Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7654/2010
law/joc/wif

Urteil vom 20. April 2011

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,geboren am (...),

Nigeria,
Parteien
wohnhaft(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Nachdem er am 8. September 2010 in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde, wurde er dort am 13. September 2010 summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Juni 2006 Nigeria verlassen, da er dort als Mitglied der B._______ durch die Regierung gesucht worden sei. Er habe sich zu Fuss und mittels Auto nach Niger begeben und sich dort mehrere Monate aufgehalten. Mit dem Auto sei er dann weiter nach Libyen gereist, wo er sich ebenfalls einige Monate aufgehalten habe. Dann sei er nach einer mehrtägigen Fahrt am 25. Oktober 2008 nach C._______ (Italien) gelangt, wo er von den italienischen Behörden nach D._______ gebracht worden sei. Im April 2009 sei er nach E._______ gegangen, wo er sich zum Haus der F._______ begeben habe. Diese Organisation habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er nicht bei ihnen wohnen könne, da er über keine Papiere verfüge. Er habe in dem Haus der F._______ jedoch zu Essen erhalten. Ansonsten habe er gebettelt, da er keine Arbeit habe finden können. Drei Monate lang habe er im Bahnhof geschlafen. Danach habe er einen Freund getroffen und bei diesem gelebt. Ab Mai 2010 sei er wieder obdachlos gewesen und habe auf der Strasse sowie zwischendurch bei Freunden übernachtet. In Italien habe er erfolglos um Asyl ersucht. Nachdem sein Anwalt eine Beschwerde eingereicht habe, habe er eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten, die am 13. April 2009 in D._______ ausgestellt und für sechs Monate gültig gewesen sei. Diese sei jedoch durch die Behörden in E._______ nicht verlängert worden und die italienische Polizei habe das Papier zerrissen. Wie die Beschwerde gegen den Asylentscheid entschieden worden sei, wisse er nicht. Die Polizei habe ihm lediglich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Am 27. August 2010 sei er von E._______ mit dem Zug nach G._______ und von dort am 29. August 2010 in die Schweiz, nach Chiasso, gelangt. Er sei nach Europa gekommen, um Arbeit zu finden und hoffe, in der Schweiz entsprechende Papiere zu erhalten.

B.
In der Befragung vom 13. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er verfüge in Italien über keine Papiere, die ihn dort zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen würden. Die italienische Polizei würde deshalb schwarze Personen unmenschlich behandeln. Ausserdem habe er in Italien keine Unterkunft. Er wolle nicht dorthin zurückkehren.

C.
Mit Entscheid des BFM vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen.

D.
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 20. September 2010 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

E.
Am 11. Oktober 2010 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei.

F.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 - eröffnet am 31. Oktober 2010 -trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2010 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer händigte es zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

Zur Begründung führte das BFM hauptsächlich aus, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Es bestünden zwei EURODAC-Treffer aus Italien und der Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, sich in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])sowieauf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht auf sein Ersuchen geantwortet habe, sei die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gegeben. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 13. September 2010 geltend gemachten Gründe, in Italien keine Unterkunft erhalten zu haben, dort über keine Papiere zu verfügen und nicht arbeiten zu können, würden nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Der Beschwerdeführer habe sich an die zuständigen italienischen Behörden und karitativen Institutionen zu wenden. Ausserdem würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde.

G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Asylgesuch sei in Italien noch hängig und er habe sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen, da er in Italien weder eine Anstellung noch eine sichere Bleibe gehabt habe, habe betteln müssen und auf die F._______ angewiesen gewesen sei. Zudem sei er von der italienischen Polizei schlecht behandelt worden, da er über keine Papiere mehr verfügt habe. Das italienische Asylsystem sei masslos überlastet und er würde als Rückkehrer in einem Dublin-Verfahren keinen Schutz erhalten. Dublin-Rückkehrer würden zwar betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt, indessen bei Platzmangel auf eine Warteliste gesetzt. Die meisten nach Italien zurück-geführten Asylsuchenden seien obdachlos. Wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden zeige, sei daher zu prüfen, ob Italien ein Asylverfahren gewähre, das mit den Standards des europäischen Flüchtlingsschutzes vereinbar sei. Das Risiko einer Verletzung der Folterkonvention und der EMRK könne nicht ausgeschlossen werden. Wenn er nach Italien überstellt werde, so werde er entweder in Haft genommen oder in sein Heimatland zurückgeschafft, wo er verfolgt werde. Er habe begründete Furcht, in Italien keinem fairen Asylverfahren, sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Sollte das voraussichtlich am 2. Dezember 2010 zu sprechende Urteil betreffend sein Asylgesuch in Italien negativ ausfallen, so müsse die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, da ihm sonst eine Kettenabschiebung drohe.

Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Fotos, einen Mitgliederausweis der "B._______" und eine Kopie eines Schreibens des ordentlichen Gerichts von D._______ vom 28. Oktober 2010 betreffend eines Verhandlungstermins vom 2. Dezember 2010 i.S. Schutzgewährungsersuchen des Beschwerdeführers bei.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG) aus.

I.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zu anderslautender Anordnung des Gerichts ausgesetzt bleibe und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.

J.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es im Wesentlichen aus, das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, bei dem es sich um eine blosse Kann-Bestimmung handle, angezeigt sei, wie etwa im Falle einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte oder bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer Gründe. In Italien würden Dublin-Rückkehrer betreffend Unterbringung bevorzugt behandelt. Neben staatlichen Strukturen gebe es zahlreiche Hilfsorganisationen, die sich der Betreuung von Asylsuchenden annehmen würden. Es würden somit im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) ergebe sich keine Pflicht zur Angleichung der Norm für die schweizerische Rechtspraxis. Im Weiteren sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde, würden dem BFM nicht vorliegen. Wie der Beschwerdeführer sodann selber vorgebracht habe, sei dessen Asylgesuch in Italien gemäss Aussagen seines Rechtsanwaltes noch hängig. Die Organisation Arci con Fraternità biete zudem am Flughafen von Fiumicino in Rom kostenlose Rechtsberatung an.

K.
In seiner Replik vom 10. Dezember 2010 wendete der Beschwerdeführer unter Beilegung einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 eines deutschen Rechtsanwaltes an das Verwaltungsgericht Darmstadt und eines Beschlusses des genannten Gerichts vom 9. November 2010 in der Hauptsache ein, das staatliche Aufnahmesystem Italiens (SPRAR), welches die Unterbringung von Aufenthaltsberechtigten gewährleisten solle, sei völlig überlastet, indem es beispielsweise im Jahre 2009 bei einer Anzahl von 17'000 Asylsuchenden lediglich 3'000 Unterbringungsplätze habe bieten können. Die Warteliste sei so lang, dass viele der potenziellen Nutzniesser keine tatsächliche Perspektive auf eine Unterbringung hätten. Diese seien sich daher selbst überlassen. Dem beschriebenen Personenkreis bleibe ebenso wie abgelehnten Asylsuchenden nur, sich selbst durchzuschlagen. Dublin-Rückkehrer würden keine Besserstellung erfahren. Diesen würde, wenn sie Glück hätten, am Flughafen Fiumicino in Rom lediglich ein Zugticket für die Innenstadt ausgehändigt. Gemäss offiziellem Bericht der SPRAR seien lediglich 12 Prozent der Dublin-Rückkehrenden im Jahr 2008 in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden. Der Rest sei der Obdachlosigkeit überlassen worden. Die vom BFM erwähnten privaten Organisationen, welche die staatlichen Versorgungslücken zufriedenstellend schliessen würden, gebe es in Wirklichkeit nicht. Es gebe zwar Organisationen; diese könnten jedoch niemals die existenziellen Bedürfnisse aller Asylsuchenden abdecken. Asylsuchenden, die über keinen festen Wohnsitz verfügen würden, bleibe zudem die medizinische Versorgung verwehrt. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK werde verletzt, wenn Unterkunft oder Versorgung nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden könnten. In Italien gebe es zwar grundsätzlich eine staatliche Versorgung, jedoch könne nicht ohne fallbezogene Zusicherung der zuständigen Behörden davon ausgegangen werden. Auch das Verwaltungsgericht Darmstadt hege Zweifel daran, ob ein Asylgesuch in Italien gemäss den einschlägigen europarechtlichen Konventionen bearbeitet und entschieden werde. Da bei einer allfälligen Ankunft in Italien eine geeignete Unterkunft und Versorgung meist nicht gewährleistet werde, könne das BFM nicht ohne Abklärung über die Situationslage davon ausgehen, dass die Versorgung zugesichert sei. Ohne eine fallbezogene Zusicherung der Behörden müsse von einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Eine existenzielle Notlage stehe ihm daher bevor, weshalb ein Selbsteintritt angezeigt sei.

L.
Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 2,4 Gramm Kokain) wurde gegen den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 durch den stellvertretenden Staatsanwalt des Kantons I._______ Anklage erhoben und gleichentags durch die Polizei des Kantons I._______ eine Ausgrenzungsverfügung erlassen. Am 17. Januar 2011 wurde die Anklage durch die Staatsanwaltschaft des Kantons I._______ zum Beschluss erhoben und der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.- (unter Abzug eines Tages Untersuchungshaft und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

M.
Mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 1. Februar 2011 informierte das BFM über das in der Schweiz hängige Beschwerdeverfahren. Zudem setzte es die italienischen Behörden darüber in Kenntnis, dass die Frist der Überstellung nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erst mit Aussprechung des Beschwerdeentscheides zu laufen beginne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 1 - 1. Die Bestimmungen:
1    Die Bestimmungen:
2    Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
3    Unbeschadet des Artikels 4 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von der Schweiz ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
4    Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von der Schweiz entsprechend umzusetzen und anzuwenden.
5    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch die Schweiz ein.
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 16 K5 S. 129). Nach diesen Bestimmungen ist ein Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO - gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag durch den Mitgliedstaat abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.

3.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 in C._______ (Italien) und am 17. November 2008 in D._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurde. In D._______ ersuchte er am 17. November 2008 um Asyl nach (vgl. act. A1/13 S. 6 ff., act. A4/2 S. 1). Dieser Antrag wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers, der am 29. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.). Die erste Asylantragsstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte somit in Italien, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hatte. Das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO war demnach nicht weiter zu verfolgen, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers konnte ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80, Art. 4, K3, S. 80).

3.3. Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen italienischen Behörden am 20. September 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (vgl. act. A11/5 S. 2 ff.). Die italienischen Behörden liessen die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehene zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. act. A/14). Angesichts der Verfristung liegt deshalb eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor. Die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers wurde mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 29. Oktober 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5 und
E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.

4.

4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird durch den Beschwerdeführer nicht explizit bestritten, hingegen macht er geltend, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

4.3. Diese in Abs. 2 von Art. 3 Dublin-II-VO verankerte Souveränitätsklausel beinhaltet jedoch keine materiellen Kriterien, bei deren Erfüllung zwingend auf eine Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu verzichten wäre. Es handelt sich dabei um eine blosse Ermessensbestimmung respektive einer Ermächtigung zum Verzicht auf eine Überstellung. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine direkt anwendbare (sog. self-executing) Norm. Eine selbständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist daher nicht möglich. Die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist allerdings dann zulässig, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie etwa Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - oder aber eine Norm des innerstaatlichen nationalen Rechts, die eine Überstellung aus gewichtigen humanitären Gründen als nicht zulässig erscheinen liesse (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5). Erweist sich eine solche Rüge als begründet, ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise dann als zwingend zu erachten, wenn die bevorstehende Überstellung gegen Völkerrecht, insbesondere gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens), wie etwa das Gebot der Nicht-Rückschiebung oder das Folterverbot, verstossen würde (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.2).

5.

5.1. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügt der Beschwerdeführer, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Aufgrund des unter Erwägung 4.3 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig.

5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer Abschiebung nach Italien würde er Gefahr laufen, dort kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können, in Haft genommen zu werden, dem Risiko der Folter und der Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu werden. Ausserdem würde er in eine existenzielle Notlage geraten, da ohne Zusicherung der italienischen Behörden weder Unterkunft noch Versorgung in Italien gewährleistet seien. Dieser Argumentation kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt - nicht gefolgt werden.

5.3. Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen.

5.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu gelangen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. Urteil E-5664/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4).

5.5. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor (vgl. dazu Ziffer 5.7), so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot respektive Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehen würde (vgl. Urteil
E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.5 und E. 7.7).

5.6. Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.4.2; vgl. Ziffer 2 der einleitenden Bestimmungen erwähnter Richtlinien). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet ebenfalls kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf auch hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt einem Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht einem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihm gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive dem Umstand, dass diese ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie), zu.

5.7. Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK respektive Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK i.V.m. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravierenden Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstellung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet werden, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.

5.8.

5.8.1. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf den - für die schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtgerichts Darmstadt vom 9. November 2010, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Begründung auf Seite 4 lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Überlegungen dieses Gericht zur generellen Einschätzung führte, es sei in Betracht zu ziehen, dass sich Italien von seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gelöst habe. Auch kann der Formulierung "Italien wolle sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzersuchens entledigen..." (vgl. S. 4 und 5), entnommen werden, dass es sich in jenem Fall nicht um eine mit dem Beschwerdeführer vergleichbare Situation handelte, da vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers durch die italienischen Asylbehörden geprüft wurde respektive auf Rechtsmittelebene geprüft wird. Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlaufen könne, sind nicht ersichtlich. Durch seine stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers, ist Italien zudem verpflichtet, das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und dem Beschwerdeführer den Zugang zur Weiterführung des Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens verweigern würde, liegen ebenfalls keine vor. Auch besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobenen Beschwerde in die Heimat zurückgeführt. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Das pauschale Argument, höchstwahrscheinlich in Italien einen negativen Beschwerdeentscheid zu erhalten und deshalb nach Nigeria ausgeschafft und damit der Gefahr von Folter ausgesetzt zu werden, vermag jedenfalls die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht umzustossen.

Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, bei einer Rückschaffung nach Italien würde das Risiko bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten, da ohne Zusicherung der Behörden weder Unterkunft noch Versorgung gewährleistet erscheinen, fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Ankunft im Oktober 2008 bis zu seiner Weiterreise nach E._______ im April 2009 keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen in Italien geltend machte (vgl. act. A1 S. 6 ff.). Dass seine in Italien gültigen Aufenthaltspapiere (permesso di soggiorno) nicht mehr vorhanden seien, da diese durch die Polizei zerrissen worden seien (vgl. act. A1 S. 9), erscheint angesichts seiner gegenteiligen Aussage, diese selber zerrissen zu haben (vgl. act. A1 S. 6) zweifelhaft. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, in E._______ sei ihm durch die F._______ erklärt worden, ohne Papiere keine Unterkunft zu erhalten, weshalb er in der Folge auch obdachlos gewesen sei, ist erheblich zu bezweifeln. So gab der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf die Aufenthaltsbewilligung an, nach Ablauf dieser sechs Monate, im Oktober oder November 2009, von E._______ nach D._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. act. A1 S. 7). Damit wäre er aber bei seiner Ankunft in E._______ im April 2009 (vgl. act. A1 S. 7) nicht wie von ihm dargelegt, ohne Papiere gewesen. Seine Aussage, die F._______ hätte ihm aus diesem Grund eine Unterkunft verweigert und er habe daher teilweise ohne Dach über dem Kopf leben müssen, erscheint somit nicht glaubhaft. Auch lässt die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht jedoch in den - im Vergleich zur Schweiz - erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, E 5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.3. - 7.7.). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Berichterstattung eines deutschen Anwalts, weist zwar ebenfalls auf Missstände bei der Unterbringung von durch Italien aufgenommene Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer Herkunft, darunter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und Turin hin. Damit wird aber ebenfalls nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen oder der
überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und anderweitige Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen Grundbedarfes benötigten, verweigert. Auch aus dem beigelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt lässt sich keine gegenteilige, abschliessende Beurteilung ableiten, zumal dort letztlich auf den zu beurteilenden Einzelfall abgestellt und festgestellt wird, dass jedenfalls der Antragssteller nicht mehr von dem normativen Vergewisserungskonzept erfasst werde. Nach Kenntnis des Gerichts - und wie der Beschwerdeführer anfänglich selber einräumte - werden Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt und - neben den staatlichen Strukturen - nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm eingewendet - am Flughafen Fiumicino lediglich mit einem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen würde, wird durch ihn nicht belegt. Allein aufgrund seiner Darstellung, einem Bericht der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati)zufolge könnten lediglich 12 Prozent von Dublin-Rückkehrern in ein Projekt vermittelt werden, kann nicht bereits gefolgert werden, im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien würde diesem jegliche Sozialhilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie resultiert zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht werden kann. Selbst wenn dem Beschwerdeführer somit bei seiner Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu erblicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe seines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren.

5.8.2. Der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Einwand, er würde durch die italienische Polizei schlecht respektive unmenschlich im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK behandelt, erscheint mangels gegenteiliger Berichterstattungen sowie Substantiierung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu erachten. Ebenso verhält es sich schliesslich mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, im Falle der Überstellung nach Italien würde ihm eine Festnahme drohen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Argumentation erübrigt sich daher.

5.9. Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde (vgl. zum Ganzen Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2).

6. Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7.

7.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwer-de ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen die Begehren des Beschwerdeführers ex ante betrachtet nicht als aussichtslos erschienen und er zudem als mittelos zu erachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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