Tribunal federal
{T 0/2}
2A.51/2006 /leb
Urteil vom 8. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dieter Gysin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1974) stammt aus der Türkei. Er reiste am 19. November 1994 illegal in die Schweiz ein, wo ihn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 29. Januar 1996 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte. Am 7. Februar 1996 erhielt A.________ im Kanton Aargau die Aufenthalts- und am 20. Oktober 1999 die Niederlassungsbewilligung. Am 29. März 2001 heiratete er die seit 1987 im Fürstentum Liechtenstein lebende, ebenfalls aus der Türkei stammende B.________ (geb. 1977). Der Beziehung entstammen die Kinder C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2004).
B.
B.a A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Das Bezirksamt Aarau verurteilte ihn am 5. April 1995 wegen illegaler Einreise unter Verwendung eines gefälschten Ausweises zu 14 Tagen Gefängnis bedingt (widerrufen am 8. März 1996) und einer Busse von Fr. 200.--. Das Bezirksamt Zofingen sprach ihn am 8. März 1996 unter anderem der Sachbeschädigung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des mehrfachen Nichtanzeigens eines Fundes für schuldig und bestrafte ihn mit 14 Tagen Gefängnis bedingt (widerrufen am 22. September 1998) und einer Busse von Fr. 400.--. Das Bezirksamt Aarau büsste ihn wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) am 17. Juli 1996 mit Fr. 60.--, am 8. Januar 1997 mit Fr. 200.-- und am 24. Juni 1998 mit Fr. 500.--. Am 16. Juni 1997 verurteilte der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen A.________ wegen Raufhandels zu 4 Wochen Gefängnis bedingt (widerrufen am 5. April 2001). Das Bezirksgericht Zofingen sprach ihn am 22. September 1998 verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG und der Beschimpfung eines Polizisten für schuldig und verurteilte ihn zu 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.--. Das Bezirksamt Aarau büsste ihn schliesslich am 3.
Mai 2000 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das SVG mit Fr. 200.--.
B.b Am 3. Mai 2000 wurde A.________ wegen des Verdachts, verschiedene Vermögensdelikte begangen zu haben, verhaftet; ab dem 18. Juli 2000 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte ihn am 5. April 2001 wegen bandenmässigen, zum Teil versuchten Raubs und strafbarer Vorbereitungshandlungen hierzu, wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wegen Begünstigung, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie wegen Nichtmitführens des Führerausweises zu 5 Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. September 1998) und 8 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 22. August 2002, änderte das Dispositiv jedoch dahingehend ab, dass es A.________ des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig sprach und die Strafe unter Berücksichtigung einer mittelschweren Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit auf vier Jahre Zuchthaus reduzierte. Das Bundesgericht hob am 7. Februar 2003 (6P.138/2002) dieses Urteil in
Bezug auf die Landesverweisung auf; die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid diesbezüglich den flüchtlingsrechtlichen Hintergrund nicht genügend beachtet und zu wenig berücksichtigt, dass die Delinquenz von A.________ in engem Zusammenhang mit dessen Persönlichkeitsstörungen stehe, weshalb die Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens weitgehend von den Erfolgsaussichten seiner Psychotherapie abhänge. Das Obergericht verzichtete im Anschluss hieran am 27. März 2003 auf die Nebenstrafe.
B.c Am 30. Januar 2003 verfügte das Departement des Innern des Kantons Aargau die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug, falls seine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sichergestellt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid am 9. April 2003 auf, da nicht hinreichend begründet dargetan erscheine, dass A.________ eine schlechte Prognose gestellt werden müsse und seine Resozialisierungschancen in der Türkei besser erschienen als in der Schweiz. A.________ wurde in der Folge auf den 15. Mai 2003 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.
C.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies A.________ am 9. September 2003 aus der Schweiz aus. Während des hängigen Einspracheverfahrens widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge am 21. Juni 2004 sein Asyl (bestätigt mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Mai 2005), worauf das Migrationsamt am 3. September 2004 die Einsprache gegen die Ausweisung abwies. Es ergänzte deren Dispositiv insofern, als es festhielt, dass die Ausreisefrist angemessen erstreckt werden könne, falls A.________ nachweise, dass er in einem anderen Staat um rechtmässige Aufnahme ersucht habe. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hiess am 2. Dezember 2005 die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise gut: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wertete es den Vollzug der Entfernungsmassnahme als unzulässig (Ziff. 1 des Dispositivs); es hielt das kantonale Migrationsamt deshalb an, dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme von A.________ zu beantragen (Ziff. 2 des Dispositivs); im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Rekursgericht erwog, dass die Ausweisung und der damit verbundene Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden seien, sich der Vollzug der Entfernungsmassnahme "aufgrund
der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter" und wegen eines möglichen Verstosses gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
D.
A.________ hat hiergegen am 26. Januar 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des Rekursgerichts insoweit aufzuheben, als seine Beschwerde abgewiesen worden ist; eventuell "sei die Frage der Ausweisung zur ergänzenden Feststellung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz" zurückzuweisen. A.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid betone den mangelhaft begründeten Sicherungsaspekt zu stark, ohne auf seine überwiegenden privaten Interessen gebührend Rücksicht zu nehmen; die Ausweisung erscheine unverhältnismässig und trage dem flüchtlingsrelevanten Hintergrund seiner Situation zu wenig Rechnung.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantragt, die Ziffern 1 und 2 des angefochten Urteils aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisungsvollzugs an das Rekursgericht zurückzuweisen; eventuell sei dessen Urteil zu bestätigen. Das Rekursgericht schliesst unter Hinweis auf die Begründung in seinem Entscheid darauf, die Beschwerde abzuweisen; den gleichen Antrag stellt das Bundesamt für Migration.
E.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 1. März 2006 aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Ausweisungsverfügungen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 97 ff

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihm "ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz" einzuräumen. Dies erübrigt sich: Nach Art. 110 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
1.2.2 Nicht zu berücksichtigen sind die vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Führungs- und Therapieberichte sowie die schriftlichen Erklärungen verschiedener Familienmitglieder: Die entsprechenden Schriftstücke stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht lässt in seinem Verfahren nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bildet (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen); nachträgliche Veränderungen oder Weiterentwicklungen des Sachverhaltes (sog. "echte" Noven) berücksichtigt es nicht, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2

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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
1.2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde deshalb auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188 mit Hinweisen); ausser in Abgabestreitigkeiten darf es jedoch weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1

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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
2.
2.1 Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a

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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
die gesamten wesentlichen Umstände zu erfolgen hat (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweis).
2.2 Ein Flüchtling darf - unter Vorbehalt von Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG180 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden. |
|
2a | Beschuldigte sind, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht; |
b | jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
|
1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
2.3 In der Regel ist über die Ausweisung und die Frage, ob ihrem Vollzug asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen Verfügung zu entscheiden; eine Aufteilung auf zwei Verfahren analog der Praxis bei der strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. BGE 116 IV 105 E. 4f S. 114; 118 IV 221 ff.; 121 IV 345 ff; 123 IV 107 ff.) ist indessen nicht bundesrechtswidrig (so die Urteile 2A.139/ 1994 vom 1. Juli 1994, E. 4b, und 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Zum Verhältnis zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Verfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Widerruf des Asyls die bestehende Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 58

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 58 Grundsatz - Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951156 anwendbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit |
|
1 | Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. |
2 | Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG160.161 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG180 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 64 Erlöschen |
|
1 | Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: |
a | sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben; |
b | Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben; |
c | die Flüchtlinge darauf verzichten; |
d | die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist; |
e | eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB175 oder Artikel 49a oder 49abis MStG176 rechtskräftig geworden ist. |
2 | Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen. |
3 | Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951177 die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.178 |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 43 |
|
1 | Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor. |
2 | Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.117 |
Bundesamts (Art. 43 Abs. 2

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 43 |
|
1 | Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor. |
2 | Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.117 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951158 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. |
3.
Das Rekursgericht nahm an, die Ausweisung des Beschwerdeführers und der damit verbundene Verlust seiner Niederlassungsbewilligung seien als solche nicht zu beanstanden; zwar zeichne sich heute eine gewisse Stabilisierung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ab, doch vermöchten seine persönlichen Interessen das aufgrund der Schwere seines Verschuldens sowie der Art der begangenen Delikte aus fremdenpolizeilicher Sicht bestehende öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht zu überwiegen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auf das Non-Refoulement-Prinzip berufen und eine Foltergefahr aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könne, erweise sich der Vollzug der Ausweisung zurzeit aus asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Gründen als unzulässig, weshalb das kantonale Migrationsamt beim Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. Art. 14a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951158 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951158 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. |
4.
4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Beschwerdeführer trat jeweils als Chef der Bande auf und hielt sich im sicheren Hintergrund, während er die risikoreiche Tätigkeit seinen Mittätern überliess. Gesamthaft kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch die innert relativ kurzer Zeit verübten serienmässigen Einbruchdiebstähle und Raubtaten eine "erhebliche kriminelle Energie" entwickelt; durch sein Verhalten habe er eine "skrupellose und gefährliche Einstellung" offenbart, zumal er ohne finanzielle Notlage wiederholt trotz mehrerer Vorstrafen und während noch laufender Probezeit straffällig geworden sei. In der polizeilichen Einvernahme habe er überdies eingeräumt, dass er und seine Mittäter ohne polizeiliche Anhaltung zahlreiche weitere Delikte begangen hätten. Damit besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten.
4.2
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag dieses - wie das Rekursgericht zu Recht festgestellt hat - nicht zu überwiegen:
4.2.1 Die Tatsache, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Jugendzeit (Inhaftierungen und Folterungen wegen der politischen Aktivitäten seiner Brüder) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, deren Symptomatik durch eine Lungentuberkulose verstärkt wurde, und bei ihm zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus vorliegt, hat bereits das Obergericht berücksichtigt; es billigte ihm deshalb eine mittelschwer verminderte Zurechnungsfähigkeit zu und reduzierte die Strafe von fünf auf vier Jahre Zuchthaus. Inwiefern das Rekursgericht dem Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand - wie er geltend macht - erschwerend zur Last gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich; es brachte diesbezüglich lediglich zum Ausdruck, dass die entsprechenden Beeinträchtigungen vom Strafrichter bereits berücksichtigt worden waren und sich eine weitere (ausländerrechtliche) Relativierung der Straftaten deswegen nicht rechtfertigte.
4.2.2 Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zeichnet sich nach dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2002 durch Schwierigkeiten in der sozialen Anpassung, einer eingeschränkten Beziehungsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten, geringer Frustrationstoleranz sowie der Neigung zu Impulsausbrüchen aus, die bis zu Selbstschädigungen und Fremdgefährdungen gehen können (S. 19). Der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer wirke dementsprechend unbeherrscht, impulsiv und neige wohl dazu, "kurzschlüssig zu reagieren"; diese Persönlichkeitsseite richte sich zu einem guten Teil zwar gegen ihn selber, indem er sich Verletzungen beibringe; sie könne sich aber auch gegen Dritte wenden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer erwähne, dass er solche gar umbringen möchte; er lasse damit auch "eine nicht unbeträchtliche Gefährlichkeit für Dritte erkennen" (S. 12). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann gestützt hierauf nicht gesagt werden, es bestehe überhaupt kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung und keinerlei Rückfallgefahr mehr, auch wenn er sich inzwischen psychotherapeutisch behandeln lässt und die Führungs- und Therapieberichte auf eine gewisse
Stabilisierung seiner Situation hindeuten: Nach dem Bericht der Strafanstalt Lenzburg vom 7. Januar 2003 soll er sich nach einer eher "unerfreulichen Zeit", in der er dem Sicherheitsdienst wiederholt negativ aufgefallen sei, beruhigt haben und weniger reizbar gewesen sein; gemäss der Stellungnahme der Bewährungshilfe Aargau vom 7. April 2005 zeigte der Beschwerdeführer anfänglich eine provokative und fordernde Haltung, soll sich dann aber wesentlich verändert und gelernt haben, sein eigenes Verhalten und gefährdende Einflüsse aus dem Umfeld kritisch zu betrachten; er bemühe sich nun engagiert darum, seine Gesamtsituation zu stabilisieren. Nach Ansicht seiner Psychotherapeutin vom 3. Mai 2005 gibt die "sich abzeichnende" positive Entwicklung "Anlass zu einer guten Prognose" bezüglich einer "deliktfreien Lebensführung".
