OJ) sur une contestation civile dont la valeur litigieuse dépasse le seuil de 8'000 fr. (art. 46
OJ), le recours est en principe recevable, puisqu'il a été déposé en temps utile (art. 54 al. 1
OJ) et dans les formes requises (art. 55
OJ).
OJ). Il ne permet en revanche pas d'invoquer la violation directe d'un droit de rang constitutionnel (art. 43 al. 1
2e phrase OJ), ni la violation du droit cantonal (ATF 127 III 248 consid. 2c et les arrêts cités). Saisi d'un tel recours, le Tribunal fédéral conduit son raisonnement juridique sur la base des faits contenus dans la décision attaquée, à moins que des dispositions fédérales en matière de preuve n'aient été violées, qu'il faille rectifier des constatations reposant sur une inadvertance manifeste (art. 63 al. 2
OJ) ou compléter les constatations de l'autorité cantonale parce que celle-ci n'a pas tenu compte de faits pertinents, régulièrement allégués et clairement établis (art. 64
OJ; ATF 130 III 102 consid. 2.2. p. 106, 136 consid. 1.4. p. 140; 127 III 248 consid. 2c). Dans la mesure où la partie recourante présente un état de fait qui s'écarte de celui contenu dans la décision attaquée, sans se prévaloir avec précision de l'une des exceptions qui viennent d'être rappelées, il n'est pas possible d'en tenir compte (ATF 127 III 248 consid. 2c). Il ne peut être présenté de griefs contre les constatations de fait, ni de faits ou de moyens
OJ). Le recours en réforme n'est donc pas ouvert pour remettre en cause l'appréciation des preuves et les constatations de fait qui en découlent (ATF 130 III 136 consid. 1.4 p. 140; 128 III 271 consid. 2b/aa p. 277; 127 III 247 consid. 2c p. 252).
OJ; ATF 128 III 411 consid. 3.2.2 p. 415), ni par l'argumentation juridique suivie par la cour cantonale (art. 63 al. 3
OJ; ATF 130 III 136 consid. 1.4 p. 140; 128 III 22 consid. 2e/cc; 127 III 248 consid. 2c; 126 III 59 consid. 2a).
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 2 Herstellerin |
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| Als Herstellerin im Sinne dieses Gesetzes gilt: | ||||||
| die Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat; | ||||||
| jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; | ||||||
| jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt; dabei bleiben abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten. | ||||||
| Kann die Herstellerin des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jede Person als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat, sofern sie dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Herstellerin oder die Person nennt, die ihr das Produkt geliefert hat. | ||||||
| Absatz 2 gilt auch für Produkte, bei denen nicht festgestellt werden kann, wer sie eingeführt hat, selbst wenn der Name der Herstellerin angegeben ist. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 3 Produkt |
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| Als Produkte im Sinne dieses Gesetzes gelten: | ||||||
| jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, und | ||||||
| Elektrizität. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2010 über die Produkte-sicherheit, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 8 Wegbedingung der Haftung |
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| Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz gegenüber dem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, sind nichtig. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 5 Ausnahmen von der Haftung |
||||||
| Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass: | ||||||
| sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat; | ||||||
| nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte; | ||||||
| sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat; | ||||||
| der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht; | ||||||
| der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. | ||||||
| Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind. [1] | ||||||
| Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 73 Ziff. 1 des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1935; BBl 2002 29). | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||