Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-762/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2009

Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll, Leistungspflicht.

Sachverhalt:

A.
Am 21. August 2004 wurden die Gebrüder B._______ und C._______ in Allschwil durch eine mobile Equipe der Grenzwache kontrolliert. Diese stellte fest, dass sie mit ihrem Lieferwagen (mit italienischem Kennzeichen) - von Deutschland kommend - diverse Lebensmittel (Früchte, Schinken etc.) ohne Zollanmeldung mitführten. Die darauf durchgeführten grenzpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sie bereits früher mehrere Male Lebensmittel unverzollt eingeführt hatten.

B.
Als möglicher Abnehmer der Waren wurde A._______ verdächtigt. Am 25. August 2004 führte der Untersuchungsdienst Heerbrugg der Zollkreisdirektion Schaffhausen deshalb am Domizil seiner Einzelfirma X._______ in (...) eine Hausdurchsuchung sowie eine Befragung durch. Die Untersuchung ergab, dass er von B._______ verschiedene Waren (Mozzarella, Rohschinken, Weissmehl etc.) erworben hatte. Am 2. September 2004 wurde A._______ nochmals vom Untersuchungsdienst Heerbrugg einvernommen. Auch bei dieser Einvernahme bestätigte er gemäss Protokoll, dass er verschiedene Male Waren von B._______ gekauft hätte.

C.
Am 1. Juni 2005 nahm die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen A._______ ein Schlussprotokoll auf und legte ihm insbesondere Widerhandlungen gegen das (alte) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zur Last. Am gleichen Tag erliess sie zwei Verfügungen, mit denen sie sowohl ihn als auch seine Einzelfirma für zu Unrecht nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 12'433.30 Zoll und Fr. 848.65 Mehrwertsteuer leistungspflichtig erklärte. Nachdem A._______ am 22. Juni 2005 eine Stellungnahme an die Zollkreisdirektion Schaffhausen eingereicht hatte, erhob er am 13. Juli 2005 gegen die beiden Verfügungen vom 1. Juni 2005 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Verfügungen führte er insbesondere aus, dass weder er noch seine Einzelfirma zum Kreis der Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 aZG gehörten. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass B._______ die fragliche Ware angeboten habe. Für Zollformalitäten sei daher dieser verantwortlich. Im Weiteren bemängelte A._______ die Durchführungsweise der Einvernahmen.

D.
Am 22. Dezember 2006 traf die OZD einen Entscheid, mit dem sie die Beschwerde der Einzelfirma X._______ guthiess (Ziff. 3), diejenige von A._______ jedoch abwies (Ziff. 1) unter Auferlegung von Fr. 640.-- Verfahrenskosten (Ziff. 2). Im Weiteren sprach die OZD eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu (Ziff. 4). Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, Schuldner einer Forderung und somit Adressat einer Verfügung über die Leistungspflicht könne ausschliesslich der Inhaber der Einzelfirma sein und nicht diese selber. Die Verfügung gegen die Einzelfirma X._______ sei demnach aufzuheben. Im Weiteren sei für sämtliche Einfuhren erstellt, dass B._______ diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz getätigt habe. A._______ habe durch regelmässige telefonische Bestätigung seines Bedarfs und durch den wiederholten Erwerb von Waren eine generelle Abnahmbereitschaft bekundet. A._______ sei deshalb als Auftraggeber im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG zu qualifizieren. Ob er gewusst habe, dass es sich um unverzollte Waren gehandelt habe, spiele für die Frage der Leistungspflicht keine Rolle.

