Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6426/2012

Urteil vom 20. Dezember 2013

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

VZ Vermögenszentrum AG,

Beethovenstrasse 20-24, 8002 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sutter,

Blum&Grob Rechtsanwälte AG, Neumühlequai 6,
Postfach 3954, 8021 Zürich 1,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissclear AG,
Postplatz 3, 6431 Schwyz,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken,

Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Verfügung vom 8. November 2012 im Widerspruchsverfahren 12056 CH 451'681 VZ (fig.) / CH 618'331 SVZ.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Marke Nr. 618 331 SVZ wurde am 17. August 2011 als Wortmarke in Swissreg veröffentlicht. Sie ist u.a. für folgende Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmungsberatung; Büroarbeiten.

Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und -beratung; Immobilienwesen.

B.
Am 17. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für Dienstleistungen der Klasse 36. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 451 681 VZ (fig.), die folgendes Aussehen hat:

Sie ist für folgende Dienstleistungen hinterlegt:

Klasse 36 Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen.

C.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie u.a. den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend machte und im Übrigen um Abweisung des Widerspruchs ersuchte. Die Parteien konnten sich mit Replik vom 23. Mai 2012 und Duplik vom 27. Juli 2012 zusätzlich zur Thematik äussern.

D.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Verfügung vom 8. November 2012 vollumfänglich und unter Kostenfolge ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass wohl glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Widerspruchsmarke für Teilbereiche der beanspruchten Dienstleistungen, namentlich für finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanungen der Klasse 36, rechtserhaltend gebraucht würde. Hingegen bestünde zwischen den konfligierenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Zwar seien die Dienstleistungen gleichartig und auch die Zeichen wiesen eine gewisse Ähnlichkeit auf, dennoch könne nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, da sich das relevante Publikum einerseits kurze Marken besser merken könne und kleinere Unterschiede damit stärker ins Gewicht fallen würden und andererseits die in der Widerspruchsmarke verwendete Buchstabenfolge VZ derart in der neuen Marke SVZ verschmelze, dass diese Buchstabenfolge im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbständiges Element erschiene.

E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz

[...] sei aufzuheben und der Widerspruch gegen die Schweizer Marke Nr. 618331 "SVZ" im Sinne und Umfang des Widerspruchs vom 17. November 2011 und der Widerspruchsreplik vom 23. Mai 2012 d.h. bezüglich aller Dienstleistungen von Klasse 36, gutzuheissen und die Kollisionsmarke sei im entsprechenden Umfang im schweizerischen Markenregister in Anwendung von Artikel 33
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 33 Entscheid über den Widerspruch - Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
MSchG zu löschen bzw. deren Eintragung im entsprechenden Umfang zu widerrufen.

Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an das IGE zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Vorinstanz zwar richtigerweise eine Gleichartigkeit der Dienstleistungen sowie eine Ähnlichkeit der Zeichen angenommen habe, es sei allerdings nicht nachvollziehbar, wieso sie die Verwechselbarkeit dennoch verneint habe. Die Übernahme des älteren Zeichens in das jüngere Zeichen würde zu einer Verwechselbarkeit führen, insbesondere da der Buchstabe S, welcher der angefochtenen Marke hinzugefügt ist, beim Bezeichnen der Marke mit dem Ende der Präposition "das" zusammenfallen würde und somit lediglich der die Widerspruchsmarke prägende Teil VZ von der angefochtenen Marke hörbar sei. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, dass die unter der Widerspruchsmarke angebotenen Dienstleistungen nicht solche des täglichen Bedarfs seien. Vielmehr richteten sich die Dienstleistungen, welche unter der Widerspruchsmarke angeboten würden, an den Durchschnittsverbraucher, denn die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin seien auch marketingmässig und thematisch auf den "Otto Normalverbraucher" ausgerichtet.

Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarke lediglich für finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanungen rechtserhaltend gebraucht würde, blieb von der Beschwerdeführerin unbeanstandet.

F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die Gleichartigkeit der Dienstleistungen teilweise zu verneinen sei, da sich die Dienstleistungen unter der Widerspruchsmarke lediglich auf Beratungsleistungen bezögen, wohingegen die angefochtene Marke in weiterem Umfang geschützt sei. Zudem sei auch eine Ähnlichkeit der Zeichen weder auf der schrift-, noch der klangbildlichen Ebene und auch nicht im Sinngehalt gegeben. Insbesondere sei der Wortanfang unterschiedlich, was gemäss Rechtsprechung stark ins Gewicht falle. Auch seien die Wortelemente nicht gleich lang, was zusätzlich zur Unterscheidung beitrage.

Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarke teilweise rechtserhaltend gebraucht würde, blieb auch von der Beschwerdegegnerin unbeanstandet.

G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]).

2.1 Ob sich zwei Marken hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund aller relevanten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt dabei einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und andererseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan/Kamillan).

2.2 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist für die Verwechselbarkeit von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und Dienstleistungen richten und unter welchen Umständen sie üblicherweise gehandelt bzw. angeboten werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist zudem mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als etwa bei Spezialprodukten bzw. Spezialdienstleistungen, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb Rivella/Apiella; BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello/Yellow).

2.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 864; Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG Art. 3 N. 11 und 15; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 63 und 67).

2.4 Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- oder Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildelemente, so können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 Diva Cravatte/DD Divo Diva mit Hinweisen; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 143).

Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Dabei genügt es für die Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht wird (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 875; RKGE in sic! 2006 S. 761 E. 4 McDonald's/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan/Kamillan; BGE 119 II 472 E. 2c Radion/Radomat; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 Mikron [fig.]/Mikromat [fig.]).

3.

3.1 Die allgemein gehaltenen Dienstleistungen finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36, für welche die Widerspruchsmarke rechtserhaltend gebraucht wird, richten sich an den Durchschnittsverbraucher sowie an Fachleute der Finanzbranche (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 8242/2010 vom 22. Mai 2012 E. 3.2 LOMBARD ODIER & CIE./Lombard NETWORK [fig.] sowie B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3 Total Trader). Spricht eine Marke, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es zur Gutheissung eines Widerspruchs bereits, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen dieser Verkehrskreise besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4 Sansan/Santasana, mit Hinweisen auf Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 954). Es ist daher vom Durchschnittsverbraucher als Massstab für den Grad der Aufmerksamkeit auszugehen. Dass die Vorinstanz den Grad der Aufmerksamkeit mit der Begründung noch etwas erhöht hat, dass die angebotenen Dienstleistungen keine des täglichen Bedarfs seien, ist nicht zu beanstanden. Es deckt sich durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Dienstleistungen in Geldangelegenheiten nicht alltäglich und mit einer etwas grösseren Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 38, 39 + 40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.1 IKB/ICB [fig.], IKB/ICB, IKB/ICB BANKING GROUP sowie B-7698/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 5.2 Etavis/Estavis). Es ist hierzu auch anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausrichtung des Marketings ihrer Dienstleistungen nicht von Relevanz sein kann, da bei der Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise die zu beurteilenden Waren- und Dienstleistungen normativ zu bestimmen sind (vgl. Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007 S. 3, 12). Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Abnehmerkreis und somit den Grad der Aufmerksamkeit willkürlich festgelegt habe, ist demnach unbegründet.

3.2 Die Vorinstanz beurteilt die hier relevanten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36) bzw. der angefochtenen Marke (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und -beratung; Immobilienwesen in Klasse 36) im Umfang der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als gleich und für weitergehende Dienstleistungen gemäss Dienstleistungseintrag der angefochtenen Marke als hochgradig gleichartig. Die Vorinstanz begründet diese Feststellung damit, dass für die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ein verwandtes Know-How benötigt werde sowie mit dem Umstand, dass es für einen Anbieter dieser Dienstleistungen sinnvoll sei, solche Dienstleistungen zusammen anzubieten bzw. sei es für einen Abnehmer sinnvoll, diese Dienstleistungen zusammen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesbezüglich, dass die Widerspruchsmarke lediglich für Beratungsdienstleistungen hinterlegt sei und daher in Bezug auf weitergehende Dienstleistungen der angefochtenen Marke keine Gleichartigkeit bestehe. Diesem Argument kann ebenfalls mit der Begründung der Vorinstanz entgegnet werden, wonach für Beratungsdienstleistungen sowie für weitergehende Dienstleistungen ein verwandtes Know-How benötigt würde und es auch sinnvoll sei, solcherlei Dienstleistungen im Paket anzubieten. Zudem erwartet wohl der Durchschnittsverbraucher geradezu, dass ein Anbieter von Finanz , Versicherungs-, oder anderen Geldprodukten auch zumindest minimale Beratungsdienste als Ergänzung anbietet. Es kann somit der Ansicht der Vorinstanz gefolgt werden.

4.
Als nächstes ist die Ähnlichkeit der Zeichen zu beurteilen. Es stehen sich die kombinierte Wort-/Bildmarke VZ (fig.) als Widerspruchsmarke und die reine Wortmarke SVZ als angefochtene Marke gegenüber.

4.1 Die Widerspruchsmarke besteht aus einem ausgefüllten Quadrat in dessen rechten unteren Seite die Buchstaben V und Z ausgespart sind. Die Schrift ist dabei schnörkellos und geradlinig, das V und das Z berühren sich am oberen rechten Ende des V bzw. am oberen linken Ende des Z. Das Bildelement als einfache geometrische Form erscheint dabei zurückhaltend dekorativ und prägt den Gesamteindruck nur sehr wenig. Die angefochtene Marke übernimmt die Buchstaben V und Z, was grundsätzlich zu einer Ähnlichkeit führt, stellt ihnen allerdings den Buchstabe S voran. Damit ist die angefochtene Marke im Schriftbild um einen Drittel länger als die Widerspruchsmarke. Angesichts der Kürze des Zeichens macht dies einen gewichtigen Unterschied. Die Abweichung der Zeichen im Buchstaben S fällt umso mehr ins Gewicht, als diese am Anfang des Wortes besteht, was gemäss Rechtsprechung und Literatur den Zeichenabstand eher vergrössert als eine Abweichung an anderer Stelle (BGE 122 III 382 E. 5 Kamillosan/Kamillan; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6146/2007 vom 25. Mai 2008 E. 8 Weleda/La Weda Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 75 mit Hinweisen). Unter weiterer Berücksichtigung des Bildelementes der Widerspruchsmarke kann dennoch festgehalten werden, dass in Bezug auf das Schriftbild zwischen den konfligierenden Zeichen eine entfernte Ähnlichkeit besteht.

4.2 Da die angefochtene Marke nebst dem Buchstaben S auch die zwei einzigen in der Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstaben V und Z verwendet, liegt eine gewisse klangbildliche Nähe der beiden Zeichen auf der Hand. Der Buchstabe S vergrössert den Unterschied allerdings etwas. Insbesondere weil dieser am Anfang des Wortes steht und der Beginn eines Wortes in der Regel als prägender angesehen wird als andere Wortteile (BGE 122 III 382 E. 5c Kamillosan/Kamillan, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5709/2007 vom 16. Januar 2008 E. 5 Nexcare/Newcare, Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 75 mit Hinweisen). Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Buchstabe S mit dem bestimmten Artikel in Deutsch "das" verschwämme und daher "das VZ" und "das SVZ" phonetisch gleich klingen würde ist entgegenzuhalten, dass Abkürzungen und Akronyme in der Regel, aber vor allem wenn sie keinen Vokal aufweisen, nicht als eigentliche Worte sondern vielmehr als Abfolge einzelner Buchstaben ausgesprochen werden. Die Widerspruchsmarke hat demnach bspw. in Deutsch das Klangbild "es-vau-zett" womit eine klangliche Verschmelzung mit einem vorangestellten Pronomen verhindert wird. Dennoch besteht aufgrund der gleichen Abfolge der Buchstaben V und Z insgesamt eine entfernte klangbildliche Ähnlichkeit der Zeichen.

4.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass keines der beiden Zeichen einen sofort erkennbaren Sinngehalt aufweist und verzichtet daher auf weitere Ausführungen zum Sinngehalt. Dieser Einschätzung kann ohne Weiteres gefolgt werden.

5.
Um die Frage der Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, muss letztlich die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt werden. Die Verwechslungsgefahr kann etwa dann ausgeschlossen werden, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren geschützten Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamillan; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 7.2 Lifetex/
Lifetea; B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 Dermoxane/Dermosane; B 7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Die Widerspruchsmarke VZ (fig.) besteht aus der Abkürzung VZ und einem Rechteck, in welchem diese Abkürzung ausgespart dargestellt ist. Die Abkürzung kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu den Akronymmarken als grundsätzlich normal kennzeichnungskräftig angesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 38/2011, B-39/2011, B 40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.2 IKB/ICB [fig.], IKB/ICB, IKB/ICB Banking mit Hinweisen, RKGE in sic! 2000, S. 509 E. 4 DK/dk Daniel Kramer Cosmetics; Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 83 mit zahlreichen Hinweisen; a. A. Stefan Dayin sic! 2000, S. 546 Ausgedehnter Schutz für Akronyme?). Das Bildelement trägt zu dieser Einschätzung bei. Die Widerspruchsmarke verfügt demnach über eine normale Kennzeichnungskraft.

6.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die relevanten Verkehrskreise die Durchschnittskonsumenten sind, deren Aufmerksamkeit allerdings leicht erhöht ist. Die relevanten Dienstleistungen im Umfang der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke sind als gleich und für weitergehende Dienstleistungen gemäss Dienstleistungseintrag der angefochtenen Marke als hochgradig gleichartig anzusehen. Zwischen den strittigen Zeichen besteht eine entfernte Ähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft ist weder eingeschränkt noch erhöht.

7.
In einer wertenden Gesamtbetrachtung muss nun beurteilt werden, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Dienstleistungen, die normale Kennzeichnungskraft und die entfernte Ähnlichkeit der Zeichen deuten grundsätzlich auf eine Verwechslungsgefahr der konfligierenden Marken hin. Es muss vorliegend allerdings beachtet werden, dass die strittigen Zeichen Akronyme sind. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich festgehalten, dass solche Kurzwörter akustisch und optisch leichter erfasst werden und sich leichter einprägen als längere Wörter, wodurch Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens seltener vorkommen (BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks mit Hinweisen; vgl. auch RKGE in sic! 2006 S. 97 E. 3 Moët/Met; Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 154; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 895 ff.). Weiter muss berücksichtigt werden, dass die vorliegend strittigen Zeichen mit zwei bzw. drei Buchstaben wohl die kürzeste Form von Akronymen oder Kurzzeichen überhaupt darstellen und diese daher umso einprägsamer sind. Da die strittigen Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen leichter erfasst werden und sich einfacher einprägen und zudem der Aufmerksamkeitsgrad ebendieser Verkehrskreise leicht erhöht ist, fallen auch bei gleichartigen Dienstleistungen nur schon geringe Abweichungen in den Zeichen stärker ins Gewicht. Zusätzlich muss bedacht werden, dass vorliegend die Zeichen lediglich entfernt ähnlich sind; insbesondere verfügt die Widerspruchsmarke über ein Bildelement, welches zwar nur schwach prägend ist, aber dennoch zur unterschiedlichen Wahrnehmung der Zeichen beiträgt. Es rechtfertigt sich daher, die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG zwischen den strittigen Marken zu verneinen (vgl. hingegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 5616/2012 vom 28. November 2012 E. 6 VZ VermögensZentrum/ SVZ Schweizer VorsorgeZentrum, welches die Verwechslungsgefahr in einem ähnlich gelagerten Fall bejahte). Dass eine entfernte Möglichkeit von Verwechslungen wegen der entfernten klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit bestehen bleibt, ist dabei unerheblich (vgl. BGE 121 III 377 E. 3e Boss/Boks).

Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 we make ideas work mit Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festgelegt.

8.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der eingereichten Kostennote der Beschwerdegegnerin fest. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die notwendigen Kosten auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zzgl. MWST für das Beschwerdeverfahren angemessen.

9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher im Zeitpunkt der Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'780.- (inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 12056; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Lukas Abegg

Versand: 8. Januar 2014