Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-563/2013

Urteil vom 20. Mai 2015

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Richter Philippe Weissenberger,
Besetzung
Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Koller,

Parteien Studer Anwälte und Notare,

'_______',

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Vorinstanz,

Departement Finanzen und Ressourcen,

Abteilung Landwirtschaft,

Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

Erstinstanz.

Gegenstand Direktzahlungen 2005.

Sachverhalt:

A.

A.a X._______ bewirtschaftet in A._______ einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser wurde im Herbst 2003 um einen Stall für ca. 2'000 Legehennen erweitert.

A.b Im Nachgang zur Betriebsbeurteilung 2004 der B._______ AG (nachfolgend: Zertifizierungsstelle) teilte diese X._______ mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 mit, dass die Anforderungen zur biologischen Bewirtschaftung des Betriebes grundsätzlich eingehalten würden. Bemängelt wurde jedoch unter anderem, dass die geforderten Bodenanalysen nicht vorgenommen worden seien. Deren Ergebnis sei anlässlich der Kontrolle des Jahres 2005 vorzuweisen. Im Schreiben wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass Mängel zu Direktzahlungskürzungen führen könnten, welche von der kantonalen Direktzahlungsbehörde verfügt würden.

Die nächste Bio-Kontrolle auf dem Betrieb von X._______ fand am 16. März 2005 statt.

A.c In ihrem Entscheid vom 6. Januar 2006 hielt die Zertifizierungsstelle fest, dass der Betrieb von X._______ zur Zeit die Anforderungen zur biologischen Bewirtschaftung nicht erfülle. Entsprechend könne sein Betrieb im Jahre 2005 weder als Bio Suisse-Betrieb noch als Biobetrieb gemäss Bio-Verordnung anerkannt werden.

Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursstelle mit Entscheid vom 7. April 2006 teilweise gut. Obwohl die Phosphor-Bilanz des Betriebes seit der Neuaufnahme der Legehennenhaltung Ende 2003 einen massiven Überschuss aufweise, werde die Aberkennung als Bio-Betrieb aufgehoben, da der durch die Aberkennung verbundene Schaden beim Verkauf der Produkte zuzüglich zu den Kürzungen der Direktzahlungen gemessen am "ökologischen" Schaden nicht verhältnismässig sei. Als Auflage wurde eine Betriebsberatung bezüglich der Phosphor-Situation auf dem Betrieb angeordnet. Es sei überdies zwingend erforderlich, dass X._______ Hofdünger von seinem Betrieb wegführe.

A.d Am 18. April 2006 ersuchte X._______ die Fachstelle Landwirtschaft, C._______, um Erteilung einer Bewilligung zur Aufdüngung unterversorgter Böden mit Hofdünger für das Jahr 2005. Die Fachstelle trat mit Schreiben vom 10. Mai 2006 auf dieses Gesuch nicht ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein entsprechendes Gesuch jeweils vor der getätigten Aufdüngung eingereicht und bewilligt werden müsse. Zusätzlich müssten für die fachliche Beurteilung des Gesuches aktuelle Bodenproben (nicht älter als 5 Jahre) vorhanden sein.

A.e Am 15. Mai 2006 stellte die Zertifizierungsstelle X._______ das Bio-Zertifikat 2005 zu. Gleichzeitig wurde der Betrieb mit 100 Punkten sanktioniert (110 Punkte und mehr führen zur Nicht-Anerkennung des Betriebes). Im Begleitschreiben wurde festgehalten, dass X._______ trotz mehrmaliger Aufforderung keine korrekte Suisse-Bilanz zur Zertifizierung 2005 eingereicht habe. Eine solche sei für die Kontrolle 2006 bereit zu halten. Vorgängig sei diese vom Kanton zu akzeptieren.

A.f Gegen diesen Zertifizierungsentscheid erhob X._______ am 28. Mai 2006 Rekurs und wehrte sich vor allem gegen den Vorwurf, keine korrekte Suisse-Bilanz eingereicht zu haben. Überdies stimme die Zertifizierung auch nicht mit dem Entscheid der Rekurskommission überein.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 teilte die Rekursinstanz X._______ mit, dass im Verfahren Unklarheiten entstanden seien. Deshalb werde die Angelegenheit an die Zertifizierungsstelle zur Neuzertifizierung zurückgewiesen. Der Rekursentscheid vom 7. April 2006 werde somit hinfällig.

A.g Mit Entscheid vom 18. August 2006 korrigierte die Zertifizierungsstelle ihren Zertifizierungsentscheid und anerkannte den Betrieb von X._______ sowohl gemäss Bio-Verordnung als auch gemäss Bio Suisse. Die Stelle hielt fest, die zwischenzeitlich für das Erntejahr 2004 eingereichte Suisse-Bilanz gebe in Bezug auf die Nährstoffbilanz sowohl hinsichtlich des verfügbaren Stickstoffs (NVerf; Versorgung: 65 %) als auch betreffend den Phosphor (P2O5; Versorgung: 106,7 %) zu keinen Beanstandungen Anlass.

A.h Mit Schreiben vom 4. September 2006 teilte die Fachstelle Landwirtschaft, C._______, X._______ mit, sie habe von der Zertifizierungsstelle den Auftrag erhalten, für seinen Betrieb die Suisse-Bilanz für die Jahre 2004 und 2005 zu berechnen. X._______ wies mit Schreiben an die Fachstelle vom 15. September 2006 darauf hin, dass mittlerweile ein "rechtskräftiger Entscheid" der Zertifizierungsstelle vorliege, welcher unter anderem gestützt auf eine durch die D._______ AG erstellte Suisse-Bilanz ergangen sei. Deshalb könne er auf eine weitere Zusammenarbeit mit Herrn E._______ von der Fachstelle verzichten.

A.i Die Zertifizierungsstelle machte X._______ mit Schreiben vom 21. September 2006 darauf aufmerksam, dass sie jederzeit befugt sei, von ihm die für die Überprüfung der Zertifizierung notwendigen Daten und Unterlagen einzufordern. Aufgrund der Weigerung von X._______, der Fachstelle für Landwirtschaft die Daten zur Berechnung der Suisse-Bilanz herauszugeben, beabsichtige sie, ihren Zertifizierungsentscheid vom 18. August 2006 zu überprüfen.

A.j Am 4. Dezember 2006 zertifizierte die Zertifizierungsstelle den Betrieb von X._______ für das Jahr 2006 (gültig bis zur Ausstellung eines neuen Zertifikates, längstens bis 31. Dezember 2007).

A.k Jedoch nahm die Zertifizierungsstelle am 6. Dezember 2006 eine Korrektur der Begründung ihres Entscheids vom 18. August 2006 vor, welcher die Zertifizierung für das Jahr 2005 zum Inhalt hatte. Sie erachtete die Korrektur als notwendig, da die Berechnung des Tierbestandes der Suisse-Bilanz nicht auf einer zugelassenen Kontrollperiode beruht habe. An der Zertifizierung an sich und am Total von 0 Punkten änderte sich nichts.

A.l Im Anschluss an eine Nachkontrolle hielt F._______ von der Zertifizierungsstelle in seinem Zusatzbericht vom 29. November 2006 als Fazit fest, dass die Suisse-Bilanzen 2004 bzw. 2005, welche eine Phosphorüberversorung von 118,1 % bzw. 111,3 % aufweisen würden, die Anforderungen von Bio Suisse und der Direktzahlungsverordnung nicht erfüllten. Würden aber die Nährstoffgehalte des Bodens gemäss Art. 12
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung mitberücksichtigt, so erfüllten die so ergänzten Nährstoffbilanzen des Betriebes X._______ die Bedingungen der Bio-Verordnung und damit den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 11 der Direktzahlungsverordnung.

A.m Am 29. Januar 2007 legte die C._______er Landwirtschaftsfachstelle der kantonalen Amtsstelle eine neue Berechnung der Nährstoffbilanz 2004 vom Betrieb von X._______ vor. Dabei wurde im Bereich Phosphor eine Überversorgung von 37,8 % errechnet.

A.n Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ die Schlussfolgerungen bezüglich der Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises im Zusammenhang mit den Direktzahlungen für das Jahr 2005 mit. Diese sahen unter anderem eine Nettosanktion von 288 Punkten für Mängel in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung im Jahre 2005 sowie die Verweigerung von Direktzahlungen wegen Nichterbringens des ökologischen Leistungsnachweises für das Beitragsjahr 2005 vor.

A.o Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 erhob X._______ diverse Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Erstinstanz.

A.p Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 entschied die Erstinstanz Folgendes:

"1. Für die Mängel in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung im Jahre 2005 wird eine Nettosanktion von insgesamt 278 Punkten ausgesprochen.

2. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes pro 2005 kann daher nicht entsprochen werden.

3. Auf die Rückforderung des mit der Akontozahlung vom 7. Juli 2005 ausbezahlten Betrages von Fr. 28'803.- wird verzichtet."

B.

Diese Verfügung focht X._______ am 31. Januar 2008 bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau an. Diese führte am 9. Dezember 2008 eine Verhandlung durch und wies die Beschwerde gleichentags kostenpflichtig ab (Urteil vom 9. Dezember 2008 im Verfahren Nr. 5-BE.2008.4; zugestellt am 18. Dezember 2008).

Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ging bezüglich der Nährstoffbilanz von einem durchschnittlichen Legehennenbestand von 1'720 aus. Die von X._______ vorgelegte Nährstoffbilanz sei von der Erstinstanz zu Recht als unbrauchbar beanstandet worden. Gegen den von der Fachstelle Landwirtschaft errechneten Überschuss im gesamtbetrieblichen Phosphorhaushalt habe X._______ schliesslich keine Einwände vorgebracht. Er könne mangels Vorliegens eines genügenden Düngungsplans auch keine Kompensation für nachgewiesenermassen unterversorgte Böden geltend machen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die von der Erstinstanz ausgesprochenen Sanktionen unangemessen oder unverhältnismässig hoch gewesen seien.

C.

Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 23. Januar 2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dieses wies sie mit Urteil vom 10. November 2010 vollumfänglich ab.

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C-44/2011 vom 26. Juli 2011 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau zurück.

D.
Nach diversen Instruktionsmassnahmen wies die aargauische Landwirtschaftliche Rekurskommission (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde mit Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 (Versanddatum: 18. Dezember 2012) ab. Mit Verweis auf den Rückweisungsentscheid 2C-44/2011 des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass auch im vorliegenden Fall eine ausgeglichene Düngerbilanz für den ökologischen Leistungsnachweis erforderlich sei. Die von X._______ vorgelegten Bodenproben betreffend das Jahr 2004 seien bei der Frage, ob eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliege, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Berechnung der Nährstoffbilanz unter Berücksichtigung der Bodenproben stützte sich X._______ ausschliesslich auf die EDTA-Methode. Die Erst- wie auch die Vorinstanz hingegen nahmen eine differenzierte Methodenwahl vor, indem sie bei Futterbauparzellen die CO2-Methode (direkt pflanzenverfügbare Nährstoffe) und bei Ackerbauparzellen die EDTA-Methode angewendet hatten. Zudem berechneten die Vorinstanzen die Korrekturfaktoren der Bodenproben nicht je parzellenweise, wie von X._______ geltend gemacht, sondern berücksichtigten diese flächengewichtet.

In Bezug auf den Nährstoffanfall aus der Tierhaltung stützte sich die Vorinstanz auf einen Legehennenbestand von 1'720, zumal dieser weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Bundesgericht beanstandet worden sei.

Unter Berücksichtigung eines flächengewichteten Korrekturfaktors errechnete die Vorinstanz eine Überschreitung betreffend P2O5 von rund 17 %. Dies ergebe im gesamtbetrieblichen Phosphorhaushalt eine Sanktion von 170 Punkten. Würden 100 bzw. 110 Punkte überschritten, führe dies unweigerlich zum Ausschluss des Betriebes von den Direktzahlungen.

E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (Posteingang: 5. Februar 2013) hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das vorinstanzliche Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht, wobei er folgende Rechtsbegehren gestellt hat:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil der Vorinstanz vom 29. November 2012 (5-BE.2011.1) aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer in Feststellung seiner Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 die Direktzahlungen ungekürzt auszurichten bzw. die Erstinstanz sei anzuweisen, den Umfang der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 zu ermitteln und auszurichten; zuzüglich Zins von 5% seit 1. Januar 2006.

2. Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil der Vorinstanz vom 29. November 2012 (5-BE.2011.1) aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Aargau."

In der Begründung bemängelt der Beschwerdeführer in erster Linie die Berechnung des massgebenden Legehennenbestandes. Der von den Vorinstanzen für den relevanten Zeitpunkt errechnete Bestand von 1'720 Legehennen sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz vom Bundesgericht im Urteil 2C-44/2011 vom 26. Juli 2011 nicht bestätigt worden. Gemäss Bundesgericht würden für die Ermittlung des durchschnittlichen Legehennenbestandes gemäss Art. 67 Abs. 1 Direktzahlungsverordnung (in der Fassung vom 26. November 2003) zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Beide Berechnungsarten ergäben einen Durchschnittstierbestand von weniger als 860 Legehennen. Dies habe zur Folge, dass die Nährstoffbilanz 2004 ausgeglichen gewesen sei, selbst wenn keine Raufutterwegfuhr und keine Korrektur anhand der Bodenproben zugestanden würden. Da bei der Kalenderjahrbetrachtung für die Nährstoffbilanz 2004 nicht das Kalenderjahr 2004, sondern das Kalenderjahr 2003 massgebend sei, sei die Vorinstanz zu Unrecht auf die entsprechenden Begründungen nicht eingetreten. Entsprechend liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Bezüglich Nährstoffbilanz sei die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die vorhandenen Bodenproben zu berücksichtigen seien. Hingegen habe sie ihren Entscheid zu Unrecht nicht auf die in der Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 veranschlagten P-Korrekturfaktoren nach der sogenannten EDTA-Methode abgestützt, sondern habe zwischen Ackerbau (EDTA-Methode) und Futterbau (CO2-Methode) unterschieden. Der Vorinstanz stehe kein Ermessen zu, die Methode für die Bestimmung der P-Korrekturfaktoren selber zu bestimmen. Gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung seien für sämtliche Parzellen die
P-Korrekturfaktoren gemäss EDTA-Methode anzuwenden, wie dies der Beschwerdeführer in der Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 gemacht habe. Auch die Bodenbeschaffenheit der einzelnen Parzellen des Betriebs des Beschwerdeführers rechtfertige die Anwendung der EDTA-Methode für sämtliche Parzellen.

Zudem könne der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach die P-Bedarfsabdeckung aufgrund von Bodenanalysen flächengewichtet vorzunehmen seien, weshalb auch auf flächengewichtete Korrekturfaktoren abzustellen sei. Der Anhang der Direktzahlungsverordnung sehe keine flächengewichteten Korrekturfaktoren vor. Auf ein solches Vorgehen statuierende kantonale Richtlinien und Merkblätter könne nicht abgestellt werden, da es nicht den Kantonen obliege, diesbezügliche Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Es sei gerade Sinn und Zweck der Erhebung von Bodenproben, dass die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden könne. Schliesslich sei auch die Meinung der Vorinstanz nicht zutreffend, dass der Toleranzwert von 10 % bei einer Korrekturberechnung aufgrund von Bodenproben entfalle.

Aus diesen Gründen sei die von der Vorinstanz ermittelte P-Bedarfsdeckung von 115 % falsch und es sei auf den vom Beschwerdeführer ermittelten P-Bedarf der Kulturen von 1'760 kg abzustellen.

Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass die Vorinstanz die Wegfuhr von 170 dt TS Grundfutter nicht zugelassen habe, was zur Ermittlung eines deutlich geringeren P2O5-Bedarfs geführt habe. Die Vorinstanzen seien zudem bei der Berücksichtigung der Kulturen ohne Begründung und ohne Berücksichtigung der Ausführungen und angebotenen Beweismittel des Beschwerdeführers von der eingereichten Nährstoffbilanz abgewichen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Anforderungen an einen ausgeglichenen Nährstoffhaushalt würden selbst dann erfüllt, wenn der Legehennenbestand von 1'630 Stück des Kalenderjahres 2004 veranschlagt und die Wegfuhr von 170 dt TS Rauhfutter ausser Acht gelassen werde. Entsprechend seien die Direktzahlungen für das Jahr 2005 ungekürzt auszurichten.

F.
Mit Schreiben vom 4. März 2013 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mitgeteilt, dass die aargauische Landwirtschaftliche Rekurskommission per 1. Januar 2013 in das Verwaltungsgericht integriert worden sei. Gleichzeitig verzichtete es auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Die Erstinstanz hat mit Eingabe vom 15. März 2013 Stellung genommen. Es macht geltend, dass bereits mehrere gerichtliche Instanzen den bei der Berechnung zugrunde gelegten Legehennenbestand von 1'720 Stück nicht bemängelt hätten. Weiter führt sie aus, dass es üblich sei, unterschiedliche Referenzperioden für unterschiedliche Sachverhalte bzw. Berechnungen festzulegen. Entsprechend würde sich die heranzuziehende Referenzperiode für die Direktzahlungen von der zu verwendenden Periode für die Nährstoffbilanz unterscheiden. Auf eine weitergehende Stellungnahme ist verzichtet worden.

G.
Mit Schreiben vom 20. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Verfahrensakten zur Einsichtnahme.

In seiner Replik vom 7. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 31. Januar 2013 fest und rügt insbesondere, dass sich die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht weitergehend mit der ausführlichen Beschwerdebegründung auseinandergesetzt habe.

Im Weiteren weist er auf die laufende Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014-2017 hin. Die in Ziff. 2.1 des Anhangs zur DZV vorgesehene Berechnung der Nährstoffbilanz sehe neu vor, dass hierfür die Daten des Kalenderjahres, welches dem Beitragsjahr vorausgehe, massgebend seien. Dies stehe sowohl im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts in diesem Direktzahlungsverfahren als auch zur Wegleitung zur Suisse-Bilanz. Dies zeige auf, dass in der Vergangenheit im Vollzug unklar gewesen sei, welche Daten für die Berechnung der Nährstoffbilanz massgebend sein sollten. Auch sei eine neue Regelung betreffend Nährstofftransfer auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres bzw. der Folgejahre vorgesehen. In den massgebenden Erläuterungen werde darauf hingewiesen, dass diese Regelung bisher implizit gegolten habe. Obwohl die neu vorgesehene Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei, werde dadurch doch aufgezeigt, dass der Nährstofftransfer von einem Jahr auf das andere, entgegen den Meinungen der Vorinstanzen, zulässig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtete mit Schreiben vom 16. Mai 2013 auf die Abgabe einer Duplik. Die Erstinstanz verweist ihrerseits im Schreiben vom 31. Mai 2013 auf ihre Stellungnahmen vom 1. Juni 2012 und 6. September 2012 und macht zudem geltend, dass die vom Beschwerdeführer mit Bezug auf die Agrarpolitik 2014-2017 zitierten Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss hätten.

H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer eine Kostennote eingereicht.

I.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ist das Bundesamt für Landwirtschaft eingeladen worden, als Fachbehörde Stellung zu nehmen.

Dieses führt mit Stellungnahme vom 15. August 2013 aus, dass der Legehennenbestand nach dem Urteil 2C-44/2011 des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011 nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sei. Entsprechend sei auf den damals ermittelten Bestand von 1720 Legehennen abzustellen.

Im Weiteren unterstützt das Bundesamt die Vorgehensweise der Erstinstanz bei der Berechnung der ausgeglichenen Nährstoffbilanz. Es sei zwar richtig, dass das methodische Vorgehen für diese Berechnung im Biolandbau nicht konkret vorgegeben sei. Die gewählte Methode der Erstinstanz, die sich auf eine Gegenüberstellung des Nährstoffanfalls und des Nährstoffbedarfs abstütze, erweise sich im Hinblick auf die damaligen gesetzlichen Vorgaben als richtig.

Die Stellungnahme des Bundesamtes für Landwirtschaft ist den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 21. August 2013 zur Kenntnis gebracht worden.

J.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 hierzu aufgefordert hat, hat diese in einer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 nachgewiesen, wie das errechnete Total von 1'298 kg/Jahr P2O5 zustande gekommen ist, und einen entsprechenden Beleg eingereicht.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer Stellung zu diesem vorinstanzlichen Nachweis genommen und mitgeteilt, weiterhin vollumfänglich an den in seiner Beschwerde und seiner Replik gemachten Äusserungen festzuhalten.

K.

Eine erweiterte Darstellung und Erörterung der von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente erfolgt, sofern diese entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) dar. Das genannte Urteil stammt von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) und § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 910.100). Zudem handelt es sich bei diesem Urteil um einen Entscheid über die Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG kann damit gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, und zwar im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Urteil besonders berührt und hat als direkter Urteilsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Strittig sind agrarrechtliche Direktzahlungen für das Jahr 2005. Im vorliegenden Fall ist namentlich umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, der ausschlaggebende Legehennenbestand betrage 1'720 Stück, ob bei der Berechnung der Nährstoffbilanz 2004 die EDTA-Methode oder die CO2-Methode anzuwenden ist, ob die Korrekturfaktoren der Bodenproben je parzellenweise oder flächengewichtet zu berücksichtigen sind, ob die Vorinstanz die Wegfuhr von 170 dt TS Grundfutter richtigerweise nicht zugelassen hat, ob der P2O5-Grenzwert überschritten wurde und ob der Betrieb zu Recht von den Direktzahlungen 2005 vollumfänglich ausgeschlossen wurde.

3.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu beurteilenden Sachverhalte beziehen sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2005, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011, E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A_227/2003 vom 22. Oktober 2003, E. 2.3, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 vom 14. Juli 2010, E. 4, B-1055/2009 vom 30. April 2010, E. 3.2, und B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008, E. 3.2). Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) geändert worden sind, wird nachfolgend - soweit nötig - die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die im Jahre 2005 gültig gewesenen Fassungen der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie; nachfolgend: DZKR) vom 1. März 2002 und 27. Januar 2005 zur Kürzung von Direktzahlungen abzustellen.

4.

4.1 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) - die Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. des LwG sowie die vom Bundesrat erlassene DZV. Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG (in der früheren Fassung vom 20. Juni 2003, AS 2003 4223) richtet der Bund Bewirtschaftern von bodenbewirtschafteten bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.

Der Vollzug dieser Direktzahlungen obliegt weitgehend den Kantonen (Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG). Insbesondere überträgt ihnen der Bund gewisse Kontrollmassnahmen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG). Die Kantone erheben die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüber hinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG und Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).

4.2 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Die Direktzahlungen für den biologischen Landbau werden als Ökobeiträge ausgerichtet (Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Sie werden für Spezialkulturen, übrige offene Ackerflächen und für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche je Hektar und Jahr gewährt, wenn die Bewirtschafter nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18) wirtschaften (Art. 57
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
DZV in Verbindung mit Art. 58
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
1    Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98
3    Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
a  Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
b  Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
c  Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
d  Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
e  Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100
5    Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101
6    Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102
7    Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103
8    ...104
9    Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106
10    Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107
DZV in der früheren Fassung vom 10. Januar 2001 [AS 2001 235]). Sie wurden im vorliegend relevanten Zeitraum für Spezialkulturen (Fr. 1'200.-), übrige offene Ackerflächen (Fr. 800.-) und für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche (Fr. 200.-) je Hektar und Jahr gewährt, wenn die Bewirtschafter nach Art. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 3 - Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:21
a  Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.
b  Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.
c  Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden:
c1  gentechnisch veränderte Organismen;
c2  Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden;
c3  Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
d  Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.
e  Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
f  Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
g  Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197826, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199127, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198328 und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196629 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten.
, 6
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
-16
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
1    Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
2    Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
und 38
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 38 - 1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211
1    Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211
1bis    Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.212
2    ...213
3    Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
4    Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem BLW.214
-39
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial - Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden.
der Bio-Verordnung wirtschaften (aArt. 57
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
-58
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
1    Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98
3    Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
a  Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
b  Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
c  Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
d  Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
e  Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100
5    Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101
6    Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102
7    Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103
8    ...104
9    Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106
10    Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107
DZV, AS 2001 232).

4.3 Bewirtschafter, die Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (Art. 16 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 233]). Die Bestätigung einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis (Art. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5322]). Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen (Art. 66 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).

4.4 Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV müssen Bewirtschafter, die Beiträge für den biologischen Landbau nach Art. 57
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
-58
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
1    Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98
3    Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
a  Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
b  Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
c  Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
d  Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
e  Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100
5    Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101
6    Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102
7    Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103
8    ...104
9    Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106
10    Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107
DZV beanspruchen, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Art. 28
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
1    Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein;
b  über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d  über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
e  sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f  im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2    Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
4    Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
oder 29 der Bio-Verordnung kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle muss mindestens einmal jährlich vorgenommen werden (Art. 30 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
1    Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
2    Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden.
3    Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.
der Bio-Verordnung in der hier anwendbaren Fassung vom 22. September 1997 [AS 1997 2508]).

Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifizierungsstellen unterbreiten den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen. Die Kantone oder die von ihnen für den Vollzug beigezogenen Organisationen überprüfen die von den Bewirtschaftern eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Die Kantone bzw. die beigezogenen Organisationen stellen die jeweilige Beitragsberechtigung fest, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus (Art. 67 Abs. 1 in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5327] und Art. 68
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
a  Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
b  Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2    Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
a  Mais;
b  Getreide siliert;
c  Spezialkulturen;
d  Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe;
e  Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1-5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3    Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV131 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
a  Phytoregulator;
b  Fungizid;
c  Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
d  Insektizid.
4    In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
a  der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
b  die Saatgutbeizung;
c  im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
d  im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
e  im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5    Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6    Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten132 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7    Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998133 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
DZV). Die allenfalls bei der Kontrolle festgestellten Mängel oder falschen Angaben sind dem Bewirtschafter durch den Kanton oder die Organisation unverzüglich mitzuteilen (Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hat vor der Neuaufnahme der Legehennenhaltung Ende 2003 (Sachverhalt Bst. A.a und A.c) unbestrittenermassen biologischen Landbau betrieben. Biobetriebe mussten im vorliegend relevanten Zeitraum mindestens einmal jährlich von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden (aArt. 30 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
1    Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
2    Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden.
3    Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.
Bio-Verordnung [AS 1997 2498] i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
1    Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein;
b  über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d  über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
e  sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f  im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2    Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
4    Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
Bio-Verordnung).

5.2 Nach verschiedenen, teilweise anderslautenden Entscheiden (vgl. Sachverhalt Bst. A.c-f), anerkannte die B._______ AG den Betrieb des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. August 2006 für das Jahr 2005 als Biobetrieb (Sachverhalt Bst. A.g). Diesen Entscheid korrigierte die B._______ AG am 6. Dezember 2006 zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung.

Es ist unstrittig, dass es sich bei der B._______ AG um eine akkreditierte Kontroll- und Zertifizierungsstelle handelt. Als solche nimmt sie nach den Ausführungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) in seiner anlässlich des Gerichtsverfahrens B-503/2009 abgegebenen Stellungnahme vom 25. Januar 2010 nicht nur Kontrollen der Betriebe vor, die Beiträge für den biologischen Landbau beanspruchen, sondern führt auch Kontrollen im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises durch. Die Zertifizierungsstelle, bei der es sich regelmässig wie hier um eine ausserhalb der Verwaltung stehende, beigezogene Organisation handelt, entscheidet allerdings nicht direkt über die Direktzahlungen (Urteil 2C_44/2011 des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011 E. 6.3). Mit der Anerkennung als Biobetrieb wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Produktion nach den Anforderungen der Bio-Verordnung erfolgt (Art. 5 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 5 Biobetriebe - 1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
1    Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
a  Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199835 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
b  Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
c  Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
2    Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Bio-Verordnung). Ein Kriterium ist dabei eine ausgeglichene Nährstoffbilanz (Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung).

6.

6.1 Nach Art. 11 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
und b DZV in der hier anwendbaren früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 232) ist der ökologische Leistungsnachweis im biologischen Landbau erbracht, wenn die Vorschriften der Art. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 3 - Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:21
a  Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.
b  Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.
c  Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden:
c1  gentechnisch veränderte Organismen;
c2  Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden;
c3  Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
d  Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.
e  Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
f  Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
g  Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197826, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199127, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198328 und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196629 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten.
, 6
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
-16
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
1    Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
2    Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
und 38
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 38 - 1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211
1    Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 DZV210 erbracht wird.211
1bis    Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.212
2    ...213
3    Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
4    Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem BLW.214
-39
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial - Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden.
der Bio-Verordnung eingehalten sind und die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Art. 7
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 7 Maximaler Tierbestand - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet.
DZV (AS 1999 231) und Ziff. 3 des Anhangs zur Direktzahlungsverordnung über die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (AS 1999 254-259) erfüllt werden. Inzwischen nennt die DZV ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, dass die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziff. 2 des Anhangs erfüllt werden (Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV in der späteren, hier noch nicht anwendbaren Fassung vom 14. November 2007 [AS 2007 6119] und Art. 13 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
und 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
DZV in der noch späteren, hier ebenfalls nicht anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2013 [AS 2013 4145]).

6.2 Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV führt in der hier anwendbaren früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 232) für die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nur die Bst. a und b auf und verlangt - wie bereits in E. 6.1 vorstehend erwähnt - noch nicht ausdrücklich eine ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziff. 2 des Anhangs zur DZV. Dieses Erfordernis ist erst mit dem Erlass von Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV im Rahmen der Verordnungsnovelle vom 14. November 2007 (vgl. AS 2007 6119) explizit eingeführt worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 7.2). Nach Art. 11 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV setzt der ökologische Leistungsnachweis allerdings unter anderem die Einhaltung von Art. 6
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit - Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
-16
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 16 Fütterungsgrundsätze - 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
1    Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
2    Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
der Bio-Verordnung voraus.

6.3 Art. 12
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung (in der bereits 2005 geltenden Fassung) enthält Anforderungen an die zulässigen Düngungsmethoden. Nach Abs. 3 dieses Verordnungsartikels ist insbesondere der Düngerbedarf aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen, wobei die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis einer ausgeglichenen Düngerbilanz für den ökologischen Leistungsnachweis durch Verweis auf die Bio-Verordnung schon galt, bevor es durch Erlass von Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV als ausdrückliche Voraussetzung für die Direktzahlungen genannt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 7.3). Dass die für die Direktzahlungen zuständige kantonale Behörde vom Beschwerdeführer als Voraussetzung der strittigen Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 eine ausgeglichene Düngerbilanz für seinen Betrieb verlangte, entspricht damit dem Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 7.4 und 10.1).

6.4 Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung hält fest, dass die ausgebrachte Menge Nährstoffe pro Hektare (Dünger) höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) betragen darf. Eine DGVE umfasst 15 Kilogramm Phosphor bzw. 34.4 kg P2O5.

6.5 Der Beschwerdeführer verfügte gemäss seinen Angaben über eine düngbare landwirtschaftliche Nutzfläche von 20.9 ha und hätte somit rund 1'797 kg P2O5 ausbringen dürfen. Diesen Wert hat er nach Auffassung der Vorinstanz und auch der Erstinstanz nicht überschritten (vgl. vorinstanzliches Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 E. 4.2).

7.

7.1 Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erlangung des ökologischen Leistungsnachweises verpflichtet war, eine Suisse-Bilanz oder eine Nährstoffbilanz nach gleichwertiger Methode vorzulegen.

7.2 Der Beschwerdeführer legt dar, es sei aufgrund der DZKR vom 27. Januar 2005, S. 5 und 9, i.V.m. Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV erstellt, dass ein Biobetrieb im Jahre 2005 zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises keine Suisse-Bilanz oder eine Nährstoffbilanz nach gleichwertiger Methode habe vorlegen müssen. Eine solche Pflicht ergebe sich aus Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung nicht, sondern es werde in Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung bezüglich der einzelbetrieblichen Nährstoffintensität auf den DGVE-Besatz pro ha verwiesen (DGVE-Methode). Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man das Sanktionsschema der Erstinstanz vom 1. März 2002 (S. 8) konsultiere (Beschwerdeschrift, S. 23). Die Methode Suisse-Bilanz sei ihm von der Erstinstanz aufgezwungen worden (Beschwerdeschrift, S. 18).

7.3

7.3.1 Gemäss der DZV in der Fassung von 2004 werden Betriebe in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen, welche keine phosphor- oder stickstoffhaltigen Dünger zuführen, in der Regel von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche den Wert von 1,7 DGVE nicht überschreitet. Offenbar geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die Nährstoffkreisläufe bei Einhaltung dieser Werte geschlossen sind (vgl. auch Art. 6
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
DZV) und sich die Berechnung einer Nährstoffbilanz erübrigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer höheren Anzahl DGVE geschlossene Nährstoffkreisläufe nicht zu vermuten sind bzw. eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorzuweisen ist. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Urteil
5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 (E. 4.3.4.4) zutreffenderweise festgehalten.

7.3.2 Entsprechend wird im Anhang zur DZV vorgesehen, dass der Phosphor- und Stickstoffhaushalt anhand einer Nährstoffbilanz zu beurteilen sind. Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Dabei gilt für die Bilanzierung die Methode "Suisse-Bilanz" oder eine gleichwertige Berechnungsmethode (aZiff. 2.1 des Anhangs zur DZV [AS 2003 5321]).

7.3.3 Der Anhang der DZV wurde bereits am 21. September 2001 in Ziff. 2.1 geändert und zwar dahingehend, dass die Nährstoffbilanz entweder gemäss der Methode Suisse-Bilanz der Beratungszentralen Lindau und Lausanne oder gemäss einer gleichwertigen Berechnungsmethode zu erfolgen habe (AS 2001 3540). Es trifft somit zu, dass die Suisse-Bilanz zum Nachweis einer ausgeglichenen Stickstoff- bzw. Phosphorbilanz dient, wie sie in der DZV zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises verlangt wird (Ziff. 1 der Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.5).

7.4 Sofern Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung tatsächlich die Methode zur Erstellung der Nährstoffbilanz im biologischen Landbau präzisieren würde, hätte dieser Absatz mit dem erwähnten Erlass von Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV gestrichen werden müssen. Da Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung nach wie vor in ungeänderter Formulierung in Kraft steht, ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (in ihrem Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 E. 4.3.2) - davon auszugehen, dass einerseits Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung eine ausgeglichene Nährstoffbilanz verlangt und andererseits gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung aus gewässerschützerischen Motiven die DGVE-Werte nicht überschritten werden dürfen (vgl. auch Art. 14 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
1    Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2    Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3    Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4    Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15
5    Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17
6    Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a  die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
b  die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8    Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
und Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]).

7.5 Angesichts dessen bleibt bei der Berechnung der maximal zulässigen Menge ausgebrachter Nährstoffe gemäss der DGVE-Methode kein Raum, die Nährstoffvorräte zu berücksichtigen bzw. die Ergebnisse von Boden- und Pflanzenanalysen einzubeziehen. Der Umstand, dass betreffend die Nährstoffvorräte keine Kongruenz zwischen Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
und Abs. 4 Bio-Verordnung feststellbar ist, steht der Annahme entgegen, Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung bilde eine Präzisierung von Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung. Mit Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung wird ausschliesslich der Grenzwert betreffend die Gewässerverträglichkeit normiert, wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat (in ihrem Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012, E. 4.3.3 und 4.4).

7.6 Gemäss Bio-Verordnung sind mithin in Bezug auf die standortgerechte Nährstoffversorgung im Wesentlichen zwei Aspekte zu berücksichtigen: Die Begrenzung der Bewirtschaftungsintensität anhand von DGVE (vgl. Art. 12 Abs. 4
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung) und die Ausgeglichenheit zwischen Nährstoffbedarf und Nährstoffangebot (vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung) (Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 der Vorinstanz, E. 4.4). Bei der Nährstoffbilanz wird entsprechend vorausgesetzt, dass die Nährstoffkreisläufe möglichst geschlossen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
DZV; Urteil
5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012 E. 5.1).

7.7

7.7.1 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die vorgesehene neue Ausführungsbestimmung der Agrarpolitik 2014-2017 aufzeige, dass in der Vergangenheit im Vollzug unklar gewesen sei, welche Daten für die Berechnung der Nährstoffbilanz massgebend sein sollten, wie dies das vorliegende Verfahren exemplarisch aufzeige. Diese ergänzenden Ausführungen zeigten auf, dass in Bezug auf die massgebenden Daten für die Nährstoffbilanzierung völlig unklare Verhältnisse herrschten. Es könne und dürfe nicht sein, dass diese unklaren Verhältnisse dazu führten, dass die Direktzahlungen aberkannt würden (Replik, S. 3).

7.7.2 Der Beschwerdeführer räumt indessen ein, dass es sich bei der Suisse-Bilanz um eine Nährstoffbilanz gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung handle (Beschwerdeschrift, S. 18). Diesem Zugeständnis entspricht die Ansicht des BLW, das als Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 schrieb, dass das methodische Vorgehen für die Berechnung der ausgeglichenen Nährstoffbilanz im Biolandbau nicht konkret vorgegeben sei. Die gewählte Methode, die sich auf eine Gegenüberstellung des Nährstoffanfalls und des Nährstoffbedarfs abstütze, erweise sich im Hinblick auf die damaligen [2005] gesetzlichen Vorgaben als richtig.

7.8 Dies ändert jedoch nichts daran, dass hinsichtlich Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung keine genauen methodischen Normierungen vorhanden sind. Entscheidend ist letztlich - wie in E. 7.6 vorstehend erwähnt -, dass insgesamt möglichst geschlossene Nährstoffkreisläufe vorliegen.

7.9

7.9.1 Der Beschwerdeführer legt sodann dar, da es sich bei der Suisse-Bilanz, die ihm von der Erstinstanz aufgezwungen worden sei, um eine Nährstoffbilanz gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung handle, sei die Wegleitung zur Suisse-Bilanz nicht massgebend (Beschwerdeschrift, S. 18).

7.9.2 Wird die Suisse-Bilanz gewählt, ist jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (in ihrem Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012, E. 6.3.2) - auch die Wegleitung zu ihr anzuwenden, da diese den Aufbau und die Funktion der Bilanz konkretisiert.

8.

8.1 Laut der Erstinstanz unterscheidet sich die heranzuziehende Referenzperiode für die Direktzahlungen von der zu verwendenden Periode für die Nährstoffbilanz (Stellungnahme vom 15. März 2013, S. 1).

8.2 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, es treffe nicht zu, dass sich die massgebende Referenzperiode für die Direktzahlungen von der für die Nährstoffbilanzierung anzuwendenden Periode unterscheide. Die Betriebsdaten würden einmal pro Jahr erhoben und seien massgebend für die Direktzahlungen und die Nährstoffbilanz. Dies ergebe sich aus Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV. Könne die massgebliche Referenzperiode für die Nährstoffbilanz im Bereich der Direktzahlungen durch die vollziehende Behörde im Einzelfall anders festgelegt werden, wäre einem willkürlichen Vollzug der Direktzahlungsgesetzgebung Tür und Tor geöffnet (Replik, S. 2).

8.3 Laut Ziff. 2.1.2 des Anhangs I zur derzeit geltenden DZV vom
23. Oktober 2013 (SR 910.13) sind für die Berechnung der Nährstoffbilanz die Daten des Kalenderjahres massgeblich. Dies wurde vom Gesetzgeber jedoch erst im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 ins Verordnungsrecht aufgenommen (vgl. Dokument "Anhörung. Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017" vom 8. April 2013 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, S. 44 und 109). Damit wurde die Referenz- und Kontrollperiode für die Berechnung der Nährstoffbilanz in der ganzen Schweiz vereinheitlicht. Zuvor enthielt die DZV keine ausdrückliche Regelung der für die Berechnung der Nährstoffbilanz relevanten Referenz- und Kontrollperiode. Somit konnte sich damals der für die Direktzahlungen massgebende Zeitraum von demjenigen, der bei der Nährstoffbilanzierung angewendet wurde, unterscheiden. Letzterer konnte sich namentlich nach der in der Wegleitung zur "Suisse-Bilanz" anerkannten Periode richten. Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV regelt die Referenzperiode, die für die Direktzahlungen relevant ist, nicht.

8.4 Gemäss der Wegleitung Suisse-Bilanz (Ziff. 2.1 der Auflagen 1.3 vom Juli 2004) werden bei der Berechnung der Nährstoffbilanz nach der Suiss-Bilanz zwei Varianten als Kontrollperiode anerkannt, nämlich: das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember oder das vom Kanton festgelegte Anbaujahr. Dabei ist bei der Variante Kalenderjahr die letztjährige abgeschlossene und vom Betriebsleiter unterzeichnete Nährstoffbilanz und bei der Variante Anbaujahr die dem betreffenden Anbaujahr zugehörige Nährstoffbilanz zu kontrollieren.

8.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dadurch, dass im Kanton Aargau alternativ auf die kantonale Festlegung des Anbaujahres statt auf das Kalenderjahr als Referenzperiode der Nährstoffbilanz abgestellt wurde, der rechtsgleiche Vollzug der Direktzahlungsgesetzgebung nicht beeinträchtigt. Diese Vorgehensweise ermöglichte keine ermessensüberschreitende individuelle, je nach konkretem Einzelfall andere Festlegung der Referenzperiode. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, als sie bei der Beurteilung des Gesuchs um Ausrichtung von Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2005 auf das vom Kanton Aargau festgelegte Anbaujahr als für die Nährstoffbilanz geltende Referenzperiode abstellte. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers zielt damit ins Leere.

9.

9.1

9.1.1 Für den der Berechnung zugrunde zu legenden Tierbestand ist gemäss Suisse-Bilanz entweder der Tierbestand der Betriebsdatenerhebung des Stichtags oder der Durchschnittsbestand massgebend (Ziff. 2.4 Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.3 vom Juli 2004]). Bei den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren, zu welchen insbesondere Legehennen gehören, ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden (Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
letzter Satz DZV in der hier anwendbaren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5327]).

9.1.2 Der vom Bundesverwaltungsgericht für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 konkret ermittelte Bestand von 1'720 Legehennenplätzen ist vom Bundesgericht als ins pflichtgemässe fachtechnische Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts fallend geschützt worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 9.3). Dieser Legehennenbestand von 1'720 ist laut Bundesgericht nicht bundesrechtswidrig (E. 10.1). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass der massgebende Legehennenbestand i.S.v. aArt. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV erneut zu überprüfen sei (Beschwerdeschrift, S. 7-12).

9.1.3

9.1.3.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel ne bis in idem aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6114/2011 vom 18. Januar 2012, E. 2.2.1, und D-3307/2012 vom 29. Juni 2012; Entscheid des Bundesrates vom 6. Dezember 1999, in: VPB 64.43 E. 2.2 mit Hinweisen).

9.1.3.2 Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam und im Verwaltungsverfahren in erster Linie auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 956 [mit dem Hinweis, dass jede Verfügung, welche ein bestimmtes Rechtsverhältnis neu regeln wolle, selbst dann wiederum mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn sie eine "res iudicata" betrifft]; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 9). Insoweit das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 das Urteil B-503/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010 bestätigt hat, kann dieses Urteil als Entscheid einer Rechtsmittelbehörde ohne Weiteres materielle Rechtskraft entfalten. Der Beschwerdeführer stösst deshalb ins Leere, soweit er diesem Urteil in Bezug auf den vom Bundesverwaltungsgericht damals ermittelten Legehennenbestand von 1'720 Stück eine Rechtskraftwirkung abzusprechen sucht (Beschwerdeschrift, S. 7-12).

9.1.3.3 Grundsätzlich erwächst zwar nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft, jedoch ergibt sich dessen Tragweite häufig erst aus den Erwägungen (Urteil 2C_762/2010 des Bundesgerichts vom 2. Februar 2011 E. 3 mit Hinweisen).

Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) ist allerdings einzig dann gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird. Ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, ist nur gegeben, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung geht nur soweit, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Objektiv begrenzt wird die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ob Anspruchsidentität vorliegt, richtet sich nach den Rechtsbehauptungen, welche von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Anträgen erfasst werden. Deshalb ist ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist. Hingegen sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als verschieden zu betrachten, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen) beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2.1; BGE 123 III 16 E. 2 und 121 III 474 E. 4a).

9.1.4 Das Bundesgericht hatte im Verfahren 2C_44/2011 insbesondere zu beurteilen, ob der bundesverwaltungsgerichtliche Entscheid, dass für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 von einem Legehennenbestand von 1'720 Stück auszugehen ist, zu bestätigen oder aufzuheben ist (vgl. Urteil 2C_44/2011 des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011 E. 9). Gemäss der Prozessgeschichte vertrat der Beschwerdeführer in seiner damaligen Beschwerde die Ansicht, dass die Methode bundesrechtswidrig sei, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den massgeblichen Legehennenbestand ermittelt hatte (E. 9.1 des Urteils).

Gemäss Bundesgericht nahm das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlung des Legehennenbestands jedoch pflichtgemäss und bundesrechtskonform wahr (E. 9.3 und 10.1 des vorstehend genannten Urteils). Mit Dispositiv-Ziff. 1 seines Urteils hiess das Bundesgericht indessen die Beschwerde im Sinne der Erwägungen uneingeschränkt gut. Damit ist dennoch fraglich, ob die bundesverwaltungsgerichtliche Ermittlung des Legehennenbestands als in Rechtskraft getreten zu betrachten ist.

In der Begründung seines Entscheides 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 stellte das Bundesgericht zunächst das Verordnungsrecht eingehend dar, welches zur Beantwortung der Frage der massgeblichen Anzahl Legehennen heranzuziehen ist (vgl. E. 9.2 des Urteils). Im Anschluss daran erwog es insbesondere, dass sich einzig die Frage stellen könne, ob auf das dem Stichtag vorangegangene Kalenderjahr oder auf die unmittelbar mit dem Stichtag endenden zwölf Monate abzustellen sei (E. 9.2 des Urteils). Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil B-503/2009 vom 10. November 2010, wonach es aus technischen Gründen, namentlich zur Gewährleistung eines tauglichen Planungs- und Kontrollinstrumentes, nachvollziehbar sei, dass die massgebliche Kontrollperiode bei den Biobetrieben in der Regel das jeweils vorausgegangene abgeschlossene Kalenderjahr sei, was auch für die Erfassung des massgeblichen Tierbestandes zu gelten habe, beanstandete das Bundesgericht ausdrücklich nicht (E. 9.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Zwar anerkannte das Bundesgericht, dass eine andere Auslegung der anwendbaren Bestimmungen theoretisch nicht ausgeschlossen erscheine (E. 9.2 des Urteils). Gleichwohl hielt das Bundesgericht fest, dass diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auf triftigen Gründen beruhe (E. 9.2 des Bundesgerichtsurteils). Das Bundesgericht war deshalb der Ansicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Ermittlung des Legehennenbestandes das ihm zustehende fachtechnische Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen habe, womit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht gegen Bundesrecht verstosse (E. 9.3 des bundesgerichtlichen Urteils).

Aus Dispositiv-Ziff. 1 des genannten Urteils in Verbindung mit den hiervor wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts ist demnach abzuleiten, dass eine unrichtige Ermittlung des Legehennenbestandes durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-503/2009 vom 10. November 2010 rechtskräftig verneint worden ist. Damit ist diese Berechnung des Legehennenbestandes - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 7-12) - weder erneut vorzunehmen noch erneut zu überprüfen.

Das Nichteintreten der Vorinstanz in ihrem Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers, die er in seinen Eingaben vom 7. Mai 2012 und 29. November 2012 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht hatte, stellt mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Sofern man die Frage der res iudicata anders beurteilen wollte, wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. November 2010 dargelegt hat, abzuweisen. Auf die erwähnten Ausführungen kann hier vollständig verwiesen werden.

10.

10.1

10.1.1 Eine Pflicht, alle fünf Jahre Bodenproben zu stechen, ist weder der Bio-Verordnung noch der DZV zu entnehmen (vgl. auch Ziff. 2.2 Abs. 1 Anhang DZV). Die Bodenproben müssen jedoch in der Regel vor dem Abgabedatum der Nährstoffbilanz gestochen und analysiert werden. Im Nachhinein gestochene Proben lassen grundsätzlich keine genügend aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Bodenbelastung im massgebenden Zeitraum zu, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (in ihrem Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012, E. 5.6.2). Mithin sind vorliegend die Bodenproben ausschlaggebend, welche vom Beschwerdeführer vor dem Abgabedatum der Nährstoffbilanz 2004 gestochen und analysiert worden sind.

10.1.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffenderweise dargelegt hat, ist aufgrund von Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung einzig entscheidend, ob Resultate "anerkannter Boden- und Pflanzenanalysen" vorliegen oder nicht (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012 E. 5.4.2). Die in Ziff. 2.2 Abs. 3 und 4 Anhang DZV enthaltene Auflage betreffend das Labor gelangt vorliegend nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 7). Das vom Beschwerdeführer beauftragte Labor wurde im Jahre 2005 vom Bundesamt für Landwirtschaft gemäss Ziff. 2.2 Anhang DZV formell anerkannt.

10.2

10.2.1 Nach Ziff. 2.1 Abs. 3 des Anhangs zur DZV (in der früheren Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5331-5332]) können Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden gemessen an den ordentlichen Anforderungen für die notwendige Phosphorbilanz unterversorgt sind, mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Ziff. 2.1 des Anhangs zur DZV ist allerdings für das vorliegend massgebliche Beitragsjahr 2005 auf den Betrieb des Beschwerdeführers noch nicht anwendbar, da erst im später erlassenen Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV (in der Fassung vom 14. November 2007 [AS 2007 6119]) auf Art. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
des technischen Anhangs zur DZV verwiesen wird. Die für den ökologischen Leistungsnachweis im biologischen Landbau anwendbare Bio-Verordnung, auf die Art. 11 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV (in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 232]) verweist, verlangt keinen entsprechenden Düngungsplan (vgl. insbesondere Art. 12
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [AS 1997 2501-2502]) (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.2).

10.2.2 Das vorliegend anwendbare Verordnungsrecht verlangt den Düngungsplan als Bestandteil des für den Bezug von Direktzahlungen erforderlichen ökologischen Leistungsnachweises nur für nichtbiologische Betriebe. Für biologische Betriebe gelten die Anforderungen der Bio-Verordnung, wo andere Methoden vorgesehen sind. Da die Anwendbarkeit der lediglich für nichtbiologische Betriebe geltenden Regelung nicht auf biologische Betriebe ausgeweitet werden darf, kann folglich vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2005 nicht verlangt werden, dass er die einen Bestandteil des ökologischen Leistungsnachweises bildende Nährstoffbilanz mit einem vorgängig erstellten parzellenscharfen Düngungsplan belegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.3). Das Verordnungsrecht schrieb für das massgebliche Beitragsjahr 2005 noch nicht die Einreichung eines vorgängigen (parzellenscharfen) Düngungsplanes vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 10.1).

10.2.3 Laut Bundesgericht haben die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer an Stelle eines vorgängigen (parzellenscharfen) Düngungsplanes anerbotenen Beweismittel abzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der ökologische Leistungsnachweis gelingt, ohne dass von ihm die Einreichung eines vorgängig erstellten parzellenscharfen Düngungsplans verlangt werden darf. Gestützt darauf ist über die Gewährung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 neu zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 E. 10.1). Diesbezüglich ist indes zu berücksichtigen, dass die Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN), die vom BLW am 14. Juli 2004 gestützt auf die DZV anerkannt wurden und für das Beitragsjahr 2005 insbesondere für den Kanton Aargau gültig waren, in Bezug auf den Phosphorhaushalt in Ziff. 5.1 ausdrücklich Folgendes vorsahen:

"Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nicht aufgedüngt werden."

Da eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit dieser Bestimmung im Urteil 2C_44/2011 vom 26. Juli 2011 nicht erfolgt ist, kann vorliegend von der Anwendbarkeit dieser Regelung ausgegangen werden. Entsprechend konnte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer vorgängig zwar nicht einen parzellenscharfen, wohl aber einen vollständigen Düngungsplan verlangen. Ein solcher liegt nicht vor. Aufgrund des genannten bundesgerichtlichen Urteils wird nachfolgend dennoch geprüft, ob dem Beschwerdeführer gleichwohl der ökologische Leistungsnachweis gelingt.

10.3

10.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, da die ausgeglichene Nährstoffbilanz gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung ein Teil des ökologischen Leistungsnachweises sei, sei nicht einzusehen, weshalb vorliegend für den Futterbau auf die CO2-Methode abgestellt werden solle, wenn gemäss Beschluss des BLW seit der Anbauperiode 2004/05 für den ökologischen Leistungsnachweis für die P[hosphor]- und K-Analysen aller Kulturen die EDTA-Methode vorgeschrieben sei (Beschwerdeschrift, S. 13). Wie der Medienmitteilung der Agroscope vom 11. August 2005 unter dem Titel "Bodenanalysen zur Düngeberatung" entnommen werden könne, könne mit der für den ökologischen Leistungsnachweis vorgeschriebenen EDTA-Methode nur in speziellen Fällen - alkalische und tonige Böden - keine sichere Interpretation für die Düngeberatung gemacht werden. In diesen Fällen sei je nach Kultur eine alternative Methode zu wählen - CO2-Methode oder H2O10-Methode -, um eine fundierte Entscheidungshilfe für eine pflanzen- und umweltgerechte Düngung zur Verfügung zu haben. Ab der Anbauperiode 2004/2005 sei die EDTA-Methode als einzige Methode im ökologischen Leistungsnachweis anerkannt worden (Beschwerdeschrift, S. 14). Die Böden des Betriebs seien überwiegend sauer und schwach sauer. Eine Parzelle von 90 Aren sei schwach alkalisch und eine Parzelle von 20 Aren sei alkalisch. Alle Böden seien schwach humos und würden einen Lehmgehalt von unter 30 % aufweisen. Folglich rechtfertige sich gemäss Tabelle 13 der GRUDAF 2001 (S. 24), für sämtliche Parzellen die EDTA-Methode anzuwenden, da keine kalkhaltigen Böden mit einem Tongehalt von > 30 % vorlägen. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht für den Futterbau auf die CO2-Methode abgestellt. Aus den GRUDAF 2001 (Tabelle 13 auf S. 24) und aus dem Beschluss des BLW, ab der Anbauperiode 2004/05 für die P[hosphor]- und K-Analysen aller Kulturen nur noch die EDTA-Methode anzuerkennen, sowie aus den GRUDAF 2009 (Tabelle 14 auf S. 29) ergäben sich keine Gründe, für den Futterbau die CO2-Methode anzuwenden. Aus Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung ergebe sich kein Ermessen der Vorinstanz, die Methode selber zu bestimmen, sondern es seien die Ergebnisse anerkannter Bodenanalysen zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift, S. 15).

10.3.2 Die GRUDAF 2001 halten fest (S. 24), dass die EDTA-Methode im Futterbau mit einigen Unsicherheiten behaftet sei und daher für die parzellenspezifische Düngeberatung im Futterbau in der Regel die Anwendung der CO2-Methode empfohlen werde. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die CO2-Methode hinsichtlich des Futterbaus genauere Ergebnisse liefert (Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 der Vorinstanz E. 5.8.2). Die GRUDAF 2001 präzisierte ihre Empfehlung allerdings damit, dass für Böden mit weniger als 10 % Humus, Böden mit weniger als 30 % Ton und kalkfreie Böden mit mehr als 30 % Ton die in der GRUDAF 2001 angegebenen Korrekturfaktoren in Abhängigkeit der P-Gehalte (mg P/kg, EDTA-Methode) und des Tongehaltes des Bodens anzuwenden seien. Für kalkhaltige Böden (pH>7,2) mit einem Tongehalt von >30 % werde die Verwendung der CO2-Methode empfohlen. Bei wenig intensiv genutzten Wiesen sei ein Korrekturfaktor von höchstens 1,0 zu verwenden (S. 24).

10.4

10.4.1 Der Beschwerdeführer macht entsprechend geltend, Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung impliziere, dass die Korrekturfaktoren gemäss GRUDAF zu verwenden seien. Somit seien gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung und die GRUDAF für sämtliche Parzellen die P[hosphor]-Korrekturfaktoren gemäss EDTA-Methode anzuwenden (Beschwerdeschrift, S. 15). Der Anhang zur DZV sehe keine flächengewichteten Korrekturfaktoren vor. Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien und Merkblätter - Merkblatt P[hosphor]-Bedarfsdeckung des Kantons Luzern, Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis - seien nicht massgebend, da es den Kantonen nicht obliege, diesbezüglich Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Entscheid der Vorinstanz, gestützt auf die von ihr erwähnten Richtlinien und Merkblätter auf flächengewichtete Korrekturfaktoren abzustellen, basiere auf einer falschen Grundlage und sei daher willkürlich (Beschwerdeschrift, S. 16). Da es Sinn und Zweck der Bodenproben sei, die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen zu optimieren - was sich aus der Medienmitteilung von Agroscope vom 11. August 2005, aus Ziff. 2.2 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur DZV und ebenso aus den GRUDAF ergebe (Beschwerdeschrift, S. 16) -, seien die ermittelten Korrekturfaktoren nicht flächenzugewichten. Dadurch werde der Nährstoffbedarf nicht entsprechend dem Bedarf der Kulturen ermittelt, wie dies in Kap. 16.1 der GRUDAF 2001 (S. 70) vorgesehen sei. Vielmehr sei der parzellenweise Bedarf zu berücksichtigen. So sei die Bestimmung von Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung anzuwenden. Die Vorinstanz habe Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung falsch angewendet und zu Unrecht auf die P-Bedarfsdeckung der Vorinstanz abgestellt. Vielmehr erweise sich die eigene Berechnung vom 29. November 2006 als richtig (Beschwerdeschrift, S. 17). Die von der Vorinstanz ermittelte P[hosphor]-Bedarfsdeckung von 115 % sei falsch, da sie die Korrekturfaktoren flächengewichtet angewendet habe (Beschwerdeschrift, S. 18).

10.4.2 Laut der Vorinstanz wird die Phosphor-Bedarfsdeckung aufgrund von Bodenanalysen im Anwendungsbereich der DZV und des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich gestützt auf den flächengewichteten Korrekturfaktor errechnet (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012 E. 5.9.2). Der von der Vorinstanz vorgenommenen Begründung dieser Aussage mit Ziff. 5.1 der Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis [ÖLN] vom 1. Oktober 2008 und dem Merkblatt P[hosphor]-Bedarfsdeckung gemäss Bodenanalysen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald [lawa] des Kantons Luzern (Stand Mai 2010 abrufbar unter , abgerufen am 27. November 2014) kann indessen nicht gefolgt werden. Die angegebenen Dokumente waren im Zeitraum, der für die Direktzahlungen 2005 relevant war, noch nicht erlassen und konnten für den vorliegend relevanten Zeitraum keine Rückwirkung entfalten. Die für das Beitragsjahr 2005 geltenden ÖLN verlangen keinen flächengewichteten Korrekturfaktor. Überdies ist das von der Vorinstanz beschriebene Vorgehen nicht zwingend, da die DZV vorliegend nicht durchwegs anwendbar ist. Die Bio-Verordnung gibt ebenfalls keine parzellenweise Berechnung vor.

10.4.3 Die GRUDAF 2001 spricht aber im Zusammenhang mit der Korrektur der Phosphat-Normdüngung bei der CO2-Methode davon, dass die Düngungsnorm an den parzellenspezifischen Nährstoffgehalt des Bodens anzupassen sei, und nennt die Korrekturfaktoren der Normdüngung für Phosphat im Acker- und Futterbau in Abhängigkeit der Phosphat-Testzahl (P-Test, CO2-Methode) sowie des Tongehaltes des Bodens für Böden mit weniger als 10 % Humus. Bei wenig intensiv genutzten Wiesen sei ein Korrekturfaktor von höchstens 1,0 zu verwenden (S. 26). Das Vorgehen der Vorinstanz, welche es als sachgerechter erachtete, auf den flächengewichteten Korrekturfaktor abzustellen (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012 E. 5.9.2) und auf die parzellenweise Berechnung zu verzichten (vgl. vorstehend E. 10.4.2 am Schluss), ist daher nicht zu beanstanden.

10.4.4 Die Vorinstanz stellte auf den von der GRUDAF 2001 (S. 24 und 26) angegebenen maximalen Korrekturfaktor von 1.0 bei wenig intensiv genutzten Wiesen ab (Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012, E. 5.9.3). Der Beschwerdeführer ist derselben Ansicht (Beschwerdeschrift, S. 18).

10.5

10.5.1 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass eine Regelung, der Toleranzwert von 10 % entfalle bei einer Korrekturberechnung aufgrund von Bodenproben, sich weder aus der Bio-Verordnung noch aus den GRUDAF noch aus der DZKR ergebe (Beschwerdeschrift, S. 17).

10.5.2 Die Vorinstanz vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der Toleranzzuschlag von 10 %, welcher gemäss der Suisse-Bilanz gewährt wird (vgl. Formular E), bei einer Korrekturrechnung aufgrund von Bodenproben entfalle. Aufgrund der genaueren Bilanzierung bestehe keine Rechtfertigung für diesen Toleranzwert (vorinstanzliches Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012 E. 5.9.2 mit Hinweis auf ein Dokument "Bodenproben und Phosphor-Unterversorgung" des Strickhofs, abgerufen am 24. Oktober 2012).

10.5.3 Gemäss den im Beitragsjahr 2005 geltenden ÖLN darf der Phosphorhaushalt gesamtbetrieblich höchstens einen Fehlerbereich von + 10 % des Pflanzenbedarfs ausweisen (Ziff. 5.1). Dieser Toleranzwert von total maximal + 10 % des Pflanzenbedarfs wäre in der Tat überschritten, wenn sowohl eine auf Bodenproben gestützte Korrekturrechnung als auch ein Toleranzzuschlag von 10 % erfolgen würde: Korrekturfaktoren dienen bei der Auswertung von Stichproben der erwartungstreuen Schätzung der Standardabweichung (
10.6

10.6.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass die B._______ AG in ihrem Zertifizierungsentscheid vom 6. Dezember 2006 den fiktiven Futterverkauf zufolge Hühnerweide als konform mit der Bio-Verordnung (Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung) betrachtet und auch den Übertrag von 70 dt TS Grundfutter nicht beanstandet habe (Beschwerdeschrift, S. 18 f.). Der Futtervorrat von 70 dt TS Heurundballen sei Ende 2004 effektiv vorhanden und das Futter produziert gewesen. Durch die Futterbilanzierung der Raufutterverzehrer in der Suisse-Bilanz werde nur das durch die Raufutterverzehrer gefressene Futter berücksichtigt. Das auf der Hühnerweide gewachsene Futter werde fiktiv den Raufutterverzehrern zugeführt. Entsprechend würden die Erträge auf der übrigen Futterfläche reduziert. Dies entspreche nicht der Realität auf Biobetrieben, die pro Legehenne mindestens 5 m2 Weidefläche ausscheiden müssten. Um diese Fehlberechnung nach Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung zu korrigieren, sei der Ertrag der Hühnerweide als Futterwegfuhr berücksichtigt worden. Diese Fehlberechnung sei auch nicht im Zuschlag von 10 % enthalten, da es sich dabei um Ernte-, Krippen- und Lagerungsverluste handle und dieser Zuschlag auch bei Betrieben zur Anwendung gelange, die keine Hühnerweide betrieben (Beschwerdeschrift. S. 19).

Im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 sei vorgesehen, dass in Ziff. 2.1 des Anhangs zur DZV ein neuer Abs. 8 eingefügt werde, worin der Nährstofftransfer auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres bzw. der Folgejahre geregelt werde. Dieser solle grundsätzlich nicht möglich sein. Die Verteilung von phosphorhaltigem Dünger auf mehrere Jahre solle allerdings als Ausnahme von der Regel möglich sein. In den Erläuterungen zur vorgesehenen Änderung werde darauf hingewiesen, dass diese Regelung neu sei und bisher nicht explizit gegolten habe. Sie solle bisher implizit gegolten haben. Aufgrund der Neuregelung sei zu schliessen, dass bisher ein Nährstofftransfer generell zulässig gewesen sei, wie er auch in Zukunft in Ausnahmefällen zulässig bleiben werde. Mit dem Übertrag von 70 dt TS Grundfutter vom Jahr 2004 auf das Jahr 2005 sei der Übertrag von P2O5 verbunden, welcher auch unter der Geltung der neuen Ausführungsbestimmung bei allen Kulturen zulässig sei. Damit werde aufgezeigt, dass der Nährstofftransfer von einem Jahr auf das andere zulässig gewesen sei (Replik, S. 3).

10.6.2 Laut Vorinstanz verlangt die Wegleitung zur Suisse-Bilanz lückenlose Belege betreffend die Wegfuhr. Die Wegleitung lasse keinen Übertrag auf das Folgejahr zu (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 6.3.2).

10.6.3 Die Legehennen gelten grundsätzlich als nicht Raufutter verzehrende Nutztiere (Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]). Folgerichtig wird im Formular A kein Grundfutterverzehr angerechnet. Würde der nicht vorgesehene Grundfutterverzehr im Formular B als Wegfuhr berücksichtigt, würde die von Bundesrechts wegen gewählte Systematik umgangen, wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhält (in ihrem Urteil 5-BE.2011.1 vom
29. November 2012, E. 6.3.3). Die Wegfuhr von 170 dt TS Grundfutter kann mithin nicht zugelassen werden.

10.6.4 Die im Rahmen der Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 ausdrücklich erwähnte bisherige Praxis, ausnahmsweise einen Nährstoffübertrag von einem Jahr auf das andere zuzulassen, bezieht sich auf die bereits im Jahre 2003 ausgeübte Praxis, ausnahmsweise den Übertrag von Phosphor, der einem Betrieb von aussen zugeführt wurde, auf Folgejahre zu akzeptieren. Die Übertragung von betriebseigenem beispielsweise im Hofdünger enthaltenem Phosphor auf die Folgejahre war hingegen ausgeschlossen. Denn es sollte nicht ermöglicht werden, die hofeigene, ausgeglichen zu haltende Nährstoffbilanz nach Gutdünken aus dem Gleichgewicht zu bringen (Urteil 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003, E. 2.4). Entsprechend ist ein Übertrag von 70 dt TS Grundfutter vom Jahr 2004 auf das Jahr 2005 vorliegend ebenfalls nicht zulässig.

10.6.5 Wie die Vorinstanz richtigerweise erwähnt (in ihrem Urteil
5-BE.2011.1 vom 29. November 2012, E. 6.3.2), kann bei der Methode "Suisse-Bilanz" aber ein Fehlerbereich von maximal 10 % berücksichtigt werden, womit grundsätzlich auch gewisse Schwankungen (vgl. Formular B, Fehlerbereich der Grundfutterbilanz) ausgeglichen werden könnten.

10.7

10.7.1 Weiter legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz habe ohne weitere Begründung auf die Annahmen der Erstinstanz abgestellt, welche nicht den konkreten Umständen entsprächen. So habe die Erstinstanz im Formular C beispielsweise 5.63 ha mittelintensive Wiesen und Weiden veranschlagt, obwohl sich aus der Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 ergebe, dass der Betrieb keine solchen Wiesen und Weiden aufweise, sondern nebst 1.4 ha wenig intensive Naturwiesen nur über intensive Wiesen, Weiden und Kunstwiesen verfüge, was sich im Übrigen auch aus den Flächen und Kulturen für das Jahr 2004 ergebe (Beschwerdeschrift, S. 19). Die Vorinstanz sei bezüglich der Kulturen ohne Begründung und ohne Berücksichtigung der Ausführungen und angebotenen Beweismittel in der Eingabe vom 7. Mai 2012 von der Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 abgewichen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Beschwerdeschrift, S. 19-20). Die Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 erweise sich - abgesehen vom vergessenen Zukauf von 60 dt TS Weizenstroh (hierzu in E. 10.7.2 nachfolgend) - als korrekt (Beschwerdeschrift, S. 20).

10.7.2 Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz darin einig (vgl. deren Urteil 5-BE.2011.1 vom 29. November 2012, E. 6.6, und Beschwerdeschrift, S. 20), dass bezüglich des Formulars D die Bilanz im Umfang des vergessenen Zukaufs von 60 dt TS Weizenstroh zu korrigieren ist, so dass sich hier ein Gesamtwert von 13 kg/Jahr P2O5 ergibt.

10.7.3 Im Übrigen übernahm die Vorinstanz bei der Berechnung der Nährstoffbilanz die vom Beschwerdeführer angegebenen Werte betreffend die Formulare C2 und C3 gänzlich, die Werte betreffend das Formular C1 hinsichtlich der Flächenangaben und der Felderträge. Die Vorinstanz errechnete daraus einen Nährstoffbedarf von 1'298 kg/Jahr P2O5, wobei sie lediglich darauf hinwies, dass das Zwischentotal der Grundfutterproduktion vom Wert des Totals des auf der Futterfläche zu produzierenden Grundfutters abhängig sei (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 6.5).

10.7.4 Aus dem Formular C der Suisse-Bilanz des Beschwerdeführers vom 29. November 2006 gehen 1.4 ha wenig intensive Naturwiesen, 12.0 ha (mäh)intensive Weiden, 5.5 ha intensive Kunstwiesen und 2.0 ha Äugstlen hervor. Daraus ergab sich in C1 eine Gesamtfläche von 18.9 ha. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Flächenangaben als Grundlage ihrer Nährstoffsbedarfsrechnung übernommen und ist ebenfalls von einer 18.9 ha umfassenden Gesamtfläche ausgegangen. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Rügen unbegründet. Auch die vom Beschwerdeführer im Formular C angegebenen Felderträge hat die Vorinstanz zur Grundlage ihrer eigenen Berechnung gemacht, was unbestritten ist. Die flächengewichteten Felderträge ergaben in C1 ein Total von 1694 dt TS. Die aus C2 und C3 hervorgehenden Werte - 90 kg/Jahr P2O5 (C2) und 10 kg/Jahr P2O5 (C3) - sind unbestritten. Die Vorinstanz erläuterte ihre auf diese Zahlen gestützte, in E. 10.7.3 hiervor dargelegte Berechnung des Totals des Nährstoffbedarfs von 1'298 kg/Jahr P2O5 in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 wie folgt:

"- Der massgebliche Grundfutter-Verzehr (GFverz.) beträgt 1'370 dt TS. Dies ergibt sich aus Formular A der Suisse-Bilanz und ist unbestritten.

- Gemäss Formular B berechnet sich das "Total auf der Futterfläche zu produzierendes Grundfutter" (GFprod.) wie folgt: Der Netto-Grundfutterbedarf ist (mangels anrechenbarer Wegfuhren) identisch mit dem GFverz. und beträgt 1'370 dt TS. Zuzüglich Lagerungs- und Krippenverluste plus Fehlerbereich der Grundfutterbilanz (10 %) ergeben sich 1'507 dt TS (vgl. angefochtenes Urteil, Erw. 6.4).

- Das GFprod. ist in das Formular C zu übertragen (vgl. die oberste Zeile des Formulars C sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Ziffer 3.2 am Schluss). "C1: Zwischentotal Grundfutterproduktion" ist in der Spalte "Menge total dt TS" definitionsgemäss identisch mit GFprod. und beträgt somit ebenfalls 1'507 dt TS. Gegenüber den vom Beschwerdeführer angegebenen 1'694 dt TS ergibt sich somit eine Reduktion um 11,04 %.

- Entsprechend reduziert sich unter C1 / Spalte "Nährstoffbedarf in kg/Jahr P2O5" der vom Beschwerdeführer angegebene Nährstoffbedarf von 1'347 kg/Jahr P2O5 um ebenfalls 11,04 % auf 1'198 kg/Jahr P2O5. Zuzüglich den Bedarf der Ackerkulturen (C2) und den Bedarf der Spezialkulturen (C3) ergibt sich ein Nährstoffbedarf von insgesamt 1'298 kg/Jahr P2O5."

Diese Darlegung der Herleitung des totalen Nährstoffbedarfs von 1'298 kg P2O5 pro Jahr ist angesichts der vorstehend dargelegten rechnerischen Ausgangslage schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Berechnung beschwerde- und replikweise - bekräftigt in seiner Eingabe vom 12. Januar 2015 - einwendet, vermag dieses Total nicht zu erschüttern. Die Abweichung des vorinstanzlichen Totals von jenem des Beschwerdeführers erklärt sich durch die vorinstanzliche Berücksichtigung des Lagerungs- und Krippenverlustes sowie des Fehlerbereiches der Grundfutterbilanz von 10 %. Gegen diese Abweichung bringt der Beschwerdeführer keine spezifischen Einwendungen vor. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 10.7.1 vorstehend; bekräftigt in der Eingabe vom 12. Januar 2015), ist wegen ihrer nicht schwerwiegenden Natur als durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren, anlässlich dessen der Beschwerdeführer zur nachträglichen Urteilserläuterung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte, geheilt zu betrachten. Demgemäss ist vorliegend von einem totalen jährlichen Nährstoffbedarf von 1'298 kg P2O5 auszugehen.

10.8

10.8.1 Insgesamt errechnete die Vorinstanz eine Überschreitung betreffend P2O5 von rund 17 % (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 6.7).

10.8.2 Der Beschwerdeführer legt jedoch dar, dass selbst unter Weglassung der fiktiven hühnerweidebedingten Raufutterwegfuhr von 100 dt TS und des Futterübertrags von 70 dt TS auf das Jahr 2005 die Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 ausgeglichen sei bzw. die Toleranzgrenze von 100 % nicht erreiche. Dazu sei die Raufutterproduktion von 1'694 dt TS auf 1'545 dt TS zu reduzieren. Dies erfolge dadurch, dass die Felderträge der intensiven Wiesen und Weiden auf 80 dt TS pro ha und Jahr reduziert würden (Beschwerdeschrift, S. 20). Die Anforderungen an einen ausgeglichenen Nährstoffhaushalt gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung seien selbst dann erfüllt, wenn der Legehennenbestand von 1'630 Stück des Kalenderjahres 2004 veranschlagt werde (97.72 %) und auch dann, wenn die Wegfuhr von 170 dt TS Raufutter ausser Acht gelassen werde. Bei den Berechnungen sei von einem Standard-Anfall von 46 kg P2O5 je 100 Plätze Legehennen ausgegangen worden (Beschwerdeschrift, S. 21). Aus S. 53 der GRUDAF 2001 ergebe sich, dass eine Abweichung von 1 g P/kg Futter vom Standardwert von 6.4 g P/kg Futter zu einem Mehr- bzw. Minderanfall von 20 % führe. Vorliegend betrage die Differenz 0.5 g, was einer Differenz von 10 % oder 4.6 kg P2O5 entspreche. So erhalte man die veranschlagten 41.6 kg P2O5 je 100 Legehennenplätze. Indem die Vorinstanz nicht auf diese Begründung eingetreten sei, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Werde der reduzierte P2O5-Anfall aus der Legehennenhaltung berücksichtigt, sehe der Nährstoffhaushalt 2004 wie folgt aus:

P2O5aus der Tierhaltung 1'635 kg

./. P2O5-Bedarf der Kulturen 1'669 kg (1'659 kg + 10 kg Bedarf Spezialkulturen)

+ P2O5-Zufuhr 13 kg

= Bilanz in Zahlen - 21 kg

= Bilanz in Prozent 98.74 %

(Beschwerdeschrift, S. 22).

10.8.3 Aus welchem objektiven Grund die Felderträge der intensiven Wiesen und Weiden auf je 80 dt TS pro ha und Jahr zu reduzieren sind, wie der Beschwerdeführer beantragt, ist allerdings nicht ersichtlich. Entsprechend ist auch die daraus folgende Reduktion der Raufutterproduktion auf 1'545 dt TS nicht nachvollziehbar. Was den Legehennenbestand anbelangt, ist dieser rechtskräftig auf 1'720 Stück festgelegt worden (E. 10 vorstehend), so dass auch bei der Berechnung des Nährstoffhaushalts von keiner anderen Anzahl Legehennen auszugehen ist. Es trifft zwar zu, dass in der Suisse-Bilanz vom 29. November 2006 von einem jährlichen Standardanfall von 46.0 kg P2O5 pro 100 Legehennenplätze ausgegangen worden ist (Formular A). Weshalb bei 1'720 Legehennenplätzen mit einem jährlichen Standardanfall von 46.0 kg P2O5 pro 100 Plätzen, also von 791.2 kg P2O5/Jahr, eine Minderung um 10 % ausgehend von einer Differenz von 0.5 g P/kg vorzunehmen wäre, ist aus den vorliegenden Akten jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Der behaupteten Differenz mangelt es an Nachvollziehbarkeit. Es bleibt unklar, warum eine solche Differenz vorliegen soll. Der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berechnung des Nährstoffhaushalts 2004 kann angesichts dieser nicht überzeugenden rechnerischen Annahmen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen somit die Berechnung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Mithin ist von einer P2O5-Überschreitung von rund 17 % auszugehen.

11.

11.1 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf ergangenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG).

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge unter anderem, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung und weitere, die ihm auferlegt wurden, nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 250]).

11.2

11.2.1 Der Beschwerdeführer ist indessen der Ansicht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Kürzung von Direktzahlungen gebe, da keine Pflicht zur Vorlage einer Nährstoffbilanz bestanden habe. Eine Kürzung wäre nur zulässig gewesen, wenn ein Verstoss gegen die spezifischen Düngungsvorschriften gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
oder 4 Bio-Verordnung vorgelegen hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Diesfalls hätte jedoch nur eine Kürzung der Bio-Beiträge nach Art. 58
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I - 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
1    Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.98
3    Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4    Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
a  Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
b  Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
c  Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
d  Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
e  Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Ziffer 17.100
5    Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.101
6    Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.102
7    Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4-8.103
8    ...104
9    Für Flächen, für die nach dem NHG105 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2-8 und nach Anhang 4 ersetzen.106
10    Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.107
DZV erfolgen dürfen (Beschwerdeschrift, S. 23).

11.2.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach unter den Begriff "Beiträge" i.S.v. Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 250) grundsätzlich sämtliche Zahlungen gemäss Art. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV zu subsumieren sind (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 7.2), trifft zu. Dies gilt auch für die vorinstanzliche Folgerung, wonach im Anwendungsbereich der DZV bzw. aufgrund von Art. 70
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV sämtliche Beiträge gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn die Auflagen nicht eingehalten würden (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 7.2). Die in Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV (in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 250]) vorgesehenen Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen sind Verwaltungssanktionen, welche auf sämtliche Personen, welche ein auf die DZV gestütztes Beitragsgesuch stellen, angewendet werden können.

11.2.3 Die Verweigerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter vielmehr hat sie ihren Grund darin, dass die Leistungen, die mit Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Daher muss ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.1 bis 3.3). In casu finden sich die verletzten Bedingungen und Auflagen i.S.v. Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV (in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 250]) in aBst. B Ziff. 1.1 der DZKR der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 1. März 2002 und 27. Januar 2005. Denn wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, richtet sich die Kürzung von Beiträgen oder Verweigerung von Direktzahlungen konkret nach der jeweils massgebenden Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (DZKR; vgl. Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG [in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung, AS 2003 4223]) (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 7.3.1).

11.3

11.3.1 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass die DZKR vom 27. Januar 2005 nicht anwendbar sei bzw. in deren Anwendung keine Kürzung der Direktzahlungen vorgenommen werden dürfe. Dies ergebe sich auch daraus, dass er gemäss Zertifizierungsentscheid der B._______ AG vom 6. Dezember 2006 sämtliche Anforderungen der Bio-Verordnung und somit gleichzeitig den ökologischen Leistungsnachweis im Sinne der DZKR erfüllt habe (Beschwerdeschrift, S. 24).

11.3.2 Die DZKR ist von den kantonalen Landwirtschaftsdirektoren gestützt auf die in Art. 70 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV (in der früheren Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 250]) ausschliessliche kantonale Kompetenz erlassen worden und zwar zum Zweck einer einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis bei der Kürzung von Direktzahlungen gemäss der DZV. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die DZKR vom 27. Januar 2005 in casu nicht anwendbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt der Zertifizierungsentscheid der B._______ AG vom 6. Dezember 2006 ohne Einfluss auf die Anwendbarkeit der DZKR, da die zuständige kantonale Behörde nicht zwingend an die Bestätigung der Zertifizierungsstelle gebunden ist (E. 13.3 hiervor). Hingegen sind die Änderungen vom 12. September 2008 der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 vorliegend nicht anwendbar, wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 7.3.2 mit Hinweis). Eine Rückwirkung dieser Änderungen müsste im Erlass selbst festgehalten worden sein.

11.4

11.4.1 Die DZKR vom 1. März 2002 und 27. Januar 2005 gelten auch in Bezug auf den biologischen Landbau (je aBst. B Ziff. 1.1 DZKR: "inkl. Grundanforderungen Bio"). Sie sehen betreffend fehlende und unbrauchbare Dokumente (unter anderem Nährstoffbilanz) bei den Aufzeichnungen im Pflanzenbau und im Tierschutz einen Abzug von 10 Punkten je Dokument - maximal 40 Punkte - vor (je aBst. B Ziff. 1.1.1 DZKR). Hinsichtlich der Düngerbilanz werden bei einer Überschreitung der ausgeglichenen Nährstoffbilanz ( 110 % bei N oder P2O5) 10 Punkte pro Prozent Überschreitung abgezogen (je aBst. B Ziff. 1.1.2 DZKR). Bei einer Sanktion von 100 Punkten bzw. - unter Berücksichtigung der Toleranz - von 110 Punkten wird der Betrieb von den allgemeinen Direktzahlungen und den Ökobeiträgen ausgeschlossen (je aBst. B Ziff. 1.1 DZKR).

Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, kommt den in der DZKR enthaltenen Aussagen zur Auslegung des LwG sowie der DZV sowohl nach altem als auch neuem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV aber keine abschliessende Bedeutung zu. Die rechtsanwendende Behörde darf sich im Rahmen der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens nicht unbesehen auf die Richtlinie stützen. Vielmehr hat sie zusätzlich insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Urteil 5-BE.2011.1 der Vorinstanz vom 29. November 2012, E. 7.3.1 mit Hinweisen).

11.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn man die DZKR auf die Nährstoffbilanz anwenden wolle, führe dies zu keiner Sanktion, da eine solche gemäss Ziff. B.1.1.2 erst ab einer Überschreitung von 110 % zulässig sei. Folglich würde eine Überschreitung des gesamtbetrieblichen Phosphorhaushaltes von 17 %, wie es die Vorinstanz veranschlagt habe, nicht zu einer Sanktion von 170 Punkten, sondern von 70 Punkten brutto bzw. 60 Punkten netto führen. Eine vollständige Verweigerung der Direktzahlungen wäre erst mit einer Nettosanktion von 100 Punkten und mehr zulässig (Beschwerdeschrift, S. 24).

11.4.3 Diese Argumentation überzeugt nicht. Dem Sanktionsschema der DZKR liegt ein Punktesystem zugrunde, das die Strafpunkte summiert, welche pro Regelverletzung erteilt werden. Beträgt der gesamtbetriebliche Phosphorhaushalt mehr als 110 %, werden ab 100 % jeweils 10 Strafpunkte pro weiteren Prozentpunkt ausgefällt. Ein gesamtbetrieblicher Phosphorhaushalt von 117 %, wie vorliegend, überschreitet die Grenze von 110 % um 7 %, was nach diesem Punktesystem zu einer Sanktion führt und zwar im Umfang von 17 x 10 Punkten, das heisst zu einer Sanktion von total 170 Punkten.

Diese Punktzahl überschreitet den Grenzwert von 100 bzw. 110 Punkten, ab welcher ein Betrieb von den Direktzahlungen ausgeschlossen wird, deutlich. Mithin ist der Betrieb des Beschwerdeführers von Direktzahlungen auszuschliessen. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

12.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die angerufenen Beweismittel insgesamt nicht als geeignet, an der hier vorgenommenen Beurteilung des Falles etwas zu ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit Hinweisen). Die Abnahme dieser Beweise würde lediglich zu einem ungerechtfertigten prozessualen Mehraufwand und zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung führen. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist folglich mangels prozessualer Erforderlichkeit und mit Blick auf die Prozessökonomie nicht stattzugeben.

13.

13.1 Erfüllt ein Empfänger bei Finanzhilfen seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1]). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
SuG). In Anwendung dieser Bestimmung verzichtete die Erstinstanz auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung im Betrag von Fr. 28'803.-.

13.2 Mit der Annahme eines Härtefalles und dem Verzicht auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung ist vorliegend dem Umstand der Unstimmigkeiten, welche sich aufgrund der Zweiteilung der Zuständigkeiten - Zertifizierung und Feststellung der Beitragsberechtigung - ergeben haben und der sich daraus ergebenden Dauer des Beitragsverfahrens genügend Rechnung getragen. Entsprechend ist diesbezüglich den Vorinstanzen weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des Ermessens vorzuwerfen.

14.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides in Frage stellen, wäre darauf nicht einzutreten. Denn die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn wie vorliegend eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz entschieden hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

15.
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid und die darin festgelegte Streichung der Direktzahlungen für das Jahr 2005 insgesamt als rechtens.

Entsprechend zeigt sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

16.

16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

16.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde; Beilage:
Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2015)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2015)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. Mai 2015