Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 7/2007 /len

Urteil vom 18. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Lukas Wyss,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Zivilprozess; Haftung; Kausalität),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit Juli 1990 als Bauarbeiter. Am 15. Mai 1996 wurde er von einem Hund angefallen und in den Oberschenkel gebissen. Danach klagte er über Hitzegefühle, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Er wurde vom behandelnden Arzt für einige Tage arbeitsunfähig geschrieben. Der Arzt sagte als Zeuge aus, der Beschwerdegegner habe unerwartet heftig auf den Hundebiss reagiert, wobei die Beschwerden dem vegetativen Nervensystem zuzuordnen seien.
Noch während der Rekonvaleszenz erlitt der Beschwerdegegner am 6. Juni 1996 einen zweiten Unfall. Ein Lavasteingrill "Barbecue 6000" - hergestellt und vertrieben von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) - fing Feuer, als er von einer Benutzerin auf dem Balkon in Betrieb genommen wurde. Das Feuer griff auf das Haus über. Der Beschwerdegegner, der im gleichen Haus wohnte, konnte sich zunächst in Sicherheit bringen, versuchte dann aber, zusammen mit anderen Hausbewohnern den Brand zu löschen. Dabei stürzte er von einem Balkongeländer rund 5 Meter in die Tiefe auf einen Vorplatz. Die Ärzte des Inselspitals Bern diagnostizierten eine Hirnerschütterung, eine Rückenkontusion sowie eine Unterlappenatelektase rechts. Läsionen oder Frakturen wurden nicht nachgewiesen, das initiale Computertomogramm des Gehirns war unauffällig. Der Beschwerdegegner klagte über Beschwerden, welche die behandelnden Ärzte zusammenfassend als psychische, posttraumatische Belastungsstörung mit Konversionsneurose diagnostizierten. Organische Schäden oder objektiv medizinisch fassbare Behinderungen wurden ausgeschlossen.
Trotz multipler, umfassender Therapieversuche nahm der Beschwerdegegner seine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht wieder auf. Er geht seit den beiden Unfällen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt von einer Invalidenrente und einer Pensionskassenrente seines ehemaligen Arbeitgebers. Zudem wird er vom Sozialdienst Interlaken unterstützt. Die Suva erbrachte bis Anfang März 1997 Taggeldleistungen. Danach stellte sie die Leistungen ein mit der Begründung, die psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners seien nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen.
B.
B.a Am 31. August 2004 machte der Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli gegen die Beschwerdeführerin teilklageweise seinen bisherigen Erwerbsausfall (Fr. 207'176.--, eventuell Fr. 99'324.--), den bisher entstandenen Haushaltsschaden (Fr. 87'245.--) sowie eine Genugtuung (Fr. 50'000.-- übersteigend) aus dem zweiten Unfallereignis vom 6. Juni 1996 geltend. Weitere Ansprüche behielt er sich vor.
Die Beschwerdeführerin schloss auf Klageabweisung und verlangte widerklageweise die Feststellung, dass dem Beschwerdegegner keine die Teilklage übersteigende Forderung zustehe.
Der Gerichtspräsident beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Kausalität und der Verjährung. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 verneinte er die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit des Grills bzw. dem Grillbrand und dem zweiten Unfallereignis und wies die Klage ab (Ziffer 1). Die Widerklage wies er zurück (Ziffer 2).
B.b Dagegen appellierte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und die Feststellung, dass das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal sei. Die Beschwerdeführerin schloss sich der Appellation an und verlangte die Bestätigung von Ziffer 1 und die Aufhebung von Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung des Widerklagebegehrens.
Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hob das Obergericht, Appellationshof, 2. Zivilkammer, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziffer 1). Es stellte fest, dass der Grillbrand für das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 und dieses wiederum für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners natürlich und adäquat kausal seien (E. III/B/4 ff., Dispositiv Ziffer 2). Sodann wies es die Vorinstanz an, auf die Widerklage einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen (Dispositiv Ziffer 3). Die erstinstanzlichen Kosten schlug es zur Hauptsache (Dispositiv Ziffer 4) und entschied über die obergerichtlichen Gerichts- und Parteikosten (Dispositiv Ziffern 5 und 6).
C.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 2007 sei bezüglich seiner Ziffern 1, 2, 4-6 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 16. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).
2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Sie ist ferner zulässig gegen Teilentscheide. Als solcher gilt ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG).
Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich demnach nicht um einen Endentscheid, ebenso wenig um einen Teilentscheid, weist er doch die Sache sowohl betreffend die Hauptklage als auch betreffend die Widerklage zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück. Er behandelt bloss eine materielle Vorfrage, nämlich diejenige des Kausalzusammenhangs als eine der Haftungsvoraussetzungen. Damit erweist er sich als Zwischenentscheid (vgl. BGE 132 III 785 E. 2).
2.2 Gegen einen Zwischenentscheid, der - wie der vorliegende - nicht eine Frage der Zuständigkeit oder des Ausstands behandelt, ist die Beschwerde nur in zwei Fällen zulässig: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Damit hat der Gesetzgeber die Vorschrift von Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
OG übernommen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4334 [im Folgenden: "Botschaft"]). Die diesbezügliche Rechtsprechung behält demnach Geltung.
Nach dieser Rechtsprechung bildet die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).
Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt seien und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A.35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2).
2.2.1 Was die Voraussetzung betrifft, dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid fällen könnte, würde die Gutheissung der Beschwerdeanträge vorliegend hauptsächlich bedeuten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Grillbrand und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners verneint und damit die Klage abgewiesen würde. Hinsichtlich der Hauptklage würde damit ein Endentscheid herbeigeführt. Damit wäre aber noch nicht über die Widerklage entschieden, mit der die Beschwerdeführerin zur Beseitigung des gegnerischen Nachklagevorbehalts die negative Feststellung verlangt hatte, dass dem Beschwerdegegner keine die von ihm erhobene Teilklage übersteigende Forderung zusteht. Die Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids, welche die Erstinstanz anweist, auf die Widerklage einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen, hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, obwohl sie es an sich in der Hand gehabt hätte, auch die Aufhebung dieser Entscheidziffer und die Gutheissung der Widerklage zu beantragen. Dem Bundesgericht ist es daher wegen der Bindung an die Parteianträge (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) verwehrt, über das Schicksal der Widerklage zu entscheiden und das
Verfahren bleibt daher bezüglich der Widerklage vor der ersten Instanz, an die das Verfahren von der Vorinstanz insoweit zurückgewiesen wurde, hängig. Mit Bezug auf das gesamte Verfahren gesehen würde der bundesgerichtliche Entscheid daher lediglich einen Teilentscheid darstellen und nicht einen Endentscheid.
Ein solcher Teilentscheid des Bundesgerichts ist indessen - unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen kantonale Teilentscheide im Hinblick auf die Zulassung ihrer selbständigen Anfechtung nach Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG einem Endentscheid gleichgestellt werden - einem Endentscheid gleichzustellen. Ein solcher Fall liegt namentlich vor, wenn der Entscheid - wie hier - lediglich einen Teil der im Verfahren gestellten Rechtsbegehren behandelt, sofern diese unabhängig von den anderen beurteilt werden, mithin Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätten bilden können (echter Teilentscheid im Falle der objektiven Klagenhäufung; Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; Botschaft, a.a.O., S. 4332; von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N. 3 zu Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Bei einem Entscheid über eine Teilklage, wie er im vorliegenden Verfahren beantragt wird, trifft dies durchwegs zu, so dass der bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergehende endgültige Entscheid über die Teilklage (Hauptklage) als Endentscheid anzusehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4333), auch wenn er nur das selbständige Hauptklagebegehren endgültig erledigen kann. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen kann, ist damit als erfüllt zu betrachten.
Aus prozessökonomischer Sicht ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass vorliegend die Erwägungen des Bundesgerichts im Falle der Gutheissung der Beschwerde wegen Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges faktisch auch für die Beurteilung der Widerklage verbindliche Wirkung entfalten würden:
Zwar würde das Bundesgericht die Hauptklage diesfalls abweisen, und erginge weder für die Haupt- noch für die Widerklage ein Rückweisungsentscheid, an dessen rechtliche Begründung die kantonale Instanz bei der Neubeurteilung gebunden wäre (vgl. dazu der nicht mehr in Kraft stehende Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
OG, dessen Regelung auch unter dem BGG weiter gilt [Botschaft, a.a.O., S. 4346]; BGE 133 III 201 E. 4.2; 125 III 421 E. 2a S. 423; 116 II 220 E. 4a, je mit Hinweisen). Da die Widerklage sich gegen Forderungen richtet, die vom Beschwerdegegner aus dem selben Ereignis abgeleitet werden, würde indessen eine abweichende Beurteilung der Adäquanzfrage im Rahmen des Entscheids über die Widerklage, d.h. eine den adäquaten Kausalzusammenhang bejahende Entscheidung - vorbehältlich neuer tatsächlicher Grundlagen, soweit deren Einbringung in das Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist - einen unauflösbaren Widerspruch zur Begründung des Bundesgerichts für die Abweisung der Hauptklage schaffen. Ein entsprechendes Urteil wäre leicht anfechtbar und könnte keinen Bestand haben. Mit anderen Worten verbliebe der ersten Instanz bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde faktisch kaum eine andere Möglichkeit als auch die Widerklage
gutzuheissen. - Ein diesbezüglicher Nichteintretensentscheid, wie ihn der erstinstanzlich entscheidende Gerichtspräsident am 31. Oktober 2005 gefällt hat, wäre dagegen nicht angebracht, da die Beschwerdeführerin angesichts des nicht identischen Streitgegenstands von Klage und Widerklage (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 215 Rz. 16 ff.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 374 ff., 392) nach wie vor ein Interesse an der mit der Widerklage begehrten Feststellung hat.
2.2.2 Zur Frage, ob ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, legt die Beschwerdeführerin lediglich dar, dass sich ein äusserst "umfangreiches und komplexes Prüfungsprogramm" ergeben würde. So wäre ihren Ausführungen nach die medizinisch komplexe Frage zu klären, inwieweit die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung des Beschwerdegegners zur Führung des Haushalts unter Berücksichtigung von Fremdfaktoren und der im Zeitpunkt des Zweitunfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit unfallkausal wäre. Ferner wäre das Ausmass des Erwerbs- und Haushaltsschadens sowie der Genugtuung festzusetzen. Der erstinstanzliche Entscheid unterläge wieder der Anfechtung an das Obergericht und das Bundesgericht. Damit sei ein erheblicher Aufwand für die Parteien und die Gerichte verbunden.
Mit diesen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nur rudimentär auf den eigentlichen Darlegungsgegenstand, nämlich dass ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ein. Indessen geht aus den von ihr angerufenen Aktenstellen ohne weiteres hervor, dass die Feststellung der strittigen tatsächlichen Grundlagen für den Entscheid über die erhobenen Ansprüche ein mit erheblichem Aufwand verbundenes Beweisverfahren erfordern würde, wenn das Verfahren gemäss dem angefochtenen Urteil des Obergerichts fortgeführt werden müsste. Auch die entsprechende Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist demnach erfüllt und die Beschwerde erweist sich insofern als zulässig.
3.
Der Beschwerdegegner belangt die Beschwerdeführerin gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 1 Grundsatz - 1 Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
1    Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
a  eine Person getötet oder verletzt wird;
b  eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten4 hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2    Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
PrHG haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Soweit das Produktehaftpflichtgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 11 Abs. 1
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 11 Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts7.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts7.
2    Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt.
3    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
PrHG).
Von den Haftungsvoraussetzungen wurde von der Vorinstanz einzig diejenige des Kausalzusammenhangs zwischen dem defekten Grill bzw. dem Grillbrand und dem Unfallereignis einerseits und zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners andererseits beurteilt und bejaht. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Zu prüfen ist mithin, ob die behauptete Fehlerhaftigkeit des Grills in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners steht.
4.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schädigende Verhalten bzw. hier der behauptete Produktefehler für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung bildet (conditio sine qua non), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d S. 184; 125 IV 195 E. 2b; 117 V 369 E. 3a S. 376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen des Sachgerichts - unter Vorbehalt der in Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG genannten Ausnahmen - gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 und der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners. Sie stützte sich dabei auf die fachärztlichen Feststellungen, wonach der Sturz nicht spurlos am Beschwerdegegner vorbeigegangen sei. Gemäss dem behandelnden Arzt habe der Beschwerdegegner nach dem Zweitunfall über neue Symptome geklagt und die bereits vorhandenen Beschwerden hätten sich intensiviert. Nach dem Brand sei nach Aussage des Arztes ein eigentlicher "Sprung" zu verzeichnen gewesen, namentlich hinsichtlich Muskelverkrampfungen, zumal der Beschwerdegegner vor dem Zweitunfall nie über schmerzhafte Verspannungen geklagt habe. Der Hundebiss und der psychische Druck, der auf dem Beschwerdegegner laste, könnten, so die Vorinstanz, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners begünstigt haben. Die heutigen Beschwerden seien aber durch den Zweitunfall zumindest mit verursacht worden. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang aus medizinischer Sicht bejaht werden müsse, habe auch der Kreisarzt der SUVA ausdrücklich bestätigt.
Die Beschwerdeführerin rügt, dadurch dass die Vorinstanz die umfangreichen medizinischen und fremdenpolizeilichen Akten bei der Prüfung der natürlichen Kausalität (sowie der Adäquanz) schlicht ausser Acht gelassen habe, habe sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den Sachverhalt willkürlich gewürdigt.
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da es - wie zu zeigen sein wird - ohnehin an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Grills und dem zweiten Unfallereignis fehlt.
5.
Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung des Bundesgerichts (vgl. BGE 132 III 715 E. 2.2; 116 II 519 E. 4a S. 524).
5.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Verweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.).
5.2 Die Vorinstanz erwog, die Kausalkette führe vom Betrieb des Grills zum Brand, der einen Löschversuch mit Unfall nach sich gezogen habe, woraus schliesslich die psychische Schädigung des Klägers resultiere. Ein solches Geschehen mute nicht exotisch an, könne doch ein Grill ohne weiteres Feuer fangen und einen Brand auslösen. Dass sodann beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen würden, erscheine ebenso wenig aussergewöhnlich wie ein damit zusammenhängendes Unfallgeschehen. In einer solchen Situation könne auch nicht von einem groben Selbstverschulden des Geschädigten gesprochen werden. Selbst wenn dem Beschwerdegegner zunächst die Rettung vor dem Feuer gelungen sein sollte, entspreche es der natürlichen Reaktion jedes anständigen Menschen, anderen sich noch in Gefahr befindenden Personen zu helfen. Solange sich jedenfalls noch andere Personen im brennenden Haus aufhielten, sei damit zu rechnen, dass sich jemand zu einer - wenn auch gefährlichen - Rettungsaktion entschliesse.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltswürdigung und Verletzung der Beweisregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bei der Feststellung des Unfallhergangs. Insbesondere sei die Annahme offensichtlich aktenwidrig, der Beschwerdegegner habe einen Rettungsversuch zugunsten anderer Personen unternommen. Davon sei in den Akten nirgends die Rede. Der Beschwerdegegner habe auch nie behauptet, er sei davon ausgegangen, es befänden sich noch zu rettende Personen im brennenden Haus. Die entsprechende Annahme sei von der Vorinstanz frei erfunden.
Die Vorinstanz stützte sich zur Klärung des Unfallgeschehens auf den Polizeirapport vom 14. Juni 1996, nachdem der Beschwerdegegner keine Angaben zum Unfallhergang habe machen können und keine Zeugen dazu einvernommen worden seien. In diesem Polizeirapport wird zwar erwähnt, dass das Kind von Frau B.________, welche den Grill auf dem Balkon ihrer Wohnung in Betrieb genommen hatte, zur Zeit des Brandausbruchs in einem Zimmer schlief. Dass der Beschwerdegegner von der Existenz dieses Kindes gewusst hatte und dieses retten wollte, geht indes mit keinem Wort daraus hervor. Bezüglich des Beschwerdegegners heisst es im Polizeirapport:
"A.________, welcher im gleichen Haus im 2. Stock wohnt und derzeit unfallbedingt arbeitsunfähig ist, schlief in seinem Zimmer. Er erwachte ob des Lärms und der Hektik bei der Familie B.________ unten, und er eilte zu Hilfe. Mit weiteren am Brandplatz eintreffenden Leuten zusammen versuchte er mit einem Gartenschlauch den Brand zu bekämpfen. Dabei stieg er im 1. Stock auf das Balkongeländer und stürzte etwa aus 5 m Höhe auf den Vorplatz hinunter."
Damit ist in der Tat nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die Vorinstanz eine Rettungsaktion zugunsten anderer Personen annimmt. Bei der Lektüre der entsprechenden Passage des angefochtenen Entscheids fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz nicht konkret bezogen auf den Beschwerdegegner ausführt, er habe ein Kind retten wollen, sondern allgemein formuliert, jeder anständige Mensch helfe anderen sich in Gefahr befindenden Personen. Letztlich ist es aber für die hier zu beurteilende Frage der Adäquanz nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdegegner beim Löschungsversuch im Bestreben mithalf, weiteren Sachschaden zu verhindern oder auch Personen zu retten. Dieses Element beschlägt das Motiv seines Handelns und beantwortet nicht die Frage nach der Ursächlichkeit des bei seinem Handeln erlittenen Unfalls. Deshalb kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen begründet sind.
5.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar durch den wegen des defekten Grills ausgelösten Brand verletzt wurde. Ebenso wenig stürzte er, als er sich vor dem Brand in Sicherheit brachte. Vielmehr entschloss er sich aus freien Stücken, (zusammen mit anderen Personen) den Brand mit einem Gartenschlauch zu bekämpfen. Mit seinem Entschluss, den Brand zu bekämpfen, setzte er eine selbständige Ursache, in deren Verlauf sich der Unfall ereignete. Dieser Unfall kann bei wertender Betrachtung billigerweise nicht mehr dem Hersteller des fehlerhaften Grills zugerechnet werden. Wenn die Vorinstanz argumentiert, es sei nicht aussergewöhnlich, dass beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen, so kann damit noch nicht die Adäquanz im vorliegenden Fall begründet werden. Ansonsten müsste von vornherein in jedem Fall ein Schaden, den jemand beim Versuch erleidet, einem anderen zu helfen bzw. die Schädigung eines anderen abzuwenden, dem Verursacher jener Schädigung zugerechnet werden. Eine solchermassen generalisierende Zurechnung führte zu keiner vernünftigen Begrenzung der Haftung. Entsprechend verneinte das Bundesgericht die Adäquanz in einem Fall, in dem ein Hund ein
Mädchen verfolgte, und der zu Hilfe eilende Vater stolperte und sich das Bein brach (Urteil vom 10. Februar 1959, zit. bei Brehm, Berner Kommentar, N. 138a und N. 144 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Ebenso verwarf es im Rahmen einer Tierhalterhaftung die Adäquanz für den Sturz eines Mannes, den dieser unterwegs zum Versuch erlitt, zwei aufeinander losgehende Kühe zu trennen (BGE 67 II 119 E. 3 S. 123). Aus der kantonalen Rechtsprechung ist der Fall zu erwähnen, bei dem ein Brand zwar infolge eines Werkmangels ausgebrochen war, die Schädigung (Tod eines Feuerwehrmannes) aber bei der Brandbekämpfung eintrat; auch hier wurde die Adäquanz verneint (Urteil des Obergerichts Thurgau vom 27. März 1945, SJZ 1947 S. 159; zit. bei Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1995, § 3 N. 30).
Die Vorinstanz hat deshalb den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem durch den defekten Grill verursachten Brand und dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 bundesrechtswidrig bejaht. Dies rügt die Beschwerdeführerin zu Recht.
5.5 Nachdem es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, entfällt bereits aus diesem Grund eine Haftung der Beschwerdeführerin und die Klage ist abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache ist sodann zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007 wird in den Dispositivziffern 1, 2, 4-6 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: