Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 255/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Streiff,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 16. April 2019
(KK.2017.00047, 756.3870.5350.87).

Sachverhalt:

A.
B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) war seit dem 4. August 1997 als EDV-Mitarbeiterin bei der C.________ GmbH (Arbeitgeberin) tätig und war über diese im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG bei der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) versichert, und zwar für eine Leistungsdauer von 730 Tagen nach einer Wartezeit von 30 Tagen. Am 17. November 2015 meldete die Arbeitgeberin der Beklagten, dass die Klägerin wegen Krankheit ab dem 2. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 auf.
Nach Eingang des Gutachtens von Dr. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 9. Januar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäss mit, sie werde bis zum 19. Februar 2017 Taggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 20. Februar bis 19. März 2017 gestützt auf eine solche von 50 % ausrichten; anschliessend werde sie die Leistungen einstellen. Daran hielt sie mit Schreiben vom 10. März 2017 und vom 29. Juni 2017 fest.

B.
Mit Klage vom 29. September 2017 beantragte die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Krankentaggelder für den Zeitraum vom 20. Februar bis 31. August 2017 in Höhe von Fr. 55'061.90 (mindestens jedoch von Fr. 30'127.--) nebst Zins zu bezahlen. Ferner sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich lediglich um eine Teilklage handle und weitere Forderungen für die Zeit ab dem 1. September 2017 vorbehalten blieben.
Mit Urteil vom 16. April 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 55'061.90 nebst Zins zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hat zudem mit Schreiben vom 17. September 2019, 3. Oktober 2019, 25. Oktober 2019 und 14. November 2019 unaufgefordert weitere ärztliche Berichte eingereicht.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
ZPO zum Gegenstand (vgl. Urteil 4A 12/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Es ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer einzigen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1 S. 800).

2.
Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; je mit Hinweis).

3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1. 3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

5.
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht zusammenfasst und ergänzt, verkennt sie die Anforderungen an formelle Sachverhaltsrügen (vgl. hiervor E. 4). Darauf ist nicht einzutreten.
Ebensowenig muss auf die von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Arztzeugnisse eingegangen werden, welche allesamt nach dem Entscheid der Vorinstanz datieren und sich auf einen Zeitraum nach dem Entscheid der Vorinstanz beziehen. Denn echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

6.
Streitig ist, ob bei der Beschwerdegegnerin bis zum 31. August 2017 eine gemäss Kollektivversicherungsvertrag leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit vorlag.

6.1.

6.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdegegnerin sei durch Dr. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Prof. Dr. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, ab dem 2. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Im Mai 2016 habe ein operativer Eingriff stattgefunden. In einem Bericht vom 3. November 2016 hätten Prof. Dr. F.________ und Dr. G.________, Facharzt für Rheumatologie, unter anderem ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe 22 1/2 Wochen nach erfolgter Operation berichtet, die Schmerzen im linken Bein hätten sich vollständig zurückgebildet; auch hätten sich die Rückenschmerzen etwas gelindert, jedoch würden sich diese weiterhin deutlich bemerkbar machen. Zusammenfassend könne das Operationsresultat für das linke Bein als exzellent und für den Rücken als gebessert betrachtet werden. Ab dem 1. Januar 2017 sollte eine Arbeitsfähigkeit zu 20 % (halbtags) gegeben sein, danach sollte eine Steigerung alle Wochen um 20 % möglich sein.

6.1.2. Am 9. Januar 2017 habe Dr. D.________ das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten erstattet. Er habe im Wesentlichen Lumbalgien (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) diagnostiziert: Pathogenetisch handle es sich am ehesten um eine linksbetonte Lumbalgie bei myofaszialen Schmerzen im Rahmen von muskulären Dysbalancen und einer muskulären Dekonditionierung. Die in der Vergangenheit diagnostizierte Radikulopathie habe sich postoperativ vollständig zurückgebildet und sei nicht mehr nachweisbar. Aufgrund der anhaltenden Rückenschmerzen seien der Beschwerdegegnerin bis auf weiteres schwere körperliche Tätigkeiten und Tätigkeiten mit anhaltender Zwangsposition nicht zumutbar. In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit, mithin einer leichten körperlichen Tätigkeit, ohne Heben und Tragen leichter Lasten, frei wechselbelastend ohne anhaltendes Arbeiten in Zwangspositionen oder in Kälte und Nässe, sei die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung arbeitsfähig. Es sollte ein aktives Gymnastikprogramm zur Überwindung der deutlichen Dekonditionierung durchgeführt werden. Nach 4 Wochen sollte die Beschwerdegegnerin zu 50 % und nach weiteren 4 bis 6 Wochen zu 100 % einsetzbar sein.

