Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 706/2022

Urteil vom 21. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wiprächtiger,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Volljährigenunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2022 (ZBR.2022.4).

Sachverhalt:

A.
C.________ (geb. xx.xx.1998) ist die erwachsene Tochter von A.________ und B.________.

B.

B.a. Am 16. Februar 2017 reichte die Tochter Strafanzeige gegen den Vater ein wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Inzest.

B.b. Im Laufe des Strafverfahrens wurde die Tochter medizinisch-psychiatrisch abgeklärt und psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter diagnostizierte am 28. März 2018 eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstörung und führte aus, es scheine sich eine sog. Paramnesie ("false memory syndrome") gebildet zu haben.

B.c. Mit Verfügung vom 14. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das Strafverfahren gegen den Vater rechtskräftig ein.

C.

C.a.

C.a.a. Nach vorgängig durchlaufenem Schlichtungsverfahren klagte die Tochter am 20. Juni 2017 beim Bezirksgericht U.________ gegen ihre Eltern auf Volljährigenunterhalt von mindestens Fr. 2'292.-- monatlich (inkl. Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

C.a.b. Am 4. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt.

C.a.c. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 verpflichtete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Eltern dazu, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 895.-- für August 2017, Fr. 1'790.-- ab September bis und mit Dezember 2017, Fr. 1'125.-- ab Januar bis Dezember 2018 und Fr. 2'180.-- ab Januar bis und mit März 2019. Gleichzeitig stellte sie nebst anderem fest, dass die Leistung des Unterhaltsbeitrags unter den vorliegenden Umständen persönlich und finanziell zumutbar sei.

C.b. Auf Berufung der Eltern hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau das Urteil der Einzelrichterin mit Entscheid vom 5. Mai 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren vor dem gesamten Spruchkörper des Gerichts zurück.

C.c. Nachdem es am 27. September 2021 die Hauptverhandlung durchgeführt hatte, fällte das Bezirksgericht am 22. Dezember 2021 sein neues Urteil. Es hielt an den zuvor gesprochenen Alimenten fest und ergänzte diese für die Zeit ab Februar 2020 bis zum Abschluss der Schule D.________ bzw. bei einem Abbruch derselben bis und mit dem entsprechenden Monat mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'595.--. Erneut stellte es unter anderem fest, dass die Leistung des Unterhaltsbeitrags während des Besuchs der Schule D.________ für die Eltern persönlich und finanziell zumutbar sei.

D.
Gegen dieses Urteil gelangten die Eltern wiederum an das Obergericht. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 25. Mai 2022 ab, welcher den Eltern am 17. August 2022 zugestellt wurde.

E.

E.a. Mit Beschwerde vom 15. September 2022 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) eine Klage auf Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB) beurteilt hat. Für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) gilt ein Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), welches vorliegend erfüllt ist. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und haben diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Grundsätzlich ist mit der Beschwerde an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das vorliegende Rückweisungsbegehren ist ausnahmsweise zulässig, zumal die Beschwerdeführer nebst anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen. Sollte das Bundesgericht ihrem Standpunkt folgen, so müsste es in der Tat einen Rückweisungsentscheid fällen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteil 5A 154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert
erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).

2.2. In ihrer Beschwerdeschrift rufen die Beschwerdeführer Tatsachen an, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (namentlich zu ihren Bemühungen bei der Gesundheitsdirektion und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), ohne in diesem Kontext eine Sachverhaltsrüge zu formulieren. Die entsprechenden Ausführungen bleiben deshalb unbeachtlich. Sodann substanziieren sie ihre im Zusammenhang mit einer unterlassenen Parteibefragung erhobene Gehörsrüge nicht. Weder präzisieren sie, ob sie ihre eigene Befragung oder jene der Beschwerdegegnerin gewünscht hätten, noch erläutern sie, welchen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sie hier anrufen (Äusserungsrecht, Recht auf Beweis) und inwiefern dieser verletzt worden sein soll. Sollten sie sich auf die Befragung der von der Hauptverhandlung abwesenden Beschwerdegegnerin beziehen, so fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auf die Rüge ist demnach nicht einzugehen.

3.
Die Beschwerdeführer stellen den Beweisantrag, es sei das in den Strafakten der Staatsanwaltschaft Thurgau liegende Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin vor der Polizeibehörde U.________ vom 18. August 2022 zu edieren. Dem Begehren kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, da es sich beim fraglichen Beweismittel, welches einen Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführer entstanden ist, um ein im hiesigen Verfahren unzulässiges echtes Novum handelt. Die gestützt darauf vorgetragenen neuen Tatsachen (Maturitätsabschluss der Beschwerdegegnerin im Juli 2022, Eingeständnis einer Ehrverletzung durch die Beschwerdegegnerin) können deshalb keine Berücksichtigung finden (vgl. vorne E. 2.1).

4.
Anlass zur Beschwerde gibt die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung von Volljährigenunterhalt. Sie bestreiten die Zumutbarkeit der ihnen auferlegten Unterhaltspflicht.

4.1.

4.1.1. Hat das Kind im Zeitpunkt, da es volljährig wird, noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB).

4.1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu berücksichtigen (BGE 129 III 375 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120 II 177 E. 3c mit
Hinweis; 113 II 374 E. 2; zum Ganzen Urteil 5A 340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2022 S. 264 f.; vgl. für eine Kritik an dieser Rechtsprechung statt vieler NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, Rz. 376 und 408 ff., welche für ein Abstellen auf die objektive Schwere der Pflichtverletzung postuliert und nicht auf das überwiegende Verschulden des Kindes).

4.1.3. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen (zit. Urteil 5A 340/2021 a.a.O., in: FamPra.ch 2022 S. 266).

4.2. Die Vorinstanz erkannte, gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin an einer Paramnesie ("false memory syndrome") leide und der festen Überzeugung sei, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Weiter sei gestützt auf das Gutachten anzunehmen, dass sie ihren Vater nicht wissentlich falsch beschuldige, sondern dass sie zwischen Erlebtem und Nichterlebtem nicht unterscheiden könne. Demzufolge sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht gestützt auf das Gutachten darauf geschlossen habe, es könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie jeglichen Kontakt zu ihren Eltern verweigere und Strafanzeige (n) gegen ihren Vater erstattet habe, und es daher die persönliche Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch die Beschwerdeführer bejaht habe. Das Bezirksgericht habe dabei auch berücksichtigt, dass diese Situation für die Beschwerdeführer sehr belastend sei.

4.3. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

4.3.1. Streitig ist, ob sie nach Rückweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung noch Noven ins Verfahren einbringen durften. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik zusammengefasst was folgt:

4.3.1.1. Das Bezirksgericht habe nach Rückweisung durch die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Mai 2020 die Hauptverhandlung nochmals, d.h. in korrekter Besetzung und ohne Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes, durchzuführen gehabt. Da bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden habe, hätten indes neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr unbeschränkt vorgebracht werden können, sondern Noven seien nur noch nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO zulässig gewesen.

4.3.1.2. Die Beschwerdeführer hätten am 24. August 2020 namentlich mehrere Gutachten beantragt, welche sich über die wissenschaftliche Qualität einiger in den Akten liegender ärztlicher Schreiben und Berichte äussern sollten. Am 23. Dezember 2020 hätten sie im Zusammenhang mit der persönlichen Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin verlangt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2021 hätten sie erstmals Ausführungen zum Gutachten vom 28. März 2018 gemacht.

4.3.1.3. Die Anträge hinsichtlich der Überprüfung der medizinischen Unterlagen sowie auf psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin seien verspätet gewesen. Eine zusätzliche Begutachtung hätten die Beschwerdeführer bereits in der Duplik beantragen können. Demzufolge sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht kein Gutachten eingeholt habe, sei es über die Qualität der medizinischen Unterlagen oder über die psychische Verfassung der Beschwerdegegnerin, und dies sei auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachzuholen. Entsprechend seien die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführer abzuweisen. Im Übrigen habe das Bezirksgericht überhaupt nicht auf die (von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen) Berichte der Praxis E.________, des Spitals F.________, Psychiatrische Dienste V.________, und der G.________ AG abgestellt, weshalb sich eine gutachterliche Überprüfung dieser Berichte ohnehin erübrige.

4.3.2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, Noven hätten nach Abschluss des Verfahrens vor der Einzelrichterin bis zu Beginn der Hauptverhandlung am 22. Dezember 2021 vorgebracht und es hätten entsprechende Beweisanträge gestellt werden können, zumal ein anderer Spruchkörper mit der Entscheidungsfindung beauftragt worden sei. Es komme dazu, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch für den Unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit eine grosszügig zu handhabende Untersuchungsmaxime gelte.

4.3.3. Was die Abweisung des Beweisantrags betreffend die Überprüfung der medizinischen Unterlagen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz anbelangt, führte die Vorinstanz nebst einer Haupt- auch eine Eventualbegründung an: Der Beweisantrag sei verspätet erfolgt, aber ohnehin habe das Bezirksgericht nicht auf die bemängelten Unterlagen abgestellt. Damit tragen zwei voneinander unabhängige Begründungslinien den angefochtenen Entscheid. Sie müssen unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern sich einzig zur Frage der Rechtzeitigkeit ihres Beweisantrags, ohne die von der Vorinstanz verneinte Entscheidrelevanz der kritisierten Unterlagen zu thematisieren. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen.

4.3.4.

4.3.4.1. Mit Bezug auf die verlangte psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten zweimal einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Das Bezirksgericht wie auch die Vorinstanz seien darauf ohne weitere Begründung nicht eingegangen. Soweit sie der Vorinstanz damit eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwerfen wollen, ist ihre Rüge angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 4.3.1.3) offensichtlich unbegründet. Es bleibt zu prüfen, ob dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.

4.3.4.2. Über die Beschwerdegegnerin wurde bereits am 28. März 2018 im Rahmen des damals laufenden Strafverfahrens ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Beschwerdeführer brachten dieses selbst in den Unterhaltsprozess ein und das Bezirksgericht stellte für sein Urteil massgeblich darauf ab, was auch die Vorinstanz bestätigte. Wenn eine Behörde, um sich für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts Fachkenntnisse zu verschaffen, eine sachverständige Person beizieht, unterliegt das Gutachten - wie jedes andere Beweismittel - der freien Beweiswürdigung, die das Bundesgericht auf Willkür hin überprüft. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil 5A 742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1, in: FamPra.ch 2022 S. 705).

4.3.4.3. Die Beschwerdeführer bemängeln nicht, dass die kantonalen Instanzen ihren Entscheid auf ein Gutachten aus einem anderen Verfahren stützten. Dies ist vorliegend auch nicht zu beanstanden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3), zumal die in der zwar im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholten Expertise gezogenen Schlüsse die Beantwortung der für den Zivilprozess relevanten Frage erlauben, ob der Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses subjektiv zum Vorwurf gereicht (vgl. vorne E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geht es hierbei weder um Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne noch um zivilrechtliche Urteilsfähigkeit. Im Übrigen vertreten die Beschwerdeführer auch nicht den Standpunkt, das Gutachten sei im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen.

4.3.4.4. Ihre Kritik beschränkt sich darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Auffassung zu unterbreiten, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht aus Bequemlichkeit oder um ihrer beruflichen Karriere willen hinter dem "false memory syndrome" verstecken dürfe, sondern wissen müsse, dass ihre Behauptungen und Anschuldigungen - da sie nie hätten nachgewiesen werden können - falsch sein müssten. Die Beschwerdegegnerin sei sehr wohl imstande, das Nichtvorliegen des sexuellen Missbrauchs durch ihre Eltern und Geschwister zu erkennen. Mit diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, dass sie die Feststellungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Paramnesie der Beschwerdegegnerin für unrichtig halten. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung formulieren sie damit indessen nicht (vgl. vorne E. 2.1).

4.3.4.5. Eine solche erheben sie lediglich allgemein, was die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beweisanträge anbelangt, nicht aber konkret bezogen auf einzelne Anträge und erst recht nicht hinsichtlich des auf das Gutachten gestützten Beweisergebnisses. Hat das Gutachten willkürfrei als schlüssig zu gelten, so verbleibt kein Raum für ein Zweit- bzw. Obergutachten. Selbst wenn der Beweisantrag der Beschwerdeführer also als rechtzeitig zu betrachten wäre, hielte dessen Abweisung in beiden kantonalen Instanzen vor Bundesrecht stand. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der bisher offengelassenen Frage, ob der Untersuchungsgrundsatz auch im Prozess um Volljährigenunterhalt Anwendung findet (vgl. Urteil 5A 865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.).

4.3.5. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz hätte die von ihnen eingereichte Maturaarbeit der Beschwerdegegnerin als Novum berücksichtigen müssen, geht ihre Rüge fehl. Entgegen ihrer Auffassung wies die Vorinstanz dieses Beweismittel nicht aus dem Recht, sondern nahm darauf vielmehr explizit Bezug. So erwog sie, die Beschwerdeführer brächten selbst vor, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor der Ansicht sei, Opfer von ritueller Gewalt geworden zu sein, was sich auch aus ihrer neu eingereichten Maturaarbeit ergebe.

4.4. In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die persönliche Zumutbarkeit der ihnen auferlegten Unterhaltspflicht aufgrund der wiederholten Missbrauchsvorwürfe, welche sich als haltlos erwiesen hätten.

4.4.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein Ermessensspielraum zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; Urteil 5A 340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2022 S. 266). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).

4.4.2. Die Vorinstanz erwog, zur (krankheitsbedingten) Überzeugung der Beschwerdegegnerin, sie sei Opfer von ritueller Gewalt geworden, gehöre auch die Auffassung, ihre Eltern seien Teil einer satanistischen Sekte, deren Mitglieder "hohe Positionen bei den Behörden, Fachleuten, etc. und somit auch grossen Einfluss" hätten. Entsprechend sei im Sinne der gutachterlich erstellten Diagnose konsistent, wenn sich die Beschwerdegegnerin bisher weder durch die Aussagen von Auskunftspersonen noch durch Verfügungen der Strafbehörden davon habe überzeugen lassen, dass sich die von ihr als real empfundenen Ereignisse nicht zugetragen hätten. Dies führe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht dazu, dass der Beschwerdegegnerin die Verantwortung für die Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses subjektiv zum Vorwurf gemacht werden könne, auch wenn dieses Verhalten für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei.

4.4.3. Die Beschwerdeführer entgegnen dem, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf fehlende Urteilsfähigkeit berufen. Die ihnen gegenüber immer wieder geäusserten Vorwürfe seien abstrus, massiv falsch und verletzend. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung von ihren schweren Vorwürfen gegenüber den Eltern ablassen müssen. Dies habe sie nicht getan. Stattdessen habe sie diese Angriffe bis vor kurzem wiederholt. Es gehe nicht darum, dass sich die Beschwerdegegnerin weder durch die Aussagen von Auskunftspersonen noch durch Verfügungen der Strafbehörden davon habe überzeugen lassen, dass sich die von ihr als real empfundenen Ereignisse nicht zugetragen hätten. Vielmehr sei ihr vorzuwerfen, dass sie von ihren Behauptungen nicht abgewichen sei. Mit ihrem Entscheid lade die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ehrverletzungen auch nach Beendigung des Prozesses geradezu ein.

4.4.4. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 2.1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin an einer Paramnesie leidet, im Rahmen derer sich die fast unumstössliche Überzeugung gebildet hat, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein, und sie im Rahmen dieses Syndroms nicht in der Lage ist, zwischen Erlebtem und nicht Erlebtem zu unterscheiden. Für die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen nicht entscheidend, was sich tatsächlich zugetragen hat und was nicht, sondern ob die Paramnesie ihr Verhalten zu entschulden vermag (vgl. Urteil 5A 560/2011 vom 25. November 2011 E. 2, 3.3 und 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 496).

4.4.5. Ausschlaggebend ist dabei ihre gefestigte innere Überzeugung. Die Schuldhaftigkeit ist damit ähnlich zu beurteilen wie in einer Situation, in welcher ein Missbrauch erwiesenermassen stattgefunden hat. In solchen Konstellationen kann es dem Kind weder zum Vorwurf gemacht werden, dass es den Kontakt zu den Eltern abbricht, noch, dass es über das Erlebte spricht und gegebenenfalls gar ein Strafverfahren anhebt. Das Kind ist nicht verpflichtet, den Ruf und die Befindlichkeit der Eltern zu schützen, indem es das Vorgefallene nicht thematisiert, wenn diese ihre eigene Beistands- und Rücksichtspflicht (vgl. Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB) dem Kind gegenüber missachtet haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist bei derart gelagerten Verhältnissen die Rechtsprechung nicht einschlägig, wonach erwachsene Kinder mit zunehmendem Alter in der Lage sein sollten, von früheren Vorkommnissen Abstand zu nehmen, zumal sich diese ohnehin auf Konflikte im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern bezieht (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.4; Urteil 5A 340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2022 S. 265 f.).

4.4.6. Analog auf den vorliegenden, besonderen Sachverhalt angewandt bedeutet dies, dass es der Beschwerdegegnerin nicht subjektiv zum Vorwurf gereichen kann, wenn sie ein Strafverfahren gegen ihren Vater veranlasst und die erhobenen Missbrauchsvorwürfe wiederholt auf andere Weise publik gemacht hat. Die hier zu beurteilenden Gegebenheiten sind nicht vergleichbar mit dem Fall eines erwachsenen Kindes, das die Eltern wider besseres Wissen eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Umstände für die Beschwerdeführer äusserst schmerzhaft und belastend sind, denn in einer aussergewöhnlichen Konstellation wie der vorliegenden sind sie es für sämtliche Beteiligten. Es ginge nicht an, die nicht schuldhaft handelnde Beschwerdegegnerin damit zu bestrafen, dass von der gesetzlichen Unterhaltsregelung abgewichen wird. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sie haben die ihnen auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller