Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 448/2024

Urteil vom 20. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Vollzugs- und Bewährungsdienst
des Kantons Luzern,
Straf- und Massnahmenvollzug,
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. März 2024
(4H 23 31 / 4U 23 18).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. März 2009 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 5 Monaten und 15 Tagen verurteilt. A.________ befand sich seit dem 19. Dezember 2007 im vorzeitigen sowie in der Folge im regulären Strafvollzug. Am 23. August 2010 gelang ihm die Flucht aus dem Strafvollzug. Am 12. Juli 2018 wurde A.________ in Brasilien erneut verhaftet und am 13. September 2019 wieder in den (schweizerischen) Strafvollzug versetzt. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern lehnte mit Entscheiden vom 30. September 2019 und 9. April 2020 die Gesuche von A.________ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Am 26. Juli 2020 hatte A.________ die vom Obergericht am 31. März 2009 ausgesprochene Freiheitsstrafe vollständig verbüsst.

A.b. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Dezember 2020 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten und 15 Tagen verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 31. März 2009. Bereits am 27. Juli 2020 war der Übertritt in den vorzeitigen Vollzug im Hinblick auf die durch das Kriminalgericht zu beurteilende Strafsache erfolgt.

A.c. Mit Entscheid vom 25. März 2021 stellte der Vollzugs- und Bewährungsdienst fest, dass die vom Kriminalgericht am 2. Dezember 2020 ausgesprochene Zusatzstrafe nicht gemeinsam mit, sondern nachträglich an die am 31. März 2009 vom Obergericht ausgesprochene Strafe vollzogen werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 18. August 2021 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses mit Urteil 6B 1145/2021 vom 4. Juli 2022 nicht ein.

B.

B.a. Am 11. Juli 2023 stellte A.________ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 5. November 2023. Nachdem A.________ angehört und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war, wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst mit Entscheid vom 21. September 2023 das Gesuch ab.

B.b. Gegen den Entscheid vom 21. September 2023 erhob A.________ am 5. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 21. März 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verletzt worden war.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. April 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 21. März 2024. Ihm sei rückwirkend auf den 5. November 2023 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. Die mit Urteil des Kriminalgerichts vom 2. Dezember 2020 ausgesprochene Zusatzstrafe sei gemeinsam mit der Grundstrafe zu vollziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Christoph Henzen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzlich bestätigte Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Umstritten ist somit eine Frage des Vollzugs von Strafen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG (vgl. auch Urteil 7B 243/2023 vom 14. November 2023 E. 1). Das form- (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist somit einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass je ein Amtsbericht bei der Staatsanwaltschaft sowie beim Kriminalgericht Luzern einzuholen sei. Der Leitende Staatsanwalt sowie die für den Entscheid vom 2. Dezember 2020 zuständige Gerichtspräsidentin hätten mündlich ausgeführt, dass bei der Beurteilung der beiden Strafverfahren von einer Gesamtstrafe von 12 Jahren ausgegangen werde, damit die Zweidrittelsregelung der bedingten Entlassung nach 8 Jahren greife. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liesse sich mit den Amtsberichten nachweisen, dass sich die beiden Personen entsprechend geäussert hätten.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungsanspruch ein. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 7.3 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

2.3. Für die vorliegend zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist, wird gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB vorausgesetzt, dass sein Verhalten im Strafvollzug die Entlassung rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (vgl. auch E. 3.2 hiernach). Die Vorinstanz erwägt vor diesem Hintergrund zutreffend, dass die Möglichkeit einer (späteren) bedingten Entlassung auf die Frage der Strafzumessung keinen Einfluss hat. Vielmehr hängt die Prüfung des Gesuchs um bedingte Entlassung massgeblich vom Verhalten der verurteilten Person im Strafvollzug ab. Entsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit nicht entscheidrelevant, wie sich der Leitende Staatsanwalt und die Gerichtspräsidentin zur Strafe und deren Zusammensetzung mündlich geäussert haben.

2.4. Die Vorinstanz hat demnach die Anträge um Einholung eines Amtsberichts bei der Staatsanwaltschaft sowie beim Kriminalgericht zu Recht abgewiesen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt nicht vor. Auch ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang der Beizug weiterer Akten erforderlich gewesen wäre.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB. Mit Blick auf Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) beanstandet er eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV sowie die bundesrechtswidrige Anwendung der Verordnungsbestimmungen.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem ersten Strafverfahren sei er vom Obergericht mit Urteil vom 31. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 5 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden. In einem zweiten Strafverfahren habe ihn das Kriminalgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten und 15 Tagen verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum ersten Strafurteil. Die Vorinstanz stelle für die Berechnung des frühestmöglichen Termins für die bedingte Entlassung lediglich auf die Zusatzstrafe ab. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind für die Berechnung des frühestmöglichen Termins der bedingten Entlassung die Grund- und die Zusatzstrafe zusammenzurechnen und ist auf die Gesamtstrafe abzustellen. Die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, wende Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG e contratrio an. Dieser Verordnungsbestimmung fehle es indes an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, zumal es sich bei einer Freiheitsstrafe um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV handle.

3.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist die sich im Freiheitsentzug befindende Person nach Verbüssung von zwei Drittel der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

3.2.1. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B 243/2023 vom 14. November 2023 E. 3.2.1; 7B 280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1).
Die zuständige Behörde prüft gemäss Art. 86 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B 243/2023 vom 14. November 2023 E. 3.2.3; 7B 280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1).

3.2.2. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemäss Art. 4
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
V-StGB-MStG gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen. Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung aufgrund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen - 1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
1    Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
2    Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3    Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
V-StGB-MStG).
Art. 4
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
und Art. 5
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen - 1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
1    Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
2    Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3    Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
V-StGB-MStG regeln praktische Probleme, die sich ergeben können, wenn mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig vollziehbar sind. Indem sie vorsehen, dass die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen massgebend ist, verhindern sie namentlich, dass die verurteilte Person für eine erste Strafe Anspruch auf Halbgefangenschaft nach Art. 77b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77b - 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
1    Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
b  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2    Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
3    Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
4    Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
StGB oder auf bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB hat, für die zweite Strafe jedoch nicht. Der klare Wortlaut von Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG verlangt, dass gleichzeitig (mehrere) rechtskräftig beurteilte Strafen vollzogen werden. Nicht ausreichend ist, dass sich die beschuldigte Person in irgendeiner Form in Haft befindet. Art. 4
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
und Art. 5
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen - 1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
1    Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
2    Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3    Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
V-StGB-MStG kommen somit erst zum Tragen, wenn in den betreffenden Strafverfahren Strafurteile gefällt wurden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Kumulation kann somit erst vorgenommen werden, wenn mehrere rechtskräftig beurteilte Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen sind (vgl. Urteil 6B 440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2.1 f.).

3.3. Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG vor dem Legalitätsprinzip nicht standhalte (sogenannte vorfrageweise Normenkontrolle).

3.3.1. Bei Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG handelt es sich um gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen, mit denen der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (vgl. BGE 115 IV 4 E. 5; 113 IV 8 E. 4b; vgl. auch Urteil 1B 56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 3.4). Dies ist zulässig, soweit das Gesetz den Verordnungsgeber hierzu ermächtigt. Denn Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV).
Das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung nach Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; Urteil 6B 702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2).
Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.2 f.).

3.3.2. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG eingehalten. Gemäss Art. 387 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 387 - 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
1    Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a  den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b  die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
c  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
d  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
e  das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis    Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.587
2    Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3    ...588
4    Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a  neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b  einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74-85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug.
Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen - 1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
1    Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
2    Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3    Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 387 - 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
1    Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a  den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b  die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
c  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
d  den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
e  das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
1bis    Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.587
2    Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3    ...588
4    Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a  neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b  einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74-85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
5    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV an sich regeln.

3.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers halten die Regelungen in Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV ohne Weiteres stand.

3.4. Die Frage, ob und wie Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG in der vorliegenden Angelegenheit zum Tragen kommen, betrifft alsdann nicht mehr die soeben vorgenommene (vorfrageweise) Geltungskontrolle, sondern die Anwendungskontrolle im konkreten Einzelfall.

3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom 31. März 2009 rechtskräftig ausgesprochenen Strafe (aus dem ersten Strafverfahren) am 31. März 2009 antrat. Nachdem dem Beschwerdeführer am 23. August 2010 die Flucht aus dem Strafvollzug gelungen war, konnte er am 12. Juli 2018 gefasst und zwecks Vollzugs der Strafe aus dem ersten Strafverfahren wieder in Haft genommen werden. Am 26. Juli 2020 hatte der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe aus dem ersten Strafverfahren vollständig verbüsst. Anschliessend erfolgte zwar am 27. Juli 2020 der Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug des zweiten Strafverfahrens. Das zweite Strafverfahren wurde aber erst mit Urteil des Kriminalgerichts vom 2. Dezember 2020 rechtskräftig abgeschlossen.

3.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG nur zum Tragen kommen, wenn die Strafverfahren, aus denen sich gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen ergeben, rechtskräftig abgeschlossen sind. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt eine Freiheitsstrafe nicht als "vollziehbar" im Sinne von Art. 4
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
und Art. 5
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen - 1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
1    Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
2    Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3    Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
V-StGB-MStG. Eine Kumulation respektive eine Berechnung aufgrund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen kann somit erst vorgenommen werden, wenn mehrere rechtskräftige beurteilte Freiheitsstrafen zu vollziehen sind (vgl. zum Ganzen E. 3.2.2 hiervor).
In der vorliegenden Angelegenheit ist die Strafe des zweiten Strafverfahrens erst mit Rechtskraft des Urteils vom 2. Dezember 2020 vollziehbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die Strafe aus dem ersten Strafverfahren am 26. Juli 2020 bereits vollständig verbüsst. Wenn der Beschwerdeführer daher verlangt, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen - 1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
1    Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.
2    Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.
3    Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.
V-StGB-MStG auf Grundlage der Gesamtdauer der (beiden) Freiheitsstrafen zu berechnen, ist ihm nach dem Gesagten nicht zu folgen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Aufenthalt in der Auslieferungshaft in Brasilien formal an die erste Strafe angerechnet wurde, obwohl die Auslieferung mit Blick auf das zweite Strafverfahren ersucht wurde.

3.4.3. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer aufgrund der Regelungen zu den gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen auf Verordnungsstufe auch nicht benachteiligt oder einer willkürlichen zeitlichen Zufälligkeit ausgesetzt. Sofern der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB erfüllt, hat er für jede Einzelstrafe die Möglichkeit, nach Verbüssung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden. Dies ergibt in der Summe dieselbe Strafvollzugsdauer, wie wenn der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung aufgrund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen berechnet wird.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit angesichts seiner Flucht aus dem Strafvollzug die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Strafe des ersten Strafverfahrens offenkundig nicht erfüllt. Entsprechend hat der Vollzugs- und Bewährungsdienst die damaligen Gesuche um bedingte Entlassung vom 30. September 2019 und 9. April 2020 abgewiesen (vgl. Sachverhalt A.a). Im Ergebnis versucht der Beschwerdeführer somit, die bereits abgewiesenen Gesuche um bedingte Entlassung aus dem Vollzug der (ersten) Grundstrafe infrage zu stellen und im Rahmen des Vollzugs der (zweiten) Zusatzstrafe nachträglich die bedingte Entlassung zu erwirken.
Der Beschwerdeführer lässt überdies ausser Acht, dass die bedingte Entlassung gestützt auf die in der formell-gesetzlichen Grundlage von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB genannten Voraussetzungen zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob Einzelstrafen oder mehrere gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen vorliegen. Das Vollzugsverhalten (Flucht) des Beschwerdeführers wäre auch bei einer Beurteilung der bedingten Entlassung aufgrund der Gesamtstrafe, so wie es der Beschwerdeführer verlangt, zu berücksichtigen gewesen. Eine Entlassung nach 8 Jahren stünde diesfalls von vornherein nicht zur Diskussion.

3.5. Vorliegend waren nicht gleichzeitig mehrere rechtskräftig beurteilte Freiheitsstrafen zu vollziehen. Die Voraussetzungen für den gemeinsamen Vollzug der Grund- und der Zusatzstrafe im Sinne von Art. 4 f
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen - Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76-79 StGB zu vollziehen.
. V-StGB-MStG lagen somit nicht vor. Die Vorinstanz hat das Gesuch um bedingte Entlassung daher zu Recht nur aufgrund der Zusatzstrafe beurteilt. In diesem Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Ermessensmissbrauch oder überspitzter Formalismus zu erkennen, zumal der Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Beantwortung der vorliegenden Frage kein Ermessensspielraum zukommt. Nach dem Dargelegten spielt es auch keine Rolle, ob eine Gesamtstrafe nach Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ausgefällt wurde. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist für die Beurteilung der bedingten Entlassung nicht von Relevanz.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, ein Mitarbeiter des Vollzugs- und Bewährungsdienstes habe dem Leitenden Staatsanwalt mitgeteilt, dass es "nicht darauf ankomme, [...], da die Zweidrittelsentlassung schlussendlich auf die Gesamtstrafe zu prüfen sei". Der Leitende Staatsanwalt habe die Auskunft des Mitarbeiters unverändert an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der aufgrund dieser Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen habe.

4.2. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1).

4.3. Es erscheint zumindest fraglich, ob die Auskunft des Mitarbeiters des Vollzugs- und Bewährungsdienstes gegenüber dem Leitenden Staatsanwalt eine Vertrauensgrundlage darstellt, die sich an den Beschwerdeführer richtet und auf die dieser deshalb berechtigterweise hat vertrauen dürfen. Darüber hinaus fehlt es der Auskunft am zusichernden Charakter: Der Mitarbeiter trifft keinen Entscheid über den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, sondern weist klar darauf hin, dass die "Zweidrittelsentlassung [...] zu prüfen sei". Der Hinweis auf eine noch durchzuführende Prüfung steht im Widerspruch zur vom Beschwerdeführer erkannten Zusicherung. Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer zwar ausführlich, worin seine nachteiligen Dispositionen bestünden. Er lässt dabei allerdings ausser Acht, dass ihm - wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4.3 hiervor) - kein Nachteil durch den Umstand entsteht, dass die beiden Freiheitsstrafen nicht zusammen (als Gesamtstrafe) vollzogen werden. Vielmehr hat er die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Strafe des ersten Strafvollzugs nicht erfüllt, sodass es auf die Auskunft von vornherein nicht ankommt. Eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt demnach nicht vor.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler