und 2
ANAG, jene gegen Y.________ nach Art. 23 Abs. 1
und 4
sowie gegen X.________ gemäss Art. 23 Abs. 1
, 4
und 6
ANAG. Das Bezirksamt Steckborn verurteilte Z.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Y.________ und X.________ wurden mit je zwei Wochen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Die Probezeit der Freiheitsstrafen wurde für Y.________ auf zwei und für X.________ auf drei Jahre festgelegt. Ferner verzichtete das Bezirksamt bei X.________ auf den Widerruf einer früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei es deren Probezeit um die Hälfte erhöhte.
BStP). Das Bundesgericht hat seinem Entscheid die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde zu Grunde zu legen, wobei offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 277bis Abs. 1
BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP).
BStP), insbesondere jene zur Aufgabenverteilung der drei Gesellschafter und zur subjektiven Tatbestandsseite. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46 E. 1, je mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b
, 277bis
BStP).
ANAG eingenommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, verletze die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung Bundesrecht (Beschwerde, S. 7-17).
ANAG ist durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987, in Kraft seit 1. März 1988, in das Gesetz eingefügt worden (siehe dazu im Einzelnen BGE 118 IV 262 E. 3 S. 264). Wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, wird gemäss Art. 23 Abs. 4
ANAG zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Abs. 1 der Norm für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3'000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter gewerbsmässig handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge nicht gebunden.
ANAG ist zwar nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber die Rede. Wie jedoch die Formulierung "wer .....Ausländer ..... beschäftigt ......" ("Celui qui ..... aura occupé des étrangers ...."; "Chiunque ..... impiega stranieri .....") sowie die Gesetzesmaterialien (siehe AB 1987 S 32 ff.; AB 1987 N 1240 ff.) zeigen, hat der Gesetzgeber mit Art. 23 Abs. 4
ANAG verstärkt Personen bestrafen wollen, die Arbeiter rechtswidrig beschäftigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwendung der Norm indessen nicht auf Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne (Art. 319 ff
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
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| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321d |
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| Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. | ||||||
| Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. | ||||||
ANAG ist mit Rücksicht auf dessen Sinn und Zweck vielmehr weit zu fassen. "Beschäftigen" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (zum Ganzen BGE 128 IV 170 E. 4; vgl. schon BGE 99 IV 110).
ANAG beschäftigte (BGE 128 IV 170). Es hat dies auch für die Besitzer und Geschäftsführer von solchen Etablissements bejaht, die in ihrem Betrieb Prostituierte anschaffen liessen und sich die Bereitstellung der Räume finanziell entschädigen liessen (BGE 128 IV 117; 129 IV 176 E. 9).
ANAG vorsätzlich beschäftigten.
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 811 |
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| Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: | ||||||
| bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; | ||||||
| einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. | ||||||
| Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 811 |
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| Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: | ||||||
| bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; | ||||||
| einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. | ||||||
| Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein. | ||||||
ANAG. Angesichts des sicheren Wissens der Beschwerdeführer über den illegalen Aufenthaltsstatus bzw. die fehlenden Arbeitsbewilligungen der Frauen ist der Tatvorsatz ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdeführer haben somit gemäss Art. 23 Abs. 4
ANAG Ausländerinnen beschäftigt, die nicht berechtigt waren, in der Schweiz zu arbeiten.
al. 5 ANAG bejaht und einen leichten Fall dieses Deliktes verneint habe (Beschwerde, S. 17-21).
al. 5 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Land erleichtert oder vorbereiten hilft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
al. 5 ANAG vorsätzlich erleichtert haben. Es kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Annahme eines leichten Falles ist bereits wegen der Anzahl von Frauen, die am 14. März 2003 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer übernachten wollten, sowie angesichts der finanziellen Tatmotive von vornherein ausgeschlossen.
al. 5 ANAG aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
ANAG geltend. Er bringt vor, die von ihm ausgeübte Tätigkeit könne nicht als "Arbeit" qualifiziert werden. Zudem habe er kein Unrechtsbewusstsein gehabt (Beschwerde, S. 21 f.).
ANAG werden "andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörde mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. In besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden."
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 811 |
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| Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: | ||||||
| bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; | ||||||
| einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. | ||||||
| Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 811 |
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| Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: | ||||||
| bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; | ||||||
| einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. | ||||||
| Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein. | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren - (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c und 4c Freizügigkeitsabkommen) |
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| Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10-15 AIG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE [1]. [2] | ||||||
| Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 [3] über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2003 [4] über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. [5] [6] | ||||||
| Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritätische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss. [7] | ||||||
| Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [8]. [9] | ||||||
| Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen. [10] | ||||||
| Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 142.201 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825). [3] SR 823.20 [4] SR 823.201 [5] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009 (AS 2009 1825). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom vom 16. April 2013, in Kraft seit 15. Mai 2013 (AS 2013 1259). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825). [8] SR 142.513 [9] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). | ||||||
ANAG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Einem vermeidbaren Verbotsirrtum sei er nicht unterlegen. Er habe für seine Tätigkeit mit Kost und Logis eine geldwerte Gegenleistung erhalten und zudem ab und zu eine Entschädigung ausbezahlt erhalten. Ferner sei durch seinen Verzicht auf Lohn auch der C.________GmbH ein geldwerter Vorteil zugekommen, wodurch der innere Wert der Gesellschaft im Umfang der Lohnverzichte gestiegen sei. Auf Grund der Beteiligung zu je einem Drittel der drei Gesellschafter seien sie alle in den Genuss eines geldwerten Vorteils gelangt. Entscheidend sei insoweit allein, dass der Stammanteil des Beschwerdeführers 1 einen Wertzuwachs erfahren habe und sich der Beschwerdeführer 1 dieses Umstandes und der bezogenen anderweitigen geldwerten Vorteile bewusst gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, ihm habe jegliches Unrechtsbewusstsein gefehlt, wäre der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen, da er sich auf keine nachvollziehbare Überlegungen und damit nicht auf zureichende Gründe habe stützen können. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Grund seiner früheren Anstellung in der
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 811 |
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| Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung: | ||||||
| bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; | ||||||
| einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können. | ||||||
| Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||