Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 28/2022

Urteil vom 18. Oktober 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
Bietergemeins chaft, bestehend aus:

1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,

Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald,

gegen

Dileca (Dienstleistungscenter Amt),
GVSBD (Gesundheitsvorstände und -sekretäre des Bezirks Dietikon),

Vergabebehörde,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,

Bietergemeinschaft, bestehend aus:

1. D.________ GmbH,
2. E.________ AG,
3. F.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,

Gegenstand
Submission,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Juli 2022 (VB.2021.00859).

Sachverhalt:

A.
Das Dienstleistungscenter Amt (Dileca), eine interkommunale Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, sowie die Gesundheitsvorstände und -sekretäre des Bezirks Dietikon (nachfolgend zusammen: Vergabebehörde) schrieben am 19. Oktober 2021 den Dienstleistungsauftrag "Pilot Gemischtkunststoffsammlung" im offenen Verfahren aus. Der Auftrag ist in zwei Teilleistungen gegliedert. Die Teilleistung 1 umfasst den Umschlag und Transport der Kunststoffsammelsäcke zur Sortierungsanlage. Die Teilleistung 2 beinhaltet die Sortierung und stoffliche Verwertung der Gemischtkunststoffe, den Rücktransport der aussortierten Reststoffe und die thermische Verwertung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Limeco in Dietikon. Innert der Eingabefrist gingen zwei Angebote ein, die sich jeweils auf beide Teilleistungen bezogen.

B.
Am 17. Dezember 2021 erteilte die Vergabebehörde den Zuschlag für die Teilleistungen 1 und 2 an die Bietergemeinschaft, die sich aus der A.________ AG, der B.________ AG sowie der C.________ AG zusammensetzt.

B.a. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2021 erhob die aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ bestehende unterlegene Bietergemeinschaft am 30. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des Zuschlags vom 17. Dezember 2021. Der Zuschlag sei im Umfang der beiden Teilleistungen, eventualiter im Umfang der Teilleistung 2 ihnen zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabebehörde zurückzuweisen.

B.b. Mit Urteil vom 25. Juli 2022 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Teilleistung 1 als durch Rückzug erledigt ab, hiess die Beschwerde im Übrigen gut und hob die Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2021 hinsichtlich des Zuschlags der Teilleistung 2 auf. Es wies die Angelegenheit an die Vergabebehörde zurück, damit diese den Zuschlag in diesem Umfang der Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________, erteile. Es erwog im Wesentlichen, die Vergabebehörde habe zwei Zuschlagskriterien rechtsfehlerhaft angewendet. Die unterlegene Bietergemeinschaft hätte beim Zuschlagskriterium "Zertifikat Qualitätssicherung nach ISO 9001" Punkte erhalten müssen, da die Vergabebehörde der Zuschlagsempfängerin für die nämlichen Zertifikate Punkte erteilt habe. Ausserdem sähen die Ausschreibungsunterlagen vor, dass die stofflichen Verwertungsanlagen "in der Schweiz oder im grenznahen Ausland liegen" müssten. Die Zuschlagsempfängerin habe diesbezüglich die maximale Punktebewertung erhalten, obwohl die Anlagen die Standortvorgabe klar nicht erfüllten. Unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung sei der Zuschlagsempfängerin bei
diesem Zuschlagskriterium Punkte abzuziehen.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. September 2022 gelangen die A.________ AG, die B.________ AG sowie die C.________ AG zusammen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) gegen die Vergabebehörde und die Bietergemeinschaft, bestehend aus der D.________ GmbH, der E.________ AG und der F.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) an das Bundesgericht.

C.a. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des Urteils vom 25. Juli 2022. Der Zuschlag für die Teilleistung 2 sei ihnen zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die Vergabebehörde zwecks Ausschlusses der Beschwerdegegnerinnen einerseits und Erteilung des Zuschlags für die Teilleistung 2 an die Beschwerdeführerinnen andererseits oder subeventualiter zwecks Neubeurteilung und Neuvergabe zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 28. September 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Daraufhin hat die Vergabebehörde den Zuschlag für die Teilleistung 2 mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 den Beschwerdegegnerinnen erteilt.

C.b. Während die Wettbewerbskommission auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Vorinstanz und die Vergabebehörde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdegegnerinnen verlangen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen replizieren mit Eingabe vom 14. Oktober 2022, woraufhin die Vergabebehörde mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 dupliziert. Sie halten jeweils an ihren Anträgen fest.

Mit Eingabe vom 24. März 2023, bezeichnet als "Bemerkungen der Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme der Vergabestellen vom 24. Oktober 2022", stellen die Beschwerdeführerinnen zusätzliche Anträge, die den Vertrag zwischen der Vergabebehörde und den Beschwerdegegnerinnen über die Teilleistung 2 betreffen (Kündigung und Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags). Ausserdem beantragen sie die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Zuschlags betreffend die Teilleistung 2. Mit Eingabe vom 11. April 2023 nimmt die Vergabebehörde dazu Stellung. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich erneut mit Eingabe vom 27. April 2023.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erfüllt sind. Die Zulässigkeit setzt neben dem Erreichen des Schwellenwerts nach Art. 83 lit. f Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kumulativ voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG stellt. Im Rahmen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die beschwerdeführende Person darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 83 lit. f Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erfüllt ist (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.1; vgl. Urteil 2D 16/2021 vom 17. August 2021 E. 1.1), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.1.2; Urteil 2D 1/2021 vom 8. März 2021 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerinnen unterbreiten und erläutern dem Bundesgericht indes weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine solche offenkundig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit steht demnach nicht offen.

1.2. Die Beschwerdeführerinnen reichen hingegen fristgerecht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG ein (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Das Rechtsmittel richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich formell zwar um einen Rückweisungsentscheid. Jedoch hob die Vorinstanz die Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2021 "hinsichtlich des Zuschlags der Teilleistung 2" auf und wies die Sache an die Vergabebehörde zurück, "um den Zuschlag in diesem Umfang" den Beschwerdegegnerinnen zu erteilen (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils; zur gleichlautenden Anordnung siehe auch BGE 138 I 143 Bst. B). Rückweisungsentscheide gelten ausnahmsweise als Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG, wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, sondern die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 147 V 308 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.4; 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Im Lichte der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sowie angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen kommt der Vergabebehörde jedenfalls bei der Erteilung des Zuschlags betreffend die Teilleistung 2 kein Spielraum mehr zu (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 i.f.). Es liegt diesbezüglich somit ein Endentscheid vor (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2.2. Nach Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gegeben, wenn die nicht berücksichtigte Anbieterin eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten. Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist anhand der Anträge und den vorgebrachten Rügen zu beurteilen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1; Urteile 2D 16/2021 vom 17. August 2021 E. 1.1; 2D 46/2020 vom 8. März 2021 E. 1.2).

1.2.3. Die Voraussetzung von Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen nahmen am vorinstanzlichen Verfahren als Parteien teil, auch wenn sie sich dort nicht vernehmen liessen. Überdies handelt es sich bei der Bietergemeinschaft der Beschwerdeführerinnen um die vormalige Zuschlagsempfängerin. Im Vergabeverfahren nahmen lediglich zwei Bietergemeinschaften teil. Im Falle der Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wäre der Zuschlag vom 17. Dezember 2021 zu bestätigen. Damit haben die Beschwerdeführerinnen eine reelle Chance, den Zuschlag (erneut) zu erhalten.
Ferner gelangten mit der Eingabe vom 5. September 2022 zu Recht sämtliche Mitglieder der beschwerdeführenden Bietergemeinschaft zusammen an das Bundesgericht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Mitglieder einer Bietergemeinschaft, solange der Vertrag zwischen der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin nicht abgeschlossen ist, den für sie negativen Vergabeentscheid gemeinsam anfechten, da sie nur ein unteilbares Recht der Bietergemeinschaft - nämlich das Recht auf die Erteilung des Zuschlags - geltend machen können (vgl. BGE 131 I 153 E. 5). Die Beschwerdeführerinnen haben somit ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wobei die Bietergemeinschaft ihrerseits zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil 2D 19/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3).

1.2.4. Am Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses ändert auch nichts, dass zwischen der Vergabebehörde und den Beschwerdegegnerinnen - nach den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen - im Verlauf des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens ein "Vertrag vom 16./19. Dezember 2022 betreffend Teilleistung 2 Los 1" abgeschlossen wurde. Die Gültigkeit des Vertrags wird durch eine allfällige Gutheissung der Beschwerde nicht berührt, doch behalten die übergangenen Beschwerdeführerinnen insofern ein aktuelles und praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht aufgrund von Art. 9 Abs. 3
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 9 Rechtsschutz
1    Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor. Bei öffentlichen Beschaffungen gilt dies:
a  wenn der Wert eines Auftrags den Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss kantonalem oder interkantonalem Recht über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht oder überschreitet;
b  bei Aufnahme und Streichung einer Anbieterin oder eines Anbieters aus einem Verzeichnis und bei der Verhängung einer Sanktion;
c  wenn geltend gemacht wird, der Auftrag sei nach den massgebenden Vorschriften öffentlich auszuschreiben.25
2bis    Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.26
3    Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.27
4    Für Verfügungen von Organen des Bundes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) in diesem Fall die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen kann (vgl. BGE 141 II 353 E. 1.3.2; 137 II 313 E. 1.2.2; 125 II 86 E. 5b; Urteil 2C 159/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerinnen stellen vor diesem Hintergrund in zulässiger Weise - wenn auch nachträglich (vgl. Bst. C.b hiervor; Urteile 2D 50/2009 vom 25. Februar 2010 Bst. F und E. 1.2; 2C 634/2008 vom 11. März 2009 E. 2.2) - den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags betreffend die Teilleistung 2 (Los 1). Im Weiteren beantragen sie in der Triplik vom 24. März 2023, die Vergabebehörde sei anzuweisen, den Vertrag vom 16./19. Dezember 2022 zu kündigen. Eventualiter sei die Nichtigkeit dieses Vertrags festzustellen (vgl. Bst. C.b hiervor). Diese Anträge liegen nicht mehr im Rahmen des Streitgegenstands, da sie nicht die Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2021 sowie deren Aufhebung durch das angefochtene Urteil vom 25. Juli 2022 beschlagen und im Übrigen die Gültigkeit des Vertrags durch eine allfällige Gutheissung der (bundesgerichtlichen) Beschwerde nicht berührt wird. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten.

1.3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf den Hauptantrag um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung betreffend die Teilleistung 2 einzutreten.

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

2.1. Ausgeschlossen ist die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Deshalb kann unter anderem die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht selbständig gerügt werden. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2D 16/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1; 2D 46/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1). Hingegen ist die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da die Anbieterinnen im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4; Urteil 2D 16/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1).

2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).

2.3. Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

3.
Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten wegen der Erteilung falscher Auskünfte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Die mit dieser Rüge vorgetragenen Argumente zielen indes lediglich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerinnen zeigen vor Bundesgericht nicht auf, gegenüber wem die Beschwerdegegnerinnen welche Angaben gemacht hätten, die sich nachträglich als tatsachenwidrig herausstellen würden. Aus dem blossen Vorwurf, die Angaben der Beschwerdegegnerinnen würden auf einer nicht mehr aktuellen Studie der EMPA basieren, ergibt sich jedenfalls nicht, dass gewisse Angaben nicht der Realität entsprächen. Es bleibt unklar, inwiefern die Vorinstanz ihrem Urteil einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Sachverhaltsrüge überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen (vgl. auch Urteil 2C 969/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1), ist in der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG zu erkennen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen halten sodann die vorinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei den Beschwerdegegnerinnen um eine zur Beschwerde legitimierte Bietergemeinschaft handle, für willkürlich. Vielmehr hätten die Beschwerdegegnerinnen bei willkürfreier Rechtsanwendung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, das Angebot der Beschwerdegegnerinnen habe lediglich die D.________ GmbH unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Angebotseinreichung habe somit noch keine Arbeits- respektive Bietergemeinschaft bestanden. Die Vergabebehörde habe erst nachträglich die anderen beiden Gesellschaften zusammen mit der D.________ GmbH als Bietergemeinschaft behandelt. Damit läge aber eine unzulässige nachträgliche Änderung des Angebots vor. Gleiches gelte für die Erläuterung des Angebots durch die Beschwerdegegnerinnen mit E-Mail vom 15. Dezember 2021.

4.2. Die Beschwerdegegnerinnen kritisieren in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführerinnen diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hätten. Im Weiteren sei die Beanstandung auch unbegründet, da sämtliche Gesellschaften im Angebot aufgeführt worden seien. Die Vergabebehörde habe sich mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 erkundigt, ob nur die D.________ GmbH oder sämtliche im Angebot erwähnten Gesellschaften als Anbieterinnen im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft auftreten würden. Letzteres habe die D.________ GmbH mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 bestätigt und sämtliche Gesellschaften, die zur Bietergemeinschaft gehörten, nochmals aufgeführt.

4.3. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zwar festgehalten, dass eine Änderung der Zusammensetzung einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Konsortiums einer wesentlichen Änderung des Angebots gleichkommt und nach Ablauf der Frist für die Angebotseinreichung grundsätzlich nicht mehr zulässig ist (vgl. BGE 131 I 153 E. 5.7). Allerdings gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso der Grundsatz, dass ein Ausschluss unzulässig ist, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss vom Vergabeverfahren unverhältnismässig wäre (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3.1).

4.3.1. Die Vergabebehörde konnte aus dem Angebot der Beschwerdegegnerinnen ohne Weiteres erkennen, welche Gesellschaften am fristgerecht eingereichten Angebot beteiligt waren. Allerdings bezog sich das Angebot der Beschwerdegegnerinnen gleichzeitig auf die Teilleistungen 1 und 2 (vgl. Bst. A i.f. hiervor), wobei nicht die gleichen Gesellschaften bei beiden Teilleistungen beteiligt waren. Entsprechend bat die Vergabebehörde im E-Mail vom 10. Dezember 2021 lediglich um eine Präzisierung, welche der aufgeführten Gesellschaften (bei welcher Teilleistung) zur Arbeitsgemeinschaft gehörten und welche als Subunternehmerinnen aufträten. Die Vergabebehörde bringt vernehmlassungsweise vor, dass aus dem Angebot klar ersichtlich gewesen sei, in welchem Umfang die beteiligten Gesellschaften Leistungen erbringen würden. Die Beschwerdeführerinnen machen in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend, dass dies nicht zutreffe (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdegegnerinnen nicht vom Verfahren ausschloss, da alle beteiligten Gesellschaften aus der Offerte ersichtlich und das Angebot somit inhaltlich nicht nachträglich geändert wurde. Dass die
Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren die Beschwerdegegnerinnen als Bietergemeinschaft behandelte und deren Mitglieder (implizit) als beschwerdeberechtigt beurteilte, ist folglich mit dem Willkürverbot vereinbar.

4.3.2. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vergabebehörde versehentlich zunächst noch eine vierte Gesellschaft der Bietergemeinschaft zurechnete, obwohl es sich bei dieser um eine Subunternehmerin der Bietergemeinschaft handle. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdegegnerinnen mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 das Angebot erläutert und damit geändert hätten, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu folgen. Die D.________ GmbH bestätigte damit - als Reaktion auf die vorherige Anfrage der Vergabebehörde vom 10. Dezember 2021 - lediglich, welche im Angebot bereits aufgeführten Gesellschaften zur Bietergemeinschaft gehörten. Dass die Vorinstanz diese Bestätigung nicht zum Anlass nahm, darin eine Änderung des Angebots zu erkennen, ist ohne Weiteres haltbar.

4.4. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerinnen im kantonalen Beschwerdeverfahren als beschwerdelegitimiert erachtete und ihr Angebot nicht vom Vergabeverfahren ausschloss, hält nach dem Dargelegten dem Willkürverbot stand. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen ihre Beanstandung zwecks Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vernehmlassungsweise vortragen müssen.

5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, da die Vorinstanz die Anwendung des Zuschlagskriteriums "Angabe der aufgetrennten Kunststoff-Fraktionen, die zu 100 % in die Neuproduktion von Kunststoffen gehen" in unhaltbarer Weise korrigiert habe.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, aus dem Auswertungsbericht der Vergabebehörde vom 15. Dezember 2021 ergebe sich, dass die Maximalnote von 20 Punkten vergeben werde, wenn "sehr viele" Kunststofffraktionen zu 100 % sortenrein verarbeitet würden. Überdies habe die Vergabebehörde zwölf Punkte für die Verarbeitung von "wenigen" sortenreinen Kunststofffraktionen erteilt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen hätte ihr Angebot mit der Maximalnote bewertet werden müssen, da sie am meisten Kunststofffraktionen zu 100 % sortenrein verarbeiten könne. Demgegenüber, so die Beschwerdeführerinnen weiter, hätten die Beschwerdegegnerinnen lediglich sechs Punkte erhalten dürfen, da sie nur sehr wenige Kunststofffraktionen zu 100 % sortenrein verarbeiten würden.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Ausschreibungsunterlagen sähen vor, dass die Standorte der stofflichen Verwertungsanlagen in der Schweiz oder im grenznahen Ausland liegen müssten. Zwei der Verwertungsanlagen der Beschwerdeführerinnen befänden sich allerdings in U.________, nordwestlich von Frankfurt a.M., und V.________, nördlich von Hamburg, und seien damit klar nicht mehr als grenznah zu beurteilen. Indem die Vergabebehörde trotz der grenzfernen Lage der Verwertungsanlagen den Beschwerdeführerinnen die Maximalpunktzahl von 20 Punkten erteilt habe, verzichte sie in unzulässiger Weise nachträglich auf die Anwendung des von ihr vorgesehenen Zuschlagskriteriums. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die an die Standortnähe gestellten Anforderungen weitere Anbieterinnen von der Offerteinreichung abgehalten hätten. Die Vergabebehörde sei deshalb an ihre Standortvorgabe gebunden. Da die Beschwerdeführerinnen sechs der elf Kunststofffraktionen an den beiden grenzfernen, deutschen Standorten verwerten würden, sei ihr Angebot in diesem Aspekt nur noch als "gut" zu beurteilen und ihnen acht Punkte abzuziehen, womit sie zwölf Punkte erhielten (vgl. E. 5.2.2 f. des angefochtenen Urteils).

5.3. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen aufgrund des Transparenzprinzips die Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bekannt gegeben werden und dürfen angesichts des Grundsatzes der Stabilität der Ausschreibung grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.7; 130 I 241 E. 5.1; 125 II 86 E. 7c; Urteile 2C 384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 143 I 177; 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 2c; zur Ausnahme von diesem Grundsatz vgl. auch BGE 141 II 353 E. 7.3; Urteil 2C 1055/2022 vom 21. Juli 2023 E. 1.3.2).

5.3.1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass gemäss der Bewertungsvorgabe der Vergabebehörde für eine "sehr gute" Bewertung des Zuschlagskriteriums 20 Punkte, für eine "gute" Bewertung zwölf Punkte und für eine "mässig gute" Bewertung sechs Punkte erteilt wurden (vgl. auch E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). In den Ausschreibungsunterlagen wird überdies unbestrittenermassen bestimmt, dass die Standorte der stofflichen Verwertungsanlagen "in der Schweiz oder im grenznahen Ausland liegen" müssen. Ferner sind unter den Verfahrensbeteiligten die Standorte der beiden Verwertungsanlagen in Deutschland und die Entfernung zur Schweizer Grenze nicht strittig (vgl. Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

5.3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht nicht geltend, die Verwertungsanlagen befänden sich entgegen der vorinstanzlichen Würdigung an grenznahen Standorten. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerinnen zwar eine Auftrennung in elf Kunststofffraktionen anbiete, die dann zu 100 % (sortenrein) in die Neuproduktion gingen, jedoch würden insgesamt sechs Kunststofffraktionen an einem grenzfernen Standort verarbeitet. Auch die Beschwerdeführerinnen führen in ihrer Beschwerde aus, dass sie ohne die Berücksichtigung der beiden deutschen Standorte lediglich noch fünf Kunststofffraktionen den Standortvorgaben entsprechend verarbeiten könnten. Die Vorinstanz kommt daher in haltbarer Weise zum Schluss, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerinnen bei diesem Kriterium lediglich noch als gut erweise und damit nach Massgabe der Bewertungsvorgabe der Vergabebehörde mit zwölf Punkten bewertet werden dürfe. Andernfalls wäre, wie die Vorinstanz ebenso willkürfrei erwägt, das Transparenzprinzip sowie der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung verletzt.

5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass das Angebot der Beschwerdegegnerinnen bei diesem Zuschlagskriterium nur mit sechs Punkten hätte bewertet werden dürfen, da Letztere lediglich zwei Kunststofffraktionen zu 100 % sortenrein verarbeiten könnten, stösst ihre Willkürrüge ins Leere. Bereits die Vergabebehörde hat den Beschwerdegegnerinnen lediglich sechs Punkte erteilt, was die Vorinstanz alsdann bestätigt hat (vgl. E. 5.2.3 S. 13 des angefochtenen Urteils).

5.4. Nach dem Dargelegten kam die Vorinstanz in haltbarer Weise zum Schluss, dass den Beschwerdeführerinnen acht Punkte abzuziehen seien, da sechs Kunststofffraktionen an grenzfernen Standorten verwertet würden. Es ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerinnen betreffend die Teilleistung 2, welches bei der Bewertung durch die Vergabebehörde ursprünglich noch 4.51 Punkte mehr erzielte, als jenes der Beschwerdegegnerinnen, nach Abzug der acht Punkte nur noch auf dem zweiten Platz rangierte (vgl. auch E. 5.2.3 S. 14 des angefochtenen Urteils). Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2021 erfolgte folglich verfassungskonform. Auch die vorinstanzliche Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde mit der verbindlichen Anordnung, den Zuschlag betreffend die Teilleistung 2 den Beschwerdegegnerinnen zu erteilen, ist bei dieser Ausgangslage mit der Verfassung vereinbar (vgl. BGE 146 II 276 E. 6.2.1).

6.
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 4 BGG), nicht hingegen der Vergabebehörde (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und der Wettbewerbskommission mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger