Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1283/2020

Urteil vom 20. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. August 2020 (SB180277/U/ad).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich stellte das Verfahren gegen A.________ am 20. Juli 2016 wegen versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie Veruntreuung ein und sprach ihn von den Vorwürfen der teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Anstiftung zum Betrug frei. Im Übrigen erklärte es ihn der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, der versuchten Anstiftung zum Betrug sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig. Es versetzte ihn in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe zurück und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Ferner entschied es über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände, die Zivilforderungen, die Gerichtskosten sowie die Entschädigungen.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. Oktober 2017 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, beschloss, das Verfahren bezüglich vier Anklageziffern einzustellen, und sprach A.________ in einem Anklagepunkt vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs frei. Es erkannte ihn der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, der versuchten Anstiftung zum Betrug, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Es versetzte ihn in den Vollzug der von ihm mit Urteil vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe zurück und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5½ Jahren. Es entschied über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen am 14. Juni 2018 aus formellen Gründen gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B 1368/2017).

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 21. August 2020 erneut fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, beschloss, das Verfahren bezüglich vier Anklageziffern einzustellen, und sprach A.________ in vier Anklagepunkten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs frei. Es erkannte ihn der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, der versuchten Anstiftung zum Betrug, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, die durch 1'545 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sei. Von einer Rückversetzung in den Vollzug der von ihm mit Urteil vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe sah es ab. Es entschied über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es festhielt, dass A.________ keine Genugtuung und keine Entschädigung zugesprochen werde.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und das Verfahren gegen ihn sei in Bezug auf die aufgehobenen Schuldsprüche definitiv einzustellen, eventualiter sei er diesbezüglich von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, subeventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines erneuten Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, subsubenventualiter sei das Verfahren an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz, zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, bei Einstellung oder Freispruch sei ihm eine Frist zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO anzusetzen; jedenfalls sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene, zu verzinsende Genugtuung von mindestens Fr. 200.-- pro Tag zu entrichten, eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die gesamten vorinstanzlichen Akten beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die eingeladen wurden, sich insbesondere zu den Vorbringen betreffend die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht zu äussern, verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Er begründet diesen Antrag indessen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend - wie bereits im Rückweisungsverfahren - nicht als erforderlich (vgl. Urteil 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1).

2.

2.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrundezulegen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrundezulegen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B 595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B 1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; 6B 216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B 59/2020 vom 30. November
2020 E. 2; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B 595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B 216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B 51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafbehörden hätten zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter als demjenigen nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse viel früher einschreiten müssen, wenn sie angesichts der umfassenden Überwachungsmassnahmen im Bild über den Drogenhandel des Beschwerdeführers gewesen seien. Durch diese Unterlassung hätten sie die Begehung weiterer Delikte zugelassen und damit mitzuverantworten. Indem die Vorinstanz diese Vorgehensweise schütze, verletze sie nebst dem Verfolgungszwang auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat diese Rüge in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht erhoben, obwohl es ihm möglich und auch zumutbar gewesen wäre, weshalb er sie nun nicht mehr vorbringen kann. Darauf ist daher nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wurde von Dezember 2012 bis April 2014 überwacht. Seine Verurteilung basiert im Wesentlichen auf zahlreichen übersetzten Telefon- und Audioprotokollen. Er machte bereits in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen unter anderem geltend, die Akten seien unvollständig und die Abhörprotokolle nicht verwertbar. Das Bundesgericht gelangte im Rückweisungsentscheid zum Schluss, dass die Akten in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind, sodass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben konnte, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Es wies die Vorinstanz an, die Staatsanwaltschaft aufzufordern, ihrer Dokumentations- und Aktenführungspflicht nachzukommen und zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde. Seien die konkret zu umschreibenden Überwachungen erfolglos geblieben, genüge es, wenn dies in den Akten vermerkt werde. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zu jedem Abhörprotokoll, das sie verwenden wolle, Informationen darüber einholen müsse, wie bei der Erstellung vorgegangen wurde, wer mit welchen Instruktionen daran teilgenommen hat und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art.
307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB hingewiesen wurde. Sollte sie diese Informationen nicht erhältlich machen können, seien die Abhörprotokolle nicht verwertbar. Die Vorinstanz könne jedoch diejenigen Gespräche, die sie verwenden möchte und deren Qualität dies zulasse, an der neuen Berufungsverhandlung anhören und unmittelbar von einem/einer - idealerweise neuen - Dolmetscher/in übersetzen lassen. Sei dies aufgrund schlecht verständlicher Passagen der Audioaufzeichnung nicht möglich, stehe es ihr frei, neue schriftliche Übersetzungen bei einem/einer namentlich bekannten, hinreichend belehrten und instruierten Dolmetscher/in in Auftrag zu geben und den Parteien hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.2 i.f. und E. 2.5.3 i.f.).

3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert zusammengefasst, die Akten seien weiterhin unvollständig und das Aktenfundament basiere auf einer unzulässigen, einseitigen und damit gesetzeswidrigen Aktenselektion. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abstelle und ihn verurteile, verletze sie Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
, Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
, Art. 16
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
, Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
, Art. 150
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 150 Zusicherung der Anonymität - 1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.
1    Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.
2    Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ...76
3    Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.
4    Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden.
5    Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten.
6    Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.
, Art. 311 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
und Art. 312 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei - 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
1    Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.
2    Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

3.3. Die Vorinstanz erwägt, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen. Das Fehlen eines Logbuchs stelle jedenfalls keine unzulässige Einschränkung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf seine gehörige Verteidigung dar, sei diesem doch letztlich bewusst gewesen, auf welche ihm auch vorgehaltenen Beweismittel sich die Anklagebehörde stütze. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht transparent sei, wie die Abhörprotokolle zustande gekommen seien, sei mit der erneuten Übersetzung bzw. Verschriftlichung der überwachten Gespräche gemäss den seitens des Bundesgerichts gemachten Vorgaben rechtsgenügend Rechnung getragen worden. Insgesamt sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich sämtlicher Gesprächsaufzeichnungen gewahrt worden, womit diese auch verwertbar seien.
Die Vorinstanz führt weiter aus, die von der Staatsanwaltschaft geschilderte Vorgehensweise bei der Triage der abgehörten Gespräche sei nicht zu beanstanden, da der untersuchenden Anklagebehörde bei der Aktenführung ein gewisses Ermessen zugestanden werde. Gerade bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahren, wie dem vorliegenden, erscheine die Vornahme einer Triage unumgänglich, weshalb es zulässig erscheine, offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufzunehmen, insbesondere da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das Erstellen eines Wortprotokolls sämtlicher Gespräche habe. Vor diesem Hintergrund könne vom beantragten Beizug von (weiteren) Informationen und Akten bezüglich der Vornahme der Triage durch Sachbearbeiter der Anklagebehörde und Dolmetscher bzw. deren Arbeitsteilung abgesehen werden. Ebenso wenig sei die beantragte Befragung der Dolmetscher erforderlich. Inwiefern die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, werde seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon sei der Verteidigung ermöglicht worden, die gesamten Aufnahmen abzuhören, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht
gegeben sei. Ebenso habe es die Verteidigung unterlassen, nur bereits im Ansatz darzulegen, inwiefern weitere Gespräche oder Handlungen des Beschwerdeführers geeignet wären, den Entscheid zu beeinflussen. So oder anders sei letztlich massgebend, dass generell wie auch vorliegend im Einzelfall die rechtsgenügende Erstellung eines Anklagesachverhalts die Würdigung der bestehenden Beweismittel aus sich heraus umfasse, woraus zwingend folge, dass auch alle weiteren einigermassen naheliegenden denkbaren Interpretationsmöglichkeiten eines Beweismittels bzw. vorliegend eines Gesprächs mitzuberücksichtigen seien, weil das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben zu sein habe, womit auch entlastende Umstände einfliessen würden. Aus der nachfolgenden materiellen Würdigung der Anklagesachverhalte folge, dass die erstellten Anklagesachverhalte offensichtlich keinen Raum für andere Interpretationen böten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die ihm offenstehende Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, beispielsweise anhand der Schilderungen anderer Gespräche, an welchen er teilgenommen hatte, darzulegen, weshalb die seitens der Anklagebehörde behauptete Sachdarstellung falsch sein sollte. Wenn die
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geltend mache, der Beschwerdeführer habe am Telefon und in seiner Wohnung Gespräche geführt, welche auf den Datenträgern nicht auffindbar seien, in welchen dieser aber immer wieder zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich von strafrechtlichem Verhalten, namentlich von Drogengeschäften, distanziere, dann sei dem entgegenzuhalten, dass er selber wisse, was er anlässlich dieser Gespräche gesagt habe und was nicht. Entsprechend hätte er die Möglichkeit gehabt, den genauen Gesprächsinhalt aufzuzeigen. Er habe sich dazu allerdings nicht geäussert und auch die Verteidigung habe den angeblich entlastenden Gesprächsinhalt nicht substanziiert aufgezeigt.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es sei weder von einer unzulässig erfolgten einseitigen Aktenselektion durch die Staatsanwaltschaft auszugehen noch lägen Anhaltspunkte vor, die auf das Vorhandensein irgendwelcher "Geheimakten" schliessen liessen, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht werde. Letztlich sei entscheidend, was der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung diene. Gestützt auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den Zeitraum, welcher zwischen Anordnung der Überwachungsmassnahmen und Verhaftung des Beschwerdeführers liege, verstehe es sich von selbst, dass lediglich von den letztlich erstellten Anklagesachverhalten als strafbarem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen sei, was auch bedeute, dass die diesbezüglich nicht erheblichen (Telefon-) Gespräche nicht belastend bzw. das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitraum nicht strafbar und die übrigen Überwachungsmassnahmen erfolglos gewesen seien. So oder anders bestehe angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit, d.h. die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Urteil S. 27 ff.).

3.4.

3.4.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B 376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den
Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B 324/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B 376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3).
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 6B 1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (Urteile 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B 1368/2017
vom 14. Juni 2018 E. 2.3; MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO; DETLEF KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 62). Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (KRAUSS, a.a.O., S. 62; Urteile 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Den Parteirechten ist im Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (ausführlich hierzu Urteile 6B 1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3; 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2 ff. mit Hinweisen).

3.4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).

3.4.3. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B 688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.3; 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.4; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).

3.4.4. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 Satz 1 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1 ff.; Urteile 6B 576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1; 6B 333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.5.

3.5.1. Vorwegzunehmen ist, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung insoweit nicht eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer den Anklagegrundsatz als verletzt rügt. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, ohne vollständige Akten könne ihm nicht klar sein, was ihm vorgeworfen werde, ohne sich mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben sein soll (vgl. Beschwerde S. 22 f. Rz. 73; Urteil S. 43 ff.).

3.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei der bundesgerichtlichen Aufforderung nur ungenügend nachgekommen, da sich aus den Akten immer noch nicht ergebe, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden hätten.
Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht reichte die Staatsanwaltschaft eine Auflistung der geheimen Überwachungsmassnahmen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu den Akten. Daraus geht hervor, welche Überwachungsart, in welchem Zeitraum, wo, auf wessen Veranlassung (Zuständigkeit), mit welchem Ergebnis vorgenommen wurde und ob sowie gegebenenfalls auf welchem Ton- und Datenträger diese gespeichert wurden (vgl. kantonale Akten, act. 321/3/1; Urteil S. 27 f.). Obwohl die Übersicht nicht besonders ausführlich ist und sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, nicht ergibt, durch wen die Überwachung vorgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass diese den bundesgerichtlichen Anforderungen im Rückweisungsentscheid genügt. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist diese Übersicht ausführlicher als die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Überwachungsmassnahme vom 7. Oktober 2015, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid zur Information des Beschwerdeführers und des Gerichts als inhaltlich nicht hinreichend detailliert bezeichnete. Insbesondere ergibt sich daraus auch, welche Überwachungsmassnahmen "erfolglos" waren. Soweit sich der Beschwerdeführer
am Begriff "erfolglos" stört (vgl. Beschwerde S. 11 f.), ist festzuhalten, dass dieser in Anlehnung an die Formulierung im Rückweisungsentscheid gewählt worden sein dürfte, woraus sich ergibt, dass ergebnislose oder unergiebige Aufzeichnungen gemeint sind (vgl. Urteil 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3).
Im Übrigen ist der Auflistung nun auch zu entnehmen, welche Überwachungsmassnahmen tatsächlich stattgefunden haben und welche Überwachung zwar vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden war, jedoch letztlich nicht installiert werden konnte. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des zuständigen polizeilichen Sachbearbeiters nachvollziehbar aus, dass die visuelle Überwachung in der Wohnung des Beschwerdeführers zwar zunächst nicht habe installiert werden können, deren Verlängerung dennoch wiederholt beantragt und genehmigt worden sei, in der Hoffnung diese doch noch installieren zu können, was jedoch nicht gelungen sei (kantonale Akten, act. 180, act. 321/3, act. 374 S. 30). Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu wecken. Soweit er in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil die Vorinstanz sich nicht mit seiner Argumentation auseinandersetzt, ist seine Rüge unbegründet. Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz nicht zu der visuellen Überwachung bzw. der Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äussert. Jedoch ist sie nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen und der Beschwerdeführer war offenkundig in der Lage, die Entscheidung sachgerecht anzufechten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, in einer Übersicht zu erfassen, zwischen wem, worüber, wo sowie zu welcher Uhrzeit die aufgezeichneten Gespräche stattgefunden hätten, durch wen sie abgehört worden seien, welche Ergebnisse daraus hervorgegangen seien und welche Gespräche wieso bzw. wieso nicht transkribiert worden seien (vgl. Beschwerde S. 10). Eine solche Anforderung ist dem Rückweisungsentscheid nicht zu entnehmen. Auch hielt das Bundesgericht in einem nach dem Rückweisungsentscheid ergangenen Urteil fest, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, irrelevante Gespräche in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen. Gemäss diesem Urteil ist dem Beschwerdeführer indes das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen (Urteil 6B 403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Ob dies vorliegend geschehen ist, wird nachfolgend zu beurteilen sein (vgl. E.
3.5.4).
Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, die Auflistung sei nicht verwertbar, da der Polizeifunktionär, der diese erstellt habe, befangen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt der Umstand, dass der Polizeifunktionär zuhanden des vormals zuständigen Staatsanwalts einen Bericht zu den geheimen Überwachungsmassnahmen verfasst habe, nicht darauf schliessen, dieser habe etwas zu vertuschen versucht oder sei befangen. Mit der Vorinstanz ist naheliegend und angemessen, dass nicht irgend jemand, sondern jene Person das Vorgehen in einem Bericht erläutert, welche die Instruktionen auch tatsächlich erteilt hat, was im vorliegenden Fall der zuständige Sachbearbeiter war. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer betreffend den fraglichen Sachbearbeiter keinen Anschein der Befangenheit aufzuzeigen. Soweit er diesbezüglich zur Begründung auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; Urteile 6B 3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.3; 6B 1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.5.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, da von mehr als der Hälfte der Überwachungsmassnahmen keine Aufzeichnungen existierten, seien die Akten unvollständig bzw. die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verletzt (Beschwerde S. 11 f., S. 18 ff.). Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid unter anderem fest, der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten müsse sich aus den Hauptakten jederzeit feststellen lassen, und gelangte zum Schluss, dass sich aus den Hauptakten nicht ergäbe, welche weiteren Akten bzw. Tonträger im vorliegenden Fall produziert worden sind (vgl. Urteil 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 und E. 2.5.2). Die Vorinstanz nahm in der Folge das Beweisverfahren wieder auf und überwies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft. Diese reichte der Vorinstanz einen Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters betreffend die geheimen Überwachungsmassnahmen und die "Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen" ein. Die Vorinstanz stellte daraufhin unter anderem fest, dass die von der Verteidigung angestrebte Dokumentierung der Überwachungsmassnahmen nunmehr vorliege, wogegen der Beschwerdeführer opponierte (vgl. Urteil S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht ausführlich, jedoch teilweise repetitiv, anhand verschiedener Aktenstellen seine Ansicht dar, dass weitere relevante Dokumente, insbesondere die Überwachungsmassnahmen betreffend, vorhanden sein dürften, die von den Untersuchungsbehörden jedoch bisher nicht zu den Akten gegeben worden seien (Beschwerde S. 11 f., S. 14, S. 18 ff.). Entsprechendes brachte er bereits im zweiten Berufungsverfahren vor (kantonale Akten, act. 349 S. 11 f., act. 367 S. 18 ff.). Die Vorinstanz führt hierzu einzig aus, es sei nicht von einer unzulässig erfolgten Aktenselektion durch die Staatsanwaltschaft auszugehen, und es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die auf das Vorhandensein von irgendwelchen "Geheimakten" schliessen liessen (Urteil S. 33). Ein gemäss den Worten der Verteidigung "offensichtlich unvollständiges Aktenfundament" sei vorliegend nicht auszumachen (Urteil S. 34). Auf die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers geht sie jedoch mit keinem Wort ein. Zwar ist sie nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, jedoch müsste sie, angesichts der teilweise zumindest nachvollziehbar vorgetragenen Argumente des
Beschwerdeführers, ihre Ansicht, wonach keine Anhaltspunkte vorlägen, dass weitere Akten bestünden, begründen. So bringt und brachte der Beschwerdeführer beispielsweise vor, dass die Observation gemäss der "Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen" "div. Erkenntnisse über mutm. Komplizen/Abnehmer" hervorgebracht hätte und damit als "relevant" zu erachten sei. Zudem sei mit den Observationsergebnissen der Antrag auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten begründet worden. Im Antrag habe die Kantonspolizei ausgeführt, bisher durchgeführte Observationen beim Beschwerdeführer hätten gezeigt, dass er seinen Personenwagen benutze, um seinen Drogengeschäften nachzugehen. Auch zur "Benutzung" dieses Fahrzeugs finde sich in den Akten nichts (Beschwerde S. 18 f.; kantonale Akten, act. 349 S. 11 f., act. 367 S. 45 f.).
Obwohl das Bundesgericht die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausdrücklich dazu einlud, sich insbesondere zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht zu äussern (mit Hinweis auf die Beschwerde S. 11 f., 15 ff.), haben beide auf eine Stellungnahme verzichtet. Da die Begründung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt unvollständig ist, ist es dem Bundesgericht nicht möglich, dieses auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen und zu beurteilen, ob weitere Akten bzw. Tonträger existieren, deren Bestand sich nicht aus den Hauptakten ergibt (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m. Abs. 3 BGG); es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die umfangreichen kantonalen Akten zu durchforsten und die Einwände des Beschwerdeführers erstmals zu prüfen. Die Vorinstanz wird ihrem Versäumnis nachkommen und ihren Schluss in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers begründen müssen. Dabei steht es ihr selbstverständlich frei, die Staatsanwaltschaft nochmals (vgl. kantonale Akten, act. 305) anzufragen, ob über jene Überwachungsarten, von denen gemäss der "Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen" keine "Ton und Datenträger" existieren (kantonale Akten,
act. 321/3/1), allenfalls physische Akten bestehen.

3.5.4. Gemäss der Auflistung der geheimen Überwachungsmassnahmen wurden vier Telefonanschlüsse des Beschwerdeführers überwacht. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass seinem Rechtsvertreter im zweiten Berufungsverfahren zwei USB-Datensticks, die alle aufgezeichneten Gespräche enthalten sollten, zur Verfügung gestellt worden seien. Allerdings macht er geltend, dass die beiden USB-Sticks ein einziges Datenchaos enthalten würden, weshalb es kaum möglich sei, sicherzustellen, dass man alle gespeicherten Gesprächsaufzeichnungen auch tatsächlich finde. Es sei nicht mit zumutbarem Aufwand erkennbar, welche Aufzeichnungen zwischen welchen Anschlüssen zu welchem Zeitpunkt sich überhaupt auf den USB-Sticks befänden und wo bzw. auf welcher Datei dieses Gespräch abgelegt sei. Es sei der Verteidigung damit nicht möglich, sich ein Bild über die Triage der Staatsanwaltschaft zu machen oder Beweisanträge zu stellen (Beschwerde S. 15 ff.). Gleiches brachte der Beschwerdeführer bereits im zweiten Berufungsverfahren vor (kantonale Akten, act. 349 S. 5 f. und S. 12 f., act. 367 S. 21 ff.).
Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dem Beschwerdeführer sei das Recht, die Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen, durch die Zustellung einer Kopie der massgebenden Datenträger rechtsgenügend eingeräumt worden (Urteil S. 29 f.), ohne sich aber mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe ein Datenchaos erhalten, weshalb er sich gerade keinen Überblick über die Triage habe verschaffen können, auseinanderzusetzen. Wiederum ist es nicht am Bundesgericht, die sich bei den kantonalen Akten befindenden 21 DVDs durchzusehen und erstmals auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.

3.5.5. Hinsichtlich der in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgenommenen Audioüberwachung erwägt die Vorinstanz, diesem sei das rechtliche Gehör durch die Möglichkeit, die Audioaufzeichnungen abzuhören, rechtsgenügend gewährt worden. Dafür sei ihm das ganze System mit den Aufzeichnungen in die Justizvollzugsanstalt geliefert worden, was er nicht bestritten habe (Urteil S. 29 f.). Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm damals - vor fünf Jahren - nicht alle tatsächlich geführten Audiogespräche, sondern nur die Selektion der Strafbehörden, zur Verfügung gestellt worden sei. Hierauf wie auch auf den Umstand, dass nicht nur ihm selbst, sondern auch seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren sei, hat er bereits vor der Vorinstanz hingewiesen (vgl. kantonale Akten, act. 349 S. 6, act. 367 S. 42 f.). Angesichts des ergänzenden Berichts des zuständigen Sachbearbeiters der Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2019, wonach der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2015 bis zum 26. Oktober 2015 Gelegenheit gehabt habe, sämtliche Audiogespräche zu hören (kantonale Akten, act. 337 S. 4), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sämtliche
Gesprächsaufzeichnungen abzuhören (Urteil S. 30). Da der Beschwerdeführer bereits während der Untersuchungshaft anwaltlich vertreten war, hatte auch sein (damaliger) Verteidiger die Möglichkeit, die Audiogespräche abzuhören. Die diesbezügliche Kritik ist demnach unbegründet. Als zutreffend erweist sich hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, dass die frühere Akteneinsicht nichts daran ändert, dass es ihm nicht möglich ist, die im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens neu erhaltenen Übersetzungen von Audiogesprächen materiell zu überprüfen. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer und/oder seinem Verteidiger im neuen Berufungsverfahren die Möglichkeit gewähren müssen, die im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens neu übersetzten Audiogespräche, die sie verwenden will, anzuhören und das entsprechende Protokoll inhaltlich zu kontrollieren.

3.6.

3.6.1. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die von der Vorinstanz neu übersetzten Telefon- und Audiogespräche seien unvollständig und daher nicht verwertbar, genügt die Beschwerde den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht. Obwohl die Vorinstanz sowohl im Allgemeinen als auch bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung einiger Anklagepunkte auf die Kritik des Beschwerdeführers eingeht und insbesondere begründet, inwiefern und weshalb die neu übersetzten Protokolle und einzelne Einvernahmen verwertbar sind (vgl. Urteil S. 39 ff., S. 82 ff., S. 87 ff., S. 94 ff.), setzt sich der Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, das bereits im Berufungsverfahren Vorgetragene zu wiederholen (Beschwerde S. 27 f.; kantonale Akten, act. 367 S. 38 ff.). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Triage, welche der abgehörten Gespräche niedergeschrieben und welche als belanglos markiert sowie nicht geschrieben würden, sei unzulässigerweise durch Dolmetscher erfolgt. Hinzu komme, dass man deren Identität (mit einer Ausnahme) aufgrund der ihnen unzulässigerweise zugesicherten Anonymität nicht kenne (Beschwerde S. 29 ff.).
Die Triage bzw. deren Unzulässigkeit war im ersten Verfahren vor Bundesgericht kein Thema. Dabei ging es insbesondere um die Protokolle an sich bzw. die Frage, wie diese zustandegekommen sind, resp., ob hierzu genügend Informationen vorliegen. Weder gerügt noch thematisiert wurde die Frage, wer entschied, zu welchen Gesprächen Protokolle erstellt würden. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass den Akten nur ungenügende Informationen zum Zustandekommen der Abhörprotokolle und der an deren Erstellung beteiligten Personen zu entnehmen sind. Es entschied, die Vorinstanz werde zu jedem Abhörprotokoll, das sie verwenden wolle, Informationen darüber einholen müssen, wie bei der Erstellung vorgegangen wurde, wer mit welchen Instruktionen daran teilgenommen hat und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB hingewiesen wurde. Sollte sie diese Informationen nicht erhältlich machen können, seien die Abhörprotokolle nicht verwertbar. Die Vorinstanz könne jedoch diejenigen Gespräche, die sie verwenden möchte und deren Qualität dies zulasse, an der neuen Berufungsverhandlung anhören und unmittelbar von einem/einer - idealerweise neuen - Dolmetscher/in übersetzen lassen. Sei dies aufgrund schlecht verständlicher
Passagen der Audioaufzeichnung nicht möglich, stehe es ihr frei, neue schriftliche Übersetzungen bei einem/einer namentlich bekannten, hinreichend belehrten und instruierten Dolmetscher/in in Auftrag zu geben und den Parteien hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3 i.f.). Damit hielt das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid verbindlich fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Vorinstanz die Abhörprotokolle verwerten kann. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend, dass diese formellen Anforderungen an die Protokolle der Telefon- und Audiogespräche an sich nicht erfüllt sind. Hingegen bringt er bezüglich der Audiogespräche vor, er habe die neuen Übersetzungen inhaltlich nicht überprüfen können, weil ihm die Aufzeichnungen der Audiogespräche nicht in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt worden seien. Wie bereits aufgezeigt, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewähren müssen, die neu übersetzten Audiogespräche anzuhören und die entsprechenden Protokolle inhaltlich zu überprüfen (vgl. E. 3.5.5). Sobald der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, die neu übersetzten Protokolle materiell zu überprüfen und ihm damit das
rechtliche Gehör gewährt wurde, darf die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht die neu übersetzten Abhörprotokolle verwerten, sofern diese inhaltlich korrekt sind. Damit braucht die Frage, ob die Triage durch die Dolmetscher rechtskonform war, ebenso wenig beurteilt zu werden, wie die Rüge, den ursprünglich triagierenden und übersetzenden Dolmetschern sei unzulässigerweise Anonymität zugesichert worden. Selbst wenn die Aktenselektion durch die anonymen Dolmetscher als unzulässig bezeichnet würde, hätte dies nach dem Ausgeführten keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der neu von namentlich bekannten und belehrten Dolmetschern erstellten Abhörprotokolle. Darauf ist im neuen Berufungsverfahren wie auch in einem allfällig weiteren bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr zurückzukommen.

4.
Aufgrund der in einigen Punkten unzureichenden vorinstanzlichen Begründung kann das Bundesgericht letztlich nicht beurteilen, ob die Akten weiterhin unvollständig sind bzw. ob das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt ist, indem ihm die Einsicht in - allenfalls - bestehende weitere Akten verwehrt wird. Gründe für eine Einstellung des Verfahrens oder einen vollumfänglichen Freispruch des Beschwerdeführers liegen weiterhin nicht vor (so bereits Urteil 6B 1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.4; Beschwerde S. 26 Rz. 86). Ebenso wenig ist die Sache zur Durchführung eines neuen Untersuchungsverfahrens an eine neue Staatsanwaltschaft oder zumindest an die erste Instanz zurückzuweisen (vgl. hierzu Urteil 6B 1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5 letzter Absatz; Beschwerde S. 26 Rz. 87).
Die Vorinstanz wird die Vorbringen des Beschwerdeführers prüfen und in der Begründung ihres neuen Urteils darauf eingehen müssen. Damit erübrigt es sich, die Eventualausführungen des Beschwerdeführers zu der Strafzumessung und den Entschädigungs- sowie Genugtuungsansprüchen zu prüfen. Folglich braucht auch sein Antrag auf Fristansetzung zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nicht behandelt zu werden (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 37 ff.).

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten, wobei vom üblichen Pauschalhonorar auszugehen ist (vgl. das Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; Urteil 6B 983/2020 vom 3. November 2020 E. 2). Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres