Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1142/2006

{T 0/2}

Urteil vom 19. Juni 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.

Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) gelangte Ende Mai 1993 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 31. Januar 1994 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Ausreise wurde Frist angesetzt bis zum 15. März 1994. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung nicht an, kam aber auch der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 29. Juli 1994 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1965) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 11. Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 12. Februar 1999 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 1999 gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert, und er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von B._______.
C.
Am 27. Mai 1999 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht gemeinsam einen Scheidungsantrag ein und am 27. August 1999 wurde die Ehe geschieden.
D.
Am 3. Dezember 1999 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau (geb. 1972). Fünf Tage später, am 8. Dezember 1999, gebar diese ein gemeinsames Kind.
E.
Auch die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete am 30. Mai 2000 in Bern erneut, diesmal einen Bürger aus Montenegro.
F.
In einem Schreiben vom 17. Juli 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür seien die Zeugung eines ausserehelichen Kindes unmittelbar nach Gewährung der Einbürgerung, die Scheidung von der schweizerischen Ehefrau sechs Monate später und die rasche Wiederverheiratung, diesmal mit einer Frau aus seinem Kulturkreis, der Kindsmutter. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und er wurde gebeten, sein Einverständnis zum Beizug der Scheidungsakten zu erteilen.
G.
Der Beschwerdeführer nahm in einer Eingabe vom 13. August 2003 wie folgt Stellung: Er habe seine heutige Gattin während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin nur zweimal getroffen und sei von ihr erst kurz nach der Scheidung über die Schwangerschaft informiert worden. Die Scheidung sei vor allem auf Wunsch seiner damaligen Ehefrau eingereicht worden, nicht aufgrund seiner Bekanntschaft mit der nachmaligen Ehefrau.
H.
In einem Schreiben vom 3. September 2003 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich noch nicht zu den Gründen geäussert habe, die zur Scheidung nur gerade sechs Monate nach seiner Einbürgerung geführt hatten.
I.
Mit einer Eingabe an die Vorinstanz vom 3. Oktober 2003 liess der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen. Der Eindruck, den die Vorinstanz aus den Umständen und Geschehnisabläufen gewonnen habe, sei falsch. Die Ehe sei aus gegenseitiger Liebe eingegangen worden. Davon zeuge auch die nach der Scheidung noch vorhandene freundschaftliche Verbundenheit untereinander. Die Ehe sei auch völlig normal verlaufen. So hätten sie beispielsweise einen gemeinsamen Freundeskreis gepflegt und Ferienreisen unternommen. Wie in jeder Beziehung habe es aber nicht nur gute, sondern auch schlechte Zeiten gegeben. Bei der Ehegattin seien es traumatisierende Erlebnisse in ihrer Kindheit gewesen, die die Beziehung belastet hätten. Bei ihm selbst sei es die Kriegssituation im Kosovo und die Angst um seine Angehörigen gewesen, die grosse Sorgen verursacht hätten. Beide Ehegatten hätten unter ihren Problemen gelitten, und die Beziehung sei dadurch immer stärker unter Druck geraten. Aber auch in den schwierigen Phasen der Ehe hätten sie zusammengestanden und sich gegenseitig gestützt, so gut sie gekonnt hätten. Die gemeinsame Erklärung vom 12. Februar 1999 habe uneingeschränkt der Wahrheit entsprochen. Im Frühjahr 1999 habe es dennoch eine Phase gegeben, in der sich die Beziehung in einer Krise befunden habe. Zu jener Zeit habe er an einem Fest in der Nähe von Zürich eine Frau aus seiner Heimat kennen gelernt. Kurze Zeit später habe er diese Frau ein zweites Mal getroffen, wobei es zu Intimitäten gekommen sei. Nach der zweiten Begegnung habe er den Kontakt vorerst nicht weitergeführt. Er habe seine Ehe aufrecht erhalten und nicht durch eine Drittbeziehung aufs Spiel setzen wollen. Trotz aller Versuche, die Ehe zu retten, habe sich aber "im Laufe der Zeit" abgezeichnet, dass sich die Partner auseinander gelebt hätten. So hätten sie sich "im Sommer 1999" im gemeinsamen Einvernehmen zur Scheidung entschlossen. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung hätten sie noch zusammen gewohnt. "Zu dieser Zeit" habe er erfahren, dass seine Bekannte bei jenem einmaligen Verkehr schwanger geworden sei.
Der Stellungnahme beigelegt wurden u.a. diverse Fotos, eine Liste von Verwandten und Bekannten und eine schriftliche Stellungnahme einer Schwester der damaligen Ehefrau. Am 20. Oktober 2003 wurde ein kurzer Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, ihres Zeichens Fachärztin für innere Medizin in Biel, vom 14. Juli 2003 nachgereicht, in dem diese bestätigt, den Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bis 1998 wiederholt wegen körperlichen und psychischen Beschwerden behandelt zu haben. Der Patient sei bei seinen Konsultationen von seiner Ehefrau liebevoll begleitet und umsorgt worden. Im Folgenden bestätigte die Ärztin, dass es "nach längeren Eheschwierigkeiten, kurz vor der offiziellen Trennung" zu einer Beziehung mit einer Asylbewerberin und dadurch zu einer ungewollten Schwangerschaft gekommen sei.
J.
Am 1. Oktober 2003 richtete die geschiedene Ehefrau ein Schreiben an die Vorinstanz, in welchem sie sich zu den Umständen ihres Kennenlernens, ihrer beruflichen Tätigkeit, den beidseitig aufgetretenen persönlichen Problemen und zur Qualität der ehelichen Beziehung äusserte. Sie habe in ihrer Kindheit physische und psychische Misshandlungen in Form sexuellen Missbrauchs erleiden müssen. Bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Flüchtlingszentrum sei sie mit "Unmenschlichem" konfrontiert worden, was ihr eigenes Trauma wieder in den Vordergrund gerückt habe. Sie habe deshalb schon bald nach ihrer Heirat psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Therapie habe vieles in ihr ausgelöst, mit dem sie und ihr Ehemann nicht hätten umgehen können. Trotzdem hätten sie zusammengehalten. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, sie zu verstehen und zu stützen. Als er ihr eröffnet habe, dass er eine andere Frau kennen gelernt habe, habe sie ihm dies nach seiner "Langzeitabstinenz" nicht verübeln können. Weiter berichtete sie, sie habe sich ein knappes halbes Jahr nach ihrer Scheidung erneut in einen ausländischen Mann verliebt und diesen geheiratet.
K.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste die Vorinstanz beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern eine Befragung der geschiedenen Ehefrau. Diese Befragung, bei welcher die geschiedene Ehefrau die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Wesentlichen stützte und ansonsten auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 verwies, wurde am 10. November 2003 durch die Kantonspolizei Bern durchgeführt. Das dabei erstellte Protokoll wurde dem Beschwerdeführer anschliessend zur Kenntnis gebracht.
L.
Nach einem Wechsel in der Rechtsvertretung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2004 Stellung zum Befragungsprotokoll und äusserte sich abschliessend zur Sache. Dabei brachte er vor, die gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau unterzeichnete Erklärung könne ihm nicht vorgehalten werden. Mit dieser sei - ihrem Wortlaut entsprechend - lediglich bestätigt worden, dass die Ehe tatsächlich gelebt werde und nicht bloss formell bestehe. Demgegenüber sei die Frage, ob es im Eheleben Auseinandersetzungen und Probleme gebe, nicht Gegenstand der Erklärung gewesen. Dies wäre im Übrigen auch nicht zulässig, weil damit in die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen eingegriffen würde. Die Ehegatten hätten in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erklärung abgaben, tatsächlich zusammen gelebt und keine Scheidungs- oder Trennungsabsichten gehegt. Es sei zwar unbestritten, dass in der Ehe "gewisse Schwierigkeiten" bestanden. Angesichts der schweren Zeit, die beide "zu diesem Zeitpunkt" durchgemacht hätten, könne dies auch nicht verwundern. Dennoch hätten sie bei Abgabe ihrer Erklärung nicht daran gedacht, sich zu trennen. Dass es dann doch zur Scheidung kam, habe "mit verschiedenen Faktoren" zusammengehängt. Die Therapien, namentlich jene der Ehefrau, hätten sie zur Einsicht gebracht, dass sie doch nicht zusammen passten. Das ergebe sich auf glaubhafte Weise aus dem Attest der Hausärztin vom 14. Juli 2003 aber auch aus dem persönlichen Schreiben der geschiedenen Ehefrau an die Vorinstanz vom 1. Oktober 2003. Wenn die Vorinstanz ihm den intimen Kontakt mit einer andern Frau einige Wochen nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vorhalte, so scheine sie sich eher an moralischen statt an rechtlichen Überlegungen zu orientieren. Die damit verbundene Wertung sei zudem nicht mehr zeitgemäss. Eine eheliche Beziehung könne durchaus auch dann intakt sein, wenn sich die Ehegatten in sexueller Hinsicht nicht immer treu seien. Beim Entscheid über den nachträglichen Entzug des Bürgerrechts seien vorliegend die Interessen der Betroffenen (also seine eigenen, aber auch diejenigen seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder) an einem Erhalt ihrer Schweizerischen Staatsbürgerschaft höher zu gewichten als die behördlich geäusserten Zweifel, die im Übrigen nicht über Behauptungen hinausgingen.
M.
Am 11. Februar 2004 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
N.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umstände des Eheschlusses mit der Schweizer Bürgerin, die schon kurz nach der Einbürgerung beantragte Scheidung und die anschliessende erneute Heirat - dazu noch mit der Mutter eines gemeinsamen während der ersten Ehe gezeugten Kindes - legten den Schluss nahe, dass es dem Beschwerdeführer bei der Ehe um zweckfremde Motive, vorab um die Sicherung des Aufenthaltsrechts und später um Erreichung der erleichterten Einbürgerung gegangen sei. Davon, dass die Zerrüttung erst nach der Einbürgerung entstanden wäre, könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr spreche alles dafür, dass die Probleme, an denen die Ehe letztlich scheiterte, bereits seit längerer Zeit bestanden hätten.
O.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung werden im Wesentlichen die bereits mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2004 erhobenen Einwände erneuert und ergänzt. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid offensichtlich aus sachfremden Gründen getroffen - insbesondere deshalb, weil auch der jetzige Gatte seiner damaligen Ehefrau einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung gestellt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die Einverständniserklärung des kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei.
P.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in einer Replik vom 28. April 2004 an seinen Begehren und deren Begründung festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihm die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe zukommen lassen.
2.2 Diese Zustimmung des Heimatkantons ist formelle Voraussetzung für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, bindet die Vorinstanz aber nur in negativer Hinsicht, wenn sie verweigert wird. Der Heimatkanton muss seine Zustimmung nicht begründen; der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hat dies denn auch nicht getan. Dem Beschwerdeführer ist keinerlei Nachteil daraus erwachsen, dass er die Zustimmungserklärung nicht vorher einsehen konnte. Er hat sich zur Zustimmung im Übrigen auch nicht materiell geäussert. Ohnehin wäre eine Verletzung des Gehörsanspruchs als mittlerweile geheilt zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer im nun durchgeführten Rechtsmittelverfahren, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt, hatte Stellung nehmen können (vgl. u.a. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und 122 II 274 E. 6 S. 285).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403; 128 II 97 E. 3a S. 99).
3.2 In seiner inhaltlichen Auslegung unterscheidet sich der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. September 1907 (ZGB; SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [Gleichstellung von Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten in national gemischten Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen an die Rechtsentwicklung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; 130 II 482 E. 2 S. 484; 128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sich einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind; d.h. ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat.
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächliche Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist daher an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene tatsächliche, ungetrennte, eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2, S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben; anstelle vieler vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1163/2006 vom 4. April 2008).
6.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sowohl im Zeitpunkt der abgegebenen Erklärung zur Qualität der Ehe als auch im Zeitpunkt des Entscheides über die erleichterte Einbürgerung beim Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau kein auf die Zukunft gerichteter uneingeschränkter Ehewille mehr habe bestehen können. Die Ehe sei an schon seit langem bestehenden Problemen gescheitert und der Entfremdungsprozess der Ehegatten sei bei der Unterzeichnung besagter Erklärung für beide erkennbar schon sehr weit fortgeschritten gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch das Verschweigen dieser Umstände den unzutreffenden Anschein erweckt, die Ehe sei nach wie vor stabil.
6.1 Aus den Akten ergeben sich folgende Auffälligkeiten: Der Beschwerdeführer hatte im Mai 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 31. Januar 1994 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und dem Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise Frist bis zum 15. März 1994 angesetzt. Er reiste aber nicht aus, sondern heiratete am 29. Juli 1994 eine Schweizer Bürgerin. Am 11. Juni 1998, d.h. unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und am 12. Februar 1999 unterzeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau die Erklärung, wonach sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und sich bewusst seien, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 27. Mai 1999 und damit nur gerade gut drei Monate später reichten die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag ein und nach weiteren drei Monaten, am 27. August 1999, wurde die Ehe geschieden. Am 3. Dezember 1999 heiratete der Beschwerdeführer eine Frau aus seinem Kulturkreis, mit der er vermutungsweise zwischen Anfang und Mitte März 1999, also noch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin und unmittelbar nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens ein Kind gezeugt hatte. Die geschiedene Ehefrau ging ihrerseits am 30. Mai 2000 eine neue Ehe ein.
6.2 Allein schon diese äusseren Umstände, insbesondere die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gerade drei Monate nach Erhalt des Bürgerrechts begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. der persönlichen Erklärung des Ehepaares beiderseits keine intakte, gelebte eheliche Beziehung und damit auch kein echter Wille mehr bestanden haben kann, die Ehe tatsächlich aufrecht zu erhalten (zur tatsächlichen Vermutung vgl. oben Ziff. 5.1 bis 5.3). Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Scheidungsgegehren gilt zu berücksichtigen, dass ein solches (insbesondere im Falle einer Zerrüttung) nicht als spontaner, zeitlich isolierter Akt betrachtet werden kann, sondern vielmehr letzte Konsequenz einer längeren Phase bildet, in der ernsthafte Probleme entstehen, als solche erkannt werden, Lösungen gesucht und nicht gefunden werden, und in der schliesslich alle Nebenpunkte einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemeinsam geregelt werden müssen.
6.3
6.3.1 Weder der Beschwerdeführer noch die von ihm geschiedene Ehefrau bestreiten, dass ihre Ehe schon früh ernsthaften Belastungen ausgesetzt war. Sie machen allerdings geltend, die Ursachen für diese Belastungen hätten nicht in der ehelichen Beziehung, sondern in den persönlichen Prädispositionen gelegen und sie hätten als Ehepaar trotz dieser Probleme zusammengehalten. Die Krise, die den Ehewillen zerstört habe, sei erst nach der Einbürgerung eingetreten.
6.3.2 So gab die geschiedene Ehefrau bei ihrer Befragung vom 10. November 2003 zu Protokoll, die Ehe sei bis rund ein halbes Jahr vor der Scheidung gut verlaufen (Antwort auf Frage 6). Ab diesem Zeitpunkt seien in der Ehe Schwierigkeiten aufgetreten (Antwort auf Frage 7). Erstmals von Trennung und Scheidung sei anfangs Mai 1999 die Rede gewesen (Antwort auf Frage 16). Man könne nicht sagen, dass sich zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Einreichung des Scheidungsbegehrens etwas Unvorhersehbares ereignet hätte, das den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zerstört hätte (Antwort auf Frage 22). Dass ihr Ehemann ein aussereheliches Kind gezeugt hatte, habe er ihr erst kurz vor der Scheidung gesagt (Antwort auf Frage 29). Im Übrigen verwies die geschiedene Ehefrau bei ihrer Einvernahme in pauschaler Form auf den Inhalt ihres Briefes an die Vorinstanz vom 1. Oktober 2003. In diesem Schreiben hatte sie festgehalten, es seien rückblickend "Langzeitgründe" gewesen, die "schlussendlich" zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Durch ihren berufsbedingten Kontakt zu bosnischen Flüchtlingen sei ein Kindheitstrauma wieder aufgebrochen und sie habe deshalb "parallel" zu der "damals noch frischen ersten Ehe" psychologische Unterstützung gesucht. Das Erlebte mache das ganze Leben öfters unerträglich; so komme es vor, dass sie sich gegenüber Dritten "unerträglich verhalte". Die Inhalte der Therapie hätten bei ihr unter anderem zu einer "nachhaltigen, absoluten sexuellen Lustlosigkeit" geführt. Weder sie noch ihr Ehemann hätten mit all dem, was die Therapie bei ihr ausgelöst habe, umgehen können. Trotzdem hätten sie zusammengehalten. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, sie zu verstehen und zu stützen. In der Folge habe sie auch ihre Stelle in der Flüchtlingsbetreuung gekündigt. Als der Beschwerdeführer sie über seine neue Bekanntschaft informiert habe, habe sie ihm dies nach seiner "Langzeitabstinenz" nicht verübeln können. Er sei immer zu ihr gestanden, auch als es ihr "ausgesprochen schlecht" gegangen sei und sie teilweise eher funktioniert als gelebt habe. So habe sich "gegen Ende" der Ehe aus der gegenseitigen Liebe eine "gute, echte Freundschaft" entwickelt. Von der ausserehelichen Vaterschaft habe sie "kurz nach der Einsendung des Gesuchs" (gemeint ist offensichtlich der Scheidungsantrag) erfahren.
6.3.3 Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2003 immerhin fest, sie hätten unter ihren Problemen gelitten und die Ehe sei dadurch immer stärker unter Druck geraten. Aber auch in den schwierigen Phasen seien sie zusammengestanden und hätten sich gegenseitig gestützt, so gut sie dies gekonnt hätten. Im Frühling 1999 habe es dennoch eine Phase gegeben, in der sich die Beziehung in einer Krise befunden habe. Zu jener Zeit habe er bei einem Fest seine spätere Ehefrau kennen gelernt. Zwar habe er diese Verbindung nach einem zweiten Zusammenkommen wieder aufgegeben, dennoch habe sich "im Laufe der Zeit" abgezeichnet, dass sie sich "trotz aller Versuche, die Ehe zu retten", "endgültig auseinandergelebt" hätten.
6.3.4 Nebst dem bereits erörterten zeitlichen Faktor lässt auch die Wortwahl in gewissen Schilderungen der Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass die Prozesse, die schliesslich zur Aufgabe der Ehe führten, sich nicht innerhalb von drei Monaten abgespielt haben können. Diese Annahme wird gestützt vom Attest der Hausärztin vom 14. Juli 2003. Darin wird festgehalten, es sei "nach längeren Eheschwierigkeiten, kurz vor der offiziellen Trennung" zur Fremdbeziehung gekommen. Schliesslich hielten die Ehegatten auch in ihrer Ehescheidungskonvention vom 27. Mai 1999 fest, sie hätten "seit längerer Zeit mit einer äusserst belastenden Lebenssituation fertig werden müssen" und könnten sich deshalb gegenseitig nicht mehr unterstützen. Sie hätten sich beide "über einen längeren Zeitraum bemüht", die Ehe trotz den "erwähnten Erschwernissen" weiter zu führen, und seien gemeinsam zum Schluss gekommen, sich scheiden zu lassen. Aus dem Parteiverhör der klagenden Ehefrau ist Folgendes protokolliert: "Der gemeinsame Haushalt wurde vor 3 Monaten, d.h. Ende Mai 1999 aufgehoben. [...] Mit meinem Mann habe ich noch unregelmässigen Kontakt. Wir telefonieren uns ab und zu. Ich habe von früher her Probleme und bin deshalb in therapeutischer Behandlung. Mein Mann bekam Probleme wegen seinen Eltern im Heimatland. Wir hatten beide mit Depressionen zu kämpfen und konnten uns gegenseitig nichts mehr geben. Die ersten Probleme begannen 1996. Ich hatte meine Probleme schon immer. Die Krise begann jedoch 1996/1997. Wir suchten stets eine Lösung zu finden und sprachen viel zusammen. Seit der Trennung kam es zu keiner Annäherung mehr zwischen uns. Unsere Liebe ist irgendwie erloschen. Obwohl wir uns beide noch gut verstehen, können wir die Ehe nicht weiterführen." Der Beschwerdeführer bestätigte anschliessend die Richtigkeit dieser Aussagen.
6.3.5 Im Zusammenhang mit seinem ausserehelichen Verhältnis wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz lasse sich von überholten Moralvorstellungen leiten. Damit kann jedoch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass solche Umstände selbst nach einem permissiv-liberalen Massstab westeuropäischer Prägung den gängigen Vorstellungen über Ausgestaltung und Tragweite einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen. Der Beschwerdeführer kann sich umso weniger auf die angeblich überholten Moralvorstellungen berufen, als er selbst und seine heutige Ehefrau einem Kulturkreis entstammen, der den Umgang der Geschlechter miteinander wesentlich strengeren Normen unterwirft. Im Übrigen wurde das aussereheliche Verhältnis von der Vorinstanz nur als eines von mehreren Indizien für die Tatsachenvermutung herangezogen.
6.3.6 Die tatsächliche Vermutung, wonach im entscheidenden Zeitraum keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete Ehe mehr bestanden haben kann, lässt sich auch mit dem sonstigen eingereichten Beweismaterial nicht ernsthaft in Frage stellen. Die eingereichten Fotos sind - soweit sie überhaupt Rückschlüsse auf ihren Entstehungszeitpunkt zulassen - auf den Beginn bzw. einen frühen Zeitraum der Ehe zurückzuführen. Im am 1. Oktober 2003 datierten Schreiben einer Schwester der geschiedenen Ehefrau lässt sich diese einleitend lobend über gute Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers und eine von den Ehegatten gelebte partnerschaftliche Rollenteilung aus, um abschliessend festzuhalten, sie wisse aus langen und intensiven Gesprächen mit den Ehegatten, dass diese sich sehr darum bemüht hätten, die Ehe zu retten, als Probleme in der Beziehung aufgetaucht seien. Den Schritt zur Scheidung hätten sich beide nicht leicht gemacht und sie hätten unter der Trennung gelitten, die letztlich doch unvermeidlich geworden sei. Das Schreiben ist insofern nicht aufschlussreich, als es keine Angaben zur zeitlichen Einordnung der Entwicklungsschritte enthält. Die vom Beschwerdeführer als Auskunftspersonen anerbotenen sonstigen Verwandten und Bekannten wären möglicherweise in der Lage gewesen, sich zum Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit, nicht aber zu den hier interessierenden inneren Vorgängen zu äussern.
6.3.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 12. Februar 1999 und der erleichterten Einbürgerung am 23. Februar 1999 zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen Gemeinschaft mehr bestand. Dementsprechend gilt das Fehlen einer solchen Beziehung zum massgeblichen Zeitpunkt als erstellt.
7.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG setzt - wie bereits erwähnt - voraus, dass diese "erschlichen" worden ist. (vgl. dazu oben Ziff. 4.1).
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der von ihm unterzeichneten Erklärung habe er - ihrem Wortlaut entsprechend - nur bestätigt, dass die Ehe tatsächlich gelebt werde und nicht bloss formell bestehe. Die Frage, ob es im Eheleben Auseinandersetzungen und Probleme gebe, sei nicht Gegenstand des fraglichen Erklärungstextes gewesen. Der Einwand geht jedoch ins Leere, nachdem sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass eine tatsächlich gelebte Ehe im entscheidenden Zeitraum gerade nicht bestand. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Der Gesuchsteller ist nach dem bereits Gesagten gehalten, die Behörden von sich aus über Tatsachen zu informieren, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend sind (vgl. oben Ziff. 4.1). Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller im Einbürgerungsverfahren selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Dass die vom Beschwerdeführer eingestandenen Probleme zum Kreis solcher entscheidswesentlichen Tatsachen gehören, kann vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden.
7.2 Eventualiter wendet der Beschwerdeführer ein, es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er seine ehelichen Probleme gegenüber der Einbürgerungsbehörde offen lege. Solches würde unzulässig in seine durch Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privatsphäre eingreifen und seine Persönlichkeitsrechte verletzen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 49a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BüG das Bundesamt ermächtigt, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auch besonders schützenswerte Daten zu bearbeiten. Es bedarf keiner Erläuterung, dass die Abklärung der Tatbestandsvoraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung sich als zentraler Teil der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes darstellt. Schon aus diesem Grund war die Vorinstanz berechtigt, Fragen zum Zustand der Ehe zu stellen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen.
7.3 Indem der Beschwerdeführer somit eine Erklärung zum Zustand der Ehe abgab, die den Tatsachen nicht entsprach, und die Vorinstanz auch ansonsten nicht informierte, hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 18)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten K 305 540 re-tour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Philipp Mäder

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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