Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1548/2012

Urteil vom 20. August 2012

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais,
Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,

Vorinstanz,

Billag AG,
av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,

Erstinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ meldete sich am 14. September 2004 bei der Billag AG für den privaten Fernsehempfang rückwirkend auf den 1. Juli 2004 an. Per 1. Dezember 2008 wurde er ausserdem für den privaten Radioempfang angemeldet.

B.
Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Januar 2009 teilte A._______ der Billag AG mit, er habe den privaten Radioempfang vollständig eingestellt. Daraufhin stellte die Billag AG mit Verfügung vom 30. Januar 2009 fest, A._______ sei ab dem 1. Februar 2009 für den privaten Radioempfang nicht mehr gebührenpflichtig.

C.
In der Folge bezahlte A._______ die Gebühren für den privaten Fernsehempfang bis zum 31. März 2010.

D.
Am 4. September 2010 vermerkte die Billag AG die bei ihr registrierte Adresse von A._______ (...) als ungültig, nachdem ihre Gebührenrechnung vom 3. Quartal 2010 von der Post retourniert worden war.

E.
Am 10. Juni 2011 besuchte ein Aussendienstmitarbeiter der Billag AG A._______ an seiner neuen Adresse (...). Dieser meldete sich gleichentags mittels unterzeichnetem Formular für den privaten Radioempfang rückwirkend auf den 1. Juni 2010 sowie für den privaten Fernsehempfang ab dem 1. Juni 2011 an.

F.
Am 13. Oktober 2011 bestätigte die Billag AG die Anmeldung für den privaten Radioempfang rückwirkend per 1. Juni 2010 (Rechnungsstellung ab 1. Juli 2010). Gleichentags informierte sie A._______ über ausstehende Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Bezugsperiode vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011.

G.
Am 19. Oktober 2011 erhielt die Billag AG ein Schreiben, worin A._______ ihr mitteilte, er habe von April 2010 bis Juni 2011 weder über ein Radio- noch über ein Fernsehempfangsgerät verfügt. Erst am 19. Juni 2011 habe er einen Fernseher sowie einen Laptop gekauft. Ausserdem habe er nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, der Billag AG seine Adressänderung zu melden.

H.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) fest, die Gebührenpflicht von A._______ für den privaten Fernsehempfang bestehe ohne Unterbruch seit dem 1. Juli 2004. Die Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang habe zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 31. Januar 2009 bestanden und bestehe erneut seit dem 1. Juni 2010 ohne Unterbruch. Die Einforderung der entsprechenden Empfangsgebühren vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011 sei daher rechtmässig.

I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 bzw. 27. November 2011 (E-Mail vom 28. November 2011) Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er machte geltend, er verfüge erst ab dem 29. Mai 2001 (recte wohl: 29. Mai 2011) über ein Fernsehgerät sowie ab dem 14. Februar 2011 über einen Computer.

J.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 zog die Erstinstanz die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, indem sie gestützt auf die Angaben von A._______ das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang auf den 1. Februar 2011 festsetzte. An der ununterbrochenen Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang seit dem 1. Juli 2004 hielt sie jedoch unverändert fest. Gleichentags liess sie A._______ eine im Sinne der Wiedererwägung korrigierte Nachbezugsrechnung über den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011 zukommen und reichte dem BAKOM ausserdem ihre Vernehmlassung ein.

K.
Mit Stellungnahmen vom 24. sowie 29. Februar 2012 erklärte sich A._______ mit der Anmeldung für den privaten Radioempfang ab dem 1. Februar 2011 (Rechnungsstellung ab 1. März 2011) einverstanden. Betreffend die Fernsehgebühren akzeptiere er jedoch nach wie vor nur eine Rechnungsstellung ab dem 1. Juni 2011, zumal er ab dem 1. April 2010 kein Fernsehempfangsgerät mehr besessen bzw. erst ab dem 29. Mai 2011 wieder über ein solches verfügt habe.

L.
In seinem Beschwerdeentscheid vom 15. März 2012 stellte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) zunächst fest, der Schriftenwechsel habe ergeben, dass lediglich noch die Gebührenpflicht betreffend den privaten Fernsehempfang zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 im Streit liege und wies in der Folge die Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200. ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang bestehe mangels Abmeldung ununterbrochen seit dem 1. Juli 2004.

M.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Zur Begründung führt er im Wesentlichen und sinngemäss erneut an, vom 1. April 2010 bis zum 28. Mai 2011 (recte wohl: 29. Mai 2011) kein Fernsehempfangsgerät besessen zu haben. Ausserdem macht er verschiedene Ausführungen betreffend seine Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

O.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz, ebenso wie die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2012, die Abweisung der Beschwerde.

P.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 weist der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf die ihm von der Erstinstanz zugesandte "Mahnung" vom 15. Juni 2012 hin. Er beanstandet sinngemäss, dass ihm darin für die Bezugsperiode vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011 ein offener Betrag für Radio- und Fernsehempfangsgebühren von insgesamt Fr. 576.80 sowie Mahngebühren in Höhe von Fr. 5. in Rechnung gestellt würden, obschon in Bezug auf die Frage nach seiner entsprechenden Gebührenpflicht ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei.

Q.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG.

Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dieser Instanz richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht vollumfänglich durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat er daher ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3
1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die nachfolgende Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Demzufolge müssen sich die Beschwerdeanträge auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-32/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.2, A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.7 ff.).

1.3.2 Vorliegend setzte die Erstinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2012 das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang auf den 1. Februar 2011 fest. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit E-Mails vom 24. bzw. 29. Februar 2012 mit, er sei mit dieser Änderung bzw. mit der daraus resultierenden Rechnungsstellung für Radiogebühren ab März 2011 einverstanden. Aufgrund dessen entschied die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 15. März 2012 allein noch über die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2011 der Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterlag oder nicht.

Folglich sind die Radioempfangsgebühren bzw. die diesbezügliche Gebührenpflicht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.

1.4 Mit dieser Einschränkung - sowie unter Vorbehalt der Erwägungen in E. 5.1 nachfolgend - ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Basel 2008, N 3.149 ff.).

2.3 Gemäss Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz als funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt). Eine Sonderregelung besteht gemäss Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG insofern, als die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, sodass die Devolutivwirkung abgeschwächt bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgeschoben wird. Ausserdem kommt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt wird. Sie schiebt mit anderen Worten den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit die Wirksamkeit sowie Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung auf (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.7 und 3.19; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zu Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 2 ff. zu Art. 54 und N 2 ff. zu Art. 55).

3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG).

Die genannten Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht von Bedeutung:

3.1.1 Erstens ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe (zwingend schriftliche) Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben seien, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.3 sowie A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht schon durch die blosse Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rechnungen beendet (vgl. Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1, A-3941/2010 vom 15. April 2011 E. 5.1).

3.1.2 Zweitens lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebührenpflicht entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG).

3.2 Die Gebührenpflicht stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.1).

4.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011. Hingegen ist unbestritten, dass er ab dem 1. Juli 2004 bei der Erstinstanz für den privaten Fernsehempfang angemeldet war und somit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der entsprechenden Gebühren- und Meldepflicht unterlag (E. 3.1).

4.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für die Zukunft beendet, wenn einerseits keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden sind und wenn andererseits dieser Umstand der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt worden ist (E. 3.1.1, 3.1.2). Demzufolge ist der Beschwerdeführer, insoweit er im strittigen Zeitraum nicht der Fernsehgebührenpflicht unterliegen will, mit dem Beweis seiner (schriftlichen) Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihm dieser Beweis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. er gilt im fraglichen Zeitraum als gebührenpflichtig für den privaten Fernsehempfang (E. 2.2).

Eine Abmeldung des privaten Fernsehempfangs auf den 1. April 2010 oder irgendwann zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 ist weder aktenkundig noch wird sie vom Beschwerdeführer überhaupt geltend gemacht. Ob der Erstinstanz allenfalls eine Abmeldung nach dem 31. Mai 2011 zugestellt worden ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Diesbezüglich wäre nämlich zu bemerken, dass eine (auf den strittigen Zeitraum) rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht mit Blick auf die strenge Handhabung der Meldepflicht (E. 3.1.1) sowie den Wortlaut des Gesetzes unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen ohnehin ausgeschlossen wäre (E. 3.1.2). Die Aufhebung ist ausschliesslich und auch nur für die Zukunft möglich, nachdem die gebührenpflichtige Person der Erstinstanz die Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts (z.B. das vom Beschwerdeführer behauptete Nichtvorhandensein empfangsbereiter Geräte) schriftlich angezeigt hat. Eine solche Anzeige ist jedoch unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt vor bzw. während dem strittigen Zeitraum erfolgt. Die mit Anmeldung ab dem 1. Juli 2004 begründete Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang bestand daher zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 ununterbrochen fort.

4.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer auf den 1. April 2010 von Zürich nach Zürich-Altstetten umgezogen ist. Der Beschwerdeführer scheint zumindest implizit von der falschen Vorstellung auszugehen, dass man nach einem Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht unterliege, wenn man sich dort wieder angemeldet habe. Richtig ist auch hier wiederum, dass eine angemeldete Person, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsgemässen (schriftlichen) Abmeldung bei der Erstinstanz ununterbrochen gebührenpflichtig bleibt. Im Übrigen ist die Zu- bzw. Unzustellbarkeit der Gebührenrechnungen eine bloss administrative Frage. Können Rechnungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugestellt werden, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht (E. 3.1.1).

4.3 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Argument durchzudringen, er habe im strittigen Zeitraum tatsächlich kein Fernsehempfangsgerät (mehr) besessen. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass eine Person, die sich einmal für den Fernsehempfang angemeldet hat, selbst dann der Gebührenpflicht unterliegen kann, wenn sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Empfangsgeräte mehr zum Betrieb bereit hält oder betreibt. Die Auffassung, wonach es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw. Betreiben von Empfangsgeräten ankomme, ist nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar. Ein Grund dafür liegt im Wesen der Empfangsgebühr als Regalabgabe (E. 3.2). Solange der Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat er das Recht, Fernsehprogramme zu empfangen. Allein für dieses Recht, und nicht für das tatsächliche Empfangen, ist die Empfangsgebühr geschuldet. Ausserdem ist der Beschwerdeführer abermals auf seine Melde- und Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Um seine Gebührenpflicht zu beenden, hätte er das Nichtvorhandensein betriebsbereiter Geräte ab April 2010 der Erstinstanz schriftlich mitteilen müssen (E. 3.1).

5.
Es bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Erstinstanz habe ihm mit "Mahnung" vom 15. Juni 2012 nicht nur unangefochtene Positionen in Rechnung gestellt (d.h. die Radiogebühren vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 sowie die Fernsehgebühren vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2011), sondern auch die vorliegend strittigen Fernsehgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011. Dies mit Verweis auf die gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2012 ausgestellte (korrigierte) Nachbezugsrechnung vom selben Datum sowie unter gleichzeitiger Belastung einer Mahngebühr von Fr. 5. .

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kein konkreter Gebührenbezug bildet, sondern einzig die Frage nach der (abstrakten) Fernsehgebührenpflicht des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum. Ein konkreter Gebührenbezug war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz und kann es daher auch im vorliegenden Verfahren nicht sein (E. 1.3.1). Auf die vom Beschwerdeführer zumindest implizit vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der erwähnten Rechnungsstellung ist daher nicht einzutreten. Immerhin ist die Erstinstanz daran zu erinnern, dass der vorliegenden Beschwerde ein Devolutiveffekt sowie aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2.3). Das bedeutet zum einen, dass die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang der Beschwerdebegehren gehemmt werden, und zum anderen, dass die Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergeht. Die Erstinstanz kommt daher grundsätzlich keine Befugnis zu, sich weiterhin bzw. erneut mit der Sache zu befassen, soweit diese auch nach dem Beschwerdeentscheid der Vorinstanz noch im Streit liegt. Bei alledem bleibt indessen ausdrücklich zu bemerken, dass das Vorgehen der Erstinstanz auf die vorliegend allein zu beurteilende Frage nach dem Bestehen bzw. Nichtbestehen der (Fernseh-)Gebührenpflicht des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum und somit auf den Ausgang dieses Verfahrens keinerlei Einfluss hat.

5.2 Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, weshalb ihm die Vorinstanz Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200. auferlegt habe, obschon er mit Blick auf die (teilweise) Wiedererwägung durch die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren doch als zumindest teilweise obsiegend betrachtet werden müsse.

5.2.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diesen Umstand bei ihrer Kostenauferlegung durchaus berücksichtigt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der vorinstanzlichen Spruchgebühr ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Akten der Erstinstanz eingeholt, einen Schriftenwechsel durchgeführt und nach dem Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten einen auf gut sieben Seiten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten eine Spruchgebühr von Fr. 200. zu erheben, erweist sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedererwägung ohne Weiteres als angemessen, zumal sich die Vorinstanz damit - wie sie zu Recht selbst geltend macht - ohnehin bereits im unteren Bereich des massgeblichen Kostenrahmens bewegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VKEV, SR 172.041.0]). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auch in dieser Beziehung nicht zu beanstanden.

5.2.2 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass - zumindest in Bezug auf die Frage nach der Verlegung der Verfahrenskosten - ohnehin kaum von einem eigentlichen "teilweisen Obsiegen" des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren die Rede sein kann. Namentlich fällt ins Gewicht, dass die fragliche Wiedererwägung nicht auf einen Rechtsfehler der Erstinstanz zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Falschangabe des Beschwerdeführers selbst. Dieser hat sich nämlich mit unterzeichnetem Formular vom 10. Juni 2011 selber per 1. Juni 2010 für den privaten Radioempfang angemeldet. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Erstinstanz am 21. Oktober 2011 den entsprechenden Beginn der Radiogebührenpflicht. Bereits tags darauf machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, er habe tatsächlich erst ab dem 14. Februar 2011 über einen Computer (und damit über ein für die Begründung seiner Radiogebührenpflicht relevantes Gerät) verfügt. Er brachte demnach sinngemäss vor, das ursprünglich beantragte Anmeldedatum beruhe auf einer irrtümlichen Falschangabe seinerseits. Die Erstinstanz folgte diesem Vorbringen ohne Weiteres, indem sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2012 das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang im Sinne des Beschwerdeführers auf den 1. Februar 2011 festsetzte. Mithin korrigierte sie damit nicht einen von ihr in der Verfügung vom 21. Oktober 2011 begangenen Rechtsfehler, sondern vielmehr einen selbst verschuldeten Irrtum des Beschwerdeführers.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zumindest implizit geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er - namentlich in Bezug auf seine Adressänderung sowie das Nicht(mehr)vorhandensein empfangsbereiter Geräte - gegenüber der Erstinstanz meldepflichtig sei, verkennt er bereits, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3). Im Übrigen steht das entsprechende Vorbringen auch in einem gewissen Widerspruch zur Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Mitteilung seiner Adressänderung "schlicht und einfach vergessen".

6.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011 zu Recht bestätigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200. zulasten des Beschwerdeführers. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und er hätte daher an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm für das vorliegende Verfahren jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG bewilligt worden ist, ist er von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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