Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.117

Entscheid vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Freiburg") führt gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Betruges. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Freiburg erstmals mit Rechtshilfeersuchen vom 17. August 2010 an die Schweiz gelangt und ersuchte um Überwachung des Fernmeldeverkehrs von A. sowie um Genehmigung von grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") leitete dieses Rechtshilfeersuchen nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom 20. August 2010 gestützt auf Art. 16
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 16 Kantonale Behörden - 1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
1    Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
2    ...52
und Art. 78 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 78 Annahme und Weiterleitung - 1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
1    Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
2    Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
3    Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
4    Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
5    Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) dem – bis Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 zuständigen – Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Verfahrensgericht") weiter und ersuchte dieses, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Vollzug zu veranlassen. Zugleich bestimmte das Bundesamt gestützt auf Art. 79 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79 Übertragung der Ausführung - 1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
1    Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das BJ eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44-47, 52 und 53 StPO130 gelten sinngemäss.131
2    Das BJ kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
3    Das BJ kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.
4    Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.
IRSG den Kanton Basel-Landschaft als Leitkanton, zumal die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen erforderte (Verfahrensakten, Rubrik: Leitkanton/BJ).

C. Mit Eintretensverfügung vom 23. August 2010 entsprach das Verfahrensgericht dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 17. August 2010. Die entsprechende Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurde angeordnet und die grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen genehmigt (Verfahrensakten, Rubrik: RH-Verfügungen). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Freiburg mit mehreren ergänzenden Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden (17. August 2010 [Eingang 30. August 2010], 22. September 2010, 26. Oktober 2010, 17. November 2010, 28. Dezember 2010 und 7. April 2011), worin sie im Wesentlichen um Ausdehnung und Verlängerung der bereits angeordneten bzw. genehmigten Überwachungsmassnahmen, um Erhebung von Bankunterlagen sowie um Vornahme von Zeugeneinvernahmen ersuchte. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 verlangte die Staatsanwaltschaft Freiburg sodann von der – nunmehr aufgrund Art. 55 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 55 - 1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
1    Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2    Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.
3    Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.
4    Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5    Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6    Die Kantone regeln das weitere Verfahren.
StPO anstelle des Verfahrensgerichts zuständigen – Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Durchsuchung des Büros von A. im T.-Gebäude in U. (BL) sowie die Beschlagnahme diverser Beweismittel (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland).

D. Das Verfahrensgericht bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft entsprachen diesen insgesamt sieben ergänzenden Rechtshilfeersuchen mit jeweiligen (ergänzenden) Eintretensverfügungen vom 31. August 2010, 24. September 2010, 29. Oktober 2010, 17. November 2010, 30. Dezember 2010, 22. Februar 2011 (ergänzt 24. Februar 2011) sowie 2. Mai 2011 praktisch vollumfänglich (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RH-Verfügungen).

E. Am 19. April 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Schlussverfügung (act. 1.2) und verfügte u.a. in Ziffer 3 des Dispositivs (Punkt "Hausdurchsuchung Büro A.") die Herausgabe von folgenden – in Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten (vgl. supra, lit. C) – Unterlagen:

- Betreibungsschreiben B. (Pos. D-1);

- Kreditvereinbarung (Pos. D-4);

- Rechnung Firma C. (Pos. D-5);

- Diverse Akten Bank O. AG, Darlehensvertrag Abtretungen (Pos. D-6);

- Schreiben Hotel D. (Pos. D-7);

- Ordner Portfolio Deutschland (Pos. D-8);

- 1 Couvert mit Notiz Telefonnummer (Pos. D-9);

- 1 Ordner E. (Pos. D-10);

- 1 Ordner F.-AG (Pos. D-11); und

- 1 Ordner G. (Pos. D-12).

F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Schlussverfügung vom 19. April 2012 sowie die Aushändigung von sämtlichen Unterlagen, welche anlässlich der "Hausdurchsuchung Büro A." beschlagnahmt wurden. Eventualiter beantragte er die Feststellung, dass das gesamte Beschlagnahmegut nicht an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürfe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Den selben Antrag stellt das Bundesamt gemäss Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 (act. 6). Mit Replik vom 2. Juli 2012 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiterführende Erwägungen und Beweismittel ins Recht und hält im Weiteren an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

Regelt das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 14. Mai 2012 (Eingang 15. Mai 2012) gegen die Schlussverfügung vom 19. April 2012 wurde entsprechend fristgerecht erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterlagen, welche gemäss dem Vollzugsbericht der Polizei Basel-Landschaft in Geschäftsräumen des Beschwerdeführers im T.-Gebäude, V.-Strasse, U., beschlagnahmt wurden. An dieser Adresse war zur Zeit der Hausdurchsuchung auch die (mittlerweile liquidierte) Firma H. GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war, ansässig (vgl. entsprechender Handelsregisterauszug in: Verfahrensakten, Rubrik: Deutsche Ermittlungsakten/Kopie). Die exakten sach- und mietrechtlichen Verhältnisse sind indes aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdelegitimation zu bejahen wäre, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen).

3. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. supra, lit. F) nicht weiter zu befinden ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das (Straf-)Verfahren in Deutschland gegen ihn sowie gegen seinen Vater im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung eingestellt gewesen sei und es deshalb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG an einem Rechtshilfeerfordernis fehle (act. 1 S. 4 f.; act. 10 S. 2 ff.). Als Beweisofferte legte der Beschwerdeführer der Beschwerde vom 14. Mai 2012 zwei (inhaltlich identische) Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Juli 2011 bei, worin ihm sowie dessen Vater – ohne Angabe von Gründen – mitgeteilt wurde, dass das Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen 92 Js 10121/10 mit Verfügung vom 25. Juli 2011 eingestellt worden sei (act. 1.3 und 1.4).

Dieser Darstellung der Tatsachen widerspricht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und bringt im Wesentlichen vor, dass ihr bei Erlass der Schlussverfügung vom 19. April 2012 keinerlei Einstellungsverfügungen vorgelegen hätten. Sie habe sich am 31. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und von dieser die begründete Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 zustellen lassen (act. 7, act. 7.1 und 7.3). Aus dieser würde hervorgehen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer et al. nicht den dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 zugrundeliegenden Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten betraf und die beschlagnahmten Gegenstände sich nicht auf den eingestellten Tatvorwurf bezögen (zum Ganzen, act. 7 S. 2 f.).

4.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; BGE 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Ein Rechtshilfehindernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (zimmermann, La coopération judicaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, N. 675). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen).

4.3 In casu wurden die staatsanwaltlichen Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer (Aktenzeichen 92 Js 10121/10) soweit ersichtlich nie an ein Strafgericht, d.h. an einen "Richter" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG, überwiesen. Im Weiteren geht aus der begründeten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg hervor, dass die Einstellung aufgrund mangelnder Beweise erfolgte (act. 7.3). Eine Einstellung mangels Beweisen beruht nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG und ihr kommt in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Zudem hat die ersuchende Behörde auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass der rechtshilfegegenständliche Tatverdacht zumindest teilweise weiterhin bestehe und das Verfahren noch laufen würde bzw. wiederaufgenommen worden sei (act. 7.1). Somit hat die ersuchende Behörde zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie an den ersuchten Rechtshilfemassnahmen festhält. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht entgegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann. Vorliegend ermitteln die deutschen Behörden zugleich gegen zahlreiche weitere Personen (u.a. gegen I., welcher die Büroräumlichkeiten, aus welchen das Beschlagnahmegut stammt, mitbenutzte; vgl. Durchsuchungsprotokoll der Polizei Basel-Landschaft in: Verfahrensakten, Rubrik: HD) und es liegen keinerlei Hinweise vor, dass diese aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen worden sind bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.

Angesichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR e contrario keine Rede sein. Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ist vielmehr gegeben. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.

5.

5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Als Begründung bringt er vor, dass mit dem Schreiben vom 28. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Freiburg betreffend Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl. supra, Ziff. 4.1) ausdrücklich bestätigt worden sei, dass ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne und somit die Bedingung, dass das besagte Verhalten sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar sein müsse, nicht gegeben sei (act. 1 S. 3 und S. 5 Ziff. 4).

5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR, "doppelte" oder "beidseitige Strafbarkeit"). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.3 In casu hat die ersuchende Staatsanwaltschaft zu Handen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten noch läuft bzw. wiederaufgenommen wurde und die Einstellung nur einen zweiten Tatvorwurf im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens zu Lasten von J. betraf (act 7.1). In der Begründung der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 wird entsprechend auch nur auf diesen zweiten Tatvorwurf Bezug genommen (act. 7.3). Von einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer kann somit keine Rede sein, weshalb es seiner diesbezüglichen Rüge bereits an der Argumentationsgrundlage mangelt. Abgesehen davon schildern die deutschen Behörden in ihren Rechtshilfeersuchen u.a. die Fälschung von Lohnausweisen zwecks Erlangung von Konsumkrediten sowie die Erlangung von Privatdarlehen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (vgl. die diversen Rechtshilfeersuchen in: Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Diese Handlungen lassen sich nach schweizerischem Recht ohne weiteres namentlich unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB subsumieren, weshalb das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit klarerweise zu bejahen ist. Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

6.

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er bringt vor, dass weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen und den von den deutschen Behörden vorgebrachten Vorwürfen betreffend die Erstellung von falschen Lohnausweisen zur Erlangung von Konsumkrediten bestehen würde. In zeitlicher Hinsicht würden praktisch alle beschlagnahmten Unterlagen aus einer Zeit vor 2008 stammen, wohingegen die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Tatvorwürfen aus den Jahren 2008 bis 2010 ermitteln würde. In inhaltlicher Hinsicht seien die beschlagnahmten Unterlagen (mit Ausnahme des "Betreibungsschreibens B.", Pos. D-1, vgl. supra, lit. E) für das ausländische Verfahren unerheblich, da sich keine Lohnbescheinigungen oder andere Unterlagen, die mit Lohnabrechnungen etwas zu tun haben könnten, darunter befänden. Der ersuchenden Behörde würde es vielmehr lediglich darum gehen, einen Vorwand für eine unbestimmte Suche von Akten zu finden (zum Ganzen act. 1 S. 3, 5 f., act. 10 S. 4 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a
S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 bzw. dem diesem Ersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach (D) vom 11. Februar 2011 (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland), worin die deutschen Behörden um Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers ersuchten, wurde ihm zweierlei vorgeworfen: Zum einen soll der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 u.a. dem Mitbeschuldigten B. fiktive Lohnbescheinigungen in Namen seines damaligen Unternehmens (K. AG) ausgestellt haben um hiermit bei verschiedenen Banken Konsumkredite zu erlangen. Zum anderen soll der Beschwerdeführer im Dezember 2007 J. dazu bewegt haben, einer von ihm geführten Gesellschaft (L. GmbH) für ein Immobilienbauprojekt (Erstellung und Verkauf von Doppel- und Einfamilienhäusern) in W. (BL) einen Kredit in der Höhe von 100'000 Euro zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe dabei wahrheitswidrig angegeben, dass seine Gesellschaft die entsprechenden Grundstücke bereits erworben habe und die Baubewilligungen bereits erteilt worden seien. Zudem soll er den drohenden Konkurs seiner Gesellschaft und somit die fehlenden Rückzahlungsmöglichkeiten verschwiegen haben.

Aufgrund dieses Verdachts ersuchten die deutschen Behörden die Beschwerdegegenerin um Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers ausdrücklich auf "ausgestellte Lohnbescheinigungen, Stempel, Arbeitsverträge, Verträge und schriftliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung von J. sowie Schrift- und Email-Verkehr mit demselben" (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Am 22. März 2011 erfolgte die entsprechende Durchsuchung durch die Polizei Basel-Landschaft, anlässlich derer die beschwerdegegenständlichen Unterlagen beschlagnahmt wurden (vgl. supra, lit. E; Verfahrensakten, Rubrik: HD).

6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Unterlagen hätten nichts mit Lohnabrechnungen zu tun und dürften deshalb nicht herausgegeben werden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich ist, zumal die deutschen Behörden nicht nur wegen des Tatvorwurfs der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zwecks Krediterlangung, sondern – wie erwähnt (supra, Ziff. 6.3) – auch im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens für ein Immobilienbauprojekt um Rechtshilfe ersucht haben. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dieses letztgenannten Tatvorwurfes mangels Beweisen eingestellt wurde, ist unbeachtlich, zumal mit dieser Einstellung keine "res iudicata" geschaffen wurde bzw. das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn neue Beweise auftauchen (namentlich auch rechtshilfeweise erhaltene Beweismittel). Damit die Rüge erfolgreich wäre, müsste der Beschwerdeführer vielmehr eine "res iudicata" betreffend sämtliche Mitbeschuldigte und sämtliche Tatvorwürfe darlegen können (vgl. supra, Ziff. 4.3). Weiter ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Unterlagen seien unerheblich, weil sie praktisch alle zeitlich vor 2008 datieren würden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich, weil er zum einen zumindest betreffend die beschlagnahmten Unterlagen Positionen 1, 4, 5, 7, 8 und 9 unzutreffend ist und zum anderen für die ersuchende Behörde im Hinblick auf die Rekonstruktion des Sachverhaltes auch Unterlagen, welche vor den mutmasslichen Tathandlungen datieren, hilfreich oder gar notwendig sein können.

6.5 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erweist sich das Beschlagnahmegut – welches der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf deren Verlangen am 3. Dezember 2012 nachgereicht wurde (act. 12, 13, 13.1) – für das in Deutschland geführte Strafverfahren offenkundig oder zumindest potentiell als von Bedeutung, weshalb dessen Herausgabe an die deutschen Behörden im Sinne der Rechtsprechung verhältnismässig ist (vgl. supra, Ziff. 6.2). Im Einzelnen:

Hinsichtlich des "Betreibungsschreibens B." (Pos. D-1) gesteht selbst der Beschwerdeführer dessen Erheblichkeit ein, weshalb sich im Lichte des Rügeprinzips eine nähere Prüfung erübrigt (act. 10 S. 4). Bei der beschlagnahmten "Kreditvereinbarung" (Pos. D-4) handelt es sich um einen Darlehensvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten B. (welchem der Beschwerdeführer falsche Lohnabrechnungen ausgestellt haben soll) und einer Investmentfirma. Der Bezug zum Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnabrechnungen zur Erlangung von Konsumkrediten ist somit offenkundig gegeben. Auch die beschlagnahmte Rechnung der Firma C. (X./D) für einen Gummistempel mit dem Abdruck "M. AG, Y.-Gasse, Z." (Pos. D-5) ist offenkundig erheblich, zumal die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um die Beschlagnahme von "Stempel" ersucht haben (vgl. supra, Ziff. 6.3 Abs. 2). Das beschlagnahmte Couvert unter Position D-6 enthält u.a. Garantieschreiben von Banken, Darlehens- und Abtretungsverträge. Auch bezüglich dieser Aktenstücke ist somit ein Konnex insbesondere zum Tatvorwurf der betrügerischen Erlangung von Konsumkrediten offenkundig gegeben. Im Ordner "Portfolio Deutschland" (Pos. D-8) befinden sich u.a. Übersichten zu in Deutschland gelegenen Immobilien, welche vom Beschwerdeführer und weiteren im ausländischen Verfahren Beschuldigten vermittelt wurden bzw. vermittelt werden sollten. Da gemäss dem Rechtshilfeersuchen in Deutschland gegen den Beschwerdeführer auch wegen Delikten im Bereich der Finanzierung und Vermarktung von Immobilien Ermittlungen geführt wurden (vgl. supra, Ziff. 6.3), sind auch diese Unterlagen zweifelsfrei als zumindest potentiell erheblich einzustufen. Gleiches gilt für die Ordner "E.", "F.-AG" und "G." (Pos. D-10 bis 12), welche zahlreiche Unterlagen betreffend die Finanzierung und Vermarktung von diversen Immobilienobjekten sowie Darlehensverträge enthalten. Einzig beim Beschlagnahmegut "Schreiben Hotel D." (Kopie eines Checks zugunsten von N. in der Höhe von 120'620.09 Euro, Pos. D-7) sowie dem "Couvert mit Notiz Telefonnummer" (Pos. D-9) ist zwar kein offenkundiger Konnex zu den Strafverfahren in Deutschland gegeben. Der Beschwerdeführer kommt aber diesbezüglich seiner Obliegenheit,
klar und genau aufzuzeigen, weshalb diese beschlagnahmten Unterlagen für das deutsche Verfahren von keinerlei Interessen sein sollten, nicht nach, wenn er lediglich pauschal behauptet, dass das beschlagnahmte Gut nichts mit Lohnabrechnungen zu tun hätte und zeitlich vor den inkriminierten Handlungen datieren würde (act. 10 S. 4 f.). Es lässt sich somit nicht mit Sicherheit bestimmen, dass dieser Check und das Couvert mit der Telefonnummernotiz im deutschen Verfahren von keiner Bedeutung sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Beschlagnahmegut im Sinne erwähnter Rechtsprechung potentiell von Bedeutung ist, weshalb es ebenfalls herauszugeben ist (vgl. supra, Ziff. 6.2).

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Entsprechend ist sie insgesamt abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Eugen Koller

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).