Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 729/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Guido E. Urbach und/oder David Reimann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst/Rechtsanwalt Ulrich Widmer,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 8.

Gegenstand
Gültigkeit des Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2019 (PS190048).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung in der A.A.________ gehörenden Villa C.________ an der Gasse D.________ in Zürich vom 16. April 2013 nahm das kantonale Steueramt Einblick in die beschlagnahmten Akten. Daraufhin eröffnete es ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009.

A.b. Zwar hatte A.A.________ in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich, hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.

A.c. Am 26. Januar 2016 erliess das kantonale Steueramt gegenüber A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkten Bundessteuern 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess es zudem eine Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009.

A.d. A.A.________ schöpfte den Beschwerdeweg gegen die Verfügungen der Steuerbehörden vom 26. und 27. Januar 2016 (abgesehen von den vorinstanzlichen Kostenfolgen) erfolglos aus. Gutgeheissen wurde hingegen die Beschwerde von B.A.________ (Urteil 2C 799/2017 und 2C 800/2017 vom 18. September 2018).

A.e. Am 3. April 2017 erliess das Steueramt der Stadt Zürich gegenüber A.A.________ und B.A.________ eine Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2016 (ordentliche Steuern inklusive Zinsen sowie Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten) in der Höhe von Fr. 86'249'420.30. Es bekräftigte diese Verfügung durch entsprechende Arrestbefehle an die jeweils zuständigen Betreibungsämter. Das Betreibungsamt Zürich 8 vollzog den Arrest Nr. xxx am 12. April 2017. Erfasst wurden sämtliche Aktien von A.A.________ an der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ AG und der H.________ AG, alle in Zürich, sowie dessen Liegenschaften am Weg I.________, an der Gasse D.________, ebenfalls alle in Zürich.

B.

B.a. Am 8. Oktober 2018 stellte der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, beim Betreibungsamt Zürich 8 ein Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.A.________. Das Betreibungsamt stellte am 11. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl über (insgesamt) Fr. 43'320'110.05 teilweise plus Zinsen aus. Die Zustellung erfolgte am 24. Oktober 2019 an den Vertreter von A.A.________, der umgehend Rechtsvorschlag erhob.

B.b. Zudem erhob A.A.________ am 5. November 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 11. Oktober 2018 (Betreibung Nr. yyy) nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betreibung Nr. yyy. Im Verlaufe des Schriftenwechsels stellten beide Parteien den Antrag, das Verfahren einstweilen zu sistieren. Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 wies das Bezirksgericht die Sistierungsgesuche und die Beschwerde ab.

B.c. A.A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Sein Begehren um (erneute) Sistierung des Verfahrens wurde mit Beschluss vom 28. August 2019 abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2019 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wies das präsidierende Mitglied das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gut und wies das Betreibungsamt Zürich 8 an, in der Betreibung Nr. yyy während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.
Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden, indes keine Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit eines Zahlungsbefehls befasst hat, ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Der im kantonale Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Be-schwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Damit werden die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufsichtsbeschwerden und weitere Schreiben nur berücksichtigt, soweit sie mit einer konkreten Rüge verbunden sind.

2.
Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss (als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid).

2.1. Der Beschluss bezieht sich auf die zeitweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hatte mit Verfügung vom 17. April 2019 einer Sistierung bis am 31. Juli 2019 zugestimmt. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage einer weiteren Sistierung. Er beantragte der Vorinstanz eine Weiterführung bzw. eine erneute Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung verwies er auf eine Reihe mutmasslicher Verfehlungen der Beschwerdegegner in Parallelverfahren, namentlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses, Interessenkollision und die Verletzung des Vergaberechts. Bis über eine Sistierung dieser Verfahren entschieden sei, müsse auch das vorliegende Verfahren sistiert bleiben. Die Vorinstanz lehnte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die weitere bzw. erneute Sistierung des Verfahrens ab. Ihrer Ansicht nach war nicht ersichtlich, inwieweit die in anderen Verfahren aufgeworfenen Fragen für das vorliegende Verfahren relevant sein und damit eine Sistierung rechtfertigen könnten. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine Gefahr widersprüchlicher Urteile bestehen könnte und warum ein einheitliches Vorgehen angezeigt sein sollte.

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich nicht mit seinen substantiierten Vorbringen zu den mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner auseinandergesetzt und insbesondere den Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Stattdessen habe sie bloss ausgeführt, diese Vorbringen bildeten nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses.

2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 145 III 324 E. 6.1).

2.4. Im vorliegenden Fall ging es einzig um die Frage der Sistierung. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Aus welchen Gründen sie alsdann das Sistierungsgesuch abwies, wird aus ihrem Beschluss ohne Weiteres klar. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung des materiellen Rechts beschlagen. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht die mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner (betreffend die Mandatierung einer Anwaltskanzlei) in den Parallelverfahren einlässlich dar. Gleichwohl geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern sich die Ablehnung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf den angefochtenen Endentscheid auswirkte (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteil 4A 658/2015 vom 30. März 2015 E. 1.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 8 aufzuheben. Insbesondere sei der Forderungsgrund daraus erkennbar. Zudem sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubiger oder ein anderer Nichtigkeitsgrund erkennbar.

3.2. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Forderungsgrundes ungültig sei. Das Vorgehen der Gläubiger erweise sich aufgrund der Mehrfachbetreibungen als rechtsmissbräuchlich.

4.
Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die Umschreibung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl und das Vorgehen der Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen.

4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
und 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG). Bei der Betreibung auf Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG; Urteil 5A 44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.

4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A 1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1) Ob die Anforderungen an
einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Be-treibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).

4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. yyy unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" (nebst Bestand und Zins) folgende Angaben:

"1. CHF 39'591'744.80 Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelent-scheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 Teilprosequierung Arrest xxx.
2. CHF 3'728'365.25."

Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erstinstanz, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme handle, was sich bereits aus dem für den Zahlungsbefehl gewählten Formular und der Aufforderung zur Zahlung ergebe. Allein die Erwähnung der Sicherstellungsverfügung neben andern Forderungsgründen bzw. - urkunden ändere nichts am Zweck der Betreibung. Zudem müsse der Zahlungsbefehl nicht aufgrund einzelner Angaben, sondern als Ganzes betrachtet werden. Soweit in diesem Punkt überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde vorliege, müsse sie abgewiesen werden.

4.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, offensichtlich nicht erkannt zu haben, dass das Betreibungsamt einen schwerwiegend fehlerhaften Zahlungsbefehl ausgestellt habe. Der Zahlungsbefehl müsse daher nichtig erklärt oder mindestens aufgehoben werden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Sicherstellungsverfügung, welche keinen Anspruch auf Zahlung der Steuerschuld gibt, als Forderungsurkunde aufgeführt werde. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein. Er begnügt sich mit dem Vorwurf, die Vorinstanz korrigiere mit ihrer gesamthaften Betrachtung des Zahlungsbefehls die (vor-) prozessualen Versäumnisse der Gläubiger. Dabei lässt er ausser Acht, dass sich aus dem Zahlungsbefehl bzw. dem verwendeten Formular ergibt, für welche Steuern (Kanton Zürich und Stadt Zürich) und welche Steuerperioden (2010, 2011, 2012 und 2013) er aufgrund von rechtskräftigen Veranlagungen und Einschätzungen betrieben wird. Damit kommt der (zusätzlichen) Erwähnung der Sicherstellungsverfügung als Forderungsurkunde keine eigenständige Bedeutung zu, was die Art der eingeleiteten Betreibung betrifft. Soweit der Beschwerdeführer zudem von
einer "vermeintlichen" Betreibung auf Zahlung spricht, kann daraus keine Kritik aus der vorinstanzlichen Begründung, weshalb es im konkreten Fall nicht um eine Betreibung auf Leistung einer Sicherheit, sondern um eine Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme geht, herausgelesen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es im konkreten Fall um eine ordentliche Betreibung auf Zahlung einer Geldsumme geht.

4.3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern schliesslich vor, durch ihre Mehrfachbetreibungen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag zu legen. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy erweise sich auch aus diesem Grunde als nichtig bzw. sei aufzuheben.

4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung erweist sich eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauch als nichtig. Dazu gehört insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 130 II 270 E. 3.3.2; 115 III 18 E. 3b, 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A 317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1).

4.3.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Erstinstanz - dem Beschwerdeführer erörtert, dass es sich beim Betreibungsort um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die zwingendes Recht darstellt. Jedes Betreibungsamt habe von Amtes wegen seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Der Gläubiger habe nur dann ein Wahlrecht, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Zur Frage der schonenden Rechtsausübung hielt die Vorinstanz fest, dass eine vorgängige Mahnung angesichts des jahrelangen Streites mit den Gläubigern um rund Fr. 43'000'000.-- sinnlos gewesen wäre. Zudem seien die Gläubiger unter Fristendruck gestanden, weshalb ein Fall von gewisser Dringlichkeit vorgelegen habe. In seiner Begründung wiederhole der Beschwerdeführer lediglich das bisher Vorgetragene, ohne Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte - so die Vorinstanz - der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Wie schon die Erstinstanz festgestellt habe, sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegner erkennbar. Im konkreten Fall gehe es ihnen einzig um die Eintreibung einer Forderung. Dass sie mit
der Betreibung noch andere und sachfremde Ziele verfolgen würden, sei nicht erkennbar. Zwar führe die Mehrfachbetreibung (an verschiedenen Arrestorten) zwangsläufig zu einem Mehraufwand sowohl für die Gläubiger wie für den Schuldner. Dass dieser Umstand eine gewisse Zermürbung auf Seiten des Beschwerdeführers zur Folge habe, könne nicht in Abrede gestellt werden, stelle indes die logische Nebenfolge dar, dass die Beschwerdegegner von ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, Betreibungen an mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen. Dass eine vorgängige Mahnung mit Blick auf eine schonende Rechtsausübung angebracht gewesen wäre, könne aufgrund des Fristendrucks nicht gesagt werden. Damit sei der Nichtigkeitsgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegner zu verneinen.

4.3.3. Konkret rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich, da sie an sechs Betreibungsorten für behauptete Ansprüche von Fr. 162'000'000.-- aus drei Komplexen von Forderungsurkunden fehlerhafte Zahlungsbefehle in der Höhe von insgesamt Fr. 1'138'200'000.-- hätten ausstellen lassen. Dadurch werde er ohne sachlichen Grund gezwungen bei verschiedenen Aufsichtsbehörden gegen die Mehrfachbetreibungen für dieselben Forderungen Beschwerden wegen vergleichbar mangelhafter Zahlungsbefehle einzureichen. Dies führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, welches lediglich seiner Zermürbung diene. Damit erweise sich das Verhalten der Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich.

4.3.4. Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegner sich als Gemeinwesen um die Einbringung von Steuerschulden bemühen müssen. Ob diese tatsächlich bestehen, ist freilich nicht eine Frage der Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Dass die Beschwerdegegner mit den Betreibungen andere Ziele als das Inkasso ihrer Forderungen verfolgen, ist nicht ersichtlich. Mit der blossen Behauptung, die Vielzahl von Betreibungen führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens, womit er zermürbt werden solle, verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass es nicht um ein einziges Verfahren geht. Zur Sicherung der verschiedenen Steuerforderungen der beiden Beschwerdegegner und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden eine Reihe von Vermögenswerten am Orte, wo sie sich befinden, mit Arrest belegt (Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG). Zu deren Aufrechterhaltung hat eine Betreibung am gesetzlichen Betreibungsort zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489
SchKG). Dies führt zweifellos zu einer Vielzahl von Verfahren und der damit verbundene Aufwand mag für alle Beteiligten mühsam und aufwändig sein. Inwiefern dies aufgrund des Forderungsumfangs und der notwendigen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrestes an den verschiedenen Orten
de lege lata nicht unvermeidbar sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht und hat er auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Von einer offenbar rechtsmissbräuchlichen Betreibung der Beschwerdegegner kann jedenfalls keine Rede sein.

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 8 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

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