Prof. Dr. F.________ und Dr. H.________, Fachärztin für Rheumatologie, hätten am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme zum neurologischen Gutachten von Dr. D.________ abgegeben und folgendes festgehalten: Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei in den wiederholten rheumatologischen Untersuchungen inkonstant gewesen. Es fänden sich nach wie vor keine neurologischen/radikulären Defizite. Aber es liege eine anhaltende ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung vor. Aufgrund der Befunde als auch des weiteren Rehabilitationsverlaufs sei ein rascher Belastungsaufbau nicht realistisch.

6.1.3. Vom 19. Mai bis zum 8. Juni 2017 habe sich die Beschwerdegegnerin in der Rehaklinik X.________ stationär behandeln lassen. Im provisorischen Austrittsbericht von Dr. H.________ sei festgehalten worden, es sei im Verlauf zur deutlichen Verbesserung der Mobilität, Ausdauer und Belastbarkeit gekommen. Am 19. September 2017 habe Dr. H.________ berichtet, es liege bei der Beschwerdegegnerin ein protrahierter, verzögerter Rehabilitationsverlauf vor. Trotz einer gewissen Verbesserung der Mobilität sei die Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit nach wie vor deutlich eingeschränkt im Umfang von 80 %. Die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sei gedacht als Reintegration in den Arbeitsprozess, dies in einer leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit. Bei optimalen Bedingungen und Vorliegen einer Anstellung sei eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % vorgesehen.

6.1.4. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, und aufgrund der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Rückenleidens vor und nach dem Eingriff vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Der neurologische Gutachter Dr. D.________ sei aufgrund seiner Untersuchung zum Schluss gekommen, dass nach aktivem Bewegungsprogramm zur Überwindung der Dekonditionierung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % innerhalb von 4 Wochen auszugehen und nach weiteren 4 bis 6 Wochen eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Dem hätten Prof. Dr. F.________ und Dr. H.________ widersprochen, welche einen solch raschen Belastungsaufbau als nicht realistisch erachtet hätten.
Sowohl Dr. D.________ als auch Prof. Dr. F.________ und Dr. H.________ hätten keine neurologischen/radikulären Defizite gefunden, hingegen aber eine anhaltend ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung. Noch im November 2016 hätten Prof. Dr. F.________ und Dr. H.________ [recte: Dr. G.________] eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 1. Januar 2017 bei einer wöchentlichen Steigerung um 20 %, mithin von 100 % bis spätestens Mitte Februar 2017 in Aussicht gestellt. Dies entspreche in etwa der Prognose von Dr. D.________, welcher nach einem vierwöchigen Gymnastikprogramm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und nach weiteren vier bis sechs Wochen eine vollständige Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) prognostiziert habe. Insoweit Dr. D.________ eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung als gegeben erachtet habe, stehe dies im Widerspruch zu seinen Empfehlungen zum Belastungsaufbau mit in Aussicht gestellter Steigerung der Arbeitsfähigkeit und ergebe keinen Sinn, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.
Jedenfalls seien die von Dr. D.________ empfohlenen medizinischen Massnahmen laut den behandelnden Ärzten aufgenommen worden, und es habe in der Folge ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik X.________ stattgefunden, während dem es zu einer deutlichen Verbesserung der Mobilität, Ausdauer und Belastbarkeit, nicht aber der Schmerzen gekommen sei. Eine Arbeitsfähigkeit von über 20 % habe indessen laut Dr. H.________ nicht erreicht werden können. Aufgrund des von den behandelnden Ärzten geschilderten Verlaufs müsse konstatiert werden, dass sich die von Prof. Dr. F.________ und Dr. H.________ [recte: Dr. G.________] im November 2016 sowie die von Dr. D.________ im Januar 2017 gestellten Prognosen nicht bewahrheitet hätten. Damit sei von einer fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit im von den behandelnden Fachärzten attestierten Umfang auszugehen, nämlich von 100 % vom 2. November 2015 bis zum 31. Juli 2017 und von 80 % ab dem 1. August 2018 [recte: 2017].

6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das von ihr eingereichte Privatgutachten von Dr. D.________ nicht substanziiert bestritten. Sie reiche zwar kurze Berichte der behandelnden Ärzte ein; diese würden sich aber mit den Ausführungen von Dr. D.________ nicht auseinandersetzen und den gegenteiligen Standpunkt nicht begründen.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich überhaupt den Rügeanforderungen genügt (vgl. hiervor E. 3). Die Vorinstanz hat explizit festgestellt, die Stellungnahme von Prof. Dr. F.________ und Dr. H.________ vom 3. Mai 2017 halte fest, aufgrund der Befunde als auch des weiteren Rehabilitationsverlaufs sei ein rascher Belastungsaufbau nicht realistisch (vgl. hiervor E. 6.1.2); bereits daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichte dem Gutachten von Dr. D.________ widersprechen. Im Übrigen hat die Vorinstanz das Privatgutachten von Dr. D.________ durchaus in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen. Sie kam aber zum Schluss, das Gutachten sei insoweit nicht nachvollziehbar, als es einerseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung als gegeben erachtet und andererseits einen Belastungsaufbau - mit der Aussicht, dadurch die Erwerbsfähigkeit zu steigern - empfohlen habe. Entscheidend ist vorliegend ohnehin, dass auch im Gutachten D.________ - darauf stellt auch die Vorinstanz ab - eine Prognose betreffend Steigerung der Erwerbsfähigkeit abgegeben wird.

6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt; sie habe diese als Beweismittel gewürdigt und damit Art. 168
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
ZPO und die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Privatgutachten (BGE 141 III 433 E. 2 S. 433 ff.) verletzt. Sie habe dabei ihren Antrag (S. 9 der Klageantwort), ein Gerichtsgutachten einzuholen, bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt und diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt.

6.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

6.3.2. Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332).
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteil 4A 427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 429; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht
der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.).
Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteile 4A 445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; 5A 257/2008 vom 15. April 2009 E. 4.2 sowie zit. Urteil 4A 427/2017 E. 5.1.1).

6.3.3. Der Sachverständige (Experte) soll dem Richter durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteile 4A 66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; 4A 85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der gerichtliche Experte teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145; Urteil 4A 478/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).
Der Gutachter ist im Gegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrnehmungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird (zit. Urteil 4A 85/2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Von den Parteien in Auftrag gegebene Stellungnahmen sind in Bezug auf Fragen, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten, für sich allein nicht zum Beweis geeignet und fallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 S. 437). Sie gelten vielmehr als blosse Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437; vgl. zum Ganzen auch Urteile 4A 9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.1; 4A 309/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.6). Dies schliesst aber nicht aus, dass ein Privatgutachten zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen vermag (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; zit. Urteil 4A 9/2018 E. 5.2.2).

6.3.4. Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin auf S. 9 ihrer Klageantwort (subsidiär) beantragte Gerichtsgutachten in ihrem Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Für die Beschwerdeführerin war deshalb nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz auf die Einholung des von ihr beantragten Gerichtsgutachtens verzichtete. Damit war eine sachgerechte Anfechtung nicht mehr möglich. Auch wenn in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet wird, ist dies dergestalt deutlich zu machen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich bleibt (vgl. hiervor E. 6.3.1).
Selbst wenn davon ausgegangen würde, es ergäbe sich aus den Ausführungen der Vorinstanz implizit, dass sie auf die Abnahme des beantragten Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hiervor E. 6.3.2) verzichtet habe, ergäbe sich aus ihrer Begründung nicht, weshalb dieser Verzicht erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz das Gutachten für untauglich erachtete oder ob sie anhand der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss kam, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und ein Gerichtsgutachten vermöchte dieses Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Lehnt ein Gericht ein Beweismittel ab, muss jedenfalls aus seinem Entscheid klar hervorgehen (vgl. hiervor E. 6.3.1), inwiefern es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel eine Überzeugung gewonnen hat und weshalb das beantragte Gutachten nichts an seinem Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Die Vorinstanz hätte namentlich begründen müssen, weshalb sie es als zulässig erachtet, ausschliesslich auf die von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Arztberichte abzustellen. Durch die unzureichende Begründung hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

6.3.5. Allein auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte abzustellen, wäre dabei aber ohnehin nur soweit zulässig, als diese eigene Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte wiedergeben. Die (abstrakte) Schlussfolgerung vom geschilderten Krankheitsverlauf bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Mass der Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls eine Frage, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnte (vgl. hiervor E. 6.3.3; zit. Urteil 4A 9/2018 E. 5.3). Die Vorinstanz, die das von der Beschwerdeführerin beantragte Gerichtsgutachten mit keinem Wort erwähnte, hat folglich auch nicht begründet, weshalb vorliegend ein Gerichtsgutachter diese Frage nicht hätte beantworten können. Es kann betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht unbesehen von dem von den behandelnden Fachärzten attestierten Umfang ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin ein Gerichtsgutachten beantragt hat, zumal das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S.
353). Woraus die Beschwerdegegnerin eine (implizite) Anerkennung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin, "wie er von den behandelnden Ärzten für den rechtserheblichen Zeitraum beschrieben wurde", ableitet, tut diese nicht hinreichend dar und eine solche implizite Anerkennung ist aus der Begründung der Vorinstanz auch nicht ersichtlich. Ebensowenig ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz, weshalb es einem Gerichtsgutachter nicht möglich sein sollte - auch zum heutigen Zeitpunkt - aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einem Aktengutachten zu beurteilen. Es kann jedenfalls - entgegen der Beschwerdegegnerin - nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Mangel könne ohnehin nicht mehr geheilt werden.

7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, ein Gerichtsgutachten einzuholen, auseinanderzusetzen, ihren Entscheid sachgerecht zu begründen und gegebenenfalls das beantragte Gerichtsgutachten einzuholen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da die Beschwerdeführerin aber nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr auch keine Anwaltskosten entstanden. Anderweitige notwendige Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht worden wären, weist sie nicht aus, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross