Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5959/2019

Urteil vom 19. April 2022

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2015. Am 9. Februar 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. Februar 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 21. März 2016 zu den Asylgründen an.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ Distrikt C._______, wo auch seine Eltern leben würden. Seine Ehefrau und die beiden Kinder lebten in D._______. Er habe einen (...)-Abschluss gemacht und später ein (...) am (...) begonnen, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Sein Vater besitze ein (...), in welchem er gelegentlich ausgeholfen habe. Die Familie verfüge zudem über (...), welche sie (...).

Ab 20(...) sei er als (...) für das E._______ (nachfolgend: [...]) tätig gewesen. Im Juli 20(...) sei er wegen dieser Tätigkeit in einem weissen Van entführt und für mehrere Stunden festgehalten und dabei misshandelt worden. Im Dezember 20(...) sei er zu Hause aufgesucht worden, habe seinen Peinigern jedoch entkommen können. Er habe sich in der Folge versteckt gehalten. Im April 20(...) habe er das Land verlassen und in F._______ um Asyl ersucht. Das Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden und er sei im November 20(...) nach Sri Lanka zurückgereist. Bei der Einreise sei er am Flughafen Colombo festgenommen und für zirka (...) Wochen in Haft gesetzt worden, während welcher er befragt und misshandelt worden sei. Gegen die Bezahlung von Geld sei er freigekommen.

Nach seiner Freilassung habe er den G._______, H._______ (nachfolgend: K.T.), kennengelernt. Dieser habe ihn mit I._______ (nachfolgend: B.J) bekannt gemacht, welche (...). (...) sei nach Kriegsende von der Armee verhaftet worden. Um dessen Freilassung zu bewirken, habe er Briefe für sie verfasst, unter anderem an Menschenrechtsorganisationen und NGOs. B.J. habe im November 20(...) an einer Demonstration teilgenommen und (...) J._______ ein Interview gegeben, in welchem sie über (...) gesprochen habe. Sie sei deshalb im März 20(...) von den Behörden verhaftet worden. K.T. sei ebenfalls verhaftet worden. Die Behörden hätten auch nach ihm gesucht und seien im August 20(...), nachdem sie sich bereits im Juni 20(...) bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt hätten, seiner habhaft geworden. Er sei (...) Monate in Haft gewesen, während welcher er unter anderem zu seiner Verbindung zu B.J. befragt und so schwer misshandelt worden sei, dass er im Oktober 20(...) habe in C._______ hospitalisiert werden müssen. Trotz Bewachung sei es ihm gelungen, aus dem Spital zu flüchten und anschliessend bei einem (...) und danach bei einem Freund unterzutauchen. In der Zwischenzeit hätten die Behörden sein Zuhause durchsucht und seine Angehörigen bedrängt. Den Eltern sei nur wenige Tage vor seiner Flucht eine polizeiliche Vorladung übergeben worden.

Der Beschwerdeführer gab unter anderem seine Identitätskarte, seinen Geburtsausweis, einen Arbeitsausweis, ein anwaltliches Schreiben, ein behördliches Dokument vom Januar 20(...), diverse ausländische Spitalunterlagen sowie mehrere Fotografien und Medienartikel zu den Akten.

B.
Am 26. Oktober 2016 beauftragte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Abklärungen betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers.

C.
Gemäss dem Bericht der Botschaft vom 6. Dezember 2016 an die Vorinstanz hätten die Abklärungen ergeben, dass K.T. den Beschwerdeführer nicht kenne. Das Schicksal und die Verhaftung von B.J. seien ferner allgemein bekannt und sowohl lokale als auch internationalen Medien hätten darüber berichtet. Die Nachforschungen beim E._______ hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer jemals dort gearbeitet habe. Die polizeiliche Faxkorrespondenz betreffend Vorladung/Haftbefehl vom Januar 20(...) sei sodann echt.

D.
Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 Gelegenheit ein, zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung zu nehmen.

E.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht sowie um Gewährung von Fristverlängerung für die Stellungnahme.

F.
Am 6. Januar 2017 hiess die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und gewährte Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen verwies sie in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch auf die laufenden Untersuchungshandlungen.

G.
Einem weiteren Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 wurde durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Januar 2017 stattgegeben.

H.
Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht äusserte sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 30. Januar 2017 zur Botschaftsanfrage. Dabei führte er unter Hinweis auf ein beigelegtes Schreiben aus, K.T. habe im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht korrekt ausgesagt, weil er bloss telefonisch befragt worden sei; zudem kenne er ihn. Weiter verweist er auf ein Schreiben von K._______ (nachfolgend: V.B.), welcher der ehemalige Geschäftsleiter von E._______ und sein direkter Vorgesetzter gewesen sei. Dieser bestätige, dass er ab Februar 20(...) bei E._______ gearbeitet habe. Schliesslich sei seine Tätigkeit für E._______ auch aufgrund der bereits eingereichten Fotografien belegt.

Zusammen mit der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer zwei Schreiben von Drittpersonen sowie einen Zeitungartikel zu den Akten.

I.
Am 2. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein Arbeitszeugnis sowie mehrere Schreiben zu den Akten.

J.
Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Botschaft in der Folge um weitere Abklärungen. In den Antworten vom 10. März 2017 sowie 9. Mai 2017 hielt die Botschaft fest, K.T. habe anlässlich eines zweiten Gesprächs erklärt, er habe sich bei der ersten Befragung nicht an den Beschwerdeführer erinnern können, bei der zweiten Befragung jedoch erklärt, ihn unter dem Namen L._______ zu kennen. Ihm sei der richtige Name bisher nicht bekannt gewesen. Gemäss einem zweiten Gespräch mit Exponenten von E._______ sei der Name des Beschwerdeführers dort nicht bekannt. Des Weiteren habe ein Gespräch mit B.J. geführt werden können. Auf dem ihr vorgelegten Foto habe sie den Beschwerdeführer nicht erkannt. Sie kenne aber eine Person namens L._______, welcher heute mit seiner Familie in der Schweiz lebe. Das Verfahren gegen sie sei nach wie vor offen und sie empöre sich über den Umstand, dass Personen ihre Geschichte missbrauchen würden, um im Ausland Asyl zu erhalten.

K.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 das rechtliche Gehör zu weiteren Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo.

L.
In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, die Botschaftsabklärungen sei abermals nur mangelhaft durchgeführt worden. Sodann seien die Aussagen der Exponenten von E._______ vor dem Hintergrund deren politischen Gesinnung zu würdigen. Das Kader (...) würde den amtierenden Machthabern politisch näherstehen als der tamilischen Gemeinschaft. Sodann habe B.J. dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Botschaftsabklärung aus Furcht falsch ausgesagt habe.

Zusammen mit der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer diverse Medienberichte und Fotografien zu den Akten.

M.
Anfangs November 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft erneut um Abklärungen vor Ort. In der Antwort vom 23. Februar 2019 hielt diese fest, es würden keine Aufzeichnungen darüber existierten, dass der Beschwerdeführer am 2. oder 3. Oktober 20(...) im Spital von C._______ eingeliefert worden sei. Laut Aussagen seiner Eltern habe er während des Krieges für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) Gelder gesammelt, als (...) für (...) M._______ und ab dem Jahre 20(...) für N._______ gearbeitet. Im Jahre 20(...) sei er attackiert beziehungsweise von einem Auto angefahren worden und habe deshalb hospitalisiert werden müssen. Weitere Spitalaufenthalte seien den Eltern nicht bekannt. Sodann hätten sie erklärt, nach seiner Heirat im Jahre 20(...) habe er für (...) Monate seine Schwester in F._______ besucht. Später habe er seine eigene (...) gegründet und diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Er habe Probleme mit Gangs beziehungsweise Unbekannten erhalten und die Polizei habe ihn vor seiner Ausreise einmal verhaften wollen, wobei das exakte Datum nicht mehr rekonstruierbar sei. Gemäss dem Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr nach diesem gesucht worden, gemäss der Mutter würden Unbekannte weiterhin nach ihm suchen.

Der Bericht hält weiter fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe erklärt, sie hätten im Jahre 20(...) geheiratet und ihr Ehemann sei im Jahre 20(...) nach F._______ gezogen. Im November 20(...) sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am Flughafen sei er festgenommen, (...) Tage lang festgehalten und nur dank einer Lösegeldzahlung eines Onkels wieder freigelassen worden. Später sei er von einem Gericht freigesprochen worden. Ab dem Jahre 20(...) habe er als (...) und (...) bei E._______ gearbeitet, diese Tätigkeit jedoch aufgegeben, da er Probleme mit Unbekannten bekommen habe. Im Jahre 20(...) sei er von der (...) verhaftet und sie selbst sei ebenfalls von den Behörden befragt sowie tätlich angegriffen worden. In diesem Jahr habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren und erst im Jahre 20(...) erfahren, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen regelmässig an das Gartentor geklopft, sie habe jedoch nicht geöffnet.

N.
Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer am 30. April 2019 Gelegenheit ein, zum Botschaftsbericht vom 23. Februar 2019 Stellung zu nehmen.

O.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Stellung und kritisierte erneut die Qualität der Abklärungen. Weiter führte er aus, der Umstand, dass seine Einlieferung im Spital von C._______ dort nicht aktenkundig sei, sei damit zu erklären, dass Einlieferungen von Verhafteten nur informell erfolgen würden. Des Weiteren würden die Eltern aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters diverse Erinnerungslücken aufweisen. Er habe nie Geld für die LTTE gesammelt und sei nicht bloss für (...) Monate als Tourist nach F._______ gereist. Die Demenz des Vaters sei aufgrund dieser Aussagen offensichtlich. Auch die Ehefrau habe sich angesichts des Umstandes, dass sie telefonisch an ihrem Arbeitsort kontaktiert worden sei, nicht in freier Weise äussern können. Sie arbeite für (...) und private Telefongespräche seien verboten.

P.
Am 26. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Verfahrensakten, deren Offenlegung sie am 6. Januar 2017 unter Hinweis auf die laufenden Untersuchungshandlungen noch verweigerte hatte.

Q.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an.

R.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A13/3 und A15/5, und im Anschluss angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann habe das Gericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne von Beweisanträgen ersucht der Beschwerdeführer sodann um Abklärung seines Gesundheitszustandes beziehungsweise um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung fachärztlicher Berichte zu seinem Gesundheitszustand, um Befragungen seines ehemaligen Vorgesetzten sowie um nochmalige Befragung - unter angemessenen Umständen - seiner Ehefrau. Schliesslich sei dieser Frist zur Einreichung von medizinischen Unterlagen anzusetzen.

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde eine CD-ROM mit zwei Dateiordnern, welche die elektronischen Dokumente 4 - 164 (Ordner: O._______ AAAA [...]) sowie 1 - 409 (Ordner Beilagen Länderbericht [...]) enthalten, zu den Akten. Weiter reichte er Unterlagen in physischer Form, nummeriert als Beilagen 1, 15, 17, 18, 25, 26, 27, 28, 29, 30, sowie 142 - 151, zu den Akten.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein, forderte ihn dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, hiess das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die Aktenstücke A13/3 sowie A15/5 gut und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein.

T.
Der geforderte Kostenvorschuss ging am 3. Dezember 2019 beim Gericht ein.

U.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den zur Einsicht offengelegten Aktenstücken A13/3 (Arztbericht vom 1. März 2015) sowie A15/5 (Meldung medizinischer Fälle) und machte ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Zudem gab er eine weitere CD-ROM mit den Dokumenten 154 - 189 zu den Akten. Ferner beantragt er sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuweisen, abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Verhaftung einer Botschaftsmitarbeiterin Informationen über den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden gelangt seien.

V.
Am 3. März 2020 ging beim Gerichte eine auf den 2. März 2019 datierte Eingabe ein, in welcher sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in Sri Lanka äussert. Zusammen mit der Eingabe gab er einen auf den 23. Januar 2020 datierten Lagebericht sowie eine CD-ROM mit den Unterlagen 1 - 482 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung, weil die Abklärungen der Schweizer Botschaft methodisch mangelhaft durchgeführt worden seien. Unter anderem bemängelt er, dass die befragten Personen telefonisch kontaktiert worden und nicht zur Botschaft geladen worden seien. Weiter macht er sinngemäss geltend, die persönlichen Eigenschaften und politischen Hintergründe der Befragten würden es teilweise nicht zulassen, deren Aussagen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Es ist festzuhalten, dass der Botschaft oder den von ihr Beauftragten bei der Abklärung von Sachverhalten ein gewisser Entscheidungsspielraum bezüglich der zu wählenden Abklärungsmodalitäten beziehungsweise Abklärungsmittel einzuräumen ist. Je nach Länderkontext dürften dabei Risiken und Gefahren nie gänzlich zu vermeiden sein, selbst bei einer Befragung auf der Botschaft nicht. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Abklärungshandlung in einer adäquaten Form erfolgte und ob insbesondere das daraus gewonnene Abklärungsergebnis einen für die Einschätzung der Frage der Flüchtlingseigenschaft relevanten und zuverlässigen Beitrag leisten kann. Die im Rahmen der vorliegenden drei Botschaftsanfragen gewählten Methoden - persönliche und telefonische Gespräche - sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist in diesem Zusammenhang sodann festzustellen, dass die befragten Personen teilweise gefragt wurden, ob sie die Befragung persönlich oder telefonisch durchführen möchten und sich zumindest in einem Fall nachträglich herausgestellt hatte, dass der Einfluss von Sicherheitsbedenken auf das Aussageverhalten nur vorgeschoben war (vgl. SEM-Akten A39/15 S. 1). Ferner ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sich Personen wegen Sicherheitsbedenken stets der Unwahrheit bedienen würden, da es ihnen im Rahmen von Botschaftsabklärungen freisteht, die Kontaktaufnahme zu verweigern oder mitzuteilen, wie und wo das Gespräch ihrer Meinung nach durchzuführen sei. Wie die Aussagen im Einzelfall vor dem Hintergrund des gesundheitlichen oder psychischen Zustandes der Befragten beziehungsweise deren politischen Gesinnung zu beurteilen sind, tangiert weniger die Frage der Erhebungsmethode, sondern wird vielmehr im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu behandeln sein (vgl. nachfolgend E. 8). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Befragung der Ehefrau sei zu wiederholen, erweist sich der Antrag als unbegründet.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der Art der Durchführung der Botschaftsabklärungen keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festzustellen ist.

4.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Zusammenhang mit dem Länderbericht des SEM zumindest implizit eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung. Dazu ist festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz praxisgemäss den Länderbericht aus dem Jahre 2016 als Ausgangslage für ihre Einschätzung der Ländersituation beizieht, ergänzt durch die relevanten Entwicklungen, welche in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz würde vor dem sich präsentierenden Länderhintergrund (der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die politische Situation in Sri Lanka, wie sie sich im Jahre 2019 präsentierte) zu einer falschen Einschätzung seiner Gefährdungslage gelangen, rügt er im Kern die Würdigung von länderspezifischen Sachverhaltselementen, welche im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter E. 8 zu behandeln sein wird.

4.4 Die weiteren unter Ziffer 5.3.2 der Beschwerde erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung weisen einen starken Bezug zur Frage der Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft auf beziehungsweise werden darin materielle und formelle Aspekte vermengt. Es wird nachfolgend unter E. 8, im Rahmen der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit, darauf einzugehen sein.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht darin erblickt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seine Körpernarben nicht erwähnt habe, rügt er damit im Kern die Art der Würdigung eines allenfalls wesentlichen Aspekts seiner Fluchtvorbringen, was nachfolgend unter der materiellen Frage der Flüchtlingseigenschaft zu behandeln sein wird (vgl. E. 8.5.2). Gleiches gilt für die von ihm unter Berufung auf das Willkürverbot erhobene Rüge, dass seiner Ansicht nach weitere relevante Elemente seiner Vorbringen falsch oder gar nicht gewürdigt worden seien.

4.6 Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer könnte durch sri-lankische Sicherheitskräfte sexuell misshandelt worden sein, lässt sich aufgrund der Akten nicht genügend erhärten (vgl. auch das nachfolgend unter E. 11 Ausgeführte). Weitere ärztliche Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erscheinen deshalb nicht als angezeigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Im Übrigen hätte es ihm jederzeit freigestanden, medizinische Unterlagen beim Gericht einzureichen (vgl. ferner die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG statuierte Mitwirkungspflicht). Der Antrag um entsprechende Fristansetzung ist ebenfalls abzuweisen. Gleiches gilt für den nicht näher begründeten Antrag, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen anzusetzen.

4.7 Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei. Diesbezüglich kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten.

4.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6.

Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, er habe von 20(...) bis 20(...) für E._______ gearbeitet, sei im Jahre 20(...) verhaftet worden und habe das Land im Jahre 20(...) verlassen. Anlässlich der BzP habe er dagegen vorgebracht von 20(...) bis 20(...) für (...) gearbeitet zu haben. Seine Ehefrau habe wiederum erklärt, er habe ab dem Jahre 20(...) als (...) und (...) bei E._______ gearbeitet und diese Stelle aufgegeben, weil er Probleme mit Unbekannten bekommen habe. Die Eltern hätten anlässlich der Botschaftsabklärungen die Tätigkeit für E._______ gar nie erwähnt, sondern unter anderem erklärt, er habe für die Organisation N._______ gearbeitet, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hingegen nie erwähnt hätten. Die nicht belegten gesundheitlichen Probleme der Eltern vermöchten die Unstimmigkeiten nicht zu klären, ebenso die angeführte Angst der Ehefrau. Die Botschaftsabklärungen hätten darüber hinaus nicht bestätigt, der Beschwerdeführer sei jemals für E._______ tätig gewesen. Da auch den diesbezüglichen Beweismitteln kein relevanter Beweiswert beziehungsweise keine relevante Beweiskraft attestiert werden könne, sei das Vorbringen im Ergebnis nicht glaubhaft. Zudem wäre dieser Tätigkeit selbst bei Wahrunterstellung der genügende Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahre 20(...) abzusprechen. Sodann seien auch der geltend gemachte (...) Haftaufenthalt sowie der anschliessende Spitalaufenthalt im Jahre 20(...) nicht glaubhaft, da einerseits die Abklärungen nicht bestätigt hätten, er habe sich zum angegebenen Zeitpunkt in besagten Spital aufgehalten und die Angaben seiner Angehörigen zur Verhaftung und zum Haftaufenthalt von seinen eigenen abweichen würden. Die geltend gemachten Umstände, welche zur Verhaftung geführt haben sollen, seien ferner unplausibel. Insbesondere erstaune es, dass er wegen seiner Beziehung zu B.J. erhebliche Probleme mit den Behörden bekommen haben soll und deshalb aus dem Land habe flüchten müssen, während diese selber sich in Sri Lanka auch heute noch offen politisch engagiere.

7.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe - unter Verweis auf die politische Wiedererstarkung der Rajapaksa-Familie sowie die sich im Frühjahr 2019 ereigneten Terroranschläge - geltend, die Gefährdungslage habe sich namentlich für (...) tätige Personen stark akzentuiert. Aufgrund der zu beobachtenden Entwicklungen sei von einer Zunahme von Folter und anderer fundamentaler Menschenrechtsverletzungen auszugehen. Er habe während des Bürgerkrieges für E._______ gearbeitet und (...). Später habe er die bekannte tamilische Aktivistin B.J. unterstützt. Wegen dieser Tätigkeiten stehe er im Fokus der heimatlichen Behörden, welche ihm darüber hinaus vorwerfen würden, Informationen an ausländische Medien weitergegeben zu haben. Dass er im Heimatland bereits verfolgt worden sei, werde unter anderem mit der bereits eingereichten polizeilichen Vorladung aus dem Jahre 20(...) untermauert. Die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung sei fehlerhaft und bei der Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz lasse sie sich von falschen Überlegungen leiten. Sodann habe er in der Schweiz zweimal den Heros Day in P._______ besucht. Aufgrund seines Profils sei es naheliegend, dass er bei einer Rückkehr in das Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Damit rügt der Beschwerdeführer zum einen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, zum andern ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.

8.

8.1

8.1.1 Ausgangspunkt der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist seine geltend gemachte Tätigkeit für E._______. Die Ereignisse, welche zur Ausreise nach F._______ geführt haben sollen, waren gemäss seinen Aussagen ein erlittener Übergriff im Juli 20(...) und ein Zwischenfall bei ihm zu Hause im Dezember 20(...). Dabei geht aus seinen Schilderungen nicht klar hervor, was genau der Grund für die Übergriffe im Jahre 20(...) gewesen sein soll. Einerseits erklärt er, die Karuna-Gruppe habe damals Probleme mit anderen Parteien gehabt und unschuldige Menschen seien von Regierungstruppen mitgenommen und getötet worden. Anderseits verweist er auch auf seine (...) und erklärt dann etwas später, Verhaftungsgrund sei Letzteres gewesen (vgl. SEM-Akten A27/21 F129 und F133). Die Vorbringen erscheinen einerseits widersprüchlich und bezüglich der geltend gemachten (...) ist nicht aus sich selber heraus nachvollziehbar, weshalb ihn die Autoritäten deshalb bedrängt haben sollen. Aus seinen Ausführungen muss sodann geschlossen werden, dass er nach der behaupteten mehrstündigen Misshandlung im Jahre 20(...) unbehelligt in seinem Heimatland leben konnte, bis er - ohne ersichtlichen Grund - im Dezember 20(...) von Unbekannten aufgesucht worden sein soll. Da er noch vor deren Ankunft aus dem Haus geflohen sei (vgl. a.a.O. A27/21 F134), kann über die Identität dieser Personen und das Motiv ihres Erscheinens nur spekuliert werden. Aus dem Erzählkontext drängt sich jedenfalls nicht zwingend die Annahme auf, der Zwischenfall im Dezember 20(...) habe irgendeinen Zusammenhang mit seiner geltend gemachten (...) Tätigkeit gehabt, zumal er unter anderem aussagte, nach der Verhaftung im Jahre 20(...) auf den (...) der Familie gearbeitet zu haben (vgl. SEM-Akten A7/20 N. 1.17.05). Auch gibt er einmal an, von 20(...) bis 20(...) für (...) gearbeitet zu haben, ein anderes Mal erklärt er, von 20(...) bis 20(...) beziehungsweise von 20(...) bis 20(...) dort gearbeitet zu haben (vgl. a.a.O. A7/20 N. 1.17.05 und N. 7.04, S. 7 Beschwerdeschrift). Sodann machte der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene wenig substantiierte Angaben zu seiner angeblichen (...) Tätigkeit bei E._______, welche es nachvollziehbar machen könnten, dass und weshalb er bis in das Jahr 20(...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden haben soll.

8.1.2 Ferner ist festzuhalten, dass trotz beachtlicher Abklärungsbemühungen durch die Vorinstanz in Form von mehreren Botschaftsanfragen eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ nicht zuverlässig hergestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, die befragten leitenden Mitarbeiter (...) - welche seine behauptete Tätigkeit bei E._______ verneinten - seien ihm aufgrund ihrer politischen Orientierung nicht gut gesinnt, würden falsche Angaben machen und hätten während seiner Anstellung andere Funktionen ausgeübt. Selber reicht er unter anderem ein Schreiben eines angeblichen ehemaligen Vorgesetzen, V.B., zu den Akten, welcher erklärt, der Beschwerdeführer habe im Jahre 20(...) (...) zu arbeiten begonnen (vgl. Beilage 150 der Beschwerdeschrift). Seine Ehefrau erklärte wiederum, er habe erst nach seiner Rückkehr aus Q._______ nach Sri Lanka, im Jahre 20(...), seine Tätigkeit für den (...) aufgenommen (vgl. SEM-Akten A45/3). Die Eltern ihrerseits erwähnten keine Tätigkeit für (...). Unter anderem geben sie an, er habe bis zu seiner Ausreise ein (...) geführt (vgl. a.a.O.).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Befragungen vor Ort hätten nicht unter angemessenen Bedingungen stattgefunden, ist festzustellen, dass es den Befragten grundsätzlich freigestanden hat, die Befragungen zu verweigern (vgl. auch das bereits unter E. 4.1 Ausgeführte). Namentlich hätte die Ehefrau darauf hinweisen können, dass sie nicht an ihrem Arbeitsort befragt werden möchte beziehungsweis dürfe. Auch wenn die Hinweise des Beschwerdeführers auf die mentale Verfassung seiner Eltern sowie den politischen Hintergrund der befragten Personen bei E._______ und die aufgezeigten zeitlichen Zusammenhänge geeignet sind, die Korrektheit der Aussagen dieser Personen zumindest in Frage zu stellen, ist andererseits darauf hinzuweisen, dass er aus dem Umstand, dass diese seine Vorbringen in zentralen Punkten nicht bestätigen, grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann ist aufgrund der politischen Gesinnung oder des Alters beziehungsweise der psychischen Verfassung der Befragten nicht in genereller Weise zu schliessen, deren Aussagen seien per se unzutreffend. Auch ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer selber eingereichten Beweismittel die Verbindung zu E._______ nicht genügend überzeugend darzulegen vermögen. Dies gilt unter anderem für die eingereichten Fotografien, auf welchen er zumeist gar nicht abgebildet ist oder die ihn mit Personen zeigen, welche für E._______ gearbeitet haben sollen. Auch das Bestätigungsschreiben seines angeblich ehemaligen Vorgesetzten V.B. - dessen Unterschrift auf dem eingereichten Mitarbeiterausweis des Beschwerdeführers enthalten sein soll - lässt keinen zuverlässigen Rückschluss auf die behauptete Tätigkeit bei E._______ zu. Nebst dem Umstand, dass das Schreiben äusserst knapp gehalten ist, bestehen unter anderem keine verlässlichen Hinweise dafür, dass der Verfasser selber tatsächlich und in der geltend gemachten Position bei E._______ arbeitete. Da der Beschwerdeführer mit dieser Person in Kontakt zu stehen scheint, wäre es ihm - auch vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) - zumutbar gewesen, diesbezüglich substantiiertere Angaben zu machen beziehungsweise Informationen zu beschaffen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Befragung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers ist mithin abzuweisen. Dem Bestätigungsschreiben eines ehemaligen Mitarbeiters von E._______, D.S., vom 29. Januar 2017 (vgl. SEM-Akten A37/9 S. 9), in welchem dieser erklärt, er habe mit dem Beschwerdeführer im beziehungsweise bis zum Jahre 20(...) dort gearbeitet, steht unter anderem die Erklärung der Ehefrau, der Beschwerdeführer habe ab 20(...) dort gearbeitet, entgegen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das
Schreiben des angeblichen Mitarbeiters so verstanden werden kann, dass er den Beschwerdeführer während ihrer (...)jährigen Zusammenarbeit kennegelernte habe (vgl. a.a.O. A37/9 S. 9), obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen ab 20(...) beziehungsweise 20(...) und der Verfasser des Schreibens von 20(...) bis 20(...) beim Sender gearbeitet haben soll. Gemäss den bei E._______ Verantwortlichen hätten die Verfasser der eingereichten Schreiben, V.B. und D.S, nicht beim Sender gearbeitet (vgl. a.a.O. A39/15 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene Fotografien ein, von welchen er in der Beschwerdeschrift behauptet, sie würden V.B. und ein Kadermitglied (...), R._______ (nachfolgend S.S.K.), zusammen zeigen und dass damit dargelegt sei, dass die Verantwortlichen bei E._______ falsch aussagen würden. Im Beweismittel selber werden die abgebildeten Personen als N.S und S.S.K. bezeichnet, wobei die Personenangaben, insbesondere bezüglich des Letzteren, für das Gericht nicht verlässlich verifizierbar sind (vgl. S. 17 der Beschwerdeschrift sowie die Beweismittel 17 und 18).

8.1.3 In Anbetracht der dargelegten Widersprüche und Inkonsistenzen vermögen in Bezug auf die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers für E._______ weder die Beweiserhebungen der Vorinstanz noch die eingereichten Beweismittel diesbezüglich genügende Anhaltspunkte zu liefern. Es ist jedoch festzuhalten, dass bereits aufgrund der nicht schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers - und selbst unter der Annahme, er hätte dort gearbeitet - nicht überzeugend dargelegt ist beziehungsweise wäre, dass er bei seiner ersten Ausreise im Jahre 20(...) tatsächlich im Fokus der Behörden stand (vgl. das bereits Ausgeführte). Nur ergänzend ist festzuhalten, dass das im Jahre 20(...) in F._______ eingeleitete Asylverfahren, welchem die vorliegend behandelten Fluchtvorbringen zugrunde liegen mussten (andernfalls wäre der Beschwerdeführer der Unwahrheit überführt; entsprechende Verfahrensakten liegen dem Gericht nicht vor; vgl. dazu auch SEM-Akten A27/21 F127), nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten.

8.1.4 Aufgrund des Ausgeführten ist nicht glaubhaft dargelegt, der Beschwerdeführer habe wegen (...) Tätigkeiten für (...) E._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden.

8.1.5 Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten ergeben sich auch starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verhaftung am Flughafen anlässlich der Rückkehr aus F._______ im Jahre 20(...) und der anschliessenden Misshandlungen. Weiter bestätigten die Eltern - welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Freilassung in die Wege geleitet haben sollen (vgl. SEM-Akten A27/21 F16) - anlässlich der Botschaftsabklärung nicht, dass diese Verhaftung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. a.a.O. A45/3). Die Ehefrau ihrerseits bestätigte zwar den Vorfall, merkte jedoch an, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dieser Verhaftung später von einem Gericht freigesprochen worden (vgl. a.a.O. A45/3), was die Gefahr, dass er deshalb weiterhin im Fokus der Behörden stehen könnte, deutlich relativiert. Da nicht glaubhaft dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahre 20(...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde, wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht zwingend davon auszugehen, die Festnahme im Jahre 20(...) sei aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Das anwaltliche Schreiben vom 20. Februar 2015 (vgl. a.a.O. A3, Beweismittel 4), welches sich unter anderem auf die Verhaftung im Jahre 20(...) bezieht, äussert sich nicht konkret über die Hintergründe der Verhaftung. Misshandlungen werden darin nicht erwähnt.

8.2 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung, welche aus der unterstützenden Tätigkeit für B.J. resultiert haben soll, ist vorab festzuhalten, dass den Aussagen von K.T. aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit im Ergebnis kein massgebender Beweiswert attestiert werden kann. Dieser gab im Rahmen der ersten Botschaftsanfrage ursprünglich an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Im Schreiben vom 20. Dezember 2016 erklärt K.T. dagegen, er habe den Beschwerdeführer gut gekannt und im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung aus Sicherheitsgründen falsche Angaben gemacht (vgl. SEM-Akten A37/9 S. 5 und 6). Anlässlich der zweiten Botschaftsabklärung im Februar 2017 erklärte er dann, er habe den Beschwerdeführer nur unter dem Pseudonym L._______ ge- beziehungsweise wiedererkannt und bei den geltend gemachten Sicherheitsbedenken habe es sich um eine Notlüge seinerseits gehandelt (vgl. a.a.O. A39/15 S. 1). Auch hier und nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass K.T. die Befragungen im Rahmen der Botschaftsabklärungen hätte verweigern können, wenn er mit den Modalitäten der Gesprächsführung nicht einverstanden gewesen wäre, wobei anzumerken ist, dass er diese bei der Zweitbefragung selber bestimmte (vgl. a.a.O. A39/15 S. 1). Sodann ist festzuhalten, dass die Aussagen von K.T. zum Pseudonym L._______ in Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben von B.J. stehen, gemäss welchen es sich bei L._______ und dem Beschwerdeführer nicht um dieselbe Person handelt. B.J., welcher ebenfalls eine Person namens L._______ bekannt ist, wurde im Rahmen der Botschaftsanfrage eine Fotografie des Beschwerdeführers vorgelegt, worauf sie erklärte, diesen nicht zu kennen (vgl. a.a.O. A39/15 S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, B.J. habe aus Angst falsch ausgesagt. Es ist diesbezüglich abermals festzuhalten, dass es den im Rahmen der Botschaftsabklärung Befragten freisteht, ob sie die an sie gerichteten Fragen unter den gegebenen Umständen beantworten wollen oder nicht. Insofern ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb B.J., hätte sie sich nicht sicher gefühlt, sich überhaupt zu einer Aussage veranlasst gesehen hätte (zur Rüge der nicht sachgerecht durchgeführten der Botschaftsabklärungen siehe sodann das bereits unter E. 4.2 Ausgeführte).

Im Zusammenhang mit B.J. ist weiter festzuhalten, dass deren Geschichte in den Medien prominent aufgearbeitet wurde und sich Interessierte mit relativ wenig Aufwand über deren Aktivismus und Probleme mit den Behörden informieren können (vgl. z.B. https://en. wikipedia. org/wiki/ S._______ und die dort angegebenen Quellen, abgerufen am 04.04.2022). Sodann erfolgte die Verhaftung von B.J. im März 20(...) im Rahmen eines Grossaufgebots an Sicherheitskräften (https://www.tamilguardian.com/(...); abgerufen am 04.04.2022). Insofern ist zumindest bemerkenswert, dass trotz des behaupteten behördlichen Interesses am Beschwerdeführer es offenbar erst im August 20(...) gelang, seiner habhaft zu werden (vgl. SEM-Akten A27/21, F55 ff.). Des Weiteren waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere nationale und internationalen Presseartikel über das Schicksal von B.J. veröffentlicht worden. Der Colombo Telegraph schrieb zum Beispiel bereits am (...) 20(...) darüber, dass Beweise dafür aufgetaucht seien, dass der verschwundene Sohn von B.J. (...) worden sei und seine allfällige Tötung Beweis dafür liefern würde, dass nach wie vor Kriegsverbrechen in Sri Lanka begangen würden (https://www.colombotelegraph.com/index.(...); abgerufen am 04.04.2022). Insofern erhellt nicht ohne Weiteres, was die Behörden mit der Verschleppung des Beschwerdeführers im August 20(...) und dessen mehrwöchigen Gefangenschaft sowie Misshandlung hätten erreichen wollen beziehungsweise hätten verhindern können. Ferner erklärte seine Ehefrau im Rahmen der Botschaftsabklärung, der Beschwerdeführer sei im Jahre 20(...) festgenommen worden, jedoch nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden (vgl. a.a.O. A45/3 S. 2), was der vorgebrachten mehrwöchigen Gefangenschaft widerspricht.

Aufgrund des Ausgeführten, insbesondere des Umstandes, dass B.J. selber aussagte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, bestehen starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer B.J. nach eigenen Aussagen zwischen zehn- und fünfzehnmal gesehen haben soll (a.a.O. A27/21 F42). Dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, sie ihm gegenüber geäussert haben soll, sie habe anlässlich der Botschaftsabklärung aus Furcht falsch ausgesagt, ist durch nichts belegt und im Ergebnis nicht glaubhaft. Hinzukommt, dass sich im Rahmen der Botschaftsanfragen keine Hinweise für einen Spitalaufenthalt in C._______ ergaben. Der Beschwerdeführer hält dem zwar in nicht unplausibler Weise entgegen, durch die Sicherheitskräfte eingelieferte Personen würden nicht registriert, jedoch vermag dies an den erheblichen Zweifeln seiner Vorbringen im Ergebnis nichts zu ändern. Gleiches gilt für die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vermutung, er sei allenfalls in ein Militärspital eingeliefert worden.

8.3 Bei dieser Ausgangslage kann der - von der Vorinstanz anerkannte - Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 20(...) behördlich vorgeladen worden sein soll, an der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da unbestritten ist, dass der Grund für die Vorladung nicht bekannt ist.

8.4

8.4.1 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, kein Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bei der Einschätzung der Gefährdungslage beziehungsweise möglicher Risikofaktoren ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3943/2019 vom 3. August 2021 E. 7.3.3 sowie Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020).

8.4.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

8.4.3 Es wurde vorstehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 20(...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden zu haben. Seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Form von zwei Teilnahmen an Heldentag sind als absolut niederschwellig zu qualifizieren. Aufgrund der bei den Akten liegenden Fotografien ist sodann nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde gut sichtbare Körpernarben aufweisen. Bei dieser Ausgangslage vermögen sein mehrjähriger Aufenthalt im Exil und der Umstand, dass er im Jahre 20(...) allenfalls behördlich vorgeladen wurde, keine flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren im beschriebenen Sinne zu begründen.

8.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Gesuch abgelehnt hat.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.

11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

11.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3

11.3.1 Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

11.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt - wie sich aufgrund der Botschaftsanfragen ergibt - in seinem Heimatland über ein intaktes soziales Beziehungsnetz sowie Arbeitserfahrung (vgl. SEM-Akten A7/20 N. 1.17.04 sowie N. 3.01). Gemäss eigenen Aussagen besitze die Familie Grundeigentum, welches (...) (a.a.O. 1.17.05). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Die von ihm geltend gemachten (...)beschwerden und (...)schmerzen kann er bei Bedarf auch in seinem Heimatland behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar.

11.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 3. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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