4.2.3 Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung und seine Bemühungen, nunmehr in der Schweiz Fuss fassen zu wollen, sind zwar positiv zu würdigen, doch stehen sie der Ausweisung und dem damit verbundenen Verlust seiner Niederlassungsbewilligung nicht entgegen; die fremdenpolizeiliche Ausweisung folgt anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung bzw. über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang hieraus bzw. aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. Februar 2003 nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223). Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 125 II 521 E. 4a/bb S. 528, 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug nach anfänglichen Problemen (Streit mit Mitgefangenem; massive Drohungen gegen Vollzugsangestellte) zu keiner Kritik mehr Anlass gab, ist ausländerrechtlich damit für sich allein nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ins Gewicht zu fallen, bildet diese doch die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 124 IV 193 ff.). Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit oder auf die unter dem Eindruck der Reststrafe eingeleitete Integration abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung
um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
4.2.4 Der Beschwerdeführer ist am 19. November 1994 im Alter vom 20 ½ Jahren in die Schweiz eingereist, womit er nicht als Ausländer der "zweiten Generation" gelten kann. Ihm wurde am 29. Januar 1996 wegen der Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder Asyl gewährt; dieses ist am 12. Mai 2005 durch die Schweizerische Asylrekurskommission (vgl. Art. 63 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf |
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1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951167. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.168 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG169 missachtet haben.170 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.171 |
Kulturkreises seines Heimatlandes und seiner Familie pflegen würde oder anderweitig in den hiesigen Verhältnissen minimal verwurzelt wäre. Zwar weist er in diesem Zusammenhang auf die inzwischen vertieften Beziehungen zu seinem Vater, seinen Geschwistern und deren Kindern hin, doch vermochten ihn diese Bindungen bereits bisher nicht davon abzuhalten, wiederholt und schwer straffällig zu werden bzw. die Rechtsordnung seines Gastlandes massiv zu missachten; eine rechtsrelevante Abhängigkeit von den Angehörigen seines weiteren Familienkreises, welche bei der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen wäre, besteht nicht (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529).
4.2.5 Zwar unterhält der Beschwerdeführer offenbar in seiner Heimat keine vertieften familiären Beziehungen mehr; er ist mit den dortigen Verhältnissen, in denen er seine Kindheit und Jugend bis über das 20. Altersjahr hinaus verbracht hat, indessen nach wie vor vertraut; soweit er im Hinblick auf seine Psychotherapie der medizinischen Betreuung bedarf, kann ihm diese auch in der Türkei gewährt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt ihrerseits mit den zwei Kindern im Fürstentum Liechtenstein. Eine Rückkehr mit ihrem Mann in die gemeinsame Heimat dürfte ihnen - wie diesem - zwar schwer fallen, ist - flüchtlingsrechtliche Hindernisse vorbehalten - jedoch nicht ausgeschlossen: Der Beschwerdeführer heiratete seine Gattin während des Strafvollzugs, womit das Ehepaar nicht ohne weiteres damit rechnen durfte, künftig in der Schweiz leben zu können. Im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs hielt die Gattin des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 denn auch fest: "Da mein Mann nach seiner Strafverbüssung ohnehin die Schweiz verlassen muss, liegt auf der Hand, dass auch meine Tochter und ich dann die Schweiz verlassen - wir wollen als Familie leben". Die Kinder befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter, und eine
Rückkehr mit ihren Eltern in die Türkei erscheint auch insofern vertretbar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit nicht unverhältnismässig.
4.3
4.3.1 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 65 des Asylgesetzes: Danach dürfen Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Vorbehalten bleibt das Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 32 Ausweisung - 1. Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus. |
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1 | Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus. |
2 | Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen. |
3 | Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG180 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten. |
sowie bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.1.2); es hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu verneint (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz wiederholt und in schwerer Weise delinquiert, wobei er und seine Mittäter brutal vorgegangen sind und die Opfer Todesängste ausstehen mussten. Er hat damit massiv gegen die hiesigen strafrechtlichen und moralischen Normen verstossen und die öffentliche Ordnung wiederholt in schwerwiegender Weise im Sinne von Art. 65

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG180 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert im Eventualstandpunkt, dass das Rekursgericht nicht selber abschliessend geprüft habe, ob seiner Ausweisung asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, was klarerweise der Fall sei, da er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Unter diesen Umständen habe es nicht feststellen dürfen, dass es dem Bundesamt für Migration freistehe, ihm die materielle Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sollte es bei seiner Beurteilung zum Schluss kommen, die Rückkehr sei unbedenklich. Das kantonale Migrationsamt wendet seinerseits umgekehrt ein, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Vollzug der Ausweisung in die Türkei unzulässig sein könnte; aufgrund der verschiedenen Berichte des Bundesamts für Migration hätte das Rekursgericht die Vollziehbarkeit der Ausweisung ohne Weiteres bejahen müssen. Beide Standpunkte überzeugen nicht:
5.2
5.2.1 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Nur ein besonders schweres Verbrechen vermag den Rückschiebeschutz von Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Beschwerdeführers dennoch annehmen, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr als derart gefährlich gelten kann, dass ihm die Berufung auf das Non-Refoulement-Prinzip in Anwendung von Art. 5 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
5.2.2 Ein Vollzug der Ausweisung in seine Heimat ist deshalb nur möglich, soweit sein Leib, Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen dort nicht (mehr) gefährdet ist und ihm überdies bei einer Rückkehr keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Bundesamt für Migration verneinte in seinen Stellungnahmen vom 30. Dezember 2002, 1. Juli 2004 bzw. 21. März 2005, dass sich der Beschwerdeführer auf das Non-Refoulement-Prinzip berufen könne, "da er wegen seiner Straftaten zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt" worden sei; diese Begründung erscheint als allzu schematisch und trägt der Tatsache keine Rechnung, dass Art. 5 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
5.2.3 Hinsichtlich der Gefahr einer allfälligen Verfolgung führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, weil wegen der regelmässigen und über mehrere Jahre andauernden Belästigungen, "teils verbunden mit körperlichen Misshandlungen", das Risiko weiterer Reflexverfolgungen aufgrund der politischen Aktivitäten der Brüder des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Inzwischen lebten diese indessen im Ausland und seien seit den Misshandlungen über zehn Jahre vergangen. Einzelne Familienangehörige hätten denn auch auf ihr Asyl verzichtet und seien in die Heimat zurückgekehrt. Im Übrigen habe sich die Situation im Hinblick auf die in der Türkei ursprünglich weit verbreitete Reflexverfolgung von Angehörigen missliebiger Personen erheblich verbessert. Dass der Gesuchsteller heute im Falle einer Rückkehr mit ähnlichen Behandlungen rechnen müsste, erscheine deshalb als "absolut unwahrscheinlich".
5.2.4 Diese Überlegungen haben zwar vieles für sich, doch gilt im vorliegenden Verfahren das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 114 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Soweit der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht hatte, trat sie auf seine Beschwerde nicht ein, da Fragen der Wegweisung oder des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge gebildet hätten. Am 6. Dezember 2002 hatte dieses dem Beschwerdeführer seinerseits mitgeteilt, es erwäge, sein Asyl zu widerrufen, was indessen nicht bedeute, dass er die Schweiz auch verlassen müsse, da zurzeit die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Dieter Gysin, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: