Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 607/2013

Urteil vom 20. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 18. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 8. November 2004 wurde die Ehe von X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) geschieden und die von ihnen geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen genehmigt. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A.________ (geb. 1992) und B.________ (geb. 1998) wurden unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Zudem wurde er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit März 2014 einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'500.-- und ab April 2014 bis und mit Erreichen seines ordentlichen Pensionierungsalters einen Betrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

In einem ersten Abänderungsverfahren unterstellte das Kantonsgericht Zug den Sohn A.________ mit Urteil vom 11. Februar 2009 der alleinigen Sorge des Beschwerdeführers. B.________ blieb bei der Beschwerdegegnerin. Die Kinderunterhaltsregelung wurde insofern geändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, die Hälfte des Elternbeitrags an die Kosten des Internats für A.________ zu übernehmen.

B.
Mit Klage vom 15. Juni 2009 verlangte der Beschwerdeführer erneut eine Abänderung des Scheidungsurteils. Er beantragte, den Ehegattenunterhalt ab 1. Juni 2009 bis und mit März 2014 auf Fr. 2'500.-- zu reduzieren.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 änderte das Kantonsgericht Zug das Scheidungsurteil ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ab dem 15. Juni 2009 bis zum Erreichen seines ordentlichen Pensionierungsalters monatlich einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'550.-- zu bezahlen.

C.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 3. November 2010 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug, mit der sie die Abweisung der Abänderungsklage verlangte.

Mit Urteil vom 18. Juni 2013 hiess das Obergericht die Berufung und die Klage teilweise gut. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zu monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 8'000.-- ab 15. Juni 2009 bis und mit März 2014 und von Fr. 3'500.-- ab April 2014 bis und mit dem Erreichen seines ordentlichen Pensionierungsalters.

D.
Am 22. August 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Reduktion des Ehegattenunterhaltsbeitrags für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2014 auf Fr. 2'500.--. Eventuell sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid in einer Zivilsache, wobei der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.

Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, muss in der Beschwerde begründet werden (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.). Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356 mit Hinweis).

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich dabei als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

2.
Vor Bundesgericht ist einzig umstritten, wie das von der Beschwerdegegnerin erzielte Einkommen zu bemessen und bei der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist.

2.1. Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei Inhaberin der Einzelfirma "C.________", die am 19. Juli 2007 im Handelsregister eingetragen worden sei. Sie arbeite dort an fünf Tagen in der Woche.

Über die Höhe ihres dort erzielten Einkommens hat das Obergericht ein betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt. Demnach habe die Beschwerdegegnerin im Jahre 2009 ein effektives Einkommen von Fr. 28'506.--, im Jahre 2010 von Fr. 9'600.-- und im Jahre 2011 von Fr. 14'124.-- erzielt. Über diese drei Jahre hinweg betrage das durchschnittliche Monatseinkommen rund Fr. 1'450.--. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin zwar vorgeworfen, rechtswidrig ihren Umsatz und ihr Einkommen tief zu halten. Der Gutachter sei jedoch zum Schluss gekommen, dass keine Indizien vorlägen, aufgrund derer an einer korrekten und vollständigen Verbuchung gezweifelt werden müsste. Die relativ konstante Bruttogewinnmarge habe er als mögliches Indiz für eine korrekte und vollständige Vereinnahmung der verkauften Artikel gewertet. Es bestünden Indizien, dass vor allem im Jahre 2011 deutlich zu hohe Wareneinkäufe getätigt worden seien, was zu höheren Abschreibungen geführt habe. Die tiefen Gewinnmargen habe der Gutachter eher auf ein unrentables Geschäftsmodell oder eine unrentable Geschäftsführung zurückgeführt als auf unlautere Geschäftspraktiken. In dieser Feststellung sei er durch die Analyse der privaten Steuererklärungen bestärkt worden und er
habe eine relativ konstante und konsistente Vermögensentwicklung festgestellt. Das Obergericht hat sich diesen Schlussfolgerungen des Gutachters angeschlossen.

