Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3615/2020

Urteil vom 18. Mai 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 3. Mai 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem ehemaligen Testbetrieb in Zürich zugewiesen (Aktenstücke des SEM [A]1-7). Er wurde am 9. Mai 2017 summarisch zu seiner Person (A11), am 22. Mai 2017 anlässlich der Erstbefragung (A20) und am 6. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A21). Die Anhörung vom 6. Juni 2017 wurde wegen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher abgebrochen (A21 S. 5 f.). Am 8. Juni 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem Kanton (...) zugewiesen (A22, A25). In der Folge legte die amtlich zugewiesene Rechtsvertretung am 15. Juni 2017 ihr Mandat nieder (A26). Am 5. Juli 2017 fand eine ergänzende Anhörung zu seinen Asylgründen statt (A30). Anlässlich der Erstbefragung reichte er Kopien der Identitätskarte, der Geburtsurkunde, des Führerausweises und eines Schreibens der sri-lankischen Polizei vom (...) April 2017 zu den Akten und reichte am 6. Juni 2017 eine beglaubigte Kopie des Geburtsregisters sowie das Original des Schreibens der Polizei nach (vgl. A20 F3; A21 F3).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend:

Er habe mit seiner Familie in B._______, Distrikt B._______, Nordwest-Provinz, gelebt und dort die Schule besucht. An der Adresse seiner Eltern sei er bis zuletzt gemeldet gewesen (A11 F2.01 f.). Er habe bis zum Beginn seiner Probleme im Februar 2010 sowohl in der (...) wie auch im (...)geschäft seines Vaters gearbeitet, danach nicht mehr.

Im Jahr 2004 habe sein Bruder eine Frau aus C._______ geheiratet. Über deren Bruder habe er einen Mann namens D._______ kennengelernt. Er habe von Anfang an gewusst, dass D._______ ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Dieser habe Waren für die Bewegung eingekauft und sie damit versorgt. Im Auftrag von D._______ habe er ab 2006 oder 2007 gegen Bezahlung Waren, die nach und nach verboten worden seien, wie [diverse Waren, Treibstoff] in B._______ eingekauft und per Boot nach C._______ bringen lassen; in der Regel habe er die Transporte nicht selber begleitet; nur zweimal sei er mitgegangen. Später habe er auch Personen der Bewegung, die von Jaffna her gekommen seien, mit seinem Van von B._______ aus nach Colombo transportiert. Er habe dies tun können, weil er beide Sprachen, Tamil und Singhalesisch, habe sprechen können - z. B. im Fall einer Kontrolle oder zur Beantragung eines Passes. In dieser Zeit habe es für ihn keine Probleme gegeben, nach C._______ zu reisen. Der Krieg sei etwa im Jahr 2006 wieder ausgebrochen. Das Militär sei dort gewesen und es habe Checkpoints gegeben. Er habe jeweils nichts mitgenommen, das hätte beanstandet werden können, wie z.B. Waffen, weshalb er auch nicht behelligt worden sei. Im Jahr 2009, nach dem Ende des Krieges, habe er seine Aktivitäten eingestellt. Auch D._______ habe wieder ein normales Leben geführt, er habe nichts mehr gebraucht, weshalb ihm auch nichts mehr habe geliefert werden müssen. Er habe in der Folge noch sporadisch telefonischen Kontakt mit D._______ gehabt.

lm Februar 2010 sei er frühmorgens zuhause bei seinen Eltern von vier nicht-uniformierten Armee-Angehörigen festgenommen und in ein Camp gebracht worden. Die Soldaten hätten ihm mitgeteilt, dass es Probleme gegeben habe, und dass er deshalb befragt werden müsse. Sein Vater habe mitkommen wollen; das sei nicht möglich gewesen. Auf der Fahrt hätten sie ein schwarzes Tuch über seinen Kopf gestülpt, deshalb wisse er nicht, wohin sie ihn gebracht hätten. Er sei während der Haft regelmässig über den Verbleib und die Vorhaben der transportierten Personen befragt, angeschrien und mit Schlägen misshandelt worden. Sein Ellbogen sei dabei gebrochen worden, er könne den Arm deshalb nicht vollständig strecken. Zudem hätten ihn drei uniformierte Soldaten mehrfach sexuell missbraucht. Nach etwa sechs Wochen habe sein Vater ihn gefunden und freikaufen können. Er sei während der Nacht aus dem Gefängnis geschleust und mit einem Jeep weggebracht worden. Auf der (...)strasse sei er ausgeladen worden. ln der Folge sei er bis zur Ausreise hauptsächlich in Colombo gewesen und von der Familie unterstützt worden, damit er dort ein Zimmer habe mieten können. An der letzten Adresse sei er etwa eineinhalb Jahre gewesen. Teilweise habe er in Teilzeit als (...) für eine (...) gearbeitet. Als sein Vater ihn damals freigekauft habe, sei ihnen gesagt worden, alle Dokumente ihn betreffend seien vernichtet worden. Er habe sich deshalb in Colombo sicher gefühlt.

lm März 2017 habe er erfahren, dass die Behörden - nachdem eine andere Person verhaftet worden sei - nach D._______ suchen würden. In diesem Zusammenhang sei auch er gesucht worden. Die Behörden hätten ihm am 7. April 2017 eine Vorladung einer Spezialuntersuchungsabteilung in [Colombo] zur Befragung an die Adresse der Familie in B._______ geschickt; es habe sich um die Vorladung in ein CID-Office für den (...) April 2017 gehandelt. Er sei der Vorladung nicht nachgekommen. Statt dessen habe er sich zur Flucht entschlossen, habe sein Heimatland am (...). April 2017 mit einem gefälschten malaysischen Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen und sei über Malaysia und Istanbul in die Schweiz gereist, wo er am Tag seiner Ankunft in Kreuzlingen sein Asylgesuch eingereicht habe.

A.c Am 17. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer einen ausführlichen Arztbericht vom 11. Juni 2019 zu seinem psychischen Gesundheitszustand einreichen (A31). Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 mit Zusatzinformation PTSD als Opfer von Folter, [genaue Bezeichnung], gestützt auf die Testung mit Auswertung
(UCLA PTSD INDEX FOR DSM IV) sowie eine rezidivierende mittelgradige depressiven Episode (ICD10 F32.1) diagnostiziert. Gemäss der Testung vom 3. Mai 2019 erfülle der Patient die Kriterien für eine «(...)» vollumfänglich. Der Overall Score (allgemeine Punktezahl) weise auf ein «severe Trauma», d.h. auf eine schwere psychische Erkrankung hin. Der Patient werde psychotherapeutisch in Einzeltherapie (Sitzungsfrequenz: zweiwöchentlich) sowie mit Mirthocipin (recte: Mirtazapin [Antidepressivum]) behandelt. Es wird darin auf einen Klinikaufenthalt in der psychiatrischen Klinik (...) verwiesen (vgl. A31 S. 3 ff.).

A.d Aufforderungsgemäss liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 einen aktuellen Arztbericht vom 25. Mai 2020 einreichen, worin ausser der aktuellen gesundheitlichen Beurteilung auf die angepasste Medikation (Mirtazapin und Quetiapin [atypisches Neuroleptikum]), auf einen aktuell wöchentlichen Einsatz durch die Psychiatrie Spitex sowie auf zwei stationäre Hospitalisierungen in der Klinik (...) in (...) (je Alkoholentzug im März und September 2019) hingewiesen wird (A37).

A.e Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 - eröffnet am 16. Juni 2020 - führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern [Ziff.] 1-3). Es setzte ihm Frist bis zum 31. Juli 2020, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen (Ziff. 4), beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5) und führte aus, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziff. 6; A38 f.).

B.

B.a Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Zink - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 12. Juli 2020 sei aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Er reichte weiter den Bericht der Hilfswerkvertretung (nachfolgend: HWV-Bericht) zur Anhörung vom 6. Juli 2017 (Datum der Telefaxübermittlung: 10. Juli 2020) sowie eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung Standort (...) vom 10. Juli 2020 zu den Akten (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Nadia Zink als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (B-act. 3).

B.c Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen in der Verfügung fest (B-act. 4).

B.d Am 18. August 2020 liess der Beschwerdeführer seine Replik sowie die Kostennote seiner Anwältin einreichen (B-act. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG); Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich, die Anhörung vom 6. Juni 2017 sei wegen unbestrittenen Verständigungsproblemen zwischen ihm (als Gesuchsteller) und dem Dolmetscher nicht verwertbar und daher auch nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Dass die Anhörung vom 6. Juni 2017, obwohl sie wegen Verständigungsschwierigkeiten hatte abgebrochen werden müssen, dennoch zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit beigezogen worden sei, sei unzulässig (Beschwerde S. 8 f.). Die einseitige und unausgewogene Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz stelle letztlich eine ungenügende Verfügungsbegründung dar (Beschwerde S. 8 Ziff. 16 f.).

Zu den weiteren Befragungen (Erstbefragung vom 22. Mai 2017, nachgeholte Zweitbefragung vom 5. Juli 2017) wird ferner festgehalten, dass auch aus dem Protokoll der Erstbefragung hervorgehe, dass es Schwierigkeiten bei der Verständigung gegeben habe und der Beschwerdeführer nur sehr grob und gedrängt in der Lage gewesen sei, seine Gesuchsgründe vorzubringen. Es entstehe weiter der Eindruck, er habe auch Mühe bekundet, das Erlebte wiederzugeben. Hinsichtlich der Anhörung vom 5. Juli 2017 sei zu berücksichtigen, dass auch hier der Dolmetscher angemerkt habe, der Beschwerdeführer spreche einen schwer verständlichen Dialekt. Insgesamt fehle in der Sache eine Gesamtbetrachtung und es bestehe der Eindruck, dass nur Elemente aus seinen Aussagen gesucht worden seien, die gegen ihn sprechen würden. Zudem verwies er auf die Angabe des Hilfswerksvertreters zur Anhörung vom 5. Juli 2017, dass er auch aufgrund
einer Traumatisierung nicht in der Lage gewesen sein könnte, vollständig und genügend ausführlich Auskunft zu geben.

3.2 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und statt vieler: Urteil D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1).

3.2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus pro-zessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer E-2768/2018 vom 14. Juli 2020 E. 4.9.2 mit Hinweisen auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, sowie z.B. BVGer D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 5.3).

3.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; statt vieler: Urteil E-1542/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1).

3.3 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Beurteilung massgeblich auf die Akte 21 (Anhörung vom 6. Juni 2017), die aufgrund von (nicht «angeblichen», wie das SEM in seiner Verfügung festhält, sondern realen) Verständigungsproblemen zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer nach 32 Fragen abgebrochen wurde und mit Rückübersetzung rund eine Stunde dauerte (Protokoll von 6 Seiten).

3.3.1 Auf Seite 4 der Verfügung zitiert das SEM aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich dieser Bundesanhörung. Es führt dazu aus, diese Anhörung sei zwar wegen angeblicher Verständigungsprobleme abgebrochen worden, der Beschwerdeführer habe aber die Übereinstimmung der Angaben im Protokoll durch seine Unterschrift bestätigt, weshalb er sich auf seine Aussagen zu seinen Ungunsten behaften lassen müsse.

3.3.2 Diese Argumentation ist nicht zulässig. Soweit das SEM seine Argumentation auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 lit b TestV vom 6. Juni 2017 stützt, kann auf die Aussagen des Beschwerdeführers darin - wie er zu Recht ausführen lässt (B-act. 1 Rz. 20) - nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Akten wurde die Anhörung nach kurzer Zeit durch den befragenden Sachbearbeiter - nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter - abgebrochen, weil die Verständigung «nicht optimal» gewesen sei und die beiden sich einig waren, dass zwar der Sinn verständlich, aber die Details unklar geblieben seien. Mit dem Abbruch sollten Missverständnisse vermieden werden (A21 F33). Der Abbruch war Folge davon, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer ungenügend verstanden hatte. Daraus folgt, dass bei der Rückübersetzung die nicht genügend präzis protokollierten Aussagen noch weniger präzis beziehungsweise unvollständig rückübersetzt worden sein dürften (vgl. zur Nichtverwertbarkeit einer wegen Verständigungsschwierigkeiten mangelhaften Befragung z.B. E-953/2014 vom 6. März 2014 E. 5.1 f.). Das ungenügende Setting der Anhörung kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der Anhörung und die Rückübersetzung - soweit vorhanden und verstanden - quittiert hat.

3.3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 sind demnach nicht zu berücksichtigen. Es kann nicht angehen, dass die Vorinstanz auf eine Anhörung, welche nach kurzer Zeit wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher abgebrochen wurde, und demzufolge die protokollierten Antworten sich nicht als genügend präzis erweisen, zu Lasten des Beschwerdeführers abstellt, um seine Aussagen als substanzlos und stereotyp zu charakterisieren.

3.4 Weiter ist auf Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der weiteren Anhörungen vom 22. Mai 2017 und vom 5. Juli 2017 sowie deren Zitierung durch die Vorinstanz einzugehen.

3.4.1 Das SEM bezieht sich in der Verfügung (S. 4 unten bis S. 6 oben) auf die Angaben des Beschwerdeführers in der nachgeholten Zweitanhörung, zitiert aber in diesem Zusammenhang unrichtig und referenziert anstatt der Akte A30 die nicht verwertbare Akte 21.

3.4.2 Das SEM führt dazu in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 aus, es handle sich um einen Kanzleifehler, in der Verfügung ab Seite 4 unten sei jeweils die ergänzende Anhörung vom 5. Juli 2021 (A28; Anmerkung des Gerichts: recte A30) gemeint.

3.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Anhörung vom 5. Juli 2017 könne grundsätzlich abgestellt werden, zu berücksichtigen sei jedoch einerseits, dass der Dolmetscher dieser Anhörung angemerkt habe, der Beschwerdeführer spreche einen schwer verständlichen Dialekt (B-act. 1 Rz. 26 f.), andererseits habe der bei der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter vermerkt, allenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, vollständig und genügend ausführlich Auskunft zu geben.

3.4.4 Gestützt auf die Ausführungen in der Vernehmlassung sowie die Seiten- respektive Fragenverweise des SEM im Abschnitt S. 4 unten bis S. 6 der Verfügung, geht ohne Zweifel hervor, dass die Vorinstanz aus der ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2017 zitiert; namentlich werden Protokollstellen (Seitenzahlen; Fragennummern) genannt, die es im Aktenstück A21 gar nicht gibt. Es handelt sich beim zitierten Aktenstück um die Akte 30 (und nicht wie vernehmlassungsweise ausgeführt A28). Bei der Zitierung der Akte 21 in diesem Teil der Verfügung handelt es sich demnach um einen Kanzleifehler. Der Inhalt dieses Teils der Verfügung ist demnach in materieller Hinsicht zu prüfen.

3.4.5 Zur ersten Anhörung vom 22. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer ausführen, auch in dieser Befragung scheine die Verständigung zwischen ihm und dem Übersetzer nicht ideal gewesen zu sein. Teilweise habe der Beschwerdeführer die gestellten Fragen anders als zu erwarten gewesen wäre, beantwortet, wie wenn er die Fragen nicht richtig verstanden hätte. Da er auch sehr präzise Antworten und Beschreibungen gegeben habe, seien die Nachfragen anders nicht nachzuvollziehen (B-act. 1 Rz. 22 ff.). Da die Anhörung respektive deren Inhalt grundsätzlich nicht bestritten wird, ist auf allfällige Verständigungsprobleme und die damit verbundenen Antworten in der ersten Anhörung im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (E. 6.1, 6.3.1).

3.4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2017 sind demnach zusammen mit seinen Angaben aus der grundsätzlich verwertbaren Anhörung vom 22. Mai 2017 wesentlich in die Beurteilung der Vorinstanz eingeflossen. Deshalb ist nachfolgend in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Sachverhalt - unter Berücksichtigung der Anhörungen vom 22. Mai 2017 und vom 5. Juli 2017 - sich als genügend vollständig ermittelt erweist und ob über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden werden kann. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht replikweise zu allen Akten - insbesondere zu allen Anhörungen und der Vernehmlassung der Vorinstanz - Stellung nehmen, auch zum Punkt des Kanzleifehlers. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt ausserdem dahingehend über die volle Kognition (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die massgebliche Verwendung der nicht verwertbaren Anhörung vom 6. Juni 2017 durch die Vorinstanz stellt zwar eine schwere Gehörsverletzung dar. Indes kann hier auf die Verwertung der Aussagen aus dieser Anhörung verzichtet werden, da eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde und die erfragten Geschehnisse der Anhörung vom 6. Juni 2017 in der ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2017 nochmals erfragt wurden. Es verbleibt somit die offensichtlich falsche Referenzierung der zweiten Anhörung in der Verfügung als Kanzleifehler (S. 4 unten bis S. 6). Eine Kassation aus formellen Gründen würde unter diesen Umständen einem überspitzten Formalismus gleichkommen und zu einem prozessualen Leerlauf führen, der auch nicht mit dem Interesse des betroffenen Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Das entsprechende Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen und die Sache in materieller Hinsicht zu prüfen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1

5.1.1 Das SEM hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht hinreichend begründet und führt aus, es handle sich bei seinen Asylgründen um ein substanzloses Konstrukt, dem kein Glauben geschenkt werden könne. Es geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis 2009 geschäftlich Waren und Personen transportiert habe. Wenig plausibel sei jedoch, dass er diese Aktivität im Auftrag eines LTTE-Mitglieds durchgeführt habe, zumal er bezüglich der allgemeinen Kriegssituation mehrfach ausgeführt habe, es habe keinerlei Probleme gegeben, oder er habe vielleicht nichts davon gemerkt (A20 F88-F89). Weiter habe er nur dürftige Angaben über D._______ und dessen LTTE-Kollegen gemacht. Er habe weder zu dessen Funktion noch über die physische Präsenz der Bewegung in der Region berichten können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen zu erklären, unter welchen Umständen er D._______'s LTTE-Kollegen kennengelernt habe. Was die Angaben zum Transport von Waren und Personen angehe, seien in Anbetracht dessen, dass es sich um eine illegale und hoch riskante Aktivität handle, die Aussagen als oberflächlich und realitätsfremd zu betrachten (A20 S. 12-13). Auch sei der angegebene Grund für das eingegangene Risiko - er sei Tamile und habe aus Wut so agiert - wenig überzeugend (A20 F126).

5.1.2 Gestützt auf die Anhörung vom 6. Juni 2017 (A21) führt das SEM weiter aus, der Beschwerdeführer habe nicht beschreiben können, was unmittelbar nach seiner Ankunft im Camp geschehen sei. Er habe gesagt, dass seine Augen verbunden gewesen seien. Weiter habe er auch keine ausführlichen Angaben zu den Ereignissen, die in der Folge stattgefunden hätten, machen können. Weder sei es ihm gelungen, detailliert den Befragungsraum zu beschreiben, noch habe er Auskünfte zu den Fragen, die ihm angeblich gestellt worden seien, geben können. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, stichhaltig, detailliert und realitätsnah den Alltag im Gefängnis zu beschreiben. Für eine Person, die angeblich einen Monat lang in der Haft gewesen sei, würden sich seine Angaben als äusserst haltlos und entsprechend ungenügend erweisen. Es sei weiter erstaunlich, dass er nicht habe wissen wollen, was sein Vater unternommen habe, um seine Freilassung zu erwirken. Im Zusammenhang mit den Erwägungen, die sich auf die abgebrochene Anhörung vom 6. Juni 2017 stützen, führte das SEM aus, diese Anhörung sei zwar wegen angeblicher (sic) Verständigungsprobleme abgebrochen worden, der Beschwerdeführer habe aber die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, er müsse sich darauf behaften lassen.

5.1.3 Das SEM fährt fort, auch die Aussagen in der Zweitanhörung würden nicht überzeugen. Die Beschreibung des Zimmers mit einem Tisch und
einem Stuhl reiche nicht. Was die gestellten Fragen betreffe, seien die Auskünfte dürftig und realitätsfremd. Angeblich sei er nach dem Aufenthalt der von 2006 - 2009 transportierten Personen befragt worden; auch die sri-lankischen Behörden hätten sich bewusst sein sollen, dass er den Aufenthaltsort der Passagiere nicht habe kennen können. Die Frage, woher die Behörden gewusst hätten, dass er Personen transportiert habe, habe er ebenfalls nicht überzeugend beantworten können. Es erstaune auch, dass die Soldaten angeblich immer nur dieselbe Frage gestellt hätten und er weder über den Alltag in der Haft, noch über die Soldaten, die ihn befragt haben sollen, habe berichten können. Er habe nur ausgesagt, dass er in einem kleinen Zimmer aus Holz gewesen sei und es sich bei den befragenden Soldaten um jeweils verschiedene Personen gehandelt habe. Er habe den ganzen Tag geschlafen und drei Mahlzeiten erhalten und es sei langweilig gewesen. Diese Aussagen seien dürftig und stereotyp. Die Angaben, er sei in der Haft mehrmals sexuell missbraucht worden, vermochten das SEM ebenfalls nicht zu überzeugen (A30 F34 ff.). Es wies die Beschreibung als standardisiert und substanzlos zurück, da es jegliche Realitätsmerkmale vermisste. Er habe zwar ausgesagt, dass es die Leute (...) gewesen seien, die ihm (...) gebracht hätten. Er habe aber keine weiteren Angaben zu den Männern machen können. Er habe nur gesagt, er habe sich nicht wehren können, da sie ihm (...) hätten. Er habe die Ereignisse verdrängt und erst als seine Rechtsvertretung ihn über Geschehnisse in der Haft befragt habe, sich an die Übergriffe erinnert (A30 F58-60). Diese Aussagen seien insgesamt nicht glaubhaft.

Auch die Aussagen zur Flucht aus dem Camp seien substanzlos. Er habe angegeben, nichts gesehen zu haben, weil es dunkel gewesen sei. Er habe nichts gehört, da er in Panik gewesen sei. Es erstaune daher, dass er wisse, in einem Jeep abgeholt worden zu sein, aber nicht wisse, in welchem Camp er festgehalten gewesen sei. Auf Nachfrage habe er angegeben, das Camp habe sich zwischen C._______ und B._______ befunden. Er habe keine Details gewusst, obwohl es ja einfach gewesen wäre, den Fahrer des Jeeps nach Informationen zu fragen; und es erstaune, dass er nichts über die Organisation der Freilassung habe wissen wollen und es nicht als notwendig erachtet habe, seinem Vater dazu Fragen zu stellen, da er ja freigelassen worden sei.

5.1.4 Zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Anlass seiner Flucht aus seinem Heimatland, der (angeblichen) Vorladung durch die Polizei im April 2017, führte die Vorinstanz schliesslich aus, auch diese seien dürftig. Er habe keine stichhaltige Erklärung für die Suchaktion der Behörden geben können. Zur Untermauerung habe er die Vorladung der Polizei eingereicht. Über ihren Inhalt habe er kaum Angaben machen können. Sein Name sei darin erwähnt, er könne zwar etwas Singhalesisch lesen, aber das Dokument sei schwierig zu entziffern. Es erstaune, dass die Vorladung per Post an die Adresse der Eltern geschickt worden sei, es sei davon auszugehen, dass die Behörden, falls diese wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten, sich nicht mit einem Postbrief begnügt hätten. Schliesslich bestehe keine Evidenz, dass die Polizei ihn in Bezug auf seine angebliche LTTE-Unterstützung vorgeladen habe. Im Übrigen handle es sich bei dem Dokument nicht um eine Vorladung, sondern um einen Befehl an den Polizeiposten B._______, ihn aufzusuchen, um ihn zu einem Gespräch einzuladen. Es bleibe offen, wie er in den Besitz dieses Dokument gekommen sei, und inhaltlich sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass das angebliche Gespräch in Zusammenhang mit irgendwelchem Verdacht stehe, den LTTE geholfen zu haben.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM, diese sei mangelhaft. Sie stütze ihre Beurteilung massgeblich auf die Plausibilität. Beim Kriterium der Plausibilität dürfe deren Beurteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf den Entscheid E-4108/2017 vom 25. April 2019 E. 7.1) gerade nicht darauf beruhen, ob ein Vorbringen für in der Schweiz lebende Personen vorstellbar sei oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich sei. Es sei deshalb bei der Beurteilung der Plausibilität Vorsicht angezeigt, und grundsätzlich sollten nur naturwissenschaftliche beziehungsweise physikalische und biologische Aspekte der Plausibilität bewertet werden. Die Argumentation des SEM, die sich einzig auf die Plausibilität der vorgebrachten Ereignisse stütze, sei deshalb nicht dazu geeignet, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem beruhe das Resultat der Glaubhaftigkeitsanalyse nicht auf einer ausgewogenen Abwägung. Eine Gesamtbetrachtung fehle. Es scheine, dass möglichst überzeugend aufgezeigt werden solle, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzähle. Die Vorinstanz habe kein einziges Element gefunden, welches dafür sprechen würde, dass er in Sri Lanka allenfalls verfolgt worden sei und die Rückkehr eine Gefahr für ihn darstellen könnte. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

5.2.2 Die Plausibilitätsüberlegungen des SEM würden ferner nicht überzeugen. Es erscheine beispielsweise auch aus einem schweizerischen Kontext heraus durchaus als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine grossen Details darüber gewusst habe, wie sein Vater hin freigekauft habe, zumal er offensichtlich alles, was mit seiner Inhaftierung zu tun hatte, habe vergessen wollen und versucht habe, danach ein ruhiges unauffälliges Leben fernab seines Heimatortes zu leben (vgl. A30 F59, F61 ff.; [A21 F32]). Er habe auch einen plausiblen Grund für die Suchaktion der Behörden nach ihm angegeben. Da er nach 2010 ein unauffälliges Leben gelebt habe, sei es plausibel, dass die Behörden ihn im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE gesucht hätten (vgl. A30 F81 ff. insb. F98; vgl. auch A20 F137 mit dem Hinweis, dass sein früherer Auftraggeber ihn später jeweils von verschiedenen Nummern aus angerufen habe). Es habe ansonsten für eine behördliche Suche ja keinen Grund gegeben. Es sei ausserdem zu beachten, dass asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen oft von Willkür und deshalb gerade dadurch geprägt seien, dass sie eben nicht logisch oder nachvollziehbar seien. Es sei schliesslich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offiziell immer noch am Wohnort seiner Eltern registriert gewesen sei, durchaus nachvollziehbar, dass die Vorladung an sein Elternhaus zugestellt worden sei (A20 F28, F30). Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp seien erstaunlich; diese würden ja davon ausgehen, dass es ein normales Verhalten des sich auf dem Boden des Fluchtautos duckenden Beschwerdeführers gewesen sein sollte, den ihm unbekannten Fahrer zu Einzelheiten des soeben verlassenen Haftorts zu befragen.

5.2.3 Als Gründe für die teilweise knappen Aussagen lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass schon der Hilfswerkvertreter anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2017 angemerkt habe, dass die Wortkargheit des Gesuchstellers auch auf das traumatische Erlebnis der Vergewaltigung zurückgeführt werden könnte, welches seiner Ansicht nach glaubhaft erschienen sei und den Gesuchsteller während der gesamten Anhörung bedrückt habe. So habe er den Haftaufenthalt zunächst sehr undetailliert und oberflächlich beschrieben, trotz der vielen Fragen dazu. Man habe aber gemerkt, dass der Gesuchsteller von etwas sehr nervös gewesen sei, da er ständig mit dem Fuss auf und ab gewippt habe (B-act. 1 Beil. 3 Ziff. 6). Mit dem eingereichten Arztbericht vom 11. Juni 2019 (A31) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Personen, welche sexuelle Gewalt erlitten hätten, hätten in der Regel Mühe, umfassend über das Erlebte zu sprechen. Der Grund dafür liege im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 17, E. 4a-c). Dies sei jüngst vom Bundesverwaltungsgericht im Kontext von Sri Lanka auch wieder bestätigt worden (BVGer
E-4502/2017 vom 12. September 2019 E. 6.3.2). Dass der Beschwerdeführer unter einer schweren PTBS leide, sei auch vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden. Er lässt darauf verweisen, dass es dem typischen Vermeidungsverhalten von Opfern sexueller Gewalt entspreche, dass er die Fragen, was die Männer während der sexuellen Misshandlungen gesagt hätten, nicht habe beantworten können und gesagt habe, er wisse nicht, was er sagen solle, und dass er offensichtlich versucht habe, die Antworten kurz zu halten und möglichst wenig zu sagen (A30/F34 ff.).

Er fügt ausserdem an, dass die beschriebenen Ereignisse seiner Tätigkeit für die LTTE im Zeitpunkt der Anhörungen bereits bis zu 11 Jahre zurückgelegen hätten und er deshalb auch angegeben habe, nicht mehr genau zu wissen, wann genau etwas geschehen sei - oder wer die Personen gewesen seien.

Dennoch würden seine Aussagen durchaus Details enthalten (Beschwerde Ziff. 30) und seien im Übrigen auch kohärent und widerspruchsfrei (Beschwerde Ziff. 8).

5.2.4 Zur Vorladung im Jahr 2017, dem Auslöser seiner Flucht, führt er aus, er stamme aus einer eher wohlhabenden Familie und habe trotz der Tatsache, dass er nur noch zu Besuch in seinen Heimatort zurückgekehrt sei und ansonsten aus Angst vor Problemen in Colombo gelebt habe (vgl. A20 F22, F86; A30 F61 ff.), grundsätzlich keine finanziellen Schwierigkeiten
oder Probleme mit den Behörden (A30 F70 f., vgl. auch A20 F23 f.) gehabt, wie die Vorinstanz selbst festhalte. Es sei abgesehen von der angegebenen erlittenen Folter und den sexuellen Misshandlungen nicht ersichtlich, weshalb er einen anderen Grund als die Vorladung gehabt hätte, sein Heimatland zu verlassen. Angesichts der bereits erlebten Misshandlungen habe er eine Vorladung um jeden Preis verhindern wollen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Flucht nach seinem Verbleib befragt worden sei, untermauere seine Vorbringen (A30 76 ff., 100 f.).

6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

6.1 Vorab ist indes auf die Kommunikation während der ersten Anhörung (in materieller Hinsicht) einzugehen, da der Beschwerdeführer auch dort Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher geltend macht.

6.1.1 Im Rahmen der Erstbefragung vom 22. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, er verstehe den Dolmetscher klar und habe die Einleitung verstanden (A20 F1 f.). Es werden zu diesem Protokoll ausser Korrekturen des Beschwerdeführers zum Namen der (...), in welcher er zuletzt arbeitete, keine Anmerkungen hinsichtlich allfälliger Kommunikationsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gemacht, ausser zwei Ergänzungen zu den Fragen 36 und 40 (Ergänzung der Bewohner des elterlichen Hauses in B._______ und Reisen nach Colombo vor 2010, vgl. A20 S. 18). Dass sich aber teilweise Antworten finden, welche die gestellten Fragen nicht beantworten, überrascht, da insgesamt aufgrund der weiteren Antworten auf die Fragen der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei bereit und gewillt gewesen, diese korrekt und präzis zu beantworten, auch wenn die Antworten teilweise kurz ausfallen. In der Beschwerde wird die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht alles richtig verstanden habe und auch in dieser Anhörung die Kommunikation zwischen ihm und dem Dolmetscher nicht ideal gewesen sei (vgl. z.B. A20 F21-24, vgl. auch B-act. 1 Rz. 22 zu F108 f., F120 ff., F131) und daher auch die Rückübersetzungen nicht genügend präzis ausgefallen sein dürften. Auffallend ist, dass auch nach Antworten des Beschwerdeführers, die nicht zur gestellten Frage passten und auf ein Missverständnis schliessen liessen, in der Regel nicht klärend nachgefragt worden ist, was gemeint sei.

6.1.2 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den eigentlichen Gesuchsgründen (A20 F86) betrifft, fällt auf, dass er sehr gedrängt schien, diese insgesamt und kurz und knapp zu erklären. In der freien Rede zur Darlegung seiner Asylgründe schilderte er die Ereignisse ab dem Jahr 2004 im Verlauf sehr verkürzt und mit einem unmittelbaren Zeitsprung in der Erzählung ins Jahr 2017, wobei er gleichzeitig das Erlebte reflektierte. Dies dürfte es für die Zuhörer schwierig gemacht haben, ihm zu folgen. Allerdings hat er - gestützt auf die anschliessenden Fragen (auch in der ergänzenden Anhörung) - seine Geschichte so dargelegt, dass sich insgesamt ein roter Faden zu den Ereignissen ergibt. Es kann deshalb grundsätzlich auf die Ausführungen in dieser Anhörung abgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer in seinen freien Schilderungen zwar chronologisch sprunghaft, keineswegs gradlinig, sondern vielmehr ungeordnet seine Erlebnisse darstellte, dass sich seine Aussagen aber letztlich im Ablauf durchwegs als stimmig erweisen, stellt ein starkes Realkennzeichen dar. Eine solche Art der Erzählung, wie sie sich in A20 F86 sehr ausgeprägt findet, zeichnet die Schilderung von tatsächlich Erlebtem aus; eine erfundene, nicht wahrheitsgetreue Geschichte wird kaum in solcher Form präsentiert.

6.2 Soweit das SEM sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 6. Juni 2017 (A21) bezieht, ist auf das in E. 3.3.3 hiervor Gesagte zu verweisen.

6.3

6.3.1 Zu seiner Tätigkeit für die LTTE hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, er habe im Auftrag eines LTTE-Mitglieds namens D._______, welcher zu den Sea Tigers gehört habe (A20 F93 ff.), anfänglich Waren besorgt und von B._______ nach C._______ transportieren lassen. Er schilderte, um welche Waren es sich gehandelt habe, und dass es um den Transport der Waren über eine Etappe ging, die Waren wurden umgeladen von Personen, die er mit Übernamen (nom de guerre) bezeichnete (vgl. A20 F90 F104 ff. F115), und weitergeschickt (A20 F119). Im Wesentlichen habe er die Waren ([...] oder [...]) von der Küste bei B._______ aus Fischern mitgegeben und sei nicht selbst mitgegangen. Es seien Waren gewesen, deren Transport auf der Strasse schon verboten gewesen sei (A20 F106). Da er sie auf dem Seeweg in Richtung C._______ geschickt habe, musste er mit diesen Waren selbst auch keine Checkpoints überwinden. Damit ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nachvollziehbar, dass er - wenn er keine verbotenen Waren wie Waffen über die Grenzen mitführte - auch unbehelligt reisen konnte.

Als Grund für seine Tätigkeit zugunsten der LTTE gab der Beschwerdeführer an, er habe dies gemacht, weil er Tamile sei und weil D._______ von ihm Hilfe verlangt habe. Im Zusammenhang mit der gemischten Bevölkerung von mehrheitlich Singalesen und Muslimen in seiner Ortschaft habe er auch aus Wut mitgemacht (A20 F126). Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, dies sei als Motivation ungenügend und unsubstantiiert, ist anzumerken, dass diesbezüglich keinerlei Nachfrage erfolgt ist. Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass D._______ auch ein Freund gewesen zu sein scheint, will er ihm doch auch Geld geliehen haben; er gab an, sie hätten sich gut verstanden, und seien auch nach Ende des Kriegs im Jahr 2009 in sporadischem telefonischem Kontakt geblieben, obwohl es nach dem Krieg keinen Anlass mehr zur Zusammenarbeit gegeben habe (A20 F108, 132 f., F137, A30 F79).

6.3.2 Was die nach Colombo transportierten Personen betrifft, gab der Beschwerdeführer an, jeweils einen Treffpunkt erhalten und Leute mitgenommen zu haben, aber sich nicht mit ihnen unterhalten zu haben, beispielsweise über ihren Reisegrund. Er wurde für die Dienstleistung auch bezahlt (A20 F108 ff., A30 F 18), was unbestritten ist. Bei einer Tätigkeit als reiner Taxidienst (inklusive Verpflegungsservice für die Kundschaft), ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er später auch keine näheren Auskünfte zu seinen Kunden geben konnte. Dass er hierzu möglichst wenig wissen wollte, dürfte ein Sicherheits- respektive Schutzelement sowohl für ihn wie auch für die transportierten Personen dargestellt haben, da er dahingehend gegenüber den sri-lankischen Behörden im Falle einer Kontrolle oder Verhaftung auch keine näheren Angaben hätte machen können. Zudem hätten die Passagiere gemäss seinen Angaben jeweils eine ID-Karte dabei gehabt und der Beschwerdeführer sprach Singhalesisch und hatte Geld, um bei Problemen Bestechungsgelder zu zahlen. Daher habe er nie ein schwerwiegenderes Problem gehabt, obwohl es gefährlich gewesen sei (A20 F112 ff., F129). Dazu, dass der Beschwerdeführer möglichst wenig angeben konnte, passt auch, dass sowohl der Transport der für die Sea Tigers organisierten Waren wie auch der Transport von Menschen etappenweise organisiert war. Umso mehr ist nachvollziehbar, dass es sowohl für die zudienenden Akteure wie den Beschwerdeführer wie auch für die Besteller der Waren beziehungsweise die zu transportierenden Kunden am sichersten war, möglichst wenig zu wissen und einzig Treffpunkte und Lieferorte zu kennen. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer die richtigen Namen der beteiligten LTTE-Mitglieder oder Mittelsmänner nicht angeben konnte und nur die ihm bekannten «Noms de guerre» nannte, aber wusste, dass alle Fischer gewesen sind (A20 F90, F93). Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM, diese Aussagen seien oberflächlich und realitätsfremd, nicht an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Tätigkeiten von 2006 - 2009 im Auftrag der LTTE durchgeführt hat und damit ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist.

6.4 Zur den geltend gemachten Geschehnissen um die Verhaftung, Internierung und Befreiung des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes.

6.4.1 Zu den Umständen der Verhaftung im Februar 2010 am frühen Morgen, wonach der Beschwerdeführer gezielt gesucht worden sei, deswegen das Haus der Familie durchsucht, und er mitgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass sich auch dies als nachvollziehbar erweist. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass er nicht wissen sollte, in welches Lager er gebracht wurde, und ihm deshalb die Augen verbunden wurden. Er konnte daher bei den Anhörungen des SEM nicht sagen, wohin er gebracht wurde. Er konnte jedoch den Weg am Anfang des Transports (bis ihm die Augen verbunden wurden) und ein Zeitgefühl angeben, wie lange der Transport ins Lager gedauert habe (vgl. A20 F141). Im Rahmen der Fragen zu seiner Befreiung konnte er ausserdem angeben, dass das Lager habe zwischen B._______ und C._______ sein müssen; nach der Befreiung sei er nach einer zirka 30-45 minütigen Fahrt auf der (...)strasse ausgeladen worden und habe nachher zu Fuss in zirka zwei Stunden B._______ erreicht (A30 F9 und F53 f.). Er konnte ferner angeben, das Lager habe ein kleines Eingangstor gehabt, es sei rundum Wald gewesen und habe wie ein Camp ausgesehen, wie eine Unterkunft, und es sei nicht gesichert gewesen (A30 F52-55).

Das International Truth and Justice Project Sri Lanka (ITJSL) hat am 18. Juni 2020 ein Verzeichnis von Torture Sites (d.h. Orten, wo gefoltert wurde) veröffentlicht (vgl. https://itjpsl.com/assets/press/18-June-torture-map-press-release-2.pdf, abgerufen am 30.3.2021). Im genannten Bericht der ITJSL wird jedoch festgehalten, dass die darauf verzeichneten Folterorte nicht vollständig sein dürften. Es kann deshalb in Berücksichtigung dieses Verzeichnisses und auf die Beschreibungen des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden, wo das Militärcamp lag, in welchem der Beschwerdeführer interniert war. Die Internierung im beschriebenen Lager als solche wird jedoch - wie noch weiter ausgeführt wird - vom Gericht nicht in Frage gestellt.

6.4.2 Auch dass die Befragungen unter Folterbedingungen stattfanden, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf das vorhandene Machtgefälle der Armee gegen einen verdächtigten Helfer der LTTE ebenfalls nachvollziehbar, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Befragungen nach einer üblichen rechtstaatlichen Ordnung abgelaufen wären. Ins Bild passt, dass jeweils ein Soldat befragte und weitere Anwesende den Verdächtigen durch ihre Präsenz bedrohten - und auch schlugen. Der Beschwerdeführer gab dahingehend an, sie hätten keine Beweise zu seiner Beteiligung gehabt, solche aber vermutet, weshalb sie ihn verhaftet hätten (A30 F20, F25-29). So ist denn auch nachzuvollziehen, dass die Behörden via den Beschwerdeführer zu Informationen zu LTTE-Akteuren gelangen wollten. Deshalb wurden immer dieselben Fragen nach dem Transport und Aufenthalt der transportierten Personen gefragt und ihm andererseits in Aussicht gestellt, er werde freigelassen, wenn er die Wahrheit sage (A30 F22, F25; [A21 F21-F22, F25-F28]). Als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen misshandelt wurde, spricht unter anderem, dass ihm in der Haftzeit der Ellbogen so gebrochen wurde, dass er den Arm bis heute nicht mehr richtig strecken kann. Die Verletzung am Ellbogen erwähnte er im Übrigen nicht nur bei den Aussagen zur Haft, sondern auch in ganz anderem Zusammenhang (vgl. A20 F21 bei den Aussagen zu seinen Arbeitsstellen; A20 F146 bei Aussagen zu seinem Gesundheitszustand), was als Realkennzeichen zu Gunsten der Glaubhaftigkeit zu werten ist. Dass diese Verletzung anlässlich der Internierung passiert sein könnte, passt insofern ins Bild, als der Arm im Rahmen der beschriebenen Haftbedingungen nicht richtig versorgt worden sein dürfte und deshalb bleibend geschädigt wurde. Insgesamt finden sich in den Erwägungen des SEM keinerlei Ausführungen zu körperlichen Misshandlungen und zu den Folgen des gebrochenen Arms, obwohl letzteres in den Anhörung vom 22. Mai 2017 und vom 5. Juli 2017 angesprochen wurde und auch ersichtlich gewesen sein muss (A20 F146; A30 F91-F93).

6.4.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe zu wenig zur Ausstattung des Zimmers, in welchem er eingesperrt gewesen sei, und zum Tagesablauf während der Haft aussagen können. Die entsprechenden Angaben - insbesondere hinsichtlich des Zimmers - sind tatsächlich knapp. Es ist indes nachzuvollziehen, dass ein Verdächtiger, über welchen an Informationen gelangt werden soll, nicht beschäftigt wurde und insbesondere auch keinen Austausch mit anderen Gefangenen haben sollte. Ausser den Verhören dürfte daher für den Beschwerdeführer keine Beschäftigung bestanden haben, was seine Beschreibung, dass die restliche Zeit, in der er allein gewesen sei (A30 F33), irgendwie vorbeigehen musste und er sich gelangweilt habe, nachvollziehbar macht. Ebenfalls passt dazu eine simple Ausstattung des Zimmers, einzig mit einem Bett und einem Tisch, ohne Wasser oder Toilette (vgl. A30 F30 ff. [A21 F30 f.]).

6.4.4 Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in dieser Zeit mehrfach (vielleicht mehr als zehnmal) sexuell missbraucht worden, hält die Vorinstanz für unsubstantiiert und unglaubhaft. Es fehlten auch jegliche Realitätsmerkmale. Die Antworten auf die ihm zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Fragen vermöchten die fehlende Glaubwürdigkeit nicht aufzuwiegen. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht nicht an.

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein verspätetes Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen entsprechenden Selbstschutzmechanismus erklärbar sein. Es ist bekannt, dass Opfer von sexueller Gewalt in der Regel Mühe haben, umfassend über das Erlebte zu sprechen. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, E. 4b, siehe z.B. E-5365/2019 vom 26. Februar 2021 E. 5.4).

Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem Protokoll offenkundig grosse Mühe, sich zu diesen Geschehnissen zu äussern, was dieser Einschätzung entspricht. Er erzählte nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage, ob sonst etwas Besonderes geschehen sei (A30 F34), zögerte, machte anfänglich nur Andeutungen, hielt in der Folge die Hände vor das Gesicht und sagte, er wisse nicht, wie er es sagen solle. Er sprach in der Folge aber trotzdem davon, dass die drei Personen, die uniformiert gewesen seien, gekommen seien, wann sie wollten und getan hätten, was sie wollten und er ihnen ausgeliefert gewesen sei (A30 F37-45). Im Befragungsprotokoll sind als nonverbale Äusserungen vermerkt, der Gesuchsteller «schweige», «zögere und halte die Hände vors Gesicht», und ein weiteres Mal, er «zögere» (vgl. Anmerkungen A30 zu den Fragen 34, 37 und 39). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung notierte im selben Zusammenhang, der Gesuchsteller sei während der ganzen Befragung aufgrund von etwas «nervös gewesen, habe ständig mit dem Fuss gewippt», auf die Frage hin, ob ihm noch etwas Spezielles zugestossen sei, sei er «sofort erstarrt und [habe] einen leeren Blick [gehabt]»; diese Reaktion sei authentisch und glaubhaft erschienen (vgl. HWV Bericht Ziff. 6; Beschwerdebeilage 3).

Es entspricht auch den genannten Erfahrungen von Folter- und Vergewaltigungsopfern, dass der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung aus dem Lager nie mit jemandem darüber gesprochen habe und sich dahingehend nicht habe ärztlich behandeln lassen. Ab und zu habe er Erinnerungsbilder bekommen. Er habe sich geekelt und nichts essen können. Er habe immer wieder versucht es zu vergessen, er habe dafür fast zwei, drei Jahre gebraucht. (In der Schweiz) habe er sich erst später (d.h. im Verlauf des Verfahrens) erinnert und die Bilder seien wieder hochgekommen. Als seine erste Rechtsvertreterin in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist noch im Rahmen des Testbetriebs) ihn gefragt habe, ob etwas in der Haft geschehen sei, habe er es noch nicht so sagen können (A30 F58 ff.). Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vom 5. Juli 2017 in Lage, darüber zu sprechen, als die Anhörung in einer reinen Männerrunde stattfand.

Dafür, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Misshandlungen tatsächlich erlebt hat, spricht vorliegend auch, dass er seit September 2017 in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 mit Zusatzinformation PTSD als Opfer von Folter, [...]) und einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; siehe oben Bst. A.c) ist. Im Rahmen der PTSD-Testung gab der Beschwerdeführer explizit an, im Jahr 2010 sexuelle Übergriffe von Soldaten erlebt zu haben; dies und die erlebte Folter seien das Schlimmste gewesen.

Das SEM stellt zwar nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer an einer schweren PTBS leidet. Diese Diagnose und die vorliegenden Arztberichte würdigte das SEM indessen in der angefochtenen Verfügung einzig im Wegweisungsvollzugspunkt und unterliess es, entsprechende Überlegungen auch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung, zumindest als Indiz in eine Abwägung einfliessen zu lassen. Soweit ferner in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, die posttraumatische Belastungsstörung könne nicht in Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen, da diese ja eindeutig unglaubhaft seien (Verfügung S. 9), greift dies als Begründung zu kurz. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der ärztlichen Beurteilung findet nicht statt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend.

6.4.5 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn eine Person während rund sechs Wochen in einem Gefängnis in einem kleinen Raum festgehalten, wiederholt mit immer denselben Fragen unter Androhung und Vollzug von physischer Gewalt verhört und sexuell misshandelt wird, und schliesslich eines Nachts - aus welchem Grund auch immer - aus dem Camp geführt wird, erweist es sich als realitätsfremd, der Person vorzuwerfen, den Fluchthelfer nicht über die Organisation der Flucht oder Freilassung befragt zu haben, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird (oben E. 5.2.2 in fine). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch durchaus - auch in der abgebrochenen Anhörung vom 6. Juni 2017 - wiederholt dazu geäussert, wie respektive weshalb sein Vater in der Lage gewesen sein dürfte, ihn herauszuholen (er kannte die wichtigen Leute, hatte Geld und offenbar auch so viel Einfluss, dass (...) («[...] [...]. [...]» A20 F86; A30 F56 f., F71, F93-F94; [sowie A21 F24 f., F32]). Es ist weiter beachtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Lager nur noch wenig Kontakt mit der Familie hatte (A30 F61, siehe auch E. 6.5.1), einerseits weil sie seine Zusammenarbeit mit den LTTE nicht gebilligt habe (A20 F128), und allenfalls auch, weil man ihn am Wohnort der Familie hätte suchen können. Daher wird sich auch kaum eine Gelegenheit ergeben haben, den Vater, solange er lebte (A20 F19, F45 f.), über die genauen Umstände der Befreiungsorganisation zu befragen, zumal dies den Vater oder die Familie hätte in Gefahr bringen können.

6.5 Weiter ist auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Colombo im Nachgang zu seiner Befreiung aus der Internierung im Frühling 2010 und auf die polizeiliche Vorladung vom (...) April 2017 einzugehen, zumal das SEM auch hier unsubstantiierte und nicht nachvollziehbare Geschehnisse ortet und das vorgelegte Dokument als untauglich erachtet. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht.

6.5.1 Der Beschwerdeführer erläuterte in den Befragungen, er habe nach 2010 seine Familie in B._______ verlassen und habe an verschiedenen Orten gelebt, im Wesentlichen in Colombo, die letzten anderthalb Jahre in Colombo an der angegebenen letzten Adresse. Er sei von der Familie finanziell unterstützt worden. Er habe die Familie aber nur noch selten besucht. Er habe sich erst gewisse Zeit nach der Befreiung aus der Internierung wieder zu seiner Familie zurück gewagt (A20 F86 in fine, A30 F61-F64, F94). In Colombo habe zwar der Vermieter registriert, dass er in dem Haus wohne, aber bei einer Behörde sei nicht registriert worden, dass er dort lebe. Seine offizielle (behördliche) Adresse sei immer bei seinen Eltern in B._______ gewesen (A20 F28 f., F42).

Diese Aussagen lassen sich mit den Gegebenheiten in Sri Lanka durchaus vereinbaren. Gemäss verschiedenen Quellen wurde seit Mitte 2010 die Pflicht, sich als Tamile in Colombo zu registrieren, gelockert, auch wenn die Polizei die Registrierung von Tamilen in Colombo begrüsste (vgl. ausführlich: Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Registration requirements in Colombo for Tamil and Sinhalese citizens who migrate from Jaffna or other regions of the country [LKA103816.E], abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/document/1105061.html, abgerufen am 10.03.2021; vgl. auch australisches Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.12.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sr-lanka.pdf, abgerufen am 10.03.2021; UK Home Office, Sri Lanka Country of Origin [COI] Report, 07.03.2012, https://www.ecoi.net/en/file/local/1266544/90_1331280907_2012-03-07-ukba-srilka-coi.pdf, abgerufen am 11.03.2021). Nach Auslaufen der Emergency Regulation im Mai 2010 bestand gemäss der Nichtregierungsorganisation Law and Society Trust keine rechtliche Grundlage mehr für eine Registrierung (vgl. IRB, Registration requirements in Colombo for Tamil and Sinhalese citizens ..., a.a.O.). Auch wenn unklar bleibt, wie diese Regelung im Einzelfall noch umgesetzt wurde, dürfte es ab Mitte 2010 bis im Frühling 2017 für den Beschwerdeführer möglich gewesen sein, unbehelligt als Tamile in Colombo ohne offizielle Registrierung zu leben, zumal auch berichtet wird, dass Vermieter oft einer allfälligen Meldepflicht nicht nachgekommen seien (vgl. z.B. U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 08.04.2011, https://2009-2017.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/sca/154486.htm, abgerufen am 11.03.2021) und der norwegische Herkunftsländerdienst Landinfo im Jahr 2012 keine Berichte mehr über willkürliche Entführungen von Tamilen in Colombo erhielt (vgl. Landinfo, Sri Lanka: Human rights and security issues concerning the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 07.12.2012, https://www.landinfo.no/asset/2321/1/2321_1.pdf, abgerufen am 10.03.2021). Die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers können demnach als glaubhaft gelten.

Daher ist - entgegen der Ausführungen des SEM - nicht widersprüchlich, dass die Polizeivorladung an den Beschwerdeführer an die Adresse seiner Eltern nach B._______ geschickt wurde, da den Behörden nur diese Adresse des Beschwerdeführers bekannt war.

6.5.2 Das eingereichte Dokument der Polizeivorladung trägt den Titel «Message Form» und wurde von der Polizeistation in B._______ ausgestellt. Das vorgedruckte Formular enthält Felder für Ausstelldatum, Auftrag, Ausführung und Zustellung sowie Aktennummer (je in Singhalesisch und Englisch) sowie Linien für die konkrete Vorladung. Das Formular ist handschriftlich ausgefüllt, enthält eine Unterschrift und einen Stempel (Übersetzung SEM: Chefuntersuchungsbeamter, Hauptquartier, B._______) sowie den Inhalt, die «besondere Untersuchungsabteilung» (Übersetzung: SEM) in (...), District Colombo, führe eine Untersuchung durch und der Beschwerdeführer habe am (...) April 2017 um (...) Uhr dort zu erscheinen.

Vorab ist festzuhalten, dass die (...) Police Station, District Colombo, in den Quellen des International Truth and Justice Project Sri Lanka (ITJSL), vom 18. Juni 2020 als ein Ort, wo gefoltert wurde ("Torture Site") aufgeführt ist (vgl. ITJSL, Sri Lankan Torture Sites, Nr. 166, https://itjpsl.com/assets/press/18-June-torture-map-press-release-2.pdf, abgerufen am 30.3.2021, schon oben E. 6.4.1). Weiter finden sich gemäss vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen in Artikeln der tamilischen online-Zeitung Tamil Guardian, der Online-Zeitung Asian Tribune, auf der Website Tamilnet sowie in Tweets Bilder von verschiedenen Vorladungen in Form von sogenannten «Police Message Forms» der Terrorism Investigation Division (TID) beziehungsweise der Counter Terrorism and Investigation Division (CTID) sowie anderer Polizeiabteilungen aus den Jahren 2015 bis 2020. Solche Vorladungen sind häufig handschriftlich und in Singhalesisch verfasst (vgl. z.B. Tamil Guardian, TID summons spokesperson of former LTTE cadre political party, 15.12.2018, statt vielen: https://www.tamilguardian.com/content/tid-summons-spokesperson-former-ltte-cadre-political-party, je abgerufen am 10.06.2020; Tamil Guardian, ITAK activist latest in spate of summons by terrorism division as Maaveerar Naal approaches, 03.11.2019; Tamil Guardian, TID summons Jaffna journalist along with 5 others, 11.08.2018; Tamil Guardian, Vavuniya newspaper director summoned by Sri Lanka's TID after covering UN Human Rights Council, 03.03.2020; Tamil Guardian, TID summons Mullaitivu human rights activist, 02.11.2018; Tamil Guardian, Former LTTE cadre called for TID inquiry after chairing Mullivaikkal event, 24.05.2018; Tamil Guardian, Two former LTTE cadres called for TID inquiry, 27.05.2018; Tamil Guardian, Domestic and international pressure reverses police summons for civil society activist, 20.05.2017; Tamilnet, Colombo's TID wants to interrogate Tamil journalist from Batticaloa, 22.06.2018, https://www.tamilnet.com /art.html? catid= 13&artid=39106, abgerufen am 10.06.2020; The Asian Tribune, Tamils Still Receive Police Summons In Sinhala Language, 18.07.2017, http://www.asiantribune.com/node/90724, abgerufen am 10.06.2020; sowie via Twitter z.B. garikaalan [@garikaalan], So called #Yahapalanaya's intimidation of #Tamil activists continues;#Puthukudiyiruppu based HR activist T.#Yoheswaran has been summoned to appear before #TID tomorrow in #Colombo;reasons not informed. #Intmidation, 14.02.2018, https://twitter.com/garikaalan/status/ 963841766125330432, abgerufen am 10.06.2020).

Im Vergleich mit den in den gennannten Medien publizierten Vorladungen handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Originaldokument eindeutig um eine übliche «Police Message Form», wie sie in zahlreichen anderen Fällen ebenfalls als Vorladung verwendet worden ist; das den Beschwerdeführer betreffende Dokument weist keine Auffälligkeiten auf. Namentlich lässt sich angesichts der in den zitierten Quellen abgebildeten Vorladungen das Argument des SEM nicht aufrechterhalten, die «Police Message Form» stelle keine Vorladung, sondern eine behördeninterne, an den Polizeiposten von B._______ adressierte Anordnung dar. Es ist ferner nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der zwar über Singhalesisch-Kenntnisse verfügt, aber tamilischer Muttersprache ist, die handschriftlich verfasste Vorladung nicht vollständig entziffern, aber jedenfalls seinen Namen und das Datum sowie den Einvernahmeort verstehen konnte. Zu den Umständen der Vorladung äusserte er sich auch und gab an, es sei jemand verhaftet worden, D._______ sei im März 2017 gesucht worden, der sei aber nicht in C._______, sondern in [Ausland]. Es gehe um die damaligen Warentransporte (A 20 F135 ff., A30 F81 ff.). Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass im Hinblick auf neue Ermittlungen betreffend die alte LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers Näheres in Erfahrung gebracht werden sollte. Wie die sri-lankischen Behörden nach Jahren wieder auf ihn als Mittelsmann kamen, spielt dabei keine Rolle.

6.5.3 Insgesamt überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz nicht. Zudem weist die Verfügung Mängel auf. Sowohl die Erwägungen des SEM, die im Jahr 2010 erlebte Haft und die damaligen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe seien unplausibel und nicht glaubhaft, als auch die Erwägungen zur im Jahr 2017 erhaltenen Vorladung müssen nach dem oben Gesagten als nicht überzeugend eingeschätzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus, auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers teilweise wenig detailliert ausgefallen sind. Andererseits darf festgehalten werden, dass seine Angaben keine Widersprüche aufweisen und auch nicht von übertreibenden Darstellungen geprägt sind; gerade seine chronologisch sprunghaften Schilderungen stellen ein starkes Realkennzeichen dar; die erlebten sexuellen Übergriffe sind aufgrund der Aktenlage nicht in Zweifel zu ziehen. Nach den obigen Erwägungen ist es unter Gesamtwürdigung aller Elemente als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Armee im Jahr 2010 interniert wurde und dabei massive physische und sexuelle Gewalt erlitten hat. Weiter hat er belegt, dass er im April 2017 von der sri-lankischen Polizei beziehungsweise vom CID (Spezialuntersuchungsabteilung) wiederum behelligt werden sollte.

7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen, namentlich die Vorladung durch die sri-lankische Polizei in [Colombo], flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.

7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).

Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

7.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft geltend gemacht, dass er im Nachgang zum Bürgerkrieg im Jahr 2010 während etwa sechs Wochen Opfer massiver physischer und sexueller Gewalt seitens des sri-lankischen Militärs wurde. Die ausgeübte Gewalt fusste darin, dass er von den sri-lankischen Behörden als Helfer der LTTE verdächtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach ohne Zweifel im Frühling 2010 einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten, der vom sri-lankischen Staat gegen ihn aufgrund der politischen Verfolgungsmotivation im Kontext zu den LTTE ausging.

7.4 Zu prüfen ist weiter, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2017 aktuell gewesen ist, beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann, zumal der Beschwerdeführer nach Ende seiner Inhaftierung im Frühling 2010 - zwar unregistriert an verschiedenen Adressen in Colombo und daher für die Behörden einigermassen unsichtbar - ohne weitere Behelligung bis im Frühling 2017 in Colombo leben konnte. Weiter steht auch fest, dass eine Polizeivorladung zu einer Befragung für sich allein gesehen aus objektiver Sicht keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung verursachen kann.

Grundsätzlich müsste vorliegend von einem fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2010 und der Ausreise ausgegangen werden, da die in der Praxis angenommene Dauer von sechs bis zwölf Monaten, nach der in der Regel der Kausalzusammenhang als abgebrochen gilt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.H.), klarerweise überschritten wurde.

Indes liegt hier ein Sachverhalt vor, bei welchem die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung mit der Vorladung vom (...) April 2017 (wieder) auflebte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Erhalt der Polizeivorladung zur Befragung - welcher für sich allein gesehen aus objektiver Sicht wohl nicht genügen würde, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu verursachen - in Verbindung mit den früher erlebten Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers geeignet war, eine begründete Furcht auszulösen; der Beschwerdeführer, der wegen seiner durch die Behörden bereits früher vermuteten Beteiligung für die LTTE bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hatte tatsächlich objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (oben E. 7.2).

7.5 Im vorliegenden Kontext, der Vorladung einer Spezialuntersuchungseinheit der Polizei vom (...) April 2017, zusammen mit den Angaben des Beschwerdeführers, ein damaliges LTTE-Mitglied sei verhaftet worden und sein damaliger Auftraggeber, der LTTE-Mitglied gewesen sei, werde gesucht, ergibt sich ausser der subjektiven auch eine objektiv nachvollziehbare und reale Furcht, dass dem Beschwerdeführer eine neuerliche Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden wegen der vermuteten Beziehung zu den LTTE mit für ihn unbekannten schwerwiegenden Auswirkungen hätte drohen können. Zur Plausibilität einer aktuellen realen Gefahr einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat im Zeitpunkt der Ausreise trägt bei, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers sein Bruder nach seinem Verbleib befragt wurde (A30 F99-F102), was belegt, dass die Polizei an den entsprechenden Untersuchungen gegen ihn festhielt. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Verhaftung bei der Polizeistelle in [Colombo] wiederum ernsthafte Nachteile gegen Leib und Freiheit hätten drohen können, belegt ausserdem die Aufführung dieses Ortes als «Torture Site» (oben E. 6.5.2).

Dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Verhaftung durch die Kriminalpolizei beziehungsweise ihre Spezialuntersuchungsabteilung demnach unbedingt vermeiden wollte, ist unter Berücksichtigung des Erlebten ohne Weiteres nachzuvollziehen und erklärt, weshalb er, der aus einer gut situierten Familie in B._______ mit verschiedenen eigenen Geschäften stammt (z.B. A30 F70), und in [EU-Raum] eine verheiratete Schwester hat, im April 2017 sein Heimatland Hals über Kopf verliess und in die Schweiz flüchtete, obwohl er zu diesem Land keine Beziehungen hatte, wohin sich aber eine Flucht innert nützlicher Frist organisieren liess (vgl. A11 F5.01, A20 F66-F85).

7.6 Die im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin als aktuell und relevant anzuerkennen. Die Verhältnisse in Sri Lanka haben sich in den letzten Jahren nicht entspannt oder entscheidend verbessert, und namentlich die Gefährdungslage für der LTTE-Aktivitäten verdächtigte Personen besteht nach wie vor. Gemäss dem derzeitigen Kenntnisstand zur Entwicklung in Sri Lanka ist vielmehr sogar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 11.1 f. mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 u.w.H.).

Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet würde und wiederum Gewalt erfahren könnte, besteht auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt (vgl. B-act. 1 Ziff. 39). Vom Vorliegen einer aktuellen, real begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sowohl bei seiner Ausreise im April 2017 wie auch noch im jetzigen Zeitpunkt ist deshalb im Kontext mit dem im Jahr 2010 Erlebten auszugehen. Eine vorhandene Rückkehralternative in Sri Lanka ist im Übrigen nicht ersichtlich, da die drohende Verfolgung vom sri-lankischen Staat ausgeht.

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2020 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegende Kostennote vom 18. August 2020 weist einen Aufwand von 10,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 43.60 aus. Der Aufwand erscheint den Verfahrensumständen als angemessen, und der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'193.60 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'193.60 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Flückiger

Versand: