser Rechtsprechung nicht die Überlegung zugrunde, dass bei Erreichen der jeweils nächsten Stufe die bisherige Betreuung des Kindes durch den Elternteil durch Fremdbetreuung abgelöst werden solle. Vielmehr werde vom betreuenden Elternteil erwartet, dass er in der Zeit, während der sich das Kind im Kindergarten bzw. in der Schule aufhalte (und deshalb keiner - kostenpflichtigen - Fremdbetreuung bedürfe) einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr müssten zumindest im Grundbedarf Fremdbetreuungskosten angerechnet werden. In Anbetracht der konkreten Schulzeiten in U.________ (aktuell 8.15 Uhr bis 11.45 Uhr und montags von 13.35 Uhr bis 15.05 Uhr) erscheine es "völlig unrealistisch", dass die Mutter ohne Fremdbetreuung der Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 144 III 481 diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur als zumutbar erscheine, soweit die Betreuung des Kindes in dieser Zeit sichergestellt sei. Gemäss Abklärungen der Mutter koste eine 100 %-Kinderbetreuung Fr. 2'500.--, wobei die Beschwerdeführerin hierfür auf die der Beschwerde beigelegten Tarife der Kindertagesstätte D.________ in U.________ verweist. Das Obergericht hätte konkret prüfen müssen, ob die Kindsmutter auf eine Fremdbetreuung angewiesen sei, wenn es ihr ab Januar 2021 ein Arbeitspensum von 50 % anrechne. Dies habe es jedoch unterlassen und damit Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO verletzt.

4.3. Der Beschwerdegegner wendet zum einen ein, die Tarife der Kindertagesstätte seien unter dem Gesichtspunkt von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig, zumal sie bereits beim Obergericht hätten eingereicht werden können. Zum anderen räumt er ein, es sei je nach Anstellung der Kindsmutter eine zusätzliche Betreuung der Tochter über Mittag und Nachmittag erforderlich. Es gebe in U.________ hierfür jedoch zahlreiche durch die Gemeinde finanzierte bzw. subventionierte Betreuungsangebote (Mittagstisch, Fahrdienst, Nachmittagsbetreuung).

4.4. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, stellt das Obergericht nirgends ausdrücklich fest, dass es der Mutter tatsächlich möglich sei, das ihr zugemutete Arbeitspensum von 50 % während der Zeiten zu erfüllen, in denen die Beschwerdeführerin sich in der Schule befindet und insofern betreut wird (vgl. hierzu BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift behaupteten Zeiten (8.15 Uhr bis 11.45 Uhr und montags von 13.35 Uhr bis 15.05 Uhr) liegt dies auch nicht geradezu auf der Hand. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Kindesunterhalt gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; Urteile 5A 404/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4; 5A 813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2). Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 128 III 411 E. 3.2.1). Die Pflicht der Behörde,
den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 mit Hinweis). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile 5A 1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; 5A 400/2018 vom 28. August 2018 E. 4.3.1).
Aufgrund der ihm bekannten Ausgangslage und der strengen Untersuchungsmaxime wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Kindergarten-/Schulzeiten die der Mutter zugemutete Erwerbstätigkeit zulassen, ohne dass diese auf Drittbetreuungsangebote oder einen Mittagstisch angewiesen ist (vgl. hierzu BGE 144 III 481 E. 4.7.8). Wäre es dabei zum Schluss gekommen, dass die Mutter die Beschwerdeführerin berufsbedingt über den Mittag nicht betreuen könnte, hätte es die Frage der im Bedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Fremdbetreuungskosten klären müssen. Die unterlassene Prüfung des rechtswesentlichen Sachverhalts von Amtes wegen beruht damit auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Insofern erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als begründet. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts, da es sich um reine Behauptungen handelt. Die Sache ist an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt betreffend die Kindergarten-/Schulzeiten und allfällige Fremdbetreuungskosten neu abklärt und vervollständigt.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass ihrer Mutter keine Auslagen für ein Fahrzeug zugestanden wurden.

5.1. Vor Obergericht hatte sie geltend gemacht, die Mutter könne mit einem Kleinkind ihre Angelegenheiten nicht immer mit dem Fahrrad oder den ÖV erledigen und sei im Winter zudem sehr anfällig für Grippe; zudem sei sie auch für die Stellensuche auf ein Auto angewiesen; die Beschwerdeführerin schwimme ferner sehr gerne und fahre auch gerne Ski; für die Ausübung solcher Hobbys sei es bedeutend einfacher, wenn die Mutter über ein Auto verfüge. Das Obergericht erachtete diese Rüge als verfehlt, da bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Kosten für Mobilität gestützt auf Ziff. II.4 lit. d der Richtlinien der obergerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG (KKS.2005.7) grundsätzlich nur als Berufsauslagen (Arbeitswegkosten) zu berücksichtigen seien. Es rechnete der Kindsmutter in der Folge lediglich Fr. 100.-- pro Monat für die Benützung des öffentlichen Verkehrs an.

5.2. Vor Bundesgericht begründet die Beschwerdeführerin die Anrechnung der Fahrzeugkosten in Höhe von monatlich Fr. 500.-- mit der Stellensuche und der späteren Erwerbstätigkeit, welche die Mutter, nachdem die Stellensuche in U.________ gescheitert sei, ausserhalb des Umkreises U.________ werde aufnehmen müssen. Dabei handelt es sich jedoch um reine Behauptungen, die im vom Obergericht festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden. Inwiefern das Obergericht mit seiner Beurteilung der Mobilitätskosten Recht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist damit unbegründet.

6.
Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die Weigerung des Obergerichts, bei der Unterhaltsberechnung in das Existenzminimum des Beschwerdegegners einzugreifen, und plädiert in dieser Hinsicht, namentlich aus Gleichbehandlungsgründen der Elternteile, für die Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts.

6.1. Das Obergericht erwog hierzu, abgesehen davon, dass dem Kindsvater bei dem von der Beschwerdeführerin in einer ersten Phase verlangten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'650.-- (davon Fr. 2'900.-- Betreuungsunterhalt) auch mit einem wie von ihr in der Berufung behaupteten höheren Einkommen des Kindsvaters von Fr. 4'900.-- nur gerade ein Betrag von Fr. 1'250.-- verbliebe, sei das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht der Ort, um die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht in das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners eingegriffen werden dürfe, in Frage zu stellen.
Gestützt auf die Unterhaltsberechnung des Obergerichts, welche dem Kindsvater das Existenzminimum belässt, ergibt sich bei der Beschwerdeführerin ein Manko von Fr. 2'325.-- (Mai 2017 bis 18. April 2018), Fr. 1'747.-- (August 2019 bis Oktober 2019) und Fr. 1'957.-- (November 2019 bis Dezember 2020).

6.2. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 132 III 770 E. 4; 127 II 289 E. 3a mit Hinweisen).

6.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufwirft, hat das Bundesgericht das letzte Mal in BGE 135 III 66 ausführlich die Frage, ob bei Mangelfällen das Manko auf den Unterhaltsgläubiger und -schuldner zu verteilen sei, in grundsätzlicher Weise diskutiert, dies aber weiterhin verworfen. Hinsichtlich der Frage der Geschlechterdiskriminierung führte das Bundesgericht aus, Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV stehe nicht im Vordergrund, da die Ehegatten von der Verteilung eines Mankos nicht in ihrer Funktion als Mann und Frau, sondern als unterhaltsverpflichteter und unterhaltsberechtigter Ehepartner betroffen seien; die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Trennung und damit die "Rolle" als berechtigter oder verpflichteter Teil ergebe sich bei den Ehegatten aus der gemeinsam gewählten Aufgabenteilung, während sie im Verhältnis zu den Kindern naturgemäss vorgegeben sei (BGE 135 III 66 E. 5). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das System der Mankoteilung würde zwar einem richtigen Verständnis der familienrechtlichen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht entsprechen, ein Systemwechsel in der praktischen Handhabung würde aber auf zwei Ebenen zu Schwierigkeiten führen; zum einen beim Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden für die allseitige
Deckung des verteilten Mankos, zum anderen im Stadium der Zwangsvollstreckung für den Fall des teilweisen oder vollständigen Ausbleibens der Unterhaltsbeiträge. Das Bundesgericht verneinte schliesslich die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, es wäre am Gesetzgeber, hier eine Lösung zu schaffen (vgl. BGE 135 III 66 E. 10).
Der Gesetzgeber hat diese Frage anlässlich der Revision des Kindesunterhaltsrechts aufgegriffen, aber schliesslich bewusst von einer Mankoteilung abgesehen unter anderem mit der Begründung, zur Verbesserung der Situation des unterhaltsberechtigten Elternteils müsste das Sozialhilferecht, das nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern der Kantone falle, revidiert werden (vgl. Erläuternder Bericht vom 11. Juli 2012 zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7], S. 24 ff.; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 S. 543 ff. und S. 560 f.; vgl. auch BGE 144 III 502 E. 6.4).

6.4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse gegen das in der BV, aber auch in der EMRK, in den UNO-Pakten I und II sowie im CEDAW (Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [SR 0.108]) verankerte Gleichbehandlungsgebot. Mit der besagten Rechtsprechungspraxis würden überwiegend Frauen benachteiligt und damit indirekt diskriminiert. Dieser Umstand lasse sich durch fehlende Bundeskompetenzen und einen erhöhten Verwaltungsaufwand in der Sozialhilfe nicht rechtfertigen.
Mit diesen Überlegungen nennt die Beschwerdeführerin keine Gründe, welche das Bundesgericht zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnten (vgl. E. 6.2). Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in Argumenten, welche vom Bundesgericht bereits im genannten Leitentscheid eingehend behandelt wurden (namentlich die Gleichbehandlung der Eltern; vgl. E. 6.3). Insoweit bleibt die Beschwerde in diesem Punkt ohne Erfolg.

7.

7.1. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.3. Die Beschwerdeführerin erwähnt, der Beschwerdegegner sei infolge der Unterhaltspflicht gehalten, einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Beschwerdegegner sei dazu jedoch offensichtlich nicht in der Lage, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einen Anspruch auf Bevorschussung von Prozesskosten hätte geltend machen wollen, wäre auf dieses Gesuch nicht einzutreten, zumal der fragliche Anspruch im materiellen Zivilrecht (als Teil der elterlichen Unterhaltspflicht; Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB) begründet ist bzw. vor demjenigen Gericht geltend gemacht werden muss, das im Rahmen des Unterhaltsprozesses für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist. Ein Gesuch um Bevorschussung von Prozesskosten kann nicht im Kleid eines Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGG) gestellt werden, zumal ein entsprechendes Gesuch nicht den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens betrifft (vgl. hierzu Urteil 5A 362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners offenkundig, weshalb ein entsprechendes Gesuch erfolglos geblieben wäre. Entsprechend ist - subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht - der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen (Urteile 5A 362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4; vgl. zur Rechtslage in eherechtlichen Prozessen BGE 142 III 36 E. 2.3).

7.4. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wobei die Voraussetzungen für deren Gewährung gegeben sind. Die entsprechenden Gesuche sind gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, und es sind den Parteien ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände beizugeben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihre jeweiligen Anteile an den Gerichtskosten sind vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und die Rechtsvertreter sind aus dieser angemessen zu entschädigen. Die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Leistung einer (aufgrund des nur teilweisen Obsiegens reduzierten) Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Ob diese einbringlich sein wird, ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse indessen ungewiss. Deshalb ist auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Parteien haben der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Clemens Wymann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Rosa Renftle als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdegegner zu Fr. 1'000.-- auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

4.1. Rechtsanwalt Clemens Wymann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

4.2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Rosa Renftle wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller