Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 367/2018

Urteil vom 20. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 10. April 2018 (S 16 155).

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ meldete sich erstmals am 10. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Glarus gewährte ihm berufliche Massnahmen, welche mit Verfügung vom 9. Februar 2009 erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Am 24. Januar 2012 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2016 ab 1. Juni 2014 bis 31. August 2014 eine halbe (Invaliditätsgrad: 57 %) sowie ab 1. September 2014 bis 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu. Ab 1. Januar 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 35 %).

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. April 2018 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht erkannte, für die sich stellende Frage der Berentung über den 1. Januar 2016 hinaus seien der Abklärungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Oktober 2015 sowie die ausführlichen Testresultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 11. November 2015 heranzuziehen. Der Psychiater des RAD habe in seiner Disziplin beim Beschwerdeführer keine funktionellen Leistungseinbussen feststellen können. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten die frühere Tätigkeit (als Sozialarbeiter) im Umfang von 50 % zumutbar. Eine adaptierte (leichte und wechselbelastende) Arbeit könne der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der RAD-Abklärung wieder im Umfang von 75 % ausüben.

2.2. Der Versicherte rügt, der blosse Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sei keine Rechtfertigung zur Aufhebung der Invalidenrente auf den 1. Januar 2016 hin. Die fragliche Veränderung habe nicht zu einer überproportionalen Verbesserung des funktionellen Leistungsvermögen geführt.
Mit diesen Behauptungen, die sich nicht konkret auf die Feststellungen der Vorinstanz (E. 2.1 hiervor) beziehen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten (vgl. E. 1 hiervor). Damit bleiben diese für das Bundesgericht verbindlich.

3.

3.1. Angesichts der weiteren Rügen des Beschwerdeführers bleibt einzig streitig und zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Festsetzung des Invalideneinkommens bundesrechtskonform keinen Abzug vom Tabellenlohn in Anschlag brachte. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.2. Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.3. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeitsagoge tätig sein. Es ermittelte gestützt darauf das Valideneinkommen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59), welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog das kantonale Gericht die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) heran. Hierbei ist einzig der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) massgebend. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis). Mit seiner Rüge, er sei auf dem konkreten Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Verwertbarkeit der theoretisch noch vorhanden Resterwerbsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt, da die Tätigkeit des Agogen auf dem ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt
wenig bis gar nicht nachgefragt werde, kann der Versicherte nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sämtliche Arbeitsbemühungen seien bis anhin gescheitert, so ist darauf hinzuweisen, dass gescheiterte Arbeitsbemühungen keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79 f.).

3.5. Im Weiteren vermögen auch das Alter des Versicherten (geb. am 1. März 1964; vgl. Urteile 9C 535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 143 V 431; 8C 403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 9C 658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.2.2 mit Hinweis) sowie die durch den erhöhten Pausenbedarf bedingte reduzierte Leistungsfähigkeit, welche gemäss verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt wurde, weshalb der Pausenbedarf nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden darf (Urteil 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: SZS 2015 S. 561) keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu begründen.

3.6. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen einem oder mehreren der relevanten Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/aa-bb S. 79 f.) seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber