Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.744/2004 /ast

Urteil vom 30. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Lebensmittelpolizei; Angaben über Gebrauchsgegenstände (Kosmetika),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2004.

Sachverhalt:
A.
Das Kantonale Laboratorium Aargau beanstandete am 31. Mai 2001 die Angaben auf Tube, Verpackung und Beipackzettel des Produkts "Jana Cosmetics Body, Straffungsgel für Problemzonen" der X.________ AG und räumte der Firma eine Frist bis zum 21. Juni 2001 ein, um die geforderten Anpassungen vorzunehmen und mitzuteilen, ab wann das Produkt in gesetzeskonformer Aufmachung den Konsumenten abgegeben würde.

Auf Einsprache der X.________ AG hin bestätigte das Kantonale Laboratorium Aargau am 3. Juli 2001 diese Verfügung. Dagegen wandte sich die X.________ AG an das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, welches ihre Beschwerde am 18. August 2003 abwies. Die von der X.________ AG gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. August 2004 ab.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Dezember 2004 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die "Auslobungen" auf Tube, Kartonschachtel und Beipackzettel des Produktes gesetzeskonform seien.

Das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die auf der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung beruhende Verfügung des Kantonalen Labors Aargau steht letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; Art. 97
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 98 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 98a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der nach Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG legitimierten Beschwerdeführerin ist demnach einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ergänzend auf ihre Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten, da die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss (Urteil 2A.374/2003 vom 13. Mai 2004 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die kantonalen Instanzen beanstandeten beim "JANA Cosmetics Body, Straffungsgel für Problemzonen" die Verwendung folgender Formulierungen (kursiv = beanstandet; angefochtenes Urteil E. II.1):

a) Auf Tube und Verpackung: JANA Straffungsgel für Problemzonen mit dem einzigartigen, auf Wirksamkeit geprüften Aktivkomplex Perfeline. Dieser regt in Verbindung mit Massage die Mikrozirkulation an, unterstützt den Fettabbau sowie die Entwässerung und Straffung des Bindegewebes;

b) auf dem Beipackzettel: ... Perfeline. In Verbindung mit Massage ist dieser Aktivkomplex bekannt für die unterstützende Wirkung beim Fettabbau sowie die Entwässerung und Straffung des Bindegewebes.
2.2 Die Vorinstanz hat in den angepriesenen Wirkungen (Anregung der Mikrozirkulation, Unterstützung des Fettabbaus, Entwässerung und Straffung des Bindegewebes) Vorgänge erblickt, die sich unter der gesunden Haut und deren Organen abspielen, womit suggeriert werde, der Wirkstoff "Aktivkomplex Perfeline" entfalte eine nach Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
GebrV unzulässige innere Wirkung, wenn es auf die betroffenen Hautpartien aufgetragen und einmassiert werde. Die ebenfalls empfohlenen Massage, ausgewogene Ernährung und körperliche Aktivität seien dabei bloss unterstützende Tätigkeiten, die die Effektivität des Straffungsgels steigern sollen.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2A.47/2000 vom 23. Juni 2000 betreffend "Gewebestraff-Balsam; Cellulite-Systembehandlung") und verletzt kein Bundesrecht. Es kann daher auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, die ausdrücklich auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts Bezug nimmt.
3.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verwendung ähnlicher Formulierungen bei vergleichbaren Konkurrenzprodukten führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass andere Kosmetika mit ähnlicher Verpackungsbeschriftung bis anhin noch nicht beanstandet worden sein sollen, ist wohl in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Lebensmittelkontrolle im Inland Sache der Kantone ist (Art. 40
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 40 Forschung - 1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
1    Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2    Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
LMG). Gemäss interkantonaler Vereinbarung der Kantonschemiker (vgl. Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau) gilt bei Produkten, die nur in Bezug auf Prospekte und Etiketten nicht gesetzeskonform sind, dass die kantonalen Laboratorien im Sitzkanton der verantwortlichen Firma (meist die Hersteller) die allfälligen Massnahmen verfügen; in den übrigen Fällen informieren sie das Kantonslabor des jeweiligen Sitzkantons über festgestellte Mängel. Zudem gilt im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände das Prinzip der Selbstkontrolle (Art. 23
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
LMG), nach welchem derjenige, der die Ware in Verkehr bringt (insb. einführt, herstellt, abgibt etc.) zugleich dafür zu sorgen hat, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist daher nicht zu vermeiden, dass auch nicht gesetzeskonforme Gebrauchsgegenstände auf dem Markt sind. Im
vorliegenden Fall fehlen aber ohnehin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden bei ähnlichen bundesrechtswidrigen Anpreisungen nicht ebenfalls eingreifen würden (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 2b/f.); nur in diesem Fall könnte allenfalls ausnahmsweise eine "Gleichbehandlung im Unrecht" bzw. rechtsgleiche Behandlung verlangt werden (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a mit Hinweis).
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 2A.744/2004
Datum : 30. Juni 2005
Publiziert : 16. September 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gegenstand : Lebensmittelpolizei; Angaben über Gebrauchsgegenstände (Kosmetika)


Gesetzesregister
GebrV: 21
LMG: 23 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 23 Schutzmassnahmen - Entspricht ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar gefährdet, so kann die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörde anweisen, das Inverkehrbringen des Produkts sofort zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.
40 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 40 Forschung - 1 Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
1    Der Bund erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2    Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
OG: 36a  97  98  98a  103  156
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
127-I-1
Weitere Urteile ab 2000
2A.374/2003 • 2A.47/2000 • 2A.744/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • bundesgericht • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände • frist • vorinstanz • aarau • gerichtsschreiber • verpackung • eidgenössisches departement • entscheid • labor • lebensmittelpolizei • ware • beschwerdeschrift • begründung des entscheids • anschreibung • lausanne • rechtsanwalt • wiese • auslobung
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