Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4145/2021

law/gnb

Urteil vom 18. Juli 2022

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Lorenz Noli,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Linda Spähni,

Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. August 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2017 in die Schweiz ein, wo er am 21. November 2017 um Asyl nachsuchte. In der Folge fand am 28. November 2017 die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer (schriftlich) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Frankreich. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erging am 31. Januar 2018.

A.b Mit Verfügung vom 26. März 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

A.c Die gegen diese Verfügung am 13. April 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2157/2018 vom 24. April 2018 ab.

B.

B.a Am 1. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und in der Hauptsache beantragen, es sei auf die Verfügung vom 26. März 2018 zurückzukommen und auf sein Asylgesuch einzutreten.

B.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 26. März 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

B.c Die gegen diese Verfügung am 12. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 abgewiesen.

B.d Da der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2018 als unbekannten Aufenthaltes galt, konnte eine Rücküberstellung nach Frankreich nicht erfolgen.

C.
Mit Eingabe vom 30. März 2021 liess der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens ersuchen, da die Fristen zur allfälligen Überstellung nach Frankreich mittlerweile abgelaufen seien.

D.
Am 30. April 2021 verfügte das SEM die Aufhebung seiner Verfügung vom 26. März 2018 und die Wiederaufnahme und Durchführung des nationalen Asylverfahrens.

E.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

F.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung aus (vgl. Bst. A.a und E), er stamme aus B._______, Distrikt C._______, und habe nach dem Ablegen der A-Level-Prüfungen, welche er jedoch nicht bestanden habe, im Jahre 2005 am (...) in C._______ einen sechsmonatigen (...) absolviert. In den Jahren 2004 und 2005, während des Waffenstillstands, habe er, angespornt durch den (...), D._______, an verschiedenen Protestkundgebungen und Gedenktagen teilgenommen und auch bei der Organisation mitgeholfen. Zudem habe der (...) E._______ ihn - und viele andere junge Leute - aufgefordert, die Zivilbevölkerung für Kundgebungen zu mobilisieren. Nachdem D._______ am (...) 2006 verschleppt worden sei, habe er Angst bekommen und sich im (...) 2006 nach O._______ begeben. F._______, ein Kollege von D._______ und eine wichtige Person bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), habe ihm geholfen, nach O._______ zu gelangen und ihm dort später eine Arbeit in einem (...) verschafft. Gewohnt habe er bei einem Onkel seines Vaters in G._______. Für das (...) habe er (...) in der Stadt O._______ (...). Es sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine streng geheime Tätigkeit handle; erst später in Malaysia habe er erfahren, dass dieses (...) den LTTE gehört habe. Am (....) 2008 sei er im Bus auf dem Weg zur Arbeit durch Angehörige der Special Task Force (STF) kontrolliert und dann der Polizei übergeben worden. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten ihn verhört. Nach zehn Tagen sei er vor Gericht gebracht und gegen eine Kaution von LKR (...) vorübergehend auf freien Fuss gesetzt worden. Jedoch sei ein weiterer Gerichtstermin für (...) 2009 angesetzt worden. Am (...) 2008 sei er auf dem Weg zum hinduistischen Tempel von H._______ von fünf Männern in einem Van an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Während elf Tagen sei er von CID-Angehörigen zu seinem LTTE-Engagement verhört, gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden. Schliesslich sei er mit verbundenen Augen wieder mit einem Van weggebracht und in I._______ freigelassen worden respektive es sei ihm die Flucht aus diesem Folterhaus gelungen. Bis zur Ausreise habe er sich bei einem Freund seines Grossonkels aufgehalten. Mitte 2009 sei er mit einem Schlepper nach Malaysia gelangt und von dort aus am 3. Januar 2010 nach Schweden beziehungsweise am 6. Dezember 2011 nach Frankreich gereist. In beiden Ländern seien seine Asylgesuche abgelehnt worden, weshalb er im (...) 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. In seinem Heimatdorf habe er dann vom (...) 2016 bis (...) 2017 in der (...) als (...) gearbeitet. Am (...) 2016 beziehungsweise am (...) 2017 sei in einem Brunnen in
der Nähe der (...) beziehungsweise in einem Brunnen, den seine Familie mit anderen Personen geteilt habe, Munition gefunden worden, worauf die Leute in der Umgebung befragt worden seien. Zwei Tage nach diesem Fund sei er während acht Stunden auf dem Polizeiposten J._______ befragt, beschimpft und geschlagen worden, dies auch zu seinen früheren Problemen. Eine Woche beziehungsweise zehn Tage später sei er von Personen in Zivil verhaftet und in einem alten Haus in K._______ befragt, geschlagen, gefoltert und rund sechs Stunden festgehalten worden. Man habe (...) mit heissem Öl übergossen, um ihn zu einer Unterschrift unter ein singhalesisches Dokument zu bewegen. Daraufhin sei er zu einem Freund beziehungsweise einer Bekannten nach L._______ gegangen, wo er circa (...) Monate geblieben sei. Während dieser Zeit sei er mindestens einmal pro Woche zu Hause in B._______ gesucht worden und seinen Eltern sei gesagt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn existiere. Am 2. Oktober 2017 habe er Sri Lanka in Begleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass auf dem Luftweg erneut verlassen. Seine Mutter habe sich am (...) 2021 an einer Kundgebung beteiligt und sei in der Folge am (...) 2021 von der Polizei einvernommen worden. Dabei sei sie auch über ihn (den Beschwerdeführer) befragt worden. Am (...) 2021 habe bei den Eltern eine Hausdurchsuchung stattgefunden und seine Eltern seien bedrängt worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben, was sie jedoch nicht getan hätten. Seinen Eltern sei gesagt worden, er habe überall explosive Gegenstände deponiert und würde Kontakte zu den LTTE pflegen. Auch hätten sie der Mutter ein von ihm unterschriebenes singhalesisches Dokument gezeigt. Seither werde das Haus der Eltern beobachtet.

G.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf der vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Identitätskarte;

- Geburtsurkunde;

- Ledigkeitsbescheinigung;

- Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom (...);

- Medizinische Unterlagen die Lebenspartnerin betreffend;

- (...), "(...)" vom (...) 2016.

H.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 - eröffnet am 17. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

I.
Mit Eingabe vom 13. August 2021 - eingegangen beim SEM am 16. August 2021 - stellte die Rechtsvertretung dem SEM folgende Beweismittel zu:

- Bericht von Dr. med. M._______, N._______, vom 5. August 2021;

- Beschwerde an die Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom (...) 2008/(...) 2009 (in Kopie; mit englischer Übersetzung);

- Schreiben von E._______, (...), vom (...) 2015 (in Kopie; mit englischer Übersetzung);

- Schreiben von P._______, Rechtsanwalt, vom (...) 2021.

J.

J.a Mit Eingabe vom 16. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei der Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

J.b Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - folgende Beweismittel bei:

- Die in Buchstabe I (vorstehend) aufgeführten Dokumente;

- Bericht: "Eine Menge Sprengstoff wurde in B._______ sichergestellt!", (...) 2017 (mit deutscher Übersetzung);

- Bericht: "(...)";

- vier Fotos von Verletzungen beziehungsweise Narben;

- Psychiatrischer Verlaufsbericht des (...) vom 10. September 2021;

- Fürsorgebestätigung vom 30. August 2021.

K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. September 2021 den Eingang der Beschwerde.

L.
Mit Eingabe vom 23. September 2021 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Kostennote nach.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 stellte die ursprünglich zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn - da die Beschwerde keine Unterschrift enthielt - auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.

N.
Die verbesserte Beschwerde wurde innert Frist eingereicht.

O.
Der (...) teilte dem SEM am 3. November 2021 mit, dass der Beschwerdeführer und Q._______ (N [...]) am (...) geheiratet hätten. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder: R._______, geboren am (...), und S._______, geboren am (...).

P.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hielt der nunmehr zuständige Instruktionsrichter fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers (vgl. Bst. O; Geschäfts-Nr. D-6569/2019) koordiniert geführt werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Schliesslich wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

Q.
Das SEM liess sich am 23. Dezember 2021 zur Beschwerde vernehmen.

R.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 6. Januar 2022 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

S.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2022 replizieren. Beigelegt war eine Auskunft der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Sri Lanka: Behandlung von Schizophrenie mit Depot-Medikament und 24/7 Betreuung" vom 26. Oktober 2021.

T.
Schliesslich reichte die Rechtsvertretung am 22. März 2022 einen ambulanten Bericht der (...) vom 19. März 2022 (inklusive Medikamentenrezept) sowie das Aufgebot für einen Sprechstundentermin vom 2. März 2022 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau und der Kinder
(D-6569/2019) koordiniert geführt (vgl. Bst. P).

4.

4.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, indem das SEM vier vom Beschwerdeführer am 13. August 2021 eingereichte Beweismittel nicht in seine Entscheidfindung und Begründung miteinbezogen habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die internen Abläufe der Vorinstanz sollten so funktionieren, dass eingereichte Dokumente und Beweismittel die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen ohne zeitlichen Verlust erreichen.

4.2 In der Tat äusserte sich das SEM in seiner Verfügung vom 16. August 2021 nicht zu den laut Eingangsstempel ebenfalls am diesem Tag beim SEM eingegangenen Beweismitteln. Ob die Eingabe vom 13. August 2021 den zuständigen Sachbearbeiter vor oder nach dem Versand des angefochtenen Entscheides erreichte, geht aus den vorinstanzlichen Akten und auch aus der Vernehmlassung nicht schlüssig hervor. Ersichtlich ist jedoch, dass die Verfügung des SEM und der interne Verteiler als Aktenstücke A57/13 und A58/1 im Aktenverzeichnis figurieren, wohingegen die Eingabe vom 13. August 2021 - anders als im Falle des von der Rechtsvertretung zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3090/2021 vom 20. Juli 2021 - noch nicht paginiert wurde. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die angefochtene Verfügung erging, bevor der Fachspezialist Kenntnis von den neuen Beweismitteln erhielt. Hinweise, wonach durch interne Abläufe des SEM ein zeitlicher Verlust entstanden wäre, sind keine ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist daher zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführlich zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung nahm.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund von erheblichen Widersprüchen im Zusammenhang mit seiner Befreiung nach der Festnahme vom (...) 2008, des Datums des Munitionsfundes, des Ortes der zweiten Festnahme im Jahr 2017 und der Ausreise im Jahr 2017 würden sich massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Nachteile ergeben. Im Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, auf Nachfrage detailliertere Aussagen zu machen, welche die freie Schilderung vertiefen würden. Zentrale Elemente seiner Vorbringen würden zudem unsubstantiiert ausfallen. Auf spezifische Nachfragen würden seine Aussagen ausweichend oder er wiederhole bereits Erzähltes. So seien seine Aussagen zu den Rollen von D._______ und F._______ bei den LTTE und zum Zustandekommen des eigenen Kontaktes zu ihnen sehr knapp ausgefallen. Auch die Umstände seines Engagements für die LTTE in O._______ habe er nicht überzeugend darzulegen vermocht. Ausserdem widerspreche es der Logik des Handelns, dass er ohne einen regulären Aufenthaltstitel (...) in O._______ (...) haben wolle in einer Zeit, in der in O._______ höchste Sicherheitsvorkehrungen gegolten hätten und tamilische Staatsbürger streng kontrolliert worden seien. Im Weiteren seien seine Antworten hinsichtlich der Vorwürfe der Behörden anlässlich der zwei Festnahmen in O._______ ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen. Diese vagen Angaben würden erstaunen, zumal in der Folge angeblich ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zudem erscheine sehr unwahrscheinlich, dass man ihn trotz des Vorwurfs, in O._______ Bomben legen zu wollen, auf Bitte des Grossonkels gegen Kaution freigelassen habe. Wenn tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, sollte es ihm möglich sein, Unterlagen einzureichen. Was den Munitionsfund im Brunnen anbelange, seien seine Antworten auf die vertiefenden Fragen sehr knapp ausgefallen. Auch sei zumindest erstaunlich, dass ihm anlässlich der beiden Mitnahmen im Jahre 2017 mitgeteilt worden sei, es gebe ein hängiges Gerichtsverfahren, es drohe ihm eine langjährige Haftstrafe und man werde einen Haftbefehl beantragen, er aber nach wenigen Stunden ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei. Schliesslich wäre in Bezug auf die zweite Mitnahme im Jahre 2017, als man ihm heisses Öl über (...) gegossen habe, um ihn zu zwingen, vorgefertigte Blätter zu unterschreiben, zu erwarten gewesen, dass er dieses einschneidende Erlebnis lebhafter hätte schildern können.

Es würden auch keine Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermöchten. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweimalige Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Schüler allenfalls an Gedenkveranstaltungen und Protestkundgebungen teilgenommen habe und auch seine Brüder Menschenrechtskundgebungen organisiert hätten, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, und deshalb in den Fokus der Behörden geraten könnte. Zwar habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 zugenommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen.

6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Die Berichterstattung des Beschwerdeführers entspreche der Erwartung bei einem traumatisierten Menschen, da bei grosser emotionaler Belastung die Speicherung im Gedächtnis überwiegend emotional geschehe und die Kontextinformation nicht abgespeichert werden könne. In der Schweiz sei beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Die vom SEM vorgebrachten Widersprüche seien daher wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. Angesichts der traumatisierenden Erlebnisse während der Gefangenschaft im Jahre 2008 sei nicht überraschend, dass es hinsichtlich der Befreiung zu verschiedenen Aussagen gekommen sei. Die Schwierigkeiten, über traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in einem zeitlichen und räumlichen Rahmen zu berichten, würden oft zusammen mit Konzentrationsstörungen zunehmen, wenn die Befragungssituation von der untersuchten Person als belastend erlebt werde. Dies geschehe insbesondere durch wiederholtes Nachfragen, demonstrative Zweifel des Gegenübers und durch Zeitdruck, wie dies zum Beispiel während der BzP der Fall sei. In Bezug auf den Munitionsfund liege der Verdacht sehr nahe, dass es in der BzP zu einer Verwechslung der Zahlen gekommen sei. Dies könne sowohl bei der Übersetzung als auch bei der Protokollierung geschehen sein. Dies erscheine plausibel, da die restlichen Schilderungen chronologisch widerspruchslos seien. Sodann handle es sich bei den Zwiebel- und Reisfeldern um dieselben Felder. Während der Regenzeit baue die Familie auf ihren Feldern vor allem Reis an. Zur restlichen Zeit würden diese Felder verwendet, um Zwiebeln und ein wenig Chili anzubauen. Hinsichtlich der Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2017 habe der Beschwerdeführer in der BzP - zur Kürze angehalten - lediglich seinen ursprünglichen Ausgangsort sowie sein Ziel angegeben. Seine Schilderungen würden auch viele Details und Realkennzeichen aufweisen. Er spreche beispielsweise immer wieder in der direkten Rede, habe seine Entführer im Jahre 2017 den Umständen entsprechend sehr detailliert beschreiben können oder habe über sein Motiv berichtet, weshalb er zwischen 2004 und 2005 an Demonstrationen teilgenommen beziehungsweise bei deren Organisation mitgeholfen habe. Auch habe er über die Angst, die er während der Folter erlebt habe, berichten und die Orte detailliert beschreiben können, an denen er 2008 und 2017 festgehalten und gefoltert worden sei. Dagegen habe das SEM darauf verzichtet, nach Details zu fragen, die ihm realistischerweise bekannt sein könnten. Es habe sich vor allem
auf Elemente fokussiert, die entweder Personen in seinem direkten Umfeld oder die Verhaltensweise der sri-lankischen Behörden beziehungsweise Sicherheitskräfte betroffen hätten. Die Handlungs- und Denkweise seines Umfelds entziehe sich naturgemäss seiner Kenntnis. Deshalb könne die Vorinstanz nicht verlangen, dass er die genaue Rolle D._______s und F._______s innerhalb der LTTE benennen könne. Dennoch habe er angeben können, dass F._______ D._______ für die LTTE rekrutiert und es sich bei F._______ entsprechend um eine Verbindungsperson gehandelt habe. Es liege ebenso wenig in seiner Erklärungskompetenz, wieso man gerade ihn für die Arbeit im (...) in O._______ ausgewählt habe. Die Vorinstanz könne nicht davon ausgehen, dass ihm dies genau dargelegt worden sei, zumal man ihm sogar verschwiegen habe, dass er dort (...) für die LTTE (...) habe. Er habe auch keineswegs ausweichend, sondern klar und konzis auf die Frage, wann und wie er F._______ kennengelernt habe, geantwortet. Da er F._______ eben kaum gekannt habe, sei es nachvollziehbar, dass er - über die erhaltene Hilfe hinaus - keine weiteren Angaben zu seiner Beziehung zu diesem habe machen können. Zudem scheine es plausibel, dass er zunächst nicht gewusst habe, dass D._______ verschwunden sei, und er deshalb wie immer zur (...) gegangen sei. Erst dort habe er dann F._______ kennengelernt, welcher Kontakt zu den Unterstützern D._______s habe aufnehmen wollen, um sie von dessen Verschwinden zu unterrichten und um ihnen dasselbe Schicksal zu ersparen. Zu seiner Tätigkeit im (...) habe er klare Aussagen gemacht. Hinsichtlich seiner Festnahme und Entführung in O._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM Kenntnisse über Ereignisse, Handlungen und Gedanken verlange, in die er keinen Einblick haben könne. Die Entführer hätten ihm keine weiteren Informationen zu D._______s Denunziation gegeben, weil sie von diesem keine konkreten Vorwürfe erhalten hätten. Die Sicherheitskräfte hätten lediglich über seine früheren Tätigkeiten im Umfeld der LTTE Bescheid gewusst und ihn lediglich zu einem Geständnis allfälliger weiterer Straftaten bringen wollten. Dementsprechend erscheine es plausibel und nachvollziehbar, dass er auf die Fragen der Vorinstanz keine detaillierteren Aussagen habe machen können. In den Jahren 2007 und 2008 sei es nach Bombenanschlägen in O._______, für welche die LTTE verantwortlich gemacht worden seien, immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Tamilen gekommen, die keinen festen Wohnsitz in O._______ gehabt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer genauso dargelegt. Für die Sicherheitskräfte sei es nicht nachvollziehbar gewesen, wie er in O._______ ohne fremde Unterstützung habe leben können. Für sie seien LTTE-Verbindungen
offenbar am plausibelsten gewesen. Leider seien im Entscheid der Vorinstanz weder seine Ausführungen noch seine klare Verneinung weiterer Vorwürfe gewürdigt worden. Was den Munitionsfund anbelange, habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass ein anderer Teilinhaber bei Reinigungsarbeiten des Brunnens auf diese Waffen gestossen sei und seinen Fund der STF gemeldet habe, woraufhin diese die Waffen sichergestellt und vernichtet habe. Das Verhör auf dem Polizeiposten erscheine als ein Versuch, den Beschwerdeführer, von dem angenommen worden sei, dass er Verbindungen zu den LTTE pflege, einzuschüchtern und ihn zu einem Geständnis zu drängen. Es erscheine plausibel, dass die Polizisten irgendwann aufgegeben hätten, zumal sie keine konkreten Beweise dafür gehabt hätten, dass er irgendetwas mit diesen Waffen zu tun gehabt habe. Hinsichtlich der zweiten Entführung und Folter im Jahre 2017 sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der PTBS grosse Probleme habe, seine Folter und die darauffolgenden Ereignisse detailliert und kohärent darzulegen. Das Muster von Entführungen durch Regierungskräfte, sogenannte "white van abductions", als stereotyp zu bezeichnen, sei tatsächlich zutreffend, da diese oft nach dem gleichen Schema ablaufen würden. Dieser Umstand dürfe jedoch unter keinen Umständen ihm angelastet werden. Insgesamt seien seine Aussagen substantiiert, plausibel und nachvollziehbar und würden weiter untermauert durch die sowohl fotografisch als auch ärztlich gut dokumentierten Narben.

Das Verfolgungsinteresse sei zum Zeitpunkt der Flucht extrem hoch gewesen, weshalb bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen sei. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Distrikt C._______. Bereits dadurch würde er bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Zudem erfülle er gleich mehrere wichtige Risikofaktoren. So sei er mehrfach inhaftiert gewesen, wobei ihm Aktivitäten für die LTTE, wie geplante Bombenanschläge, vorgeworfen worden seien. Während zweier Auslandaufenthalte habe er ein Asylgesuch gestellt, sei seit seiner Ausreise exilpolitisch tätig und weise sichtbare Narben auf.

6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der am 13. August 2021 eingereichten Dokumente aus, die beiden Bestätigungsschreiben würden angesichts ihres Inhaltes den Charakter von blossen Gefälligkeitsschreiben ohne namhaften Beweiswert aufweisen. Das Schreiben von P._______ sei auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers und gestützt auf ihre Aussagen ausgestellt worden, und im Schreiben von E._______ werde nicht dargelegt, warum die Bedrohungen bis heute andauern sollten. Die Klage bei der Menschenrechtskommission gebe nur die Parteiaussage eines Verwandten des Beschwerdeführers wieder, die darin enthaltenen Angaben seien sehr knapp gehalten und gewisse Textfelder seien nicht ausgefüllt. Zudem liege das Dokument nur in einer verschwommenen Kopie vor, was eine eingehendere Überprüfung schwierig mache. Was die Arztberichte vom 5. August 2021 und 10. September 2021 anbelange, könnten die Ärzte sich bei den beschriebenen Ursachen der psychischen und körperlichen Leiden nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erlebnisse in Sri Lanka stützen. Die Diagnose einer PTBS stelle für sich allein jedoch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisierendes Vorkommnis dar. Gleichwohl könne die ärztliche Einschätzung ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Umständen der angeblich in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen seien vom SEM jedoch aufgrund verschiedener Beurteilungskriterien als unglaubhaft erachtet worden und die eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, einen nachträglichen Beweis für die angeblichen Mitnahmen und Misshandlungen darzustellen. Der PTBS und den depressiven Episoden könnten auch andere Ursachen zugrunde liegen wie etwa ein Unfall oder die Unsicherheit des Asylverfahrens. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung in ärztliche Behandlung begeben. Im Weiteren könnten gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Bei traumatisierenden Erlebnissen sei die Fachwelt geteilter Meinung: Während ein Teil die Meinung vertrete, dass in Situationen höchster Belastung Informationen nicht mehr wie gewohnt im Gehirn abgespeichert werden könnten, erachte ein anderer Teil belastende Ereignisse als besonders gut abspeicher- und erinnerbar. Die zweite Lehrmeinung erkenne keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ein Nicht-Erinnern verursachen würden. Auch gebe es kein durch Aussenkriterien gesichertes Wissen darüber, dass ein durch Traumatherapie erlangtes "Erinnern", also ein therapiegestütztes Zusammensetzen von Fragmenten, ein Abbild einer
längst vergangenen Realität darstellen könne. Das SEM gehe daher davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen oder an Verdrängungsprozessen leiden könnte. Die deutlichen Widersprüche und die unsubstantiierten Schilderungen in zentralen Elementen seiner Vorbringen würden sich jedoch nicht mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären lassen. Vor diesem Hintergrund vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos die geltend gemachte Folter nicht zu belegen, zumal die Verbrennungen auch unter anderen Umständen oder zu einem anderen Zeitpunkt entstanden sein könnten. Ergänzend sei anzufügen, dass grundsätzliche Zweifel an der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahre 2016 bestünden. Er habe sich widersprüchlich zu den Daten seiner Rückkehr geäussert und habe keinerlei Belege für seinen Aufenthalt in Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2017 vorweisen können.

6.4 In der Replik wird betont, die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Die behandelnden Psychologen seien durchaus in der Lage, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse einzuordnen und zu beurteilen, ob diese glaubhaft seien oder nicht. Die Fachpersonen könnten auch beurteilen, welche Ursachen der Diagnose zugrunde liegen würden. Was die Erinnerung anbelange, sei insbesondere bei traumatisierten Personen erwiesen, dass sie Mühe hätten, die Anforderungen an die Befragung zu ihren Asylgründen zu erfüllen. Sie könnten die traumatischen Ereignisse und mitunter auch vorangehende und nachfolgende Zeitperioden zunächst nicht chronologisch schildern. Traumatische Ereignisse oder Zeitspannen würden intrapsychisch zunächst als raum- und zeitlos empfunden. Die Schwierigkeiten, traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in einem zeitlichen und räumlichen Rahmen zu berichten, würden oft zusammen mit Konzentrationsstörungen zunehmen, wenn die Befragungssituation von der untersuchten Person als belastend erlebt werde. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 10. September 2021 werde explizit festgehalten, dass Erinnerungslücken, -störungen respektive -verzerrungen und Amnesien auftreten könnten, was bei dem Betroffenen zu scheinbar widersprüchlichen Aussagen führen könne. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit nicht in Frage gestellt werden. Was die grundsätzlichen Zweifel des SEM an der Rückkehr nach Sri Lanka anbelange, handle es sich beim angeblichen Widerspruch offensichtlich um einen Fehler bei der Übersetzung. Ob die Waffen im "(...)" oder "(...)" gefunden worden seien, könne bei der Übersetzung schnell falsch verstanden werden. Dieser angebliche Widerspruch wirke von der Vorinstanz sehr gesucht und lasse sich problemlos auflösen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 und 6.3). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verweis auf den beschränkten Beweiswert des Protokolls der BzP vorliegend unbehilflich ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen dieser ersten, 2.9 Stunden dauernden Befragung Gelegenheit gegeben wurde, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-act. A9/16 Ziff. 7.01 f. und 9.03). Die Gewichtung der vom SEM angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung ist somit nicht zu beanstanden.

7.4 Nicht in Abrede gestellt wird, dass sich eine PTBS auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken kann und entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3.2). Untersuchungen zeigen jedoch, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte Details oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit ist auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die Diagnose der PTBS kann für sich allein nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Insbesondere ist der Einwand in der Replik, behandelnde Psychologen seien in der Lage, die Glaubhaftigkeit von vorgebrachten Ereignissen und die der Traumatisierung zugrundeliegenden Ursachen zu beurteilen, klar zu verneinen. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers gleich mehrere erhebliche Widersprüche seine Kernvorbringen betreffend, welche sich nicht durch die Diagnose einer PTBS erklären lassen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe Erinnerungsprobleme oder Mühe, über ein bestimmtes Thema zu sprechen. Erst ganz zum Schluss der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer: "(...) Ich habe auch Alpträume. Ich denke öfters über meine Vergangenheit nach. Ich habe viele Sachen mittlerweile vergessen" (vgl. SEM-act. A54/22 F122).

7.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei in Bezug auf die Daten des Munitionsfundes in der BzP zu einer Verwechslung der Zahlen gekommen, was bei der Übersetzung oder während der Protokollierung geschehen sein könne. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach der BzP im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 wiederholen liess, das Waffendepot sei Anfang (...) 2016 gefunden worden, und zum Beleg einen Bericht aus "(...)" vom (...) 2016 zu den Akten reichte, wonach in einem Brunnen in B._______ "(...)" gefunden worden seien. Eine in der BzP erfolgte Verwechslung des Datums erscheint bereits deshalb unwahrscheinlich. Im Weiteren überrascht, dass der Beschwerdeführer ebendiesen Zeitungsartikel - nun allerdings ohne Datumsangabe - als Beschwerdebeilage einreichen liess zum Beweis, dass der Waffenfund am (...) 2017 stattgefunden habe. Gleichzeitig wurde ein weiterer Bericht vom (...) 2017 beigelegt, wonach "heute Abend" Sprengstoff in einem Brunnen sichergestellt worden sei. Nicht nur wird hier ein drittes, neues Datum ins Feld geführt und fehlt im Bericht jeglicher Hinweis auf eine Internet- oder sonstige Medienquelle, sondern es stimmt interessanterweise auch die Anzahl der gefundenen Waffen exakt mit derjenigen gemäss dem erwähnten Bericht aus "(...)" vom (...) 2016 überein. Dass Letzterer auch tatsächlich aus dem Jahre 2016 stammen muss, ergibt sich ohne Weiteres aus einem auf der gleichen Seite abgedruckten Bericht, wonach die (...). Am Rande sei sodann erwähnt, dass im Zeitungsartikel von einem seit langem unbenutzten Brunnen ("long unused well") die Rede ist, wohingegen der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Brunnen während der Erntearbeit regelmässig benutzt worden sei (vgl. SEM-act. A54/22 F52). Auch sprach er in der BzP davon, dass es sich um einen Brunnen in der Nähe der (...) gehandelt habe (vgl. SEM-act. A9/16 Ziff. 7.01), wohingegen er in der Anhörung von "unserem Brunnen" sprach (vgl. SEM-act. A54/22 F36). Den unterschiedlichen Datumsangaben liegt nach dem Gesagten offensichtlich mitnichten eine Verwechslung von Zahlen bei der Protokollierung oder Übersetzung der BzP zugrunde. Vielmehr ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlich erfolgten Waffenfund im Jahre 2016 benutzt hat, um darauf aufbauend eine - letztlich mit Fehlern behaftete - frei erfundene Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einem Waffenfund in einem Brunnen zunächst befragt und später entführt, verhört, geschlagen und mit heissem Öl übergossen worden, als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen
auf Beschwerdeebene zu diesen Verfolgungsvorbringen und zur Ausreise im Jahre 2017 einzugehen, da ihnen jeglicher Wahrheitsgehalt abzusprechen ist. Im Übrigen qualifizierte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-2157/2018 vom 24. April 2018 die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen des Dublinraumes und zur Wiedereinreise als unglaubhaft (vgl. a.a.O. S. 6 f.).

7.6

7.6.1 Was die Entführung im (...) 2008 anbelangt, vermag das Vorliegen einer PTBS oder allfälliger Konzentrationsstörungen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, er sei nach elf Tagen freigelassen worden (vgl. SEM-act. A9/16 Ziff. 7.02), hingegen in der Anhörung schilderte, wie er habe fliehen können (vgl. SEM-act. A54/22 F34). Hier geht es keineswegs um Probleme bei der chronologischen Einordnung oder um benachbarte Details (vgl. E. 7.4), sondern um einen massiven Widerspruch das Kernvorbringen des Asylgesuchs betreffend. Es ist den Protokollen auch nichts zu entnehmen, das auf eine besonders belastende Situation des Beschwerdeführers während der Befragungen hinweisen würde. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Entführung lassen sich - mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung - auch nicht durch die eingereichte Beschwerde an die Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom (...) 2008/(...) 2009 entkräften.

7.6.2 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass ihm das Verhalten von Drittpersonen nur bedingt entgegengehalten werden kann, und eine Verfügung nicht alleinig auf solches abgestellt werden sollte. Das SEM stellte im Zusammenhang mit D._______ und F._______, der Arbeit im (...) und den Vorwürfen der Behörden anlässlich der zwei Festnahmen in O._______ jedoch überwiegend Fragen, welche den Beschwerdeführer direkt betrafen, und bezog die entsprechenden Antworten in seine Erwägungen ein. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM unrealistische Erwartungen gehabt und darauf verzichtet hätte, nach Details zu fragen, die dem Beschwerdeführer hätten bekannt sein können. Soweit in diesem Zusammenhang allenfalls implizit eine formelle Rechtsverletzung geltend gemacht wird, ist eine solche zu verneinen.

7.6.3 Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit D._______ und F._______, deren Rolle innerhalb der LTTE, der eigenen Tätigkeit für das (...) und den Vorwürfen der Behörden anlässlich der zwei Festnahmen in O._______ im Jahre 2008 fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der freien Rede lange Ausführungen zu machen vermochte. Dagegen fielen seine Antworten auf vertiefende Fragen überraschend unsubstantiiert und ausweichend aus. Von klaren und konzisen Antworten kann nicht die Rede sein. Dies zeigt sich beispielhaft an der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie gut er F._______ gekannt habe und was er mit ihm gemacht und besprochen habe: "D._______ wurde entführt. Erst danach lernte ich F._______ kennen." Nach der Wiederholung der Frage führte der Beschwerdeführer aus: "Nach der Entführung von D._______ forderte mich F._______ auf nach O._______ zu gehen und er hat mir versprochen, mir in O._______ zu helfen" (vgl. SEM-act. A54/22 F82 f.). Dass er F._______ erst nach D._______s Verschwinden kennengelernt und kaum gekannt habe, vermag diese Knappheit nicht zu erklären. Auch die Beschreibung der Tätigkeit im (...) fiel äusserst oberflächlich und rudimentär aus (vgl. SEM-act. A54/22 F84 ff.). Was die Vorwürfe der Behörden anlässlich der zwei Festnahmen in O._______ anbelangt, fehlen den entsprechenden Schilderungen jegliche Elemente, die auf eine Erlebnisbegründetheit schliessen liessen (vgl. SEM-act. A54/22 F88 ff.). Trotzdem lässt sich dem Anhörungsprotokoll - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - durchaus entnehmen, dass die Sicherheitskräfte von D._______ konkrete Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhalten hätten (vgl. SEM-act. A54/22 F34 und F91 ff.). Dass die Sicherheitskräfte lediglich über die früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Umfeld der LTTE Bescheid gewusst und ihn nur zu einem Geständnis allfälliger weiterer Straftaten hätten bringen wollen, ist eine reine Mutmassung. Sodann erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass es in den Jahren 2007 und 2008 immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Tamilen ohne festen Wohnsitz in O._______ kam, nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer für die (...) für die LTTE ausgewählt worden sein soll, da er ohne Registrierung ständig Gefahr gelaufen wäre, im Rahmen einer Kontrolle festgehalten zu werden. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der tiefe Lohn im (...) ein ernsthaftes Verdachtsmoment hätte darstellen sollen, zumal der Beschwerdeführer bei seinem Grossonkel gelebt habe, was er den Sicherheitsbehörden auch mitgeteilt habe (vgl. SEM-act. A54/22 F34).

7.6.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich im Strukturvergleich keine Unterschiede im Detaillierungsgrad zwischen den Schilderungen der Vorfälle in den Jahren 2004 bis 2009 und derjenigen im Jahre 2017 finden. Letztere haben sich mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 7.5 als konstruiert erwiesen, weshalb vereinzelte Realkennzeichen in den Ausführungen des Beschwerdeführers die früheren Verfolgungsvorbringen betreffend nicht per se für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Es erstaunt vielmehr, dass die Verfolgungsgeschichte in der Beschwerde teilweise detaillierter dargestellt wird als in den Befragungen. So wird etwa ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach der Abnahme der Fingerabdrücke im Rahmen der ersten Festnahme im Jahre 2008 "wie neugeboren" gefühlt, weil er gewusst habe, dass seine Festnahme nun formalisiert worden sei und er sicher am Leben gelassen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 24). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein subjektiv derart zentrales Element bereits bei der Anhörung erwähnt hätte. Ebenfalls nachgeschoben und unglaubhaft erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Protestkundgebungen in den Jahren 2004 und 2005 zu einem "Team" von drei oder vier Schülern gehört habe, zu denen D._______ engeren Kontakt gepflegt habe. Den Befragungsprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Organisation der erwähnten Kundgebungen beziehungsweise der Mobilisierung der Dorfbewohner zu einer kleinen, besonders aktiven und exponierten Gruppe gehört hätte (vgl. etwa SEM-act. A54/22 F34 und F78). Dasselbe gilt für seine geltend gemachten Tätigkeiten im Auftrag des (...) E._______ (vgl. etwa SEM-act. A54/22 F34). Dessen Schreiben vom (...) 2015 ist für sich allein nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

7.7 In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Demzufolge kann auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden aktuell am Beschwerdeführer interessiert sein sollen und seinetwegen die Mutter beziehungsweise die Eltern befragt und ihr Haus durchsucht hätten. Das eingereichte Schreiben des Anwalts P._______ vom (...) 2021 ist als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Weshalb die Brüder des Beschwerdeführers ihrerseits in den Jahren 2019 und 2020 Sri Lanka verlassen haben und auf welche Ursache(n) die in den Arztberichten festgestellten und teilweise fotografisch belegten Verletzungen und Narben, die psychischen Probleme und die chronischen Schmerzen des Beschwerdeführers (vgl. E. 9.4.4) zurückzuführen sind, muss nach dem Gesagten offenbleiben.

7.8

7.8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

7.8.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4930/2019 vom 10. Mai 2022 E. 5.4 und E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 8.4.2).

7.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat sich die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - "aktive Teilnahme an tamilischen Veranstaltungen und Kundgebungen, Verteilung von Flyern" (vgl. Beschwerde Ziff. 49) - werden in keiner Art und Weise substantiiert. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Stopp- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt C._______, dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und seinen Narben kann er keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.

7.8.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig. Sodann bestehe aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abgesehen von seinem mehrjährigen Aufenthalt in Europa immer im Distrikt C._______, Nordprovinz, gelebt. Er sei jung und verfüge über eine gute Schulausbildung sowie über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung. Seine Eltern würden nach wie vor in B._______ leben und würden über Landwirtschaftsland verfügen. Er selber habe früher in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Frankreich im Jahr 2016 sei er in der Lage gewesen, eine Arbeit zu finden, was für seine Integrationsfähigkeit im Heimatstaat spreche. Auch verfüge er über weitere Verwandte und ein Netz von Bekannten, welche ihn schon in der Vergangenheit unterstützt hätten. Gemäss aktuellem Verfahrenstand sei seine Partnerin ebenfalls verpflichtet, die Schweiz mit den beiden Kindern zu verlassen. Es sei ihm deshalb zuzumuten, gemeinsam mit der Partnerin und den gemeinsamen Kindern nach Sri Lanka zurückzukehren. Sollte der Partnerin auf Beschwerdeebene ein Aufenthaltsrecht zugesprochen werden, sei es ihm auch zuzumuten, von Sri Lanka aus ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen respektive ein Visum zwecks Heirat zu beantragen.

9.2.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer sei vor seiner Flucht aus Sri Lanka auf verschiedene Arten verfolgt und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt worden. Zudem sei aufgrund der wiederholten Aufsuchung seiner Eltern davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat nach wie vor ein Interesse an seinem Verbleib habe. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer allfälligen Rückschaffung erst recht einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei deshalb nicht zulässig. Angesichts der diagnostizierten PTBS und rezidivierenden depressiven Störung sei eine Rückkehr auch nicht zumutbar. Psychisch erkrankte Menschen würden in Sri Lanka diskriminiert und häufig isoliert. Dies hindere Personen mit psychischer Erkrankung, diese offen zu legen und sich in Behandlung zu begeben. Zudem sei - mit Verweis auf verschiedene Berichte - der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet unzulänglich und problematisch. Es bestehe unter anderem ein Mangel an qualifiziertem psychiatrischen Personal. Das eingeschränkte Angebot decke das Bedürfnis an Behandlungen bei Weitem nicht ab. Die psychiatrischen Konsultationen würden pro Patient rund fünf Minuten dauern und seien auf die Anpassung der Medikation ausgerichtet. Im Norden Sri Lankas sei keine Psychotherapie verfügbar. Auch die stationären Plätze seien begrenzt. Viele Personen seien zudem wegen der Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen gezwungen, ihre Gesundheitsleistungen im privaten Sektor zu beziehen, wo die Kosten vollständig selbst übernommen werden müssten. Der Zugang zu einer längerfristigen Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer benötige, sei in der Nordprovinz höchstwahrscheinlich nicht möglich. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka bestehe deshalb das Risiko einer Retraumatisierung.

9.2.3 In seiner Vernehmlassung bejaht das SEM Behandlungsmöglichkeiten von psychischen und psychiatrischen Problemen in Sri Lanka. Das Land habe grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht und die Investitionen ins Gesundheitswesen hätten zugenommen. Staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken, welche jedoch in der Regel teuer seien. Zudem würden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten befinden. Somit sei die Verfügbarkeit von adäquater psychiatrischer Behandlung zu bejahen und der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

9.2.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, das Bundesverwaltungsgericht beziehe sich auf veraltete Quellen. Gemäss einer Länderanalyse der SFH aus dem Jahr 2021 bestehe ein Mangel an psychologisch-psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten. Die 24/7-Betreuung werde in der Regel durch die Familien geleistet. Vor allem im Norden von Sri Lanka würden Behandlungsplätze fehlen. Zwar bestünden einige private Plätze, diese würden aber oft von unqualifizierten Personen betrieben und Misshandlungen wie Anketten und Schläge seien weit verbreitet. Die öffentlichen psychiatrischen Dienste seien überlastet und die stationären Behandlungsmöglichkeiten psychisch erkrankter Personen nach wie vor sehr tief. Die langfristige Behandlung von Personen mit chronischen Erkrankungen sei problematisch. Im öffentlichen Sektor bestünden nur beschränkte Mittel für solche Behandlungen mittels teurer Medikamente. Gemäss Verlaufsbericht vom 10. September 2021 bestehe beim Beschwerdeführer bei einer nicht adäquat behandelten PTBS insbesondere die Gefahr einer Chronifizierung. Es bestehe eine klare Indikation, wenn nicht sogar Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Fachspezifische Behandlungen einer PTBS seien in Sri Lanka kaum möglich. Aufgrund der erlebten Willkür sei alleine schon die Rückschaffung nach Sri Lanka als Trigger für eine erneute Exazerbation der PTBS und der depressiven Störung zu sehen, was bis hin zum Auftreten von akuten suizidalen Krisen führen könnte. Für eine therapeutische Intervention der PTBS bedürfe es primär eines "sicheren" Rahmens und einer stabilisierten psychischen Verfassung, weswegen eine Rückweisung an den Ort der Traumatisierung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht kontraindiziert sei. Der Beschwerdeführer gehe noch immer zwei Mal im Monat in die Behandlung. Eine Rückführung sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar.

9.3

9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

9.3.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

9.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus Distrikt C._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ehefrau und die beiden Kinder mit Urteil vom 15. Juli 2022 nach Sri Lanka weggewiesen werden (vgl. Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022).

9.4.4 Dr. med. M._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht vom 5. August 2021 multiple körperliche und psychische Folterspätschäden nach schwerster Traumatisierung in den Jahren 2008 und 2017 sowie eine PTBS. Es bestünden multiple Brandnarben an (...), eine grosse Verbrennungsnarbe am (...) und (...) Narben. Beim (...) leide der Beschwerdeführer an massiven Schmerzen. In der Folge bestätigte das (...) in seinem Verlaufsbericht vom 10. September 2021 das Vorliegen einer PTBS und stellte zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode; ICD-10 F33.2) fest. Den Beschwerdeführer würden insbesondere die Bilder der Folterungen und wie er blutend und in Erwartung seines Todes wiederholt zurückgelassen worden sei, verfolgen. Es handle sich bei ihm um einen äusserst verzweifelten Mann, dem aus psychiatrischer Sicht zuzutrauen sei, in seiner Verzweiflung einen Suizidversuch zu unternehmen. Die Ausschaffung komme im Erleben des Patienten einem Todesurteil gleich, was deutliche Auswirkungen auf seine Steuerungsfähigkeit haben könnte. Es bestehe bei ihm eine klare Indikation, wenn nicht sogar die Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Alleine schon die Rückführung nach Sri Lanka sei als Trigger für eine erneute Exazerbation der PTBS und der depressiven Störung zu sehen, was bis zum Auftreten von suizidalen Krisen führen könnte. Dem ambulanten Bericht der (...) vom 19. März 2022 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einer Schlagstockverletzung im Militär vor fünf Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom im (...) leide. Aufgrund eines bereits geplanten MRI wurde auf eine Röntgenbildgebung verzichtet und eine analgetische Therapie und Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden empfohlen. Weitere medizinische Unterlagen nach der aktenkundig geplanten weiteren Untersuchung am 30. März 2022 wurden keine eingereicht (vgl. Bst. T).

9.4.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Wei-
ter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 9.4.4 vorliegend nicht auszugehen. Ferner hat Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an. Auch psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass eine weiterführende oder erneute Behandlung der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme auch in Sri Lanka erhältlich wäre. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, nichts zu ändern. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4227/2020 vom 4. März 2021 E. 8.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.

9.4.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 gutgeheissen (vgl. Bst. P). Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.2 Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen (vgl. Bst. R). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer am 23. September 2021 eingereichten Kostennote ein Honorar von total Fr. 3'518. (inkl. Dolmetscherkosten von Fr. 344.- und Portospesen von Fr. 4.-) eingesetzt. Der Aufwand für die Erstellung der Kostennote von 0.5 Stunden ist nicht zu entschädigen. Der übrige ausgewiesene zeitliche Aufwand von 20.6 Stunden für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, Aktenstudium, weitere Abklärungen und das Verfassen der Beschwerde ist als eher hoch, aber gerade noch angemessen zu bezeichnen. In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Replik und die Eingabe vom 22. März 2022 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 3.5 Stunden zu veranschlagen ist. Der Aufwand für die Beschwerdeverbesserung ist nicht zu vergüten. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 24.1 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf Fr. 356.-. Der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 3'970.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 3'970.-.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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