Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2642/2007
{T 0/2}

Urteil vom 19. Dezember 2007

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
R._______,
vertreten durch Christian Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
vorläufige Aufnahme.

Sachverhalt:
A.
Der aus Kambodscha stammende Beschwerdeführer, geboren am 3. Juni 1973, reiste am 13. Juni 1980 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern als Kontingentsflüchtling in die Schweiz ein und erhielt in der Folge Asyl. Daraufhin erteilte ihm der Kanton Bern erst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 2. November 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen sowie bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verübten Raubes, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung sowie weiterer Delikte, begangen in der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1999, zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt.
C.
Gestützt auf dieses Strafurteil widerrief das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 das Asyl in der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Februar 2003 abgewiesen.
D.
Noch während des Strafvollzuges heiratete der Beschwerdeführer am 28. Juni 2002 die kambodschanische Staatsangehörige T.________, geboren am 10. Januar 1981, und zeugte mit dieser das Kind A._______, geboren am 26. Dezember 2004.
E.
Am 4. Mai 2004 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den 24. Mai 2004 an, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.
F.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsdienst des Kantons Bern (im Folgenden: MIDI) aus der Schweiz ausgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BFM aufgrund der weiterhin bestehenden Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges beantragt. Die Ausweisungsverfügung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
G.
Am 19. August 2005 lehnte die Vorinstanz das kantonale Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab, teilte dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht mit.
H.
Am 2. Dezember 2005 wurde das zweite Kind des Beschwerdeführers, B._______, geboren. In der Folge kam es zur Trennung der Eheleute.
I.
Als der MIDI dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die rechtskräftige Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aufnahme am 12. Dezember 2005 eine Ausreisefrist ansetzte, erhob dieser am 14. Februar 2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
J.
Mit Entscheid vom 28. November 2006 hiess das EJPD die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
K.
Am 6. Dezember 2006 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein zur beabsichtigten, neuerlichen Ablehnung des kantonalen Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2007 Gebrauch und beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
L.
Am 7. März 2007 lehnte das BFM den kantonalen Antrag vom 13. April 2005 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erneut ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz der Flüchtlingseigenschaft sei. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei vorliegend nur deshalb nicht möglich, weil sich seine Situation in Bezug auf die Lage in seinem Heimatstaat nicht von derjenigen der anderen Kontingentsflüchtlinge aus Kambodscha unterscheide. Das BFM habe bis jetzt bewusst darauf verzichtet, den Kontingentsflüchtlingen aus Kambodscha die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Trotz der Flüchtlingseigenschaft erweise sich ein Refoulement des Beschwerdeführers jedoch als zulässig. So sei er wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Zudem stelle er nach wie vor eine Gefahr für die schweizerische Bevölkerung dar. Das Ausmass und die Art der von ihm begangenen Delikte würden zeigen, dass er uneinsichtig und nicht bereit sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die Rückfallgefahr sei gross. Diese Einschätzung könne nicht dadurch umgestossen werden, dass der Beschwerdeführer seit der erst kürzlich erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug keine Delikte begangen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat de facto nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Herrschaft der Roten Khmer Asyl erhalten. Die Roten Khmer seien seit Jahren nicht mehr an der Macht, so dass sich inzwischen die Menschenrechtssituation und die politische Lage wesentlich gebessert hätten. Es gebe keine Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Kambodscha. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er wegen der in der Schweiz begangenen Verbrechen in Kambodscha nochmals verurteilt würde.
M.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Vollzugs der Ausweisung) festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Anwalt ein.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Replik vom 20. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.

Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend den Vollzug der Ausweisung gemäss Art. 14a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).
1.2 Aus der Ausweisungsverfügung vom 13. April 2005 geht hervor, dass der MIDI, in der Annahme, der Vollzug der Weg- bzw. Ausweisung eines Flüchtlings sei grundsätzlich nicht zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ANAG, die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet, dem BFM jedoch dessen vorläufige Aufnahme beantragt hat (Ziff. 2 der genannten Verfügung). In verbindlicher Weise wurde damit nur über die Ausweisung an sich (Ziff. 1) befunden, während die Frage einer allfälligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Falle des Vorliegens von Vollzugshindernissen dem BFM zur Prüfung unterbreitet wurde. Die Aufteilung der Prüfung der Ausweisung auf zwei Verfahren (Anordnung der Massnahme einerseits und Vollzug anderseits) ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bundesrechtswidrig, weshalb das BFM den ihm unterbreiteten Antrag zu Recht geprüft hat (vgl. zur Vollzugsprüfung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens: Urteil des Bundesgerichts 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3 und 5, mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Diesbezüglich spielt es keine Rolle, dass Art. 14b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG das Recht, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Migrationsbehörden vorbehält. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).
2.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen. Damit ist er grundsätzlich nicht mehr zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt (vgl. Art. 1a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG). Entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters auf Rekursebene kann er sich daher nicht mehr auf Art. 32 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 32 Ausweisung - 1. Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
1    Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
2    Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
3    Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen, da diese Bestimmung nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten (vgl. James C. Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, Cambridge u.a. 2005, S. 659 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich noch die Frage des Vollzugs der bereits angeordneten Ausweisung.
3.
Der Vollzug einer Ausweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ANAG). Solche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend übereinstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden: FoK, SR 0.105) und Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235).
3.1 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, welches ebenfalls in Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankert ist, verbietet es Vertragsstaaten, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in welchem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 5 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt formell noch immer als Flüchtling anerkannt. In der Verfügung vom 15. Juli 2002, mit welcher ihm infolge seiner Straffälligkeit gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG das Asyl widerrufen wurde, hat das BFM auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland noch immer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.
3.1.2 Im Jahre 1975 gelangten in Kambodscha die kommunistischen Roten Khmer an die Macht und errichteten in dem südostasiatischen Land unter der Führung von Pol Pot eine Schreckensherrschaft, welcher schätzungsweise mehr als 1,5 Mio. Menschen zum Opfer fielen. Mit dem Einmarsch vietnamesischer Truppen zu Beginn des Jahres 1979 endete die Diktatur der Roten Khmer. Der anschliessende zehnjährige Bürgerkrieg gegen die nun als Guerilla operierende Organisation führte dazu, dass rund 300'000 Kambodschanerinnen und Kambodschaner ins benachbarte Thailand flüchten mussten. Unter diesen Personen befand sich offenbar auch der Beschwerdeführer, der im Jahre 1980 von der Schweiz als Kontingentsflüchtling aufgenommen wurde.

Nach Verhandlungen zwischen der Regierung des noch heute amtierenden Premierministers Hun Sen und der mit den Roten Khmer verbündeten Exilregierung unter Prinz Sihanouk zog sich die vietnamesische Armee im Herbst 1989 aus Kambodscha zurück. Im Jahre 1991 kam es in Paris zum Friedensschluss zwischen den verfeindeten Parteien. In der Folge fanden im Jahre 1993 unter Aufsicht der UNO die ersten freien Wahlen seit mehr als 20 Jahren statt und das Land erhielt eine neue Verfassung als konstitutionelle Monarchie. Zur Auflösung der Roten Khmer kam es indessen erst nach dem Tod von Pol Pot im Jahre 1998 (vgl. etwa Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Kambodscha > Geschichte, , Stand: April 2007).

Im Jahre 2004 billigte die Nationalversammlung in Phnom Penh die Einrichtung eines UNO-Sondertribunals zur strafrechtlichen Aufarbeitung der von den Roten Khmer begangenen Kriegsverbrechen. Nach anfänglichen Verzögerungen konnte das Gericht im Juli 2007 seine operative Tätigkeit aufnehmen. Inzwischen wurden gegen mehrere ranghohe Ex-Mitglieder der Roten Khmer Anklage erhoben (vgl. Website der Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia (ECCC), Public Affairs > Highlights, ).

Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben die meisten kambodschanischen Flüchtlinge, die während des Bürgerkriegs vor den Roten Khmer bzw. vor der vietnamesischen Armee geflohen sind, inzwischen wieder in ihrem Heimatland, und solche Personen, die heute nach Kambodscha zurückkehren, haben grundsätzlich nichts zu befürchten.
3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer heute noch eine begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Kambodscha in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden. Ein Fortbestand der ursprünglichen Verfolgungssituation wird von ihm denn auch gar nicht geltend gemacht. Er beschränkt sich in diesem Punkt vielmehr auf den Hinweis, die Erinnerung an Kambodscha sei jene eines Kindes, das von den Eltern getrennt in ein Boot gebracht worden sei und die Eltern erst in einem Flüchtlingslager wieder gefunden habe. Es sei die Erinnerung an äusserst gefährliche und schwierige Jahre als Kleinkind, die bereits den Gedanken an eine Rückkehr in dieses Land zum Albtraum werden liessen, auch wenn die Zeit der Roten Khmer abgelaufen sei. Diese Ausführungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Sie genügen jedoch nicht für den Nachweis, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kambodscha zwingende Gründe ("raisons impérieuses") im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 FK entgegenstehen würden, welche unter Umständen einen flüchtlingsrechtlichen Schutz ausnahmsweise auch nach Wegfall der begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK noch erforderlich erscheinen lassen würden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7 E. 4d/aa S. 46 f. mit Hinweis).
3.1.4 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung mehr droht (und auch keine zwingenden Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen), so wird das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK (bzw. Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV und Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) in der Sache selber gar nicht verletzt. Im vorliegenden Verfahren braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers eine Ausnahme vom Rückschiebungsverbot - im Sinne von Art. 33 Ziff. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK (bzw. Art. 5 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) - zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007, E. 4.2.2).
3.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV). Wer sich auf diese Bestimmung beruft, hat gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stichhaltige Gründe dafür nachzuweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verpönte Handlung droht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Ziff. 39 mit Hinweisen). Die Gefahr muss sich dabei auf die konkrete Person beziehen; die Feststellung einer allgemeinen Gefahrensituation genügt grundsätzlich nicht (vgl. EGMR, H.L.R. gegen Frankreich, Urteil vom 29. April 1997, Ziff. 41 f.).
3.2.1 Die aktuelle Menschenrechtslage in Kambodscha muss zwar als problematisch bezeichnet werden. So können namentlich Rechtsstaatlichkeit und Gewaltentrennung de facto nicht als gewährleistet betrachtet werden, da die Exekutive sowohl das Parlament als auch die Justiz kontrolliert. Letztere wird des Öfteren dazu missbraucht, um gegen unliebsame politische Gegner vorzugehen. Im Weiteren ist die Pressefreiheit in Kambodscha stark eingeschränkt. Ferner sind kambodschanische Behörden offenbar regelmässig in unrechtmässige Landverkäufe involviert, welche namentlich die Landbevölkerung vor grosse existenzielle Probleme stellen. In den Gefängnissen kommt es sodann noch immer zu Folter. Schliesslich ist das Land eine Drehscheibe des internationalen Kinder- und Frauenhandels (vgl. etwa US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, 6. März 2007, Amnesty International, Annual Report 2007, 23. Mai 2007).
3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag indessen keine Gründe vorzubringen, die darauf hindeuten würden, dass ihm persönlich - sei es als Folge der beschriebenen schlechten Menschenrechtslage oder aus einem anderem Grund - bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Ausweisung erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als zulässig.
3.3 Als weiteres mögliches Vollzugshindernis beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II.
3.3.1 Nach dieser Bestimmung darf niemand willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Einreise impliziert gleichzeitig ein Verbot willkürlicher Ausweisung. Der Begriff des "eigenen Landes" bezieht sich dabei - anders als etwa Art. 25 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, der Schweizer Bürgerinnen und Bürger vor Ausweisung und Auslieferung schützt (vgl. Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Rz. 5 zu Art. 25
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 25 - Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
a  an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b  bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c  unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.
) - nicht nur auf eigene Staatsangehörige, sondern ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Als nicht willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II gilt allein die gesetzlich vorgesehene Exilierung "eigener" Staatsangehöriger als Sanktion für Verbrechen (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni/Walter Kälin, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 178 f.).
3.3.2 Gemäss Ziff. 20 der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 27 des Ausschusses für Menschenrechte zum UNO-Pakt II vom 2. November 1999 (einsehbar im englischen Originaltext auf der Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte: Human Rights Bodies > Human Rights Committee (CCPR) > General Comments, ) ist der Begriff des "eigenen Landes" - wie bereits erwähnt - weiter zu verstehen als derjenige der "Staatsangehörigkeit" im formellen Sinne. Er schliesst nach Meinung des Ausschusses Personen mit ein, die auf Grund ihrer engen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat nicht mehr als blosse ausländische Staatsangehörige betrachtet werden können, so beispielsweise Personen, denen von ihrem Heimatstaat in völkerrechtswidriger Weise die Staatsangehörigkeit entzogen wurde; möglicherweise könnten auch weitere Kategorien von Langzeitaufenthaltern davon erfasst sein, so etwa Staatenlose, denen in ihrem Gastland der Erwerb der Staatsangehörigkeit verwehrt sei.

Der Beschwerdeführer hat sein Herkunftsland im Alter von ungefähr 6 Jahren verlassen und lebt seit 27 Jahren als Flüchtling in der Schweiz. Er hat somit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht. Auf Grund seiner Stellung als Flüchtling konnte er während dieser Zeit zudem nur in einem beschränkten Umfang Kontakte zu seinem Herkunftsland bzw. zu dort lebenden Verwandten oder Bekannten unterhalten (vgl. Art. 1C Ziff. 1 FK). Da jedoch andererseits davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer - wie die Einbürgerung seiner nächsten Familienangehörigen zeigt - grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden hätte, das schweizerische Bürgerrecht zu erwerben, erscheint es fraglich, ob er zu dem von Art. 12 Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II geschützten Personenkreis gezählt werden kann.

Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich seine Ausweisung jedenfalls nicht als willkürlich erweist.
3.3.3 Nach bundesgerichtlicher Praxis drückt der Willkürvorbehalt von Art. 12 Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II im Wesentlichen aus, dass die staatliche Anordnung wenigstens gesetzlich vorgesehen sein muss bzw. den jeweiligen Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen hat (vgl. BGE 122 II 433 E. 3c/bb S. 444).

Die Ausweisung ausländischer Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurden, ist in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
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UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die am 13. April 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers wurde sodann von der dafür zuständigen kantonalen Behörde nach vorgängiger Einräumung des rechtlichen Gehörs erlassen. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg (mit Weiterzugsmöglichkeit bis an das Bundesgericht) anzufechten. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. zum Erfordernis der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges: Art. 5 Ziff. 2 Bst. b
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UNO-Pakt-II Art. 5 - (1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
des - von der Schweiz nicht ratifizierten - Fakultativprotokolls vom 16. Dezember 1966 zum UNO-Pakt II sowie Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses CCPR/C/85/D/1012/2001 vom 18. November 2001 i.S. Burgess gegen Australien, Ziff. 6).

Daneben ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 1 Bst. a
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UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG nach einhelliger Praxis und Lehre grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 4
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UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II vereinbar ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 122 II 433 E. 3c/aa S. 444; Achermann/Caroni/Kälin, a.a.O., S. 178). Zudem besteht auf Grund von Art und Schwere der begangenen Straftaten (acht Jahre Zuchthaus wegen mehrfachen sowie bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verübten Raubes, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung sowie weiterer Delikte) ein erhebliches öffentliches Fernhaltungsinteresse (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., 110 Ib 201).

Bei dieser Sachlage kann die gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung nicht als willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4
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UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
UNO-Pakt II bezeichnet werden. Ob sich die Ausweisung - namentlich unter Berücksichtigung der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, der familiären und sozialen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen sowie der relativ langen Zeit, die seit der letzten Deliktsbegehung verstrichen ist - auch als angemessen erweist, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Frage war vielmehr im - rechtskräftig abgeschlossenen - kantonalen Ausweisungsverfahren zu prüfen (vgl. 11 Abs. 3 ANAG) bzw. wäre - im Falle einer nachträglich wesentlich veränderten Sachlage - im Rahmen eines entsprechenden Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer seit zwei Jahren getrennt wohnende Ehefrau und die beiden gemeinsamen, zwei- bzw. dreijährigen Kinder zwar offenbar noch immer in der Schweiz leben, hier jedoch nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Land im Falle der Vollziehbarkeit der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Ausweisung ebenfalls verlassen müssen.
3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass sich der Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ANAG erweist.
4.
Nach Art. 14a Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG kann der Vollzug der Ausweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist indessen nicht anwendbar, wenn die ausgewiesene ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG).

Ob der Beschwerdeführer angesichts der weiter oben bereits beschriebenen schlechten Menschenrechtslage in Kambodscha, auf Grund eines möglicherweise fehlenden sozialen Beziehungsnetzes vor Ort und/oder des Umstandes, dass er seine Muttersprache nur mündlich beherrscht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre, braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn er durch sein Verhalten in der Schweiz den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG erfüllt hat.
4.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG ist praxisgemäss mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.51 E. 5.3 mit Hinweisen; diese auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2007 geltenden Sanktionensystems des Schweizerischen Straftgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] entwickelte Praxis ist unter aktuellem Recht weiterhin sinngemäss anwendbar).
4.2 Gestützt auf diese Leitlinien erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6
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UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG beispielsweise erfüllt im Falle eines Beschwerdeführers, gegen den in den Jahren 2003 und 2005 wegen Verstössen gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG, SR 742.40) Geldstrafen verhängt worden waren und der im Jahre 2006 zudem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, wobei auf Grund der Akten von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7166/2006 vom 23. Juli 2007, E. 4.8). Zum gleichen Ergebnis gelangte das Gericht auch bei einer Person, die im Jahre 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Vermögensdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 821.121) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war und bei welcher gleichzeitig diverse kürzere, zuvor bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafen widerrufen worden waren. Dabei wurde unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ kurzen Zeitspanne wiederholt verletzt habe, der Widerruf der vorerst bedingt ausgesprochenen Strafen auf eine relative Schwere des Verschuldens sowie eine ungünstige Prognose schliessen lasse und das letzte Delikt eine deutliche Steigerung darstelle, was die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu deliktischem Verhalten untermauere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5601/2006 vom 18. Juni 2007, E. 5.4.2). Mit beinahe identischer Begründung wurde die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 4
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG auch im Falle eines Beschwerdeführers ausgeschlossen, der sich der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung, mehrfacher Verstösse gegen das BetmG, eines ANAG-Vergehens, des Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte schuldig gemacht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 185 Tagen verurteilt worden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3797/2006 vom 20. Juni 2007, E. 4.3.2). Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Verurteilung einer Person zu einer unbedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe wegen eines BetmG-Verstosses nach vorangegangen kürzeren bedingten Gefängnissstrafen wegen einfacher Körperverletzung (60 Tage) bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (21 Tage) ebenfalls zum Schluss, dass mangels guter Resozialisierungsprognose eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6996/2006 vom 26. Juli 2007, E. 5.10).

Demgegenüber erachtete das Gericht die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG etwa als nicht erfüllt im Falle eines Beschwerdeführers, der in den Jahren 2002, 2003 und 2004 wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen von Fr. 60.-, 180.- bzw. 200.- verurteilt worden war und dessen Verhalten seither zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6106/2006 vom 3. Juli 2007, E. 5.5). Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch im Falle eines Ehepaares, welches in den Jahren 2002 und 2005 wegen geringfügiger Diebstähle zu Bussen zwischen Fr. 150.- bis Fr. 300.- verurteilt worden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6591/2006 vom 8. Mai 2007, E. 4.16).
4.3
4.3.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von acht Jahren liegt weit über dem Strafmass, welches regelmässig als genügend angesehen wird für die Annahme einer Verletzung oder schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass er seit seiner Inhaftierung im Jahre 1999 nicht mehr delinquiert hat. Dieser Umstand wird hingegen dadurch wieder etwas relativiert, dass der Beschwerdeführer sich bis zu seiner bedingten Entlassung im Mai 2004 noch im Strafvollzug befunden hat und somit erst seit drei Jahren wieder in Freiheit lebt. Auf der anderen Seite ergeben sich aus den Akten verschiedene Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seines Handelns eingesehen und konkrete Anstrengungen unternommen hat, sein Verhalten zu ändern, und zudem über ein ihn stützendes soziales Umfeld verfügt (Eltern, Freundin). Wie aus den auf Rekursebene eingereichten schriftlichen Referenzen hervorgeht, wird der Beschwerdeführer von seinem persönlichen Umfeld aktuell denn auch als integre bzw. geläuterte Person wahrgenommen.

Angesichts der massiven Gewaltbereitschaft, die der Beschwerdeführer mit den von ihm begangenen Verbrechen offenbart hat, kann jedoch im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, es gehe von ihm - nicht nur kurz-, sondern auch mittel- und langfristig - keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Diese Zweifel werden auch dadurch genährt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bzw. erneut asiatische Kampfsportarten unterrichtet. Dieser Umstand wäre an und für sich unbedenklich, zumal von einem Kampfsportlehrer erwartet werden kann, dass er sich seiner Vorbildfunktion bewusst ist und sich dem-entsprechend verhält. Dies dürfte im Moment auch beim Beschwerdeführer zutreffen. Im vorliegenden Fall erscheint die Tätigkeit als Kampfsportlehrer indessen insofern problematisch, als dem Beschwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 1999 unter anderem diagnostiziert wurde, dass er auffällige Persönlichkeitszüge aufweise, die sich in einer unkritischen Identifikation mit einem kriegerischen männlichen Bild sowie einem grandiosen Selbstbild als Lehrer asiatischer Kampfsportarten manifestieren würden; diese Persönlichkeitszüge seien ein Hinweis auf ein gestörtes Selbstwertgefühl. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer letztlich noch immer in einem martialischen Selbstbild verhaftet ist und im Falle einer Destabilisierung seiner persönlichen Situation erneut Gefahr laufen könnte, die Kontrolle über das von ihm ausgehende Gewaltpotential zu verlieren.
4.3.2 In die Erwägungen miteinzubeziehen ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 19. Dezember 2006 wegen Nichtabgebens entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt werden musste. Bei diesem Delikt handelt es sich zwar um einen relativ geringfügigen Gesetzesverstoss, der in keinem direkten Zusammenhang zu seinen früheren Straftaten steht. Da sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt jedoch bewusst sein musste, wie sehr sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz auf Grund seiner früheren Verfehlungen in Frage gestellt war, weckt ein solches Verhalten gewisse Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich an die geltende Ordnung zu halten.
4.3.3 Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von Art. 14a Abs. 6
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Anwendung der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem Hintergrund der nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu bewältigen haben wird, als verhältnismässig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Autolackierer verfügt und damit rechnen kann, bei Bedarf - wie dies offenbar bereits heute der Fall ist - von seinen in der Schweiz lebenden Eltern finanziell unterstützt zu werden. Die mögliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Freundin ist im Rahmen einer gesamthaften Interessenabwägung vorliegend zwar ebenfalls zu berücksichtigen. Diesem Umstand kann jedoch kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zumal anzunehmen ist, dass die Freundin bereits von Beginn der Beziehung an um die prekäre Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers wusste. Da schliesslich - wie bereits erwähnt - auf Grund der Akten davon auszugehen ist, dass die Kinder des Beschwerdeführers die Schweiz ebenfalls werden verlassen müssen, fehlt es auch in dieser Hinsicht an besonderen privaten Interessen, welche die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 unter Umständen als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten.
5.
Schliesslich sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche gegen die technische Möglichkeit des Vollzugs der Ausweisung sprechen würden (vgl. Art. 14a Abs. 2
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 12 - (1) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
ANAG).
6.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Ausweisung des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ANAG entgegenstehen.

Die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. März 2007 erweist sich somit als rechtmässig (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), weshalb die Beschwerde vom 10. April 2007 abzuweisen ist.
7.
7.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).
7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
, 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann

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