Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-2594/2017

Urteil vom 21. März 2019

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Martin Kayser,

Gerichtsschreiber Daniel Brand.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1987, ein syrischer Kurde aus al-Mezerib (Provinz al-Hasaka), reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2011 aus Syrien aus und stellte am 13. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Bei seiner Befragung vom 1. Juni 2011 gab er an, er sei Ajnabi und besitze die syrische Staatsbürgerschaft nicht, was er auch anlässlich weiterer Anhörungen vom 31. August 2011 und 19. September 2013 bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz N 558 811 [SEM-act.] A5/8 S. 1, A14/7 S. 2 und A16/9 S. 2).

B.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A19/11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 im Asylpunkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (SEM-act. A30/36).

C.

C.a Mit Eingabe vom 19. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen [SEM-act. B1/6]).

C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 sistierte das BFM dieses Gesuch bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Asyl und Wegweisung, wobei der Sistierungsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs (SEM-act. B2/3).

D.
Mit Urteil D-6135/2013 vom 21. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Asylbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (SEM-act. A40/26).

E.

E.a Am 8. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass das Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit wieder aufgenommen werde (SEM-act. B7/1).

E.b Nachdem am 16. Juni 2016 und 30. Juni 2016 seitens des SEM weitere Instruktionsmassnahmen erhoben worden waren (vgl. SEM-act. B8/2 und B10/2), zu denen der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 und 18. Juli 2016 Stellung nehmen konnte (SEM-act. B9/10 und B12/3), ersuchte der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 unter Hinweis auf einen vor kurzem ergangenen positiven Staatenlosenentscheid betreffend einen Cousin seines Mandanten (N [...]) um einen raschen positiven Entscheid in der Sache (SEM-act. B13/1).

E.c Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies das SEM schliesslich darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Nachzugsverfahrens zugunsten seiner Ehefrau in seinem an das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul gerichteten "Einladungsschreiben" vom 20. Januar 2015 als von "syrischer Nationalität" ausgegeben (SEM-act. B15/2 S. 1).

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. März 2017 gab der Beschwerdeführer an, mit der Nationalität im Einladungsschreiben habe er sein Herkunftsland gemeint und nicht den Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft (SEM-act. B16/5 S. 3).

F.
Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 5. April 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Baschar al-Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Somit sei davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch dieses Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigen hätten.

Als Beleg für seinen Status als Ajnabi habe der Beschwerdeführer auf den anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten, am 27. Januar 2007 ausgestellten Ajnabi-Ausweis verwiesen. Ausserdem seien ein am 11. Oktober 2010 ausgestellter syrischer Führerausweis, gemäss welchem der Inhaber Ajnabi sei, sowie eine Kopie eines Auszugs aus dem Familienregister für Ajanib vom 22. April 2008 eingereicht worden. Da es jedoch keine Hinweise darauf gebe, dass staatenlose Kurden zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit nach Erlass des Dekrets Nr. 49 ihre bisherigen Ajnabi-Ausweise oder Führerausweise hätten abgeben müssen, seien besagte Dokumente - allesamt aus der Zeit vor dem Frühjahr 2011 stammend und bezüglich des aktuellen Status mithin ohne Aussagekraft - nicht geeignet, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu belegen.

Aus den Akten ergäben sich vielmehr gewichtige Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer heute die syrische Staatsangehörigkeit besitze. So habe er im erwähnten Einladungsschreiben vom 20. Januar 2015 in Bezug auf seine Person in einer eigens erstellten Rubrik "Nationalität: Syrien" eingetragen. Zudem habe er mit Schreiben vom 11. April 2015 beim SEM um Erteilung eines humanitären Visums zugunsten seiner Ehefrau ersucht, wobei er auch bei dieser Gelegenheit angegeben habe, syrischer Staatsangehöriger zu sein (SEM-act. B11/4 S. 3). Sein Einwand in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016, dies sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen. Schliesslich gehe aus der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom 1. September 2014 hervor, dass dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitze (SEM-act. C1/39 S. 31). Da es sich bei der fraglichen Urkunde um ein vom Personenstandsamt in al-Malikiyah ausgestelltes amtliches Dokument handle, komme diesem grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu.

Letztlich könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass er sich in der kurzen Zeit zwischen Erlass des Dekrets Nr. 49 und seiner Ausreise hätte einbürgern lassen können. Da er jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Fluchtgründe für seine angebliche Ausreise am 18. April 2011 glaubhaft habe machen können, wäre es ihm somit zuzumuten gewesen, (vorderhand) weiterhin in Syrien zu verbleiben und sich um seine Einbürgerung zu bemühen. Er habe somit keine objektivierten triftigen Gründe gehabt, die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben. Daran vermöge auch der Hinweis auf den positiven Staatenlosenentscheid bezüglich seines Cousins nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen SEM-act. B17/6).

G.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als staatenlos anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei kurz nach dem Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49 aus Syrien geflüchtet und habe sich daher nicht einbürgern lassen können, da die Umsetzung des Dekrets einige Monate in Anspruch genommen habe. Ausserdem würden bei einer Einbürgerung die Ajnabi-Dokumente eingezogen und vernichtet. Die Vorinstanz weise zwar auf zwei "Stellen" hin, wo als Nationalität "Syrien" eingetragen worden sei, was jedoch auf einem Versehen beruhe. Inzwischen habe er Kontakt mit seiner Familie in Syrien aufgenommen, damit diese ihm neue Beweise schicke, welche eindeutig belegten, dass er noch nicht eingebürgert worden sei.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit bis zum 30. Juni 2017 zu belegen sowie die in Aussicht gestellten und für rechtserheblich erachteten Beweismittel nachzureichen.

Am 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu den Akten.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stellt weiterhin in Abrede, dass bei einer Einbürgerung Ajnabi-Dokumente eingezogen und vernichtet würden. Im Weiteren vertritt das SEM den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nie erworben haben sollte - jedenfalls keine triftigen Gründe gehabt hätte, sich nicht einbürgern zu lassen, wäre es ihm doch zumutbar gewesen, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Dies umso mehr, als er die behauptete Verfolgungssituation anlässlich des Asylverfahrens nicht habe glaubhaft machen können. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die vom SEM anerkannte Staatenlosigkeit seines Cousins berufe, gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch keine Kenntnis von der neuen beziehungsweise präzisierenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend "triftige Gründe" gehabt habe (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6), und zum heutigen Zeitpunkt das Staatenlosengesuch des Cousins wohl anders beurteilen würde.

J.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 14. September 2017 am eingereichten Rechtsmittel und seiner Auffassung fest, wonach Ajanib ihre Dokumente bei der Einbürgerung abgeben müssten. Im Übrigen habe die "Direktion für zivile Angelegenheiten" (arab. Mudiriat alshuwuwn almadania) inzwischen bestätigt, dass er noch Ajnabi aus der Provinz al-Hasaka und noch nicht eingebürgert worden sei. Nach Erhalt werde er diese Bestätigung umgehend nachreichen.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).

3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diese Maxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten beziehungsweise in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Kurde und stamme aus der Provinz al-Hasaka. Er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sei er doch ein Ajnabi (als Ausländer registrierter Kurde). Er habe sich nicht einbürgern lassen können, da er kurz nach Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49 aus Syrien geflüchtet sei und die Umsetzung des Dekrets einige Monate in Anspruch genommen habe. Als Beleg für seinen Status als Ajnabi verwies der Beschwerdeführer auf den anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten, am 27. Januar 2007 ausgestellten Ajnabi-Ausweis, seinen am 11. Oktober 2010 ausgestellten syrischen Führerausweis, gemäss welchem der Inhaber Ajnabi sei, sowie die Kopie eines Auszugs aus dem Familienregister für Ajanib vom 22. April 2008.

4.2 In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass diese Dokumente allesamt vor Erlass des Dekrets Nr. 49 ausgestellt wurden und demnach bezüglich des aktuellen Status des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig sein können. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass staatenlose Kurden zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit nach Erlass des Dekrets ihre Ajnabi-Ausweise oder Familienregisterauszüge hätten abgeben müssen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.3). Der Beschwerdeführer stellt dies jedoch in Abrede und macht geltend, bei einer Einbürgerung würden die Ajnabi-Dokumente eingezogen und vernichtet, belässt es aber bei dieser nicht näher substantiierten Behauptung. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Schritte beziehungsweise die Praxis der Einbürgerung von Ajanib zu beschreiben und abzuklären, ab welchem Monat in Syrien mit den ersten Einbürgerungen begonnen worden sei und wie lange ein Einbürgerungsverfahren gedauert habe, gilt es festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des SEM respektive des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den betroffenen Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit detailliert das Verwaltungsverfahren ihres Herkunftslandes aufzuzeigen, in welchem sie selbst mehrere Jahrzehnte gelebt haben und dessen Sprache sie sprechen.

4.3 Mit der Vorinstanz gilt es vielmehr festzuhalten, dass sich aus den Akten in der Tat Hinweise darauf ergeben, wonach der Beschwerdeführer heute im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit ist. So hat er im Rahmen des Nachzugsverfahrens zugunsten seiner Ehefrau im erwähnten Einladungsschreiben an das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul vom 20. Januar 2015 bezüglich seiner Person in einer eigens erstellten Rubrik "Nationalität: Syrien" eingetragen. Sein Einwand, mit der Nationalität sein Herkunftsland und nicht den Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gemeint zu haben, muss denn auch als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch in seinem Gesuch vom 11. April 2015 um Erteilung eines humanitären Visums zugunsten seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Sein Einwand in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016, dies sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der von ihm eingereichten Heiratsurkunde vom 1. September 2014 als syrischer Staatsangehöriger aufgeführt ist, was von ihm in besagter Stellungnahme nicht in Abrede gestellt wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei der fraglichen Urkunde um ein vom Personenstandsamt in al-Malikiyah ausgestelltes amtliches Dokument, welches der Beschwerdeführer selbst eingereicht hat und dessen Inhalt er sich entgegenhalten lassen muss. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag unterlassen hat, die von ihm bereits in seiner Beschwerde in Aussicht gestellte und angeblich vom syrischen Aussenministerium beglaubigte Bestätigung, die seine Nichteinbürgerung belegen sollte, nachzureichen.

5.

5.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, wovon nach dem Gesagten mit grosser Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis offen gelassen werden.

5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Bevölkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge - verlässliche Zahlen existieren nicht - gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden registriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Urteil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die - wie der Beschwerdeführer - in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).

5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 - Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sogenannten Maktumin (Kurden ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).

5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen - wie bereits festgestellt - die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichenden Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).

5.5 Wohl dürfte zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer in der kurzen Zeitspanne zwischen Erlass des Dekrets Nr. 49 und seiner Ausreise aus Syrien wohl kaum hätte einbürgern lassen können. Da er jedoch im Rahmen des Asylverfahrens keine flüchtlingsrechtlich relevanten Fluchtgründe für seine angebliche Ausreise am 18. April 2011 glaubhaft machen konnte, wäre es ihm somit zuzumuten gewesen, (vorderhand) weiterhin in Syrien zu verbleiben und mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Er hätte somit keine objektivierten triftigen Gründe gehabt, die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben. Das SEM weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das Gleiche grundsätzlich für sämtliche Ajanib gelten müsse, die erst nach Erlass und Kenntnisnahme des Dekrets Nr. 49 vom 11. April 2011 aus Syrien ausgereist seien, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Gründe hierfür gehabt zu haben oder einer drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt gewesen zu sein.

5.6 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die vom SEM anerkannte Staatenlosigkeit seines Cousins beruft und damit sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots rügt, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch keine Kenntnis von der neuen beziehungsweise präzisierenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend "triftige Gründe" hatte (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6), und heute - wie sie in ihrer Vernehmlassung festhält - das Staatenlosengesuch des Cousins wohl anders beurteilen würde. Abgesehen davon weist jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. Mit seinem diesbezüglichen Einwand kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.

6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr. N [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Brand

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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