SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
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1 | Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll. |
2 | Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab. |
3 | In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen. |
4 | Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an: |
a | die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat; |
b | die Konsumentenorganisationen. |
5 | Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 5 Gebrauchsgegenstände - Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen: |
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a | Bedarfsgegenstände: Gegenstände und Materialien: |
a1 | die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, |
a2 | bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder |
a3 | die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben; |
b | kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen; |
c | Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up; |
d | Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen; |
e | Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind; |
f | Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel; |
g | Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten; |
h | Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind; |
i | Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 80 - 1 Die Lebensmittelwirtschaft kann alternativ zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 76-79 Branchenleitlinien erstellen, sofern damit die gleichen Ziele erreicht werden können. |
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1 | Die Lebensmittelwirtschaft kann alternativ zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 76-79 Branchenleitlinien erstellen, sofern damit die gleichen Ziele erreicht werden können. |
2 | Die Branchenleitlinien bedürfen der Genehmigung durch das BLV. |
3 | Sie müssen mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein und: |
a | die einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius70 berücksichtigen; |
b | die korrekte Umsetzung der Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 sicherstellen. |
4 | Sie können für Kleinstbetriebe vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festlegen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über: |
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1 | Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über: |
a | ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit; |
b | Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können. |
2 | Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind. |
3 | Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen. |
4 | Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden: |
a | amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1); |
b | Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen; |
c | die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 30 Begriff - Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG). |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
|
1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
|
1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.023.31 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel (VKos) VKos Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 LGV. |
|
1 | Diese Verordnung gilt für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 LGV. |
2 | Sie regelt: |
a | die Anforderungen an die Dokumentation der kosmetischen Mittel; |
b | die Abweichungen von Artikel 54 Absätze 1-5 LGV betreffend die in kosmetischen Mitteln beschränkt zulässigen oder verbotenen Stoffe; |
c | die Kennzeichnung der kosmetischen Mittel, die Werbung sowie das Täuschungsverbot; |
d | die Herstellungs- und Hygienevorschriften; |
e | die spezifischen Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin. |
3 | Der 3. Abschnitt «Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei» gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation); ausgenommen sind kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden. |
SR 817.023.31 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel (VKos) VKos Art. 3 - 1 Die Herstellerin und die Importeurin müssen sicherstellen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt. |
|
1 | Die Herstellerin und die Importeurin müssen sicherstellen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt. |
2 | Die Herstellerin und die Importeurin können schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz benennen, für den ebenfalls die Pflichten nach Absatz 1 gelten. |
3 | Für die Händlerin gelten die Pflichten nach Absatz 1, wenn sie: |
a | ein kosmetisches Mittel erstmalig unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; oder |
b | ein bereits in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel so verändert, dass die Möglichkeit besteht, dass dieses die geltenden Anforderungen nicht mehr erfüllt. |
4 | Für die Händlerin gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten; zudem muss sie: |
a | vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels überprüfen, ob die Informationen gemäss den Artikeln 8 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und f in der Kennzeichnung vorliegen; |
b | vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels überprüfen, ob die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c-e und g den Sprachanforderungen gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c LGV genügen; |
c | vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels überprüfen, ob gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c nicht abgelaufen ist; |
d | gewährleisten, dass, solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 31 Bewilligungspflicht - 1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
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1 | Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1: |
a | nach dem Stand der Wissenschaft sicher sind; |
b | die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen: |
b1 | Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200544, |
b2 | USG, |
b3 | GTG, |
b4 | Epidemiengesetz vom 28. September 201245, |
b5 | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199846, |
b6 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196647; |
c | zusätzlich die für sie relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200848 erfüllen; ausgenommen sind Erzeugnisse, die aus GVO gewonnen wurden. |
3 | Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt. |
4 | Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19: |
a | Die Lebensmittel wurden durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen. |
b | Sie wurden in einem geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201249 hergestellt. |
c | Sie sind von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar. |
5 | Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind. |
6 | Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen. |
7 | Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen - 1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. |
|
1 | Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. |
2 | Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: |
a | möglichst einfach und transparent sind; |
b | zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen. |
3 | Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit: |
a | überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern; |
b | sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen; |
c | sie verhältnismässig sind. |
4 | Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: |
a | der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; |
b | des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; |
c | der natürlichen Umwelt; |
d | der Sicherheit am Arbeitsplatz; |
e | der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs; |
f | des nationalen Kulturgutes; |
g | des Eigentums. |
5 | Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: |
a | Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele. |
b | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
c | Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15 |
6 | Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16 |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: |
|
a | technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund: |
a1 | unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, |
a2 | der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder |
a3 | der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen; |
b | technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: |
b1 | der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten, |
b2 | der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, |
b3 | der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens; |
c | technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen; |
d | Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind: |
d1 | der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts, |
d2 | die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung, |
d3 | das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte, |
d4 | das Anbieten eines Produkts; |
e | Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer; |
f | Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren; |
g | Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt; |
h | Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen; |
i | Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird; |
k | Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird; |
l | Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird; |
m | Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde; |
n | Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden; |
o | Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen; |
p | Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen; |
q | Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
|
1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 14 - 1 Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
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1 | Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. |
2 | Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken. |
3 | Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen: |
a | Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen; |
b | Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324. |