Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 741/01

Urteil vom 18. August 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
C.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 19. Oktober 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene C.________, Mutter zweier 1993 und 1994 geborener Kinder, war seit dem 2. September 1996 in einer Bedien- und Kontrollfunktion (Schichtarbeit) zu rund 60 % bei der Firma S.________ AG angestellt, als sie am 2. Juni 1998 als Velofahrerin einen Verkehrsunfall erlitt und sich eine Rückenkontusion sowie -distorsion zuzog. Nach Behandlungsabschluss nahm sie ihre Tätigkeit ab dem 11. Juli 1998 wieder in vollem Umfang auf, legte diese indes am 3. März 1999 erneut nieder und geht bis heute keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach. Vom 27. Juli bis 10. August 1999 war sie in der Clinique psychiatrique X.________ hospitalisiert.

Am 21. Oktober 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf ihre unfallbedingten Rückenverletzungen sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei, worunter sich na-mentlich Berichte der Dres. med. W.________ und H.________, Spital Y.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 27. April und 5. Mai 1999, des Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 3. Juni 1999 sowie der Dres. med. P.________ und L.________, Clinique psychiatrique X.________, vom 21. September 1999 befanden, holte einen weiteren Bericht der Dres. med. P.________ und L.________ vom 19. November 1999 ein und veranlasste bei Dr. med. E.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, ein Gutachten, welches am 28. Februar 2000 erstattet wurde. Ferner ersuchte sie die S.________ AG um Angaben hinsichtlich des ehemaligen Arbeitsverhältnisses (Bericht vom 2. November 1999) und liess Abklärungen im Haushalt der Versicherten vornehmen (Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Juli 2000). Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Leistungsersuchen mangels rentenbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 25. September 2000).
B.
C.________ liess dagegen unter Nachreichung eines Berichtes des Dr. med. L.________, Oberarzt der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (KPD), Beratungsstelle Z.________, vom 25. Oktober 2000 Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess diese, nachdem die IV-Stelle neu eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 22. November 2000 aufgelegt hatte, insofern teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und der Versicherten ab 1. August 2000 eine Viertelsrente - bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente - nebst allfälligen Zusatz- und Kinderrenten zusprach; soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Oktober 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als ihr ab 1. August 2000 lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werde, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Neu lässt sie einen Bericht des Dr. med. L.________, Therapiezentrum, vom 23. November 2001 zu den Akten reichen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen, vorlie-gend anwendbaren Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV [in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung]; BGE 125 V 148 ff. Erw. 2; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; AHI 1999 S. 227 Erw. 2c) sowie zu den nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Statusfrage massgebenden Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195 Erw. 3b; AHI 1997 S. 289 Erw. 2b; SVR 1994 IV Nr. 17 S. 40 Erw. 4a) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit August 2000 zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gelangt somit die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung.
2.2 Im Streite stehen demgegenüber die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen sowie der auf Grund der Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelte Behinderungsgrad im häuslichen Bereich.

Während Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Schlussfolgerungen des Dr. med. E.________ in dessen Gutachten vom 28. Februar 2000 eine Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 40 % noch als zumut-bar erachten, hält die Beschwerdeführerin, basierend auf den Angaben ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. L.________, dafür, keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgehen zu können. Entgegen den - vom kantonalen Gericht und der IV-Stelle als richtig beurteilten - Ausführungen des Abklärungsdienstes im Bericht Haushalt vom 11. Juli 2000 (ergänzt und bestätigt durch die Stellungnahme vom 22. November 2000), wonach sich die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich auf 31 % beläuft, macht die Versicherte mit der Begründung, der Ehemann habe bereits vor Eintritt ihres Leidens einen, im Abklärungsbericht nicht in genügendem Masse berücksichtigten vermehrten Haushaltsbeitrag geleistet, des Weitern eine höhere Beeinträchtigung im Haushalt geltend.
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst die zumutbare Arbeitsleistung der Be-schwerdeführerin als Erwerbstätige.
3.1.1 In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. E.________ vom 28. Februar 2000, welches alle rechtsprechungsgemäss er-forderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und dem somit voller Beweiswert zukommt, ist die Vorinstanz zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin seit April 1999, zu welchem Zeitpunkt sich ein nicht unerhebliches depressives Krankheitsbild eingestellt hat, eine leidensangepasste Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig zu 40 % ausführen könnte.
3.1.2 Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die insbesondere in den Berichten vom 21. September und 19. November 1999 - zusammen mit Dr. med. P.________ verfassten - sowie vom 25. Oktober 2000 enthaltenen Aussagen des Dr. med. L.________, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. März 1999 bis auf weiteres bescheinigt. Diese Angaben stehen nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. med. E.________, sondern finden auch keinerlei Stütze in den übrigen medizinischen Akten. So attestierten die Dres. med. W.________ und H.________ am 27. April und 5. Mai 1999 aus orthopädischer Sicht ausdrücklich ein erwerbliches Leistungsvermögen ab 26. April 1999 im Umfang von 50 % und Dr. med. K.________ bescheinigte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 3. Juni 1999 hinsichtlich der Unfallfolgen sogar eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 4. Juni 1999. Die Einschätzung durch Dr. med. L.________ relativiert sich ferner vor dem Hintergrund, dass - wie bereits im angefochtenen Entscheid korrekt dargelegt wurde - behandelnde Ärzte mitunter auf Grund ihres auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Zudem
erscheint dessen Beurteilung angesichts des Umstands, dass in der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom 23. November 2001 trotz angedeuteter nochmaliger Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nur-mehr von einer um 80 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Rede ist, nicht zutreffend.

Auf ergänzende Beweisvorkehren, namentlich die beantragte Einho-lung einer weiteren psychiatrischen Expertise, kann nach dem Gesag-ten verzichtet werden, lassen sich hievon doch keine zusätzlichen Auf-schlüsse erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
3.2 Zu beurteilen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Ein-schränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auswirkt.
3.2.1 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist mit Vorinstanz und Verwaltung auf den ge-mäss Arbeitgeberbericht vom 2. November 1999 zuletzt ohne Gesund-heitsschaden im Jahre 1997 erzielten Lohn von Fr. 23'135.- (bei ei-nem 60 %-Pensum) abzustellen und dieser auf ein 80 %-Pensum (vgl. Erw. 2.1 hievor) zu erhöhen, woraus ein Einkommen von Fr. 30'847.- resultiert. Zu beachten gilt es überdies, dass nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174). Wie in Erw. 5.2 hiernach noch dargelegt wird, ist der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und Abs. 2 IVG - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auf das Jahr 2000 festzusetzen, weshalb die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse massgeblich sind. Bezogen auf das Vergleichsjahr 2000 ergibt sich in Nachachtung der Nominallohnentwicklung, bei welcher nach Geschlechtern zu differenzieren ist (zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 30. Mai 2003, U 401/01, Erw. 3.1.2 und 4.2 in fine), von 0,8 % (1998), 1,2 % (1999) sowie 1,6 % (2000; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1996-2001, Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe; Industrie) ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 31'970.-.
3.2.2 Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Ge-sundheitsschädigung zu erzielenden Lohnes (Invalideneinkommen) ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt ihres Leidens seit dem 3. März 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Ob die bisherige Beschäftigung bei der S.________ AG, welche in der Bedienung und Kontrolle von halbautomatischen Schleifmaschinen für Edelsteine bestand, als zumutbare leidensangepasste Tätigkeit zu bezeichnen ist - wie von der Dr. med. E.________ angenommen -, kann somit offen bleiben. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 (S. 31) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 3658.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die damalige betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 5, S. 82 Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung eines noch zumutbaren Arbeitspensums von 40 % ein Jahreseinkommen von Fr. 18'349.- ergibt. Ein zusätzlicher
leidensbedingter Abzug, wie er rechtsprechungsgemäss vorgenommen werden kann (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), erscheint vorliegend auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aussage des Dr. med. E.________ an sich wie früher arbeiten könnte, wenn auch in reduziertem Ausmass, nicht indiziert, zumal sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 31'970.-) und Invalideneinkommen (Fr. 18'349.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 43 %.
4.
Des Weitern zu prüfen ist die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt. Diese basiert weitgehend auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst vor Ort am 15. Juni 2000 erhoben hat (Abklärungs-bericht Haushalt vom 11. Juli 2000; Stellungnahme vom 22. November 2000).
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 4
IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Nichts an-deres hat hinsichtlich einer Abklärung vor Ort zur Ermittlung der ge-sundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV zu gelten. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein-trächtigungen und Behinderungen - auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung - hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen
sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sach-verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen; bei Abklärung der Eingliederungswirk-samkeit einer Hilfsmittelversorgung im Aufgabenbereich Haushalt: die in BGE 129 V 67 nicht publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02; bei Abklärung hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung: Urteil N. vom 7. Juli 2003, I 795/02, Erw. 3.2; vgl. auch AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil G. vom 11. März 2002; I 423/01, Erw. 2b).).
4.2 Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Juli 2000, bestätigt durch die Stellungnahme vom 22. November 2000, beläuft sich die Behinderung im Haushaltbereich insgesamt auf 31 %. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weder handelt es sich bei den Feststellungen der IV-Abklärungsperson um offenkundige Fehleinschätzungen, noch bestehen - wie im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend erkannt wurde - für das geltend gemachte Telefonat, wonach der Ehegatte die zuständige Berichterstatterin nachträglich auf eine höhere Beeinträchtigung aufmerksam gemacht habe, oder für den Einwand, ein wesentlicher Anteil der anfallenden Haushaltarbeiten sei stets durch den Ehemann übernommen worden, genügend Anhaltspunkte. Zu beachten ist ferner, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mithilfe von Familienangehörigen in üblichem Umfang ohnehin vorausgesetzt wird (ZAK 1984 S. 133 ff. Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.). Selbst wenn im Übrigen - auch darauf weist die Vorinstanz zu Recht hin - die Einschränkung im mit 5 % veranschlagten Bereich Haushaltführung auf 20 % festgesetzt würde, ergäbe sich hieraus lediglich eine gewichtete
Arbeitsunfähigkeit von 1 % und insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 32 %. Dies führte indes, wie noch darzulegen ist (vgl. Erw. 5.1 hiernach), zu keinem anderen Ergebnis. Ob die Beschwerdegegnerin auf Grund ihres übereilten Erlasses der Verfügung vom 25. September 2000, wodurch die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin anerkanntermassen keine Gelegenheit mehr erhielt, sich zu dem mit Vorbescheid vom 24. August 2000 zugestellten, keine Gegenzeichnung durch die Versicherte enthaltenden Abklärungsbericht Haushalt zu äussern (BGE 125 V 404 Erw. 3; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 3a), das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann offen bleiben. Eine Rückweisung zur Nachholung dieses Schrittes kommt bereits angesichts der geänderten Verfahrensbestimmungen - Aufhebung des Vorbescheidverfahrens per 1. Januar 2003 (Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG in Verbindung mit Art. 34 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 34 Parteien - Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.
. ATSG; Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 11. September 2002 [AS 2002 3723]) - nicht mehr in Frage (Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02, Erw. 1).
5.
5.1 In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich nach dem Gesagten somit eine Gesamtinvalidität von 40,6 % (0,8 x 43 % + 0,2 x 31 %) bzw. unter Annahme einer relevanten Einschränkung im Haushaltbereich von 32 % von 40,8 %, woraus ein Anspruch auf eine Viertels- oder - sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind - eine Härtefallrente resultiert.
5.2 Was den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs anbelangt, ist dieser, da seit April 1999 eine durchgehende 60%ige Ar-beitsunfähigkeit attestiert wird (vgl. Erw. 3.1 hievor), gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
in Verbindung mit Abs. 2 IVG grundsätzlich auf den 1. April 2000 festzusetzen. In der Zeit vom 1. April bis Ende Juli 2000 wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auf Grund des Alters ihres jüngsten Kindes jedoch unstrittig lediglich zu 60 % einer Erwerbstätig-keit nachgegangen und hätte diese erst bei Schuleintritt ihres Sohnes, per August 2000, auf 80 % erhöht. Für die besagten vier Monate ist demnach im erwerblichen Bereich von einer Invalidität von 23,48 % (Valideneinkommen: Fr. 23'978.- [vgl. Erw. 3.2.1 hievor]; Invalideneinkommen: Fr. 18'349.-) und in der Haushaltstätigkeit - gleichbleibend - von einer Behinderung von 31 bzw. 32 %, d.h. insgesamt von einem (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 26,5 bzw. 26,9 % (0,4 x 31 % [bzw. 32 %] + 0,6 x 23,48 %) auszugehen, weshalb der Rentenbeginn, einhergehend mit der Erhöhung des Arbeitspensums im Ge-sundheitsfalle, auf den 1. August 2000 fällt.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rech-tens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: