Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5948/2016

Urteil vom 20. März 2018

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Pascal Richard und Maria Amgwerd;

Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.

X._______,
Parteien
vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Volkswirtschaft
und Soziales Graubünden,

Vorinstanz,

Fachstelle Weinbau, Plantahof,

Erstinstanz.

Gegenstand Rebbaukataster.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Rebparzelle Nr. [...] in der Gemeinde Y._______. Im Jahr 2009 pflanzte er - soweit hier interessierend - auf 178m2 des südlichen Teils dieser Parzelle neu die autochtone Completer-Rebe an und vergrösserte damit die bestockte Fläche.

A.a Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (vgl. act.16 Dossier 3 Vorakten) informierte die Erstinstanz die Rebbauern darüber, dass die Selbstdeklarationen betreffend Rebflächen aus dem Jahr 2009 überprüft worden und den effektiven Gegebenheiten anzupassen seien.

Am 14. Juni 2010 fand ein Treffen zwischen dem Sohn des Beschwerdeführers, Z._______, und dem Rebbaukommissär, A._______, in dessen Büro statt, anlässlich dessen die Fläche der Parzelle Nr. [...] am Computer ausgemessen wurde.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2015 (vgl. act. 1 Dossier 3 Vorakten) erkundigte sich der Rebbaukommissär beim Sohn des Beschwerdeführers, ob er bereit sei, die Pflanzung auf der Parzelle Nr. [...], die über den Rebbaukataster hinausgehe, bis zum 28. Februar 2015 an den Kataster anzupassen.

Am 6. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein Gesuch um Aufnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. [...] in Y._______, Ortsbezeichnung "B._______", in den Rebbaukataster (vgl. act. 3 Dossier 3 Vorakten). Am 9. Februar zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch zurück und ersetzte es durch ein "Gesuch um eine Anpassung (Korrektur/Berichtigung) der Rebgrenze auf der Parzelle [...]" (vgl. act. 4 Dossier 3 Vorakten).

Am 10. April 2015 führte die Kommission Rebbaukataster einen Augenschein auf der Parzelle Nr. [...] durch (vgl. act. 7 Dossier 3 Vorakten).

Mit Schreiben vom 13. April 2015 an die Erstinstanz (vgl. act. 8. Dossier 3 Vorakten) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Rebbaufläche auf der Parzelle Nr. [...] auf Grund der Besprechung mit dem Rebbaukommissär im Juni 2010 auf 1'482m2 angepasst worden sei. Da der Beschwerdeführer damals nicht aufgefordert worden sei, Reben zu entfernen, habe er darauf vertrauen können, dass seine Pflanzung den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

A.b Mit Verfügung vom 16. September 2015 entschied die Erstinstanz wie folgt:

"1. Das Gesuch von X._______ wird gemäss beiliegendem Plan, der die im Rebbaukataster liegende Fläche zeigt, teilweise bewilligt (act. 6).

GemeindeOrtsbezeichnungParzellen Nr.Fläche in m2

Y.______B._____[...] (Teilfläche)ca. 100

Der westliche Teil der Neuanpflanzung wird nachträglich in die Rebbauzone aufgenommen, die neu eingezonte Fläche beträgt schätzungsweise 100m2. Die Teilfläche der Parzelle Nr. [...], die im Rebbaukataster liegt, beträgt gemäss Verfügung ca. 1'100m2.

Die Aufnahme des unteren Teils der Parzelle hingegen, der über die bestehende Rebbauzone hinausgeht, wird abgelehnt. Die ausserhalb des Rebbaukatasters gepflanzten Reben sind zu roden und der Drahtrahmen und die Anker sind entsprechend zurückzusetzen.

..."

Die Erstinstanz zog in Erwägung, der Beschwerdeführer habe die Rebanlage auf der Parzelle Nr. [...] im Jahr 2009 Richtung Westen und Süden erweitert, ohne die erforderliche Bewilligung einzuholen. Da die Fachstelle damit über die Ausweitung der Rebfläche nicht informiert worden sei, habe sie dieser weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt. Der südliche Teil der Parzelle sei im Gegensatz zum nördlichen Teil flach und profitiere entsprechend weniger von der Sonneneinstrahlung. Zudem sei das Frostrisiko im unteren Teil der Parzelle erhöht. Stosse kalte Luft auf ein Hindernis, wie die Remise und die Hecke entlang des Bachs auf der Parzelle Nr. [...], werde sie gestaut und bilde insbesondere in Talböden mit geringem Gefälle Kaltluftseen, die in der Regel zu Frostschäden an empfindlichen Kulturen führten. Es sei wichtig, die Rebbauzonen auf Hanglagen zu beschränken, weil dort eine bessere Traubenqualität erreicht werde als in der Ebene. Aus diesen Gründen sei die Aufnahme des unteren Teils der Parzelle Nr. [...] in den Rebbaukataster abzulehnen.

A.c Mit Departementsverfügung vom 29. August 2016 entschied die Vor-instanz wie folgt:

"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung wird mit Ausnahme der auf Parzelle Nr. [...] in Y._______ festgelegten Grenzen des Rebbaukatasters (gemäss vorinst. act. 9.6) aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die mit Reben bestockte Fläche auf Parz. Nr. [...] in Y._______ innerhalb des Rebbaukatasters ca. 1'140m2beträgt. Die anrechenbare Rebfläche beträgt 1'250m2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die anrechenbare Rebfläche entsprechend zu führen.

3. Die mit Reben bestockte Fläche, die über den Rebbaukataster hinausgeht (ca. 178m2), ist innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt der vorliegenden Verfügung zu roden.

..."

Die Vorinstanz zog im Wesentlichen in Erwägung, indem die Katasterkommission vor dem Entscheid der Erstinstanz einen begründeten schriftlichen Antrag gestellt und die Ergebnisse der Begehung der Parzelle zusammengefasst habe, genüge das erstinstanzliche Verfahren den gesetzlichen Anforderungen. In den Ermessensentscheid der Erstinstanz, der durch eine Expertenkommission mitgebildet worden sei, sei nicht ohne Not einzugreifen. Der Beschwerdeführer habe die Reben im Jahr 2009 vor der vermeintlichen Vertrauensschaffung durch den Rebbaukommissär im Juni 2010 getätigt. Da keine gesetzeswidrige Bewilligungspraxis bestehe, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Rodungsanordnung der Erstinstanz sei mangels Zuständigkeit nicht rechtmässig, jedoch materiell nicht zu beanstanden und deshalb vom Departement im Rechtsmittelverfahren anzuordnen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes:

"1. Ziff. 1 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben, soweit darin die festgelegte Grenze des Rebbaukatasters für die Parzelle Nr. [...] bestätigt wird.

2. Ziff. 3 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Grenzen des Rebbaukatasters zu bereinigen.

3. Ziff. 4 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei mit Ausnahme der zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 3'000.00 aufzuheben und festzustellen, dass keine Verfahrenskosten gegenüber dem Departement geschuldet sind.

4. Ziff. 5 der Departementsverfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben und festzustellen, dass gegenüber der Fachstelle Weinbau keine Verfahrenskosten geschuldet sind.

5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."

Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei die Frist zur Rodung innert 12 Monate an die Rechtskraft des Urteils zu knüpfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm das am Augenschein vom 10. April 2015 ausgefüllte Formular "Beurteilung und Antrag der Kommission Rebbaukataster" nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Zudem fehle darauf eine Beurteilung der einzelnen Kriterien für die Eignung gemäss Weinverordnung. Die Katasterkommission habe die Eignung nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Des Weiteren habe der Rebbaukommissär, der von der umstrittenen Pflanzung im Juni 2010 Kenntnis erhalten habe, den unrechtmässigen Zustand geduldet und berechtigtes Vertrauen begründet, dass die Pflanzung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Sein Sohn und der Rebbaukommissär seien als Zeugen zum Inhalt ihrer Besprechung im Jahr 2010 einzuvernehmen. Bei der Beurteilung der Eignung des Standorts für den Weinbau seien Erfahrungswerte und die Qualität der geernteten Reben unabhängig von der Rechtmässigkeit der Pflanzung zu berücksichtigen. Aus den Completer-Trauben werde ein exklusiver Weisswein gekeltert. Der Umstand, dass ein Gebiet flach sei, schliesse die Eignung nicht aus. Entscheidend sei das Zusammenspiel zwischen Höhenlage, Ausrichtung, Neigung, Bodenbeschaffenheit, Lokalklima und den Bodenwasserverhältnissen. So sei im Talgrund in Y._______ die Parzelle Nr. [...] für den Rebbau zugelassen worden. Die Akten dieses Bewilligungsverfahrens seien von der Vorinstanz zu edieren. Es sei ein Gutachten zur Eignung für den Rebbau einzuholen.

C.

C.a Mit Vernehmlassung vom 3. November 2016 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe auf der umstrittenen Fläche Frostkerzen aufgestellt und angezündet, wie der ausgebrannte Behälter beweise. Dies zeige, dass er gewusst habe, dass die Fläche frostgefährdet sei. Was die Parzelle Nr. [...] angehe, so sei deren südlicher und flacher Teil nicht im Rebbaukataster aufgenommen worden. Dieser Teil sei auch nicht mit Reben bestockt, und es sei dafür auch keine Bewilligung für die Pflanzung von Reben erteilt worden.

Mit Vernehmlassung vom 4. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Departement habe weder Kenntnis noch Akten betreffend eine Bewilligung für eine Neuanpflanzung auf der Parzelle Nr. [...]. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens sei abzuweisen, da er ein Rechtsgutachten beantrage. Der Sachverhalt sei erstellt und unbestritten. Die Traubenqualität sei kein Kriterium für die Eignung.

C.b Mit Stellungnahme als Fachbehörde vom 6. Dezember 2016 erklärt das BLW, da auf dem fraglichen Parzellenteil vor der nicht bewilligten Pflanzung durch den Beschwerdeführer beinahe 40 Jahre lang keine Reben kultiviert worden seien, handle es sich um eine Neuanpflanzung. Die Aufzählung in der Weinverordnung betreffend die Eignung für den Weinbau sei nicht abschliessend. Grundsätzlich komme keinem der darin genannten Kriterien vorrangige Bedeutung zu. Die Kantone hätten einen grossen Spielraum bei der Anwendung dieser Bestimmung. Die Ansicht, dass Hangneigung und -richtung beim Weinbau massgebende Bedeutung hätten, sei absolut vertretbar. Zudem könnten diese Kriterien Einfluss haben auf andere Kriterien, wie beispielsweise auf dasjenige des Lokalklimas. Die Erstinstanz sei mit Bezug auf den südlichen Teil der Parzelle Nr. [...] auf Grund der uneinheitlichen Hangneigung und -ausrichtung zu Recht zu einem anderen Schluss gelangt als mit Bezug auf den anderen Teil. Die Eignung eines Standorts sei vor einer Pflanzung zu prüfen.

C.c Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin führte die Erstinstanz mit Eingabe vom 15. August 2017 aus, die negative Beurteilung eines Kriteriums könne grundsätzlich nicht durch die positive Beurteilung anderer Kriterien aufgewogen werden. Im Bündner Rheintal lägen die Rebberge zwischen 500 und 600 m.ü.M., womit die Parzelle Nr. [...], die zwischen [...] und [...] m.ü.M. liege, das Kriterium der Höhenlage erfülle. Durch die erhöhte Frostgefahr sei jedoch das Lokalklima beeinträchtigt. Im unteren Teil der Parzelle sei das Frostrisiko erhöht, weil kalte Luft zum tiefsten Punkt im Gelände fliesse. Stosse sie auf ein Hindernis, werde sie gestaut und bilde insbesondere in Talböden mit geringem Gefälle Kaltluftseen. Auf der Parzelle Nr. [...] seien hierfür eine Remise und eine Hecke entlang des C._______ ausschlaggebend. Die Bodenbeschaffenheit und Bodenwasserverhältnisse seien auf der Parzelle Nr. [...] in Ordnung. Das für die Beurteilung der naturschützerischen Bedeutung der Fläche zuständige Amt für Natur und Umwelt habe auf eine Stellungnahme verzichtet, weil die Pflanzung bereits erfolgt sei. Es sei wichtig, dass sämtliche in der Weinverordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt seien.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er macht geltend, die Katasterkommission habe sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Eignung befasst und die Vorgaben der Weinverordnung nicht eingehalten. Deshalb sei die Sache zu erneuter Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, falls sie nicht aus anderen Gründen gutgeheissen werde. Der Rebbaukommissär sei derart in den Fall verstrickt, dass von ihm keine objektive Beurteilung zu erwarten sei; seine Beurteilung sei eine reine Parteibehauptung. Die Eignung sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, womit die fehlende Hangneigung durch die gute Bodenbeschaffenheit aufgewogen werden könne. Der Boden sei im unteren Teil der Parzelle besonders fruchtbar und für Reben grundsätzlich besser geeignet als im steilen Bereich. Dies zeige eine Analyse des Traubenguts durch das Weinbauzentrum Wädenswil (WBZW). Das Risiko von Frostschäden trage der Winzer, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb dieses statistisch geringe Risiko zu einem Bewirtschaftungsverbot führen solle. Ein Gutachter hätte zu beurteilen, ob am umstrittenen Standort Trauben gewonnen würden, die sich für die Weinerzeugung eigneten. An einem Augenschein könne sich das Gericht davon überzeugen, dass die Trauben sich im unteren Bereich der Parzelle gleich gut entwickelten wie im oberen Teil.

Mit Eingabe vom 14. November 2017 hält die Erstinstanz an ihren Anträgen fest und führt aus, die in der Weinverordnung genannten Kriterien müssten alle Mindestanforderungen erfüllen, wobei die Verordnung richtigerweise keine Möglichkeit der Kompensation eines Kriteriums durch ein anderes vorsehe. Es wäre absurd, Reben an einem Nordhang zu bewilligen, nur weil der Boden dort sich gut eigne. Des Weiteren sei die Art der Probenahme durch das WBZW mangelhaft gewesen, was sich in den Resultaten zeige. Zudem sei das Labor am WBZW nicht akkreditiert. Die Mitglieder der Katasterkommission seien erfahrene Winzer, die die klimatischen Bedingungen der Region bestens kennen würden.

D.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der folgenden Erwägun-gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist.

1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inter-esse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist damit zur Beschwerde berechtigt.

1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden erlassen wurden.

1.3.1 Mit Verfügung vom 16. September 2015 lehnte die Erstinstanz die Aufnahme des südlichen Teils der Parzelle Nr. [...] in den Rebbaukataster ab und verfügte, dass die ausserhalb des Rebbaukatasters gepflanzten Reben zu roden und der Drahtrahmen und die Anker entsprechend zurückzusetzen seien (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz hob in Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 29. August 2016 die Verfügung der Erstinstanz mit Ausnahme der auf Parzelle Nr. [...] festgelegten Grenzen des Rebbaukatasters auf.

Soweit der angefochtene Entscheid der Vorinstanz die (nachträgliche) Erteilung der Bewilligung für die Neuanpflanzung auf dem südlichen Teil der Parzelle Nr. [...] betrifft, handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid, der von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 [VRG, BR 370.100]) in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes (Art. 60
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] und Art. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
der Weinverordnung vom 14. November 2007 [SR 916.140]) erlassen worden ist. Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG).

1.4 Mit Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Departementsverfügung hat die Vorinstanz die Rodung der mit Reben bestockten Fläche, die über den Rebbaukataster hinausgeht (ca. 178 m2), angeordnet. Sie zieht diesbezüglich in Erwägung, die Rodungsanordnung der Erstinstanz sei mangels Zuständigkeit zwar nicht rechtmässig, jedoch materiell nicht zu beanstanden. Das Departement könne die Rodung im Rechtsmittelverfahren selbst anordnen.

Im Kanton Graubünden ist der Vollzug der (eidgenössischen) Weinverordnung in den Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung (BR 917.400; nachfolgend: kt. Ausführungsbestimmungen) geregelt. Der Vollzug obliegt dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales (der Vorinstanz), soweit er nicht der Fachstelle Weinbau (der Erstinstanz) oder dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit übertragen wird (Art. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
kt. Ausführungsbestimmungen). Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben - 1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
1    Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
2    Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.
Weinverordnung, verfügt der Kanton die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben. Im Kanton Graubünden verfügt gemäss Art. 12 kt. Ausführungsbestimmungen das Departement die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Reben und ordnet allenfalls deren Rodung auf Kosten der fehlbaren Person an.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 des kantonalen VRG können Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 29
des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft des Kantons Graubünden vom 25. September 1994 [LwG-GR, BR 910.000]).

Damit entscheidet das Departement mit Bezug auf die Rodung widerrechtlich angepflanzter Reben jeweils erstinstanzlich, womit es sich bei der in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids angeordneten Rodung nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt, der mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts angefochten werden könnte (Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG).

Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Departementsverfügung richtet, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollstän-dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Demgegenüber ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-richt, 2. Aufl. 2013, N. 2.149 f.). Eine Verletzung von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG liegt insbesondere dann vor, wenn eine dem Untersuchungsgrundsatz un-terworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
oder dies nur unvollständig getan hat. Der Sachverhalt ist namentlich dann unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt würde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149, ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N 40).

3.
Die Grundsätze für die Bewilligung von Rebpflanzungen sind in den Art. 60 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
. LwG sowie in der vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Weinverordnung geregelt.

Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 60 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
LwG). Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden (Art. 60 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
LwG). Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist (Art. 60 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
LwG). Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest er kann Ausnahmen vorsehen (Art. 60 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
LwG). Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten (Art. 61
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 61 Rebbaukataster - Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.
LwG). Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche (Art. 1 Abs. 1
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 1 Rebfläche - 1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.
1    Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.
2    Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.
Weinverordnung). Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaftsschutz angehört werden (Art. 2 Abs. 5
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung).

Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde (Art. 2 Abs. 1
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung). Neuanpflanzungen bedürfen einer Bewilligung (Art. 4 kt. Ausführungsbestimmungen). Gesuche für Neuanpflanzungen sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuchplans bei der Fachstelle einzureichen (Art. 5 kt. Ausführungsbestimmungen). Die Fachstelle Weinbau entscheidet über die Erteilung der Bewilligungen (Art. 7 Abs. 1 kt. Ausführungsbestimmungen).

3.1 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 auf der Parzelle Nr. [...] die autochtone Completer-Rebe neu angepflanzt und damit die bestockte Fläche auf dieser Parzelle gegen Süden unbestritten vergrössert (vgl. Beschwerde Rz. 16). Diesbezüglich kann den Vorinstanzen darin beigepflichtet werden - wobei der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) bestreitet -, dass es sich bei dieser Pflanzung, deren Rodung vorliegend umstritten ist, nicht um eine Erneuerung von Rebflächen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 3 Erneuerung von Rebflächen - 1 Als Erneuerung gilt:
1    Als Erneuerung gilt:
a  die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung;
b  das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder
c  das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Rebbaukataster nicht mehr zutreffen.
2    Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.
3    Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.
4    Der Kanton regelt das Meldeverfahren.
Weinverordnung), sondern um eine Neuanpflanzung i.S.v. Art. 2 Abs. 1
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung handelt, da diese Fläche länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde (vgl. ang. Entscheid E. 3). Dass die Fläche, wie der Beschwerdeführer festhält, bis ins Jahr 1970 bestockt gewesen sein soll, ändert hieran nichts.

Des Weiteren besass der Beschwerdeführer im Jahr 2009, als er die südliche Teilfläche der Parzelle Nr. [...] mit der Completer-Rebe neu bepflanzt hat, unbestritten keine Bewilligung für eine Neuanpflanzung, und er hatte bei der zuständigen Behörde auch kein entsprechendes Gesuch gestellt. Damit ist diese Pflanzung im Jahr 2009 mangels Bewilligung widerrechtlich erfolgt (Art. 6 Abs. 1
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben - 1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
1    Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
2    Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.
Weinverordnung und Art. 12 kt. Ausführungsbestimmungen).

3.2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung):

"a. die Höhenlage

b. die Hangneigung und -richtung

c. das Lokalklima

d. die Bodenbeschaffenheit

e. die Bodenwasserverhältnisse

f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche."

3.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Eignung für den Weinbau" gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich dabei allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfindung die möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob die Vorinstanz sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3, 133 II 35 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 442 ff., m.w.H.).

3.2.2 Mit Bezug auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-8822/2010 vom 31. Januar 2012 Folgendes festgehalten: "Wie der französische Verordnungstext mit dem einleitenden Passus "On tiendra compte notamment" zeigt, ist die Aufzählung der Kriterien nicht abschliessender Natur. Damit weicht Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung von der früheren Ordnung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Weinstatuts vom 23. Dezember 1971 (AS 1972 54 ff.) insofern ab, als die Produktionsbedingungen Lokalklima, Bodenbeschaffenheit, Hangrichtung, Höhe und geographische Lage seinerzeit kumulativ eine gute Traubenernte in einem Normaljahr gewährleisten mussten. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen konnte nach damals geltender Praxis die Eignung auch dann bejaht werden, wenn nicht jedes einzelne Kriterium für die Eignung sprach. Mit Blick auf den nicht abschliessenden Charakter der Aufzählung von Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung und das frühere Recht ist davon auszugehen, dass den Behörden bei der Anwendung dieser Bestimmung ein grosser Spielraum zusteht. Als in jedem Fall unverzichtbar erscheint jedoch eine abwägende Gesamtwürdigung der in dieser Vorschrift genannten Kriterien im Einzelfall." (Urteil des BVGer B-8822/2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2).

Des Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil fest, der Nachweis der Eignung für den Rebbau könne nicht mittels des am fraglichen Standort erzeugten Traubenguts bzw. dessen Qualität erbracht werden, wenn Reben ohne die erforderliche Bewilligung angepflanzt worden seien, da dies nicht bewilligten Versuchspflanzungen Vorschub leisten würde. Zudem dürfe ein Bewirtschafter, der (jedenfalls teilweise) ohne die erforderliche Bewilligung Reben gepflanzt habe, nicht besser gestellt werden als einer, der sich an die Vorschriften gehalten und vorgängig die erforderliche Bewilligung eingeholt habe (Urteil des BVGer B-8822/2010 vom 31. Januar 2012 E. 6.4 zweiter Absatz).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass gäbe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Einbezug des geernteten Traubenguts - was eine ex post Beurteilung der Eignung des Standorts bedeuten würde - bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil im Kanton Graubünden ausdrücklich vorgesehen ist, dass Gesuche für Neuanpflanzungen mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuchplans bei der Fachstelle einzureichen sind (Art. 5 Abs. 5
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung - 1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:
1    Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:
a  für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde;
b  auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde;
c  für die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)6 vor 1999 die Neuanpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.
2    Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin.
3    Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.
Weinverordnung i.V.m. Art. 5 kt. Ausführungsbestimmungen). Zudem widerspricht die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach (allein) der Umstand die Eignung beweise, dass an einem Standort mit Erfolg Reben geerntet wurden, grundsätzlich dem Sinn und Zweck einer Bewilligungspflicht und damit nicht nur den kantonalen Bestimmungen, sondern auch dem Landwirtschaftsgesetz (Art. 60
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
LwG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Wortlaut von Art. 60 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen - 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
1    Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2    Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3    Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5    Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.100
LwG und Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung zeigt, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine (vorgängige) Beurteilung der Eignung eines bestimmten Standorts und nicht eine (nachträgliche) Beurteilung einer bestimmten, konkret angepflanzten Rebsorte und damit des erzielten Produkts zu erfolgen hat. Ein solcher Tatbeweis könnte sich nämlich wesensgemäss lediglich auf eine spezifische Rebsorte - und nur punktuell auf einen bestimmten Zeitpunkt - beziehen, was offensichtlich Sinn und Zweck der Überprüfung der generellen Eignung eines Standorts für den Weinbau widerspräche. Damit erweisen sich die Vorbringen, Beweismittel und entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Qualität der widerrechtlich angepflanzten Trauben bzw. des daraus hergestellten Weins als nicht rechtserheblich für die Beurteilung der Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. [...] für den Weinbau und sind aus dem Recht zu weisen.

4.
Am 6. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz ein Gesuch um Aufnahme einer Teilfläche der Parzelle Nr. [...] in Y._______, Ortsbezeichnung "B._______", in den Rebbaukataster (vgl. act. 3 Dossier 3 Vorakten). Unter der Rubrik "Bemerkungen" hielt er Folgendes fest: "Wie mit A._______ besprochen betrifft es die bereits bepflanzte Parzelle zur Berichtigung.". Am 9. Februar zog der Beschwerdeführer dieses Gesuch um Aufnahme in den Rebbaukataster zurück und ersetzte es durch ein "Gesuch um eine Anpassung (Korrektur/Berichtigung) der Rebgrenze auf der Parzelle [...]" (vgl. act. 4 Dossier 3 Vorakten).

Am 10. April 2015 führte die Katasterkommission einen Augenschein auf der Parzelle Nr. [...] durch (vgl. act. 7 Dossier 3 Vorakten). An der Begehung der Parzelle Nr. [...] durch vier Mitglieder die Katasterkommission am 10. April 2015 war der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn und seinem Rechtsvertreter anwesend. Zudem waren als Vertreter der Fachstelle der Rebbaukommissär und ein Mitarbeiter des Amts für Natur und Umwelt anwesend; die beiden letzteren aber lediglich mit beratender Stimme (Art. 6 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben - 1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
1    Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
2    Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.
kt. Weinverordnung).

Mit Schreiben vom 13. April 2015 an die Erstinstanz (vgl. act. 8. Dossier 3 Vorakten) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Rebbaufläche auf der Parzelle Nr. [...] auf Grund der Besprechung mit dem Rebbaukommissär im Juni 2010 auf 1'482m2 angepasst worden sei. Da der Beschwerdeführer damals nicht aufgefordert worden sei, Reben zu entfernen, habe er darauf vertrauen können, dass seine Pflanzung den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Sache sei - wie im Urteil des B-8822/2010 des BVGer vom 31. Januar 2012 - zu erneuter Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, da die Katasterkommission die Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. [...] für den Weinbau nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft und die Vorgaben der Weinverordnung nicht eingehalten habe. Einerseits sei ihm das am Augenschein vom 10. April 2015 ausgefüllte Formular "Beurteilung und Antrag der Kommission Rebbaukataster" nicht zur Stellungnahme zugestellt worden. Zudem sei auf diesem Antrag der Katasterkommission nichts zu der Beurteilung der Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, des Lokalklimas, der Bodenbeschaffenheit, der Bodenwasserverhältnisse sowie der naturschützerischen Bedeutung der umstrittenen Fläche festgehalten.

4.2 Der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2, 135 I 187 E. 202).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1). Damit die Parteien sich ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Entscheid sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 136 I 184 E. 2.2.1, m.w.H.).

Auch eine Rechtsmittelbehörde, der - wie dem Bundesverwaltungsgericht - volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie muss zwar eine falsche Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, kann sie sich mit Blick auf deren Fachwissen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ohne damit ihre Kognition in unzulässiger Weise zu beschränken, falls im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die spezialisierte Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.3 Gemäss Art. 6 Abs. 3 und 4 kt. Ausführungsbestimmungen beurteilen die Katasterkommissionen die weinbauliche Eignung der Standorte und unterbreiten der Fachstelle, der Erstinstanz, einen begründeten Antrag. Die Erstinstanz entscheidet über die Erteilung der Bewilligung (Art. 7 Abs. 1 kt. Ausführungsbestimmungen).

Damit ist die Rechtsfrage, ob die Katasterkommission die Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. [...] mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat - was der Beschwerdeführer verneint - auf Grund der in deren Antrag an die Erstinstanz enthaltenen Feststellungen und Würdigungen mit Bezug auf die Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung zu beantworten.

4.3.1 Im vorliegenden Fall enthält das von der Katasterkommission ausgefüllte vorgedruckte Formular "Beurteilung und Antrag der Kommission Rebbaukataster" (nachfolgend: Antrag; vgl. act. 7 Dossier 3 Vorakten), das zwar unterschrieben, jedoch nicht datiert ist, den Antrag der Kommission an die Erstinstanz. Darin stellt die Kommission den Antrag: "Gesuch ablehnen".

Unter der Rubrik "Begründung bei negativem Entscheid" steht lediglich: "Talsohle; im unteren Teil flach; Erweiterung nach unten ablehnen". Die auf dem Formular für die Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung vorgesehenen Rubriken Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Lokalklima, Bodenbeschaffenheit, Bodenwasserverhältnisse und naturschützerische Bedeutung wurden von der Kommission vollständig leer gelassen.

Was diese Begründung der Katasterkommission angeht, so kann sie weder als "begründeter Antrag" i.S.v. Art. 6 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
kt. Ausführungsbestimmungen noch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als rechtsgenüglich beurteilt werden: Einerseits geht aus dem Antrag der Katasterkommission der am Augenschein erhobene und für den Bewilligungsentscheid rechtserhebliche Sachverhalt nicht hervor, da sämtliche Felder betreffend die Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
-f Weinverordnung (Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Lokalklima, Bodenbeschaffenheit, Bodenwasserverhältnisse, naturschützerische Bedeutung) leer gelassen sind. Zwar könnte auf Grund des Stichworts "Talsohle" implizit geschlossen werden, dass die Kommission die geringe Hangneigung als ausschlaggebend für die Verneinung der Eignung des südlichen Teils der Parzelle Nr. [...] angesehen haben mag. Es fehlen jedoch die entsprechenden Messwerte und insbesondere eine dazugehörige begründete Würdigung. Des Weiteren bleibt offen, ob die geringe Hangneigung im vorliegenden Einzelfall nicht durch weitere - allenfalls auch andere als die in der nicht abschliessenden Aufzählung in der Weinverordnung genannte - Kriterien ausgeglichen werden kann und weshalb dies nicht der Fall sein sollte. Inwiefern bzw. ob die Katasterkommission dem Umstand, dass die in der Weinverordnung aufgelisteten Kriterien nicht kumulativ zu erfüllen sind, überhaupt Rechnung getragen hat, wird aus ihrem Antrag nicht ersichtlich. Schliesslich kann mangels Begründung nicht festgestellt werden, ob die Kommission die erforderliche Gesamtwürdigung der in der Weinverordnung genannten sieben Kriterien vorgenommen hat, oder ob sie die Eignung allein auf Grund der fehlenden Hangneigung verneint hat, was im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) jedoch nicht zulässig wäre. Jedenfalls deuten die Stellungnahmen der Erstinstanz im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass die Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung kumulativ zu erfüllen seien.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass im Antrag der Katasterkommission - für den Art. 6 Abs. 3 und 4 kt. Ausführungsbestimmungen ausdrücklich statuiert, dass er begründet sein muss - nicht nur die Überlegungen fehlen, von denen sich die Fachkommission bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, sondern dass es auch beinahe gänzlich an rechtserheblichen Feststellungen und Daten fehlt, auf die sie ihren Antrag stützt. Damit bleibt im vorliegenden Fall offen, ob die Katasterkommission den ihr zustehenden, erheblichen Beurteilungsspielraum bisher überhaupt genutzt hat und von den richtigen rechtlichen Prämissen ausgegangen ist.

4.3.2 Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht - ausgehend vom Antrag der Katasterkommission - zu überprüfen, ob der angefochtene Bewilligungsentscheid die Vorgaben der Weinverordnung einhält, wobei das Gericht nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der zuständigen Fachkommission abweicht.

Da im vorliegenden Fall auf Grund des Antrags der Katasterkommission jedoch nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Fachkommission sämtliche entscheidrelevanten Elemente berücksichtigt hat und ob sie ihren Entscheid, wie von der Rechtsprechung verlangt, auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls abgestützt hat, kann das Gericht nicht feststellen, ob die Kommission sich mit der Frage der Eignung des Standorts für den Weinbau rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat oder ob ihr allenfalls eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG Bst. b) vorzuwerfen ist. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit als schwerwiegend zu qualifizieren.

4.4 Zu alledem kommt hinzu, dass der Antrag der Katasterkommission dem Beschwerdeführer unbestritten erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt wurde, nicht jedoch vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung. Den Feststellungen der Katasterkommission betreffend die in der Weinverordnung aufgelisteten Kriterien kommt Beweiswert zu, da es sich dabei um rechtserhebliche Sachverhaltselemente handelt, die Grundlage für den Bewilligungsentscheid der Erstinstanz bilden. Als Gesuchsteller muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2). Zwar hat er im Rahmen der Beweiserhebung am Augenschein vom April 2015 die Möglichkeit erhalten, sich mündlich zum Antrag der Kommission zu äussern. Dabei hat sein Rechtsvertreter die Stichworte "Verhältnismässigkeit, Vertrauensschutz, Gleichbehandlung" und sein Sohn die Bemerkungen "Bereinigung im Büro vor ca. 3 Jahren" sowie "Anpassung der Grenze, kein Gesuch um Aufnahme mit eingeschriebenem Brief" angebracht.

Da im Antrag der Katasterkommission die rechtserheblichen Feststellungen zu den Kriterien gemäss Weinverordnung und die Überlegungen fehlen, von denen die Kommission sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, kann diese Äusserungsmöglichkeit vor Ort nicht als eine rechtsgenügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis gewertet werten. Damit wurde im erstinstanzlichen Verfahren auch das Recht des Beschwerdeführers auf Stellungnahme zum Beweisergebnis missachtet.

Ob dem Anspruch auf Stellungnahme zum Beweisergebnis im Einzelfall Genüge getan werden kann, wenn einem Gesuchsteller zum - begründeten - Antrag der Katasterkommission nur eine mündliche Stellungnahme vor Ort ermöglicht wird, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden.

4.5 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als ge-heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei-ner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist von einer Rück-weisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der be-troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-einbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2, m.w.H.). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, Heilungen von Ge-hörsverletzungen seien abzulehnen bzw. wesentlich zurückhaltender zu-zulassen, als dies in der Praxis effektiv geschehe. Begründet wird diese Auffassung einerseits damit, dass der Instanzenzug dadurch verkürzt werde und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen müsse. Vor allem aber mache ihn die Behörde durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt, statt ihn als Partner zu be-handeln. Dies könne nicht geheilt werden, sondern müsse sanktioniert wer-den. Das Nachschieben von Motiven im Beschwerdeverfahren genüge da-für in der Regel nicht, weil damit der Zweck der Begründungspflicht nicht erfüllt werde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1178; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 111 ff.).

Vorliegend war das erstinstanzliche Verfahren, das zum Erlass der Verfügung vom 16. September 2015 geführt hat, mit derart schwer wiegenden Verfahrensfehlern behaftet - zumal die Begründungspflicht und die Stellungnahme zum Beweisergebnis zu den Kerngehalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör zählen -, dass eine Heilung ausser Betracht fällt. Damit ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass allfällige Gehörsverletzungen geheilt werden könnten.

Über die festgestellten Gehörsverletzungen kann vorliegend im Übrigen umso weniger hinweggesehen werden, als die in der erstinstanzlichen Verfügung enthaltene Begründung keine nachvollziehbare Stütze im Antrag der Katasterkommission oder in den Vorakten findet. Darin wird denn auch mit keinem Wort auf den Antrag der Kommission Bezug genommen. Zudem kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die erforderliche Gesamtwürdigung der Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung gleichsam erstinstanzlich anstelle der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Fachbehörden selbst vorzunehmen oder durch einen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen und dann selbst darüber zu entscheiden, ob der südliche Teil der Parzelle Nr. [...] den gesetzlichen Vorgaben für die Eignung für den Weinbau entspricht oder nicht. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer selbst, dass die Sache zu erneuter Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei, falls sie nicht aus anderen Gründen gutgeheissen werde, da die Katasterkommission sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Eignung des Standorts für den Weinbau befasst habe.

4.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 15 ff., m.w.H.). Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist in Ausnahmefällen auch eine Rückweisung an die Erstinstanz möglich (sog. Sprungrückweisung; vgl. Urteile des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 4.1, B-6249/2009 vom 10. Juni 2010 E. 6.4; Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 61 Rz. 21, m.w.H.).

Vorliegend ist infolge der schwerwiegenden Gehörsverletzungen im erstinstanzlichen Verfahren und damit sichergestellt wird, dass der Sachverhalt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute und über spezifische Fachkenntnisse verfügende Instanz umfassend abgeklärt wird und diese das ihr zustehende Ermessen ausschöpft, eine Rückweisung an die Erstinstanz und damit an die Katasterkommission angezeigt. Zudem soll dem Beschwerdeführer in der Folge der ganze Instanzenzug offenstehen. Mit dieser Rückweisung ist freilich noch nichts über die materiellen Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs gesagt.

In Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Departementsverfügung vom 29. August 2016, soweit sie den südlichen Teil der Parzelle Nr. [...] betrifft (vgl. dazu E. 5, 6a und 7 ang. Entscheid), aufzuheben.

Die Sache ist damit zu einem erneuten Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung eines neuen Augenscheins und gestützt auf einen objektiv nachvollziehbar begründeten Antrag der fachkundigen Katasterkommission, die umfassend von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch zu machen hat, in abwägender Gesamtwürdigung der in Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung genannten Kriterien erneut über das Gesuch des Beschwerdeführers entscheidet. Der Erstinstanz wird dabei überlassen, ob sie einen unabhängigen Gutachter hinzuziehen möchte.

5.
Trotz Rückweisung der Sache an die Erstinstanz rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer auf Grund seiner Rügen sowie aus prozessökonomischen Gründen auf Folgende Punkte hinzuweisen:

5.1 Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte. Da der Beschwerdeführer die umstrittene Pflanzung bereits im Jahr 2009 vorgenommen hat, also bereits ein Jahr bevor auf Grund des Treffens seines Sohns mit dem Rebbaukommissär im Jahr 2010 bzw. durch die Untätigkeit der Behörde überhaupt ein Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz hätte geschaffen werden können, kann er sich nicht auf die Schaffung einer Vertrauensgrundlage im bzw. nach dem Juni 2010 durch die zuständige Behörde berufen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff., 654 m.w.H.).

Ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Rebbaukommissär, soweit aktenkundig, erstmals im Jahr 2015 auf die Widerrechtlichkeit der Pflanzung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. act. 1 Dossier 3 Vorakten), allenfalls gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands spricht, wird im Beschwerdeverfahren betreffend die Rodungsanordnung zu prüfen sein. Gleiches gilt für die Verhältnismässigkeit der Rodungsanordnung.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Rechtsgleichheitsgebot beruft, gilt Folgendes:

Mit Bezug auf die Parzelle Nr. [...] erklärt die Vorinstanz, dass das Departement weder Kenntnis noch Akten betreffend eine Bewilligung für eine Neuanpflanzung auf dieser habe. Die Erstinstanz erklärt, es treffe nicht zu, dass die Parzelle Nr. [...] sich praktisch gänzlich im Talgrund befinde. Nur der südlich gelegene Teil des Grundstücks (Teilflächen 3 und 4) lägen in der Ebene (vgl. Höhenprofile Beilagen 9 und 10). Der südliche und flache Teil der Parzelle befinde sich nicht im Rebbaukataster; es liege auch keine Bewilligung zur Anpflanzung von Reben vor, und dieser Teil sei auch nicht mit Reben bestockt.

Der in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur dann anerkannt, wenn die rechtsanwendende Behörde eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 565 ff., 599). Die Vorinstanz erklärt, es bestehe keine Praxis im Kanton, wonach widerrechtlich gepflanzte Reben oder über den Rebbaukataster hinausgehende Rebflächen nicht gerodet werden müssten. Allein auf Grund der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht vom Bestand einer rechtswidrigen Praxis der Behörden mit Bezug auf die Eignung der Standorte für den Weinbau (Art. 2 Abs. 2
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 2 Neuanpflanzung - 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
1    Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
2    Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:5
a  die Höhenlage;
b  die Hangneigung und -richtung;
c  das Lokalklima;
d  die Bodenbeschaffenheit;
e  die Bodenwasserverhältnisse;
f  die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3    Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
4    Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
5    Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.
Weinverordnung) oder die Anordnung der Rodung widerrechtlich angepflanzter Reben (Art. 6 Abs. 1
SR 916.140 Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) - Weinstatut
Weinverordnung Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben - 1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
1    Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
2    Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.
Weinverordnung) ausgegangen werden. Allfällige gesetzwidrig geduldete Einzelfälle - falls deren Vergleichbarkeit in tatsächlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall überhaupt gegeben wäre - gäben dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Damit gehen die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers und sein Antrag um Aktenedition ins Leere.

6.
Die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob diese beantragt oder das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1).

Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500. ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 9 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE sowie aufgrund der Akten und nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen, da der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auf Grund der Akten erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- als angemessen.

Die Parteientschädigung ist dem Kanton Graubünden als der Körperschaft, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.
Im Kostenpunkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das kantonale Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Departementsverfügung richtet, nicht eingetreten.

Soweit weitergehend, wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Departementsverfügung vom 29. August 2016 wird, soweit sie den südlichen Teil der Parzelle Nr. [...] betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird zum neuen Entscheid an die Erstinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, nach Durchführung eines neuen Augenscheins und gestützt auf einen objektiv nachvollziehbar begründeten Antrag der fachkundigen Katasterkommission, die umfassend von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch zu machen hat, in abwägender Gesamtwürdigung der Kriterien für die Eignung des Standorts für den Weinbau erneut über das Gesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das kantonale Verfahren.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

(Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 20. März 2018