358 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
mentario di Jäger, il quale alla nota 11 dell' art. 83 propugna anzi
decisamente l'opinione contraria.
Per questi motivi,
la Camera Esecuzione e Fallimenti del Tribunale federale
pronuncia:
Il ricorso Trainoni è ammesso e annullata la decisione 9 giugno 1903 dell'
Autorità cantonale superiore di vigi ]anza.
74. Entscheid Vom 10. August 1903 in Sachen Pignol & Heiland.
Bedeuiung oon Art. 67 Abs. 4 Soho u. K.-Ges.: Aflgabe des Grundes der
Forderung. Genügt die Angabe laut Rechnungsa-uszug ?
I. Haber & Jneichen in Luzern stellten als Vertreter der Rekurrenten
Pignol & Heiland am 8. Juni 1903 beim Betretbungsamte Baselstadt ein
Begehren um Betreibung des Wilhelm Löffler in Basel für einen Betrag
von 64 Fr. 50 (its. samt Zins. Unter der Rubrik Forderungsurkunde
nebst Datum und Grund der Forderung enthält dieses Begehren die Angabe:
It. Rechnungsauszng. Das Betreibungsamt sandte das Begehren den Vertretern
der Gläubiger zurück mit dem Bemerken: Der erwähnte Rechnung-sausng lag
nicht bei; der Forderungsgrund ist daher näher zu bezeichnen." ss
Hiegegen führten Pignol & Heiland Beschwerde, indem sie beantragten,
die Vollziehung des fraglichen Betreibungsbegehrens, das den gesetzlichen
Anforderungen genüge, anzuordnen.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuern sie
nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse ihren Beschwerdeantrag
vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut Art. 67
Ziff. 4 B.-G. sind im Betreibungsbegehren anzugeben: Die Forderungsurkunde
und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. Wie
dieund Konkurskammer. N° M. 357
Rekurrenten richtig bemerken und Übrigens auch die Vorin stanz
ausdrücklich hervorhebt, kann Zweck dieser Vorschrift nicht sein, dem
Betreibuugsamte eine materielle Prüfung des Bestandes der in Betreibung
zu setzenden Forderung zu ermöglichen. Vielmehr dient sie dazu, bei
Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betriebenen über den Gegenstand der
Betreibung Klarheit zu verschaffen, d. h. darüber, welches eigentlich die
vom Betreibenden behauptete und geltend gemachte Forderung sei. Stände
es dem Betreibenden frei, kurzweg für einen Forderungsbetrag von der und
der Höhe Betreibung anzuheben, ohne Hinweis auf das Rechtsverhältnis,
aus dem er seine Forderung herleitet, so wäre damit der Betriebene
in vielen Fällen im Ungewissen gelassen, ob die Betreibung eine
gerechtfertigte sei oder nicht, und könnten ihm durch Verwechslungen und
Jrrtümer vielfach unnütze Kosten und sonstiger Schaden entstehen. Dem
will das Gesetz vorbeugen, indem es den Betretbenden verhält, in seinem
Betreibungsbegehren die erforderlichen Angaben zu machen, um den Schuldner
bei Anhebung der Betreibung in genannter Hinsicht genügend zu orientieren.
Dieser gesetzlichen Anforderung glauben hier die Rekurrenten hinreichend
damit nachgekoinmen zu sein, dass sie die Ansprache, für welche sie
Betreibung einleiten wollen, mit den Worten lt. Rechnungsauszug
kennzeichnen Für die Beurteilung der Frage mm, ob diese Angabe
des Forderungsgrundes wirklich eine rechtsgenügliche sei, ist von
wesentlicher Bedeutung, ob die Rekurrenten den von ihnen angerufenen
Rechnungsauszug dem Betriebenen bereits mitgeteilt haben oder nicht. Wenn
eine solche Mitteilung erfolgt wäre, so hätte man wohl den fraglichen
Vermerk im Betreibungsbegehren als dem Gesetze entsprechend anzusehen:
Denn das Gesetz kann dem Betreibenden nicht zumuten wollen, nachdem er
der Gegenpartei bereits Rechnung gestellt und dabei den Saldo als ihm
zustehende Forderung beansprucht hat, in seinem Betretbungsbegehren oder
in einer Anlage dazu neuerdings die einzelnen Rechnungsposten anzugeben,
d. h. die gestellte Rechnung zu reproduzieren. Durch die erfolgte
Rechnungsstellung ist ja der Betriebene über den Grund der Forderung im
Sinne des Gesetzes, die Verumftändungen, aus welchen der Betreibende die
nunmehr geltend gemachte Saldoforderung herleitet, gehörig orientiert,
so dass ein blosser Ver-weis im Betreibungsbegehren genügen muss.
358 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Anders dagegen verhält es sich, wenn der betreibende Gläubiger seinem
angeblichen Schuldner vor Anhebung der Betreibung sich nicht darüber
erklärt hat, wie er zu der beanspruchten Saldoforderung, speziell
auch ihrem ziffermäszigen Betrage nach, gelange. Hier hat er ihm den
erforderlichen Ausschluss nunmehr bei Einleitung des Betrefbungsverfahrens
zu erteilen, und es muss der betriebene Schuldner verlangen dürfen, dass
ihm mit der Zustellung des Zahlungsbefehles über die Art und Weise der vom
Gläubiger vorgenommenen Abt-echnung ein zuverlässiges Urteil ermöglicht
werde. Unter der Angabe des Forderungsgrundes lässt stch daher diesfalls
nur eine spezisizierte Darstellung der genannten Abrechnung verstehen.
Dass nun die Rekurrenten, der Einreichung des Betreibungsbegehrens
vorgäugig, ihrem Schuldner Rechnung gestellt hätten, tst aus den Akten
nicht zu entnehmen und darf daher nicht als erwiesen gelten; dies
um so weniger, als weder im Betreibungsbegehren noch im nachherigen
Beschwerdeverfahren dieser Standpunkt überhaupt eingenommen worden
ist. Demgemäss hat aber laut den vorstehenden Ausführungen das
Betreibungsatnt Baselstadt mit Recht das fragliche Betreibungsbegehren
deshalb beanstandet, weil der darin erwähnte Rechnungsauszug nicht
beigelegt sei, und die nähere Bezeichnung des Forderungsgrundes
verlangt, bevor dem Begehren Folge gegeben werden könne· Von der
Einlegung des Rechnungsauszuges spricht dabei das Amt als von einem
Mittel für die genauere Angabe des Forderungsgrundes, nicht aber als von
einem Beweismittel für die Existenz der Forderung. Die aus die letztere
Annahme basierten Argumente der Rekurrenten sind deshalb unstichhaltig,
so namentlich ihre Ansicht, die Auffassung des Amtes führe konsequenter
Weise dazu, in solchen Fällen die Produktion der gläubigerischen
Rechnungsbücher fordern zu können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 75. 359
75. Entscheid vom m. August 1903 in Sachen GottschalL ·
'Art. 93 Sch.-u. Is.-Ges. Psbîzadung einer Nutzn-iessung.
I Die politische Gemeinde Steinmaur betrieb dir Rekurrentin,
Witwe Gottschall, für 115 Fr. Steuer Sie liess für diese Forderung
am 27. Februar 1903 durch das Betreibungsamt Steinmaur einen in der
Schirmlade der Gemeinde Steinmaur liegenden Zinscoupon von 150 Fr zu einer
Obligation psändem Letztere ist Bestandteil eines Vermögens von 11 457
Fr.16 Cts., an dem der Rekurrentin die Nutzniessung zusteht Über diese
Psändung führte Rekurrentin gestützt auf Art 93 des Betreibungsgesetzes
Beschwerde
Die beiden kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde als unbegrundet ab
Sie stellten dabei gestutzt auf einen Bericht des Betreibnngsamtes fest:
dass das jährliche Erträgnis des fraglichen Nutzniessungskapitals sich
aus 430 Fr belaufe; dass der betriebenen Schuldner-in daneben noch eine
Forderung auf einen Gottfried Kunz zustehe, deren nunmehriger Betrag
nach erfolgten Abzahlungen 600 Fr. sei; und dass endlich die Schuldnerin
(die laut ihrer, von den Vorinstanzen nicht näher verifizierten Angabe
im 78. Altersjahre steht ) wenigstens zum teilweisen Erwerbe ihres
Unterhaltes noch fähig sei und nicht, wie sie behaupte, von ihrer
Schwester unterstützt werde.
II. Mit dem gegenwärtigen Reknrse erneuert Frau Gottschall vor
Bundesgericht ihr Begehren auf Aufhebung der fraglichen Pfändung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Es steht zunächst fest, dass die Rekurrentin ausser der fraglichen
Nutzniessung, die ihr jährlich 430 gr abwirft noch etwas anderes
Vermögen besitzt, mindestens noch die in den Vorentscheiden erwähnte
Restanzforderung auf Gottfried Kunz im Betrage von 600 Fr Rekurrentin
selbst beziffert denn auch ihr gesamtes Jahres-