Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9F 3/2007

Urteil vom 20. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesgerichts
vom 19. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen, nach einem erlittenen Hirnstamminsult (thromboembolische Basilarisembolisation) seit 1. Januar 2002 zum Bezug einer Invalidenrente berechtigten H.________ einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 25'900.- an die Anschaffung eines Vertikalliftes in Austauschbefugnis zu einem Treppenlift mit Aufhängegurte (Modell RL 50) zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde des H.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2005 seien ihm für den Einbau eines Vertikalliftes (Schachtlift) tatsächlich entstandene Grundkosten im Betrag von Fr. 53'172.- (Gesamtkosten: Fr. 104'327.20) zu vergüten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
B.
Auf die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des H.________ vom 21. November 2006 (Verfahren I 999/06) trat das Bundesgericht mit der Begründung nicht ein, der mit Verfügung vom 24. November 2006 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.- sei verspätet geleistet worden (Urteil vom 19. Januar 2007).
C.
C.a Mit Eingaben vom 26./28. März 2007 ersucht H.________ sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 19. Januar 2007 und materielle Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 hat das Bundesgericht den Beteiligten je ein Doppel der Eingaben vom 26./28. März 2007 sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 (in Sachen I 999/06) zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 beantragt die IV-Stelle die Abweisung des Revisionsgesuchs, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
C.b Nachdem das Bundesgericht der IV-Stelle am 29. Mai 2007 erneut ein Doppel des Revisionsgesuchs vom 26./28. März 2007 sowie der Beschwerde vom 21. November 2006 zugestellt und ihr verfügungsweise Gelegenheit gegeben hat, sich bis am 19. Juni 2007 zu den materiellrechtlichen Fragen des Streitfalles vernehmen zu lassen, beantragt diese - innert erstreckter Frist bis zum 13. Juli 2007 - unter Verzicht auf weitere Ausführungen abermals die Abweisung des Revisionsgesuchs (Schreiben vom 5. Juli 2007).
D.
Mit unaufgefordert eingereichter, der IV-Stelle zur Kenntnis gebrachter Eingabe vom 6. Juni 2007 (samt Beilagen) hält der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene H.________ an seinem Rechtsstandpunkt gemäss Revisionsgesuch vom 26./28. März 2007 fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110; AS 2006 1205 ff.]) in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) abgelöst hat. Das Bundesgerichtsurteil, dessen Revision beantragt wird, datiert vom 19. Januar 2007. Damit sind für das Revisionsverfahren die Vorschriften des BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; vgl. auch in BGE 133 IV 142 nicht publizierte E. 1 des Urteils 6F 1/2007).
1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" statuierte und hier einzig in Betracht fallende Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG entspricht wörtlich dem altrechtlichen Art. 136 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
OG, dessen Auslegung (vgl. BGE 115 II 399, 122 II 17 E. 3 S. 18 f.) unter Herrschaft des BGG weiterhin massgebend ist (Urteile 1F 16/2007 vom 15. November 2007 [E. 3], 8F 8/2007 vom 4. Oktober 2007 [E. 3], 4F 1/2007 vom 13. März 2007 [E. 6.1]). Danach ist versehentliches Nichtberücksichtigen von aktenkundigen Tatsachen zu bejahen, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Erheblich ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 8F 8/2007 vom 4. Oktober 2007 [E. 3 mit Hinweisen], 9F 8/2007 vom 25. September 2007 [E. 2], B 101/06 vom 23. Februar 2007 [E. 3]).
1.3 Revisionsgesuche gestützt auf Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Nachdem das hier umstrittene Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 dem Gesuchsteller am 26. März 2007 ausgehändigt worden ist, hat er seine Rechtsschriften (vom 26./28. März 2007) am 27./30. März 2007 fristwahrend der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Eingaben genügen überdies den inhaltlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 19. Januar 2007 (Verfahren I 999/06) mit der (am 22. Dezember 2006) verspätet geleisteten Zahlung des am 24. November 2006 verfügungsweise erhobenen Kostenvorschusses. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Kostenvorschussverfügung mit der Mutter seiner Kinder am ordentlichen Zustellungsdomizil X.________ im gleichen Haushalt wohnte und diese die Kostenvorschussverfügung gemäss Empfangsbescheinigung am 29. November 2006 entgegengenommen hat, derweil der Gesuchsteller vorübergehend (25. November bis 21. Dezember 2006) auslandabwesend war. In rechtlicher Hinsicht erwog das Gericht, aufgrund des gemeinsamen Haushaltes sei die die Empfangsbestätigung Unterzeichnende ungeachtet einer ausdrücklichen Bevollmächtigung bezugsberechtigt gewesen und die Verfügung vom 24. November 2006 demnach am 29. November 2006 ordnungsgemäss eröffnet worden, sodass die vom Gericht angesetzte 14-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 30. November 2006 zu laufen begonnen und am 13. Dezember 2006 geendet habe; bis dahin aber sei keine Zahlung geleistet worden, und ein Fristwiederherstellungsgrund liege nicht vor.
2.2
2.2.1 Mit seiner Feststellung im Urteil vom 19. Januar 2007, der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) habe im Zeitpunkt der postalischen Aushändigung mit der Empfängerin der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 (29. November 2006) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, hat das Bundesgericht damals verfügbar gewesene, wesentliche Aktenstellen unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen (s. E. 1.2 hievor). So hat das Gericht die Textstelle im vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober 2006, wonach das in X.________ erbaute Haus des Versicherten (= letztinstanzliches Zustellungsdomizil) "im Verlaufe des Jahres 2002 von ihm zusammen mit der Lebenspartnerin und den beiden Kindern bezogen" irrtümlich als Aussage über die Wohnverhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der Kostenvorschussverfügung im November 2006 gelesen, obwohl sich der Wortlaut darüber ausschweigt. Des Weitern hat das Gericht der am 21. Dezember 2006 (umgehend nach Kenntnisnahme der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006) erfolgten Mitteilung des Gesuchstellers, die Gerichtsurkunde sei von der "Mutter meiner Kinder angenommen" worden und er habe vor seiner Auslandreise niemanden eine
Vollmacht hinterlassen, für die Tatfrage des gemeinsamen Haushalts keine Beachtung geschenkt und sie damit in ihrer Tragweite unrichtig wahrgenommen. Schliesslich hat das Bundesgericht im Urteilszeitpunkt am 19. Januar 2007 Unterlagen aus den IV-Akten, welche bereits damals mit dem erforderlichen Beweisgrad auf das - heute sicher belegte - Fehlen eines gemeinsamen Haushalts im November 2006 hätten schliessen lassen, irrtümlich nicht zur Kenntnis genommen, so die IV-Akten Nr. 102-3/3 (betreffend Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für den Versicherten) und Nr. 127-2/2 (Zahlungsadresse Kinderrente).
2.2.2 Die Tatsache, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Aushändigung der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter seiner Kinder wohnte, ist erheblich (vgl. E. 1.2 hievor in fine): Da Letztere - gemäss den unbestrittenen Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 - nicht ausdrücklich zum Empfang der an ihn adressierten, eingeschriebenen Sendungen bevollmächtigt war, erfolgte am 29. November 2006 (Ausstellung Empfangsbescheinigung) keine rechtsgültige, fristauslösende Zustellung der Gerichtsurkunde (vgl. Urteil H 175/06 vom 30. März 2007, E. 6; siehe auch die im Urteil I 999/06 zitierte Rechtsprechung [e contrario]): Mangels Anwesenheit einer bezugsberechtigten Person im Haushalt des Adressaten hätte der Postbeamte/die Postbeamtin am 29. November 2006 richtigerweise eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten legen müssen, was unterblieb. Mit Blick auf den Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit 107 Abs. 3 OG; vgl. auch Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG und nunmehr Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG), ist der Zustellungszeitpunkt auf den 6. Dezember 2006 zu fingieren (= letzter Tag der ab 30. November 2006 laufenden
siebentägigen Abholungsfrist; vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Die gemäss Übergangsregelung des Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG nach dem OG zu beurteilende 14-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses begann demnach erst am 7. Dezember 2006 zu laufen (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG); unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG (vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar) hat somit die am 22. Dezember 2006 erfolgte Leistung des Kostenvorschusses als fristgerecht zu gelten.
2.2.3 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten begründet, sodass der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 in Sachen I 999/06 materiell zu beurteilen ist (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG), zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss den - für jenes Beschwerdeverfahren anwendbaren (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) - Art. 103 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
, 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG erfüllt sind.
3.
3.1 Der im Beschwerdeverfahren I 999/06 umstrittene Hilfsmittelanspruch (vgl. Sachverhalt, lit. A.) betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung (gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005; AS 2006 S. 2003), welche hier anwendbar ist (Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005), ist das Bundesgericht daher nur zu prüfen befugt, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
IVV und Art. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 f. S. 14 f., 107 E. 3.4.3 S. 114, je mit Hinweisen) und die hier einschlägige Anspruchsgrundlage gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang ("Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderungen von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich") zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur sog. Austauschbefugnis (siehe BGE 131 V 112 E. 3.2.1 S. 110 f. und E. 3.2.3 S. 112 f., mit zahlreichen Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anpassung des Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG im Zuge der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) lediglich formaler Natur ist, mithin an der materiellrechtlichen Leistungsberechtigung nichts geändert hat (vgl. nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 131 V 161,
veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 38 S. 142, I 446/04, mit Hinweis). Ferner unterliegt die Hilfsmittelversorgung auch nach dem 1. Januar 2004 den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG; BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweis; Urteil I 1077/06 vom 5. Dezember 2007, E. 3.2).
4.
Nach der vorinstanzlich dargelegten Sachlage erlitt der Beschwerdeführer am 1. September 2000 einen Verkehrsunfall und am 3. Januar 2001 einen Hirnstamminsult, welcher zu einer Hemiplegie rechts und, mindestens bis zum hier massgebenden Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005, zu vollständiger Rollstuhlabhängigkeit führte. Im Jahre 2002 liess der - seit jenem Jahr wieder punktuell ausserhäuslich erwerbstätige - Versicherte auf seinem vor Einritt der Behinderung erworbenen Grundstück in X.________ ein rollstuhlgängiges Haus errichten und dort zwecks Überwindung der Höhe Erdgeschoss (Küche, Ess- und Wohnzimmer, Arbeits- und Spielzimmer, Toilette) - Obergeschoss (Bad, Erwachsenenschlafzimmer mit Ankleideraum und Bad, Kinderzimmer, Gästezimmer, zweites Arbeitszimmer und weiteres Badezimmer) einen Vertikallift mit geschlossener Liftkabine (Gesamtkosten: Fr. 104'327.20) einbauen. Die Beschwerdegegnerin sprach hierfür in Bejahung einer Austauschbefugnis zur Anschaffung eines Treppenfahrstuhls (mit Plattform) einen Kostenbeitrag von Fr. 8000.- zu, wobei sie den Anspruch - ausgehend von einem Nichterwerbstätigen-Status des Versicherten - auf Ziff. 14.05* HVI-Anhang stützte (Verfügung vom 27. Mai 2002). In Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bereits seit Januar 2002 an mehreren Tagen in der Woche wieder einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachging sowie gestützt auf die Abklärungen der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) zur Zweckmässigkeit eines Treppenlifts (mit/ ohne Plattform), hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die ursprüngliche Verfügung mit Verfügung vom 17. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf; neu gewährte sie gestützt auf Ziffer 13.05* HVI-Anhang (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI) einen Kostenbeitrag von Fr. 25'900.- in Austauschbefugnis zu einem Treppenlift mit Aufhängegurten (Modell RL-50), was sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 bestätigte.
5.
5.1 Letztinstanzlich steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer einen substitutionsfähigen Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang hat. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die in jener Bestimmung genannten Hilfsmittel "Hebebühnen und Treppenlifte" (vgl. E. 3.2 hievor) und der vom Versicherten effektiv angeschaffte Vertikallift funktional gleichwertig sind, mithin auch insoweit einem entsprechenden Kostenbeitrag nichts entgegensteht. Weiter ist anerkannt, dass die Übernahme der tatsächlich angefallenen Gesamtkosten des Vertikallifts von Fr. 104'327.20 mangels Verhältnismässigkeit ausser Betracht fällt. Umstritten ist einzig, ob die Vorinstanz den im Rahmen der Austauschbefugnis zu gewährenden Kostenbeitrag zu Recht auf der Basis der Anschaffungskosten für einen Treppenlift (mit Aufhängegurten; Modell RL-50) auf Fr. 25'900.- festgesetzt hat oder ob - wie der Beschwerdeführer verlangt - ein Beitrag an tatsächlich entstandene Grundkosten des Vertikallifts in Höhe von Fr. 53'172.- zu leisten ist ("entsprechend einer IV-Hebebühne"; S. 2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde).
5.2 Der Beschwerdeführer vertritt vor- wie letztinstanzlich den Standpunkt, die hemiplegiebedingt nur einhändig mögliche Bedienung eines Treppenlifts mit (vier) Aufhängegurten sei ihm im hier massgebenden Zeitraum bis Frühjahr 2005 (Einspracheentscheid) wie auch danach aufgrund seiner Ataxie (Störung der Koordination von Bewegungsabläufen; ungerichtete Bewegung) nicht möglich gewesen, weshalb das betreffende Hilfsmittel untauglich sei. Die Vorinstanz hat dem Folgendes entgegengehalten: Die Frage, ob der Versicherte einen Treppenlift mit Aufhängegurten gemäss Modell RL-50 einhändig hätte bedienen können, sei zwar von Dr. med. S.________, Paraplegikerzentrum Y.________, mit Schreiben vom 10. Juni 2004 verneint worden; gleichzeitig sei dort aber festgehalten worden, dass dem Versicherten mit dem ihm seit Frühjahr 2004 zur Verfügung stehenden Hemirollstuhl (anstelle des früheren Pararollstuhls) die Benützung einer Treppenliftplattform möglich sei. Der Arzt habe somit einen Treppenlift "grundsätzlich" als angemessenes Hilfsmittel eingestuft. Ob der Beschwerdeführer die Treppenliftausführung mit Aufhängegurten überhaupt hätte bedienen können, bedürfe angesichts des bereits eingebauten Vertikallifts und der somit "rein theoretischen
Frage" der Angemessenheit und Verhältnismässigkeit eines Treppenlifts (resp. einer bestimmten Ausführung) keiner weiteren Abklärung. Immerhin werde im RL-50-Beschrieb der Firma Högg Liftsysteme AG (Lichtensteig) betont, das Einhängen des Rollstuhls und die Bedienung des Lifts erfolge dank ergonomischer Bedienelemente und individueller Anpassung mit wenigen, einfachen Handgriffen, welche auch bei eingeschränkter Motorik durch den Liftbenutzer selbst möglich seien (www.hoegg.ch; RL-50 "der platzsparende Rollstuhldeckenlift"). Bei dieser Sachlage sei - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass mit einem Treppenlift "grundsätzlich ein den behinderungsbedingten und räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel zur Überwindung der Treppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss zur Verfügung stand" (Entscheid vom 31. Oktober 2006, E. 3.3.4, S. 9).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Tatfrage, ob der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum einen Treppenlift mit Aufhängegurten tatsächlich hätte bedienen können, letztlich offen gelassen und gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 sowie dem auf Internet abrufbaren RL-50-Beschrieb der Firma Högg Liftsysteme AG den allgemeinen Schluss gezogen, dass ein Treppenlift "grundsätzlich" als ein den behinderungsbedingten und räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel einzustufen sei. Dieses Vorgehen greift insoweit zu kurz, als der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen Anspruch auf eine - mit Blick auf seine spezifische Behinderung- konkret geeignete Hilfsmittelversorgung hat (vgl. E. 3.2 hievor in fine). Dass ein RL-50-Treppenlift mit Aufhängegurten diese Voraussetzung erfüllt, muss aufgrund der Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 und den glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifelt werden und lässt sich - wie implizite auch die Vorinstanz einräumt - aufgrund der verfügbaren Akten (einschliesslich der Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte [SAHB] vom 10. Dezember 2003 und der Angaben der Firma Högg Liftsysteme AG gegenüber der IV vom 7.
November 2003) nicht abschliessend beantworten. Unter diesen Umständen hält der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen vor der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und insbesondere den Grundsätzen über die antizipierte Beweiswürdigung (inkl. Wahrung des rechtlichen Gehörs; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) nur stand, wenn die konkrete Eignung einer alternativen Treppenliftausführung - namentlich mit Plattform - für den hier massgebenden Zeitraum rechtsgenüglich erstellt ist. Die Vorinstanz hat dazu keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und konkrete, widerspruchsfreie und abschliessende Tatsachenfeststellungen nicht getroffen; insoweit entfällt eine Bindung des Bundesgerichts nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG (vgl. E. 3.1 hievor).
6.2
6.2.1 Zur spezifischen Eignung eines Treppenlifts mit Plattform ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dieses Hilfsmittel ursprünglich als behinderungsangepasst erachtet hat (Verfügung vom 27. Mai 2002), von dieser Beurteilung allerdings später - mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juni 2004 - wieder abgerückt ist (vgl. E. 4.1 hievor). Dabei stützte sie sich auf den Abklärungsbericht der SAHB vom 10. Dezember 2003. Darin wird zur hier interessierenden Frage lediglich ausgeführt, nach den Behauptungen des Versicherten sei diesem das selbständige Erreichen einer Treppenliftplattform nicht möglich; aus diesem Grund habe die SAHB von der Firma Högg Liftsysteme AG eine Expertise erstellen lassen, welche nun eine Liftvariante (mit Aufhängegurte) präsentiere, bei welcher ein Auffahren auf eine Plattform nicht nötig sei (vgl. auch Offerte der Firma vom 7. November 2003).
6.2.2 Die Unmöglichkeit des Befahrens einer Treppenliftplattform begründete der Beschwerdeführer u.a. wiederholt damit, dass das präzise Vorwärtsfahren mit dem ihm anfangs zur Verfügung gestandenen Pararollstuhl (Antriebsringe an beiden Rädern) Beidhändigkeit erfordert, er aber nur eine gebrauchsfähige Hand hatte und sich daher regelmässig im Kreis gedreht habe. Dieses Steuerungsproblem wurde mit dem ab Frühjahr 2004 zur Verfügung gestellten Hemirollstuhl beseitigt. Ab jenem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer - wie er vor- wie letztinstanzlich selbst ausdrücklich einräumt und auch im Schreiben des Dr. med. S.________ vom 10. Juni 2004 bestätigt wird - der Gebrauch eines Treppenlifts (zumindest bis November 2005; vgl. hernach) objektiv möglich, ein Treppenlift mit Plattform somit konkret geeignet gewesen. Was die Zeit vor Frühling 2004 betrifft, hätte das Steuerungsproblem mittels Ersatzes des ungeeigneten Pararollstuhls durch einen Hemirollstuhl bereits damals ohne grösseren Aufwand behoben werden können.
6.2.3 Gegen einen Treppenlift mit Plattform (im Zeitraum 2002-2004) hat der Beschwerdeführer allerdings wiederholt zusätzlich eingewendet, er hätte den Hebel der Rampe zur Plattform mit seiner brauchbaren linken Hand nicht bedienen und auch die geringe Steigung der Rampe zum Erreichen der Plattform nicht aus eigener Kraft bewältigen können; die Überwindung einer Steigung von mehr als 1 % sei ihm damals nicht möglich gewesen. Wie es sich damit konkret verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen; erstellt ist weder die objektive Unmöglichkeit für den Versicherten, eine um mehr als 1 % ansteigende Rampe selbständig zu befahren, noch die Frage, ob in jenem Zeitraum auch ein Treppenlift mit praktisch flacher Befahrungsmöglichkeit der Plattform verfügbar gewesen wäre. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin selbst einen Treppenlift mit Plattform nachträglich für ungeeignet befunden hatte, Dr. med. S.________ sich im Schreiben vom 10. Juni 2004 zum spezifischen Problem des Kraftaufwands beim Befahren eines Treppenlifts (mit Hemirollstuhl) vor Frühling 2004 nicht äusserte und Dr. med. W.________, Chefarzt Medizin am Spital Z.________, in einem Schreiben an den Versicherten vom 1. Juni 2004 immerhin festhielt, er kenne "keinen
Treppenlift, den Sie mit Ihrer schweren Behinderung hätten bedienen können", kann die tatsächliche Eignung eines Treppenlifts mit Plattform - ebenso wie die Tauglichkeit eines Treppenlifts mit Aufhängegurten (vgl. E. 6.1 hievor) - nicht ohne Zusatzabklärung bejaht werden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher unvollständig und insbesondere in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift getroffen worden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
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3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG; Urteile des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2; vgl. auch vorangehende E. 6.1 in fine und E. 3.1).
6.3
6.3.1 Sollte die nachzuholende Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Treppenlift mit Plattform mit einem Hemirollstuhl auch vor Frühjahr 2004 (gefahrlos) hätte befahren können, wäre dessen Zweckmässigkeit mit Vorinstanz und Verwaltung zu bejahen, und zwar auch auf weitere Sicht. Nichts daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, ab 11. November 2005 wäre ihm die Begehung eines Treppenlifts mit Plattform wiederum nicht mehr möglich gewesen, da er ab jenem Zeitpunkt anstelle eines Rollstuhls nur noch einen Rollator gebraucht habe, mit welchem eine Treppenliftplattform mangels Passgrösse nicht zu befahren sei. Dem Beschwerdeführer wäre es im November 2005 trotz Umständlichkeiten zumutbar gewesen, zum Zwecke der Stockwerküberwindung weiterhin den Hemirollstuhl zu benutzen und sich im Obergeschoss entweder im Rollstuhl fortzubewegen oder aber allenfalls einen weiteren, günstigen Rollator zu stationieren.
6.3.2 Bestätigen sich jedoch die vom Beschwerdeführer gegen einen Treppenlift mit Plattform erhobenen Einwände des Beschwerdeführers, sind Weiterungen zur konkreten Eignung eines Treppenlifts mit Aufhängegurten unumgänglich (vgl. E. 6.1 hievor). Sollte sich auch diese Treppenliftausführung als nicht konkret nutzbar erweisen, blieben die Anschaffungskosten für eine einfache und für den Beschwerdeführer im hier massgebenden Beurteilungszeitraum zweckmässige Hebebühne gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang zu prüfen.
7.
7.1 Im Revisionsverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Der Aufwand des vom Gesuchsteller erst mit Einreichen seiner zweiten Rechtsschrift vom 28. März 2007 für die Zeit danach bezeichneten Rechtsvertreters wird nicht entschädigt, da dieser seine einzige, kurze Rechtsschrift mit - für die Gutheissung des Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG nicht ausschlaggebenden - Beilagen erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels unaufgefordert eingereicht hat, nachträgliche Eingaben im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig sind (BGE 127 V 353) und der Arbeitsaufwand daher nicht geboten war (vgl. auch Urteil 8F 8/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 4.2.3).
7.2 Die in der Sache I 999/06 zu erhebenden Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 134
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
zweiter Satz OG [in der von 1. Juli bis 31. Dezember in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und Art. 135
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Januar 2007 (Verfahren I 999/06) werden aufgehoben.
2.
In der Sache I 999/06 wird wie folgt neu entschieden:
"1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Kostenbeitrag für ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt."
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz