Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 499/2014

Urteil vom 18. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Rückweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ (geb. 1965) und A.________ (geb. 1981) ehelichten sich am xx.xx.2004. Sie sind die Eltern der am xx.xx.2006 geborenen Tochter B.________. Die Eheleute wohnten in C.________. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 bewilligte die Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Getrenntleben der Eltern. Das Kind B.________ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und der Kindsvater X.________ berechtigt, sein Kind ab Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende zu besuchen.

A.b. X.________ zog in der Folge nach Deutschland, während A.________ zusammen mit dem Kind in der Schweiz verblieb. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Dezember 2012 wurde die Ehe der Parteien in Anwendung schweizerischen Rechts (Art. 112
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 112 - 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
1    Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2    Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3    ...191
ZGB) geschieden. Das deutsche Gericht traf keine Entscheidung über die elterliche Sorge, den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht des Vaters.

A.c. Im August 2013 wandte sich X.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich, da die Kindsmutter seit mehreren Monaten den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter vereitelt bzw. an sachfremde und unakzeptable Bedingungen geknüpft habe. Er verlangte von der Erwachsenenschutzbehörde, sein Besuchsrecht durchzusetzen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den regelmässigen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter wiederherzustellen. Die angerufene Instanz unternahm in der Sache angeblich nichts; X.________ gelangte daher mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich, der die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2013 abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich gab der von X.________ gegen das bezirksrätliche Urteil erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2013 nicht statt und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Das Obergericht ging davon aus, mit dem Eintritt der Rechtskraft des in Deutschland ausgesprochenen Scheidungsurteils seien die in der Schweiz am 12. Juni 2008 erlassenen Eheschutzmassnahmen dahingefallen. Bestehe somit keine Besuchsrechtsregelung, könne die KESB weder Anweisungen erteilen noch die notwendigen Massnahmen zur Durchsetzung des
Besuchsrechts anordnen. Mit Urteil vom 17. April 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ teilweise gut und hob den obergerichtlichen Entscheid auf. Das Bundesgericht erklärte die KESB zur Behandlung der Anträge von X.________ für zuständig und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Behandlung des Vorwurfs der formellen Rechtsverweigerung an das Obergericht zurück.

B.
Erneut mit der Sache befasst, verneinte das Obergericht eine entsprechende Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die KESB, wies daher die Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2014 ab und bestätigte das Urteil des Bezirksrats vom 7. November 2013.

C.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 regelte die KESB die Besuchskontakte einstweilen bis Ende Juni 2014 neu, indem sie an zwei einzelnen Tagen pro Monat Kontakte von Vater und Tochter in einem Besuchstreff in C.________ (wie z.B. im D.________) vorsah (siehe 5A 464/2014 act. 2).

D.
X.________ hat am 18. Juni 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den vorgenannte Urteil Beschwerde erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, "dass es rechtswidrig war und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, keine bzw. nicht alle notwendigen Massnahmen traf und das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seiner Tochter zwischen April 2013 und 8. Januar 2014 bzw. zumindest zwischen dem 22. Juni 2013 und dem 21. August 2013 durchzusetzen oder den regelmässigen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in den genannten Zeiträumen wiederherzustellen". Eventuell sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zu verpflichten, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seiner Tochter durchzusetzen und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den regelmässigen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wiederherzustellen. Subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer um die Durchsetzung seines Besuchsrechts ersucht. Der angefochtene Entscheid, der eine formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verneint, beendet kein hängiges Hauptverfahren und gilt daher nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde, ist von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auszugehen (zum Ganzen: Urteil 5A 208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A 383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese beschlägt das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
bzw. Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt
und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die Frage der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer materielle Rügen im Zusammenhang mit allfälligen Anordnungen der KESB vorträgt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

2.
Im vorliegenden Fall hat sich die KESB mit den Anträgen des Beschwerdeführers befasst und mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 die Besuchskontakte einstweilen bis Ende Juni 2014 neu geregelt, indem sie an zwei einzelnen Tagen pro Monat Kontakte von Vater und Tochter in einem Besuchstreff in C.________ (wie z.B. im D.________) vorsah. Angesichts dieses Beschlusses, von dem das Bundesgericht erst aufgrund einer Beschwerde Kenntnis erhielt (5A 464/2014 act. 1 und 2), verfügt der Beschwerdeführer über kein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner gegenüber der KESB erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; Urteil 9C 773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Die Rechtsprechung tritt in solchen Fällen dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK ("grief défendable") behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung dem Beschwerdeführer eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (BGE 129 V 411 E. 1.3; vgl. z.B. Urteil 6B 801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5).

3.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zwar Verletzungen der EMRK behauptet und entsprechende Feststellungsbegehren gestellt. Diese erweisen sich allerdings als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), zumal er sie weder vor dem Bezirksrat noch vor Obergericht, sondern erstmals vor Bundesgericht vorgetragen hat (BGE 104 II 209 E. 1 S. 210; Urteil 4C.126/2001 vom 7. Februar 2003 E. 1). Damit kommt eine Behandlung der Beschwerde nicht infrage.

4.
Da das aktuelle Interesse an der Beschwerde bereits anlässlich deren Einreichung nicht mehr gegeben war, ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten (BGE 140 III 92 E. 3; 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1a). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden