OG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erledigt werden.
Satz 1 ANAG (SR 142.20) als Ehegattin eines Schweizer Bürgers. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, steht einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen (vgl. hierzu BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56). Nachdem sich die Beziehung zu ihrem Ehemann seit Anfang 2002 verschlechtert hatte, der gemeinsame Haushalt inzwischen aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 bei ihrem neuen Partner lebt, hat sie spätestens seit Herbst 2004 ausgeschlossen, wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Sie will stattdessen - nach Auflösung der Ehe - ihren neuen Partner (einen deutschen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung) heiraten.
Satz 2 ANAG nur noch formell bestanden hat. Unbehelflich ist ebenso der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine angebliche Praxis des Kantons Zürich, derzufolge ein selbständiger Bewilligungsanspruch bereits nach drei Ehejahren eingeräumt wird (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155; Urteil 2A.216/2000 vom 14. August 2000, E. 2c am Ende). Schliesslich kommt es hier auch nicht entscheidend auf die Ursachen der Trennung bzw. Zerrüttung der Ehe an (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).
und Art. 36
BVO, verleihen kein Recht auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz (BGE 119 Ib 91 E. 1d und 2b/c S. 95 ff.; Urteil 2A.553/2004 vom 5. Januar 2005, E. 1.4, publ. in: Pra 2005 Nr. 130 S. 885). Mithin kann das Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eintreten.
ANAG eine auf die Begrenzungsverordnung gestützte Bewilligungserteilung geprüft hat. Fehl geht zudem die Rüge, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin und ihren aktuellen Lebensgefährten nicht persönlich befragt. Im Wege antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211) durfte das Verwaltungsgericht davon absehen, da alle entscheidwesentlichen Elemente bereits feststanden und es das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen eine Mitwirkungspflicht traf (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 100), nicht in Zweifel gezogen hatte.
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
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| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits. | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 37 Verfahren |
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| Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht. | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 37 Verfahren |
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| Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht. | ||||||
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