E.
Am 1. Februar 2007 führte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der OZD vom 22. Dezember 2006 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids der OZD sowie die Aufhebung der Verfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 13. Juni 2005 (recte: 1. Juni 2005), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung legte er insbesondere dar, dass die Auflistung der gekauften Waren unbestritten sei. Er bemängle insbesondere die durchgeführten Einvernahmen. Als italienischer Staatsangehöriger spreche er kein Hochdeutsch, lediglich Schweizerdeutsch mit kleinem Wortschatz. Im Gegensatz zu den Gebrüdern B./C._______ seien seine Einvernahmen jedoch nicht übersetzt worden. Zudem sei ihm bei der ersten Einvernahme nicht mitgeteilt worden, dass er einen Rechtsanwalt verlangen könne. In der Folge seien die Einvernahmen nur beschränkt verwertbar. Es sei insbesondere unzulässig, diejenigen Aussagen zu verwerten, die keine leichtverständlichen Sachverhalte betreffen würden wie etwa die Aufzählung der in Frage kommenden Waren. Er habe das Einvernahmeprotokoll erst am Schluss gesehen, als es ausgedruckt worden sei. Er habe das Protokoll zwar durchgesehen, jedoch nicht verstanden, denn es seien nicht seine Worte protokolliert worden. Der Text stamme vom einvernehmenden Beamten, der das Gespräch auf Hochdeutsch in seinem Sinn zusammengefasst habe. Immer noch unter Schock infolge der massiven Polizeiaktion habe er unterschrieben, da er nicht fähig gewesen sei, die Bedeutung des Protokolls zu erfassen. Die Einschüchterungen hätten auch noch bei der zweiten Einvernahme angedauert. Bei den durchgeführten Einvernahmen seien somit offensichtlich Verfahrensgarantien verletzt worden. Im Weiteren sei nicht nachgewiesen, dass er je etwas bestellt habe, insbesondere auch nicht im Fall der Y._______GmbH. Er habe in der Untersuchung insoweit klar ausgesagt, dass B._______ ihm bei Gelegenheit kurzfristig "Restware" angeboten habe. Die Akten zeigten, dass B._______ in der Schweiz zahlreiche Personen beliefert habe, die Bestellungen aufgegeben hätten. Diese Abnehmer seien finanzschwach gewesen und deshalb sei es sehr wohl möglich, dass sie nicht alle bestellten Waren abgenommen hätten. B._______ habe deshalb gelegentlich Überschussware gehabt, die er vor der Rückreise nach Italien noch habe verkaufen wollen und sich deshalb an ihn gewandt. Ihm sei nicht nur gesagt worden, dass es Restposten seien, sondern er habe dies auch gesehen. In diesem Zusammenhang sei der Begriff "regelmässig" bzw. "regelmässige Belieferung" etwas, was der einvernehmende Beamte eingeführt habe. Dieses Wort existiere in seinem Wortschatz gar nicht. Im Weiteren sei er von
B._______ erst zu einem Zeitpunkt telefonisch kontaktiert worden, als er nur noch Überschussware gehabt habe und dieser bereits im Inland gewesen sei. B._______ habe ja kurze Zeit nach dem Telefonat geliefert, habe also nicht von Italien her kommen können.

Im Übrigen sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass es sich um verzollte Ware gehandelt haben müsse. Niemand nehme an, dass man mit einem Lieferwagen dutzende Male unkontrolliert in die Schweiz einreisen könne. Er habe andere Lieferanten und nur einzelfallweise von B._______ gekauft. Zwar habe er gewusst, dass die Ware aus Italien stamme, er sei aber nicht derjenige gewesen, der beliefert worden sei. Auch habe er keine generelle Bereitschaft zur Abnahme der Ware bekundet. B._______ habe jedesmal anrufen und fragen müssen, ob er interessiert sei, worauf es zur Preisverhandlung gekomme sei. Er habe somit nichts "veranlasst" und sei deshalb auch nicht als Auftraggeber zu qualifizieren. Schliesslich habe er bei der Einvernahme der Gebrüder B./C._______ nicht teilnehmen können. Er berufe sich daher vorsorglich auf eine Konfrontation mit B._______, der die aufgezeigten geschäftlichen Beziehungen bestätigen werde. Im Übrigen verlange er eine erneute Befragung, mit der festgestellt werden könne, über welche nur rudimentären Deutschkenntnisse er verfüge.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des Entscheids der OZD vom 22. Dezember 2006 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das Anfechtungsobjekt, d.h. der genannte Entscheid, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3, A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4, A-1340/2006 vom 6. März 2007 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer somit die Aufhebung der Verfügungen vom 1. Juni 2005 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht das Anfechtungsobjekt bilden.

1.4 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren erfolgten in der Zeit von Mitte 2003 bis August 2004. Es sind deshalb noch die Vorschriften des aZG anwendbar.

2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2). Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung erleichtert werden (BGE 89 I 542 E. 4), deren Erfolg insbesondere dann gefährdet ist, wenn die Forderung der Zollbehörde infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden kann. Greift die Zollbehörde vorab auf den inländischen Zollzahlungspflichtigen, kann dieser seine auf Zivilrecht gründende Rückgriffsforderung im Ausland verfolgen (BGE 107 Ib 198 E. 6a, 107 Ib 205 E. 2a).
2.1.1 Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a, mit Hinweisen). Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.580/2003 und 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4b, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.1).
2.2
2.2.1 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer dem Bund zum eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert (Art. 74 Ziff. 16
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 74 - 1 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung.67
1    Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung.67
2    Dem von der Einziehung Betroffenen stehen die gleichen Parteirechte und Rechtsmittel zu wie einem Beschuldigten.
aZG). Laut Art. 80 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
2    Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen.
aZG findet der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 115 Ib 360 E. 3a; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2; BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens; vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn liegt (Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist (BGE 110 Ib 310 E. 2c; Entscheid der ZRK vom 31. März 2005 [ZRK 2004-001] E. 3c).
2.2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide der ZRK vom 9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12. November 2003 [ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1).

2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1473/2006 vom 3. Juni 2008 E. 1.4). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 485 E. 3.2). Im Weiteren verletzt eine Behörde den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Bei der Zulassung der Beweismittel ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf aber im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteile des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2, 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b und c; BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 2, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2).

3.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der grenzpolizeilichen Untersuchung erwiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte 2003 bis August 2004 an seinem Geschäftsdomizil in (...) von B._______ folgende Mindestmengen an Waren (kg/netto) erworben hat:

Weissmehl (Pizzamehl) 1'000 kg
Mozzarella normal 600 kg
Mozzarella Buffalo 200 kg
Schinken roh 300 kg
Schinken gekocht 120 kg
Tafelschinken 150 kg
Salami 100 kg
Brote 60 kg
Teigwaren 200 kg
Olivenöl extra vergine 80 kg

Aufgrund der Geständnisse der Gebrüder B._______ und C._______ ist ebenfalls erwiesen, dass sie die Ware unverzollt in die Schweiz eingeführt haben. Dies wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr bestritten. Der Beschwerdeführer bestreit hingegen, dass er als Auftraggeber im Sinn des Zollrechts zu qualifizieren und damit zollzahlungspflichtig sei. Diesbezüglich bringt er zunächst vor, die Einvernahmen seien unrechtmässig durchgeführt worden und deren Protokolle deshalb nur beschränkt verwertbar (E. 3.1). Er habe nicht regelmässig, sondern nur in Einzelfällen "Restwaren" von B._______ bezogen und damit keine Einfuhr veranlasst (E. 3.2). Er sei zudem der Ansicht gewesen, dass es sich um verzollte Ware gehandelt habe (E. 3.3).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde zweimal vom Untersuchungsdienst Heerbrugg der Zollkreisdirektion Schaffhausen einvernommen. Bei seiner ersten Einvernahme vom 25. August 2004 gab er laut Protokoll den Bezug von unverzollten Waren von B._______ zu (vgl. act. 3/8.1, Seite 3). Bei der zweiten Einvernahme vom 2. September 2004 bestätigte der Beschwerdeführer gemäss dem Einvernahmeprotokoll grundsätzlich seine bisher gemachten Ausführungen. Er berichtigte seine Aussagen jedoch insoweit, dass er weitere Waren sowie grössere Mengen gekauft habe. Er bestätigte diesbezüglich grundsätzlich die ihm vorgehaltenen - von B._______ gemachten - Mengenangaben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer verschiedene verfahrensrechtliche Rügen gegen diese Einvernahmen bzw. deren Protokollierung vor. Er spreche kein Hochdeutsch, nur gebrochen Mundart mit kleinem Wortschatz und habe daher das Einvernahmeprotokoll nicht verstanden. Der einvernehmende Beamte habe die auf Mundart geführte Einvernahme in seinem Sinn auf Hochdeutsch übersetzt. Wendungen, die im Protokoll enthalten seien, existierten in seinem Wortschatz gar nicht. Die Einvernahme hätte auf Italienisch übersetzt werden müssen, wie es auch bei den Gebrüdern B./C._______ geschehen sei. Immer noch unter Schock von der massiven Polizeiaktion habe er die Protokolle schliesslich dennoch unterschrieben. Die Einvernahmen seien somit in unzulässiger Weise durchgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Rügen als unbegründet. Der Beschwerdeführer kam 1966 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz. Er besuchte hier somit zumindest für einige Zeit die Schule. Seit 1966, d.h. 38 Jahre bis zum Zeitpunkt der Einvernahmen, lebte und arbeitete er in der Schweiz. Bis im Mai 2004 führte er die Pizzeria "(...)" in St. Gallen. Weitere Gastronomiebetriebe/Liegenschaften (...) sind in seinem Eigentum, die er - ebenso wie das "(...)" - vermietete (vgl. Einvernahme vom 25. August 2004, act. 3/8.1, Seite 2). Es ist folglich wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum einen nach dieser langen Zeit in der Schweiz die Einvernahmeprotokolle nicht verstand und zum anderen - als erfahrener und offensichtlich auch erfolgreicher Geschäftsmann - die beiden Protokolle dennoch vorbehaltslos unterzeichnete. Insbesondere ist zu beachten, dass er hinsichtlich seiner nun behaupteten Verständnisschwierigkeiten auch bei der zweiten Einvernahme, die rund eine Woche nach der angeblich massiven Polizeiaktion stattfand, keinen Einwand vorbrachte und keinen Anwalt verlangte, obwohl er auf dieses Recht explizit aufmerksam gemacht worden ist. Im Gegenteil, er bestätigte grundsätzlich die erste Einvernahme und berichtigte sie nur hinsichtlich der gekauften Waren bzw. Mengen.
Dass der Beschwerdeführer die Fragen verstand, zeigen seine dazu stimmigen Antworten. Ebenfalls gegen Verständigungsschwierigkeiten spricht der Detaillierungsgrad seiner Aussagen. So legte er zum Beispiel umfangreich und detailliert dar, wie er B._______ sein Interesse am Schinken von der Firma Y._______GmbH in (...) (D) mitteilte und danach solchen von ihm bezog (vgl. Einvernahme vom 2. September 2004, act. 3/8.2, Seite 9; vgl. auch unten E. 3.2.1). Dass diese Darlegung nicht in eigenen Worten erfolgt sei, ändert daran nichts (vgl. unten E. 3.1.2). Offensichtlich war keine Übersetzung ins Italienische nötig. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde schliesslich selber ein, auf Aussagen im Zusammenhang mit der fraglichen Ware könne abgestellt werden (Ziff. 8, Seite 4). Auf die angebotene Befragung des Beschwerdeführers zur Prüfung seiner Deutschkenntnisse kann deshalb im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.3), ebenso auf die eventualiter angebotene Expertise.
3.1.2 Zu bemängeln ist ebenso wenig, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme verschiedene Vorhalte, insbesondere die Aussagen von B._______ hinsichtlich der Warenmengen, gemacht worden sind. Dies stellt eine übliche Einvernahmetechnik dar. Zulässig und gebräuchlich ist auch die Vorgehensweise, dass die Einvernahme in Mundart durchgeführt und das Protokoll sinngemäss auf Hochdeutsch niedergeschrieben wird. Der Umstand, dass vorliegend - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der einvernehmende Beamte die vom Beschwerdeführer in Mundart gemachten Antworten dem Protokollführer sinngemäss auf Hochdeutsch diktiert habe, vermag an der Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Dieses Vorgehen würde dem Beschwerdeführer im Gegenteil die Möglichkeit eröffnen, bei Verständigungsproblemen frühzeitig zu intervenieren. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass er bei der ersten Einvernahme nicht auf sein Recht zum Beizug eines Anwalts hingewiesen worden sei, nicht zu hören. Das Recht auf einen Verteidiger gemäss Art. 39 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
VStrR gilt nur im Strafverfahren und nicht im vorliegenden Administrativverfahren zur Festsetzung des nachzuentrichtenden Abgabebetrages (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3). Zudem hält Art. 39 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 39 - 1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
1    Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt.
2    Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.
3    Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
4    Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
5    Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.
VStrR selber fest, dass zur ersten Einvernahme gar kein anwaltlicher Vertreter zugelassen werden muss (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1746/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.2).

Es kann somit festgehalten werden, dass die Einvernahmen rechtmässig durchgeführt und die Protokolle korrekt erstellt worden sind. Im Übrigen darf das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid u.a. auf Einvernahmeprotokolle des zuständigen Untersuchungsdienstes abstützen (Entscheid der ZRK vom 18. Oktober 2006 [ZRK 2004-053] E. 5b).

3.2 Zum Ablauf des Warenbezugs sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 25. August 2004 aus, dass er von B._______ "seit August des letzten Jahres bis zum 4. August dieses Jahres regelmässig, monatlich ca. einmal, beliefert" worden sei. B._______ habe jeweils telefonisch angefragt, ob er einen Bedarf aufweise. Auf seine Bestätigung hin sei B._______ dann bei ihm in (...) vorbeigefahren und habe ihn beliefert (vgl. act. 3/8.1, Seite 5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer diese Ausführungen hinsichtlich des Ausdruckes "regelmässig", den er nicht gebraucht habe und in seinem Wortschatz gar nicht vorkomme (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2007, Seite 6). Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet dies als Schutzbehauptung. Es ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Wort "regelmässig" weder gesagt, noch gekannt, das Protokoll aber dennoch vorbehaltslos unterschrieben hat (vgl. oben E. 3.1.1). Zudem zeigt ebenso der Kontext der Aussage auf, dass es sich um einen "regelmässigen Bezug" gehandelt hat. Bei einer etwa monatlich wiederkehrenden Belieferung während eines Jahres liegt zutreffenderweise ein regelmässiger Bezug vor. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan. Keine Rolle spielt in diesem Fall zur Qualifikation als Auftraggeber im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob sich die Ware im Zeitpunkt der telefonischen Bestätigung des Bedarfs durch den Beschwerdeführer bzw. der eigentlichen Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden hat (E. 2.1.1 in fine).
3.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich nur um "Restwaren" gehandelt habe, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er vor allem übrig gebliebene Waren bzw. Restposten übernahm, ändert dies nichts an der generellen Abnahmebereitschaft. Er hat dadurch B._______ - zusammen mit den übrigen Bezügern in der Schweiz - wenigstens mitveranlasst, diese Waren in die Schweiz einzuführen (E. 2.1.1 in fine).

Im Weiteren ist zumindest hinsichtlich des Bezugs der Schinken von der Firma Y._______GmbH in (...) (D) nicht "bloss" von Restposten und einer generellen Abnahmebereitschaft auszugehen. Hier lag ein konkreter Auftrag zur Lieferung bestimmter Waren aus dem Ausland vor. Dies geht aus den betreffenden Einvernahmen des Beschwerdeführers und von B._______ übereinstimmend und eindeutig hervor, führte doch der Beschwerdeführer explizit aus, er habe B._______ gesagt, dass er "Interesse am Kauf von spanischem Tafelschinken der Firma Y._______GmbH (D)" habe. Dieser habe darauf bei der genannten Firma eine Preisliste hinsichtlich der Schinken verlangt und ihm unterbreitet. In der Folge habe B._______ ihm unter zwei Malen 150 kg Tafelschinken von der Firma Y._______GmbH geliefert (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2004, act. 3/8.2, Seite 9 f.). Noch klarer legte B._______ dar, dass er "auf Bestellung von A._______" gekauft habe. Der Beschwerdeführer habe ihm die Telefonnummer der Firma Y._______GmbH gegeben. Er sei 1000% sicher, dass er "nur auf Bestellung" des Beschwerdeführers Waren bei der Firma Y._______GmbH geholt habe (Einvernahme von B._______ vom 30. August 2004, act. 4/2.6, Seite 42 f.). In Übereinstimmung mit den dargelegten Aussagen lautete die eingeholte Preisliste bzw. Offerte der Y._______GmbH nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf B._______ (vgl. act. 3/8.4, Seite 2). Der Beschwerdeführer bestellte in der Folge ja von ihm und nicht von der Y._______GmbH. Aus der Tatsache, dass er auf der Offerte nicht genannt wurde, kann der Beschwerdeführer somit - entgegen seinem entsprechenden Einwand (vgl. Beschwerde, Seite 4 f.) - nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste, dass die Waren, die ihm B._______ lieferte, aus dem Ausland stammten und zur Lieferung eingeführt werden mussten (vgl. E. 2.1.1). Dies ist zu bejahen und wird auch nicht weiter bestritten. Der Beschwerdeführer wusste, dass B._______ die Waren, die er in seinem Lieferwagen mit italienischem Kennzeichen anlieferte, aus Italien bzw. Deutschland in die Schweiz einführen musste. So legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 25. August 2004 zum Beispiel dar, B._______ habe ihm gesagt, dass er regelmässig italienische Spezialitäten von Italien nach Uznach, Basel und Deutschland liefere (Einvernahme vom 25. August 2004, act. 3/8.1, Seite 2). Offenbleiben kann im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer ebenfalls wusste, dass die Ware unverzollt war. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR verlangt nur eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung (E. 2.2).

3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Qualifikation als Auftraggeber im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.1.1) erfüllt. Da hinsichtlich des Ablaufs des Warenbezugs zwischen den Aussagen von B._______ und des Beschwerdeführers keine entscheidenden Differenzen bestehen, ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Befragung von B._______ bzw. eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer zu neuen Erkenntnissen führen würde. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann deshalb ebenfalls im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.3) verzichtet werden.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit als Auftraggeber gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG zu betrachten. Als solcher haftet er solidarisch mit den Gebrüdern B./C._______, die die Ware über die Grenze gebracht haben, für den gesamten, auf seinen Bezügen nicht erhobenen Abgabebetrag. Für diesen ist er gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachleistungspflichtig.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'300.-- festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Pascal Mollard Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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