Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.215 Nebenverfahren: RP.2021.64

Entscheid vom 21. April 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG)

Sachverhalt:

A. A1. alias A. reiste am Freitag, 25. Juni 2021, bei Z. in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei St. Gallen nahm ihn gestützt auf eine «Interpol Red Notice» der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) fest (act. 4.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 26. Juni 2021 gegen A. provisorisch Auslieferungshaft an zum Vollzug eines kosovarischen Strafurteils wegen versuchten und vollendeten Mordes (act. 4.1, 4.2; Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten, act. 4.4A). Am 26. Juni 2021 fand die Hafteinvernahme statt (act. 4.3). Das BJ erliess am 28. Juni 2021 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4A).

B. Die Republik Kosovo stellte am 29. Juni 2021 formell das Auslieferungsgesuch für A., unter Beilage seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Prizren vom 10. April 2006 und der Feststellung der kosovarischen Strafvollzugsbehörden betreffend seine Strafverbüssung. Er sei im Jahr 2016 von einem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt zurückgekehrt (act. 4.6).

Rechtsanwalt Andreas Fäh reichte am 9. Juli 2021 seine Vollmacht ein (act. 4.7).

Am 14. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Einvernahme zur Auslieferung mit A. durch (act. 4.8). A. bestätigte, die gesuchte Person zu sein. Er hielt am ordentlichen Auslieferungsverfahren fest und verzichtete nicht auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips.

Am 11. August 2021 reichte Rechtsanwalt Andreas Fäh die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.11). Er beantragte im Wesentlichen, von einer Auslieferung sei abzusehen.

C. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 2. September 2021 (act. 4.14) die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo.

D. Dagegen gelangte A. am 6. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt:

1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz BJ vom 2. September 2021 sei aufzuheben;

2. Von einer Auslieferung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zwecks Verbüssung der verbleibenden Freiheitsstrafe sei abzusehen;

3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen;

4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in seinen Wohnsitzstaat Deutschland zu Handen der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die Republik Kosovo sei anzuweisen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen;

5. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Kroatien in sein Heimatland zu Handen der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die Republik Kosovo sei anzuweisen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen;

6. Subeventualiter seien die Schweizer Behörden zur Einholung der folgenden Garantien der Republik Kosovo zu verpflichten;

– dass der Beschwerdeführer im kosovarischen Strafvollzug nicht in seiner physischen und psychischen Integrität verletzt wird;

– dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen wie Physiotherapie, Medikation gegen Diabetes und ärztlichen Untersuchungen aufgrund kardialer Leiden erhält;

– dass die diplomatische Vertretung der Schweiz die Haftbedingungen des Beschwerdeführers jederzeit überprüfen kann;

– dass der Beschwerdeführer nicht im Dubrava Gefängnis inhaftiert wird;

– dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie gewährt wird.

7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten zu gewähren;

8. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden Behörde.

E. Die Beschwerdekammer zeigte dem BJ am 8. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde an, vorab per Fax (act. 2), und lud das Amt gleichentags mit separatem Schreiben zur Beschwerdeantwort ein (act. 3).

Am 12. Oktober 2021 ersuchte das BJ das Justizministerium der Republik Kosovo per E-Mail um Abgabe der «üblichen Garantien» (usual guarantees; act. 4.16). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 sicherte die Republik Kosovo zusammengefasst zu, (lit. a) Gegenrecht zu gewähren, (lit. b) gemäss EMRK die körperliche und geistige Integrität zu achten, (lit. c) die Strafe EMRK-konform zu vollziehen, (lit. d) das Spezialitätsprinzip zu achten, (lit. e und f) Schweizer Behörden den Ort des Strafvollzugs mitzuteilen und ihnen den jederzeitigen Besuch zu ermöglichen sowie (lit. g und h) Besuche des Anwaltes und der Familie zu ermöglichen.

Das BJ reichte am 18. Oktober 2021 die Beschwerdeantwort ein (act. 4). Das Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es führt zur Abgabe von diplomatischen Garantien aus, solche im Auslieferungsverkehr mit Kosovo nicht systematisch zu verlangen. Sie würden gegebenenfalls im Einzelfall einverlangt, namentlich wenn die verfolgte Person zu einer besonders gefährdeten Gruppe zähle oder wenn andere besondere Gründe geltend gemacht worden seien. Vorliegend seien Garantien nicht erforderlich: Eine ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte habe der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Seine Beschwerde enthalte dazu keine weiteren Argumente, weshalb an dieser Einschätzung festzuhalten sei. Das BJ habe dennoch gewisse Garantien im üblichen Rahmen eingefordert.

F. A. hielt in der Beschwerdereplik vom 25. November 2021 daran fest, Garantien zu verlangen (act. 8). Er habe zudem in Kroatien beantragt, die Strafe dort verbüssen zu können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei daher bis zum Entscheid über das Gesuch um Vollzug in Kroatien zu sistieren.

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Im Auslieferungsverkehr sind auch die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. auch Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 273).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke - 1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
1    Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
2    Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Das BJ hat im Auslieferungsentscheid vom 2. September 2021 geprüft, ob die Auslieferungsvoraussetzungen (namentlich ein auslieferungsfähiges Delikt, beidseitige Strafbarkeit, keine Verjährung) vorliegen und dies bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Entsprechende Auslieferungshindernisse wären auch nicht ersichtlich.

3.2 Der Beschwerdeführer berichtet, er habe sich bei der Arbeit im Gefängnis Dubrava die Beine gebrochen. Er habe keine angemessene medizinische Versorgung erhalten, die notwendigen zwei Operationen habe er selbst bezahlen müssen. Sein Bruder habe dafür das Operationsmaterial (Schrauben/Platten) aus der Schweiz bringen müssen. Er könne heute noch seine Knie nicht mehr richtig beugen und dadurch weder in die Hocke gehen noch knien. Die Stehtoiletten im Gefängnis würden ihm keinen Toilettengang unter würdigen hygienischen Bedingungen erlauben. Ihm seien zudem aufgrund eines Herzinfarktes zwei Stents eingesetzt worden. Er sei auf regelmässige kardiologische Untersuchungen angewiesen. Er benötige überdies wegen Diabetes täglich Medikamente. Die Auslieferung komme daher aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. Das BJ habe sich mit diesen Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt. Im Gefängnis Dubrava sei er nur nach Zahlung einer hohen Geldsumme weg vom Pavillon 3 verlegt worden. Der Bericht des Antifolterkomitees des Europarates bestätige, dass er zum Bewohnen durch Menschen nicht geeignet sei. Korruption sei im Gefängnis Dubrava verbreitet und der Alltag gefährlich. Seine Reststrafe dort zu verbüssen, würde gegen seine Menschenrechte verstossen.

3.3 Das BJ führt im Auslieferungsentscheid aus, aufgrund der bisherigen Erfahrungen lägen keine Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einen Strafvollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG fallen könnte. Dem BJ seien keine entsprechenden Beanstandungen aus früheren Auslieferungsverfahren bekannt. Es sei dabei nie zu stichhaltigen Rügen der ausgelieferten Personen gekommen, wonach die Republik Kosovo z.B. das Spezialitätsprinzip nicht eingehalten oder Menschenrechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer werde ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorgeworfen und er gehöre auch keiner im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Personengruppe an (act. 4.14 S. 5).

Das BJ ergänzt in der Beschwerdeantwort (act. 4), das Amt verlange im Auslieferungsverkehr mit dem Kosovo nicht systematisch diplomatische Garantien. Diese würden gegebenenfalls verlangt, falls die verfolgte Person zu einer gefährdeten Gruppe gehöre oder wenn andere besondere Gründe geltend gemacht würden. Im vorliegenden Fall erachte das BJ Garantien nicht als erforderlich. Eine objektiv und ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte habe der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Weil der Beschwerdeführer nun aber explizit gewisse Garantien gefordert hat, habe das BJ diese im üblichen Rahmen eingefordert. Die bisherige Erfahrung im Auslieferungsverkehr habe dem BJ gezeigt, dass kein Grund bestehe, an ihrer Einhaltung durch die Republik Kosovo zu zweifeln.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt spezifisch, vor Bezirksgericht seien ihm die minimalsten Verfahrensgarantien verwehrt geblieben. So sei der zuständige Richter mit der Familie des Getöteten verwandt gewesen. Der Neffe des Getöteten sei Polizist und im Vorfeld des Delikts beteiligt. Wichtige Beweise seien unberücksichtigt geblieben. Er habe dies beim obersten Gerichtshof der Republik Kosovo gerügt, jedoch sei sein Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK) verletzt worden.

Der Beschwerdeführer schildert nichts, was einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Verfahrensrechte der EMRK gleichkäme (EGMR i.S. Soering v. UK vom 7. Juli 1989, No 14038/88, Ziff. 113; EGMR i.S. Othman [Abu Qattada] v. UK vom 17. Januar 2012, No 8139/09, Ziff. 233, 258–262). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte gegen das erstinstanzliche Urteil den obersten Gerichtshof der Republik Kosovo anrufen und seine Sache vorbringen. Dass er damit keinen Erfolg hatte, setzt kein Auslieferungshindernis.

3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Unionsbürger zu sein und in Deutschland zu wohnen. Es könne nicht angehen, dass trotz Kenntnis der für ihn menschenrechtsgefährdenden Situation weder Kroatien noch Deutschland formell angefragt worden seien, die Strafe stellvertretend für die Republik Kosovo zu vollziehen.

Gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 94 Grundsatz - 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
1    Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss;
b  Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und
c  die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.
2    Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.
3    ...151
4    Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c).

Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem bestimmten Staat vollziehen zu lassen. Vorliegend fehlt es schon an einem Ersuchen der Republik Kosovo, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Dass der Beschwerdeführer von Kroatien ein Strafvollzugsersuchen erwirken möchte, rechtfertigt nicht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Beschwerdeführer hat sodann zur Schweiz auch keine besonders engen Beziehungen, wohnt er doch in Deutschland. Seine Rüge geht damit in mehrfacher Hinsicht fehl.

3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm und seiner Familie drohe zu Lebzeiten jederzeit die Blutrache der gesamten weitgefassten männlichen Familie des Getöteten. Er schwebe daher im Kosovo in höchster Gefahr. Er müsse deshalb zur Gruppe der im Kosovo gefährdeten Personen gezählt werden, weshalb die Auslieferung zu versagen sei.

Der Beschwerdeführer bringt damit vor, wegen seines Mordes und Mordversuchs drohe ihm Blutrache, weshalb er nicht ausgeliefert werden dürfe. Der Beschwerdeführer hat seine Situation selbst geschaffen. Der Beschwerdeführer steht unter dieser Drohung, ob er sich nun in der Schweiz, Deutschland oder Kosovo aufhält. Die Schweiz hat sein Leben im Auslieferungsverfahren zu schützen und die Republik Kosovo im Strafvollzug, was letztere in den Jahren vor seiner Flucht bereits getan hatte. Auch diese Rüge steht einer Auslieferung nicht entgegen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, eine allfällige Auslieferung dürfe nur unter annahmebedürftigen Auflagen gemäss Art. 80p
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG erfolgen.

4.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 37 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).

4.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 S. 328 E. 4e; 125 II 356 S. 364 E. 8a; 123 II 161 S. 167 E. 6b; 123 II 511 S. 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014 E. 1.5; Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG N. 10; Zimmermann, a.a.O., N. 681–693).

4.3 Nach Art. 80p Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG können die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (dazu Zimmermann, a.a.O., N. 654).

Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Europarates und ist auch keinem hier massgeblichen Menschenrechtsinstrument beigetreten (namentlich nicht dem UNO-Pakt II, SR 0.103.2, oder dem UN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105). Gestützt auf ein Abkommen vom 23. August 2004 zwischen dem Europarat und der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) unternahm das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter im Jahr 2007 einen Besuch und führte seine Tätigkeit auf gleicher Grundlage auch nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo weiter (Besuche in den Jahren 2010, 2015, 2020). Das Komitee wurde geschaffen durch das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106).

4.4 Die Praxis des Bundesstrafgerichts hat Auslieferungen an die Republik Kosovo regelmässig (nur) unter Garantien zugelassen und zwar sowohl Auslieferungen

· zum Strafvollzug – Entscheide RR.2020.104 vom 19. Juni 2020; RR.2019.299_338 vom 12. Februar 2020; RR.2019.168 vom 22. August 2019; RR.2017.336 vom 15. Februar 2018; RR.2016.37 vom 11. Mai 2016; RR.2016.38 vom 10. Mai 2016; RR.2012.198 vom 16. Januar 2013; RR.2012.118 vom 11. September 2012; RR.2012.56 vom 8. Juni 2012;

· wie auch zur Strafuntersuchung – Entscheide RR.2019.40 vom 4. April 2019; RR.2010.233/254 vom 4. April 2011.

Der Entscheid RR.2015.298 schützte eine Auslieferung ohne Garantien zum Strafvollzug wegen versuchten Mordes. Ausschlaggebend war ein Bericht des EDA vom 23. April 2015 (dortige E. 3.3.1), wonach beim Strafvollzug in der Republik Kosovo keine Verletzungen von Grundrechten festgestellt wurden (vgl. demgegenüber den damaligen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23 zum Besuch vom 15. bis 22. April 2015).

Soweit gegen obige Entscheide Beschwerde erhoben wurde, trat das Bundesgericht darauf nicht ein (Urteile 1C_388/2020 vom 13. Juli 2020 zu RR.2020.104; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 zu RR.2019.168; 1C_211/2019 vom 23. April 2019 zu RR.2019.40; 1C_113/2020 vom 10. März 2020 zu RR.2019.299/338; 1C_99/2018 vom 27. März 2018 zu RR.2017.336; 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.278; 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.264; 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 zu RR.2016.37; 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 zu RR.2016.38; 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 zu RR.2015.298; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 zu RR.2010.233/254).

4.5

4.5.1 Seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 3.3 f. ist das Beobachtungsmandat der EULEX bis 14. Juni 2023 verlängert worden. Es gibt einen neuen Bericht zu einem Besuch des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23). Im Rahmen des Beitrittsprozesses zur EU erschien am 19. Oktober 2021 der «Kosovo 2021 Report» der Europäischen Kommission (SWD (2021) 292 final/2). Zum Gefängnissystem hielt der Kosovo 2021 Report fest, die Republik Kosovo beachte im Allgemeinen weiterhin die «UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners», wie auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (European Prison Rules). Besuche des Nationalen Präventionsmechanismus der Republik Kosovo zur Verhütung von Folter und Misshandlung (NPM) zeigten weder Beschwerden von Gefangenen über die Behandlung noch eine Überbelegung. Gemäss NPM sei die Gesundheitsversorgung angemessen. Die Behörden sollten Anstrengungen unternehmen, Beschäftigungen der Gefangen ausserhalb der Zellen so weit wie möglich zu fördern (S. 29 f.).

4.5.2 Beim Besuch vom 15. bis 22. April 2015 des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter war ein Schwerpunkt die Situation von Personen in Polizeigewahrsam sowie in Gefängnissen (Bericht vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23, S. 4–6). In den Gefängnissen hatte sich die Behandlung der Gefangenen wesentlich verbessert, wobei es auch durch medizinische Berichte gestützte Hinweise auf Misshandlungen gab. Im grössten Gefängnis (Dubrava) hatte der Kampf gegen die Korruption jedoch eher Rück- als Fortschritte verzeichnet (S. 17, 19–21). Der Zustand der Zellen war in den verschiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich (S. 16, 21 f.). Deren Zustand war in der Anstalt Pejë/Pe generell ungenügend («poor») und überbelegt (S. 22 f. Absatz 41). Das Komitee empfahl, die Anstalt Pejë/Pe sobald wie möglich zu schliessen.

4.5.3 Beim Besuch vom 6. bis 16. Oktober 2020 ging es dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter ebenfalls um die Verhältnisse in den Strafvollzugsanstalten (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23, S. 28–43). Überbelegung war nun kein allgemeines Problem mehr (S. 29). Der Zustand der Zellen und Gebäude war mit Ausnahme von Dubrava im Allgemeinen gut oder akzeptabel, in der neu eröffneten Anstalt Prishtinë/Priština wegen der schlechten Bausubstanz verbesserungswürdig. Wie bereits schon im Jahr 2015 gab es von der Mehrheit der Gefangenen keine Klagen über Misshandlungen (S. 31). Krankenzimmer waren allgemein in gutem Zustand, ausreichend ausgestattet und im Allgemeinen mit genügend Personal ausgestattet. Die Versorgung mit Medikamenten war gewährleistet (S. 37–39).

Es war unklar, ob die Anstalt Pejë/Pe noch in Betrieb war (S. 28). Im grössten Gefängnis Dubrava war Korruption nach wie vor virulent. Nach weitverbreiteter Auffassung seien Vorzugsbehandlungen wie Unterbringung in einer Einzelzelle, Arbeitsgelegenheiten, Ausgang am Wochenende, Drogen und Mobiltelefone käuflich (S. 29). Teile des Gefängnisses Dubrava waren in einem sehr schlechten Zustand. Zellen waren teilweise für die Unterbringung von Menschen nicht geeignet. Gemeinschaftsduschen waren in einem sehr schlechten Zustand, in zwei Blöcken gar ausser Betrieb (S. 34 Abs. 72).

Die Haftbedingungen/Beschäftigungsmöglichkeiten (das «regime») in den Gefängnissen waren sehr unterschiedlich (vgl. S. 35 f.). Das Grundregime (basic regime) gilt für die ersten 28 Tage oder als Disziplinarmassnahme. Nach drei bis sechs Monaten im Standardregime (standard regime) können Gefangene dann ins fortgeschrittene Regime (advanced regime) aufrücken (S. 35 Fussnote 46). Die Verhältnisse im Standard- und fortgeschrittenen Regime waren gesamthaft deutlich besser, im Grundregime zum Teil armselig («very poor», vgl. Absätze 77, 78, 81). Das Komitee hebt hervor, je länger die Haft dauert, desto ausgeprägter sollten die Beschäftigungsmöglichkeiten sein. Gefangene sollen nicht monatelang für sich und unbeschäftigt bleiben.

4.6 Die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter zeigen konkrete Fortschritte zur Verbesserung des Strafvollzugs in der Republik Kosovo und die stetigen Bemühungen hierzu. Ein EMRK-konformer Strafvollzug ist in der Republik Kosovo danach und nach dem Kosovo 2021 Report möglich. Schreibt sich diese Entwicklung mit dem Bericht zum nächsten Besuch des Komitees weiter, so beeinflusst dies zumindest das Ausmass der nötigen Garantien. Das BJ hat vorliegend zurecht Garantien verlangt und auch erhalten. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen Mängel weiter und zwar Mängel, die sich konkret in den Anfälligkeiten des Beschwerdeführers auswirken.

Den vorliegenden Fall zeichnet aus, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Strafe (deutlich über 3 Jahre) zu verbüssen haben wird. Er ist damit über längere Zeit der Situation in den kosovarischen Gefängnissen ausgesetzt. Speziell die Unterbringung und Beschäftigungsmöglichkeiten haben für ihn eine erhöhte Bedeutung. Zu seinen Gunsten ist weiter davon auszugehen (das BJ klärte dies nicht näher ab, act. 4.14 S. 5 Ziff. 6.1), dass der Beschwerdeführer in seinen täglichen Verrichtungen durch einen Arbeitsunfall im Gefängnis teilweise eingeschränkt sei: Hocken und Knien bereiteten ihm aufgrund seiner Teilinvalidität von 33% Mühe (act. 1 S. 7). Immerhin konnte er in Deutschland als Lastwagenfahrer arbeiten. Nach einer Herzoperation und aufgrund seines Diabetes ist der Beschwerdeführer auf eine medizinische Grundbetreuung angewiesen. Eine solche ist im kosovarischen Strafvollzug gemäss den zitierten Berichten möglich. Der Kumulation von medizinischen Beeinträchtigungen tragen die Garantien Rechnung.

Bei den Haftbedingungen ist neben der Garantie eines Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK-konformen Strafvollzugs in der Regel keine spezifische Garantie erforderlich. Vorliegend akzentuieren die spezifischen Anfälligkeiten des Beschwerdeführers jedoch eine punktuell besondere Gefahr. Die Berichte des Komitees zeigen auf, dass in den Gefängnissen Dubrava und Pejë/Pe aufgrund der Situation in den Gebäuden – in Dubrava kombiniert mit grassierender Korruption – bei einem dortigen Strafvollzug objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Das verbreitet armselige («very poor») basic regime schafft konkrete und ernsthafte Risiken, gerade bei zusätzlich beschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten (Arbeiten) bedingt durch körperliche Einschränkungen. Auf die Situation bei den Beschäftigungsmöglichkeiten weist auch der Kosovo 2021 Report hin. Das Erwähnte macht eine spezifische Garantie erforderlich. Sie ist insoweit stark wirksam, als sie (hinsichtlich der Strafanstalten) besonders leicht zu überwachen ist (vgl. die folgende Erwägung 4.7, Garantie Nr. 2 verbunden mit der Garantie Nr. 5).

4.7 Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitgegeben werden. Sind Garantien erforderlich, so bilden die sechs Standard-Garantien eine sinnvolle rechtsstaatliche Einheit und den konkreten Ausgangspunkt. In der Regel sind dazu keine spezifischen Erweiterungen erforderlich (z.B. die Gesundheitsgarantie mit der Zusicherung von «Physiotherapie, Medikation gegen Diabetes und ärztlichen Untersuchungen aufgrund kardialer Leiden» zu ergänzen, vgl. Garantie Nr. 3 und Antrag Ziff. 6). Vorliegend findet mit der Garantie Nr. 2 aus den in vorstehender Erwägung 4.6 genannten Gründen eine punktuelle Erweiterung statt. Voraussetzung einer Auslieferung sind damit die folgenden Garantien:

«(1) Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt. (2) Der Ausgelieferte darf nicht in den Anstalten Dubrava oder Pejë/Pe inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein. (3) Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. (4) Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. (5) Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. (6) Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. (7) Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.»

Die Republik Kosovo hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 (act. 4.16) die Garantien Nr. 1 und 4–7 bereits genügend zugesichert. Vor der Auslieferung sind zusätzlich die Garantien Nr. 2 und 3 erforderlich. Das BJ wird in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sicherzustellen haben, dass die schweizerische diplomatische Vertretung die Einhaltung der Garantien überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.16; 123 II 511 E. 7c am Schluss S. 525; Urteil des Bundesgerichts 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005 E. 4.6 nicht publ. in BGE 131 II 235).

5.

5.1 Wie jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Auslieferungsrecht anzuwenden heisst, auch den einschlägigen internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu entsprechen. Das Amt hat nach Eingang der Beschwerde entschieden, von der Republik Kosovo diplomatische Garantien zu verlangen. Solche sind vorliegend auch erforderlich. Bundesgericht wie Bundesstrafgericht standen im Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo regelmässig hinter der Notwendigkeit von Garantien. Das BJ verlangt demgegenüber im Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo nicht systematisch diplomatische Garantien (act. 4 S. 3 Ziff. IV; act. 4.14 S. 5, 2. Absatz; vgl. obige Erwägung 3.3). Zwischen Gerichts- und Behördenpraxis besteht so eine gewisse Spannung. Dafür kann es sachliche Gründe geben.

Das BJ geht vorliegend nicht auf die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter zur Republik Kosovo ein. Die Berichterstattung und Entscheidpraxis von Konventionsorganen wie der Antifolterkomitees der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106), des EGMR (SR 0.101) oder des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) geben konkrete Hinweise auf die Menschenrechtssituation in nationalen Strafsystemen. Ihre Prüfungen erfolgen für die Mitgliedstaaten und sie geben nicht die eigene Einschätzung der Schweiz wieder. Das Gericht setzt voraus, dass das Bundesamt für Justiz sie kennt und von Amtes wegen berücksichtigt, zumal die Schweiz selbst Mitgliedstaat der Konventionen ist, und insoweit hat sie selbst ihren Verpflichtungen aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu entsprechen.

5.2 Auslieferungen sind Zwangsmassnahmen, die stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen und daher vertieft zu begründen sind (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Ist dem Bundesamt für Justiz mit den Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen Wesentliches zu ausländischen Strafsystemen bekannt, so muss es sich damit im Auslieferungsentscheid auseinandersetzen. Könnten diplomatische Garantien angezeigt sein, darf sich das BJ im Auslieferungsentscheid nicht darauf beschränken, wie vorliegend Stellung zur Substantiierung von Vorbringen Verfolgter zu nehmen.

Verlangen Schweizer Gerichte in gewissen Fällen (wirksame) Garantien, so müsste sich das BJ damit auseinandersetzen und eine abweichende Behördenpraxis vertieft begründen. Dabei kann ein konkreter Auslieferungsfall durchaus vom Regelfall abweichen, aufgrund der Berichte und Entscheide der Konventionsorgane problemlos sein und keine Garantien erfordern. Es greift jedoch zu kurz, dies pauschal mit einem «problemlosen Auslieferungsverkehr» zu gewissen Staaten zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.10) oder damit, dass aus früheren Auslieferungsverfahren keine entsprechenden Beanstandungen dem BJ bekannt seien (obige Erwägung 3.3). Letzteres könnte justiziabel sein, wenn das Amt aufzeigt, wie es Auslieferungsfälle konsequent und aussagekräftig nachverfolgt und mit welchen Resultaten. Im Vergleich dazu bringen die Berichte und Entscheide von Konventionsorganen tragfähigere Erkenntnisse und dies wohl mit weniger Aufwand.

5.3 Insgesamt: Setzt sich das Bundesamt für Justiz im Auslieferungsentscheid mit Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen auseinander, so kommt es seiner Begründungspflicht nach und macht seine Behördenpraxis greifbarer. Pauschalierte behördliche Auslieferungserfahrungen sind dafür weniger justiziabel und geeignet. Es hat der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu erlauben, ihre Aufgabe als Rechtsmittelinstanz zu erfüllen: Berichte und Entscheide von Konventionsorganen sollten nicht erst im gerichtlichen Verfahren thematisiert werden. Im ungünstigsten Fall könnte eine wichtige Frage wie Garantien erst nach dem Schriftenwechsel und durch das Gericht von Amtes wegen aufgeworfen werden, was zu vermeiden ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (vgl. oben lit. D).

6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
und Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; Zimmermann, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013 E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2).

6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

7. Insgesamt kann der Beschwerdeführer unter den genannten Garantien an die Republik Kosovo ausgeliefert werden. Der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Punkt mit seinen Rügen. Die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Entlassung aus der Auslieferungshaft sind abzuweisen. Insoweit das BJ nach der Beschwerdeerhebung Garantien einholte und da sie – wie auch weitere – erforderlich sind, obsiegt der Beschwerdeführer.

8.

8.1 Wegen der obgenannten Besonderheiten des Falles (vgl. supra Erwägungen 4 und 5) ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten ist damit gegenstandslos geworden.

8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt teilweise und hat insoweit Anrecht auf eine Prozessentschädigung. Das Bundesamt für Justiz ist zu verpflichten, dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird bezüglich der Garantieerklärung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass von der zuständigen kosovarischen Behörde folgende Garantieerklärung vorliegt:

«1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt.

2. Der Ausgelieferte darf nicht in den Anstalten Dubrava oder Pejë/Pe inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein.

3. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

4. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.

5. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

6. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.

7. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.»

3. Das Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

6. Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 22. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Fäh

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).