SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; |
c | dezentralen Besiedlung des Landes. |
2 | Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. |
3 | Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: |
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |
4 | Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. |
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1 | Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. |
2 | Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis. |
3 | Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen. |
4 | Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat. |
5 | Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259 |
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1 | Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259 |
1bis | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260 |
2 | Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet. |
3 | Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen. |
4 | Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für: |
a | phytosanitäre Kontrollen; |
b | Kontrollen von Saat- und Pflanzgut; |
c | Kontrollanalysen; |
d | Futtermittelkontrollen.261 |
5 | Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262 |
6 | Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259 |
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1 | Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259 |
1bis | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260 |
2 | Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet. |
3 | Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen. |
4 | Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für: |
a | phytosanitäre Kontrollen; |
b | Kontrollen von Saat- und Pflanzgut; |
c | Kontrollanalysen; |
d | Futtermittelkontrollen.261 |
5 | Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262 |
6 | Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: |
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a | Spezialkulturen; |
b | anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; |
c | übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
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1 | Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
a | ... |
b | Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres; |
c | Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren; |
cbis | Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte; |
d | alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren. |
1bis | Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
a | Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres; |
b | Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren. |
2 | Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird. |
3 | Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
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1 | Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
2 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98 |
3 | Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. |
4 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen: |
a | Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist; |
b | Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen; |
c | Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4; |
d | Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b; |
e | Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100 |
5 | Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101 |
6 | Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102 |
7 | Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103 |
8 | ...104 |
9 | Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106 |
10 | Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 3 - Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:21 |
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a | Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt. |
b | Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden. |
c | Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden: |
c1 | gentechnisch veränderte Organismen; |
c2 | Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden; |
c3 | Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden. |
d | Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet. |
e | Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen. |
f | Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert. |
g | Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197826, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199127, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198328 und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196629 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen. |
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1 | Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen. |
2 | Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 38 - 1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211 |
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1 | Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211 |
1bis | Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.212 |
2 | ...213 |
3 | Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen. |
4 | Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem BLW.214 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial - Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
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1 | Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
a | ... |
b | Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres; |
c | Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren; |
cbis | Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte; |
d | alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren. |
1bis | Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
a | Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres; |
b | Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren. |
2 | Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird. |
3 | Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
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1 | Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
2 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98 |
3 | Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. |
4 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen: |
a | Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist; |
b | Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen; |
c | Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4; |
d | Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b; |
e | Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100 |
5 | Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101 |
6 | Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102 |
7 | Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103 |
8 | ...104 |
9 | Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106 |
10 | Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. |
|
1 | Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. |
2 | Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten. |
3 | Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht. |
4 | Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. |
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1 | Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. |
2 | Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten. |
3 | Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht. |
4 | Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: |
|
a | Spezialkulturen; |
b | anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; |
c | übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: |
|
a | Spezialkulturen; |
b | anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; |
c | übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
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1 | Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
a | ... |
b | Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres; |
c | Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren; |
cbis | Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte; |
d | alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren. |
1bis | Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: |
a | Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres; |
b | Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren. |
2 | Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird. |
3 | Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
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1 | Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
2 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98 |
3 | Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. |
4 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen: |
a | Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist; |
b | Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen; |
c | Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4; |
d | Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b; |
e | Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100 |
5 | Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101 |
6 | Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102 |
7 | Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103 |
8 | ...104 |
9 | Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106 |
10 | Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: |
|
1 | Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: |
a | für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein; |
b | über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; |
c | über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind; |
d | über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben; |
e | sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen; |
f | im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein. |
2 | Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen. |
3 | Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein. |
4 | Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. |
|
1 | Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. |
2 | Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden. |
3 | Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: |
|
a | Spezialkulturen; |
b | anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; |
c | übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
|
1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: |
a | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; |
b | Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter. |
2 | Kein Beitrag wird ausgerichtet für: |
a | Mais; |
b | Getreide siliert; |
c | Spezialkulturen; |
d | Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe; |
e | Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. |
3 | Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: |
a | Phytoregulator; |
b | Fungizid; |
c | Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; |
d | Insektizid. |
4 | In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: |
a | der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; |
b | die Saatgutbeizung; |
c | im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; |
d | im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; |
e | im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. |
5 | Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. |
6 | Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist. |
7 | Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft: |
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a | Spezialkulturen; |
b | anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche; |
c | übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. |
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1 | Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. |
2 | Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden. |
3 | Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: |
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1 | Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: |
a | für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein; |
b | über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; |
c | über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind; |
d | über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben; |
e | sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen; |
f | im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein. |
2 | Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen. |
3 | Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein. |
4 | Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 5 Biobetriebe - 1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung: |
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1 | Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung: |
a | Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199835 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt; |
b | Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt; |
c | Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. |
2 | Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 3 - Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:21 |
|
a | Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt. |
b | Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden. |
c | Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden: |
c1 | gentechnisch veränderte Organismen; |
c2 | Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden; |
c3 | Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden. |
d | Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet. |
e | Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen. |
f | Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert. |
g | Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197826, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199127, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198328 und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196629 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen. |
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1 | Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen. |
2 | Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 38 - 1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211 |
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1 | Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211 |
1bis | Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.212 |
2 | ...213 |
3 | Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen. |
4 | Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem BLW.214 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial - Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. |
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1 | Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. |
2 | Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. |
2bis | Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20 |
3 | Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. |
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1 | Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. |
2 | Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. |
2bis | Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20 |
3 | Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen. |
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1 | Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen. |
2 | Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. |
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1 | Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. |
2 | Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
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1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. |
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1 | Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. |
2 | Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: |
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a | Kulturlandschaftsbeiträge: |
a1 | Offenhaltungsbeitrag, |
a2 | Hangbeitrag, |
a3 | Steillagenbeitrag, |
a4 | Hangbeitrag für Rebflächen, |
a5 | Alpungsbeitrag, |
a6 | Sömmerungsbeitrag; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge: |
b1 | Basisbeitrag, |
b2 | Produktionserschwernisbeitrag, |
b3 | Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; |
c | Biodiversitätsbeiträge: |
c1 | Qualitätsbeitrag, |
c2 | Vernetzungsbeitrag; |
d | Landschaftsqualitätsbeitrag; |
e | Produktionssystembeiträge: |
e1 | Beitrag für die biologische Landwirtschaft, |
e2 | Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, |
e3 | Beitrag für die funktionale Biodiversität, |
e4 | Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, |
e5 | Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, |
e6 | Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, |
e7 | Tierwohlbeiträge, |
e8 | Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge: |
g | Übergangsbeitrag. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
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1 | Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
2 | Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. |
2bis | Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229 |
3 | Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
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1 | Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
2 | Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
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1 | Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
2 | Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
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1 | Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen. |
2 | Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62 |
3 | Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64 |
4 | Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese. |
5 | Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden. |
6 | Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
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1 | Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden. |
2 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98 |
3 | Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern. |
4 | Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen: |
a | Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist; |
b | Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen; |
c | Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4; |
d | Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b; |
e | Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100 |
5 | Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101 |
6 | Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102 |
7 | Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103 |
8 | ...104 |
9 | Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106 |
10 | Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
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1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. |
|
1 | Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. |
2 | Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. |
3 | In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. |
4 | Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. |
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1 | Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. |
2 | Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. |
3 | In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. |
4 | Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |