Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1715/2014, A-4218/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Salome Zimmermann,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Zurverfügungstellen von Fahrzeugen an nahestehende Dritte (2005 - 2010).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige), welche Beratungsdienstleistungen im Immobilienbereich erbringt sowie Handel mit Luxusfahrzeugen betreibt, ist seit dem 13. Dezember 2000 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.

B.

Am 7. und 8. Februar 2012 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 durch. Gestützt auf das Ergebnis dieser Kontrolle machte die ESTV am 12. März 2012 gegenüber der Steuerpflichtigen zum einen (a) mit «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» hinsichtlich der Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 eine Steuernachforderung von Fr. 75'807.- zuzüglich Verzugszins, und zum anderen (b) mit «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» mit Bezug auf die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 eine Steuernachforderung von Fr. 25'033.- zuzüglich Verzugszins geltend.

Zur Begründung erklärte die ESTV sinngemäss, der Handel mit Luxusfahrzeugen sei mehrwertsteuerlich als nicht unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren und auf den im Zusammenhang mit den Fahrzeugen erzielten Verlusten bzw. dem Wertverzehr infolge privater Nutzung seien Mehrwertsteuern zu erheben.

C.

C.a Die Steuerpflichtige erhob mit Eingabe vom 24. April 2012 gegen die «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» und die «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» «Einsprache» bei der ESTV.

C.b Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass sie im Rahmen der Bearbeitung der «Einsprache» zum Schluss gelangt sei, dass im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen durch die Steuerpflichtige eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit vorliege. Indessen sei «gestützt auf die Geschäftsabwicklung» davon auszugehen, dass die Steuerpflichtige Fahrzeuge mittels Leasing nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt habe. Die entsprechenden Leistungen seien zum Marktpreis steuerbar.

C.c Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2014 bestritt die Steuerpflichtige, dass ein Leasing der streitbetroffenen Fahrzeuge an Nahestehende vorgelegen hat. Ferner erklärte sie, ihr stünden «noch diverse Verzugszinsen aus berechtigten Vorsteuerabzügen aus den Jahren 2001-2011» zu, welche von der ESTV nicht berücksichtigt worden seien (S. 2 der Stellungnahme).

D. Verfahren A-1715/2014

D.a Mit als «Einspracheentscheid» bezeichneter Verfügung vom 3. März 2014 setzte die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) unter teilweiser Gutheissung der «Einsprache» die Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 «gemäss Ziff. 3 der Begründung» der Verfügung fest (Dispositiv-Ziff. 3 des «Einspracheentscheids»). Soweit hier interessierend lautete der entsprechende Abschnitt der Erwägungen des Entscheids wie folgt («Einspracheentscheid», S. 8):

«Aufgrund der Neubeurteilung der ESTV ergibt sich für das Jahr 2010 neben dem bereits in den Abrechnungen deklarierten Guthaben von CHF 3'767.00 [...] eine Umsatzaufrechnung von CHF 153'171.00 und eine Steuernachbelastung von insgesamt CHF 11'641.00 zuzüglich Verzugszins. Die Steuer wird damit für das Jahr 2010 neu festgesetzt auf CHF 7'874.00 (CHF 11'641.00 - CHF 3'767.00).»

Mit Dispositiv-Ziff. 3 des «Einspracheentscheids» ordnete die ESTV ferner an, dass der Steuerpflichtigen gegenüber für die Steuerperiode 2010 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) «noch eine Steuernachforderung von CHF 11'641.00» bestehe und die Steuerpflichtige der ESTV diesen Betrag «zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Oktober 2010 (mittlerer Verfall)» zu bezahlen habe.

Die ESTV hielt zur Begründung fest, dass der Fahrzeughandel Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Steuerpflichtigen sei. Infolgedessen sei der Vorsteuerabzug auf dem Ankauf der streitbetroffenen Fahrzeuge zulässig und unterliege deren Verkauf der Mehrwertsteuer. Ferner äusserte die ESTV erneut den Standpunkt, dass die Steuerpflichtige Fahrzeuge nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt habe und damit mehrwertsteuerlich relevante Lieferungen vorlägen. Als Bemessungsgrundlage der Steuer heranzuziehen seien die Fahrzeugmietpreise, welche unter unabhängigen Dritten vereinbart würden.

D.b Am 31. März 2014 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eine in der Folge unter der Verfahrensnummer A1715/2014 rubrizierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, der «Einspracheentscheid» vom 3. März 2014 sei bezüglich des nach diesem Entscheid von ihr für das Jahr 2010 nachzuentrichtenden Betrages aufzuheben. Zudem fordert sie die Zusprechung eines «Verzugszinses» betreffend erst bei der Veräusserung der Fahrzeuge geltend gemachter Vorsteuerabzüge auf dem Kauf dieser Fahrzeuge (Beschwerde, S. 1 und 4).

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die in Frage stehenden Fahrzeuge seien lediglich für Probe- und Servicefahrten verwendet worden. Abgesehen von einer Ausnahme, bei welcher für ein Fahrzeug des Typs «Ferrari 430 Spider» ein Mietpreis verlangt und über die Mehrwertsteuer abgerechnet worden sei, seien die Fahrzeuge nie nahestehenden oder anderen Personen zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Berechnung der unter unabhängigen Dritten anzunehmenden Mietpreise unrichtig.

D.c Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der «Einspracheentscheid» vom 3. März 2014 sei zu bestätigen.

D.d Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 20. Juni 2014 kündigte die Beschwerdeführerin an, gegen eine an sie adressierte Verfügung der ESTV vom 5. Juni 2014 betreffend eine Steuernachforderung von Fr. 61'375.- für die Steuerjahre 2005 bis 2009 (vgl. dazu sogleich Bst. E.a) innert 30 Tagen Beschwerde einzureichen. Zugleich beantragt sie sinngemäss, das Verfahren A-1715/2014 sei mit Blick auf das kommende Beschwerdeverfahren zu sistieren und die beiden Verfahren seien nach Einreichung der Beschwerde betreffend die Steuerjahre 2005 bis 2009 zu vereinigen. Ferner ersucht sie um Einräumung der Möglichkeit, die von der Vorinstanz «aufgestellten Behauptungen mittels Belegen zu widerlegen» (S. 2 des Schreibens).

D.e Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die von ihr in Aussicht gestellten Belege nachzureichen.

Die Beschwerdeführerin reichte auf diese Aufforderung hin mit Eingabe vom 16. Juli 2014 verschiedene Dokumente ein. Zudem machte sie weitere Ausführungen namentlich zu den mit den streitbetroffenen Fahrzeugen gefahrenen Strecken.

E. Verfahren A-4218/2014

E.a Betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 erklärte die ESTV in einer Verfügung vom 5. Juni 2014, weil die Voraussetzungen für den Erlass eines formellen Entscheids in Form der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 12. März 2012 nicht erfüllt seien, sei «die Eingabe [der Steuerpflichtigen] vom 24. April [recte: Februar] 2012 als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG [Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, SR 641.20] zu qualifizieren [...]» (E. 1.2 der Verfügung). Die ESTV ordnete mit dieser Verfügung an, dass die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 noch eine Steuer von Fr. 61'375.- zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Dezember 2008 (mittlerer Verfall) schulde sowie zu bezahlen habe.

In der Begründung der Verfügung führte die ESTV aus, die Steuerpflichtige habe sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass ihr Fahrzeughandel unternehmerisch sei. Die in diesem Zusammenhang bereits vorgenommenen Vorsteuerabzüge seien deshalb seitens der ESTV grundsätzlich zu akzeptieren. Es ergebe sich jedoch für die zu beurteilende Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 eine Mehrwertsteuernachbelastung aus der Vermietung von Fahrzeugen an nahestehende Personen von insgesamt Fr. 42'659.- sowie eine Mehrwertsteuernachbelastung wegen zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzüge von gesamthaft Fr. 18'716.- (vgl. insbesondere Ziff. II Unterziff. 2.4 f. und Unterziff. 3 der Erwägungen der Verfügung).

E.b Die Steuerpflichtige erhob am 4. Juli 2014 gegen die Verfügung der ESTV vom 5. Juni 2014 «Einsprache» bei der ESTV, und zwar mit der Bitte, «diese als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht [...] weiterzuleiten» (Einsprache, S. 1). Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 und die Zusprechung eines «Verzugszinses» betreffend erst bei der Veräusserung der Fahrzeuge geltend gemachter Vorsteuerabzüge auf dem Kauf dieser Fahrzeuge (vgl. Einsprache, S. 1 und 6).

Was die von der ESTV angenommene Vermietung von Fahrzeugen an nahestehende Personen betrifft, begründet die Steuerpflichte auch ihr Rechtsmittel vom 4. Juli 2014 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge einzig für Probe- und Servicefahrten verwendet worden seien. Lediglich zwei Fahrzeuge (ein «Ferrari 430 Spider» und ein «Audi S6») seien gegen Entrichtung eines Mietentgeltes und unter Abrechnung der Mehrwertsteuer Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die Steuerpflichtige bestreitet sodann auch in diesem Verfahren, dass die ESTV die unter unabhängigen Dritten anzunehmenden Mietpreise richtig bestimmt hat. Schliesslich macht die Steuerpflichtige je nach Vorsteuerabzugsposition unterschiedliche Ausführungen zu den nicht anerkannten Vorsteuerabzügen.

E.c Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 übermittelte die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2014 zur Behandlung als Beschwerde.

E.d

E.d.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2014 als unter der Verfahrensnummer A-4218/2014 rubrizierte Sprungbeschwerde entgegen. Es forderte die Beschwerdeführerin zudem auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu leisten.

Gegen letztere Anordnung erhob die Steuerpflichtige am 26. August 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

E.d.b Das Bundesgericht wies die bei ihm eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, mit Urteil 2C_736/2014 vom 3. September 2014 ab.

E.d.c Aufgrund des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils nahm das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die zwischenzeitlich bereits abgelaufene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab und setzte ihr eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.

E.e Mit Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragt die Vorinstanz, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin sei die Beschwerde vom 4. Juli 2014 abzuweisen und die Verfügung der ESTV vom 5. Juni 2014 zu bestätigen.

F.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren A-1715/2014 um Sistierung des Verfahrens bis zur Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2014 ersucht. Da sie zwischenzeitlich letztere Beschwerde (mit ihrer Eingabe vom 4. Juli 2014) eingereicht hat, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das Verfahren A-1715/2014 bis zur Erhebung dieses Rechtsmittels zu sistieren ist.

1.2 Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfahren A-1715/2014 und A4218/2014 dem diesbezüglichen weiteren Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin entsprechend zu vereinigen sind.

1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (statt vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll, was wiederum im Interesse aller Beteiligten liegt. Die Zusammenlegung der Verfahren braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-6537/2013 und A-7158/2013 vom 23. September 2014 E. 1.1.1; zum Ganzen: André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).

1.2.2 In den zwei vorliegend in Frage stehenden Verfahren A-1715/2014 und A-4218/2014 betreffend die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Mehrwertsteuern stellen sich im Wesentlichen vergleichbare Rechtsfragen, nämlich mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Luxusfahrzeuge eng verbundenen Personen zur Verfügung stellte und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang gegebenenfalls steuerpflichtige Umsätze gegeben sind (vgl. hinten E. 5 f.). Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und hat die Vorinstanz dagegen ausdrücklich nichts einzuwenden (vgl. Vernehmlassung im Verfahren A4218/2014, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten und im Interesse der Beteiligten, die Verfahren A-1715/2014 und A-4218/2014 zu vereinigen.

1.3 Am 1. Januar 2010 sind das MWSTG und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Soweit sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2009 zugetragen hat, ist demnach dieses Gesetz anzuwenden. Der relevante Sachverhalt hat sich aber auch in den Jahren 2005 bis 2009 ereignet, also vor Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften unter Vorbehalt von Art. 113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Jener Teil des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht, somit dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Unter Vorbehalt der - hier nicht relevanten - Bestimmungen über die Bezugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anzuwenden. Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG ist allerdings insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.4

1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht indes auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen.

1.4.2 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG). Art. 83 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG sieht vor, dass Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Einsprache angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache jedoch gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. «Sprungbeschwerde»; vgl. Urteil des BGer 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2; Urteile des BVGer A3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2.2, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.3).

Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens A-1715/2014 stellt jedenfalls der angefochtene «Einspracheentscheid» vom 3. März 2014 eine einlässlich begründete Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen «Einspracheentscheide» der ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des BVGer A720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je m.w.H., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und 4.2 f.; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auszugestalten, vgl. BGE 140 II 202 E. 5 f.). Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen - in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG - als «Zustimmung» zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten (vgl. auch Urteile des BVGer A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.3, A6188/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3, A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).

Auch mit Bezug auf das Verfahren A-4218/2014 ist davon auszugehen, dass mit der Verfügung der ESTV vom 5. Juni 2014 eine einlässlich begründete Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG angefochten ist. In diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, ihre «Einsprache» vom 4. Juli 2014 sei als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden auch funktional zuständig.

1.4.3 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere auch mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren sinngemäss gestellten Antrag auf Zusprechung von Vergütungszinsen betreffend (angeblich) erst bei der Veräusserung der Fahrzeuge geltend gemachter Vorsteuerabzüge zu bejahen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer B-5644/2012 vom 4. November 2014 E. 1.2). Zwar finden sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2014 noch in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 Ausführungen zu einem Vergütungszinsanspruch der Beschwerdeführerin. Indessen hatte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2014 (Bst. C.c) «diverse Verzugszinsen [recte: Vergütungszinsen] aus berechtigten Vorsteuerabzügen aus den Jahren 2001-2011» (S. 2 der Stellungnahme) geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz nach richtiger Gesetzesauslegung schon in den vorinstanzlichen Verfahren über die geforderten Vergütungszinsen hätte entscheiden müssen und die diesbezüglichen Beschwerdeanträge den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen nicht sprengen.

1.5 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und die Kostenvorschüsse - im Verfahren A-4218/2014 auf die zweite Aufforderung mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 hin - rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit den Beschwerden neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.149).

2.2 Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.4, A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteile des BVGer A184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.4).

3.

3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
und b aMWSTG bzw. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Als Lieferung gilt dabei insbesondere das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
aMWSTG bzw. Art. 6 Bst. d Ziff. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
MWSTG).

3.2 Damit von einem steuerbaren Leistungsverhältnis gesprochen werden kann, muss die Leistung (nebst der vorausgesetzten Entgeltlichkeit, vgl. dazu BGE 132 II 353 E. 4) die betriebliche Sphäre verlassen und sich an einen Leistungsempfänger richten. Ein Leistungsverhältnis setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits begriffsnotwendig das Vorhandensein mehrerer Beteiligter - eines Leistungserbringers und eines Leistungsempfängers - voraus (vgl. zum früheren Recht: Urteil des BGer 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5.2; Urteile des BVGer A3931/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.4, A3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.4). Reine Innenleistungen sind demnach nicht steuerbar (Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 612).

3.3

3.3.1 Nach der Rechtsprechung zum aMWSTG ist im Verhältnis zwischen einer juristischen Person und einer ihr nahestehenden Person zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Leistung um eine Innenleistung zur betrieblichen oder unternehmerischen Leistungserstellung handelt oder ob die Leistung bereits das Endprodukt bildet, das den betrieblichen Bereich verlässt. Nur in letzterem Fall ist altrechtlich von einem mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch auszugehen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5.2, 2C_904/2008 vom 22. Dezember 2009 E. 7.1, 2C_195/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.1).

3.3.2 Neurechtlich gilt das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen als Leistungsverhältnis (Art. 26
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG; vgl. zum Begriff der eng verbundenen Person sogleich E. 4.2.3). Indes entbindet dies nicht von der auch unter dem MWSTG entsprechend der Praxis zum früheren Recht gemäss E. 3.3.1 hiervor vorzunehmenden Prüfung, ob bei Leistungen an eng verbundene Personen von reinen Innenleistungen oder von steuerpflichtigen Leistungen an zwar wirtschaftlich Berechtigte auszugehen ist, welche aber dennoch die betriebliche Sphäre des konkreten Unternehmens verlassen (vgl. zum Ganzen Camenzind et al., a.a.O., N. 613 f.).

4.

4.1 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
aMWSTG bzw. Art. 24 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
Satz 1 MWSTG). Als Entgelt gilt alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter für ihn) als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG), bzw. der Vermögenswert, welchen der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
Satz 3 aMWSTG und Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende bzw. eng verbundene Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Diese Bestimmungen entsprechen dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; vgl. Urteil des BGer 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.1; Felix Geiger, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 24 N. 12; Pascal Mollard et al., Traité TVA, 2009, Kap. 4 N. 23 ff.; Ivo P. Baumgartner, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 33 N 42).

4.2.2 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (Drittpreis; Urteile des BVGer A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.2, A 2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.3, A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 3.2, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 3.3, je m.w.H.).

4.2.3 Im Weiteren muss es sich beim Empfänger der Leistung um eine nahestehende bzw. eng verbundene Person handeln.

4.2.3.1 Der altrechtliche Begriff der «nahestehenden Person» im Sinne von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung wird diesbezüglich an die vor allem zu den direkten Steuern entwickelte Judikatur angeknüpft, wonach als nahestehende Personen namentlich an der leistungserbringenden Kapital- oder Personengesellschaft beteiligte Personen sowie die Mitglieder der Verwaltung und weiterer Organe einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten. Nach dieser Rechtsprechung sind nahestehend aber nicht nur direkte Anteilsinhaber, sondern auch Personen, zu welchen wirtschaftliche oder persönliche (namentlich verwandtschaftliche) Verbindungen bestehen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der in Frage stehenden Leistung betrachtet werden müssen. Nahestehend sind sodann auch Personen, welchen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.2, A5154/2011 vom 24. August 2012 E. 2.3.2, A2572/2010 und A2574/2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.3, A1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.3).

4.2.3.2 Der neurechtliche Begriff der «eng verbundenen Person» ist in Art. 3 Bst. h
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG definiert. Danach gelten als «eng verbundene Personen» «die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen», und ist eine massgebende Beteiligung gegeben, wenn die Schwellenwerte im Sinne von Art. 69
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 69 Ermässigung - Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a  zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt. In der im Jahr 2010 noch geltenden ursprünglichen Fassung von Art. 69
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 69 Ermässigung - Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a  zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
DBG vom 14. Dezember 1990 waren die in dieser Vorschrift vorgesehenen Schwellenwerte erreicht, wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt war oder ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens zwei Millionen Franken ausmachte.

4.2.4 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine (altrechtlich) nahestehende bzw. (neurechtlich) eng verbundene Person im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (vgl. Urteile des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1, 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.3, A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.3).

Der genannte Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat diesfalls eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei grundsätzlich an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten (vgl. Urteile des BVGer A 3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.4, A-5154/2011 vom 24. August 2012 E. 2.3.3, A1425/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1, A-1364/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2 und 4.4, A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3.4). Letzteres bedeutet namentlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Schätzung des Werts als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (vgl. Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. E. 2.1) eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und dergestalt seine Prüfungsdichte reduziert, und damit grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. zur Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteil des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, m.w.H.). Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt sind (erste Stufe) und die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheint (zweite Stufe), es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des BVGer A 665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2).

4.3 Das aMWSTG statuiert bezüglich des Vorsteuerabzuges insbesondere folgende Regelung:

Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug. Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen (Urteile des BVGer A-5800/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2, A5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 3.2).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ist zum Vorsteuerabzug nur berechtigt, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann (vgl. zu diesem Erfordernis ausführlich Urteil des BVGer A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2. Keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Relativierung dieser Formstrenge gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu den Formularen 1310 bzw. 1550 sowie den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 15a bzw. 45a aMWSTGV; vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2; Urteil des BVGer A 5800/2012 vom 19. November 2014 E. 2.4).

4.4

4.4.1 Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen bzw. mit gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen enthält das aMWSTG eine Sonderregelung: Hat die steuerpflichtige Person ein gebrauchtes Motorfahrzeug bzw. einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Verkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat (Art. 35 Abs. 1 aMWSTG). Mit dieser Bestimmung wird die sog. Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt. Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem Verkauf ist die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 38 aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Dadurch wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können (vgl. Urteile des BVGer A 3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.1, A1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 5.1, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 4.3.1, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

4.4.2 Art. 37 Abs. 4 aMWSTG bestimmt, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Steuer auf dem Wiederverkauf von Gegenständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen darf. Mit dieser Vorschrift wird gemäss der Rechtsprechung eine Voraussetzung der Margenbesteuerung statuiert; es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung der Margenbesteuerung (vgl. Urteil des BVGer A5312/2008 und A-5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.3.2, m.w.H.). Bei Anwendung der Margenbesteuerung ist (neben dem Vorsteuerabzugsverzicht als Grundvoraussetzung) nach konstanter Rechtsprechung auch der darauffolgende Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da in der Rechnung ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer unzulässig ist (vgl. BGE 133 II 153 E. 6.1; Urteile des BVGer A5312/2008 und A5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.5, A48/2007 vom 17. November 2009 E. 3.3.2, A1475/2006 vom 20. November 2008 E. 4.6, A-1466/2006 vom 10. September 2007 E. 4.5).

4.5 Unter dem Titel «Rückerstattung von Steuern» bestimmen Art. 48 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:
1    Die Bezugsteuerschuld entsteht:
a  mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b  bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
2    Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.
Satz 1 aMWSTG und Art. 88 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person - 1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt.
1    Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind;
b  die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 94 Absatz 1;
c  die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung unter Bundesstellen.
3    Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.146
4    Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
MWSTG, dass die ESTV bei Auszahlung eines Überschusses an abziehbaren Vorsteuern oder eines anderen Saldoguthabens bzw. eines Überschusses zugunsten der steuerpflichtigen Person ab dem 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Saldos einen Vergütungszins zu entrichten hat. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ist die Verwaltung (- in vergleichbarer Weise wie mit einer Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR -) mit schriftlicher Geltendmachung in Verzug zu setzen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift von Art. 39 Abs. 4 der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS 1994 1464] Urteil des BVGer A7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 2.2 und 4.4.1).

5.

Im vorliegenden Fall liegt im Streit, ob die unbestrittenermassen subjektiv steuerpflichtige Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 17 Motorfahrzeuge (mehrwertsteuerlich gesehen) nahestehenden bzw. eng verbundenen Personen für die private Nutzung zur Verfügung gestellt hat und sie deshalb durch Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung steuerbare Lieferungen erbracht hat.

5.1 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, auf den Umstand, dass die Fahrzeuge statt auf die Beschwerdeführerin auf B._______, C._______ und die E._______ & Co. eingelöst waren. Nach Ansicht der Vorinstanz war dabei B._______ eine eng verbundene Person im Sinne des Gesetzes, während es sich «bei C._______ und der E._______ & Co.» «um eine der Inhaberin mit massgeblicher Beteiligung [B._______] nahestehende Person» gehandelt habe (vgl. E. II./2.3 des Einspracheentscheids vom 3. März 2014, E. II/2.3 der Verfügung vom 5. Juni 2014).

5.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin grundsätzlich, dass sie die in Frage stehenden 17 Fahrzeuge in der genannten Zeitspanne Dritten zur Verfügung gestellt hat. Einzig ein Fahrzeug des Typs «Audi S6» und ein Fahrzeug des Typs «Ferrari 430 Spider» seien unter Abrechnung der dabei anfallenden Mehrwertsteuern vermietet worden (die Vermietung sei beim «Audi S6» in den Jahren 2007 bis 2009 für eine Strecke von insgesamt 16'900 km und beim «Ferrari 430 Spider» für die Zeit vom 2. bis 20. April 2010 erfolgt). Im Übrigen seien die Fahrzeuge während der Haltdauer einzig anlässlich von Probefahrten von Kaufinteressenten, Fahrten zur Ferrari-Vertretung bzw. zum Ferrari-Händler für den Jahresservice, Fahrten zwecks Durchführung garantierter Reparaturarbeiten und für Fahrten für «die vom Werk angeordneten Updates» sowie zwecks Überführung von den Verkäufern oder zu den Käufern eingesetzt worden.

5.3

5.3.1 Unter den Verfahrensbeteiligten besteht darüber Einigkeit, dass in den hier interessierenden Steuerperioden keines der streitbetroffenen Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin eingelöst war. Aus den Akten ergibt sich, dass für diese Fahrzeuge stattdessen mehrere Wechselnummern zur Verfügung standen, die auf B._______ (Schildnummer [...]), ihren Ehemann C._______ (Schildnummer [...]) oder die E._______ & Co. (Schildnummern [...] und [...]) eingelöst waren (vgl. Akten Vorinstanz A 1715/2014 und A-4218/2014, je act. 10-12).

5.3.2 In der hier interessierenden Zeitspanne war B._______ dabei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, so dass sie als nahestehende bzw. eng verbundene Person im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gilt (vgl. E. 4.2.3).

C._______ muss vorliegend mehrwertsteuerlich mit Blick auf den Umstand, dass er in der erwähnten Zeit unbestrittenermassen Ehemann der einzigen Gesellschafterin der Beschwerdeführerin war, als nahestehende Person im Sinne des früheren Rechts bzw. neurechtlich als mit der Beschwerdeführerin eng verbundene Person betrachtet werden (vgl. E. 4.2.3).

Während der streitigen Steuerperioden war C._______ unbeschränkt haftender Gesellschafter der E._______ & Co. Daneben war zunächst gemäss Handelsregistereintrag eine «F._______» Kommanditärin, bis an ihre Stelle im Januar 2007 der Sohn von B._______ und C._______, D._______, als Kommanditär trat (vgl. dazu auch Akten Vorinstanz A1715/2014, act. 1, Beiblatt 1 zum Kontrollbericht, S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesellschafter der E._______ & Co. in der fraglichen Zeitspanne ausnahmslos engste Familienangehörige der einzigen Gesellschafterin der Beschwerdeführerin waren. Folglich rechtfertigt es sich, bei Leistungen der Beschwerdeführerin an die E._______ & Co. Leistungen an nahestehende bzw. eng verbundene Personen im Sinne der hier interessierenden Regelungen anzunehmen.

5.4 Wie ausgeführt, waren die streitbetroffenen Fahrzeuge auf B._______, ihren Ehemann und die E._______ & Co. eingelöst und hat sich die Beschwerdeführerin nicht als Halterin dieser Fahrzeuge eintragen lassen (vgl. E. 5.3.1). Dieser Umstand spricht - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - für die Annahme, dass diese Fahrzeuge dem Ehepaar B._______-C._______ und der E._______ & Co. zur «privaten» bzw. ausserhalb der beschwerdeführerischen Unternehmenssphäre erfolgenden Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin vermag diese Annahme nicht zu widerlegen:

5.4.1 Zwar wird in den Beschwerden erklärt, die Fahrzeuge seien auf B._______ und C._______ sowie die E._______ & Co. eingelöst worden, weil der Beschwerdeführerin gestützt auf Auflagen (namentlich das Erfordernis einer Werkstatt mit einem Abgasprüfgerät und einem Lichteinstellgerät) eine «Garagen-Nummer» verweigert worden sei und zur Verwendung der Fahrzeuge für Probe- sowie Servicefahrten mit Blick auf die Haftpflicht Autokennzeichen unabdingbar gewesen seien (Beschwerde A1715/2014, S. 1 f.; Beschwerde A 4218/2014, S. 1 f.).

Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe keine «Garagen-Nummer» für die in Frage stehenden Fahrzeuge erhältlich machen können, ist jedoch nicht substantiiert. Denn es fehlt namentlich an Hinweisen auf Gesuchformulare oder ähnliche Dokumente, welche belegen könnten, dass sich die Beschwerdeführerin erfolglos um eigene Fahrzeugnummern bemüht hat. Auch finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche in diesem Punkt für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen.

5.4.2 Die Beschwerdeführerin sucht die Annahme der Nutzung ihrer Fahrzeuge ausserhalb ihres betrieblichen Bereiches zu widerlegen, indem sie zunächst je Fahrzeug die Differenz zwischen den Kilometerständen bei Verkauf und Ankauf ermittelte. Die auf diese Weise bestimmten Fahrdistanzen erklärt sie sodann bei den meisten der in den Beschwerden einzeln genannten Fahrzeuge mit dem Hinweis auf Probefahrten und andere ihrem betrieblichen Bereich zuzuordnende Fahrten (nebst den erwähnten Probefahrten Fahrten zum Jahresservice und zu Updates in die Ferrari-Garage bzw. zum Ferrari-Händler, Überführungen bei Kauf oder Verkauf, Fahrten zum Zoll und zur Motorfahrzeugkontrolle, Fahrten «für das Abgasdokument und die Umrüstung auf CH-Normen» [vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014, S. 2] und Fahrten anlässlich von Reparaturarbeiten auf Garantie).

Bezüglich der angeblich mit den zuletzt genannten Fahrzeugen gefahrenen Strecken ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach mit einem der streitbetroffenen Fahrzeuge (ein Jaguar des Typs «XK 8») in der Zeit zwischen dem An- und dem Verkauf eine Strecke von 300 km zurückgelegt worden sei und dies auf der «Überführung des Jaguars von H._______ an die Adresse der Käuferin in G._______» basiere (vgl. Beschwerde A1715/2014, S. 3), von vornherein nicht überzeugend erscheint. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Distanz zwischen H._______ und G._______ lediglich rund 80 km beträgt.

Selbst wenn die nach der Darstellung der Beschwerdeführerin behaupteten Distanzen gefahren worden wären, ist sodann nicht erstellt, dass sich die zurückgelegten Strecken tatsächlich aus Probe- und/oder Servicefahrten und den weiteren geltend gemachten geschäftlichen Fahrten zusammensetzten. Es mangelt namentlich an Angaben zur Zahl der Servicefahrten und an geeigneten Belegen für die angeblichen Servicefahrten in Form von Werkstattrechnungen, Auszügen aus Service-Heften etc. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Distanzen zwingen jedenfalls für sich allein nicht zum Schluss, dass die Fahrzeuge entgegen der sich aufgrund ihrer Einlösung auf B._______, C._______ und die E._______ & Co. aufdrängende Annahme der Nutzung ausserhalb der beschwerdeführerischen Betriebssphäre ausschliesslich für geschäftliche Fahrten der von der Beschwerdeführerin genannten Art verwendet wurden.

Die angesichts der Einlösung der Fahrzeuge auf nahestehende bzw. eng verbundene Personen bestehende Vermutung, dass eine Nutzung ausserhalb der betrieblichen Sphäre der Beschwerdeführerin erfolgte, wäre auch dann nicht entkräftet, wenn sich die von ihr behaupteten Distanzen im Rahmen der branchenüblichen betriebsinternen Nutzung von Fahrzeugen der streitbetroffenen Art in der Zeit zwischen An- und Verkauf bewegen würden (vgl. dazu Vernehmlassung A1715/2014, S. 4 f.) und die Beschwerdeführerin - entsprechend ihren Ausführungen - namentlich unter Verwendung eines Showrooms für die Fahrzeuge und mit der Aufschaltung von Internetinseraten Verkaufsbemühungen unternommen hätte (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014, S. 1, und Beilage 1 zu dieser Stellungnahme; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2014, S. 2; Vernehmlassung A1715/2014, S. 4).

5.4.3 Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, dass während der fraglichen Zeitspanne mit dem Fahrzeug «Audi S4 Avant 4.2» keine nennenswerten Distanzen gefahren worden seien. Sie macht weiter geltend, mit dem «Fiat 500» seien keine Kilometer gefahren worden und das bis zum 7. Januar 2010 auf die E._______ & Co. eingelöste Fahrzeug des Typs «Audi S6 Avant 5.2» sei vom 1. bis 7. Januar 2010 nicht benutzt worden.

Dieser Darstellung kann mit Bezug auf den zuerst genannten «Audi S4 Avant 4.2» schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses Fahrzeug beim Ankauf einen Kilometerstand von 4'250 km aufwies und es von der Beschwerdeführerin mit einem Kilometerstand von 7'641 km, also nach Benutzung für eine Strecke von 3'391 km während der Besitzdauer, verkauft wurde (vgl. Beilage 10 zur Beschwerde A-4218/2014 und Akten Vorinstanz A4218/2014, act. 3/15 Blatt 2). Sodann ist auch die Behauptung, es seien keine Kilometer mit dem «Fiat 500» während der Besitzdauer gefahren worden, nicht hinreichend substantiiert, geschweige denn belegt. Bei diesem Fahrzeug fehlt es nämlich insbesondere an Beweismitteln, welche den Kilometerstand beim Verkauf ausweisen (die aktenkundige Rechnung vom 30. September 2008 [Beilage 31 zur Beschwerde A4218/2014] enthält entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Kilometerangaben zu diesem Fahrzeug; vgl. ferner Akten Vorinstanz A-4218/2014, act. 3/24).

Einzig beim «Audi S6 Avant 5.2» scheint das Fahrzeug - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - in der Zeit vom 1. bis 7. Januar 2010 tatsächlich nicht benutzt worden zu sein (vgl. Beilage 21 zur Beschwerde A4218/2014 und Akten Vorinstanz A-4218/2014, act. 3/19 Blatt 3). Da dieses Fahrzeug jedoch unbestrittenermassen in den Jahren 2007 bis 2009 an die E._______ & Co. vermietet und es bis zum 7. Januar 2010 auf diese Kommanditgesellschaft eingelöst war, ist unabhängig von der Frage der tatsächlichen Benutzung vom 1. bis 7. Januar 2010 davon auszugehen, dass es (auch) während der letzteren Zeitspanne der Kommanditgesellschaft mehrwertsteuerlich gesehen zur Nutzung überlassen worden ist. Selbst wenn die faktische Nichtbenutzung dieses Fahrzeuges in der genannten Zeitspanne erwiesen wäre, wäre mit anderen Worten von einer mehrwertsteuerpflichtigen Leistung an die E._______ & Co. auszugehen.

5.4.4 Auch aus den ins Recht gelegten Schreiben von B._______ vom 26. März und 30. Juni 2014 kann nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Darin bestätigt B._______ zwar, nie Fahrzeuge aus dem Handel benutzt oder Dritten zur Verfügung gestellt zu haben, und erklärt sie, dass die Fahrzeuge lediglich an Kaufinteressenten für eine Probefahrt ausgeliehen oder von ihr oder ihrem Ehemann zum Service, zur Reparatur oder zu Werk-Updates gefahren worden seien. Indessen fehlt Personen wie B._______, welche Angestellte der Beschwerdeführerin sind, die notwendige Unabhängigkeit, so dass auf deren Aussagen mit Zurückhaltung abzustellen ist (vgl. Urteile des BVGer A6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3, A1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 321, S. 346). Vor diesem Hintergrund erscheint die erwähnte Bestätigung B._______s nicht als hinreichender Beleg für die geltend gemachte ausschliesslich geschäftlich bedingte Nutzung der Fahrzeuge innerhalb der Betriebssphäre.

5.4.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar unter Berufung auf einen Auszug aus den Garantiebedingungen von Ferrari und ein Schreiben der J._______ AG die Annahme der Vorinstanz, dass die Einlösung der Fahrzeuge mit Blick auf die Werkhaftung zu einer Verminderung ihrer Verkehrswerte geführt habe und damit nicht im geschäftlichen Interesse der Beschwerdeführerin habe liegen können. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen gelassen werden. Denn ausser dem Motiv, die Fahrzeuge dem Ehepaar B._______ und der E._______ & Co. zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin diese Fahrzeuge auf diese Personen und diese Gesellschaft einlösen und sich selbst nicht als Halterin eintragen liess.

5.4.6 Nach dem Gesagten muss nicht nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dem Ehepaar B._______-C._______ und der E._______ & Co. die streitbetroffenen Fahrzeuge zur Nutzung ausserhalb der betrieblichen Sphäre zur Verfügung stellte. Vielmehr ist auch anzunehmen, dass dies mit Bezug auf C._______ und die teilweise von ihm gehaltene E._______ & Co. einzig aufgrund der Ehe zwischen B._______ und C._______ geschah. Folglich erweist sich, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich sowohl den Eheleuten B._______-C._______ als auch der E._______ & Co. - als mit ihr nahestehende bzw. eng verbundene Personen (vgl. E. 5.3.2) - Fahrzeuge für die Nutzung ausserhalb der beschwerdeführerischen Unternehmenssphäre überlassen hat. Dabei ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte - die Dauer der Überlassung zu dieser Nutzung mit der Dauer der Einlösung des jeweiligen Fahrzeuges auf B._______, C._______ oder die E._______ & Co. gleichzusetzen (vgl. E. II./2.4 des Einspracheentscheids). Ferner ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich eine an die Beschwerdeführerin erbrachte Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung auszuschliessen (vgl. aber hinten E. 6.2.2). Es liegen somit Leistungen zu einem Vorzugspreis an eng verbundene Personen vor, weshalb die ESTV mangels effektiver Preise gehalten war, eine Schätzung des Marktwertes dieser Leistungen durchzuführen (vgl. E. 4.2.4).

6.

6.1 Es bleibt zu klären, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung des Werts der Leistungen nicht schon im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheint (vgl. E. 4.2.4).

Die Vorinstanz hat den Wert, der unter unabhängigen Dritten für das in Frage stehende Zurverfügungstellen der Fahrzeuge vereinbart würde, d.h. das fiktive Mietentgelt ermittelt, indem sie bei jedem Fahrzeug eine auf 20 % des Nettokaufpreises festgesetzte Jahresmiete auf die Zahl der Miettage umrechnete und einen Zuschlag von 10 % für allgemeine Umtriebe hinzuaddierte (vgl. E. II./2.4 des Einspracheentscheids vom 3. März 2014; E. II./2.4 der Verfügung vom 5. Juni 2014). Sie führt zur Rechtfertigung dieses Vorgehens aus, dass sich gerade bei Luxusautos der Mietpreis nicht nach der Zahl der gefahrenen Kilometer, sondern nach der Mietdauer richte. Da in vergleichsweise herangezogenen Mietpreisen für die tageweise Miete von Luxusautos der Versicherungsanteil mit eingeschlossen sei und diese Mietpreise dementsprechend höher seien als die auf den Anschaffungs- und Abschreibungswerten basierende Berechnung der Vorinstanz, sei die vorgenommene Schätzung jedenfalls nicht überhöht (vgl. Vernehmlassung A-1715/2014, S. 6).

Das genannte Vorgehen der ESTV und die damit errechneten fiktiven Mietentgelte sind unter Berücksichtigung der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung der Schätzung nicht zu beanstanden. Erhebliche Ermessensfehler der Vorinstanz sind namentlich mit Blick auf den Umstand auszuschliessen, dass etwa bei der direkten Bundessteuer nach der Verwaltungspraxis bei einer sog. linearen Abschreibung von Motorfahrzeugen des Geschäftsvermögens jährlich 20 % des Anschaffungswertes abgeschrieben werden dürfen (vgl. Merkblatt A 1995 «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe», Ziff. 1 und Fussnote 2; s. dazu auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28 N. 29 ff.). Mit Blick auf diesen Normalsatz für die Bemessung ordentlicher Abschreibungen bei der direkten Bundessteuer sowie angesichts der aktenkundigen Tagesmietpreise eines Vermieters von Luxusfahrzeugen, der für vergleichbare Fahrzeuge (etwas) höhere als die von der Vorinstanz berechneten Mieten verlangt (vgl. Akten Vorinstanz A-1715/2014, act. 13), ist jedenfalls nicht von einer übersetzten Schätzung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszugehen (nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3734/2011 vom 9. Januar 2013, mit welchem die Heranziehung des jährlichen Abschreibungssatzes von 20 % vom Anschaffungswert für die Bestimmung des fiktiven Mietentgeltes für das Zurverfügungstellen eines Bugatti Veyron an eine nahestehende Person aufgrund der besonderen Umstände des seinerzeit zu beurteilenden Falles als offensichtlich falsch gewürdigt wurde. Denn der damals zur Diskussion stehende Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere durch den Umstand, dass beim Zurverfügungstellen des Fahrzeuges eine Begrenzung der zulässigen Fahrleistung auf 10'000 km pro Jahr vereinbart worden war, rechtswesentlich von der vorliegenden Konstellation [vgl. E. 3.5 des Urteils]). Inwiefern gesamthaft betrachtet der ESTV erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sein sollen und sich die Schätzung offensichtlich als falsch erweisen soll, ist somit nicht ersichtlich.

6.2

Unter den gegebenen Umständen obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Beschwerdeführerin, den Nachweis für die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung zu erbringen (vgl. E. 4.2.4).

6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berechnung der Vorinstanz entbehre jeder Logik. Insoweit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Stringenz des Vorgehens der Vorinstanz lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere nicht mit der unzutreffenden Behauptung bestreiten, die Beschwerdeführerin habe eng verbundenen Personen keine Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (vgl. dazu vorn E. 5). Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerdeführerin auch ohne Erfolg geltend, die Vorinstanz habe sich auf vorliegend (angeblich) nicht einschlägige Urteile des Bundesgerichts zum Preis unter unabhängigen Dritten gestützt.

6.2.2

6.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Höhe der in Frage stehenden Schätzung der Vorinstanz sodann im Wesentlichen einzig geltend, es sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass das Fahrzeug des Typs «Audi S6 avant 5.2» (in der Zeit von 2007 bis 2009) und der «Ferrari 430 Spider F1» (in der Zeitspanne vom 2. bis 20. April 2010) unter Abrechnung der Mehrwertsteuer vermietet worden seien.

Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der geltend gemachten Vermietungen keinen Drittpreis fakturiert. Eine rechnerische Korrektur sei mit Bezug auf den «Audi S6 avant 5.2» «nach Massgabe des zu tiefen Mietpreises und der Ungenauigkeit, welche die von der ESTV vorgenommene Schätzung mit sich» bringe, nicht notwendig (Vernehmlassung A-4218/2014, S. 4 f.). Auch die Vermietung des «Ferrari 430 Spider F1» sei «irrelevant», und zwar nicht nur mangels Fakturierung eines marktkonformen Preises, sondern auch, weil es sich um eine Vermietung während der Dauer von lediglich 18 (recte: 19) Tagen gehandelt habe (Vernehmlassung A 1715/2014, S. 6).

6.2.2.2 Aktenkundig sind zwei Rechnungen an die E._______ & Co. und an «D._______», wonach für die Vermietung der genannten beiden Fahrzeuge ein Entgelt bzw. eine Miete von Fr. 18'184.40 bzw. Fr. 3'859.60 (je inkl. Mehrwertsteuer) verlangt worden ist (vgl. Beilage 21 zur Beschwerde A4218/2014 und Beilage 8 zur Beschwerde A1715/2014). Nach den hiervor genannten, insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz hält die in diesen Rechnungen ausgewiesene Miete von je Fr. 1.- pro gefahrenen Kilometer einem Drittvergleich nicht stand. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Drittpreis bei den beiden Fahrzeugen in gleicher Weise wie bei den übrigen streitbetroffenen Fahrzeugen ermittelt hat.

Indessen bestreitet die Vorinstanz mit ihren Ausführungen nicht, dass die beiden Fahrzeuge tatsächlich vorübergehend vermietet wurden und die Beschwerdeführerin die in den beiden dazu vorhandenen Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'557.- (Fr. 1'284.40 für die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 und Fr. 272.60 für die Steuerperiode 2010) korrekt deklariert hat. Da dieser Betrag somit bereits veranlagt worden ist, liefe dessen Nichtberücksichtigung im Rahmen der Festsetzung der Steuernachforderungen auf eine nicht gerechtfertigte doppelte Steuerbelastung hinaus. Insoweit sind deshalb die seitens der Vorinstanz festgesetzten Steuernachforderungen zu reduzieren.

7.

Im Streit liegen sodann verschiedene Vorsteuerabzugskürzungen:

7.1 Im Umfang von Fr. 9'783.- anerkannte die Vorinstanz geltend gemachte Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Kauf eines Porsche Cayenne Turbo bei der K._______ SA nicht. Zur Begründung führt sie aus, dass auf der diesbezüglichen Rechnung vom 11. April 2005 keine Steuer ausgewiesen sei und die Nachfrage bei der Verkäuferin ergeben habe, dass die Margenbesteuerung angewendet worden sei.

Die Margenbesteuerung setzt voraus, dass in der Rechnung kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer angebracht ist. Damit ist bei Anwendung der Margenbesteuerung der darauffolgende Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. E. 4.4.2). Da vorliegend die Verkäuferin, welche den Porsche Cayenne Turbo an die Beschwerdeführerin veräussert hat, dieses Fahrzeug unbestrittenermassen in Anwendung der Margenbesteuerung erworben hat und demgemäss auf der Rechnung an die Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer auswies, hat diese folglich kein diesbezügliches Vorsteuerabzugsrecht und hat die Vorinstanz somit richtigerweise eine Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen. Daran nichts zu ändern vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand, dass auf der fraglichen Rechnung vom 11. April 2005 die Mehrwertsteuernummer der Verkäuferin vermerkt ist. Ebenso wenig ist entscheidend, dass sich auf dieser Rechnung kein Hinweis auf die Margenbesteuerung findet: Der Vermerk «margenbesteuert» ist bei der Anwendung der Margenbesteuerung zwar zulässig (vgl. die vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesene Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer bzw. die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 massgebende Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer, je Rz. 765). Ein solcher Vermerk ist aber nicht notwendig, und zwar ohne Rücksicht auf den Umstand, dass dies nur an der genannten Stelle der (mit Bezug auf die Rechnung vom 11. April 2005 in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägigen) Wegleitung 2008 festgehalten ist.

7.2 Die Vorinstanz nahm ferner im Zusammenhang mit dem Kauf eines Maserati Quattroporte eine Vorsteuerabzugskürzung von Fr. 8'794.- vor, weil auf der dazu ausgestellten Rechnung vom 27. Dezember 2005 ebenfalls keine Mehrwertsteuer ausgewiesen sei und es sich um einen privaten Verkäufer gehandelt habe.

Beim genannten Kauf fehlt es mit Blick auf den Umstand, dass der Verkäufer unbestrittenermassen eine Privatperson und demnach kein Steuerpflichtiger war, an einer durch einen anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer. Schon deshalb ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.3). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei beim Weiterverkauf des Fahrzeuges an eine andere Privatperson eine «Margenbesteuerung auf den Gewinn» erfolgt (Beschwerde A4218/2014, S. 6). Es ist aber unerfindlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen zu ihren Gunsten abzuleiten sucht, ist doch im Fall der Margenbesteuerung (altrechtlich) gerade kein Vorsteuerabzug möglich, da an dessen Stelle der Vorumsatzabzug tritt (vgl. E. 4.4.1).

7.3 Die Vorinstanz anerkannte sodann einen Vorsteuerabzug im Betrag von Fr. 139.- im Zusammenhang mit einem Aufenthalt des Ehepaares B._______-C._______ im Hotel I._______ nicht. Diesbezüglich reichte die Beschwerdeführerin zwar einen Rechnungsauszug mit einer handschriftlichen Notiz ein, wonach ein Drittel des Rechnungsbetrages Geschäftsaufwand infolge des Besuches eines Seminars sei. Allein mit dieser Notiz vermag die Beschwerdeführerin aber den ihr obliegenden Beweis, dass die Übernachtungen einem geschäftlich begründeten Zweck dienten und damit die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteuerabzug erfüllt sind (vgl. E. 2.2 und 4.3), nicht zu erbringen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Vorsteuerabzug deshalb zu Recht nicht akzeptiert.

8.

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die von ihr geforderten Vergütungszinsen zustehen. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung eines Anspruches auf diese Vergütungszinsen aus, sie habe Vorsteueransprüche auf dem Kauf von Fahrzeugen erst beim Weiterverkauf dieser Fahrzeuge geltend gemacht.

8.1 Der Vollständigkeit halber ist hier vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden - wie erwähnt (vgl. E. 1.4.3) - nicht zu den schon im vorinstanzlichen Verfahren (mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2014) geltend gemachten Vergütungszinsen geäussert hat. Eine damit verbundene allfällige Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessenden Begründungspflicht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2 f., mit Hinweisen) könnte aber praxisgemäss ausnahmsweise als geheilt gelten (vgl. auch zum Folgenden [bzw. hinsichtlich der Voraussetzungen der Heilung] anstelle vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.1.2). Denn die in Frage stehende Gehörsverletzung wiegte nicht schwer. Überdies hatte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, das den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2.1), Gelegenheit, sich zum Vergütungszinsanspruch zu äussern. Auch hat die Vorinstanz dazu in der Vernehmlassung A-4218/2014 zumindest mit Bezug auf das alte Recht Stellung genommen. Die Sache im fraglichen Punkt wegen Gehörsverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen, käme vor diesem Hintergrund einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist.

8.2 Der hier in Frage stehende Anspruch auf Vergütungszins setzt insbesondere das Bestehen eines Überschusses an abziehbaren Vorsteuern oder ein anderes Saldoguthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person voraus (vgl. E. 4.5). Vorliegend ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ein Saldoguthaben verfügt hat. Es kommt hinzu, dass sie Vergütungszinsen für die Zeitspanne vor der Geltendmachung der fraglichen Vorsteuerabzüge verlangt, die Vergütungszinsfolge nach der in E. 4.5 genannten Regelung aber erst nach Ablauf von 60 Tagen nach der schriftlichen Geltendmachung eintritt. Infolgedessen ist ihr Antrag auf Zusprechung von Vergütungszinsen von vornherein unbegründet und abzuweisen.

9.

9.1 Nach E. II.3 des Einspracheentscheids vom 3. März 2014 ist aufgrund einer auf den geschätzten Mieten für die Luxusfahrzeuge beruhenden Umsatzaufrechnung von Fr. 153'171.- «eine Steuernachbelastung von insgesamt CHF 11'641.- zuzüglich Verzugszins» vorzunehmen. Unter Abzug eines in den Abrechnungen deklarierten Guthabens der Beschwerdeführerin von Fr. 3'767.- für das Jahr 2010 setzte die ESTV in der genannten Erwägung «die Steuer» (recte: den noch geschuldeten Betrag der Steuer) für dieses Jahr neu auf Fr. 7'874.- fest.

Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz, soweit der Begründung des Einspracheentscheids gefolgt würde, in Dispositiv-Ziff. 3 dieses Entscheids die für die Steuerperiode 2010 noch ausstehende Mehrwertsteuerschuld nicht auf Fr. 11'641.-, sondern auf Fr. 7'874.- festsetzen müssen. Der letztere Betrag ist um Fr. 272.60 zu reduzieren, da die Vorinstanz - wie ausgeführt - zu Unrecht über die Vermietung eines Fahrzeuges unter ordnungsgemässer Deklaration der Mehrwertsteuer hinweggesehen hat (vgl. E. 6.2.2.2). Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 3. März 2014 ist somit dahingehend abzuändern, dass sich der für die Steuerperiode 2010 noch geschuldete Betrag auf Fr. 7'601.40 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses beläuft.

9.2 Nach dem Gesagten ist ferner die Steuernachforderung betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 mit Blick auf den deklarierten Umsatz für die Vermietung eines Fahrzeuges um Fr. 1'284.40 zu reduzieren (vgl. E. 6.2.2.2). Folglich ist Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung dergestalt zu ändern, dass gegenüber der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 noch eine Steuernachforderung von Fr. 60'090.60 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses besteht.

10.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids bezifferte, noch gegenüber der Beschwerdeführerin bestehende Mehrwertsteuernachforderung ist auf Fr. 7'601.40 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses zu reduzieren. Ferner ist die Steuernachforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung auf Fr. 60'090.60 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses herabzusetzen.

Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend lediglich im Umfang des von der Vorinstanz (im Dispositiv des Einspracheentscheids) zu Unrecht nicht berücksichtigten Guthabens von Fr. 3'767.- (vgl. E. 9.1) und des auf die deklarierten Mietumsätze entfallenden Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 1'557.- (Fr. 272.60 und Fr. 1'284.40; vgl. E. 6.2.2.2) als obsiegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die unter Berücksichtigung des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin Umfang von Fr. 4'600.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 5'800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und es sind ihr keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihr deshalb trotz ihres teilweisen Obsiegens für das vorliegende Beschwerdeverfahren (bzw. die vorliegenden Beschwerdeverfahren) keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-1715/2014 und A-4218/2014 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen «Einspracheentscheids» vom 3. März 2014 bezifferte, noch geschuldete Mehrwertsteuer wird auf Fr. 7'601.40 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses reduziert. Die Steuernachforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2014 wird auf Fr. 60'090.60 zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses herabgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'600.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 4'600.- wird den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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