Das Obergericht hat es sodann abgelehnt, der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bis März 2014 stehe ihr grundsätzlich ein ungekürzter Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'500.-- zu. Bis zu diesem Zeitpunkt treffe sie grundsätzlich keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es könne ihr also kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in dieser Zeit über kein Einkommen verfüge, wenn sie auf ein solches verzichte oder wenn sie andernorts mehr hätte verdienen können.

Im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsrente (Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB) hat das Obergericht festgehalten, die Parteien hätten die Scheidungskonvention in der Annahme geschlossen, dass die Kinder unter der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin aufwüchsen. Zugleich seien sie davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin werde die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Dieser Umstand sei mit der Reduktion des nachehelichen Unterhaltsbeitrags ab 2014 berücksichtigt worden, also ab dem Zeitpunkt, in dem das jüngere Kind das 16. Altersjahr erreicht haben werde. Die vorzeitige Umteilung der elterlichen Sorge über A.________ dürfte die vorzeitige vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin begünstigt haben. Zwar sei somit im Zeitpunkt der Scheidung voraussehbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin wieder berufstätig sein werde, doch habe nicht angenommen werden können, dass sie bereits vor April 2014 zu 100 % einem Erwerb nachgehe, wie sie es nun seit Jahren tue. Sei einzig der Eintritt des zur Veränderung führenden Ereignisses bekannt, nicht aber der Umfang derselben, so könne davon ausgegangen werden, dass die Parteien die Regelung der Folgen dem Abänderungsverfahren vorbehalten hätten. Die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei dauernd und erheblich gestiegen. Die berufliche Wiedereingliederung sei zwangsläufig mit einer gewissen Durststrecke verbunden, weshalb der Vorwurf des Beschwerdeführers, er finanziere mit dem Unterhaltsbeitrag ein Hobby der Beschwerdegegnerin, an der Sache vorbeigehe. Neben der Leistungsfähigkeit sei auch der Bedarf der Beschwerdegegnerin gestiegen, und zwar um monatlich Fr. 420.-- (Mehrkosten für Fremdbetreuung der Tochter und auswärtige Verpflegung). Diese Steigerung des Bedarfs sei jedoch unerheblich, wenn er dem Bedarf von Fr. 8'500.-- gegenübergestellt werde, der im Scheidungsurteil angenommen worden sei.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich demgegenüber nicht in einer Art und Weise geändert, die zu berücksichtigen wäre.

Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin schliesslich rund einen Drittel ihres Einkommens, nämlich Fr. 500.--, angerechnet und den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vor April 2014 dementsprechend gekürzt. Damit bleibe der Beschwerdegegnerin ein Anreiz, selber für eine wirtschaftliche Besserstellung zu sorgen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Abmachung in der Scheidungskonvention verletzt habe, indem sie bereits im Jahre 2007 vollzeitlich zu arbeiten begonnen habe, statt die Kinder selber zu betreuen. Es könne nicht sein, dass er sich an die Vereinbarung halten und den vollen Unterhaltsbeitrag zahlen müsse, währenddem sie diese Vereinbarung breche.

Was das Gutachten anbetrifft, so wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe zahlreiche, vom Gutachter geäusserte Zweifel ausser Acht gelassen, die die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin beträfen. Zudem sei es angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung unrealistisch, dass jemand bereit sei, während mehrerer Jahre für ein monatliches Einkommen von nur rund Fr. 1'400.-- zu arbeiten. Mit ihrer Art der Geschäftsführung halte die Beschwerdegegnerin ihren Umsatz und ihr Einkommen künstlich tief und vereitle ihm so die Beweisführung. Demgemäss hätte das Obergericht die Beweislast umkehren oder von seinen Behauptungen über die Höhe ihres Einkommens ausgehen sollen.

Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, der Beschwerdegegnerin müsse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.-- angerechnet werden. Es könne nicht sein, dass er ihr mit seinen Unterhaltszahlungen ein Hobby finanziere. Die vom Obergericht im Ergebnis gewährte Übergangsfrist für die Erzielung eines höheren Einkommens von 2007 bis 2014 sei viel zu lange. Effektiv wäre sie bereits bei Klageeinreichung (15. Juni 2009) verstrichen gewesen.

Das Obergericht habe schliesslich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht genügend begründet habe, weshalb es der Beschwerdegegnerin bloss Fr. 500.--, also rund einen Drittel ihres Einkommens, angerechnet habe. Es müsse mindestens die Hälfte ihres (hypothetischen) Einkommens, also Fr. 3'000.--, angerechnet werden. Allerdings sei die Schaffung eines wirtschaftlichen Anreizes für die Erwerbstätigkeit durch eine blosse Teilanrechnung unnötig, da der Unterhaltsbeitrag ab März 2014 ohnehin reduziert werde.

2.3. Gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB setzt die Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags voraus, dass sich die finanzielle Lage einer Partei in erheblicher und dauernder Weise geändert hat, so dass eine Neuregelung geboten erscheint. Das Abänderungsurteil hat nicht zum Ziel, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es den neuen Umständen anzupassen (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199). Ebenso wenig dient das Abänderungsverfahren dazu, die angebliche Verletzung der Scheidungskonvention bzw. der ihr zugrunde liegenden Absichten über die geplante künftige Lebensführung zu ahnden. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht darauf beschränkt zu beurteilen, welche Auswirkungen die unerwartet frühe Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin auf die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers hat. Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, wenn sie dabei der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zielen letztlich auf eine unstatthafte Korrektur des Scheidungsurteils ab.

Was nun das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdegegnerin betrifft, so setzt der Beschwerdeführer einfach seine Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens an die Stelle der Würdigung durch das Obergericht. Damit kann er keine Willkür in der Beweiswürdigung dartun. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1). Soweit der Beschwerdeführer an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln scheint, so behauptet er nicht, bereits vor der Vorinstanz ein Ergänzungs- oder Zweitgutachten zur Klärung der Zweifel angefordert zu haben. Die als fehlerhaft gerügte Verteilung der Beweislast schliesslich erweist sich als gegenstandslos, da das Gericht den fraglichen Sachverhalt als bewiesen erachtet hat (BGE 138 III 193 E. 6.1 S. 202).

Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dadurch verletzt, dass sie die Höhe der Reduktion zu wenig begründet habe. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die "vorstehenden Überlegungen" verwiesen. Dies genügt durchaus. Ob die "vorstehenden Überlegungen" die Festlegung der Höhe der Unterhaltskürzung tatsächlich zu rechtfertigen vermögen, ist eine andere Frage und beschlägt nicht das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz hat des Weiteren zu Recht darauf verwiesen, dass die Abänderung der Unterhaltsrente auf gerichtlichem Ermessen beruhe (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Urteil 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.3, in: FamPra.ch 2004 S. 689). Das Bundesgericht überprüft solche Ermessensentscheide jedoch nur zurückhaltend (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 S. 57 f.). Vorliegend ist die Ermessensausübung des Obergerichts nicht zu beanstanden, der Beschwerdegegnerin nur einen Drittel des in ihrem Geschäft erzielten Einkommens anzurechnen. Das Obergericht hat dies nämlich auch damit begründet, dass ein Anreiz bestehen bleiben soll, selber für eine wirtschaftliche Besserstellung zu sorgen. Diese Überlegung ist nicht unhaltbar (BGE 118 II 229 E. 4 S. 235). Daran ändert
nichts, dass die Unterhaltsrente ab April 2014 gemäss Scheidungskonvention ohnehin sinkt. Das angefochtene Urteil ist fast ein Jahr vor diesem Zeitpunkt ergangen und die Kürzung soll gemäss obergerichtlicher Anordnung rückwirkend ab 15. Juni 2009 gelten.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg