Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 288/2011

Urteil vom 19. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 16. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 30. August 2010 wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland X.________ (geb. 1961) mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 für unbestimmte Zeit ins Psychiatriezentrum B.________ ein. Die Einweisung stützte sich auf ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste C.________ AG, Psychiatrischer Dienst D.________ (nachfolgend "Psychiatrischer Dienst"), vom 29. November 2010, wonach X.________ an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) leide. Die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Obergerichts des Kantons Bern erwog, das Regierungsstatthalteramt habe in keiner Weise begründet, warum der Patientin die notwendige persönliche Fürsorge zwingend nur im stationären Rahmen in einer Klinik erbracht werden kann. Sie hiess den Rekurs gut und verfügte die Entlassung aus der Klinik (Urteil vom 20. Dezember 2010).

B.
B.a Am 15. Februar 2011 führte die Polizei X.________ im Rahmen der zwangsweisen Räumung ihrer Wohnung dem Psychiatrischen Dienst zur ärztlichen Beurteilung vor. Dieser stellte dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gleichentags den Antrag, für X.________ eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zu verfügen. Eine weitere Gefährdungsmeldung erfolgte am 23. Februar 2011 durch die Kantonspolizei von E.________. X.________, nunmehr obdachlos, hatte sich in der Nacht vom 21. Februar 2011 beim Bahnhof A.________ zweimal bei der Polizei gemeldet und war darauf der Notfallpsychiaterin im Spital F.________ vorgeführt worden.
B.b Am 10. März 2011 entschied die Regierungsstatthalterin Stv. IIIc des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, X.________ gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010 für unbestimmte Zeit in das Psychiatriezentrum B.________ einzuweisen; eine Entlassung müsse vom Regierungsstatthalteramt bewilligt und die Massnahme mindestens einmal jährlich überprüft werden.
B.c X.________ rekurrierte erfolglos gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts. Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern den Rekurs ab.

C.
Mit Eingabe vom 17. April 2011 wendet sich X.________ (nachfolgend "Beschwerdeführerin") an das Bundesgericht. Sie beantragt, die fürsorgliche Freiheitsentziehung unverzüglich aufzuheben. Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Regierungsstatthalteramt hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit ihrer rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichten Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2 Gegenstand der Beschwerde ist indes einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerde ist daher unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin den Vorwurf erhebt, das Regierungsstatthalteramt beziehe sich in seinem Entscheid erneut auf das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010.

1.3 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; s. auch Urteil 5A 92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Hingegen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin lediglich einwenden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252, mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB). Sowohl für die Einweisung als auch die Zurückbehaltung in einer Anstalt sind die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5 S. 217 f.). Die Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist insbesondere bei einer erheblichen Selbstgefährdung gegeben, das heisst dann, wenn die betroffene Person - zum Beispiel mangels Einsicht in eine behandlungsbedürftige körperliche Krankheit oder aufgrund ihrer Suizidalität - ihre eigene Gesundheit oder ihr Leben ernstlich gefährdet (vgl. SPIRIG, Zürcher Kommentar, 1995, N 321 ff. zu Art. 397a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB). Unter
diesem Gesichtspunkt ist auch einer allfälligen Fremdgefährdung Rechnung zu tragen. Eine solche liegt vor, wenn die betroffene Person zum Beispiel wegen ihres aggressiven oder gefährlichen Verhaltens eine Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen darstellt (vgl. Urteil 6B 786/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2) oder sonstwie das Wohlbefinden und die seelische Gesundheit anderer auf erhebliche und elementare Weise beeinträchtigt (SPIRIG, a.a.O., N 350 zu Art. 397a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB). Art. 397a Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB schliesslich schreibt ausdrücklich vor, dass die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden muss, sobald ihr Zustand es erlaubt.

3.
3.1 Wie in ihrem Rekurs an die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht auch vor Bundesgericht geltend, ihre Ärztin, Dr. med. G.________, habe in den Berichten an den Regierungsstatthalter vom 17. September 2010 und vom 1. März 2011 bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht erfüllt seien, da keine Verwahrlosung, keine Fremd- und Selbstgefährdung sowie keine Geisteskrankheit vorliege. Die Beschwerdeführerin bemängelt, diese beiden Berichte hätten der Rekurskommission für die Beurteilung der Situation gar nicht zur Verfügung gestanden. Sie hält dem Regierungsstatthalteramt vor, es habe diese "Akten respektive Kenntnisse" unterdrückt.
Die Vorwürfe sind unbegründet. Das Schreiben vom 1. März 2011 liegt in den Akten der Rekurskommission; dasjenige vom 17. September 2010 ist im FFE-Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2010, der ebenfalls Bestandteil der Akten der Rekurskommission ist, inhaltlich umfassend wiedergegeben.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie könne nicht nachvollziehen, dass das Obergericht für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im März 2011 das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010 noch als aktuell bezeichnet.
Wie im Fall der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, bei der ein Gutachten zwingend eingeholt werden muss (Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB), gilt auch für den Beizug von Sachverständigen im Hinblick auf die Unterbringung von psychisch Kranken (Art. 397e Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB), dass die kantonale Instanz ihren Entscheid nicht auf ein zu altes Gutachten stützen darf (s. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 1957, in: ZVW 1959 S. 23). Die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten "zu alt" oder noch "aktuell" ist, um der zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Entscheidhilfe dienen zu können, lässt sich nicht allgemein, sondern nur vom Sachrichter anhand der Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. zur Entmündigung BGE 39 II 1 E. 3 S. 4). Sind seit der letzten Begutachtung - wie im vorliegenden Fall - erst wenige Monate verstrichen, so drängt sich die neuerliche Einholung einer Expertise jedenfalls dann nicht ohne Weiteres auf, wenn sich auch die Verhältnisse seit der letzten Begutachtung nicht massgeblich verändert haben. Dass seit Erstellung des Gutachtens vom 29. November 2010 Umstände eingetreten wären, die eine neue Untersuchung erforderlich erscheinen lassen,
macht die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010 ist hinsichtlich seiner Aktualität daher nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2010 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Erkrankung. Gestützt auf alle vorliegenden Unterlagen und erhobenen Befunde sei bei ihr die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) zu stellen. Die Rekurskommission befand, hierbei handle es sich um einen geistigen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes, der medizinischer Behandlung bedürfe.

4.2 Die erwähnten Berichte der Ärztin vom 17. September 2010 und 1. März 2011, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (E. 3.1), sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder die rechtliche Qualifikation dieses Zustandes als Geisteskrankheit in Zweifel zu ziehen. Im Bericht vom 1. März 2011 weist die Ärztin ausdrücklich darauf hin, sie sei kaum in der Lage, die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 397a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ff. ZGB zu beurteilen. Überdies äussert sie sich lediglich zur Frage der Selbst- und Fremdgefährdung, nicht aber zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann dieses Schreiben daher nicht als "Bestätigung" des Berichts vom 17. September 2010 gelten, in welchem die Ärztin schrieb, sie habe bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder von Verwahrlosung festgestellt. Soweit sich die Beschwerdeführerin direkt auf die zitierten älteren Feststellungen ihrer Ärztin beruft, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, indem sie sich hauptsächlich auf das ausführlichere und neuere Gutachten
vom 29. November 2010 stützte. Dass der ärztliche Bericht vom 17. September 2010 ein für den Entscheid wesentliches Beweismittel gewesen wäre, das die Vorinstanz nicht ohne sachlichen Grund hätte unberücksichtigt lassen dürfen, oder dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite der darin enthaltenen Aussagen offensichtlich verkannt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Mit der Rekurskommission ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB leidet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, es treffe nicht zu, dass ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders als mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erwiesen werden könne. Als mildere Massnahme bezeichnet sie die Zurverfügungstellung einer Sozialwohnung und die Übernahme der gesundheitlichen Betreuung, auf die sie gemäss Art. 41
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
1    Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a  jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b  jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c  Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d  Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e  Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f  Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g  Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
2    Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3    Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4    Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
BV Anspruch habe. Dadurch werde auch das Umfeld, das heisst die öffentliche Hand, viel weniger stark belastet als durch die Klinikeinweisung.

5.2 Mit Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung stützt sich die Rekurskommission wiederum auf das erwähnte Gutachten vom 29. November 2010. Danach reicht eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit habe und eine medikamentöse Behandlung aufgrund von niedriger Compliance eher fraglich wäre. Für die Weiterbehandlung empfiehlt das Gutachten deshalb eine stationäre psychiatrische Behandlung. Die Rekurskommission führt weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer unhaltbar einsamen Situation, in der sie von sich aus in eine Opferhaltung gerate. Sie sei isoliert, habe Probleme mit den Behörden und sei mittlerweile auch obdachlos. Die Rekurskommission kommt zum Schluss, aktuell könne der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge nur in einem stationären Rahmen gewährt werden. Bei einer Entlassung im heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass sie innert kürzester Zeit wieder in dieselbe Situation geriete, welche zur Einweisung führte.

5.3 Als einzigen Grund, weshalb eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Fall der Beschwerdeführerin unausweichlich sei, nennt die Vorinstanz die Rückfallgefahr, die sie als gross einschätzt. Offenbar stützt sie sich dabei auf SPIRIG (a.a.O., N 303 zu Art. 397a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB). Nach der Ansicht dieses Autors darf ein Patient trotz Besserung seines ursprünglichen Zustandes in der Klinik zurückbehalten werden, wenn die Nachbetreuung oder soziale (Wieder-)Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und aufgrund aller Erfahrung begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Patient der notwendigen Anschlussbehandlung entziehen und so den Besserungserfolg sofort wieder zunichte machen würde und in den Zustand zurückgeriete, der zur Einweisung führte und zur erneuten Klinikeinweisung führen müsste. Den "Rückfall" erblickt die Vorinstanz augenscheinlich in der "unhaltbar einsamen Situation", in der sich die Beschwerdeführerin befinde und in der sie "von sich aus in eine Opferhaltung" gerate; die Beschwerdeführerin sei isoliert, habe Probleme mit den Behörden und sei mittlerweile auch obdachlos (vgl. E. 5.2). Ansonsten enthält der angefochtene Entscheid keinerlei konkrete Ausführungen zur Frage, warum die Beschwerdeführerin auf Hilfe
angewiesen ist, die ihr nur in einem stationären Rahmen gewährt werden kann.
Jedenfalls ist der alleinige Umstand, dass der Patient bei einer sofortigen Entlassung keinen Wohnplatz hat, kein Grund für eine zwangsweise Anstaltseinweisung (vgl. BGE 128 III 12 E. 3 S. 14). Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich zu ernähren und zu pflegen, und deshalb zu verwahrlosen drohe. Vielmehr stellt die Rekurskommission fest, aus den Akten gehe "in keiner Weise hervor, dass die Wohnkompetenz der Rekurrentin eingeschränkt ist". Auch wenn für die ambulante Behandlung keine Gewähr besteht und folglich damit zu rechnen ist, dass die Wahnideen und der damit einhergehende Realitätsverlust anhalten werden, rechtfertigt nach der Rechtsprechung allein die Sicherstellung der medikamentösen Therapie die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht, solange aus dem Schwächezustand des Patienten keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwachsen droht (Urteil 5A 312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3). Insofern kann der erwähnten Lehrmeinung von SPIRIG nicht vorbehaltslos gefolgt werden.
Die Rekurskommission stellt weder eine konkrete Selbst- noch eine konkrete Fremdgefährdung fest; aus dem Gutachten geht nichts anderes hervor. Auch an einer körperlichen Krankheit, für deren Behandlung eine Anstaltseinweisung erforderlich sein könnte (z.B. Diabetes mellitus, vgl. das Urteil 5A 51/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.1), leidet die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Zwar gibt sie subjektiv verschiedene zum Teil diffuse Beschwerden und Einschränkungen an (Viren, Schmerzen im ganzen Körper). Diese konnten aber im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden. Schliesslich enthält der angefochtene Entscheid selbst auch keine Ausführungen darüber, welche Belastung die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung, insbesondere für ihre Familie darstelle (Art. 397a Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB). Dass die Beschwerdeführerin "Probleme mit den Behörden" hat und der Ansicht ist, die Gemeinde müsse für sie eine Wohnung suchen, tut nichts zur Sache. Allein durch querulatorisches Verhalten gegenüber Behörden macht sich die Beschwerdeführerin nicht zu einer Belastung für ihre Umgebung (Urteil 5A 312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.4).

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig. Sie wird letztlich allein mit der Befürchtung begründet, die medikamentöse Therapie lasse sich im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht sicherstellen. Auch wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine solche Therapie den Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu beheben oder wenigstens zu lindern vermöchte, rechtfertigt dies allein eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht, wenn nicht tatsächlich zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihre wahnhafte Störung sich selbst oder andere gefährdet oder für ihre Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellt (vgl. Urteil 5A 312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.5).

6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Anstalt zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheides der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011 werden aufgehoben und die ärztliche Leitung des Psychiatriezentrums B.________ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, deren Beistand H.________, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, im Dispositiv und in voller Ausfertigung sowie dem Psychiatriezentrum B.________ im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher V. Monn