Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1163/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. April 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende, 1956 geborene Beschwerdeführer gelangte Ende Dezember 1993 in die Schweiz und ersuchte hier anfangs Januar 1994 um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Juni 1994 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 8. März 1995 ab. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 15. April 1995 angesetzt.
B.
Am 26. Mai 1995 heiratete der Beschwerdeführer die 1955 geborene Schweizer Bürgerin B._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt.
C.
Am 14. Januar 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0). Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 24. März 2000 eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Am 12. April 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert.
D.
Am 28. September 2000 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ in der Türkei geschieden. Am 18. Dezember 2000 verheiratete er sich (ebenfalls in der Türkei) mit der 1956 geborenen türkischen Staatsangehörigen E._______, mit der er schon von 1977 bis 1991 bzw. 1994 verheiratet gewesen war und mit welcher er den gemeinsamen Sohn M._______, geboren 16. Februar 1988, hat.
E.
In einem Schreiben vom 22. August 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen (Einbürgerung, Scheidung, Wiederverheiratung mit der früheren Ehefrau) lasse vermuten, dass er sich die Einbürgerung erschlichen habe. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, verbunden mit der Aufforderung, das türkische Scheidungsurteil mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
F.
In einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei auf eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu verzichten. Ursache seiner Scheidung von B._______ sei gewesen, dass diese ca. im Sommer 2000 eine aussereheliche Beziehung begonnen habe, worauf er die Ehe nicht mehr habe weiterführen wollen. Zur Scheidung in der Türkei hätten sie sich aus Kostengründen entschieden. Zum Zeitpunkt der massgeblichen Erklärung vom 24. März 2000 sei die eheliche Gemeinschaft aus seiner Sicht noch intakt gewesen. Er habe daher nicht im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wesentliche Tatsachen verschwiegen. Seiner früheren Ehefrau habe er sich erst wieder angenähert, als er im Sommer 2000 Ferien in der Türkei verbracht habe. Aus dem Umstand, dass er sie danach wieder geheiratet habe, könne nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden.
G.
Am 28. November 2003 liess der Beschwerdeführer das türkische Scheidungsurteil vom 28. September 2000 samt Übersetzung einreichen. Dazu liess er geltend machen, dass die Begründung der Scheidungsklage seiner damaligen Ehefrau (unheilbare Zerrüttung in Folge seit längerem bestehender Unstimmigkeiten) nicht den Tatsachen entspreche. Richtig sei vielmehr, was in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 zu den Scheidungsursachen ausgeführt worden sei. Da er mit der Scheidung aber grundsätzlich einverstanden gewesen sei, habe er gegen die Begründung des Antrages nicht opponiert. Das Scheidungsurteil könne unter den gegebenen Umständen nicht als Beweis für eine bereits im Zeitpunkt der Erklärung vom 24. März 2000 bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe dienen.
H.
Die Vorinstanz veranlasste daraufhin beim Gemeindeamt des Kantons Zürich eine Befragung der Schweizer Ex-Ehefrau. Dabei gab diese am 7. April 2004 zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer etwa ein halbes Jahr vor der Heirat kennengelernt. Der Anstoss zur Heirat sei nach einem oder zwei Monaten Bekanntschaft von ihr ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe anfangs nicht nein gesagt und später eingewilligt. Dass er Asylsuchender war, habe sie zwar gewusst, der aktuelle Stand seines Asylverfahrens sei ihr aber nicht bekannt gewesen. Es sei einmal darüber gesprochen worden, dass der Beschwerdeführer die Schweiz allenfalls verlassen müsse. Sie habe ihn gern gehabt und gewollt, dass er hier bleibe, worauf sie geheiratet hätten. Dies hätte sie aber auch getan, wenn er bereits ein Aufenthaltsrecht gehabt hätte. Etwa im dritten oder vierten Ehejahr habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in Zürich angetreten. Dort habe er bis spät abends arbeiten müssen und deshalb keine Möglichkeit gehabt, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel an ihren gemeinsamen Wohnort in Dällikon zurückzugelangen, so dass er sich nach etwa einem Monat ein Zimmer genommen habe. Da sie keine gemeinsamen Freitage gehabt hätten, hätten sie sich danach kaum noch gesehen. Sie hätten auch keine gemeinsamen Interessen gehabt, keine Ferien zusammen verbracht und somit keine Gemeinschaft aufbauen können. Einmal hätten sie seine Eltern in der Türkei besucht. Der Beschwerdeführer sei zweimal mit ihr und ein- oder zweimal alleine in die Türkei gereist. Erstmals sei glaublich in ihrem vierten Ehejahr über eine Scheidung gesprochen worden, als sie einen Freund gehabt habe. Die Scheidung habe sie in Absprache mit dem Beschwerdeführer eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich anfänglich nicht scheiden lassen wollen, weil er um seine Schweizer Staatsbürgerschaft gefürchtet habe. Sie habe aber seine Bedenken zerstreut, worauf sie die Scheidung über die türkische Botschaft eingeleitet hätten. Bei der Scheidungsverhandlung seien sie beide nicht persönlich anwesend, sondern anwaltlich vertreten gewesen. Die Urteilsbegründung sei korrekt. Dazu, dass der Beschwerdeführer nun einwende, diese entspreche nicht den Tatsachen, könne sie nichts sagen. Es treffe zu, dass ihre Ehe im März 2000 bereits nicht mehr so intakt gewesen sei. Ihren Freund habe sie erst im fünften Ehejahr, ein paar Monate vor der Scheidung kennengelernt. Die Ehe sei aber bereits vorher zerrüttet gewesen, da der Beschwerdeführer in Zürich gelebt habe und sie keine Gemeinsamkeiten mehr gehabt hätten. Der Ehebruch sei bloss die Folge der beschriebenen Missstände gewesen. Die Erklärung vom 24. März 2000 habe sie unterzeichnet, weil sie befürchtet habe, der Beschwerdeführer müsse sonst wegen
ihr die Schweiz verlassen. Sie sei aber diesbezüglich nicht unter Druck gesetzt worden. Davon, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder seine erste Ehefrau geheiratet hat, habe sie bisher keine Kenntnis gehabt. Ob der Kontakt zwischen den Beiden schon während ihrer Ehe bestanden habe, wisse sie nicht.
I.
In einem Schreiben vom 30. April 2004 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Befragung seiner Schweizer Ex-Ehefrau, sandte ihm eine Kopie des Befragungsprotokolles vom 7. April 2004 zu und teilte ihm mit, sie sei der Ansicht, dass er die Ehe mit der Schweizer Bürgerin B._______ aus zweckfremden Gründen, vorab zur Sicherung des Aufenthalts eingegangen sei und zur Erreichung der erleichterten Einbürgerung daran festgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und bei der Einbürgerung hätten die Ehegatten faktisch getrennt gelebt und nur noch sehr wenig Kontakt zueinander unterhalten. Der Beschwerdeführer habe die Einbürgerungsbehörde über diese Umstände nicht informiert, sondern erklärt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenwohnen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.
J.
In einer abschliessenden Stellungnahme vom 5. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer entgegnen, die Aussagen der Ex-Ehefrau widerlegten den Vorwurf der Scheinehe. Es stimme auch nicht, dass sie sich während der Ehe fast nie gesehen und keine Gemeinsamkeiten gehabt hätten. Zwar habe er ein Zimmer gemietet, damit er in Zürich übernachten konnte, wenn er Spätdienst hatte. Die übrige Freizeit hätten sie jedoch zusammen verbracht. Dabei seien sie häufig essen und spazieren gegangen, ein- bis zweimal im Monat auch tanzen. Aus seiner Sicht hätten sie sich nicht auseinander gelebt. Zum Zeitpunkt der Erklärung im März 2000 sei er davon ausgegangen, dass die Ehe noch intakt sei. Die Ex-Ehefrau habe denn auch ausgesagt, ihren Freund erst ein paar Monate vor der Scheidung kennengelernt zu haben. Dies decke sich mit seiner Schilderung, wonach er Mitte 2000 vom Ehebruch seiner Ehefrau erfahren habe. Er habe daher im Einbürgerungsverfahren weder falschen Angaben gemacht noch Wichtiges verschwiegen.
K.
Am 13. September 2004 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
L.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nichtig. Die Umstände des Eheschlusses und die zeitliche Nähe der Ereignisse (definitive Abweisung des Asylgesuches, Heirat mit B._______ nach nur kurzer Bekanntschaft) zeigten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich der Sicherung des Bleiberechts in der Schweiz und zu einem späteren Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung. Auch nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau und der Heirat mit B._______ habe die emotionale und tatsächliche Bindung des Beschwerdeführers an seine frühere Familie angehalten und den familiären Schwerpunkt gebildet. Die Ehe mit der Schweizer Ehefrau sei demgegenüber einzig von Zweckmässigkeitsüberlegungen bestimmt gewesen. Die während der Ehe eingegangene neue Beziehung der Ehefrau sei denn auch nach deren eigenen Angaben nicht Ausgangspunkt des Scheiterns der Ehe gewesen, sondern das Ergebnis eines bereits länger andauernden Prozesses des Auseinanderlebens. Dass dieser Prozess beidseitig gewesen sei, zeige sich darin, dass der Beschwerdeführer sich im Sommer 2000 wieder seiner früheren Ehefrau angenähert und diese nur zweieinhalb Monate nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau erneut geheiratet habe. Er habe auch keinerlei Schritte zur Rettung der Ehe unternommen, sondern vielmehr tatkräftig an der Durchführung der Scheidung mitgewirkt. Dabei erscheine angesichts der Vorbereitungen, die für eine im Ausland durchzuführende Scheidung notwendig gewesen sein mussten, die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Umsetzung des Scheidungswillens besonders kurz. Indem der Beschwerdeführer unterschriftlich erklärt und damit den Eindruck erweckt habe, in einer tatsächlichen, stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft zu leben, habe er den Tatbestand des Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen gerügt, es gebe keine rechtsgenüglichen Beweise dafür, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei. Vielmehr sei sie auf der Basis einer starken emotionalen Bindung geschlossen worden. Im vorliegenden Fall liege - wie oft bei Scheidungen - eine unterschiedliche Beurteilung der Qualität der Ehe durch die Ex-Ehegatten vor. Während seine Ex-Ehefrau offenbar seit längerer Zeit unter dem Umstand gelitten habe, dass sie sich aus beruflichen Gründen wenig sahen, sei er noch im Zeitpunkt der Erklärung vom 12. April 2000 (recte: 24. März 2000) von einer befriedigenden, auf die Zukunft gerichteten Ehe ausgegangen. Für ihn seien keine Ereignisse erkennbar gewesen, die auf ein baldiges Scheitern der Ehe hindeuteten. Es sei möglich, dass seine Ex-Ehefrau das anders empfunden habe; dies spiele im vorliegenden Verfahren aber keine Rolle. Mitte 2000 habe ihm die Schweizer Ehefrau eröffnet, sie habe einen Freund und wolle die Scheidung. Dadurch, dass er sich unter diesen Voraussetzungen nicht gegen die Scheidung gewehrt habe, könne nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass eine Scheidung in der Türkei mit einem grösseren zeitlichen Aufwand verbunden sei als ein Verfahren in der Schweiz. Es sei im Gegenteil schneller durchgeführt, da in der Regel die Vollmachterteilung an zwei Anwälte ausreiche und die Parteien somit nicht persönlich vor Gericht zu erscheinen bräuchten. Die Wiederannäherung an seine erste türkische Ehefrau sei erst erfolgt, als Mitte 2000 der Scheidungswille seiner Schweizer Ehefrau definitiv gewesen sei. Die Heirat sei ein halbes Jahr später erfolgt, was nicht aussergewöhnlich sei. Dass der Kontakt zu seiner ersten Ehefrau auch während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau nicht abgebrochen sei, verstehe sich von selbst, hätten sie doch einen gemeinsamen Sohn.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Scheidungsurteils sei davon auszugehen, dass in der Ehe bereits seit längerem Unstimmigkeiten bestanden hätten. Der Beschwerdeführer müsse sich die im Urteil genannten Scheidungsgründe anrechnen lassen. Die geltend gemachte "starke emotionale Bindung" sei angesichts der Umstände der Heirat und der Aussagen der Ex-Ehefrau zumindest zu relativieren. Die Ehegatten hätten zudem nicht versucht, die Ehe zu retten. Der Beschwerdeführer habe bereits im Asylverfahren angegeben, in der Türkei verheiratet zu sein und seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen zu wollen. Wäre der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner ersten Ehefrau während der rund fünf Jahre, in denen er in der Schweiz verheiratet war, tatsächlich nur über den gemeinsamen Sohn aufrecht erhalten worden, so liesse sich nicht glaubwürdig erklären, wie er diese Beziehung innert derart kurzer Zeit wieder so intensivieren konnte, dass eine neue Ehe daraus resultierte.
O.
Der Beschwerdeführer lässt sein Begehren und dessen Begründung in einer Replik vom 29. Juni 2005 bestätigen. Der Vorwurf einer Scheinehe mit der Schweizer Ehefrau scheitere bereits daran, dass der Anstoss zum Eheschluss von der Ehefrau ausgegangen sei. Dass er später mit der Scheidung an sich einverstanden gewesen sei, bedeute nicht, dass er auch die Scheidungsgründe als richtig akzeptiert habe. Auf Rettungsversuche zugunsten der Ehe habe er verzichtet, weil sich die Ehefrau bereits definitiv für die Scheidung entschieden gehabt habe. Die Zeitspanne zwischen der Eröffnung der Schweizer Ehefrau, dass sie einen Freund habe, und der Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau sei lange genug gewesen, um die erneute Zuwendung zu letzterer nicht als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 50 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Dieses verweist in Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.

5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern beidseits der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).
6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte im Dezember 1993 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Ob er zu diesem Zeitpunkt mit seiner türkischen Ehefrau (die er 1977 geheiratet hatte und mit der er einen 1988 geborenen Sohn hat) noch verheiratet war, ergibt sich aus den Akten nicht mit absoluter Klarheit. Während im Verkündgesuch des Zivilstandskreises R._______ vom 26. April 1995 als Scheidungsdatum der 11. April 1991 genannt wird, enthält ein von der Schweizerischen Vertretung in Ankara am 16. Januar 2001 ausgestellter Eheschein sowohl das Datum vom 12. April 1991 wie auch dasjenige vom 12. April 1994. In der Eintragungsverfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 19. März 2001 schliesslich ist als Scheidungsdatum wieder der 11. April 1991 vermerkt. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sprechen dafür, dass die Scheidung erst im Jahre 1994 stattfand. So gab er - zu seinen familiären Verhältnissen befragt - sowohl in der Empfangsstelle (am 7. Januar 1994) wie auch gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Zug (am 28. Januar 1994) zu Protokoll, er sei verheiratet. In der Empfangsstelle gab er dazu die Personalien seiner ersten und jetzigen Ehefrau an, gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde bekundete er zudem die Absicht, seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen zu wollen. Geht man davon aus, dass die Scheidung am 12. April 1994 erfolgte, so fällt auf, dass dieser Akt nur gerade zweieinhalb Monate nach Bekundung des Interesses an einem Familiennachzug erfolgte, dazu noch ohne dass die Ehegatten in der Zwischenzeit enge Kontakte hätten pflegen können. Schon dieses Verhalten lässt sich schwer erklären.
-:-
Im Juni 1994 erfolgte der erstinstanzliche abweisende Entscheid der Asylbehörden, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs einleitete. Ende 1994 hat er B._______ kennen gelernt. Am 8. März 1995 wurde sein Asylgesuch letztinstanzlich abgewiesen und unmittelbar darauf wurde er zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. April 1995 aufgefordert. Am 26. April 1995 gaben sich der Beschwerdeführer und B._______ das Eheversprechen, am 26. Mai 1995 heirateten sie. Die Heirat erfolgte somit unmittelbar auf die definitive Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, und hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Am 14. Januar 1999 und damit nur wenige Tage nach dem Erreichen der gesetzlich verlangten fünfjährigen Wohnsitzdauer in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 24. März 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 12. April 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Am 29. September 2000, d.h. nur gerade rund fünfeinhalb Monate später, wurde die Ehe in der Türkei geschieden. Bereits am 18. Dezember 2000 - also schon zweieinhalb Monate nach der Scheidung - verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei wieder mit seiner ersten, türkischen Ehefrau, mit welcher er zuvor 14, wahrscheinlich sogar schon 17 Jahre verheiratet gewesen war und mit der er einen gemeinsamen Sohn hat.
Aus dem Scheidungsurteil vom 29. September 2000 geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Klägerin auftrat, die Ehe seit längerer Zeit mit Unstimmigkeiten belastet sah und als unheilbar zerrüttet bezeichnete. Ein von ihr angerufener Zeuge aus der Schweiz bestätigte diese Angaben. Er präzisierte, dass die Parteien wegen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Lebensweise oft Streitigkeiten gehabt hätten und getrennt lebten. Der Vertreter des Beschwerdeführers widersprach dieser Darstellung nicht, sondern stimmte der Klage ausdrücklich zu. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet, weshalb auch der Beschwerdeführer die Scheidung beantrage.
7.
7.1 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die sehr enge zeitliche und sachliche Korrelation zwischen den drei Ehen, aber auch die Umstände, unter denen die Ehe mit der Schweizerbürgerin geschlossen wurde, sowie die Begründung des Scheidungsurteils sprechen eindeutig gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit B._______ zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der starken Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass ihm seine damalige Ehegattin im Sommer 2000 eröffnet habe, sie unterhalte eine aussereheliche Beziehung und wolle die Scheidung. Aus "verständlichen Gründen" habe er sich dem Scheidungswillen der Ehefrau nicht widersetzt, obschon aus seiner Sicht die Ehe zufriedenstellend verlaufen sei. Das sich aus der Sicht seiner Ehefrau die Dinge anders dargestellt haben mögen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er habe jedoch von ihren Schwierigkeiten ebenfalls erst im Sommer 2000 erfahren, als sie ihm die Drittbeziehung und die Scheidungsabsicht eröffnet habe. Zum Scheidungsurteil brachte er vor, dass die Ausführungen dort nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Da er aber die Scheidung auch gewollt habe, habe er dagegen nicht opponiert. Ansonsten macht er geltend, dass er die Beziehung zu seiner ersten Ehefrau schon wegen des gemeinsamen Kindes nie ganz abgebrochen habe. Bis Mitte 2000 habe sich diese jedoch auf die gemeinsame Elternschaft beschränkt. Erst nachdem zu diesem Zeitpunkt der definitive Scheidungswille seiner damaligen Ehefrau offenkundig geworden war, habe er sich wieder seiner ersten Ehefrau angenähert. Von diesem Zeitpunkt bis zur Wiederverheiratung seien fünf Monate vergangen. Das sei keineswegs aussergewöhnlich.
8.2 Unbestritten ist, dass die Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor aus der Sicht eines Ehegatten intakte Ehe scheitern zu lassen. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass im vorliegenden Fall die Ehe aus der Sicht des Beschwerdeführers tatsächlich intakt war. In ähnlicher Weise kann aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegen die sachverhaltsmässige Begründung der Scheidungsklage nicht gewehrt hat, nicht der Schluss gezogen werden, diese sei wahrheitswidrig. Aussagekräftiger sind die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme zur Qualität der ehelichen Beziehung. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 oder 1999 aus beruflichen Gründen ein Zimmer in Zürich angemietet habe, wo er sich seither grossmehrheitlich aufgehalten habe. Sie habe ihn seither "praktisch nie" gesehen und nur "ab und zu" mit ihm telefoniert. Zusammen mit den kulturell bedingten Schwierigkeiten und den fehlenden Gemeinsamkeiten habe diese unbefriedigende Situation zum Scheitern der Ehe geführt. Der Beschwerdeführer bestätigt zwar, dass er sich ein Zimmer gemietet habe, um im Falle des Spätdienstes in Zürich übernachten zu können. Die übrige Freizeit habe er jedoch mit seiner Ehefrau verbracht. Man sei häufig auswärts essen gegangen, habe oft gemeinsame Spaziergänge unternommen und ein- bis zweimal im Monat Tanzanlässe besucht. Zumindest aus seiner Sicht treffe es nicht zu, dass man sich auseinandergelebt habe. Die Darstellung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Es braucht keiner weiteren Erläuterung, dass die Differenzen der beiden Schilderungen nicht eine unterschiedliche subjektive Wertung der ehelichen Situation wiedergeben, sondern Ausdruck einer grundsätzlich widersprüchlichen Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse sind. Weshalb jedoch die geschiedene Ehefrau den Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdeführers wahrheitswidrig darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers, der nichts weiteres getan haben will, als sich dem Scheidungswillen seiner Ehefrau widerspruchslos zu fügen, aber auch vor dem Hintergrund, dass die geschiedene Ehefrau während ihrer Einvernahme erkennbar versuchte, den Beschwerdeführer zu schützen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, seine divergierende Darstellung des Sachverhalts mit geeigneten Mitteln zu belegen oder zumindest in einer substantiierten Art und Weise näher auszuführen.
9.
Die rasche Wiederverheiratung mit der türkischen Ehefrau wäre zumindest besonders erklärungsbedürftig. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diese Frau nach 14, wahrscheinlich sogar nach 17 Ehejahren mit dem gemeinsamen Sohn in der Türkei zurückliess, um hier ein Asylgesuch zu stellen und er auch nach Abweisung seines Asylgesuches nicht in die Türkei zurückkehrte, sondern hier eine Schweizerin heiratete. Kommt hinzu, dass die gemeinsamen Kontakte in der Zwischenzeit nur über das gemeinsame Kind aufrechterhalten worden sein sollen. Eine adäquate Erklärung für diese Entwicklung fehlt aber.
10.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe wegen der Drittbeziehung innert weniger Monate in die Brüche ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen oder auch nur ernsthaft in Frage gestellt. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG verheimlicht habe, ist somit nicht zu beanstanden.
11.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Mai 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Dossier K 314 142 retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1163/2006
Datum : 04. April 2008
Publiziert : 15. April 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 5A.13/2005 • 5A.23/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • eheliche gemeinschaft • monat • ehegatte • vorinstanz • 1995 • bundesverwaltungsgericht • vermutung • scheidungsurteil • sachverhalt • wille • verhalten • falsche angabe • nichtigkeit • zimmer • wiederverheiratung • stelle • treffen • bundesgericht
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BVGer
C-1163/2006
BBl
1987/III/310