Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 31/05

Urteil vom 18. Mai 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 25. November 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene S.________ war seit 1987 im internen Transportdienst des Spitals X.________ angestellt - und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert -, als er am 2. Januar 2001 während der Arbeit stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Die behandelnden Ärzte stellten eine grosse Rotatorenmanschettenruptur rechts fest (Berichte der Dres. med. B.________ und E.________, Spital X.________, vom 21. Februar 2001 sowie des Dr. med. U.________, Institut für MRI Y.________, vom 16. März 2001) und führten am 10. April 2001 eine Arthroskopie rechts, eine Acromioplastik und eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts durch (Bericht der Dres. med. M.________ und D.________, Spital X.________, vom 18. April 2001). Nachdem S.________ am 6. September 2002 abschliessend durch den Kreisarzt Dr. med. V.________ untersucht worden war (Berichte vom 6. und 11. September 2002), kündigte die SUVA am 13. November 2002 - u.a. nach Einholung eines Lohnbuchauszugs des Arbeitgebers vom 7. Oktober 2002 - die Einstellung der bisher erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Dezember 2002 an, behielt sich die Prüfung weitergehender
Versicherungsleistungen indes vor. Mit Verfügung vom 11. März 2003 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003).
Am 10. November 2003 verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt die Ausrichtung einer halben Invalidenrente befristet für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2003.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Juli 2003 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 25. November 2004).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 2. Januar 2001 erlittenen Sturz Anspruch auf höhere als die ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zugesprochenen Leistungen des Unfallversicherers (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) hat. Diese Frage beurteilt sich rechtsprechungsgemäss auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2003, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), darstellen.
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), sei es in Form einer Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
-c UVV) oder einer ordentlichen Rente (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG und Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 f. Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gelangten gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. V.________ vom 11. September 2002 zum Ergebnis, dass dem Versicherten auf Grund der verbliebenen Unfallfolgen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm zumutbar seien, wobei insbesondere Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte und mittelschwere Archiv- oder Magazinertätigkeiten, Portierdienste und hausinterne Botengänge bei Limitierung der Traglast unterhalb der Horizontalen auf 10 kg sowie sämtliche administrative Beschäftigungen ganztägig in Frage kämen. Als nicht mehr zumutbar erachteten sie Über-Kopf-Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers, bei welchen eine kraftvolle Abduktion des rechten Armes erforderlich ist, und repetitive monotone Bewegungsabläufe bezüglich des rechten Armes.
3.2 Dieser Einschätzung, welche sich im Übrigen mit derjenigen im Bericht der Dres. med. W.________ und E.________, Spital X.________, vom 3. Dezember 2002, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Arbeit ohne Über-Kopf-Tätigkeit sowie ohne Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig sei, deckt, ist beizupflichten. Die genannten Berichte werden den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) gerecht und aus den Akten ergibt sich kein Anlass, die weitgehend übereinstimmenden Ergebnisse in Frage zu stellen.
3.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Kreisarzt äussere sich lediglich zum zeitlichen Ausmass einer alternativen Tätigkeit, nicht aber zur Frage, ob in einer solchen Tätigkeit die "normale" Leistung erbracht werden könne, vermag daran nichts zu ändern. Indem Dr. med. V.________ - ohne weitergehende Vorbehalte - ausführt, für "diese beschriebenen Tätigkeiten wäre ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar", kann davon ausgegangen werden, dass damit auch ein Rendement von 100 % attestiert wird, zumal die Ärzte des Spitals X.________ ebenfalls ausdrücklich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Beschäftigung bescheinigen. Wenn Dr. med. A.________, Spital X.________, in seinen Berichten vom 17. Juli, 26. September und 25. November 2003 von einem um 50 % beeinträchtigten Leistungsvermögen spricht, bezieht er sich dabei, soweit überhaupt den vorliegend relevanten Überprüfungszeitraum beschlagend (vgl. Erw. 1.1 hievor), auch auf die vom Versicherten seit ca. Juni 2003 geltend gemachten, nicht unfallkausalen Beschwerden im linken Schulterbereich bzw. auf die subjektiven Angaben des noch im Umfang von 50 % im Spital X.________ erwerbstätigen Patienten.
3.2.2 Des Weitern obliegt es zwar tatsächlich den Fachpersonen der Berufsberatung festzustellen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Letztlich ist es aber doch der Arzt oder die Ärztin, welche sich dazu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei sie in erster Linie zu jenen Funktionen eine Meinung abgeben, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann etc.; zum Ganzen: BGE 107 V 20 Erw. 2b). Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, steht dem Beschwerdeführer auf Grund der ärztlichen Aussagen trotz Einschränkungen ein weites Betätigungsfeld im in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen (vgl. die im vorinstanzlichen Entscheid genannten Beispiele, S. 8 f.). In Anbetracht einer derart beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) darf die zumutbare
Verwertbarkeit auch ohne ergänzende Abklärungen, wie etwa der Einholung ergänzender Stellungnahmen durch den Berufsberater, bejaht werden (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4a).
4.
Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Januar 2003) abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 7. Juli 2003) keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen erkennbar, weshalb auf einen weiteren Einkommensvergleich verzichtet werden kann.
4.1
4.1.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) kann, da der Beschwerdeführer seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Ob die vom Unfallversicherer ebenfalls beigezogenen Lohnangaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) den zur Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE 129 V 472) entsprechen, braucht somit nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft, 4/2005, S. 86, Tabelle B9.2, Total [die für das Jahr 2003 relevanten Angaben sind noch nicht erhältlich]) sowie in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 87, Tabelle B10.3, Männer [vgl. BGE 129 V 408]) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 57'749.-.
4.1.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc). Im vorliegenden Fall kann angesichts der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen mit dem kantonalen Gericht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einzig auf Grund seiner gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen allenfalls mit Lohneinbussen zu rechnen hat. Da die Kriterien Nationalität/Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung) sowie Alter (2003: 55 Jahre) sich demgegenüber sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher lohnerhöhend auswirken (vgl. LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12 [Nationalität] und S. 55, Tabelle TA9), und die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), rechtfertigt sich keine höhere als die vom Unfallversicherer
vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Kürzung der tabellarischen Ansätze um 10 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 51'974.-.
4.2 Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens (Fr. 51'974.-) mit dem - gestützt auf die Angaben des arbeitgeberischen Lohnbuchauszugs vom 7. Oktober 2002 ermittelten und zu Recht unbestritten gebliebenen - Valideneinkommen (Fr. 67'991.75) ergibt den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invaliditätsgrad von 24 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121).
5.
Ob die SUVA im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 7. Juli 2003) rückwirkend auf den 1. Januar 2003 von einer Dauerrente ausgehen durfte oder aber, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zunächst eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
UVV zufolge noch ausstehender beruflicher Eingliederungsmassnahmen hätte sprechen müssen, kann offen bleiben. Auf Grund des Alters des Beschwerdeführers dürften berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung nicht mehr in Frage kommen. Die grundsätzlich noch vorstellbaren beruflichen Vorkehren wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung wirken sich demgegenüber nicht auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit aus, sodass sich eine vorgängig zugesprochene Übergangsrente als wenig sinnvoll erwiese bzw. ohnehin der Dauerrente entspräche. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Beschwerdegegnerin auf die formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2002 bezüglich der Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abstellen durfte (vgl. dazu BGE 117 V 284 f. Erw. 4c; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw.
3.2; Urteil A. vom 14. Oktober 2004, I 438/02, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
6.
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Juli 2003, die insbesondere auf den Berichte des Dr. med. V.________ vom 6. und 11. September 2002 Bezug nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
OG; vgl. zur Ermessenskontrolle: BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med. V.________ hat mit seiner Einschätzung (10%ige Integritätseinbusse infolge einer [leichten bis] mässigen Form der Periarthropathia humeroscapularis an der rechten Schulter) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen, wie im Übrigen auch die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zeigt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verbindung der Arthrose mit der ärztlicherseits festgestellten Einschränkung der
Schulterbeweglichkeit bzw. fehlenden Funktionalität oberhalb der Horizontalen müsse gesamthaft zu einer höheren Einbusse als 10 % führen, verkennt er, dass es sich beim diagnostizierten Beschwerdebild um einen degenerativen Prozess im Bereich des Schultergelenkes handelt, der zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung führt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2004, 260. Aufl., S. 1389 f. zu "Periarthropathia humeroscapularis"). Die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit ist mithin nicht eine quasi losgelöst aufgetretene - und separat zu entschädigende - zusätzliche Behinderung, sondern Teil des Beschwerdebildes an sich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: