Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 632/2021

Urteil vom 18. Februar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 (100.2020.5U).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1979) stammt aus dem Kosovo. Er kam 1991 im Familiennachzug in die Schweiz. Am 22. Februar 2000 heiratete er eine Landsfrau. Aus der Beziehung ging eine Tochter hervor (geb. 2002). A.________ wurde hier wiederholt straffällig (Verurteilung 1995: sexuelle Nötigung, Diebstahl, einfache Körperverletzung usw.; Strafbefehle wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln; Verurteilung 2001: Raub und Diebstahl). Das Kreisgericht U.________ sprach ihn am 16. Januar 2003 mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und ordnete seine Verwahrung an; diese wurde am 16. Januar 2015 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (SR 311.0) umgewandelt. Die Ehe ist am 26. Februar 2010 geschieden und die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt worden. Das zuständige Regionalgericht verlängerte am 5. Dezember 2019 - unter jährlicher Prüfung einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung - die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers bis zum 15. Januar 2024.

B.
Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Fremdenpolizei (heute: Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF]) lehnte es am 2. Juli 2019 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Die Polizei- und Militärdirektion (heute: Sicherheitsdirektion) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen die jeweiligen Beschwerden hiergegen ab. Sie gingen davon aus, dass trotz gewisser Fortschritte bei A.________ nach wie vor eine Rückfallgefahr bestehe, die seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, wo seine Mutter, ein Bruder und seine volljährige Tochter lebten, überwiege; die medizinische Betreuung von A.________ sei auch in seiner Heimat möglich.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von seiner Wegweisung abzusehen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ macht geltend, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig; er sei im Rahmen seines psychiatrischen "Settings" auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen; er könne nicht in den Kosovo zurückkehren. Das Verwaltungsgericht und die Einwohnerdienste der Stadt Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind keine Vernehmlassungen eingegangen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer, der sich inzwischen seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich für den entsprechenden Bewilligungsanspruch auf den Schutz seines Privatlebens im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) berufen (vgl. BGE 144 I 266 ff. E. 3.8 und 3.9). Ob die Bewilligung zu Recht nicht verlängert wurde, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Nicht in vertretbarer Weise beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hingegen auf den Schutz seines Familienlebens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen) : Der Umstand, das sein Bruder und die volljährige Tochter im Rahmen des psychiatrischen "Settings" motivierend und administrativ eine gewisse Rolle spielen, genügt nicht, um davon ausgehen zu können, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; 137 I 154 E. 3.4.2) : Der Beschwerdeführer befindet sich - trotz gewisser Vollzugslockerungen - immer noch in einer stationären Massnahme im Heim B.________. Er macht zwar geltend, dass die Vorinstanz der Hilfestellung der Familie zu wenig Rechnung getragen habe und diese unterschätze; die behauptete "essentielle Bedeutung" des Betreuungsbeitrags zeigt er jedoch weder auf, noch belegt er sie. Der Einwand, dass er den Kontakt mit seiner Tochter "weiterhin" so intensiv ausüben "möchte" wie bisher, genügt hierfür nicht. Im Übrigen ist die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK dieselbe unabhängig davon, ob es sich um einen Eingriff in das Privat- oder das Familienleben
handelt.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht auf den ersten Blick erkennbar sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewichtet; er legt - entgegen seiner Begründungspflicht - indessen nur punktuell verfassungsbezogen dar, dass und inwiefern dies der Fall sein soll. Soweit der Beschwerdeführer der Begründung des angefochtenen kantonalen Urteils lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend bzw. in Verletzung von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG festgestellt hat, sind seine Vorbringen unzureichend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.3. Es genügt vor Bundesgericht nicht, wie dies der Beschwerdeführer tut, bloss die eigene, bereits in den kantonalen Verfahren vertretene Auffassung ohne Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu wiederholen und lediglich ein willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten (vgl. Urteile 2C 99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.2.2 und 2C 941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 2C 846/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Rügen, welche der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet und nicht rein appellatorisch erhebt; es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, nachdem der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dartut, dass und inwiefern dieser als offensichtlich fehlerhaft zu gelten hätte.

3.

3.1. Der Bewilligungsanspruch aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt nicht absolut. Ein Eingriff in dessen Anwendungsbereich ist nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht zu erfassen und sie sorgfältig und fair dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüberzustellen (vgl. zu den dabei zu berücksichtigenden Elementen das Urteile des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; siehe auch BGE 144 I 266 E. 3; 135 I 143 E. 2.1, 153 E. 2.2.1; 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C 1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.2).

3.2. Befindet sich eine ausländische Person bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, soll ihr Aufenthalt nur mit Zurückhaltung beendet werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen praxisgemäss regelmässig auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Der Grad der von der betroffenen ausländischen Person fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C 270/2015 vom 6. August 2015 E. 4 mit Hinweisen). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise
absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1).

4.
Die Vorinstanz hat die verschiedenen Interessen umfassend geprüft und in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen:

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer ist hier (wiederholt) schwer straffällig geworden; er erfüllt, was nicht bestritten ist, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
(strafrechtliche Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) bzw. von Art. 62 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Er griff einen Bekannten mit einem Messer von hinten an. Aufgrund des Warnrufs eines Dritten drehte sich das Opfer noch rechtzeitig um, weshalb es "nur" am linken Oberarm verletzt wurde. Das Strafgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit voller Kraft und Wucht, ungezielt und unkontrolliert auf den Bekannten eingestochen hat; er habe sein Opfer töten wollen; der Tatbestand des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung sei objektiv und subjektiv erfüllt; Rechtfertigungsgründe gebe es keine. Der Beschwerdeführer wurde dennoch freigesprochen, weil er gestützt auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen war. Das Gericht stufte ihn als gemeingefährlich ein und ordnete seine Verwahrung an.

4.1.2. In der Folge manifestierte der Beschwerdeführer weiterhin eine gewisse Gewaltbereitschaft und sein Verhalten blieb mangels Einsicht in seine Krankheit und mangels Therapiebereitschaft während längerer Zeit unberechenbar. Die Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (heute: Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern) stufte ihn wiederholt als gemeingefährlich ein (letztmals im Jahr 2011). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), beantragte am 22. August 2019 - trotz einer Besserung des Zustands des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Wohnheim, externe Beschäftigung, Besuch bei der Mutter unter sorgfältiger Planung, strikten Weisungen und Kontrollen sowie engmaschiger Betreuung) - die stationäre Massnahme zu verlängern, was das Regionalgericht am 5. Dezember 2019 tat; es erachtete eine solche um vier Jahre (bis zum 15. Januar 2024) - vorbehältlich einer allfälligen vorzeitigen Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung - als angezeigt.

4.1.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen (vgl. zum öffentlichen Interesse die E. 4 des angefochtenen Entscheids), dass das inzwischen gute Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug noch keine entscheidenden Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten zulässt; ohne engmaschige Betreuung kann eine Dekompensation nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer wendet selber ein, dass er "wegen seiner nicht vollständigen Compliance stets wieder aufs Neue motiviert werden" müsse. Dem Straf- und Massnahmenvollzug kommt nebst der Sicherungsfunktion eine resozialisierende und therapeutische Bedeutung zu; für die Ausländerbehörden steht demgegenüber in erster Linie das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C 1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.3). Die stationäre therapeutische Massnahme ist unter anderem dann aufzuheben (Art. 62c Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB), wenn die Durch- oder Fortführung der Massnahme als aussichtslos erscheint, weshalb ein Interesse daran besteht, den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers trotz des Fortdauerns der strafrechtlichen Massnahme zu prüfen. Die Vorinstanz durfte dabei, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass beim
Beschwerdeführer nach wie vor eine ausländerrechtlich relevante, im Hinblick auf die potentiell gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben) nicht hinnehmbare Rückfallgefahr besteht (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hat sich seit August 2002 nicht mehr in Freiheit befunden, weshalb er nichts daraus ableiten kann, dass seine Anlasstat inzwischen Jahre zurückliegt (vgl. das Urteil 2C 1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.5).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz; er hat sich hier aber weder beruflich noch sozial vertieft integriert (hierzu E. 5 des angefochtenen Entscheids). Er bringt nichts vor, was die entsprechende Beweiswürdigung als offensichtlich fehlerhaft erscheinen liesse: Er ist im Kosovo geboren und hat dort einen Teil seiner Jugend verbracht; im Übrigen war er mit einer Landsfrau verheiratet, die ihrerseits anfänglich kaum Deutsch sprach. Er wendet nicht ein, die Annahme, dass er die heimatliche Sprache beherrsche und mit den Gegebenheiten in der Heimat (noch) vertraut sei, sei offensichtlich unzutreffend. Es wird ihm sicher nicht leicht fallen, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. Dennoch ist dies - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen Entscheids) - bei geeigneten Vorkehrungen nicht ausgeschlossen und ihm zumutbar: Der Beschwerdeführer verfügt über eine IV-Rente von derzeit monatlich Fr. 1'586.--, welche ihm (auch) in der Heimat ausbezahlt wird (vgl. das Urteil 2C 512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.3), was es ihm erlaubt, dort für seinen Lebensunterhalt und eine geeignete Wohn- und Betreuungsform aufzukommen. Seine in der Schweiz anwesenden Angehörigen können ihn zudem
von hieraus finanziell und psychologisch unterstützen. Die entsprechenden persönlichen Kontakte lassen sich besuchsweise in der Heimat und gegebenenfalls täglich über die Neuen Medien leben.

4.2.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers lässt sich seine paranoide Schizophrenie auch in der Heimat - wenn allenfalls auch nicht so gut wie in der Schweiz - behandeln (vgl. E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen Entscheids; Urteil 2D 14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.1) : Es gibt dort ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen, auch wenn eigentliche Psychotherapien nur sehr beschränkt durchgeführt werden (vgl. STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION [SEM], Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016, S. 16 ff.). Gemäss dem SEM ist die Behandlung von chronischen Psychosen (Schizophrenie) und bipolaren Störungen in staatlichen Institutionen kostenlos (S. 27). Neuere und teurere Medikamente müssen zwar teilweise kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden (S. 25 f.), doch ist dem Beschwerdeführer dies mit seiner IV-Rente und der Hilfe seiner Angehörigen möglich. Er wird auch in seiner Heimat unbestrittenermassen langfristig auf eine sorgfältig eingestellte medikamentöse Behandlung angewiesen sein; es besteht jedoch die Möglichkeit, noch während des Massnahmenvollzugs in der Schweiz die weiteren
Schritte im Kosovo zu planen und dort ein "Setting" aufzubauen, um seine paranoide Schizophrenie nach der Rückkehr in die Heimat adäquat behandeln und einen Therapieunterbruch vermeiden zu können.

4.3. Das Bundesgericht teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit Blick auf die schwere psychische Erkrankung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt Einsicht in seine Pflegebedürftigkeit zeigt, eine ausländerrechtlich relevant Rückfallgefahr fortdauert. Das öffentliche Interesse daran, dass er das Land nach Beendigung der strafrechtlichen Massnahme aus Sicherheitsgründen verlässt, überwiegt sein privates, hier verbleiben zu können. Er ist bloss unterdurchschnittlich integriert und seine Rückkehr in die Heimat ist ihm bei einer sorgfältigen Planung trotz seiner Schizophrenie zumutbar.

5.

5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK noch Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; er ist auch nicht willkürlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hatte die vorliegende Beschwerde kaum ernsthafte Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer allenfalls noch erlaubt hätte, seine Beschwerde zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar