Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 530/2014

Urteil vom 19. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Obhutsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,
vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
B.A.________ (geb. 2002) ist die gemeinsame Tochter von A.A.________ und C.A.________. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB U.________) den Eltern die elterliche Sorge über ihre Tochter nach Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB und bestätigte den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB. Ferner regelte sie das Besuchsrecht nach Art. 274 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB und erteilte Weisungen nach Art. 273 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB. Gegen diesen Beschluss erhob A.A.________ am 2. Dezember 2013 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Insgesamt stellte er 17 Anträge. Im Wesentlichen verlangte er die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (Verfahren V-2013/295) wies der Präsident der V. Abteilung der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziffer 1 des Dispositivs) und forderte A.A.________ auf, bis zum 8. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, falls er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Beschwerdeverfahren kostenfällig als erledigt abgeschrieben (Ziffer 2).

B.b. Am 31. März 2014 erhob A.A.________ beim Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen gegen diese Verfügung Beschwerde. Er verlangte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vor Vorinstanz zu verzichten. Für den Fall der Ablehnung der Beschwerde verlangte er schliesslich einen neuen Zahlungstermin für die Zahlung des Kostenvorschusses.

B.c. Am 27. Mai 2014 bestätigte der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen den Entscheid des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 20. März 2014. Gleichzeitig forderte er diesen auf, dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist zu setzen. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- überbunden und sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 250.-- entschädigt.

C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz 2 sei aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien Ziffer 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz 2 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
a. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz 1 vom 20.03.2014 seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz 1 (V-2013/295) zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Verfahren zu ernennen.
a.1. Eventualiter hierzu sei Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz 1 vom 20.03.2014 aufzuheben und die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
b. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'556.75 zuzusprechen und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz 2 auf die Staatskasse zu nehmen.
b.1. Eventualiter hierzu sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz 2 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz 2 zu ernennen. Dem Unterzeichnenden sei eine Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'845.50 zuzusprechen.
b.2 Subeventualiter hierzu sei auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz 2 zu verzichten.
3. Subeventualiter seien Ziffer 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz 2 aufzuheben und die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine neue angemessene Frist für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu ernennen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
7. Eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten."

D.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat am 10. Juli 2014 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

E.
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und den Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission zur Vernehmlassung eingeladen. Letzter hat auf eine solche verzichtet (Schreiben vom 10. Dezember 2014). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 auf ihren Entscheid verwiesen und im Übrigen auf die Weitschweifigkeit der Beschwerde aufmerksam gemacht. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem dieses die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Verwaltungsrekurskommission abgewiesen hat. Der Präsident dieser Behörde hatte das Armenrechtsgesuch mittels einer selbständigen, vorab eröffneten Verfügung abgewiesen und die inhaltliche Prüfung der Beschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der angefochtene Entscheid betrifft damit einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (Urteil 5D 158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In dieser geht es um den Entzug der elterlichen Sorge. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig das vorinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht tritt daher auf die Beschwerde insofern nicht ein, als sich diese gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission richtet (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Nicht eingetreten werden kann auch auf das Gesuch des Beschwerdeführers, Einsicht in die vollständigen Akten zu nehmen und im Anschluss daran einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Ein solches Akteneinsichtsgesuch bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Ebensowenig tut der Beschwerdeführer dar, dass ihm der Zugang zu diesen Akten verweigert worden wäre. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind schliesslich die allgemein gehaltenen Vorwürfe an die Adresse der KESB U.________, die ihn als persona non grata behandle. Entsprechend ist auch nicht auf die in diesem Zusammenhang formulierten Verfassungsverletzungen einzugehen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

2.
Rechtsschriften müssen eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften kann das Bundesgericht zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückweisen (Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Obwohl es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege geht, umfasst die Beschwerde 91 Seiten. Sie hat als weitschweifig zu gelten, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hingewiesen hat (s. Sachverhalt Bst. E). Dies ändert aber nichts daran, dass das Anliegen des Beschwerdeführers leicht zu isolieren und klar ist: Er wehrt sich dagegen, dass seine Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission von dieser und der Vorinstanz als aussichtslos bezeichnet worden ist. Das Bundesgericht verzichtet deshalb aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Beschwerde zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.

3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor der Verwaltungsrekurskommission richtet sich nach den Ausführungen der Vorinstanz nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, auf die Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) verweist. Das Bundesgericht überprüft die korrekte Anwendung der subsidiär und als kantonales Recht zur Anwendung gelangenden ZPO nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231). Für diese Vorbringen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Vorwürfe. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auch dafür gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

4.

4.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO).

4.2. Mit Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zu berücksichtigen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kommt es ferner darauf an, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (Urteil 5A 417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Mithin ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteil 4A 226/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.2). Bei alledem ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO das Novenrecht für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO regle. Demnach seien neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Der Ausschluss von Noven gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstünden. Der Grundsatz, wonach sich die Angelegenheit nach der zur Zeit der Gesuchseinreichung gegebenen tatsächlichen Situation beurteile, werde dadurch nicht in Frage gestellt, denn der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege werde nur formell, nicht aber materiell rechtskräftig, und es könne daher jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid verändert hätten.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Standpunkt. Er macht geltend, dass es ihm bei Abweisung der Beschwerde verwehrt sei, unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege die bisher entstandenen Kosten geltend zu machen. Zudem habe die Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt, das Beschwerdeverfahren bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses kostenpflichtig abzuschreiben. Die Vorinstanz verletze willkürlich die Untersuchungsmaxime. In Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, sowie Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hätte die Vorinstanz alle Tatsachen, Vorbringen und Beweismittel berücksichtigen müssen, welche bis zur Urteilsberatung vorgetragen würden.

5.3. Wie die ZPO das Verhältnis von Novenverbot und Untersuchungsmaxime genau geregelt hat, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer kann nämlich zum vorneherein nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (E. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass er auch nicht ansatzweise dartut, welche Nachteile ihm daraus entstanden sind, dass die Vorinstanz das Novenrecht in der kritisierten Art und Weise gehandhabt hat. Die Auflistung vermeintlich verletzter Verfassungsbestimmungen genügt nicht, um eine Verfassungsverletzung in einer dem Rügeprinzip entsprechenden Art und Weise darzutun.

6.

6.1. Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos bezeichnen durfte und - in diesem Zusammenhang - ob B.A.________ vor dem Entzug der elterlichen Sorge (erneut) anzuhören bzw. zu begutachten gewesen wäre. Die Vorinstanz verweist auf Art. 314a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB. Danach sei ein Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen würden. Im konkreten Fall habe die langjährige Therapeutin von B.A.________ von einer erneuten Befragung und Begutachtung mit Hinweis auf deren psychische Belastung abgeraten. Auch die KESB U.________ habe sich im Rahmen der Helfersitzung vom 10. Juni 2013 mit dieser Frage auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass auf eine erneute Befragung und Begutachtung von B.A.________ verzichtet werden könne. Aufgrund dieser eindeutigen Vorbehalte der Fachpersonen sei es nicht zu beanstanden, wenn derzeit sowohl auf die Anhörung als auch die Begutachtung von B.A.________ verzichtet worden sei, zumal das Kindeswohl an oberster Stelle stehe und insbesondere den Interessen der Eltern klar vorgehe.

In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2005 [recte: 11. September 2008] der mehrfachen sexuellen Handlung und mehrfachen Schändung seiner Tochter schuldig gesprochen worden sei. Dieses Urteil sei später vom Bundesgericht bestätigt worden (Urteil 6B 793/2010 vom 14. April 2011). Die vom Beschwerdeführer an seiner Tochter begangenen Taten seien schwerwiegend und würden vom Anwalt des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise bagatellisiert. B.A.________ sei im Zeitpunkt der Tatbegehung ein zwei bis vier Jahre altes Kleinkind gewesen. Sie sei dem Vater schutzlos ausgeliefert gewesen und habe aufgrund des kindlichen Alters auch keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Vater zu wehren oder dessen Verhalten einzuordnen. Die Taten hätten sich im Haus der Familie, dem Ort, der gewöhnlich für Schutz und Geborgenheit stehe, ereignet. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Kind, welchem er Schutz und Sicherheit bieten müsste, wögen so schwer, dass der Gedanke, das Kind derzeit in dessen Obhut zurückzugeben und unter seiner elterlichen Sorge zu belassen, unverständlich erscheine. Dass die Taten mehrere Jahre zurücklägen, vermöge daran
nichts zu ändern. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer die Taten nach wie vor leugne. Eine spezifische Therapie erscheine unter diesem Gesichtspunkt als unmöglich. Auch aus dem Therapiebericht von Dr. med. D.________ vom 19. November 2013 könne zugunsten des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Die Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte im Sinne der bisher gezeigten Delinquenz werde zwar als zurückgegangen eingestuft. Allerdings werde auch betont, dass sich die Frage stelle, wie weit mit der aktuell laufenden Therapie noch eine weitere Verbesserung der Legalprognose zu erreichen sei. Im Vordergrund stehe auch hier die Perspektive des Kindes. Es sei aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auf dessen Erziehungsunfähigkeit schliesse.

