Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7894/2007

{T 0/2}

Urteil vom 19. Juni 2008

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker, KRSW Weinmann, Florastrasse 44, Postfach 1525, 8032 Zürich
Beschwerdeführer,

gegen

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15
Vorinstanz,

Prüfungskommission der FMH, Schweizerische Gesellschaft, für Kardiologie, Schwarztorstrasse 18, 3007 Bern,
Erstinstanz.

Gegenstand
Facharztprüfung, Facharzttitel für Kardiologie, Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) legte im Jahr 2006 die Facharztprüfung für die Erlangung des Facharzttitels für Kardiologie ab. Mit Bescheid vom 14. November 2006 teilte ihm die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe die schriftliche Prüfung mit der Note 5.5 und sowohl das Konsilium als auch die Echokardiographieprüfung jeweils mit der Note 4 bestanden. In der klinischen Prüfung habe er hingegen die Note 3.2 erhalten, weshalb dieser Prüfungsteil nicht bestanden sei. Der Facharzttitel in Kardiologie könne ihm nicht erteilt werden, weil dies voraussetze, dass die Prüfung in allen vier Sparten bestanden worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den als ungenügend bewerteten Teil der Prüfung ("Klinische Prüfung") anlässlich der nächstjährigen Facharztprüfung zu wiederholen. Eine Prüfungsgebühr werde für diese Nachprüfung nicht erhoben.
B.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (Vorinstanz). Er rügte, dass die klinischen Fälle nur anhand von Akten besprochen worden seien und dass die Zeitvorgaben nicht mit dem Prüfungsreglement übereingestimmt hätten. Die beiden praktisch-klinischen Fälle hätten in lediglich 40 statt der vorgeschriebenen 60 bis 90 Minuten abgehandelt werden müssen. Ferner seien mehreren Kandidaten in der Echokardiographieprüfung hintereinander jeweils die gleichen Patienten präsentiert worden. Deshalb hätten die Kandidaten Gelegenheit gehabt, sich über Diagnosen und Befunde der Patienten auszutauschen. Somit seien nicht für alle Kandidaten die gleichen Prüfungsbedingungen gegeben gewesen. Ferner sei die Prüfung des kleineren klinischen Falles ("Konsilium") von zwei Prüfungsexperten anhand von Akten abgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die für diesen Prüfungsteil erteilte Noten nicht von den Prüfungsexperten, sondern durch den Ortspräsidenten festgesetzt worden sei. Dieser sei allerdings während dieser Prüfung nicht anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass die Gesamtnote basierend auf vier Einzelprüfungen ermittelt worden sei. Dies verstosse gegen das geltende Prüfungsreglement, wonach die Prüfung sich aus drei Teilen ("Schriftliche Prüfung", "praktisch-klinische Prüfung" und "praktisch-technische Echokardiographieprüfung") zusammensetze. Auch seien ihm in der Echokardiographieprüfung Prüfungsfragen vom Ortspräsidenten gestellt worden, obwohl dieser nicht als Prüfer für diese Teilprüfung eingeteilt worden sei.
C.
Mit Entscheid vom 29. Mai 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, in welcher Weise sich ein möglicher Verstoss gegen die Vorschriften im Prüfungsreglement, wonach die Prüfung grundsätzlich an Patienten durchzuführen sei und 60 bis 90 Minuten an Prüfungszeit zur Verfügung stehen müssten, auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könne. Das gleiche gelte für die Rüge des Beschwerdeführers, die Prüfungskommission habe sich nicht an die vorgegebene Reihenfolge der Prüfungsteile gehalten. Hinzu komme, dass aus dem Prüfungsreglement keine sachlichen Gründe dafür erkennbar seien, dass die Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfung eine zwingende Reihenfolge einzuhalten habe. Die Rüge des Beschwerdeführers, andere Kandidaten hätten sich untereinander über den Inhalt der Prüfung austauschen können, sei unerheblich, da sie sich ausschliesslich auf die echokardiographische Prüfung beziehe. Bei dieser Prüfung handle es sich um einen separaten Prüfungsteil, den der Beschwerdeführer bestanden habe, so dass selbst eine höhere Benotung dieses Teils der Prüfung auf das Gesamtergebnis der Prüfung keinen Einfluss haben würde. Dass die Experten für die praktisch-klinische Prüfung keine Noten erteilt hätten, sei durch nichts belegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie auf eine Benotung hätten verzichten sollen. Das Vorbringen der Experten, es hätte keine Notenvergabe durch den Ortspräsidenten stattgefunden, sondern lediglich eine Rücksprache mit diesem, sei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe unbestritten nicht um die Verschiebung der Prüfung ersucht, obwohl er sich während der Prüfung aufgrund einer Erkältungserkrankung unwohl gefühlt habe. Deshalb hätten die Experten genügenden Anlass gehabt, diesen Sachverhalt mit dem Ortspräsidenten zu besprechen. Unerheblich sei ferner, dass die Teilprüfungen in Abweichung zu den Vorschriften des Prüfungsreglements mit Noten statt mit "bestanden" bzw. "nicht bestanden" bewertet und für die praktisch-klinische Prüfung zwei statt einer Note erteilt worden seien. Auch durch eine Note werde zum Ausdruck gebracht, ob eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden sei. Wenn die Prüfungskommission in der Übersicht zu den Prüfungsresultaten zwei Teilnoten einer Teilprüfung einzeln aufgeführt habe, ändere dies zudem nichts an der Tatsache, dass diese Teilprüfung als nicht genügend bewertet worden sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Facharztprüfung für die Erlangung des Facharzttitels in Kardiologie bestanden habe. Das Zeugnis vom 14. November 2006 sei entsprechend zu korrigieren. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, es sei anzuordnen, dass die Prüfungsexperten Dr. B._______ und Dr. C._______ als Prüfungsexperten die Note für die Prüfung zu erteilen hätten. Der Beschwerdeführer hält an den Rügen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, fest.

Zusätzlich macht er geltend, es bestehe die Besorgnis, dass der Ortspräsident, der an der Prüfung teilgenommen habe, befangen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Gastaufenthaltes im Universitätsspital X._______ ohne Angabe von Gründen neben seiner Tätigkeit im Herzkatheterlabor für Assistenztätigkeiten eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegen diesen Einsatz gewehrt, worauf es zu einer offenen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ortspräsidenten gekommen sei. Deshalb sei das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Ortspräsidenten belastet.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, der Ortspräsident sei an der fachlichen Beurteilung der mündlichen Prüfung beteiligt gewesen, obwohl er ausschliesslich für die Organisation der Prüfung zuständig sei. Auch seien bei der Vergabe der Noten die einzelnen Teile der Prüfung unter Verstoss gegen das Prüfungsreglement falsch gewichtet worden. Zudem hätten sich die beiden Prüfungsexperten, welche die praktisch-klinische Prüfung abgenommen hätten, nicht über die Gesamtnote einigen können, obwohl dies gemäss Prüfungsreglement zwingend erforderlich gewesen sei. Die Note sei vielmehr - ebenfalls unter Verstoss gegen das Prüfungsreglement - vom Ortspräsidenten vergeben worden.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 und ihrer Duplik vom 14. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die beiden Prüfungsexperten, die die praktisch-klinische Prüfung abgenommen hätten, seien sich über die Note für diesen Prüfungsteil sehr wohl einig gewesen. Die Note sei einzig von diesen beiden Experten erteilt worden. Nicht bestritten werde hingegen, dass die Prüfungskommission auf der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zwei Noten der beiden Prüfungsteile der praktisch-klinischen Prüfung separat aufgeführt und entgegen Ziff. 4.6 des Weiterbildungsprogramms in die Gesamtnote habe einfliessen lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch bei korrekter Anwendung des Prüfungsreglements nicht bestanden haben würde. Da der nicht bestandene Teil wiederholt werden könne und die Gesamtnote nach Bestehen des nachgeholten Prüfungsteils neu berechnet werde, habe die Vergabe einer falschen Note vorliegend praktisch keine Bedeutung. Ferner seien Ausstandsgründe gemäss den Grundsätzen von Treu und Glauben so früh wie möglich geltend zu machen. Dies gelte auch für Prüfungsexperten. Spätestens nach Erhalt des negativen Prüfungsentscheides hätte der Beschwerdeführer daher die Besorgnis der Befangenheit der Prüfungsexperten rügen müssen. Da dies erstmalig im Rahmen der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt sei, müsse diese Rüge als verwirkt betrachtet werden.
F.
In seiner Replik vom 8. Oktober 2007 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn nicht zumutbar, die Prüfung unter denselben Prüfungsbedingungen abzulegen, da er befürchten müsse, sich der Willkür des seiner Ansicht nach möglicherweise befangenen Prüfers auszusetzen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, die Prüfung an einem anderen Universitätsspital abzulegen, da sich die Prüfungssprache nach der jeweiligen Amtssprache richte. Hierdurch werde ihm faktisch der Zugang zur Prüfung verwehrt. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, in der praktisch-klinischen Prüfung sei zweimal die Zwischennote 3.5 auf eine 3 abgerundet worden. Er ist der Ansicht, dieses Vorgehen sei rechtswidrig, weil es jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre und willkürlich sei. Nach allgemeinen Regeln hätten die beiden Noten auf 4 aufgerundet werden müssen. Warum dies nicht erfolgt sei, sei sachlich nicht begründbar.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen der Einsprachekommission Weiterbildungstitel mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat deshalb jedenfalls insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, als er vor der Vorinstanz mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist. Er ist daher in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
1.2 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer dar, dass und warum er den praktisch-klinischen Prüfungsteil nicht in X._______ wiederholen möchte.
1.2.1 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b; 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der vorgelagerten Entscheidbehörde eingreifen würde.
1.2.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann somit nur sein, worüber die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Anfechtungsgegenstand in jenem Verfahren aber war ausschliesslich die Verfügung der Erstinstanz. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik zu den Gründen, weshalb er die ihm angebotene Möglichkeit zur gebührenfreien Prüfungswiederholung bisher nicht wahrgenommen hat, sinngemäss als Antrag auf besondere Modalitäten dieser Prüfungswiederholung zu verstehen sind, kann daher darauf nicht eingetreten werden. Diese Fragen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Im September 2007 ist ein neues Medizinalberufegesetz (Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe, MedBG, SR 811.11) in Kraft getreten. Auch das Weiterbildungsprogramm der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 1. Januar 2006 (Weiterbildungsprogramm) wurde (letztmals am 13. Mai 2007) revidiert. Angesichts dieser Gesetzesänderungen ist vorab die übergangsrechtliche Frage zu prüfen, welche Bestimmungen im vorliegenden Fall anwendbar sind. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I, S. 44; BGE 126 III 431 E. 2a, 2b). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Im MedBG findet sich im Hinblick auf die Frage, nach welchem Recht eine Medizinalprüfung durchzuführen ist, nur eine Übergangsbestimmung für Prüfungen, die ein Medizinstudium abschliessen (Art. 62
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge - 1 Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
1    Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
2    Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.
3    Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
4    Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
5    Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
6    Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
MedBG). Hingegen fehlt eine entsprechende Regelung für Weiterbildungen. Das Weiterbildungsprogramm enthält in Ziff. 6 eine Übergangsbestimmung, wonach ein Kandidat, der die Weiterbildung gemäss altem Programm bis 31. Dezember 2008 abgeschlossen hat, den Titel nach den alten Bestimmungen vom 1. Januar 2001 erwerben kann. Indessen ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Deshalb bleibt es beim oben genannten Grundsatz. Da der Beschwerdeführer die Prüfung am 8. und 9. November 2006 abgelegt hat, ist das Recht anwendbar, welches zu diesem Zeitpunkt in Kraft war.

Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem VwVG über die Erteilung von Weiterbildungstiteln (Art. 55 Bst. d
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 55 - 1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196894 über das Verwaltungsverfahren über:
1    Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196894 über das Verwaltungsverfahren über:
a  die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b  die Zulassung zur Schlussprüfung;
c  das Bestehen der Schlussprüfung;
d  die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e  die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
2    Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.95
MedBG). Nach Art. 22 S. 1 der Weiterbildungsordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000, WBO, organisiert die Fachgesellschaft die Prüfung und legt - unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Fachgebietes - das Prüfungsziel, die Prüfungsart sowie die Bewertungskriterien fest. Sie arbeitet zu diesem Zweck ein Prüfungsreglement aus, das Bestandteil des Weiterbildungsprogramms ist (Art. 22 S. 2 WBO). Gestützt auf diese Delegationsnormen hat die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte ein Weiterbildungsprogramm erlassen, welches in Ziff. 4 ein Prüfungsreglement enthält. Die Prüfung besteht aus drei Teilen, nämlich einer schriftlichen Prüfung, einer praktisch-klinischen Prüfung an zwei Patienten und einer praktisch-technischen Prüfung (Ziff. 4.4 Weiterbildungsprogramm). Alle drei Teile werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Ziff. 4.6 S. 1 Weiterbildungsprogramm). Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn alle drei Teile der Prüfung erfolgreich abgelegt werden (Ziff. 4.6 S. 2 Weiterbildungsprogramm). Die Schlussbeurteilung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich zu eröffnen (Ziff. 4.7 S. 1 Weiterbildungsprogramm). Jeder Teil der Facharztprüfung kann einzeln beliebig oft wiederholt werden (Ziff. 4.7 S. 2 Weiterbildungsprogramm).
3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3). Dies deshalb, weil dem Gericht zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihm in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht frei und umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E.3c). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Gericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Andernfalls würde es eine formelle Rechtsverweigerung begehen (vgl. BVGE 2007/6 E. 3; BGE 106 Ia 1 E. 3c; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt - über die ihm angebotene gebührenfreie Wiederholung des praktisch-klinischen Prüfungsteils hinaus - die Erteilung des Facharzttitels. Zur Begründung macht er sowohl das Vorliegen von Fehlern im Prüfungsablauf als auch die Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend.
4.1 Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms oder eines Facharzttitels ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor oder kann der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht und diese daher auch nicht einer nachträglichen Überprüfung durch einen unabhängigen Experten unterzogen werden, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. REKO/EVD 98/HB-012 E. 6.6.2, publiziert in: VPB 64.106, mit Verweis auf REKO/EVD 95/4K-037 E. 8.1, publiziert in: VPB 61.31).

Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können daher nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises.
4.2 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen kann, dass er im praktisch-klinischen Prüfungsteil tatsächlich eine genügende Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung offensichtlich unterbewertet worden ist.
4.2.1 Beide Examinatoren haben diesbezüglich unzweideutig und schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Leistung insgesamt als ungenügend eingestuft haben.

Der Beschwerdeführer rügt, in den Protokollen der Examinatoren fehlten die von ihm gegebenen richtigen Antworten. Ob diese Rüge begründet ist oder nicht, kann offen gelassen werden, da der Nachweis, welche Antworten der Beschwerdeführer tatsächlich gegeben hat, im Nachhinein nicht mehr erbracht werden kann. Selbst wenn die Protokollierung der Prüfung unvollständig oder fehlerhaft gewesen wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus höchstens einen Verfahrensfehler und damit ein Recht auf eine gebührenfreie Wiederholung dieses Prüfungsteils ableiten, nicht aber einen Anspruch auf Erteilung des Facharzttitels.
4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Examinatoren hätten die ihm erteilten Teilnoten für den praktisch-klinischen Prüfungsteil falsch gerundet; korrekterweise hätten die Durchschnittsnoten 3.5 auf eine 4 und nicht auf eine 3 gerundet werden müssen.

Massgebend für die Frage, wie Noten zu erteilen und wie bzw. ob sie zu runden sind, ist das anwendbare Reglement. Gemäss Weiterbildungsprogramm ist für die einzelnen Prüfungsteile die Vergabe von numerischen Noten nicht vorgesehen. Die Prüfungsteile sind vielmehr mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.

Aus den "Directives pour le déroulement de l'examen en Cardiologie" der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie (Direktiven) ergibt sich weiter, dass das Ergebnis des praktisch-klinischen Prüfungsteils aufgrund von Positionsnoten zu errechnen ist. Die Prüfungsleistung in den Positionen 2.1 und 2.2 "Examen clinique et pratique d'un patient" und "Analyse d'un cas clinique sur la base de documents" wird durch jeden der beiden Examinatoren mit je einer Note aus dem Bereich 1-6 bewertet. Daraufhin wird je Position der Durchschnitt der von den beiden Examinatoren erteilten Noten errechnet. Das arithmetische Mittel der beiden so ermittelten Positionsnoten der Prüfungsteile 2.1 und 2.2 ergibt alsdann die Endnote für den praktisch-klinischen Prüfungsteil, wobei dieser Prüfungsteil als bestanden gilt, wenn die Endnote 4 oder mehr beträgt. Eine Rundung der Endnote ist in diesen Direktiven nicht vorgesehen. Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Note nicht als Dezimalbruch dargestellt werden kann und stets auf die nächste ganze Note auf- bzw. abzurunden ist.

Aus dem "Protokoll der Facharztprüfung in Kardiologie" geht hervor, dass die Examinatoren dem Beschwerdeführer für die beiden "Examen" bzw. Positionen sowie je für die Rubriken "Beschreibung + Interpretation", "Diagnose + Prognose" sowie "Therapie" verschiedene Teilnoten erteilt haben, welche sie anschliessend in Durchschnittsnoten pro Examen bzw. je eine "Endnote" pro Rubrik umgerechnet haben. Richtig ist, dass gemäss diesem Protokoll die Durchschnittsnoten 3.5 zweimal in eine "Endnote" 3 abgerundet wurden. Es gibt indessen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese - gemäss Direktiven gar nicht vorgesehenen - "Endnoten" Eingang in die dem Beschwerdeführer erteilten Positionsnoten gefunden hätten. Tatsächlich haben die Examinatoren - wie in den Direktiven vorgesehen - nämlich nicht drei Rubrikennoten, sondern zwei Positionsnoten erteilt. Warum diese Positionsnoten als 3.2 und 4 gesetzt wurden und nicht als 3.7 und 3.5, wie bei einer ungewichteten Berechnung des arithmetischen Mittels der Teilnoten gemäss Protokoll zu erwarten gewesen wäre, bleibt zwar unklar. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Dies einerseits deshalb, weil den Examinatoren einer mündlichen oder praktischen Prüfung praxisgemäss ein grosser Ermessenspielraum bezüglich der Gewichtung von Teilnoten zusteht, vor allem aber deshalb, weil sich auch aus einer ungewichteten Berechnung des arithmetischen Mittels der Teilnoten gemäss Protokoll jedenfalls keine Endnote von mindestens 4 für den praktisch-klinischen Teil ergeben würde.

Dass die Prüfungskommission in ihrer Verfügung den praktisch-klinischen Teil in zwei Einzelnoten "klinische Prüfung" und "Konsilium" und mit numerischen Noten bewertet hat, entspricht zwar nicht der Vorgabe im Weiterbildungsprogramm. Diese Reglementswidrigkeit betrifft indessen lediglich die Darstellungsweise, geht doch aus der Verfügung und den Stellungnahmen der Prüfungskommission unmissverständlich hervor, dass sie damit den praktisch-klinischen Teil Prüfungsteil als "nicht bestanden" bewertet hat. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass diese nicht reglementskonforme Darstellung der Bewertung auf das Prüfungsresultat keine Auswirkung hatte.
4.4 Alle übrigen Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich lediglich darauf, dass die Prüfung seiner Meinung nach unkorrekt abgelaufen sei. So rügt er, bei der Durchführung der Prüfung sei sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Reihenfolge der Prüfungsteile vom Prüfungsreglement abgewichen worden. Andere Prüfungskandidaten hätten die Möglichkeit gehabt, sich untereinander auszutauschen. Das Prüfungsprotokoll sei unzureichend und unvollständig. Zudem befürchte er, dass der Ortspräsident an der sachlichen Beurteilung der Prüfung teilgenommen habe, obwohl er hierfür nicht zuständig sei. Auch sei der Ortspräsident möglicherweise befangen gewesen.
Wie bereits dargelegt, führen Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie rechtsgenüglich nachgewiesen sind, höchstens dazu, dass der angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren ist, den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei zu wiederholen. Der rechtsgenügliche Nachweis, dass der Prüfungskandidat eine genügende Leistung erbracht hat, kann dadurch jedoch nicht ersetzt werden.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ihm den Facharzttitel zu erteilen, ist daher abzuweisen.
5.
Die Prüfungskommission hat dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine gebührenfreie Wiederholung des praktisch-klinischen Prüfungsteils angeboten, ohne jedoch ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz ist in der Folge diesbezüglich auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

Es fragt sich daher, inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat.
5.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG besteht, wenn es für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre, wenn das Gericht die Beschwerde entsprechend seinem Begehren gutheissen würde (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 5b).
5.2 Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern würde, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz anweisen würde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten, soweit er Verfahrensfehler gerügt hat. Da die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung eine gebührenfreie Wiederholung des praktisch-klinischen Prüfungsteils angeboten hatte, kann sich diese Frage nur darauf beziehen, ob die Vorinstanz zusätzlich auch die Verfügung der Prüfungskommission hätte formell aufheben sollen.

In der Regel ist die Anzahl der zulässigen Versuche zur Absolvierung einer Prüfung beschränkt. Die Prüfung, welche der Beschwerdeführer bestehen muss, um den angestrebten Weiterbildungstitel führen zu dürfen, kann jedoch beliebig oft wiederholt werden (Ziff. 4.7 S. 2 Weiterbildungsprogramm). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einen Nachteil erleidet, wenn dieser erste Prüfungsversuch als nicht bestanden gilt, weil die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwächst. Der Beschwerdeführer hat denn auch keinerlei entsprechende Nachteile substantiiert.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit damit Mängel im Prüfungsablauf gerügt wurden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob bzw. inwiefern die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Mängel im Prüfungsablauf begründet sind oder nicht.
6.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem am 11. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben)

Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Michael Barnikol

Versand: 27. Juni 2008