Auch aus dem Umstand, dass zwischen der Fremdplatzierung und dem Entzug der elterlichen Sorge einige Jahre liegen, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Im Kindesschutz gelte der Grundsatz der Proportionalität. Es solle die im Einzelfall mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden. Der Entzug der elterlichen Sorge stelle die ultima ratio dar. Indem die Vormundschaftsbehörde V.________ zuerst die Obhut entzogen und beobachtet habe, ob diese Massnahme ausreiche, sei sie diesem Grundsatz nachgekommen. Hierzu sei festzuhalten, dass allfällige formelle Unzulänglichkeiten nicht dazu führen dürfen, die Kindesinteressen und das Kindeswohl in den Hintergrund zu drängen.

Die Verwaltungsrekurskommission habe auch in Bezug auf das Kontaktverbot die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt: Sie habe festgehalten, B.A.________ habe zu entscheiden, ob und wann sie mit dem Vater Kontakt haben möchte. Diese Beurteilung erscheine angesichts der erheblichen Verfehlung des Vaters und insbesondere der Empfehlungen der Therapeutin plausibel. Gerade auch das Verhalten und die Prozessführung des Vaters im vorliegenden Verfahren zeigten, dass er einzig seine Interessen im Auge habe, ohne Rücksicht auf B.A.________ vorgehe und das Geschehene bagatellisiere. So sei beispielsweise der ohne jede Einschränkung (und ohne Hinweis auf eine Übergangsfrist) gestellte Hauptantrag betreffend Erteilung von elterlicher Sorge und Obhut an den Vater völlig unverständlich und zeuge von einem eigenartigen Verständnis des Kindeswohls. Selbst wenn dieses Ziel als denkbar erachtet würde, bräuchte es offensichtlich vorerst eine behutsame Wiederannäherung. In diesem Zusammenhang hätten auch die sehr vielen formellen Einwendungen in Berücksichtigung des Kindeswohls und angesichts des Hauptvorwurfes an die Adresse des Vaters keine eigenständige Bedeutung. Die ganze Prozessführung zeuge von wenig Sensibilität gegenüber
B.A.________ und bestätige damit die Vorbehalte gegenüber dem Beschwerdeführer.

Selbstverständlich sollten damit nicht für alle Zeiten die Brücken zwischen Kind und Vater abgebrochen werden, es habe aber dabei zu bleiben, dass in diesem Zusammenhang die Initiative von der Tochter komme müsste. B.A.________ habe ihren Vater seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen. Eine allfällige Annäherung habe behutsam und unter enger Begleitung der involvierten Fachpersonen zu erfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinen Eingaben stets behaupte, B.A.________ wünsche den Kontakt zu ihm und habe den Wunsch bei den Eltern zu leben, so finde sich in den Akten kein Hinweis, der diese Behauptung unterstütze. B.A.________ sei fast 12 Jahre alt und in Bezug auf das Besuchs- und Kontaktrecht urteilsfähig.

6.2. Der Beschwerdeführer begründet in weitschweifiger Weise (vgl. E. 2), weshalb der Entscheid der KESB falsch sei und er diesen deshalb mit Grund bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten habe. Darauf ist nur insofern einzutreten, als er damit darzulegen versucht, dass seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr sind die Erwägungen der Vorinstanz in jeder Hinsicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat sich an seiner Tochter vergangen und ist dafür mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft worden. Auch wenn er damit nicht ex lege das Sorgerecht verloren hat, hat sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten als Vater disqualifiziert. Er musste in der Folge damit rechnen, dass die vormalige Vormundschaftsbehörde und heutige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ihm gestützt auf Art. 311 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB die elterliche Sorge entziehen würde, um so jeder weiteren Traumatisierung und Gefährdung der Tochter zuvorzukommen. Daran ändert nichts, dass sich die Behörde bis zu ihrem definitiven Entscheid sehr viel Zeit liess. Ebensowenig ist von Belang, dass der Beschwerdeführer nicht einsichtig ist. Er kann von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht erwarten, dass sie
den vom Strafrichter verbindlich festgestellten Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterzieht.

Fehl geht der Beschwerdeführer auch, wenn er meint, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, einen differenzierteren Entscheid in Bezug auf die Aussichtslosigkeit seiner ganz unterschiedlichen Rechtsbegehren zu fällen. Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bezüglich ihrer Prozessprognose auf den umstrittenen Sorgerechtsentzug konzentrierte. Es ist im Übrigen keineswegs so, dass die Vorinstanz die weniger weit reichenden Anliegen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise seinen Wunsch nach einem begleiteten Kontakt, ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr hielt sie auch seine diesbezüglichen Anträge so lange für aussichtslos, als sich B.A.________ keinen Kontakt zu ihm wünsche. Vor diesem Hintergrund geht die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht auszumachen.

Der Beschwerdeführer irrt schliesslich, wenn er seiner Beschwerde deshalb Erfolgschancen einräumt, weil ihm im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt worden ist. Die beiden Verfahren sind strikte voneinander zu trennen. Während es im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darum gegangen ist, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen werden kann, besteht die Aufgabe der Verwaltungsrekurskommission darin, diesen Entscheid gerichtlich zu überprüfen. Dieser Unterschied macht den Weg frei, die Prozessaussichten unterschiedlich zu beurteilen. Von Willkür kann keine Rede sein und auch nicht von einem Entscheid, der in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde. Schliesslich begründet die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Vertrauensposition (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), die dazu führen würde, dass danach auch die Rechtsmittelinstanz unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren hätte. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer etwas daraus ableiten, dass die Verwaltungsrekurskommission seiner Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) wird dadurch nicht verletzt. Es ist kein Rechtsmissbrauch ersichtlich.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf das kantonale Verfahren diverse Eventualbegehren (s. Sachverhalt Bst. C). Wie weit diese selbständigen Gehalt aufweisen, d.h. auch bei Abweisung des Hauptantrags Bestand haben, kann offen bleiben. So oder so ist der Beschwerde auch bezüglich dieser Eventualbegehren nur dann Erfolg beschieden, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelingt. Konkret müsste der Beschwerdeführer beispielsweise aufzeigen, inwiefern es willkürlich war, dass die Verwaltungsrekurskommission von ihm einen Kostenvorschuss verlangte (Art. 96 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
VRP), nachdem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hatte. Diesen Nachweis führt der Beschwerdeführer nicht in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise (E. 3). Einfach auf seine Mittellosigkeit zu verweisen und zu behaupten, dass das Einfordern eines Kostenvorschusses im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletze, genügt nicht.

7.2. Das Gleiche gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt und ihn trotz teilweise Obsiegens nicht angemessen entschädigt habe. Auch damit ist noch keine Verletzung der Verfassung dargetan. Geradezu trölerisch mutet es schliesslich an, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie gemäss Dispositiv das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie über den Antrag betreffend Verzicht auf Erhebung von Kosten bzw. Erlass von Kosten gar nicht entschieden habe.

8.
Auch wenn ein gewisses Verständnis dafür besteht, dass sich ein Vater mit allen zur Verfügung stehenden (Rechts-) Mitteln gegen den Entzug der elterlichen Sorge zur Wehr setzt, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Chancen sind im konkreten Fall als äusserst gering zu bezeichnen, dass die Verwaltungsrekurskommission den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Sachen des Entzugs der elterlichen Sorge umstossen könnte. Anders als dem Strafprozess (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO) ist dem Zivilprozess das Institut der notwendigen Verteidigung fremd bzw. es existiert nur bei Unvermögen einer Partei (Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO). Davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer in der Lage war, einen Anwalt mit der Interessenwahrung zu beauftragen, erklärtermassen keine Rede sein.

9.
Zusammengefasst muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Urteil, worin die Verwaltungsrekurskommission aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Leisten eines Kostenvorschusses zu setzen. Im bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie im kantonalen Verfahren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; betreffend Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren: BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, E. 2.4 S. 399). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, und C.A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann